© Kanton St.Gallen 2021 Seite 1/10 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 19-3654 Stelle: Generalsekretariat Baudepartement Instanz: Baudepartement Publikationsdatum: 31.10.2019 Entscheiddatum: 15.10.2019 BDE 2019 Nr. 57 Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 138 PBG. Ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum Bauvorhaben. Der Nachweis der besonderen Beziehungsnähe ist nur dann nicht nötig, wenn der Einsprecher behauptet, das Bauvorhaben verletze die Norm einer Schutzverordnung, in deren Schutzbereich sich auch seine Liegenschaft befindet (Erw. 1.3.3). Wird ein Bauprojekt nicht öffentlich aufgelegt und publiziert oder die Anzeige- und Mitteilungspflicht gegenüber Betroffenen beim vereinfachten Baubewilligungsverfahren verletzt, liegt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs der Einspracheberechtigten vor. Für den Übergangenen beginnt die Beschwerdefrist deshalb vorläufig nicht zu laufen, so dass die Verfügung auch nicht in formelle Rechtskraft erwächst (Erw. 3.3). BDE 2019 Nr. 57 finden Sie im angehängten PDF Dokument
Kanton St.Gallen Baudepartement
19-3654
Entscheid Nr. 57/2019 vom 15. Oktober 2019 Rekurrent
A.___
gegen
Vorinstanz Y.___ (Entscheid vom 27. März 2019)
Rekursgegnerin
B.___
Betreff Baumfällbewilligung
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 57/2019), Seite 2/9
Sachverhalt A. a) B., Z., ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grund- buch Z., an der M.strasse in Z.. Das Grundstück liegt ge- mäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z. vom 6. November 2001 in der Wohnzone Bauklasse 2a. Es ist mit einer Villa überbaut und weist eine grosszügige Gartenanlage auf. Nach dem Schutzzo- nenplan der Gemeinde Z.___ vom 9. August 2002 liegt das Grund- stück in einem Baumschutzgebiet.
b) Rund 50 m östlich des Grundstücks Nr. 001 – auf Grundstück Nr. 002 – ist A., Z., Mieter einer Wohnung an der N.___- Strasse; auch dieses Grundstück ist dem Baumschutzgebiet zugeteilt.
c) Mit Schreiben vom 23. Februar 2019 machte A.___ das Z.___ darauf aufmerksam, dass auf Grundstück Nr. 001 am 13. Februar 2019 ein zweistämmiger Kirschbaum gefällt worden sei. Die beiden Stämme des Baums hätten einen Umfang von mehr als 0,8 m aufge- wiesen, weshalb seine Fällung nach Art. 39 der Bauordnung der Ge- meinde Z.___ vom 1. Oktober 2006 (BauO) bewilligungspflichtig ge- wesen wäre. Er verlangte deshalb gestützt auf Art. 39 Abs. 3 BauO die Ersatzpflanzung eines mittelkronigen einheimischen Laubbaums.
d) Am 27. Februar 2019 bestätigte der Leiter Bauaufsicht, Z.___, dem Anzeiger den Eingang seines Schreibens. Zudem teilte er mit, eine Fällbewilligung sei bislang nicht erteilt worden; es werde nun nachträglich ein Fällgesuch einverlangt.
e) Am 19. März 2019 reichte B.___ dem Y.___ ein nachträgliches Fällgesuch für die Vogelkirsche ein. Zur Begründung wurde ausge- führt, bei Baumschnittarbeiten durch die Gartenbaufirma C., Z., seien an der Vogelkirsche hohle und morsche Äste festgestellt wor- den, weshalb die Fachleute die Fällung des Baums empfohlen und an- schliessend auch vorgenommen hätten.
f) Am 27. März 2019 erteilte der Leiter Bauaufsicht B.___ die nachträgliche Fällbewilligung u.a. mit der Auflage, dass während der nächsten Pflanzperiode die Ersatzpflanzung von drei einheimischen Wildgehölzen vorzunehmen sei.
g) Auf seine Nachfrage nach dem Stand des Verfahrens vom 6. April 2019 teilte der Leiter Bauaufsicht dem Anzeiger am 9. April 2019 mit, dass die Fällbewilligung inzwischen erteilt worden sei. Da- raufhin ersuchte A.___ mit Schreiben vom 24. April 2019 um Eröffnung der Fällbewilligung; diese wurde ihm mit E-Mail vom 25. April 2019 zu- gestellt.
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B. Gegen diese Fällbewilligung erhob A.___ mit Schreiben vom 3. Mai 2019 Rekurs beim Baudepartement mit den Anträgen:
Zur Begründung wird geltend gemacht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei von der Vorinstanz verletzt worden, weil es ihm nicht mög- lich gewesen sei, sich am nachträglichen Verfahren zu beteiligen. Trotz seiner Anzeige habe er weder Kenntnis vom nachträglichen Fäll- gesuch noch von der Erteilung der Fällbewilligung erhalten. Folglich müsse es zulässig sein, gegen die Fällbewilligung Rekurs zu erheben. In materieller Hinsicht wird vorgebracht, die als Auflage verfügte Er- satzpflanzung genüge den Anforderungen von Art. 39 BauO nicht. An- stelle blosser Wildgehölze müsse die Pflanzung eines Laubbaums an- geordnet werden.
C. a) Mit E-Mail vom 6. Juni 2019 verzichtet B.___ auf eine Vernehm- lassung zum Rekurs.
b) Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 beantragt das Y.___, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begrün- dung wird geltend gemacht, der Rekurrent sei bezüglich der Frage, welche Ersatzpflanzung für die gefällte Vogelkirsche vorzunehmen sei, weder einsprache- noch rekursberechtigt.
Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt.
1.3 Die Vorinstanz bestreitet die Rekursberechtigung des Rekurren- ten.
1.3.1 Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung eines Rekurses be- rechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des
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Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Schutzwür- dig ist es, wenn der Betroffene rechtlich geschützte Interessen geltend macht oder wenn eine Verfügung oder ein Entscheid seine tatsächli- che Interessenlage mehr berührt als irgendeinen Dritten oder die All- gemeinheit (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 390 mit Hinweisen). Nicht entscheidwe- sentlich ist, ob der Beschwerdeführer zum Baugrundstück direkten Sichtkontakt hat (VerwGE B 2009/25 vom 15. Oktober 2009 Erw. 1.2, VerwGE B 2009/219 vom 24. August 2010 Erw. 3.2.2). Das schutz- würdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel dem Betroffenen in seiner rechtlichen oder tat- sächlichen Situation einträgt, bzw. in der Abwendung materieller, ide- eller oder sonstiger Nachteile, den ein Bestand der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids mit sich bringen würde (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 391; Urteil des Bundesgerichtes 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 Erw. 1.3 ff.).
1.3.2 Ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Beschwerde- befugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben. Die räumliche Beziehung ist insbe- sondere dann gegeben, wenn sie eine Beeinträchtigung des Nachbar- grundstücks nicht ausschliesst (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 414). Das Beschwerderecht wird grundsätzlich anerkannt, wenn die Liegen- schaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Dies gilt grundsätzlich auch bei Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 m; bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden (BGE 140 II 214 Erw. 2.3). Daneben wird eine besondere Betroffenheit in Fällen bejaht, in denen von einer Anlage aus mit Sicherheit oder mit grosser Wahr- scheinlichkeit Immissionen auf Nachbargrundstücke ausgehen oder die Anlage einen besonderen Gefahrenherd darstellt und die Anwoh- ner dabei einem besonderen Risiko ausgesetzt sind (Urteil des Bun- desgerichtes 1C_40/2010 vom 9. März 2010 Erw. 2.3 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichtes 1C_340/2007 vom 28. Januar 2008 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Bei diesen Abstandsangaben handelt es sich allerdings um keine verbindlichen absoluten Werte. Es ist vielmehr eine Würdigung aller rechtlich erheblichen Sachverhaltselemente vor- zunehmen.
1.3.3 Der Nachweis der besonderen Beziehungsnähe ist nur dann nicht nötig, wenn der Einsprecher behauptet, das Bauvorhaben ver- letze die Norm einer Schutzverordnung, in deren Schutzbereich sich auch seine Liegenschaft befindet. Schutzverordnungen verfolgen Ziele, die ausschliesslich im öffentlichen Interesse liegen (VerwGE B 2010/233 vom 15. Dezember 2011 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.4 Im vorliegenden Fall wohnt der Rekurrent nur etwa 50 m östlich des Grundstücks der Rekursgegnerin; die enge räumliche Beziehung ist damit gegeben. Nach dem Schutzzonenplan der Gemeinde Z.___
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liegen beide Grundstück zudem im Baumschutzgebiet. Dieser Schutz- zonenplan stellt zwar keine Schutzverordnung im Sinn von Art. 99 Abs. 3 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) dar. Vielmehr beruht dieser auf der Bestimmung von Art. 75 bis
BauG, nach der die politischen Gemeinden auch beispielsweise in Zo- nenplänen die Erhaltung bestehender Grünflächen und deren Bepflan- zung anordnen konnten. Das ändert indessen nichts daran, dass auch der vorliegende Schutzzonenplan – genauso wie eine Schutzverord- nung – ausschliesslich öffentliche Interessen verfolgt und sich beide Liegenschaften in seinem Schutzbereich befinden.
1.3.5 Die Rekursberechtigung ist folglich gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; ab- gekürzt PBG) in Kraft getreten und das BauG aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Die neuen Regelungen im PBG finden aller- dings in der Regel auf Baugesuche erst dann Anwendung, wenn die kommunalen Rahmennutzungspläne revidiert und in Kraft gesetzt sind. Mithin sind – soweit vorliegend überhaupt relevant – weiterhin das BauG und das entsprechende Baureglement anwendbar, mit Aus- nahme der gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Ju- ristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärten Bestimmungen.
Der Rekurrent verlangt neben der Aufhebung der angefochtenen Fäll- bewilligung sinngemäss auch, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Er- satzpflanzung in Form eines mittelkronigen einheimischen Laubbaums zu verfügen.
3.1 Eine solche Anweisung fiele nur dann in Betracht, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Bearbeitung des Fällgesuchs ein den rechtlichen Gehörsansprüchen genügendes Bewilligungsverfahren durchgeführt hätte und sich – neben ihm – auch allfällig weitere be- troffene Dritte daran hätten beteiligen können (vgl. dazu Baudeparte- ment SG, Juristische Mitteilungen 2018/IV/6 mit Hinweisen).
3.2 Wie sich aus den Vorakten ergibt, hat die Vorinstanz vor Ertei- lung der angefochtenen Fällbewilligung kein Bewilligungsverfahren durchgeführt. Zwar wurden vor Erteilung der Bewilligung vereinzelte interne Verwaltungsstellen zum Fällgesuch angehört, ein Verfahren, das es Dritten erlaubt hätte, ihre Rechte wahrzunehmen, fand indes- sen nicht statt. Diesem Umstand mag möglicherweise die unzutref- fende Ansicht zugrunde gelegen haben, Drittpersonen hätten keine Berechtigung, sich im Rahmen von Fällgesuchen bezüglich der Art der Ersatzpflanzung einzubringen (vgl. dazu oben Erw. 1.3.3 f.). Trotzdem durfte die Vorinstanz nicht davon ausgehen, Interessen von Ein-
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spracheberechtigten, zumindest wenn diese denselben Schutzbestim- mungen unterliegen, würden vom Vorhaben nicht berührt. Hinzu kommt, dass das Vorliegen eines hinreichenden öffentlichen Interes- ses an der Erhaltung bestehender Grünflächen bereits unabdingbare Voraussetzung für den Erlass des Schutzzonenplans gewesen war (B. HEER, Materielles Baupolizeirecht II und Baubewilligungsverfah- ren, in: Das Nachtragsgesetz zum st.gallischen Baugesetz, Veröffent- lichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St.Gallen, Neue Reihe Bd. 20, St.Gallen 1983, S. 213). Denn nur bei ortsplanerisch bedeutenden Grünflächen rechtfertigt das öffentliche Interesse an deren Erhaltung den aus der Unterschutzstel- lung resultierenden Eigentumseingriff. Daraus ergibt sich, dass sowohl das Fällen von Bäumen als auch die Art der Ersatzpflanzung in sol- chen Schutzgebieten neben Interessen von privaten Einsprachebe- rechtigten stets auch öffentliche Interessen berühren.
3.3 Nach der Rechtsprechung liegt in der Tatsache, dass ein Bau- projekt oder wesentliche Änderungen nicht öffentlich aufgelegt und pu- bliziert werden sowie in der Verletzung der Anzeige- und Mitteilungs- pflicht gegenüber Betroffenen bei vereinfachten Baubewilligungsver- fahren eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs der Einsprachebe- rechtigten. Eine Verfügung, die nicht hinreichend publiziert bzw. nicht allen Parteien eröffnet wurde, ist deswegen aber nicht nichtig. Die mangelhafte Eröffnung bzw. Publizierung und Anzeige darf die Ein- sprache- und Rekursmöglichkeit des übergangenen Adressaten aber auch nicht beeinträchtigen. Für den Übergangenen beginnt die Be- schwerdefrist deshalb vorläufig nicht zu laufen, so dass die Verfügung auch nicht in formelle Rechtskraft erwächst (hinkende Rechtskraft; M. ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Ge- hör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 441 f.). Dritte, die – durch die Wahl des falschen oder wie vorliegend mangels Durchführung eines Verfahrens – vom Einreichen einer Ein- sprache abgehalten wurden, können aus diesem Grund die Wieder- herstellung der Einsprachefrist verlangen oder Rechtsmittel ergreifen, sobald sie vom Baugesuch bzw. der Baubewilligung Kenntnis erhalten haben (Urteil des Bundesgerichtes 1C_478/2008 vom 28. August 2009 Erw. 2.4).
3.4 Der Rekurrent war somit berechtigt, gegen die Fällbewilligung und die angeordnete Ersatzpflanzung Rekurs zu erheben, obwohl vor- gängig kein Einspracheverfahren stattgefunden hatte. Nachdem an- dere Einspracheberechtigte, die denselben Schutzbestimmungen un- terliegen, bislang keine Kenntnis vom nachträglichen Fällgesuch bzw. der angeordneten Ersatzpflanzung haben, fällt eine materielle Be- handlung des Rekurses aber von vornherein nicht in Betracht. Die Streitsache ist vielmehr zur Durchführung eines den rechtlichen Gehörsansprüchen genügenden Bewilligungsverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Gemeinde Z.___ zurückzuweisen.
3.5 Bezüglich der zu wählenden Verfahrensart ist dabei zu berück- sichtigen, dass für Fällgesuche, auch wenn die dafür durchzuführende
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Verfahrensart in der st.gallischen Bauordnung nicht geregelt ist, nur das ordentliche Baubewilligungsverfahren nach Art. 138 f. PBG in Frage kommen kann. Das Baudepartement hat bereits wiederholt ent- schieden, dass der Verzicht auf die öffentliche Auflage (beispielsweise im vereinfachten Verfahren nach Art. 140 f. PBG) es erfordert, dass den vom Bauvorhaben Betroffenen eben auf andere Weise das recht- liche Gehör gewährt werden muss. Ein Vorhaben muss stets all jenen Personen zur Anzeige gebracht und es muss all jenen eine Ein- sprachefrist eröffnet werden, die auch zur Einsprache berechtigt sind (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2015/III/2 mit Hinwei- sen). Nachdem vorliegend besondere Baumschutzvorschriften für ein abgegrenztes, aber sehr grosses Gebiet statuiert sind, müssen alle im Schutzbereich derselben Normen liegenden Grundeigentümer ihre In- teressen wahrnehmen können; dafür eignet sich einzig das ordentliche Baubewilligungsverfahren nach Art. 138 f. PBG.
3.6 Im Weiteren fällt auf, dass der angefochtene Entscheid vom Y.___ erlassen wurde. Nach Art. 65 Bst. b BauO obliegen grundsätz- lich der X.___ – unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Y.___ – die Be- schlussfassung über Baugesuche. Dagegen fällt nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d BauO nur die Beschlussfassung über bewilligungspflichtige Sachverhalte, die von geringfügiger Bedeutung sind, in die Zuständig- keit des Y.___. Art. 67 Abs. 1 BauO kommt indessen nach seinem ausdrücklichen Wortlaut ohnehin nur in Fällen zur Anwendung, in de- nen keine wichtigen öffentlichen Interessen berührt sind und die Rechtslage klar ist.
Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, sind bei Bau- oder Fällvor- haben in Schutzgebieten – wie dem Vorliegenden – neben Interessen von privaten Einspracheberechtigten stets auch öffentliche Interessen berührt. Dass es sich dabei um wichtige öffentliche Interessen handelt, ist selbstredend, andernfalls eine Unterschutzstellung der Grünflächen gar nie hätte erfolgen können. Nachdem vorliegend zudem ein Anzei- ger aufgetreten ist und darüber hinaus die Rechtslage auch nicht klar sein konnte, weil kein Verfahren durchgeführt worden ist und damit Interessen von weiteren Einspracheberechtigten nicht bekannt sind, liegt zusammenfassend auch kein Anwendungsfall von Art. 67 BauO vor. Folglich hätte der Entscheid über das Fällgesuch von der X.___ und nicht vom Y.___ getroffen werden müssen.
3.7 Hinzu kommt, dass die angefochtene Fällbewilligung vom Leiter Bauaufsicht, nicht aber vom Dienststellenleiter des Y.___ unterzeich- net worden ist.
Die Vorinstanz beruft sich diesbezüglich auf Art. 26 des Geschäftsreg- lements des Gemeinderates (GeschäftsR), wonach die Direktionen und die Verwaltungsstellen befugt sind, Verfügungen zu erlassen, so- weit die Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben durch den Erlass von Verfügungen geschieht. Der Dienststellenleiter des Y.___ habe die Zuständigkeit zur Erteilung von Fällbewilligungen im Rahmen sei- ner "Unterschriftenregelung" vom 23. November 2018 an den Leiter
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Bauaufsicht delegiert. Das Y.___ übersieht, dass die Zuständigkeit des Y.___ zur Erteilung einzelner Bewilligungen seine Grundlage nicht in Art. 26 GeschäftsR, sondern in einer Spezialbestimmung, nämlich Art. 67 BauO, hat. Selbst wenn also – was nicht der Fall ist – das Y.___ für die Erteilung der Fällbewilligung zuständig gewesen wäre, hätte ausschliesslich dessen Leiter die Fällbewilligung erteilen können. Hin- gegen liegt es nicht in seiner Kompetenz, die ihm von der Bauordnung zugeteilten Aufgaben intern weiter zu delegieren; hierfür wäre eine Än- derung der Bauordnung erforderlich.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass vor Erteilung der angefoch- tenen Fällbewilligung kein dem Anspruch auf rechtliches Gehör genü- gendes Verfahren durchgeführt worden ist und das Y.___ für den Ent- scheid über das Baumfällgesuch auch nicht zuständig war. Der Beschluss des Y.___ der Gemeinde Z.___ vom 27. März 2019 ist deshalb aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsver-fahrens und zu neuer Entscheidung an die X.___ der Gemeinde Z.___ zurückzuweisen. Der Rekurs er- weist sich damit als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzu- heissen.
5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 10.01 des Ge- bührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). In Anbetracht der festgestellten, erheblichen Verfahrensfehler sind die amtlichen Kosten nicht der Rekursgegnerin, sondern der Politischen Gemeinde Z.___ zu überbinden. Auf deren Erhebung wird jedoch verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).
5.2 Der vom Rekurrenten am 28. Mai 2019 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
Der Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten.
6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachgemäss An- wendung (Art. 98 ter VRP).
6.2 Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grund- sätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO; vgl. dazu und zum Folgenden: VerwGE
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B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff., zusammengefasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist unge- wöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung. Eine Um- triebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert han- delt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem be- trieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein ver- nünftiges Verhältnis besteht. Nicht anwaltlich vertretenen Personen spricht das Baudepartement lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxisgemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. auch hierzu VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 5, insbesondere Erw. 5.1 mit Hinweisen). Nachdem vorliegend keine Be- gründung vorliegt, weshalb eine Umtriebsentschädigung zugespro- chen werden soll, ist das Begehren des Rekurrenten abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs von A., Z., wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Der Beschluss des Y.___ der Gemeinde Z.___ vom 27. März 2019 wird aufgehoben und die Streitsache zur Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens und zu neuer Entscheidung an die X.___ der Gemeinde Z.___ zurückgewiesen.
a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.
b) Der am 28. Mai 2019 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Der Vorsteher
Marc Mächler Regierungsrat