© Kanton St.Gallen 2021 Seite 1/11 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 19-6068 Stelle: Generalsekretariat Baudepartement Instanz: Baudepartement Publikationsdatum: 23.10.2020 Entscheiddatum: 22.09.2020 BDE 2020 Nr. 88 Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG, Art. 9, 12 BauG, Art. 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 36 Abs. 1, 43, Anhang 6 Ziffer 2 LSV, Art. 7 Abs. 7, 11 Abs. 2, 12 Abs. 1, 25 Abs. 1 USG, Art. 32 Abs. 1 EG-USG, Art. 21 PBV. Bauten und Anlagen haben dem Zweck der jeweiligen Nutzungszone zu entsprechen. Der Zweck der Nutzungszone ergibt sich aus der Umschreibung der Zonenart. In einem ersten Schritt wird nur abstrakt geprüft, ob eine Baute oder Anlage zu einer bestimmten Kategorie gehört, die in der betreffenden Zone zulässig ist. Nicht geprüft wird, welche Immissionen ein Betrieb konkret verursacht. Die konkrete Beurteilung ist erst in einem zweiten Schritt vorzunehmen (Erw. 3.1). Vorliegend wurde eine Einstellhalle für Forstgeräte in der Wohn- Gewerbezone vermutungsweise als abstrakt zonenkonform beurteilt (Erw. 3.2). Im Zusammenhang mit der Prüfung der konkreten Zonenkonformität ergab sich, dass in den Baugesuchsunterlagen kaum Angaben über den geplanten Betrieb des Rekursgegners gemacht wurden. Das Baugesuch wurde deshalb als unvollständig beurteilt. Es mangelte insbesondere an einem Betriebskonzept, anhand dessen eine Überprüfung der Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften (u.a. Lärmschutzvorschriften) erst möglich gewesen wäre (Erw. 4). BDE 2020 Nr. 88 finden Sie im angehängten PDF-Dokument
Kanton St.Gallen Baudepartement
19-6068
Entscheid Nr. 88/2020 vom 22. September 2020 Rekurrenten
A.___ und B.___ C.___ D.___ alle vertreten durch MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt, Gerichtshausstrasse 34, 8750 Glarus
gegen
Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 15. Juli 2019)
Rekursgegner
E.___ vertreten durch Dr.iur. Walter Locher, Museumstrasse 35, 9004 St.Gallen
Betreff Baubewilligung (Neubau Werkhalle)
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 88/2020), Seite 2/10
Sachverhalt A. Die Politische Gemeinde Z.___ ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z., an der G.strasse in Z.. Das Grund- stück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z. vom 12. Februar 2016 in der Wohn-Gewerbezone (WG3). Es ist nicht über- baut. Das Grundstück Nr. 001 grenzt im Westen an eine Industriezone, weiter östlich befindet sich eine Gewerbe-Industriezone. Das Grund- stück ist über die G.___strasse im Nordwesten erschlossen (Gemein- destrasse 2. Klasse).
B. a) Mit Baugesuch vom 2. März 2018 beantragte E., Z., bei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung einer neuen Werkhalle auf Grundstück Nr. 002 für seinen Forstbetrieb. Am 12. Ok- tober 2018 reichte E.___ eine Projektänderung, nunmehr auf Grund- stück Nr. 001, ein. In der Folge, am 23. November 2018, erfolgte die zweite Projektänderung auf Grundstück Nr. 001. Geplant ist eine Werkhalle mit einer Länge von 31,20 m und einer Breite von 16,20 m bzw. 15,20 m für das Einstellen von Forstgeräten.
b) Innert der Auflagefrist vom 28. November bis 11. Dezem- ber 2018 erhoben unter anderem A.___ und B., Z., vertreten durch MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt, Glarus, F.___ und G., Z., sowie D., Y., Einsprache gegen das Bauvorhaben.
c) Mit Beschluss vom 15. Juli 2019 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies alle Ein- sprachen ab.
C. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B., C. und D.___, nunmehr alle vertreten durch Jacques Marti, mit Schreiben vom 29. Juli 2019 Rekurs beim Baudepartement. Es werden folgende An- träge gestellt:
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 88/2020), Seite 3/10
D. a) Mit Vernehmlassung vom 10. September 2019 beantragt die Vorinstanz den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird auf den Ein- spracheentscheid verwiesen.
b) Da zwischen den Parteien Gespräche über eine einvernehmli- che Lösung aufgenommen wurden, wurde das Rekursverfahren in der Folge sistiert. Aufgrund des Scheiterns der Vergleichsgespräche wurde mit Schreiben vom 12. November 2019 die Sistierung aufgeho- ben und das Verfahren fortgesetzt.
c) Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2019 beantragt der Re- kursgegner, vertreten durch Dr.iur. Walter Locher, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Betrieb des Rekursgegners sei zonenkon- form. Sodann sei die Terrainaufschüttung nicht zu beanstanden und die Staffelung halte die Regelbauvorschriften in sämtlichen Punkten ein.
E. a) Das Baudepartement führte am 13. Februar 2020 in Anwesen- heit der Verfahrensbeteiligten sowie je eines Vertreters einen Augen- schein durch.
b) Im Auftrag der Vorinstanz leitete das Baudepartement mit Schreiben vom 2. März 2020 die Genehmigung des "Teilzonenplans X." vom 15. August 2013 sowie des "Teilzonenplans X. 2. Etappe" vom 12. Februar 2016 den Parteien zur Kenntnis weiter. Mit dem Teilzonenplan X.___ wurde das Baugrundstück Nr. 001 der Wohn-Gewerbezone (WG3) zugewiesen (vormals übriges Gemeinde- gebiet).
c) Mit Eingabe vom 2. März 2020 lässt sich der Rekursgegner zum Augenscheinprotokoll und mit Eingabe vom 17. März 2020 zu den Ge- nehmigungen der Teilzonenpläne X.___ vernehmen. Aus den Unter- lagen ergebe sich klar, dass die Zonierung des Baugrundstücks rechtskräftig sei. Mit Eingabe vom 17. März 2020 äussern sich die Re- kurrenten dazu. In Bezug auf die Teilzonenpläne führen sie aus, dass ihre Liegenschaften noch vor der Einzonung des Baugrundstücks er- stellt worden seien. Dies erkläre, weshalb die Wohn-Gewerbezone hauptsächlich zu Wohnzwecken bebaut worden sei. Der Rekursgeg- ner reichte wiederum mit Schreiben vom 8. April 2020 eine Vernehm- lassung ein.
F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 88/2020), Seite 4/10
Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Gemäss Art. 173 PBG werden indessen die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nach jenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hat (Art. 173 PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 15. Juli 2019. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Best- immungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen wei- terhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur An- wendung.
Die Rekurrenten machen geltend, das Bauprojekt sei nicht zonenkon- form. Es bestünden Zweifel, dass es sich beim Betrieb des Rekurs- gegners um einen mässig störenden Betrieb handle. Er bezwecke Dienstleistungen im Forst-, Landwirtschafts- und Kommunikationsbe- reich, insbesondere auch die Bearbeitung von Schwach- und Stark- holz. Die verfügte Auflage betreffend Lärmschutz könne zum Beispiel bei dem Betrieb der Traktoren (Typ Case) nicht eingehalten werden. Am heutigen Standort des Betriebs würde zu jeder Tages- und Nacht- zeit bei der Halle manövriert werden. Es sei ein Lärmgutachten einzu- holen.
Der Rekursgegner hält dem entgegen, die Werkhalle bezwecke insbe- sondere das Einstellen seiner Maschinen und Fahrzeuge. Er hätte ein- zig einen Traktor "Case MXU 135", einen Traktor "Case Luxxum 120" und einen Traktor "New Holland 115" in seinem Betrieb. Ohnehin finde die Zu- und Wegfahrt der Motorfahrzeuge in Richtung Südwesten statt und die lärmintensiven Holzbearbeitungsarbeiten würden nicht in der neuen Werkhalle ausgeführt werden. Die Arbeit des Rekursgegners finde bis zu 80 % im Wald statt. Der Betrieb sei in der Empfindlichkeits- zone III offensichtlich zonenkonform.
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Die Vorinstanz hat in der Baubewilligung vom 15. Juli 2019 als Auflage verfügt, dass die Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 6 Ziffer 2 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) für die Empfindlichkeitsstufe III in der Wohn- und Gewerbezone zu beachten seien. Jedenfalls nicht überschritten werden dürfen am Tag (7 bis 19 Uhr) die Planungswerte von 60 dB(A) und in der Nacht (19 bis 7 Uhr) von 50 dB(A). Weiter wurde in der Auflage verfügt, dass neue Anlagen sowie Arbeitsprozesse und eine Änderung der Nutzung einer Bewilligung benötigen würden. In diesem Zusammenhang wäre wiederum die Einhaltung der Anforderungen bezüglich Lärmschutz zu überprüfen (Auflage Bst. n zur Baubewilligung vom 15. Juli 2019).
3.1 Bauten und Anlagen haben dem Zweck der jeweiligen Nut- zungszone zu entsprechen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes [SR 700]). Der Zweck der Nutzungszone ergibt sich aus der Umschreibung der Zonenart (Art. 9 BauG). In einem ersten Schritt wird nur abstrakt geprüft, ob eine Baute oder Anlage zu einer bestimmten Kategorie gehört, die in der betreffenden Zone zu- lässig ist. Nicht geprüft wird, welche Immissionen ein Betrieb konkret verursacht. Die Zulässigkeit einer Baute oder Anlage beurteilt sich un- abhängig einer bereits bestehenden örtlichen Belastung. Die konkrete Beurteilung ist erst in einem zweiten Schritt vorzunehmen. Dabei ist namentlich zu prüfen, ob der Betrieb Immissionen zur Folge hat, die das zulässige Mass überschreiten. Die zweistufige Beurteilung von Bauten und Anlagen auf ihre immissionsrechtliche Zulässigkeit wird durch Art. 43 LSV bestätigt. Nach dieser Bestimmung sind den Nut- zungszonen nach dem Raumplanungsgesetz Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen (vgl. u.a. GVP 2005 Nr. 26 Erw. 3B).
3.2 Zu prüfen ist zunächst die abstrakte Zonenkonformität des Bau- projekts. Das streitbetroffene Grundstück liegt wie eingangs erwähnt in der Wohn-Gewerbezone. In Wohn-Gewerbezonen sind nach Art. 12 BauG neben Wohnbauten auch mässig störende Gewerbebe- triebe zulässig. Die Wohnnutzung muss in Wohn-Gewerbezonen auf die gleiche Stufe wie die anderen Nutzungen zurückgesetzt werden. Die anderen Nutzungen müssen nicht mehr einen direkten Zusam- menhang zur Wohnnutzung aufweisen, dürfen diese aber nicht über- mässig einschränken. Autoreparaturwerkstätten, Spenglereien, Kun- denschreinereien, Umschlagplätze für Kies und Sand, Restaurants, Nachtclubs und dergleichen, Druckereibetriebe und Transportbetriebe bis zu einer bestimmten Grösse werden beispielsweise den mässig störenden Betrieben zugerechnet und sind somit – abstrakt betrachtet – in einer Wohn-Gewerbezone zonenkonform (VerwGE B 2007/220 vom 17. Juni 2008; GVP 2005 Nr. 26; GVP 1975 Nr. 33; Beschluss der Regierung vom 20. Januar 1992 [RRB 1992/113]).
Gemäss Beschreib des Bauprojekts soll eine neue Werkhalle mit einer Länge von 31,20 m und einer Breite von 16,20 m bzw. 15,20 m für das Einstellen von Forstgeräten errichtet werden. Im Erdgeschoss befindet sich die Halle – wobei es sich dabei klar um den grössten Raum han- delt –, das Lager, das Treibstofflager, die Werkstatt, das Werkstattbüro
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und die Toilette. Im Obergeschoss sind wiederum eine Halle und zwei Lager geplant. Alle Räume sind unbeheizt. Nach eigenen Angaben des Rekursgegners finden 80 % der Tätigkeiten, insbesondere die lärmintensiven Holzbearbeitungsarbeiten, im Wald statt. Weitere An- gaben zum Betrieb fehlen. Angesichts der Raumverhältnisse und dem beschränkten Umfang der Tätigkeit in der Werkhalle, erweist sich der Betrieb jedoch vermutungsweise als abstrakt zonenkonform – wobei dies, wie zu zeigen sein wird, offenbleiben kann.
Denn selbst wenn ein Betrieb abstrakt zonenkonform ist, bedeutet dies noch nicht, dass die konkret erzeugten Immissionen in der Umgebung in jedem Fall hingenommen werden müssen. Soweit solche Immissio- nen von der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes erfasst werden, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen, ob die entsprechenden Grenz- werte eingehalten sind.
4.1 Bei der Werkhalle des Forstbetriebs handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des eidgenössischen Um- weltschutzgesetzes (SR 814.01; abgekürzt USG) und Art. 2 Abs. 1 LSV, die nach Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV zu beurteilen ist. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch die Anlagen allein erzeugten Lärmimmissio- nen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Zudem sind nach Art. 11 Abs. 2 USG die Immissionen im Rahmen der Vor- sorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Die Immissionsbegrenzung kann dabei unter anderem durch den Erlass von Betriebsvorschriften erfolgen (Art. 12 Abs. 1 USG). Nach Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die Lärmemis- sionen neuer ortsfester Anlagen nach den Anordnungen der Vollzugs- behörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Bst. a) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Bst. b). Die vom Vorhaben verursachten Lärmimmissi- onen müssen somit sowohl die Planungswerte der jeweils massge- benden Empfindlichkeitsstufen einhalten als auch der Vorsorge genü- gen.
4.2 Das Lärmschutzrecht knüpft für die Beurteilung des Aussen- lärms an Belastungsgrenzwerte an. Diese sogenannten Planungs-, Immissions- und Alarmwerte sind für verschiedene Lärmarten in den Anhängen der LSV geregelt. In der Wohn-Gewerbezone gilt gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Einführungsgeset- zes zur eidgenössischen Umweltgesetzgebung (sGS 672.1) sowie Art. 9 des geltenden Baureglements der Gemeinde Z.___ vom 26. Ja- nuar 2007 die Lärmempfindlichkeitsstufe III. In der Lärmempfindlich- keitsstufe III sind für Industrie- und Gewerbelärm Planungswerte von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht einzuhalten (Anhang 6 Ziffer 2 LSV). Sie gelten unter anderem für die Anlage selbst, den Gü- terumschlag bei der Anlage und für den Verkehr auf dem Betriebsareal
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von Gewerbeanlagen (Anhang 6 Ziffer 1 LSV). Vorliegend ist zu klä- ren, ob der vom Betrieb des Rekursgegners verursachte Lärm diese Planungswerte einhält und ob der Vorsorge genügend Rechnung ge- tragen wird.
Nach Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlär- mimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belas- tungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu er- warten ist. Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belas- tungsgrenzwerte überschritten werden, verlangt eine vorweggenom- mene Würdigung der Lärmsituation. Ist diese Frage zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfah- rens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2 bis 7 LSV verpflich- tet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden. Dies gilt je- denfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG: Setzt die Erteilung der Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose (im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 USG und Art. 36 ff. LSV) schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungs- werte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht aus- geschlossen werden kann (BGE 137 II 30 Erw. 3.4 mit Hinweisen; Ur- teil des Bundesgerichtes 1C_534/2011 vom 29. Mai 2012 Erw. 2.4).
4.3 Aus den Vorakten geht wenig bezüglich des geplanten Betriebs des Rekursgegners sowie der daraus zu erwartenden Emissionen her- vor. So weist insbesondere das Baugesuch keine entsprechenden An- gaben auf. Selbst Angaben über die vorgesehenen Betriebszeiten, die auszuführenden Arbeiten oder auch die Anzahl der Arbeitnehmenden fehlen in den Baugesuchsunterlagen gänzlich (wäre in Baugesuchs- formular K1 auszufüllen). Alsdann setzt sich auch die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss vom 15. Juli 2019 überhaupt nicht mit der Lärmproblematik auseinander. In den Erwägungen wird lediglich aus- geführt, dass mässig störendes Gewerbe in der Wohn-Gewerbezone erlaubt sei – zusätzlich wird einzig eine Auflage zur Einhaltung der Planungswerte verfügt.
4.4 Nach Art. 21 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) muss das Baugesuch die für die Beur- teilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen enthalten. Das Bau- gesuch beinhaltet den an die zuständige Behörde gerichteten Antrag, das in den Unterlagen umschriebene Bauprojekt aufgrund der öffentli- chen Bauvorschriften sowie weiterer zu beachtender öffentlich-rechtli- cher Normen (unter anderem umweltrechtliche Vorschriften) zu prüfen und nach Massgabe des Ergebnisses dieser Prüfung die Bewilligung zur Bauausführung zu erteilen. Es dient der Prüfung der Übereinstim- mung des Bauvorhabens mit den massgebenden Bestimmungen des öffentlichen Rechts. Die Baugesuchsunterlagen müssen deshalb so
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detailliert sein, dass eine Überprüfung der baupolizeilichen Regeln möglich ist.
4.5 Nach dem Gesagten enthalten die eingereichten Baugesuchs- unterlagen kaum Angaben über den geplanten Betrieb des Rekurs- gegners. Es wäre beispielsweise mit einem Betriebskonzept aufzuzei- gen gewesen, welche Fahrzeuge – unbestritten gehören Traktoren zu den Maschinen, die von der Einstellhalle in den Wald und wieder zu- rück verkehren – zu welcher Uhrzeit an wie vielen Tagen in der Woche bewegt werden. Auch zu den saisonalen Unterschieden Sommer/Win- ter werden keine Äusserungen gemacht. Weiter ist unklar, wie viele Personen, welche Art von Holzbearbeitungsarbeiten in der Einstell- halle verrichten werden. Von Publikumsverkehr ist grundsätzlich bei einer Einstellhalle nicht auszugehen, da jedoch in der Halle auch eine Werkstatt und ein Lager geplant ist, kann ein solcher – ohne verbind- liche Angaben des Rekursgegners – nicht ausgeschlossen werden. In unmittelbarer Nähe des Betriebs befinden sich nördlich und östlich Wohnhäuser mit lärmempfindlichen Räumen. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die vorhandenen Unterlagen war für die Vorinstanz eine eingehende Überprüfung des Bauvorhabens in Bezug auf die Ein- haltung der Planungswerte in den Lärmschutzvorschriften überhaupt nicht möglich. Das Baugesuch erweist sich somit als unvollständig und hätte durch die Vorinstanz weder geprüft noch bewilligt werden kön- nen.
4.6 Daran ändert auch die von der Vorinstanz verfügte Auflage nichts. Es kann nicht angehen, dass die Vorinstanz einfach die Einhal- tung öffentlich-rechtlicher Vorschriften als Auflage verfügt, ohne ent- sprechende Abklärungen vorzunehmen. Da vorliegend eine Über- schreitung der Planungswerte sicherlich nicht ausgeschlossen werden kann bzw. möglich erscheint, wäre es an der Vorinstanz gewesen, die zu erwartenden Aussenlärmimmissionen zu ermitteln. Weil die Vorinstanz einzig eine Auflage verfügt hat, ist sie ihrem Überprüfungs- auftrag und somit der Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Auch kann der zweite Teil der Auflage, wonach neue Anlagen sowie Arbeitsprozesse und Änderungen der Nutzung bewilligungspflichtig sind, gar keine Wirkung entfalten, da aufgrund der mangelhaften Baugesuchsunterlagen und insbesondere des fehlen- den (verbindlich festgelegten) Betriebskonzepts beispielsweise nicht ersichtlich ist, welche Arbeitsprozesse von der erteilten Baubewilli- gung umfasst werden und welche nicht.
4.7 Entsprechend ergibt sich, dass das Baugesuch unvollständig und nicht beurteilbar ist. Der Rekurs erweist sich deshalb als begrün- det und die Baubewilligung ist aufzuheben. Ergänzend ist festzuhal- ten, dass bei Vorliegen eines aussagekräftigen Betriebskonzepts auf- grund des Bauvorhabens und seiner Lage eine Lärmprognose zwin- gend zu erstellen gewesen wäre. Der Vollständigkeit halber sei an die- ser Stelle zudem erwähnt, dass ganz offensichtlich überhaupt nicht überprüft wurde, ob dem Vorsorgeprinzip genügend Rechnung getra- gen wurde. Es ist auf jeden Fall nicht ersichtlich, dass Anstrengungen
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unternommen wurden, um die Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Auch hierfür erweist sich die Auflage, wonach (lediglich) die Pla- nungswerte einzuhalten sind, als untaugliches Mittel.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Baugesuch unvollständig ist und insbesondere die zu erwartenden Immissionen aufgrund der vor- handenen (bzw. fehlenden) Unterlagen gar nicht beurteilt werden kön- nen. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz keine Baubewilli- gung erteilen. Der Rekurs erweist sich deshalb als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Baubewilli- gung und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Juli 2019 sind aufzuheben.
6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekursgegner zu überbinden.
6.2 Der von den Rekurrenten am 9. August 2019 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
Die Rekurrenten und der Rekursgegner stellen je ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
7.2 Die Rekurrenten obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschä- digung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Hono- rarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– festzule- gen; sie ist vom Rekursgegner zu bezahlen. Da kein begründeter An- trag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.
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7.3 Da der Rekursgegner mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___ und B., C., alle Z.___ und D., Y., wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Die Baubewilligung BG 24-2018 und der Einspracheentscheid des Gemeinderates Z.___ vom 15. Juli 2019 werden aufgehoben.
a) E., Z., bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.
b) Der am 9. August 2019 von der Marti Rechtsanwälte AG, Glarus, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
a) Das Begehren von A.___ und B., C. und D.___ um Er- satz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. E.___ entschä- digt A.___ und B., C. und D.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 3'250.–.
b) Das Begehren von E.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin