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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1B_264/2022
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1B_264/2022, CH_BGer_001, 1B 264/2022
Entscheidungsdatum
19.07.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1B_264/2022

Urteil vom 19. Juli 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Silvio Bürgi,

gegen

  1. Dorrit Schleiminger, c/o Strafgericht Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel,
  2. Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel, Beschwerdegegner.

Gegenstand Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 18. Februar 2022 (DGS.2020.15, 21, 23-25, 27, 29, 31-32, 34 und 36, DGS.2021.1, 7-8, 14 und 18).

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 hat Advokat Silvio Bürgi für A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Februar 2022 erhoben und dabei ausgeführt, er sei gehörig bevollmächtigt und werde die Vollmacht nachreichen.

Nachdem Advokat Silvio Bürgi bis am 30. Juni 2022 keine Vollmacht eingereicht hatte, wurde ihm mit Verfügung von diesem Datum Frist bis zum 13. Juli 2022 angesetzt, um den Mangel zu beheben, unter der Androhung, bei Säumnis bleibe seine Rechtsschrift unbeachtlich.

Die am 30. Juni 2022 als Gerichtsurkunde an Advokat Bürgi versandte Verfügung wurde dem Bundesgericht von der Post nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist am 9. Juli 2022 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückgeschickt.

Die Frist zur Einreichung der Vollmacht ist unbenutzt abgelaufen, womit auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten Advokat Bürgi aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Advokat Bürgi auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Störi

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  • Art. 66 BGG

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