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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1B_575/2022
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1B_575/2022, CH_BGer_001, 1B 575/2022
Entscheidungsdatum
17.11.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1B_575/2022

Urteil vom 17. November 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.

Gegenstand Strafverfahren; Rechtsverzögerung, Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. November 2022 (UV220007-O/U).

Erwägungen:

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt gegen A.eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Verleumdung etc., in welcher Bezirksrichter B.eine der geschädigten Personen ist. Nachdem A. mehrere Strafanzeigen gegen Bezirksrichter B.erstattet hatte, erhob er am 13. Januar 2022 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und beantragte, das gegen Bezirksrichter B. geführte Strafverfahren sei unverzüglich abzuschliessen. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 1. November 2022 die Beschwerde ab und trat auf ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter C. und Gerichtsschreiber D.________ nicht ein.

A.________ führt mit Eingabe vom 9. November 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Der Beschwerdeführer erachtet die am angefochtenen Beschluss beteiligten Oberrichter als befangen. Er hätte ihnen im September 2022 eine E-Mail mit pornografischem Inhalt geschickt und sich anschliessend wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB selber angzeigt. Als geschädigte Personen seien diese Oberrichter ihm gegenüber nicht mehr unbefangen. Er beruft sich damit auf den Ausstandsgrund der Feindschaft (Art. 56 lit. f StPO). Gegenwärtig steht indessen nicht fest, ob die Staatsanwaltschaft tatsächlich ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnen wird. Zudem liegen keinerelei Anhaltspunkte vor, dass sich die vom Beschwerdeführer abgelehnten Gerichtspersonen an einem solchen Verfahren als Privatkläger beteiligen wollen. Doch selbst wenn ein Strafverfahren eröffnet werden sollte, könnte daraus kein Ausstandsgrund abgeleitet werden, da ansonsten der Beschwerdeführer durch sein Verhalten beliebige Gerichtspersonen in den Ausstand befördern und dadurch letztlich die Justiz lahmlegen könnte. Eine solchermassen begründete Befangenheitsrüge erweist sich als rechtsmissbräuchlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Zitate

Gesetze

4

BGG

  • Art. 66 BGG
  • Art. 108 BGG

StGB

  • Art. 197 StGB

StPO

  • Art. 56 StPO

Zitiert in

Gerichtsentscheide

5