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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1A.10/2000
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1A.10/2000, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
18.05.2000
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

[AZA 0] 1A.10/2000/mks

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


  1. Mai 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,

Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Forster.


In Sachen

X.________,......., RUS-Moskau,

Y.________,......., RUS-Moskau,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub, Rinderknecht Klein & Stadelhofer, Rechtsanwälte, Beethovenstrasse 7, Postfach 4451, Zürich,

gegen

Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Z ü r i c h,

Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h,

Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Z ü r i c h,

betreffend Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland - B 109769, hat sich ergeben:

A.-

Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föde- ration führt eine Strafuntersuchung gegen Z., X., Y.________ und W.________ wegen Verdachtes des Betruges, der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesor- gung und der Geldwäscherei. Mit Begehren vom 16. Juli und

  1. Oktober 1998 sowie Ergänzung vom 23. Februar 1999 er- suchten die russischen Behörden die Schweiz um rechts- hilfeweise Kontenerhebungen.

a) Gemäss Rechtshilfeersuchen habe die russische A.________ Bank im April 1996 beim Finanzministerium der Russischen Förderation Währungsanleihensoptionen der 6. und 7. Tranche im Wert von USD 90 Mio. gekauft. Am 30. April 1996 habe der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der A.________ Bank, Y., im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden der A. Bank, X., und unter Mitwirkung von W. im Auftrag der A.________ Bank einen Vertrag mit der Firma B.________ abgeschlossen. Darin sei im Rahmen sogenannter SWAP-Geschäfte der Umtausch der erwähnten Wertpapiere in Währungsanleihensoptionen der 5. Tranche vereinbart worden.

b) Y.________ und W.________ hätten den Vertreter der Firma B., Z., angewiesen, den Umtausch nicht vollständig durchzuführen, sondern mehr als USD 10 Mio. zum Nachteil der A.________ Bank auf Konten verschie- dener Gesellschaften bei Banken in der Schweiz und Liechten- stein sowie auf Zypern zu überweisen. Zwischen 24. und 30. Mai 1996 seien entsprechende Überweisungen namentlich auf Konten folgender Firmen erfolgt: C.________ S.A., D.________ Inc., E.________ S.A., F.________ Ltd. und G.________ S.A. (alle domiziliert in Tortola/British Virgin Islands). Die fraglichen Konten seien bei der damaligen H.________ Bank, der I.________ Bank sowie der K.________ Bank (alle in Zürich) geführt worden. Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten sich bei der Abwicklung der SWAP-Geschäfte zum Nachteil der A.________ Bank persönlich bereichert.

B.-

Mit Eintretensverfügung vom 17. März 1999 wies die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) die L.________ Bank (als Rechtsnachfolgerin der H.________ Bank), die I.________ Bank sowie die K.________ Bank (alle in Zürich) an, Bankunterlagen betreffend die obengenannten Kontenbewegungen zu edieren. Nach Eingang der Bankunterlagen erliess die BAK IV am 2. September 1999 eine Schlussverfü- gung. Darin wurde dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und u.a. die Weiterleitung der erhobenen Bankunterlagen an die russischen Behörden bewilligt.

C.-

Eine von X.________ und Y.________ gegen die Schlussverfügung vom 2. September 1999 erhobene Beschwerde wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Dezember 1999 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen gelangten die beiden Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Januar 2000 an das Bundesgericht. Sie stellen in der Hauptsache das Rechts- begehren, der angefochtene Beschluss des Obergerichtes sei aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen sei abzuweisen.

D.-

Die BAK IV sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Polizei (BAP) beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2000, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 23. März 2000 repliziert. Das BAP hat am 3. April 2000 dupliziert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

a) Zwar ist seit 9. März 2000 auch für die Russi- sche Föderation das Europäische Rechtshilfeübereinkommen (EUeR, SR 0.351.1) in Kraft getreten. Die Beschwerdevoraus- setzungen des schweizerischen Rechtshilfeverfahrens sind jedoch nicht im EUeR geregelt, sondern im Bundesgesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und in der diesbezüglichen bundesrätlichen Verordnung (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).

b) Personen, gegen die sich das ausländische Straf- verfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

c) Auch zur Beschwerdeführung gegen kantonale Schlussverfügungen (im Sinne von Art. 80d und Art. 80f Abs. 1 IRSG) ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 80h lit. b IRSG). d) Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurch- suchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157).

e) Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und des- halb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c - d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berech- tigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt aller- dings dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erschei- nen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). Im Übrigen könnte auch eine ersatzweise Legitimation von Personen, die an einer liquidierten juristischen Person bloss wirtschaftlich be- rechtigt sind, nicht weiter gehen als die ursprüngliche Be- schwerdeberechtigung der nicht mehr handlungsfähigen Gesell- schaft selbst. Zum Vornherein nicht legitimiert wäre eine juristische Person zur Anrufung von Art. 2 lit. a IRSG (BGE 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.). Für bloss indirekt Be- troffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).

2.-

Das Obergericht hat die Frage, ob den Beschwerde- führern die Rechtsmittelbefugnis zur Anfechtung der Konten- erhebungen zuerkannt werden könne, ausdrücklich offen gelas- sen, da die Beschwerde sich ohnehin als materiell unbegründet erweise.

a) Wie in der Beschwerde eingeräumt wird, sind die Firmen C.________ S.A., D.________ Inc., E.________ S.A., F.________ Ltd. und G.________ S.A. (alle domiziliert in Tortola/British Virgin Islands) von den rechtshilfeweisen Kontenerhebungen betroffen. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, sie seien selbst Inhaber der fraglichen Konten. Sie machen jedoch geltend, die genannten Gesellschaften seien zwischen 2. April und 30. September 1997 allesamt "liqui- diert" worden und deshalb "nicht mehr handlungsfähig". An den betroffenen Konten der Firmen C.________ S.A., F.________ Ltd. und G.________ S.A. seien "die Beschwerde- führer 1 und 2 gemeinsam wirtschaftlich berechtigt", am Konto der E.________ S.A. "der Beschwerdeführer 1 alleine" und an demjenigen der Fa. D.________ Inc. "der Beschwerde- führer 2 alleine". Deshalb seien die Beschwerdeführer zur Anfechtung der Kontenerhebungen "ausnahmsweise" legitimiert.

b) Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Auflösung der direkt betroffenen Gesellschaften und die wirtschaftliche Berechtigung der Beschwerdeführer ausreichend erstellt ist. Selbst wenn dies zuträfe, könnte deren (ersatzweise) Legiti- mation zunächst nicht weiter gehen als die ursprüngliche Beschwerdebefugnis der nicht mehr handlungsfähigen Gesell- schaften selbst. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG kann daher zum Vornherein nicht eingetreten werden (BGE 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.).

c) Darüber hinaus darf die Liquidation von direkt betroffenen Gesellschaften nach der Praxis des Bundesge- richtes nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). Es ist denkbar, dass eine Gesellschaft, die zuvor einen rechtmässigen wirt- schaftlichen (oder ideellen) Geschäftszweck verfolgte, zu- fälligerweise gerade dann ihre Geschäftstätigkeit einstellt und aufgelöst wird, wenn sie von strafprozessualen Konten- erhebungen bedroht oder betroffen ist. Die dargelegte Praxis soll ermöglichen, dass in einem solchen (wohl eher seltenen) Fall die schutzwürdigen Interessen der an der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigten Personen auch in einem Rechts- hilfeverfahren gewahrt werden können. Hingegen dient die erwähnte Praxis nicht dazu, es dem Angeschuldigten oder anderen vom Rechtshilfeverfahren berührten Personen zu er- möglichen, das Verfahren durch rechtsmissbräuchliches Ver- halten zu komplizieren und zu erschweren. Die revidierten Bestimmungen des IRSG - darunter namentlich die Legitima- tionsvorschriften von Art. 80h IRSG und Art. 9a lit. a IRSV - bezwecken im Gegenteil eine Straffung und Beschleu- nigung des Rechtshilfeverfahrens und eine Eindämmung trö- lerischer Beschwerdeführung (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 29. März 1995, BBl 1995 III 1 ff.).

d) Die Beschwerdeführer bringen selber vor, die fünf von Kontenerhebungen betroffenen Firmen C.________ S.A., D.________ Inc., E.________ S.A., F.________ Ltd. und G.________ S.A. seien innerhalb von knapp neun Monaten (nämlich am 2. April, 15. September, 18. November und 30. Dezember 1997) allesamt liquidiert worden. Laut Beschwerdeschrift (Seite 25 Ziff. 4.17 - 4.18) habe der Mitangeschuldigte Z.________ "am 19. November 1996 schrift- liche Anschuldigungen" gegen die Beschwerdeführer erhoben. "Innert der für russische Verhältnisse unglaublich kurzen Zeit von nur vier Tagen" habe der russische Generalstaats- anwalt diese Eingabe akzeptiert und ein Untersuchungs- verfahren eingeleitet. "Im Zuge dieses Verfahrens" seien die Räumlichkeiten der A.________ Bank sowie "die Privatwoh- nungen und Ferienhäuser" der Beschwerdeführer durchsucht worden. "Zudem" seien der Beschwerdeführer 1 "sechsmal" und der Beschwerdeführer 2 "fünfmal als Zeugen von der russi- schen Generalstaatsanwaltschaft einvernommen" worden.

Wie den Akten zu entnehmen ist, hatten die Be- schwerdeführer jedenfalls spätestens seit Anfang April 1997 Kenntnis von den genannten Untersuchungen sowie vom Straf- verfahren in Sachen Z./A. Bank. Die Be- schwerdeführer legen keine plausible - insbesondere wirt- schaftliche - Erklärung dafür dar, weshalb kurz nach Bekanntwerden der Strafuntersuchung und innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr alle fünf von den Kontenerhebungen betroffenen Gesellschaften auf den British Virgin Islands aufgelöst worden seien. Eine nachvollziehbare Begründung dafür (z.B. Auflösung wegen Konkurses oder wegen nachweisbarer Aufgabe einer konkreten Geschäftstätigkeit, endgültiges Erreichen des ideellen oder wirtschaftlichen Gesellschaftszweckes, richterliche Zwangsauflösung usw.) ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere ent- halten die eingereichten Liquidationsurkunden keine Angaben über die rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe der Gesell- schaftsauflösungen. e) Bei dieser Sachlage drängt sich die Annahme auf, dass die geltend gemachte Liquidation der Gesellschaften offenbar aus rechtsmissbräuchlichen Motiven erfolgte, näm- lich vornehmlich mit dem Ziel der Komplizierung und Er- schwerung des damals schon hängigen Strafuntersuchungs- bzw. des absehbaren Rechtshilfeverfahrens (vgl. BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.).

Nach dem Gesagten besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, den Beschwerdeführern - als nicht direkt von Konten- erhebungen Betroffenen sondern (angeblich) nur wirtschaft- lich Berechtigten - ausnahmsweise die Legitimation zur An- fechtung der streitigen Rechtshilfemassnahmen zuzuerkennen. Die Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG ist somit zu verneinen. Es kann offen bleiben, ob dabei auch noch dem Umstand Rechnung zu tragen wäre, dass es sich bei den Beschwerdeführern laut Rechtshilfeersuchen nicht um unbeteiligte Dritte sondern um Mitangeschuldigte handelt.

3.-

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels Rechtsmittellegitimation nicht einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichts- kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.-

Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Be- schwerdeführern (solidarisch und zu gleichen Teilen) aufer- legt.

3.-

Dieser Entscheid wird den Beschwerdeführern, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staats- anwaltschaft und dem Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Polizei schriftlich mitgeteilt.


Lausanne, 18. Mai 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zitate

Gesetze

9

IRSG

  • Art. 1 IRSG
  • Art. 2 IRSG
  • Art. 21 IRSG
  • Art. 80d IRSG
  • Art. 80f IRSG
  • Art. 80h IRSG

IRSV

  • Art. 9a IRSV

OG

  • Art. 156 OG
  • Art. 159 OG

Gerichtsentscheide

2
  • BGE 125 II 356
  • BGE 123 II 153

Zitiert in

Gerichtsentscheide

1