© Kanton St.Gallen 2021 Seite 1/20 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 19-7308 Stelle: Generalsekretariat Baudepartement Instanz: Baudepartement Publikationsdatum: 25.11.2020 Entscheiddatum: 11.11.2020 BDE 2020 Nr. 110 Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG. Nach Art. 67 Bst. a PBG, der inhaltlich Art. 49 Abs. 2 Bst. a BauG entspricht, ist Land strassenmässig erschlossen, wenn es über hinreichende Zu- und Wegfahrten verfügt. Im konkreten Fall genügt die der Erschliessung dienende Zufahrtsstrasse angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten (insb. Breite und Länge der Strasse, Verkehrsaufkommen, eingeschränkte Übersichtlichkeit) den Anforderungen an eine hinreichende strassenmässige Erschliessung nicht. Daran ändern vorhandene "Ausweichstellen" nichts, zumal diese zu knapp bemessen und nicht rechtlich sichergestellt sind. Weiter mangelt es an einer rechtlich sichergestellten Wendemöglichkeit. Zur fehlenden strassenmässigen Erschliessung kommen Verstösse gegen baureglementarische Vorgaben, insbesondere betreffend Verlauf einer Garagenzufahrt, Geschossigkeit des geplanten Mehrfamilienhauses und Dachgestaltung, hinzu. Die Baubewilligung wurde zu Unrecht erteilt und ist aufzuheben. BDE 2020 Nr. 110 finden Sie im angehängten PDF-Dokument
Kanton St.Gallen Baudepartement
19-7308
Entscheid Nr. 110/2020 vom 11. November 2020 Rekurrenten 1
Rekurrent 2
Rekurrentin 3
Rekurrent 4
A.___ und B.___
C.___
D.___
E.___ alle vertreten durch lic.iur.HSG Pascal Baumgardt, Rechtsanwalt, Unterstrasse 37, 9000 St.Gallen
gegen
Vorinstanz Gemeinderat X.___ (Entscheid vom 4. September 2019)
Rekursgegner
F.___ vertreten durch lic.iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt, Unterer Graben 1, 9001 St.Gallen
Betreff Baubewiligung (Abbruch Wohnhaus und Neubau Mehrfamilienhaus)
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 110/2020), Seite 2/19
Sachverhalt A. F., Y., ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch X., an der L.strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse) in Z. (Po- litische Gemeinde X.). Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde X.___ vom 9. März 1994 mehrheitlich in der zweigeschossigen Wohn-Gewerbezone (WG2) und im Westen zu ei- nem kleineren Teil in der Landwirtschaftszone. Es ist mit einem Wohn- haus (Vers.-Nr. 002) überbaut. Die nördlich und östlich gelegenen Grundstücke liegen in der Intensiverholungszone (IE).
[...] Übersicht (Quell: Geoportal SG)
B. a) Mit Baugesuch vom 1. März 2019 beantragten F., Y., bei der Gemeinde X.___ die Baubewilligung für den Abbruch des beste- henden Gebäudes auf Grundstück Nr. 001 und den Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohnungen inklusive Garagenanbau.
b) Innert der Auflagefrist vom 28. März bis 10. April 2019 erhoben die G.___ AG, U., als damalige Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 003, 004 und 005 sowie C., Z.___, als Eigentümer von Grund- stück Nr. 007 gemeinsam öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprache gegen das Bauvorhaben.
c) Am 4. September 2019 erteilte der Gemeinderat X.___ die Bau- bewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einspra- chen (einschliesslich der Einsprachen nach Art. 684 des eidgenössi- schen Zivilgesetzbuches [SR 210, abgekürzt ZGB]) der G.___ AG und von C.___ ab, soweit er darauf eintrat. Die übrigen privatrechtlichen Einwände verwies er auf den Zivilrechtsweg.
C. Gegen diesen Beschluss erhoben die G.___ AG, A.___ und B., V., (als Rechtsnachfolger der G.___ AG betreffend Grundstück Nr. 003; vgl. dazu unten, Erw. 1.3) sowie C.___, alle vertreten durch lic.iur.HSG Pascal Baumgardt, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 19. September 2019 Rekurs beim Baudepartement. Mit Re- kursergänzung vom 5. November 2019 werden folgende Anträge ge- stellt:
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Nr. 008 auf Parzelle Nr. 001, GB X.___, sei zu verwei- gern; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bauherrschaft/Rekursgegner. Zur Begründung wird geltend gemacht, das Baugrundstück Nr. 001 sei strassenmässig nicht hinreichend erschlossen, der Niveaupunkt sei nicht korrekt ermittelt worden, eine Doppelgarage verletze den Grenz- abstand und das Bauvorhaben sei überdimensioniert und verfüge über zu viele Vollgeschosse. Ausserdem widersprächen die Umgebungs- gestaltung, die geplanten Terrainveränderungen und die Ausfahrten und Vorplätze den rechtlichen Vorgaben. Schliesslich führe das Bau- vorhaben zu einer Verunstaltung sowie zu übermässigen Einwirkun- gen im Sinn von Art. 684 ZGB.
D. a) Mit Vernehmlassung vom 29. November 2019 beantragen die Rekursgegner, vertreten durch lic.iur. Werner Rechsteiner, Rechtsan- walt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Legi- timation der Rekurrenten 1 werde nicht belegt und deshalb bestritten. Im Übrigen gehen die Rekursgegner von einer hinreichenden stras- senmässigen Erschliessung, einer korrekten Ermittlung des Niveau- punkts sowie der Einhaltung der Vorschriften über die Gebäude- und Firsthöhe aus. Bei der Doppelgarage handle es sich sodann um einen Anbau, weshalb der massgebliche Grenzabstand 3 m betrage und ein- gehalten sei. Auch die Vorgaben zur Geschossigkeit seien nicht ver- letzt und das Bauvorhaben sei nicht überdimensioniert. Insbesondere die geplanten Dachaufbauten seien zulässig, und das Treppenhaus dürfe mit dem technisch notwendigen Mass über die Dachfläche ra- gen. Weiter seien die vorgesehene Umgebungsgestaltung und die Terrainveränderungen zulässig, ebenso die Ausfahrten aus den Gara- gen. Eine Verletzung des Verunstaltungsverbots liege genauso wenig vor wie übermässige Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB.
b) Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2019 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
c) Mit Amtsbericht vom 7. Januar 2020 führt das kantonale Tief- bauamt (TBA) aus, die L.strasse erfülle die Anforderungen an das geometrische Normalprofil nicht vollständig. Hinsichtlich der geplanten Grundstückszufahrt und der Vorplätze legt das TBA dar, es würden die Anforderungen gemäss Norm bezüglich dem Längsgefälle eingehal- ten. Das Baureglement der Politischen Gemeinde X. schreibe je- doch vor, dass die ersten 3 m der Grundstückszufahrt horizontal aus- gestaltet sein müssten. Diese Anforderung werde nicht eingehalten. Hingegen werde die Mindestlänge von 5,50 m für Vorplätze eingehal- ten.
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d) Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 machen die Rekursgegner geltend, die G.___ AG habe die Grundstücke Nrn. 004 und 005 ver- äussert, weshalb es ihr seit dieser Veräusserung an der Rekurslegiti- mation fehle.
e) Mit Amtsbericht vom 12. Februar 2020 legt das Amt für Raum- entwicklung und Geoinformation (AREG) dar, dass und weshalb der in den Plänen eingezeichnete gewachsene Terrainverlauf und auch die Höhenkote des Niveaupunkts im Vergleich zu den Höhenkurven – ge- messen aus dem Geoportal – plausibel erschienen.
f) Mit Eingabe vom 3. März 2020 bestätigt Rechtsanwalt Pascal Baumgardt die Veräusserung der Grundstücke Nrn. 004 und 005 durch die G.___ AG an die Rekurrentin 3 (Grundstück Nr. 004) und den Rekurrenten 4 (Grundstück Nr. 005). Namens der Rekurrentin 3 und des Rekurrenten 4 erklärt er deren Prozessbeitritt.
E. a) Das Baudepartement führte am 29. Juni 2020 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie zwei Vertretern des TBA einen Au- genschein durch.
b) Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 lassen sich die Rekursgegner zum Augenscheinprotokoll sowie zu den bisherigen Vernehmlassun- gen und Amtsberichten vernehmen. An den Anträgen gemäss Rekurs- vernehmlassung halten die Rekursgegner unverändert fest.
c) Mit Schreiben vom 5. August 2020 reichen auch die Rekurren- ten eine Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll und zu den Ver- nehmlassungen der übrigen Verfahrensbeteiligten und den Amtsbe- richten ein. Sie halten ebenfalls an ihren bisherigen Anträgen fest.
d) Am 17. August 2020 reichen die Rekursgegner eine weitere Stellungnahme ein. Sie halten wiederum an ihren Anträgen gemäss Rekursvernehmlassung vom 29. November 2019 fest und äussern sich zur Eingabe der Rekurrenten vom 5. August 2020. Ausserdem reicht der rekursgegnerische Vertreter eine Honorarnote, datierend vom 17. August 2020, ein.
F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt.
1.3 Zu prüfen ist sodann die Rekursberechtigung der Rekurrenten.
1.3.1 Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP). Die Eigentümer umlie- gender Grundstücke sind bei Bauvorhaben wie dem geplanten Mehr- familienhaus in aller Regel zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Weiter ist ein Parteiwechsel wegen Veräusserung des Baugrund- stücks grundsätzlich ohne Zustimmung der Gegenpartei zulässig (vgl. U.P. CAVELTI/T. VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, St.Gallen 2003, N 347 ff., insb. N 349; ferner U.P. CAVELTI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 8 N 10), was auch gelten muss, wenn dasjenige Grundstück veräussert wird, wel- ches das Recht verschafft, Rechtsmittel auszuschöpfen, bzw. welches die Legitimation, solche zu erheben, begründet (BDE Nr. 23/2018 vom 30. April 2018 Erw. 3.5.3).
1.3.2 Die G.___ AG erhob als "Grundeigentümerin Parz. 003, 004, 005" Einsprache gegen das Bauvorhaben (vgl. Einsprache vom 13. März [recte: 3. April] 2019 S. 6, unmittelbar vor den Unterschriften; diesbezüglich unvollständig hingegen S. 1 der Einsprache). Auch der Rekurs wurde noch im Namen der G.___ AG erhoben, jedoch ist Letz- tere im Entscheidzeitpunkt nicht mehr Eigentümerin eines zum Rekurs legitimierenden, umliegenden Grundstücks. Sie hat die fraglichen Grundstücke im Verlauf des Einsprache- und Rekursverfahrens viel- mehr veräussert. Unter diesen Umständen ist die G.___ AG im Zeit- punkt des Rekursentscheids zwar nicht mehr zur Rekurserhebung le- gitimiert, infolge der aktenkundigen Rechtsnachfolge durch andere Parteien (vgl. dazu sogleich) erübrigt es sich aber, diesbezüglich einen Nichteintretensentscheid zu fällen.
1.3.3 Die Rekurrenten 1 haben sich am Baubewilligungsverfahren nicht als Einsprecher beteiligt. Hingegen wurde der Rekurs vom 19. September 2019 auch in ihrem Namen erhoben. Die Rekurren- ten 1 liessen in der Folge ausführen, sie seien Rechtsnachfolger der G.___ AG hinsichtlich des Grundstücks Nr. 003 und erklärten aus- drücklich ihren Prozessbeitritt. Weil die Rekursgegner die Rekursbe- rechtigung der Rekurrenten 1 bestritten, reichte der rekurrentische
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Vertreter am 5. August 2020 unter anderem einen Auszug aus dem Grundbuch X.___ betreffend Grundstück Nr. 003 ein. Daraus ergibt sich, dass die Rekurrenten 1 noch vor Rekurserhebung Eigentümer von Grundstück Nr. 003 geworden waren. Damit ist ihre Rekursbe- rechtigung nachgewiesen.
1.3.4 Der Rekurrent 2 hat bereits die Einsprache vom 13. März (recte: 3. April) 2019 in eigenem Namen und als Grundeigentümer des Grundstücks Nr. 007 mitunterzeichnet. Er ist nach wie vor Eigentümer dieses Grundstücks und entsprechend zur Rekurserhebung berech- tigt.
1.3.5 Die Rekurrentin 3 erwarb das Grundstück Nr. 004 (auch) nach Darstellung der Rekursgegner im vierten Quartal 2019 von der G.___ AG. Am 3. März 2020 liess die Rekurrentin 3 ihren Prozessbei- tritt erklären, womit sie gültig in das Rekursverfahren eingetreten ist. Ihre Rekursberechtigung ist gegeben.
1.3.6 Der Rekurrent 4 erwarb ebenfalls im vierten Quartal 2019 das Grundstück Nr. 005 von der G.___ AG und trat in der Folge dem vor- liegenden Prozess bei. Auch er ist zum Rekurs legitimiert.
1.4 Damit sind die Prozessvoraussetzungen im Entscheidzeitpunkt mit Blick auf alle vier Rekurrenten erfüllt und auf den Rekurs ist einzu- treten.
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; ab- gekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging am 4. September 2019. Mithin sind vorliegend grund- sätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilun- gen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Bauregle- ment zur Anwendung.
Die Rekurrenten machen geltend, es mangle dem Grundstück Nr. 001 an einer hinreichenden strassenmässigen Erschliessung. Auf der nur 4 m breiten L.___strasse sei ein Kreuzen von Fahrzeugen nicht mög- lich bzw. es müsste dazu unzulässigerweise auf anstossende private Grundstücksflächen ausgewichen werden. Damit sei der hier häufig zu erwartende Begegnungsfall PW-PW nicht möglich.
3.1 Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung (SR 700; abgekürzt RPG) ist Land insbesondere dann erschlos- sen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt be-
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steht. Da das Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze enthält, erge- ben sich die Anforderungen an die Erschliessung im Detail aus dem kantonalen Recht (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 508). Nach Art. 67 Bst. a PBG ist Land strassenmässig erschlossen, wenn es über hinreichende Zu- und Wegfahrten verfügt. Diese Bestimmung des PBG ist unmittelbar anwendbar und bedarf kei- ner Umsetzung im kommunalen Recht (vgl. Anhang zum Kreisschrei- ben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 Bst. B.I). Art. 67 Bst. a PBG entspricht jedoch inhaltlich Art. 49 Abs. 2 Bst. a BauG. Damit kann für die Frage der hinreichenden strassen- mässigen Erschliessung auf die Rechtsprechung zum BauG abgestellt werden. Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den zu erwar- tenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten (namentlich Feuerwehr, Sanität, Kehrichtab- fuhr und Schneeräumung) ungehindert benützt werden kann und – wenn sie über fremdes Grundeigentum führt – rechtlich gesichert ist (vgl. HEER, a.a.O., N 513). Weitergehende Konkretisierungen insbe- sondere hinsichtlich der Dimensionierung von Erschliessungsstrassen hat das st.gallische Recht nicht getroffen (VerwGE B 2012/216 vom 22. Mai 2013 Erw. 3; BDE Nr. 63/2019 vom 17. Oktober 2019 Erw. 4.3; BDE Nr. 96/2020 vom 13. Oktober 2020 Erw. 5.2.3; BDE Nr. 77/2020 vom 20. August 2020 Erw. 4.1; je mit Hinweisen).
3.2 Soweit dem kantonalen Recht keine besonderen Regeln zu ent- nehmen sind, darf für die Auslegung und Anwendung von Art. 49 Abs. 2 Bst. a BauG bzw. Art. 67 Bst. a PBG auf den Gehalt von Art. 19 Abs. 1 RPG abgestellt werden. Art. 19 Abs. 1 RPG will mit dem Erfor- dernis der ausreichenden Erschliessung vor allem polizeiwidrige Zu- stände verhindern. Es soll sichergestellt sein, dass keine Bauten ent- stehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie Versorgungs- und Ent- sorgungseinrichtungen feuer- und gesundheitspolizeiliche Gefahren bieten oder sonstige öffentliche Interessen gefährden. Die Erschlies- sung muss stets die Verkehrssicherheit der Benützer (Fussgänger, Radfahrer, Motorfahrzeugfahrer, öffentliche Dienste) gewährleisten sowie den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes, des Um- weltschutzes sowie weiteren wichtigen Anforderungen der Raumpla- nung (wie haushälterische Bodennutzung) genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_273/2014 vom 13. November 2014 Erw. 4.3.2; ferner BDE Nr. 96/2020 vom 13. Oktober 2020 Erw. 5.2.4; je mit Hin- weisen). Was als hinreichende Erschliessung gilt bzw. welche Anfor- derungen eine Zufahrt zu erfüllen hat, hängt von der beanspruchten Nutzung des Erschliessungsgebiets sowie von den massgeblichen Umständen des Einzelfalls ab, also in erster Linie von den örtlichen Gegebenheiten und von der Art und Zahl der Gebäude, zu denen die Zufahrt führt (BDE Nr. 63/2019 vom 17. Oktober 2019 Erw. 4.4; BDE Nr. 96/2020 vom 13. Oktober 2020 Erw. 5.2.4; BGE 116 Ib 159 Erw. 6b; WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar zum Raumplanungsge- setz, Bern 2006, Art. 19 N 21). Zur Zufahrt gehört dabei nicht nur das
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Verbindungsstück von der öffentlich zugänglichen Strasse zum Grund- stück, sondern ebenso die weiterführende öffentliche Strasse, soweit der Besucher sie zwingend als Zufahrt benützen muss (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 19 N 20; HEER, a.a.O., N 513 mit Hin- weis auf BGE 121 I 69 Erw. 3c). Die Beurteilung der im Einzelfall ver- langten Erschliessung wird durch das Verhältnismässigkeitsprinzip be- stimmt. Weil die Anforderungen an eine genügende Erschliessung von den massgeblichen Umständen des Einzelfalls abhängen, ist klar, dass beispielsweise Anforderungen an eine genügende Erschliessung in einer Wohnzone andere sind als in einer Industriezone. Ebenso un- terscheiden sich die Anforderungen an Erschliessungsanlagen in Berggebieten von jenen in Städten und ihren Agglomerationen (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 19 N 14; vgl. zum Ganzen auch BDE Nr. 77/2020 vom 20. August 2020 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
3.3 Für die Beurteilung der technischen Anforderungen einer Er- schliessungsanlage werden zwar in der Regel die Normblätter des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) beigezogen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die VSS-Normen in ständiger Rechtsprechung aber nicht als Ersatz für eine gesetzliche Grundlage, sondern lediglich als Hilfsmittel für die Prüfung der sich bei der Abklärung des öffentlichen Interesses stellen- den Frage, ob eine bestimmte Anlage den Anforderungen der Ver- kehrssicherheit genügt (BGE 94 I 138 Erw. 2b mit Hinweisen). Weil es sich dabei nur um Richtlinien handelt, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen standhalten muss, dürfen diese nicht schematisch und unbesehen der konkreten Verhältnisse zur Anwendung gebracht werden (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 19 N 21; Urteil des Bundesgerichtes 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 Erw. 4.1; BDE Nr. 77/2020 vom 20. August 2020 Erw. 4.3; je mit Hin- weisen).
3.4 Das TBA führt in seinem Amtsbericht aus, um eine genügende Erschliessung sicherstellen zu können, müsse die L.___strasse auf- grund möglicher weiterer Überbauungen und wegen des Camping- parkplatzes den Anforderungen einer Zufahrtsstrasse entsprechen und somit den Grundbegegnungsfall PW / PW bei stark reduzierter Geschwindigkeit und den massgebenden Begegnungsfall Wohnwa- gen / PW bei stark reduzierter Geschwindigkeit abdecken. Es werde davon ausgegangen, dass die maximal gefahrene Geschwindigkeit bei 30 km/h liege. Gestützt auf die massgeblichen Geometrien ergä- ben sich Mindestfahrbahnbreiten von 4,40 m (Begegnungsfall PW / PW bei stark reduzierter Geschwindigkeit), 3,70 m (Wohnwa- gen / leichtes Zweirad bzw. für diesen Begegnungsfall 3,95 m im Be- reich von seitlichen Einschränkungen) sowie 4,70 m (Wohnwa- gen / PW). Die L.___strasse erfülle die Anforderungen an das geomet- rische Normalprofil nicht vollständig. Weiter weist das TBA darauf hin, dass sinnvoll angeordnete Ausweichstellen für den Begegnungsfall Wohnwagen / PW ausreichen würden, sofern die Sicht gewährleitstet sei; solche sinnvoll angeordneten Ausweichstellen empfiehlt das TBA.
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3.5 Am Augenschein bestätigte sich, dass die der Erschliessung des Baugrundstücks Nr. 001 dienende Gemeindestrasse 2. Klasse die normgemässe Mindestfahrbahnbreite für den Begegnungsfall PW / PW bei stark reduzierter Geschwindigkeit (4,40 m) im Wesentli- chen nicht einhält. Einzig im Einmündungsbereich zur Kantonsstrasse sowie östlich angrenzend an das Baugrundstück wird dieser Wert er- reicht. Die dazwischenliegende, jeweils etwa 4 m und damit grund- sätzlich zu wenig breite Strassenstrecke misst mehr als 150 m. Diese Strecke ist zwar zu Beginn (beim Einmündungsbereich) noch gerade und übersichtlich. Nach etwa 70 m, ungefähr ab dem noch zu thema- tisierenden Stromverteilkasten verläuft die Strasse jedoch nicht mehr ganz gerade, sondern leicht kurvig und leicht abschüssig bzw. sie weist eine leicht ausgeprägte Kuppe auf. Zudem sind in diesem Be- reich der Strasse westlich nahe an die Strasse wachsende Bepflan- zungen vorhanden. Östlich der Strasse befindet sich in diesem Be- reich eine (zum Zeitpunkt des Augenscheins gerodete) Böschung. Weiter nördlich bzw. strassenabwärts Richtung Baugrundstück gestal- tet sich der Strassenbereich wieder übersichtlicher und es sind na- mentlich keine üppigen Bepflanzungen mehr vorhanden. Die be- troffene Strasse dient sodann nicht nur der Erschliessung des Bau- grundstücks, sondern auch jener der umliegenden Grundstücke, wel- che aktuell im Wesentlichen mit kleineren, dauerhaft bewohnten bzw. bewohnbaren Wohnhäusern (z.T. "Minihomes") überbaut sind. Hinzu kommt die Erschliessungsfunktion der Strasse für den Campingplatz W.-Y..
3.6 Angesichts dieser Umstände ist zunächst erwiesen und unbe- stritten, dass regelmässig sowohl mit dem Begegnungsfall Wohnwa- gen / PW als auch mit dem Begegnungsfall PW / PW zu rechnen ist. Unbestritten und zutreffend ist ausserdem die Darstellung des TBA, wonach die fragliche Strasse die normgemässen Mindestfahrbahn- breiten für die Begegnungsfälle PW / PW und Wohnwagen / PW nicht einhält bzw. die Strasse die Anforderungen an das geometrische Nor- malprofil nicht vollständig erfüllt. Es liegen keine Gründe vor, die vor- liegend eine Unterschreitung der normgemässen Fahrbahnbreiten rechtfertigen könnten, zumal es um eine Unterschreitung von immer- hin 0,40 m (Begegnungsfall PW / PW bei stark reduzierter Geschwin- digkeit) bzw. 0,70 m (Wohnwagen / PW) geht, und dies auf einer Stre- cke von gut 80 m. Damit ist grundsätzlich von einer ungenügenden strassenmässigen Erschliessung auszugehen.
3.7 Die Rekursgegner stellen sich jedoch auf den Standpunkt, es seien sowohl im Bereich des Baugrundstücks als auch im Bereich des Metallbaubetriebs bei der Einmündung in die Kantonsstrasse sowie ausserdem direkt vor dem Stromverteilkasten auf der Höhe des Me- tallbaubetriebs Ausweichmöglichkeiten vorhanden. Eine solche Aus- weichmöglichkeit fehle allenfalls auf einer kurzen Strecke.
3.7.1 Zwar trifft es zu, dass die Strasse direkt beim Baugrundstück zwischen ca. 5,00 m und 5,15 m breit ist (vgl. Protokoll zum Augen-
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schein). Ebenfalls zutreffend ist, dass zwischen dem Einmündungsbe- reich in die Kantonsstrasse und dem Baugrundstück Nr. 001 an drei Stellen Verbreiterungen vorhanden sind, die allenfalls von Fahrzeug- lenkern für Kreuzungsmanöver benützt werden. Dies ist der Fall vor dem Metallbaubetrieb, vor dem Stromverteilkasten (beides auf Grund- stück Nr. 009) sowie im Bereich bestehender Parkierungsflächen auf Grundstück Nr. 003: [...] "Ausweichstelle" vor Metallbaubetrieb [...]
[...] "Ausweichstelle" vor Elektroverteilkasten [...]
[...] "Ausweichstelle" bei Parkflächen [...] 3.7.2 Während sowohl direkt vor dem Baugrundstück Nr. 001 als auch bei der "Ausweichstelle" vor dem Metallbaubetrieb genügend Platz für ein Ausweich- bzw. Kreuzungsmanöver zwischen zwei Personenwa- gen und auch zwischen einem Personenwagen und einem Wohnwa- gen/Wohnmobil zur Verfügung stünde, ist dies bei den zwei anderen "Ausweichstellen" jedenfalls nicht uneingeschränkt der Fall. Die be- fahrbare Fläche beim Stromverteilkasten ist jedenfalls für Wohnwa- gen/Wohnmobile äusserst knapp bemessen, und jene bei den Park- flächen ist zusätzlich – wie sich schon am Augenschein gezeigt hat – teilweise mit mehreren Fahrzeugen besetzt. Damit genügen diese "Ausweichstellen" schon in tatsächlicher Hinsicht nicht, um eine genü- gende strassenmässige Erschliessung trotz ungenügender Strassen- breite sicherstellen zu können. Selbst unter Berücksichtigung dieser Flächen bliebe ohnehin eine Strecke von rund 70 m ohne Ausweich- möglichkeiten übrig. Jedenfalls auf dieser rund 4 m breiten, leicht ab- schüssigen, mindestens einseitig von Sträuchern und anderen Pflan- zen gesäumten Teilstrecke der Strasse ist ein Kreuzen von zwei Per- sonenwagen bzw. ein Kreuzen eines Personenwagens mit einem Wohnwagen/Wohnmobil nicht verkehrssicher möglich. Es wäre des- halb mit Rückwärtsfahrten über erhebliche Distanzen (z.B. zurück bis zum Metallbaubetrieb im Süden und bis zum Baugrundstück oder gar bis zum Eingangsbereich des Campingplatzes im Norden) zu rechnen.
3.7.3 Zu dieser in tatsächlicher Hinsicht ungenügenden Situation kommt hinzu, dass es sich bei den drei "Ausweichstellen" vollständig um Privateigentum handelt, die allesamt nicht zur klassierten Gemein- destrasse gehören. Solchen privaten Flächen fehlt es an der nötigen rechtlichen Sicherstellung, also der öffentlich-rechtlichen Klassierung, um als Teil der Erschliessungsanlage gelten zu können. Zufahrtsstras- sen, die aus öffentlichen Interessen einer Klassierung bedürfen, sind nach ständiger Praxis des Baudepartementes stets gesamthaft, also
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mit den für die hinreichende Erschliessung notwendigen Ausweichstel- len und Wendemöglichkeiten dem öffentlichen Gebrauch zu widmen (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2018/IV/8 und 2016/II/2; BDE Nr. 96/2020 vom 13. Oktober 2020 Erw. 5.2.8; BDE Nr. 77/2020 vom 20. August 2020 Erw. 4.5.3; BDE Nr. 63/2019 vom 17. Oktober 2019 Erw. 4.7.5 f.). Selbst wenn die fraglichen Aus- weichstellen in tatsächlicher Hinsicht genügen würden (was nicht der Fall ist; vgl. vorstehend), fehlte es an einer rechtlichen Sicherstellung dieser Flächen.
3.7.4 Zusammenfassend genügt die L.___strasse sowohl aus tat- sächlicher als auch aus rechtlicher Sicht nicht, um eine hinreichende Erschliessung des Grundstücks Nr. 001 sicherzustellen.
3.8 Unter dem Titel der strassenmässigen Erschliessung kommt hinzu, dass praxisgemäss jedenfalls bloss einspurig befahrbare Er- schliessungsstrassen, die mehreren Liegenschaften als Erschliessung dienen, in einer Sackgasse enden, unübersichtlich sind und ein star- kes Gefälle aufweisen aus Sicherheitsgründen stets über eine recht- lich sichergestellte Wendemöglichkeit verfügen müssen; andernfalls liegt keine hinreichende Erschliessung vor (BDE Nr. 63/2019 vom 17. Oktober 2019 Erw. 4.7.6; BDE Nr. 63/2018 vom 27. Dezember 2018 Erw. 3.5). Die Notwendigkeit einer tatsächlich vorhandenen und rechtlich sichergestellten Wendemöglichkeit gilt auch vorliegend, wo- von im Übrigen auch das TBA ausgeht (vgl. Protokoll zum Augen- schein). Denn die fragliche Strasse muss zur Sicherstellung einer ge- nügenden Erschliessung den Anforderungen einer Zufahrtsstrasse ge- nügen. Dafür spricht schon ihre Länge von rund 250 m. Hinzu kommt ihre Erschliessungsfunktion für zahlreiche, zum Teil bereits überbaute, zum Teil noch unbebaute Grundstücke nördlich und westlich des Grundstücks Nr. 001 in der Intensiverholungszone. In der Intensiver- holungszone befindet sich sodann auch der bestehende Camping- platz, der ebenfalls durch die fragliche Strasse erschlossen wird und ein Verkehrsaufkommen generiert. Zu berücksichtigen sind zudem die möglichen zukünftigen Überbauungen auf dem Baugrundstück Nr. 001 selber (drei Wohneinheiten gemäss umstrittenem Bauprojekt) sowie auf dem südlich gelegenen Grundstück Nr. 010 mit jedenfalls über 1'000 m 2 in der zweigeschossigen Wohn-Gewerbezone (WG2). Als Zufahrtsstrasse müsste die Strasse schon gemäss VSS-Norm 40 045 eine Wendemöglichkeit bieten, und auch die tatsächlichen Um- stände (insb. Länge der Strasse, leichtes Gefälle, bestehende und sichteinschränkende Gebäude und Bepflanzungen nahe an der Strasse [u.a. auch nördlich des Baugrundstücks]) sprechen für die Notwendigkeit einer rechtlich sichergestellten Wendemöglichkeit. Der Auffassung der Rekursgegner, wonach es vorliegend keines Wende- platzes bedürfe, ist nicht zu folgen.
3.9 Die Vorinstanz wendet ein, ob eine Zufahrt hinreichend im Sinn von Art. 19 Abs. 1 RPG sei, hänge von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein könnten. Zu diesen Faktoren gehörten nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt
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(Breite, Länge, Belag, Gefälle, usw.), sondern auch deren Frequentie- rung. Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden verfüg- ten in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zufahrt in technischer Hinsicht hinrei- chend ist.
3.9.1 Der Rechtsstandpunkt der Vorinstanz ist grundsätzlich zutref- fend. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis hängt die Frage, was als hin- reichende Zufahrt gilt, von den massgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab und bei deren Beurteilung steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (vgl. statt vieler z.B. Urteil des Bundesgerichtes 1C_379/2019 vom 7. August 2020 Erw. 3.3; Urteil des Bundesgerichtes 1C_275/2017 vom 18. Januar 2018 Erw. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichtes 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 Erw. 4.1; je mit Hinweisen). Zufolge dieses Ermessensspielraums ist den politischen Gemeinden bei der Beurteilung der massgeblichen (namentlich örtlichen) Umstände Au- tonomie zuzuerkennen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St.Gallen 2020, N 1902 ff., insbe- sondere N 1911; vgl. zum Inhalt der Gemeindeautonomie z.B. Urteil des Bundesgerichtes 1C_532/2015 vom 26. Januar 2016 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
3.9.2 Im vorliegenden Rekursverfahren bzw. mit vorliegendem Ent- scheid wird festgestellt, dass die der Erschliessung dienende Strasse nicht über die erforderliche Breite verfügt, um ein verkehrssicheres Kreuzen von zwei Personenwagen bzw. eines Personenwagens und eines Wohnwagens/Wohnmobils zu gewährleisten. Weiter wird fest- gestellt, dass die angeblichen Ausweichstellen in tatsächlicher Hin- sicht zu klein dimensioniert sind und dass ihr Bestand nicht rechtlich sichergestellt ist. Ebenfalls wird das Fehlen einer rechtlich sicherge- stellten Wendemöglichkeit bemängelt. Mit diesen Feststellungen und Beurteilungen wird nicht in das Ermessen der Vorinstanz eingegriffen; insbesondere handelt es sich bei diesen Fragen nicht um solche nach der "Angemessenheit" der vorinstanzlichen Beurteilung. Vielmehr wird im Wesentlichen der Sachverhalt abweichend von der Vorinstanz fest- gestellt und auf die Notwendigkeit der gesamthaften rechtlichen Si- cherstellung sämtlicher Teile einer Zufahrtsstrasse abgestellt. Es wird mithin die Darstellung der Vorinstanz widerlegt, wonach "vor Ort [...] unter Berücksichtigung der Übersichtlichkeit [...] genügend Ausweich- stellen bestehen und somit ein Kreuzen von PW's nicht zwingend er- forderlich" sei (Vernehmlassung vom 6. Dezember 2019 Ziff. II.1). Die Autonomie der Vorinstanz wird damit gewahrt.
3.10 Anlässlich des Augenscheins wurde vom Vertreter der Vorinstanz eingewendet, der Strassenplan bzw. ein allfälliger Teil- strassenplan sei vom Kanton genehmigt worden. Soweit damit geltend gemacht wird, die Erschliessungssituation sei vom Kanton hinsichtlich der fraglichen Strasse bereits als hinreichend beurteilt worden, ist die- ser Argumentation nicht zu folgen. Die Genehmigung bedeutet nicht, dass der genehmigte (Teil-)Strassenplan im konkreten Einzelfall nicht
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mehr auf seine Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüft werden könnte. Im Rekursverfahren ist somit die Frage der hinreichenden Er- schliessung unabhängig allfälliger kantonalen Genehmigung von (Teil-)Strassenplänen zu beantworten.
3.11 Insgesamt bleibt es somit dabei, dass das Baugrundstück Nr. 001 als nicht hinreichend erschlossen zu betrachten ist. Weil es sich bei der Frage der hinreichenden Erschliessung nicht um ein un- tergeordnetes Bauhindernis, sondern um eine Grundvoraussetzung handelt, die für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens von aus- schlaggebender Bedeutung ist (VerwGE B 2014/100 vom 27. April 2016 Erw. 7.2; BDE Nr. 96/2020 vom 13. Oktober 2020 Erw. 6), er- teilte die Vorinstanz die Baubewilligung zu Unrecht. Der Rekurs ist schon aus diesen Gründen begründet und gutzuheissen. Die ange- fochtene Baubewilligung und der dazugehörige Einspracheentscheid sind aufzuheben.
Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es angezeigt, im Folgenden auf einige weitere, von den Rekurrenten erhobene Rügen einzugehen:
Die Rekurrenten machen geltend, die Steigung der Ausfahrt bis zur Fahrbahngrenze verlaufe mit Gefälle und nicht auf wenigstens 3 m ho- rizontal, womit die geplante Garagenzufahrt gegen Art. 28 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde X.___ vom 9. März 1994 (nachfolgend BauR) verstosse.
4.1 Ausfahrten und Ausmündungen sowie Vorplätze an Strassen sind gemäss Art. 28 Abs. 1 BauR so zu gestalten, dass durch ihre Be- nützung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird, die notwen- digen Sichtverhältnisse gewährleistet bleiben, die Entwässerung auf privatem Grund erfolgt und Verschmutzungen oder andere nachteilige Einflüsse unterbleiben. Ausfahrten bei Einzelgaragen dürfen höchs- tens 15 %, bei Sammelgaragen höchstens 12 % Gefälle aufweisen. Sie müssen von der Fahrbahngrenze an auf wenigstens 3 m horizontal verlaufen.
4.2 Aus den Plänen wird ersichtlich, dass die geplante Garagenzu- fahrt entgegen Art. 28 Abs. 1 BauR von der Fahrbahngrenze an nicht auf wenigstens 3 m horizontal verläuft, worauf auch das TBA zu Recht hinweist und was grundsätzlich unbestritten ist. Sowohl die Vorinstanz als auch die Rekursgegner machen jedoch geltend, es sei diesbezüg- lich eine Ausnahmebewilligung erteilt worden bzw. in der Baubewilli- gung mitenthalten. Die Rekurrenten wenden ihrerseits ein, es liege weder eine schriftliche Ausnahmebewilligung noch ein diesbezügli- ches Gesuch vor. Ausnahmebewilligungen seien zurückhaltend zu er- teilen und es werde bestritten, dass die Voraussetzungen hier erfüllt sein könnten.
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4.3 Ordentlich nicht realisierbare Bauvorhaben können ohne Weite- res unter Bedingungen und Auflagen bewilligt werden. Eine Ausnah- mebewilligung ist deshalb zu erteilen, ohne dass der Bauherr aus- drücklich ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung stellt (VerwGE B 2017/243 vom 22. August 2019 Erw. 9; BDE Nr. 30/2020 vom 21. April 2020 Erw. 7.1). Ob die Rekursgegner um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ersucht haben, muss damit nicht näher geprüft werden.
4.4 Sollte – wie die Vorinstanz geltend macht – in der Baubewilli- gung tatsächlich eine Ausnahmebewilligung hinsichtlich der Vorgaben betreffend horizontalem Verlauf von Garagenausfahrten in Art. 28 Abs. 1 BauR mitenthalten sein, so bleibt unklar, mit welcher Begrün- dung die Ausnahmebewilligung erteilt wurde. Weder in der angefoch- tenen Baubewilligung noch am Augenschein hat die Vorinstanz nach- vollziehbar dargelegt, warum die Voraussetzungen gemäss Art. 108 PBG erfüllt sein sollen. Damit fehlt es schon an einer rechtsgenügli- chen Begründung der angeblich erteilten Ausnahmebewilligung. Es ist zudem insbesondere nicht ersichtlich, dass besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 108 Abs. 1 PBG vorliegen und eine Ausnahmebewilli- gung rechtfertigen könnten. Eine mitenthaltene Ausnahmebewilligung wäre damit aufzuheben, woraus ein Verstoss des Bauvorhabens ge- gen Art. 28 Abs. 1 BauR resultierte. Die Baubewilligung und der dazu- gehörige Einspracheentscheid sind auch aus diesen Gründen aufzu- heben.
Die Rekurrenten machen weiter geltend, das Bauvorhaben halte die Vorgaben betreffend Anzahl der zulässigen Geschosse nicht ein. Es seien zwei Vollgeschosse zulässig. Nicht als Vollgeschosse gälten Un- ter- oder Dachgeschosse. Das als "Dachgeschoss" ausgewiesene Ge- schoss halte die für Dachgeschosse geltenden baureglementarischen Vorgaben nicht ein, weshalb es als Vollgeschoss zähle. Auch das Treppenhaus samt Lift trete eigenständig und vollgeschossig in Er- scheinung. Dabei handle es sich nicht um Dachaufbauten, Dachein- schnitte und Dachflächenfenster, die mit dem technisch notwendigen Mass über die Dachfläche ragen dürften.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid hinsichtlich des stritti- gen Bauteils (Treppenhaus samt Lift) im Wesentlichen mit Art. 21 Abs. 3 BauR. Eine Vorschrift, dass Treppenhäuser und Lifte nicht sichtbar in Erscheinung treten dürften, gebe es nicht, sondern dies sei üblich und baurechtskonform.
5.2 Art. 21 BauR regelt die "Dachgestaltung". Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung dürfen Dachaufbauten wie Treppenhäuser, Liftschächte, Kamine usw. mit dem technisch notwendigen Mass über die Dachflä- che ragen.
5.3 Das Treppenhaus und der Lift sind bei der ostseitigen Längsfas- sade ungefähr in der Gebäudemitte geplant. Im Bereich des Dachs
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überragt der Gebäudeteil die sonstige Dachfläche und ähnelt dort ei- ner Schleppgaube. Im Fassadenbereich steht er der übrigen Fassa- denfläche vor. Konkret zeigt sich folgendes Bild:
Querschnitt Gebäude (Quelle: Plan "Fassaden/Schnitt" vom 1. März 2019)
Ansicht Südfassade (Quelle: Plan "Fassaden/Schnitt" vom 1. März 2019)
5.4 Angesichts dieser tatsächlichen Umstände trifft es entgegen der vorinstanzlichen Darstellung nicht zu, dass es sich beim geplanten Treppenhaus samt Lift um eine Dachaufbaute im Sinn von Art. 21 Abs. 3 BauR handelt. Der Gebäudeteil beschränkt sich nicht darauf, (im technisch notwenigen Mass) über die Dachfläche zu ragen, son- dern er steht zusätzlich über die Fassade vor und reicht – entspre- chend seiner Funktion als Eingang/Treppenhaus – bis zum Boden. Es handelt sich auch nicht um eine Vorbaute im Sinn von Art. 18 Abs. 1 Dachgaube Ost Treppenhaus/Lift Treppenhaus/Lift Übrige Fassade Fassade Treppen- haus/Lift
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BauR ("Bauteile, die über die Fassade hinausragen, wie Balkone, Er- ker, Vordächer, Veranden usw., nicht aber Treppenhäuser und Lau- bengänge") und eine Qualifikation als An- oder Nebenbaute (Art. 17 BauR) scheidet ebenfalls aus. Somit handelt es sich beim fraglichen Gebäudeteil um einen Teil der Hauptbaute, der die Vorgaben betref- fend Geschossigkeit einzuhalten hat bzw. – wenn er als Teil des Dach- geschosses gelten soll – den Vorgaben von Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BauR genügen muss, wonach bei Schrägdächern der Kniestock, in- nen gemessen, höchstens 1 m aufweisen darf. Diesen Vorgaben wi- derspricht der Gebäudeteil, womit sich der Rekurs auch diesbezüglich als begründet erweist.
5.5 Selbst unter der Annahme, dass es sich beim Treppenhaus/Lift um eine Dachaufbaute im Sinn von Art. 21 Abs. 3 BauR handelt, er- wiese sich das Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig. Denn gemäss Art. 21 Abs. 1 BauR sind Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dach- flächenfenster und Quergiebel architektonisch gut zu gestalten. Zu- dem darf ihre gesamte Länge nicht grösser als die Hälfte der entspre- chenden Gebäudeseite sein. Das projektierte Gebäude soll sowohl über (angebliche) Dachaufbauten als auch über Dachflächenfenster verfügen:
Ansicht Ostfassade (Quelle: Plan "Fassaden/Schnitt" vom 1. März 2019)
Die geplanten Dachaufbauten und Dachflächenfenster überschreiten zusammen das zulässige Mass ("Hälfte der entsprechenden Gebäu- deseite"; vgl. dazu auch Skizze im Anhang zum BauR). Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Dachaufbauten auf der östlichen Dachhälfte, sondern auch für die geplante Gaube und die insgesamt drei Dach- fenster auf der westlichen Dachhälfte (vgl. auch Grundriss Dachge- schoss gemäss Plan "Grundrisse/Umgebung/Kanalisation" vom 20. Mai 2019 mit dortigen "DF" [= Dachfenster]). Damit widerspricht das Bauvorhaben den Vorgaben des Baureglements zur Dachgestal- tung. Dachgaube Ost Treppenhaus/Lift Dachfenster (2x)
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zufahrtsstrasse mangels ge- nügender Breite und mangels genügender und rechtlich sichergestell- ter Ausweich- und Wendemöglichkeiten keine hinreichende Erschlies- sung gewährleistet. Zufolge fehlender Erschliessung wurde das Bau- vorhaben zu Unrecht bewilligt. Im Übrigen wird die baureglementari- sche Vorgabe, wonach Garagenausfahrten von der Fahrbahngrenze an auf wenigstens 3 m horizontal verlaufen müssen, nicht eingehalten, und ausserdem wird die höchstzulässige Anzahl Geschosse über- schritten, weil das geplante Treppenhaus samt Lift keine Dachauf- baute im Sinn des Baureglements darstellt. Selbst wenn es sich um eine Dachaufbaute handeln würde, wäre die Dachgestaltung nicht be- willigungsfähig. Die angefochtene Baubewilligung und der Einsprache- entscheid vom 4. September 2019 des Gemeinderates X.___ sind deshalb aufzuheben. Der Rekurs erweist sich als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.
7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekursgegner die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96 bis VRP).
7.2 Der vom Vertreter der Rekurrenten am 14. Oktober 2019 geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
Rekurrenten, Rekursgegner und Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Ent- schädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Un- terliegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
8.2 Die Rekurrenten obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschä- digung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Hono- rarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 3'250.– festzulegen; sie ist von den Rekursgegnern zu bezahlen.
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Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer ge- stellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.
8.3 Da die Rekursgegner mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.
8.4 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen, und war im Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___ und B., V., C., D. und E., alle Z., wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Die Baubewilligung Nr. 2019-22 und der Einspracheentscheid vom 4. September 2019 des Gemeinderates X.___ werden aufgehoben.
a) F., Y., bezahlen unter solidarischer Haftung eine Ent- scheidgebühr von Fr. 3'500.–.
b) Der am 14. Oktober 2019 von Pascal Baumgardt, St.Gallen, ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet
a) Das Begehren von A.___ und B., C., D.___ und E.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. F.___ ent- schädigen A.___ und B., C., D.___ und E.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 3'250.–.
b) Das Begehren von F.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
c) Das Begehren des Gemeinderates X.___ um Ersatz der ausser- amtlichen Kosten wird abgewiesen.
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Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin