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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_364/2014
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_364/2014, CH_BGer_001, 1C 364/2014
Entscheidungsdatum
19.08.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

1C_364/2014

Verfügung vom 19. August 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Aemisegger, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung.

Gegenstand Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juli 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

In Erwägung,

dass A.________ am 24. Juli 2014 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hat gegen den Entscheid vom 10. Juli 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, betreffend Auslieferung an Deutschland;

dass sich das Bundesstrafgericht und das Bundesamt für Justiz am 30. Juli bzw. 7. August 2014 zur Beschwerde vernehmen liessen;

dass der Beschwerdeführer am 13. August 2014 zur Einreichung einer allfälligen Replik eingeladen wurde;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2014 auf eine Replik verzichtete und den Rückzug seiner Beschwerde erklärte;

dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Rückzugs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichten kann, wenn ein Fall durch Abstandserklärung erledigt wird (Art. 66 Abs. 2 BGG);

dass Art. 66 Abs. 2 BGG auch bei Rückzug der Beschwerde anwendbar ist; dass sich im vorliegenden Fall ein teilweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigt; dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

dass diese Verfügung nicht anfechtbar ist (Art. 32 Abs. 3 BGG),

verfügt der Einzelrichter:

Das Verfahren wird infolge Beschwerderückzugs als erledigt abgeschrieben.

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Forster

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