Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VB_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VB_001, 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068
Entscheidungsdatum
30.06.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2021 Seite 1/44 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 18-2976 / 18-2977 / 18-2979 / 18-3068 Stelle: Generalsekretariat Baudepartement Instanz: Baudepartement Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 30.06.2020 BDE 2020 Nr. 55 Art. 19 und 22 Abs. 1 RPG; Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG. Eine an sich zonenkonforme Biogasanlage in der Landwirtschaftszone kann nur bewilligt werden, wenn sie über eine hinreichende Erschliessung verfügt. Ob dafür die nötigen technischen Anforderungen erfüllt sind, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behörden verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspielraum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereinigung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen), die grundsätzlich im Sinn einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind. Konkret handelt es sich bei der Zufahrtstrasse um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Konkret ist die Strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweichstellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig begangener Schul-, Wander- und Fahrradweg (auch in der Landwirtschaftszone) zu gefährlich für eine Belieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets. BDE 2020 Nr. 55 finden Sie im angehängten PDF-Dokument

Kanton St.Gallen Baudepartement

18-2976/18-2977/18-2979/18-3068

Entscheid Nr. 55/2020 vom 30. Juni 2020 Rekurrenten 1 (18-2976 bzw. Rekurs 1) und Rekursgegner 1 (in Bezug auf die Rekurse 2, 3 und 4)

A.___ vertreten durch lic.iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt, Unterer Graben 1, 9001 St.Gallen

Rekurrenten 2 (18-2977 bzw. Rekurs 2) und Rekursgegner 2 (in Bezug auf Rekurs 1)

C.___ vertreten durch Dr. Markus Neff, Rechtsanwalt, Marktplatz 4, 9004 St.Gallen

Rekurrenten 3 (18-2979 bzw. Rekurs 3) und Rekursgegner 3 (in Bezug auf Rekurs 1) D., bestehend aus E., wie auch je einzeln, alle vertreten durch Dr. Markus Neff, Rechtsanwalt, Markplatz 4, 9004 St.Gallen

Rekurrenten 4 (18-3068 bzw. Rekurs 4) und Rekursgegner 4 (in Bezug auf Rekurs 1)

F.___ vertreten durch Dr. Kurt Steiner und Dr. Ursula Schmid, Rechtsanwälte, Sonnenstrasse 5, 9004 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Beschluss vom 24. April 2018)

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 2/43

Rekursgegner 5 (in Bezug auf Rekurs 1) G.___, vertreten durch Dr. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, Teufener Strasse 11, 9001 St.Gallen Rekursgegner 6 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegnerin 7 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegnerin 8 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegnerin 9 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegner 10 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegner 11 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegnerin 12 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegner 13 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegner 14 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegner 15 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegner 16 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegner 17 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegnerin 18 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegner 19 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegner 20 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegner 21 (in Bezug auf Rekurs 1) H.___,

I.___,

J.___,

K.___,

L.___,

M.___,

N.___,

O.___,

P.___,

Q.___,

R.___,

S.___,

T.___,

U.___,

AA.___,

BB.___

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 3/43

Rekursgegner 22 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegnerin 23 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegner 24 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegner 25 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegner 26 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegner 27 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegnerin 28 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegnerin 29 (in Bezug auf Rekurs 1)

Rekursgegnerin 30 (in Bezug auf Rekurs 1)

CC.___,

DD.___,

EE.___,

FF.___,

GG.___,

HH.___,

II.___,

JJ.___,

KK.___,

Betreff Baubewilligung (Neubau landwirtschaftliche Biogasanlage)

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 4/43

Sachverhalt

A. a) A.___ ist Eigentümer des 37'150 m 2 grossen Grundstücks Nr. 67, Grundbuch Z., Regionales Grundbuchamt Y.. Dieses ist mit dem Wohnhaus, den freistehenden Scheunen und den beiden Geflügelmastställen überbaut. Im Norden und Osten grenzt das Grundstück an das Gebiet des Kantons Thurgau an. Nach dem kanto- nalen Richtplan liegt es im Landschaftsschutzgebiet, nach der Schutz- verordnung der Politischen Gemeinde Z.___ in der Landschafts- schutzzone bzw. zum Teil im Ortsbildschutzgebiet OS A sowie nach dem geltenden Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.___ in der Landwirtschaftszone und somit ausserhalb der Bauzonen. Das Grund- stück ist bis auf den Hofbereich als Fruchtfolgefläche ausgeschieden (gelbe Fläche). Der Hof von A.___ ist Teil eines Weilers, der aus vier Wohnhäusern und neun landwirtschaftlich genutzten Gebäuden be- steht.

b) Das Grundstück Nr. 001 wird über die 3 m breite ZY.___strasse, eine Gemeindestrasse 3. Klasse, erschlossen. Diese führt in die 5 m breit ausparzellierte, aber wesentlich schmaler ausgebaute ZZ.___strasse, ebenfalls eine Gemeindestrasse 3. Klasse. Auf der ZZ.___strasse gilt auf St.Galler Gebiet eine Geschwindigkeitsbegren- zung von 80 km/h, auf der Thurgauer Seite eine solche von 50 km/h. Zudem ist ein Verbot für Motorwagen und Motorräder mit dem Zusatz "Zubringerdienst sowie land- und forstwirtschaftlicher Verkehr" signa- lisiert. Entlang dieser Strasse führt ein offizieller Schul-, Wander- und Veloweg (lokale Wanderroute 1.041 St.Gallen-Arbon; kantonale Velo- routen Bischofszell-Arbon 291 und Obstgarten-Route Nesslau-Arbon 75). Auf der Thurgauer Seite führt die Strasse unter den Geleisen der Südostbahn SOB durch, wobei die Höhe der Fahrzeuge auf 3,1 m be- grenzt ist.

c) A.___ führen den Landwirtschaftsbetrieb im Weiler ZZ.___ in ei- ner Betriebsgemeinschaft mit B.. Die Betriebsgemeinschaft um- fasst eine landwirtschaftliche Nutzfläche von rund 40 ha und einen Nutztierbestand von rund 121 Grossvieheinheiten (BVE). Zum Stamm- betrieb in ZZ. gehören rund 24 ha (18 ha Eigenland).

B. a) In den Jahren 2012 bis 2015 reichten A.___ drei aufeinanderfol- gende Gesuche für den Bau einer Biogasanlage ein, die östlich an- grenzend an ihren Betrieb auf der Kantonsgrenze und damit sowohl im Kanton St.Gallen wie auch im Thurgau erstellt werden sollte. Dage- gen gingen jeweils zahlreiche Einsprachen ein. Die Gesuche wurden in der Folge jeweils wieder zurückgezogen und überarbeitet.

b) Mit dem vierten Baugesuch vom 16. April 2016 (Eingang bei der Baubehörde am 20. April 2016) beantragten A.___ bei den Baubehör- den der beiden Standortgemeinden Z.___ und X.___ die Baubewilli- gung für die Erstellung einer landwirtschaftlichen Biogasanlage sowie

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 5/43

den Bau einer Zufahrtsstrasse auf den Grundstücken Nrn. 67 (Kanton St.Gallen) und 153 (Kanton Thurgau, ebenfalls im Eigentum der Ge- suchsteller), wobei die Zufahrt ausschliesslich auf der Thurgauer Seite verlaufen soll. Das Bauvolumen beträgt rund Fr. 2,4 Mio.

aa) Konkret handelt es sich um eine Nassvergärungsanlage, die ne- ben landwirtschaftlichen Substarten wie Mist und Gülle auch Co-Sub- strate aus der landwirtschaftlichen und lebensmittelverarbeitenden In- dustrie verarbeiten soll. Dabei ist geplant, das anfallende Biogas mit- tels Blockheizkraftwerken (BHKW) in elektrische Energie umzuwan- deln und ins Stromnetz einzuspeisen. Die anfallende Wärme aus den BHKW soll einerseits für den Betrieb der Biogasanlage selbst verwen- det und andererseits für die Beheizung des Pouletmastbetriebs und des Wohnhauses auf dem Standortbetrieb genutzt werden. Die anfal- lenden Gärreste enthalten Nährstoffe, die in Form von Gülle in den natürlichen Kreislauf eingebracht werden sollen. Vom benachbarten, in östlicher Richtung 300 m entfernt liegenden Schweinemastbetrieb soll auf der Thurgauer Seite über eine jeweils temporär verlegte Lei- tung (Güllenschläuche, Verlegung vier bis sechs Mal pro Jahr) Schweinegülle zugeführt werden.

bb) Die geplante Biogasanlage besteht aus einem Fermenter (ᴓ 16 m) mit Annahmetank, einem Nachgärer (ᴓ 16 m), zwei Fahrsilos (12,75 m x 35,25 m) sowie einem Betriebsgebäude (14,75 m x 23,5 m), in dem die Substrathalle mit Separatorbox, der Trocknungs- raum und der Maschinenunterstand untergebracht werden sollen. Zum Abschliessen der Substrathalle und der Separatorbox ist ein Rolltor vorgesehen. Die Beschickung mit Co-Substraten in den Fermenter er- folgt über den oberirdischen Dosierbunker in den unterirdischen An- nahmetank. Neben dem Betriebsgebäude soll ein Standort für einen Biofilter freigehalten werden, der im Bedarfsfall erstellt werden könnte. Die BHKW sollen an den Schnitzelbunker beim Hühnerstall angebaut werden. Die Wände des Betriebsgebäudes sollen in Sichtbeton erstellt und mit brauner Holzverschalung verkleidet werden. Die Rundbehälter sind mit einer Verkleidung aus braunen Profilblechen und Eternit ge- plant und die Gasspeichermembrane sollen grün abgedeckt werden. Das anfallende Aushubmaterial soll teils im Bereich der geplanten Bi- ogasanlage für die Geländeanpassung verwertet werden.

c) Die Biogasanlage ist auf die Verarbeitung von rund 5‘510 Jt. (Tonnen pro Jahr) ausgelegt: 1‘000 Jt. Rindergülle, 1‘400 Jt. Schwei- negülle, 340 Jt. Kälbermist, 400 Jt. Hühnermist, 1‘000 Jt. Wasser, 770 Jt. Co-Substrate aus der Landwirtschaft und 600 Jt. Co-Substrat betriebsfremder Herkunft. Von der Gesamtmenge stammen gemäss Baugesuch rund 52 Prozent aus dem Betrieb des Gesuchstellers, 37 Prozent von benachbarten Landwirtschaftsbetrieben und elf Prozent sind betriebsfremder Herkunft. In der Biogasanlage sollen keine Kü- chen- und Speiseabfälle verarbeitet werden. Da die Vergärungsanlage auf eine Behandlungskapazität von mehr als 5'000 t Frischsubstrat ausgelegt ist, unterliegt sie der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP; Art. 10a ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [SR 814.01;

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abgekürzt USG] in Verbindung mit Art. 1 und Nr. 21.2a des Anhangs der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [SR 814.011; abgekürzt UVPV]). Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) der Schweizer AG, Schwarzenbach, vom 30. März 2016 ist Teil des Bau- gesuchs. Er besteht aus Projektbeschrieb, Systemgrenzen und Rele- vanzmatrix, einer Beurteilung des Vorhabens bezüglich vorgesehener Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Auswirkungen durch den Betrieb der Anlage. In der Gesamtbeurteilung kommt der Bericht zum Schluss, dass in sämtlichen Umweltberichten die Anforderungen der Umweltgesetzgebung eingehalten und sich weder auf Grund des Baus noch durch den Betrieb der Biogasanlage Konflikte abzeichnen würden.

d) Innert zeitgleicher Auflagefrist vom 17. bis 30. Mai 2016 in Z.___ und X.___ gingen 58 öffentlich- und privatrechtliche Einsprachen ge- gen das Bauvorhaben ein. Im Wesentlichen führten die Einsprecher aus, die Biogasanlage sei nicht zonenkonform. Die Anlage löse so- dann einen unzulässigen Mehrverkehr aus und die Verkehrssicherheit könne nicht gewährleistet werden. Auch sonst verfüge das Vorhaben über keine genügende Erschliessung. Weiter seien die Vorschriften über den Geruch und Lärm verletzt, die temporäre Güllenleitung werde unzulässigerweise über eine Gewässerschutzzone geführt und durch die Anlage entstehe ein Kaltluftsee.

e) Das dafür zuständige Amt für Umwelt des Kantons St.Gallen (AFU) beurteilte am 31. Januar 2018 die Einsprachen hinsichtlich Luft- reinhaltung und Gewässerschutz. Die raumplanungsrechtliche Teil- verfügung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) datiert vom 12. Februar 2018, die Verfügung des Amtes für Umwelt und Energie des Kantons St.Gallen (AFUE, heute Amtes für Wasser und Energie, AWE) vom 15. Juni 2017. Mit Beschluss vom 24. April 2018 erliess der Gemeinderat Z.___ den Gesamtentscheid, wobei er die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einsprachen nach Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abge- kürzt ZGB) kostenpflichtig abwies, soweit er darauf eintrat, die restli- chen privatrechtlichen Einsprachen auf den Zivilrechtsweg verwies, die Verfügungen des AFU, AWE und die Einspracheentscheide des AFU eröffnete und die Baubewilligung unter Bedingungen und Aufla- gen erteilte. Die Auflagen lauteten insbesondere wie folgt:

4.45 Anlieferung oder Abtransport von Biomasse Die Anlieferung oder der Abtransport von Biomasse darf nur während den folgenden Blockzeiten erfolgen: von Montag bis Freitag, morgens von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr und nachmittags von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr. Ausserhalb dieser Blockzeiten ist die Anlieferung oder der Abtransport von Biomasse für die Biogasan- lage untersagt. 4.46 Fahrten-Rapport

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Die Gesuchsteller sind verpflichtet, der Gemeinde Z.___ jeweils innert fünf Tagen nach Monatsende un- aufgefordert einen Fahrten-Rapport einzureichen. Im Fahrten-Rapport sind die Anzahl Fahrten pro Monat auszuweisen, an denen Biomasse transportiert wird. Zudem ist im Fahrten-Rapport aufzuzeigen, welche Mengen ab welchen Betrieb innerhalb der Fahrdistanz von in der Regel 15 km stammen, und welche Mengen (von in der Regel nichtlandwirtschaftlichen Co-Subs- traten) ab welchen Betrieben stammen, welche in der Regel eine Fahrdistanz von 50 km nicht überschreiten. Auf die Einsprache trat der Gemeinderat Z.___ insofern nicht ein, als die Einsprecher Gewässerverschmutzungen auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Thurgau geltend machten. Die Baubewilligung begrün- dete er damit, dass die Biogasanlage dem landwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet sei und die Fahrdistanzen der landwirtschaftlichen Sub- strate aus den anderen Landwirtschaftsbetrieben und der betriebs- fremden Co-Substrate innerhalb der zulässigen Fahrdistanzen lägen. Damit sei die Anlage in der Landwirtschaftszone zonenkonform. Zur Sicherung der Zweckbestimmung der Anlage und zur Sicherung des Widerrufsvorbehalts seien öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän- kungen anzuordnen. Die Einwände hinsichtlich der hinreichenden Er- schliessung seien unbegründet. Die ZZ.___strasse sei verkehrssicher, zumal sie bereits teilweise abklassiert und beschränkt worden sei (Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder mit der Ausnahme vom Zubringerdienst und land- und forstwirtschaftlichen Verkehr). Das ent- sprechende Fahrverbot werde auch regelmässig von der Polizei kon- trolliert. Der zusätzliche Verkehr von rund 5,2 Fahrten pro Woche sei gering. Da die ZZ.___strasse auch Schulweg sei, müsse die Baube- willigung mit der Auflage verbunden werden, dass die rund sechs zu- sätzlichen Fahrten pro Woche ausserhalb der üblichen Schulwegzei- ten durchgeführt würden. Alsdann verursache die Anlage auch keinen wahrnehmbaren Lärm oder sonstige Immissionen. Dass die Biogas- anlage übermässige Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB verursa- chen soll, sei weder ersichtlich noch dargetan.

C. a) Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ (im Folgenden Rekur- renten 1), vertreten durch lic.iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 9. Mai 2018 Rekurs beim Baudeparte- ment des Kantons St.Gallen (im Folgenden Rekurs 1). Dabei werden folgende Anträge gestellt:

  1. Die Auflage gemäss Ziff. 4.45 der Baubewilligung vom
  2. April sei aufzuheben und wie folgt neu zu formie- ren: Anlieferung oder Abtransport von Biomasse Für die Anlieferung oder den Abtransport von Bio- masse von wöchentlich durchschnittlich 5,2 zusätzli- chen Fahrten gelten folgende Sperrzeiten, während

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derer die Anlieferung oder der Abtransport von Bio- masse für die Biogasanlage "Löpfe" untersagt ist: Montag bis Freitag jeweils von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr, von 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr und von 16.15 bis 17.15 Uhr. Während den offiziellen Schulferien gelten keine Sperrzeiten. 2. Soweit die Auflage gemäss Ziff. 4.45 der Baubewilli- gung vom 24. April 2018 auch in das Dispositiv der Baubewilligungs- und Einspracheentscheide der Ge- meinde Z.___ vom 24. April 2018 aufgenommen wurde, gelten die entsprechenden Ziffern als mitange- fochten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der Betrieb mit den ein- geschränkten Anlieferungs- und Transportzeiten unmöglich sei, da je nach Witterung kurzfristig grössere Mengen an- bzw. abtransportiert werden können müssten. Insbesondere die Gärreste würden gröss- tenteils als Düngergülle verwendet, die auf Grund der gewässer- schutzrechtlichen Vorgaben nur zu eingeschränkten Zeiten und witte- rungsabhängig ausgebracht werden könnten. Transporte während le- diglich 3,5 Stunden pro Tag möge für einen Grossteil des Jahres aus- reichend sein, nicht aber während Spitzenzeiten. Darüber hinaus sei die Auflage auch nicht verhältnismässig.

b) In der Folge teilten zahlreiche Einsprecher mit, dass sie sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligen würden und von der Liste der Verfahrensbeteiligten zu streichen seien.

c) Mit Vernehmlassungen vom 28. Juni 2018 lassen C., beide W., (im Folgenden Rekursgegner 2) sowie E.__ (im Folgenden Rekursgegner 3), alle vertreten durch Dr. Markus Neff, Rechtsanwalt, St.Gallen, die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses 1 beantragen. Die Forderung der Rekurrenten 1 nach ausgedehnteren Lieferzeiten bestätige ihre Befürchtungen, dass die im UVB ausgewiesenen Fahr- ten nicht stimmen könnten. Wäre tatsächlich von nur durchschnittlich 5,2 Fahrten pro Woche auszugehen, würden 3,5 Stunden pro Tag mehr als genügen. Im Bericht seien zudem insbesondere Leerfahrten nicht miteinberechnet und auch Teillieferungen sowie zusätzliche Ab- transporte ausgeklammert worden. Die Rekurrenten 1 bezweckten mit ihrem Antrag, dass sie von vier Sperrstunden abgesehen zu jeder Ta- ges- und Nachtzeit und auch an den Wochenenden anliefern dürften. Jedoch gingen bereits jetzt spätabends und an den Wochenenden er- hebliche Lärmimmissionen vom Landwirtschaftsbetrieb der Rekurren- ten 1 aus, was sich mit dem Betrieb der Biogasanlage noch akzentu- ieren würde. Die ZZ.___strasse werde zudem nicht bloss von Schul- kindern, sondern auch von Radfahrern und Wanderern begangen und sei damit gerade am Wochenende bei schwächeren Verkehrsteilneh- mern sehr beliebt.

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d) F., beide W., (im Folgenden Rekursgegner 4) vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Kurt Steiner und Dr. Ursula Schmid, beide St.Gallen, lassen mit Eingabe vom 2. Juli 2018 ebenfalls die kos- tenpflichtige Abweisung des Rekurses 1 beantragen. Bei der Forde- rung, dass statt der erlaubten Blockzeiten von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr lediglich Verbotszeiten von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr, 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr und 16.15 Uhr bis 17.15 Uhr verfügt würden, werde übersehen, dass je nach Stundenplan nicht alle Schü- ler nur zu diesen Verbotszeiten auf dem Schulweg seien. Für diese wäre es aber eine unverhältnismässige Einschränkung, wenn sie sich bezüglich eines möglichst sicheren Schulwegs nach den Wünschen eines einzelnen Landwirtschaftsbetriebs richten müssten.

c) Der Gemeinderat V.___ gibt mit Eingabe vom 2. Juli 2018 zu bedenken, dass die ZZ.___strasse nicht durchgehend 5 m breit sei, wovon in der Baubewilligung ausgegangen werde. Zudem werde das Fahrverbot auf ihrem Gemeindegebiet wenig beachtet, was von der Kantonspolizei auch kaum kontrolliert werde. Das Bedürfnis für die be- antragte Ausweitung des Anlieferungs- und Transportzeitfensters sei nicht ausgewiesen. Ohnehin sei es zweifelhaft, ob die Biogasanlage mit der vorgesehenen Leistung überhaupt wirtschaftlich sein könne. Wie ein allfälliger Leistungsausbau insbesondere bezüglich der Zu- und Weglieferung gehandhabt würde, sei ebenfalls unklar.

d) G.___, (im Folgenden Rekursgegner 5), vertreten durch Dr. Bet- tina Deillon, Rechtsanwältin, St.Gallen, beantragt mit Eingabe vom 23. August 2018 die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses 1 und die Bestätigung der angefochtenen Auflage in Ziffer 4.45 der Baube- willigung vom 24. April 2018. Mit der Auflage, dass die Zulieferungen und Abtransporte von Biomasse nur werktags und nur innerhalb der beschränkten Blockzeiten erfolgen dürften, habe er sich mit der Bau- bewilligung abfinden können. Würden die Zulieferzeiten stattdessen ausgedehnt, sei aus seiner Sicht die strassenmässige Erschliessung wiederum nicht mehr gegeben. Auch verhielten sich die Rekurrenten 1 widersprüchlich, wenn sie sich im Einspracheverfahren noch mit ei- ner zeitlich beschränkten Zulieferung einverstanden erklärt hätten, nun aber eine solche forderten, die dem Verkehrssicherheitsbedürfnis auf der ZZ.___strasse in keiner Weise mehr Rechnung trage. Die verfüg- ten Zeitfenster seien absolut ausreichend, um die mit dem UVB bean- tragten Fahrten durchführen zu können. Die verlangte Ausdehnung wecke vielmehr die begründete Befürchtung, dass die Rekurrenten 1 die Zulieferung von Biomasse über das im UVB enthaltene Maximal- mass von 2'640 t hinaus ausdehnen wollten. Auch könnten die verfüg- ten Blockzeiten ohne Aufwand kontrolliert werden, während dies mit der im Rekurs vorgeschlagenen Lösung absolut unmöglich sei.

D. a) C.___ (im Folgenden Rekurrenten 2) erhoben am 9. Mai 2018 durch ihren Rechtsvertreter Rekurs gegen den Beschluss betreffend

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Baubewilligung und Einsprache vom 24. April 2018 (im Folgenden Re- kurs 2). Mit Rekursergänzung vom 31. Mai 2018 beantragen sie:

  1. Es sei der angefochtene Baubewilligungs- und Ein- spracheentscheid vom 24. April 2018 der Gemeinde Z.___ SG samt der mit diesem Entscheid eröffneten Verfügungen des Amtes für Umwelt vom 31. Januar 2018, des Amts für Raumentwicklung und Geoinfor- mation vom 12. Februar 2018 und des Amtes für Um- welt und Energie vom 15. Juni 2017 vollumfänglich aufzuheben und die anbegehrte Baubewilligung nicht zu erteilen bzw. zu verweigern.
  2. [...]
  3. [...]
  4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekursgegner. Zur Begründung wird vorgebracht, mit dem vorliegenden vierten Bau- gesuch werde wiederum praktisch um das Gleiche nachgesucht wie schon mit den vorausgegangenen drei Gesuchen. Neu werde lediglich auf die fix installierten Güllenleitungen verzichtet. Mithin sei unklar, wo die 400 m lange, temporär verlegte Leitung genau durchgehen soll. Bekannt seien einzig ihr Anfang und Ende. Sodann habe die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt, weil sie die Akten der voran- gegangenen Bewilligungsverfahren nicht beigezogen und keinen wei- teren Augenschein durchgeführt habe. Die geplante Anlage sei zonen- fremd, weil sie den Anforderungen gemäss Art. 16a Abs. 1 bis des eid- genössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) nicht entspreche. Namentlich sei unklar, woher genau die Co-Substrate stammten. Sodann sei nicht sichergestellt, dass mehr als die Hälfte des Substrats von Landwirtschaftsbetrieben bezogen werde, die inner- halb eines Fahrradius von 15 km lägen. Die entsprechenden Voraus- setzungen müssten aber bereits im Zeitpunkt der Bewilligung vorlie- gen und könnten nicht nachträglich mittels Auflage herbeigeführt wer- den. Die Anforderung, dass den Politischen Gemeinden Z.___ und X.___ Fahrtenrapporte zuzustellen seien, sei nicht justiziabel. Weder für das Überschreiten der zulässigen Fahrtendistanzen noch für das Fehlen der Rapporte seien Sanktionen vorgesehen. Auch die verfüg- ten Auflagen die beschränkten Anlieferungszeiten betreffend seien nicht umsetz- und kontrollierbar. Für die Zonenkonformität wäre so- dann erforderlich, dass der Betrieb längerfristig bestehen könnte. Dies werde vorliegend aber genauso bestritten wie die Annahme, dass die Biogasanlage dem bestehenden Betrieb untergeordnet sei. Ferner stünden dem Projekt überwiegende Interessen entgegen. So befinde sich das Bauvorhaben im Gewässerschutzbereich, tangiere Grund- wasser, verursache erhebliche Immissionen und sei strassenmässig nicht hinreichend erschlossen. Ungeprüft geblieben sei insbesondere die bereits eigenmächtig errichtete unterirdische Güllenleitung, die von den Rekurrenten 1 nach wie vor benutzt werde. Es sei davon auszu-

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gehen, dass diese Leitung auch für den Betrieb der Biogasanlage be- nutzt werde. Die strassenmässige Erschliessung sei deshalb nicht ge- geben, weil die im UVB angenommenen Fahrtenanzahl zu tief und die in der Baubewilligung angenommene Strassenbreite zu breit ange- setzt seien. Leerfahrten seien gar nicht berücksichtigt worden und die Strasse sei nicht wie vom AREG angenommen 5 m, sondern lediglich 3,1 m bis 4,2 m breit.

b) E.___ (im Folgenden Rekurrenten 3) erhoben durch ihren Rechtsvertreter als D.___ wie auch jeder für sich je einzeln am 9. Mai 2018 Rekurs beim Baudepartement (im Folgenden Rekurs 3). Mit Ein- gabe vom 31. Mai 2018 führen bloss noch E.___ den Rekurs fort. Ihre Anträge und deren Begründung sind mit denjenigen der Rekurrenten 2 identisch (vgl. Bst. D. a).

c) F.___ (im Folgenden Rekurrenten 4) erhoben am 15. Mai 2018 durch ihre Rechtsvertreter Rekurs gegen die Baubewilligung und den Einspracheentscheid den Neubau der landwirtschaftlichen Biogasan- lage und deren Zufahrt betreffend (im Folgenden Rekurs 4). Mit Re- kursergänzung vom 7. Juni 2018 beantragen sie:

Der Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 24. April 2018 samt den damit eröffneten kantonalen Verfügungen (namentlich Raumplanungsrechtliche Teilverfügung AREG, 12.2.2018; Verfügung über Ge- wässer- und Umweltschutzmassnahmen AFU, 15.6.2017; Entscheid Amt für Umwelt AFU, 31.1.2018) sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Baube- willigung aufzuheben bzw. nicht zu erteilen; unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekurs- gegner. Zur Begründung wird vorgebracht, dass die geplante Anlage übermäs- sige Geruchsimmissionen auslöse. Namentlich in Bezug auf ihre Lie- genschaft sei die Immissionssituation unzureichend abgeklärt. Dazu komme, dass im UVB der bestehende Hühnermastbetrieb nicht mitbe- rücksichtigt werde. Sodann sei die Vorinstanz auf die Rügen im Zu- sammenhang mit der geplanten temporären Güllenleitung und der da- mit verbundenen gewässerschutzrechtlichen Problematik zu Unrecht nicht eingetreten. Diese Leitung stelle ein Gefährdungspotential für Grundwasser und Gewässer dar und dürfe nicht bewilligt werden. Un- klar sei zudem, wie bei einem konkreten, für Mensch und Umwelt ge- fährlichen Störfall vorzugehen sei. Soweit die Erschliessung über Thurgauer Hoheitsgebiet führe, habe die Vorinstanz nichts abgeklärt. Die Zufahrts- und ZZ.___strassen seien aber zu schmal und letztere werde von Schülern, Wanderern stark begangen sowie von Radfah- rern häufig befahren. Die im UVB angenommenen Fahrten seien falsch, da die Leerfahrten unberücksichtigt geblieben seien. Da die temporäre Güllenleitung nicht bewilligt werden dürfe, kämen zusätzli- che Fahrten für den Güllentransport dazu. Schliesslich seien auch sonst die Voraussetzungen von Art. 34a der eidgenössischen Raum- planungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) nicht erfüllt und die

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Biogasanlage damit nicht zonenkonform. Die verfügten Auflagen zur Sicherung der Voraussetzungen seien unzureichend.

d) Die Rekursgegner 1 nehmen am 12. Juli 2018 Stellung zu den Rekursen 2, 3 und 4, wobei sie deren kostenpflichtige Abweisung be- antragen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Vorab machen sie geltend, dass die temporäre Güllenleitung nicht über die Grundstücke der Rekurrenten 2, 3, und 4 führe und diese von der Lei- tung somit gar nicht tangiert seien. Temporär verlegte Güllenleitungen seien aber ohnehin nicht bewilligungspflichtig und im Übrigen sei klar, dass solche Leitungen auf dem möglichst direkten Verbindungsweg verlegt würden. Die verkehrsmässige Erschliessung sei gewährleistet und bei einem leicht höheren Verkehrsaufkommen sei die Zunahme immer noch als bescheiden und ohne wahrnehmbare Immissionen zu beurteilen. Mit der beantragten Beschränkung der Anlieferungs- und Abtransportzeiten werde der Verkehrssicherheit genügend Rechnung getragen. Die Lärmschutzgrenzwerte seien eingehalten und die Ge- ruchsimmissionen lägen im zulässigen Bereich. Davon abgesehen, dass Liegenschaften in der Landwirtschaftszone eine höhere Ge- ruchsbelastung zugemutet werden könne, werde mit der Bewilligung auch geregelt, wie vorzugehen sei, falls wider Erwarten doch über- mässige Gärgerüche auftreten würden. Die verfügte Auswechslung ei- nes Transformators und Installation einer zusätzlichen Verteilerkabine sei nicht baubewilligungspflichtig, weshalb sie auch nicht Gegenstand des Baugesuchs hätten sein müssen.

E. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 verzichtet die Vorinstanz auf eine Ver- nehmlassung zu den Rekursen.

F. a) Der Verfahrensleiter fordert das AREG am 31. August 2018 zur Einreichung einer koordinierten Vernehmlassung auf. Dieses verzich- tet mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 darauf und reicht stattdes- sen einzig die zu ihren Handen erstellten Mitberichte des kantonalen Tiefbauamtes (TBA) und die Vernehmlassung des AFU ein.

b) Das TBA führt in seinem Mitbericht vom 26. Oktober 2018 aus, dass die Geometrie der Anbindung der geplanten Grundstückszufahrt an die ZZ.___strasse normgemäss und reglementskonform sei. Die Sichtweiten bei der geplanten Grundstückszufahrt seien auf Ausser- ortsverhältnisse anzupassen. Für den Beobachtungspunkt gelte ein Abstand von 5 m. Unter der Annahme, dass von Westen her eine Ge- schwindigkeit von 70 km/h gefahren werden könne, sei eine Sichtweite von 90 m einzuhalten. Von Osten her sei eine Sichtweite von 50 m einzuhalten (V = 50 km/h). Die Sichtbermen seien grundsätzlich ab einer Höhe von 60 cm sicherzustellen und auch auf den Nachbar- grundstücken rechtlich zu sichern. Die ZZ.strasse müsse auf der gesamten Länge eine Mindestbreite von 3,5 m aufweisen. Die Eng- stellen (3,1 m bzw. 3,3 m) auf dem Gemeindegebiet V. müssten behoben werden. Der Grenzverlauf entlang der ZZ.___strasse ent-

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spreche im Bereich der geplanten Zufahrt nicht den vor Ort festgestell- ten Fahrbahnrändern (Differenz ungefähr 1 m). Der effektive Strassen- verlauf sei in den Plänen darzustellen und die geplante Grundstücks- zufahrt darauf auszurichten. Mit der geplanten Zufahrt verfüge das Grundstück Nr. 67 zukünftig über zwei Erschliessungen. Sogenannte Doppelerschliessungen seien aber zu vermeiden. Empfehlenswert sei, den Betriebs- und den lndividualverkehr zu trennen.

c) Das AFU beantragt mit seiner Vernehmlassung vom 11. De- zember 2018 die Abweisung der Rekurse 2, 3 und 4. Den Antrag be- gründet es unter anderem damit, dass wegen der schlechten Durch- lässigkeit der Deckschicht und deren Mächtigkeit mit einer Gefährdung des Grundwassers durch allfällig oberflächlich auslaufende Gülle kaum zu rechnen sei. Die Lärmemissionen der Transportfahrten seien deshalb gering, weil täglich rund 150 Lastwagenfahrten notwendig wä- ren, damit die geltenden Planungswerte in der Lärmempfindlichkeits- stufe III von 60 dB(A) erreicht würden. In Anbetracht der vorliegend äusserst geringen Anzahl Transportfahrten sei es somit unnötig, weitere Ausführungen zum Verkehrslärm anzustellen. Die rügenden Anwohner würden übersehen, dass sie in Bezug auf Geruchsimmis- sionen für ihre ausserhalb der Bauzone liegenden Wohnliegenschaf- ten nicht denselben Schutz in Anspruch nehmen könnten wie für Liegenschaften in den Bauzonen. Im Bereich der Lufthygiene (wie auch im Lärmschutz) werde hinsichtlich Schutzniveau auf die pla- nungsrechtliche Zone abgestellt. Bei jeglicher Art von Gülle handle es sich um ein Produkt, das einen für die Landwirtschaft typischen Ge- ruch verströme und in der Landwirtschaftszone somit grundsätzlich zu dulden sei.

d) Das AFU des Kantons Thurgau beantragte bereits am 25. Juni 2018 die Abweisung der Rekurse. In seiner Stellungnahme verweist es auf den grundsätzlichen Koordinationsbedarf mit dem Kanton St.Gallen, sowie darauf, dass für den Fall, dass das Bauvorhaben in das Grundwasser reichen und deshalb eine temporäre Grundwasser- absenkung und eine entsprechende Bewilligung nötig würde. Im Zu- sammenhang mit der temporären Güllenleitung erinnert es an die all- gemeinen Sorgfaltspflichten. Für den eingedolten Teil des Haselbachs könne auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden. Am 25. September 2018 nimmt das Thurgauer AFU nochmals Stel- lung und führt aus, dass bei ordnungsgemässem Betrieb mit keinen übermässigen Geruchsimmissionen zu rechnen sei. Die Anlage unter- liege einer periodischen Kontrolle und somit sei es mitnichten an den Anwohnern, die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren. Diese könnten jedoch eine Geruchsbeschwerde einreichen, worauf Ge- ruchsmessungen durchgeführt und allenfalls weitere Massnahmen an- geordnet würden. Eine Öffnung des Haselbachs sei nicht geplant. Aber selbst für den Fall, dass dies dereinst der Fall sein sollte, spreche nichts gegen die geplante Zufahrt.

G.

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a) Das Baudepartement des Kantons St.Gallen und das Departe- ment für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau führten am 25. März 2019 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie der Vertreter der involvierten kantonalen Stellen gemeinsam einen Augenschein durch.

aa) Gemäss Protokoll der Rechtsabteilung des Baudepartementes St.Gallen vom 1. April 2019 hielt der Vertreter des St.Galler Stras- seninspektorats vor Ort fest, dass die heute bestehende etwa 3 m breite Hofzufahrt auf Grund der verwinkelt angeordneten Gebäude, unübersichtlichen Stellen und verschiedenen Abzweigungen zu schmal sei. Es sei daher richtig, dass die Erschliessung der neuen An- lage über eine neue Zufahrt auf dem Gebiet des Kantons Thurgau ge- führt werde. Die neue Grundstückszufahrt sei zwar ebenfalls nur 3 m breit, auf Grund der konkreten Verhältnisse sei dies aber akzeptabel. Bezüglich der ZZ.strasse sei unter dem Verhältnismässigkeitsas- pekt vom Strassentyp "Verbindungsweg" auszugehen. Als solcher diene sie der Erschliessung von Weilern und einzelnen Gebäuden ausserhalb geschlossener Ortschaften (Ausbaugeschwindigkeit: Aus- legung nur nach Fahrgeometrie; Anzahl Fahrstreifen: 1; Ausbaugrös- sen der Fahrstreifen: reduziert; Bankette: nicht befestigt; Abstellbuch- ten: als Ausweichstellen; seitliche Hindernisfreiheit: in der Regel keine, Fahrbahnmarkierung: keine, Grundbegegnungsfall: Personenwagen/ Zweirad bei reduzierter Geschwindigkeit). Mithin müsse man hier in Kauf nehmen, dass ein Lastwagen mit einem Velofahrer bzw. mit ei- nem Personenwagen nicht kreuzen könne bzw. dass dafür die Ge- schwindigkeit massiv reduziert werden und allenfalls das Umland in Anspruch genommen werden müsse. Konkret sei die Erschliessung der Biogasanlage auf Grund der einseitigen Ausrichtung der geplanten Grundstücksausfahrt vorrangig nach Westen über das St.Galler Ho- heitsgebiet ausgerichtet. Tatsächlich könnten wegen der Höhenbe- schränkung bei der SOB-Unterführung auf der Thurgauer Seite auf gut 3 m grössere Fahrzeuge nur von V. her zufahren. Auf dieser Seite sei die Strasse aber selbst für den Grundbegegnungsfall Personenwa- gen/Zweirad bei reduzierter Geschwindigkeit zu schmal und nötige Ausweichstellen fehlten.

bb) Der Rechtsdienst des Departementes für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau protokollierte am 3. April 2019, dass der Vertreter des thurgauischen Tiefbauamtes seinem St.Galler Kollegen grund- sätzlich zustimme. Auf der Thurgauer Seite seien die Strassenbreiten zwar nicht vermessen, auf Grund einer visuellen Prüfung im ThurGis beständen aber ebenfalls Anhaltspunkte, dass die ZZ.strasse auch in Richtung W. teilweise zu schmal sei. Bei der Beurteilung des Baugesuchs sei man aber ohnehin davon ausgegangen, dass die neue Anlage von Westen her, also von V.___ aus, erschlossen werde, weil der Einlenker der geplanten Hofzufahrt in die ZZ.___strasse west- seitig auf die St.Galler Seite hin ausgebildet und weil auf der Thur- gauer Seite die Höhe bei der Bahnunterführung höhenmässig be- schränkt sei.

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b) Die Rekurrenten 4 monieren mit Eingabe vom 26. April 2019, dass das Votum ihrer Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit der Er- schliessung nicht vollständig wiedergegeben worden sei. Mit Bezug auf den Mitbericht des Tiefbauamtes vom 26. Oktober 2018 hätten sie vor Ort festgehalten, dass die Erschliessung ausschliesslich von und nach Westen auf der ZZ.strasse erfolgen müsse, dass die ZZ.- strasse nach dem Mitbericht des TBA in tatsächlicher Hinsicht aber nicht hinreichend sei. Der Vertreter des Strasseninspektorats habe da- rauf bestätigt, dass die ZZ.___strasse weder von Westen noch von Osten her eine hinreichende Erschliessung für das Bauvorhaben dar- stelle. Somit dürfe das Vorhaben nicht nur wegen des Ungenügens der geplanten Hofzufahrt, sondern insbesondere wegen des Ungenü- gens der ZZ.___strasse nicht bewilligt werden.

c) Die Rekursgegner 1 nehmen mit Eingabe vom 8. Mai 2019 zum Augenscheinprotokoll vom 1. April 2019 Stellung und weisen darauf hin, dass die ZZ.___strasse auf 5 m ausparzelliert sei. Wenn diese Breite auch tatsächlich für den Verkehr freigehalten würde, wäre sogar das Kreuzen eines Personenwagens mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug möglich. Motorfahrzeuge dürften ohnehin nur 2,55 m breit sein und von den angenommenen 222 Fahrten pro Jahr seien unge- fähr 188 Transporte mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die maximal 30 bis 40 km/h fahren würden. Eine allfällige Gefährdung durch die verbleibenden 34 Transporte mit Lastkraftwagen sei somit gering. Oh- nehin bestünden zahlreiche Ausweichstellen und damit genügend Kreuzungsmöglichkeiten.

d) Die Rekurrenten 2 und 3 machen mit Eingabe vom 16. Mai 2019 geltend, dass die am Augenschein geäusserte Annahme, dass in der geplanten Anlage keine Fleischsuppe oder Geschmackverstärker ver- gärt würden, eine reine Mutmassung sei. Sodann müsse die vorhan- dene unterirdische Güllenleitung ebenfalls berücksichtigt werden, zu- mal die Rekurrenten 1 am Augenschein nicht ausgeschlossen habe, dass diese Leitung ebenfalls für die Biogasanlage mitbenutzt werde. Diese Nutzung verstosse aber gegen umweltschutzrechtliche Bestim- mungen. Sodann habe sich vor Ort bestätigt, dass die ZZ.___strasse viel zu schmal sei und in absehbarer Zeit auch nicht ausgebaut werde.

e) II.___ (im Folgenden Rekursgegnerin 28), nimmt mit Schreiben vom 4. Juni 2019 Stellung zum Augenscheinprotokoll. Sie macht gel- tend, dass der UVB geschönt sei, was sich schon darin zeige, dass eine zeitlich beschränkte Zulieferung von 3,5 Stunden pro Tag nicht genügen sollte. Nebstdem die ZZ.___strasse von zahlreichen Fuss- gängern, Wanderern und Zweiradfahrern benutzt werde, werde sie durchaus auch legal häufig befahren, zumal das Verbot nicht für die zahlreichen Anstösser gelte. Falsch sei auch, dass Fahrzeugbreiten von mehr als 2,55 m eine Ausnahmebewilligung erforderten. Nach Art. 27 der eidgenössischen Verordnung über die technischen Anfor- derungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41) benötigten landwirt- schaftliche Fahrzeuge bis zu einer Breite von 3,5 m keine Bewilligung.

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Die ZZ.strasse sei aber auch vor allem Schulweg für die Oberstu- fenschüler aus Z.. Nur gerade zwei Oberstufenschüler würden den öffentlichen Verkehr benutzen, alle anderen würden mit dem Zweirad über die ZZ.strasse ins Oberstufenzentrum Grünau fahren. Dazu kämen zahlreiche andere Bewohner aus W. und Z., die man- gels Läden, einer Bank oder einer Post in diesen Orten, sämtliche Be- sorgungen in V. erledigten. Dorthin gelange man ohne Auto einzig über die ZZ.___strasse. Zwischen den weitauseinanderliegenden Weilern gebe es entgegen der Behauptung der Rekursgegner 1 keine einzige Ausweichstelle. Sollten die Zäune und Hecken entlang der Strasse entfernt werden, wie diese forderten, würde vermehrt über die unbefestigten Strassenränder hinausgefahren, womit diese noch mehr abbröckeln und beschädigt würden, so dass die Fahrbahn immer noch schmäler werde.

f) Die Rekursgegner 1 weisen mit Schreiben vom 7. Juni 2019 auf die nachträgliche Vermessung des Departementes Bau und Umwelt des Kantons Thurgau hin, wonach die ZZ.___strasse auf dem Thur- gauer Gebiet in einer Breite von mindestens 5 m ausparzelliert und auf 3,63 m befahrbar sei. Weiter rügen sie, dass der Mitbericht des St.Gal- ler Strasseninspektorats vom 26. Oktober 2018 von falschen Annah- men und Grundlagen ausgehe. So werde die Strasse nicht vor allem, sondern ausschliesslich von Oberstufenschülern begangen und die Strasse sei auf der St.Galler Seite auch nicht bloss 3,1 m bis 3,3 m breit. Die asphaltierte Strassenfläche sei lediglich an den Rändern ein- gewachsen, wie eigene Messungen ergeben hätten. Die entsprechen- den Angaben wie auch sämtliche Ausweichstellen seien dokumentiert. Sodann hätten sie anhand von Fotos mit einem abgestellten Traktor und einem abgestellten Personenwagen aufgezeigt, dass diese durch- aus kreuzen könnten. Zu nahe an der Strasse stehende Hecken und Bäume müssten gefällt und weggeboten werden. Weiter könnte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt werden.

g) In der Folge überprüfte das Strasseninspektorat des Kantons St.Gallen die neuen Vorbringen der Rekursgegner 1 am 4. Juli 2019 vor Ort, verfasste dazu eine umfassende Fotodokumentation, zeich- nete die aufgenommenen Stellen in einem Plan ein und setzte sich Punkt für Punkt mit den einzelnen Behauptungen auseinander. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 kommt es dabei zum Schluss, dass die Eingabe vom 7. Juni 2019 der Rekursgegner 1 keinen Nachweis für eine ausreichende Strassenbreite zum Kreuzen von Motorfahrzeugen bzw. Lastwagen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen liefere. Es wür- den im Gegenteil verschiedene weitere Defizite aufgezeigt. Die von den Rekursgegner 1 ermittelten Breiten würden in keiner Form wieder- gegeben oder dokumentiert. Davon abgesehen, dass für die gestellte Begegnungssituation ein kleinerer Traktor genommen worden sei, als auf der ZZ.___strasse üblicherweise verkehrten, zeige die gestellte Si- tuation mit den zwei stehenden Fahrzeugen aber auch klar auf, dass das Kreuzen im regulären Fahrbetrieb auch bei niedriger Geschwin- digkeit eben gerade nicht möglich sei. Konkret könne ein Personen-

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wagen mit einem anderen Personenwagen nicht kreuzen. Die Begeg- nung von Personenwagen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen bzw. Lastwagen sei definitiv nicht ohne Ausweichstellen möglich. Die er- neute Begehung vor Ort habe aber auch gezeigt, dass die Strasse trotz Fahrverbot rege genutzt werde und dass massiv grössere land- wirtschaftliche Fahrzeuge verkehrten. Die ZZ.___strasse weise meh- rere Kurven, Kuppen und Wannen auf. An diesen Stellen sei ein Aus- weichen gänzlich unmöglich, womit eine hinreichende Erschliessung für die vorliegende Neuanlage nicht gegeben sei.

h) Das kantonale Tiefbauamt Thurgau hält am 31. Juli 2019 gegen- über dem Rechtsdienst des Departementes Bau und Umwelt fest, dass die ZZ.___strasse auf der Thurgauer Seite auf der gesamten Länge breiter als 3,5 m ausgebaut sei und damit die Anforderungen an eine gehörige Erschliessung erfülle.

i) Die Rekursgegner 1 nehmen am 20. September 2019 zum er- neuten Bericht des St.Galler Strasseninspektorats Stellung und wei- sen darauf hin, dass lediglich eine Stelle mit nur 3 m dokumentiert sei. Sie würden deshalb eine nochmalige exakte, beweisrelevante Vermessung verlangen. Massgebend sei ohnehin die durchwegs aus- parzellierte Strassenbreite von 5 m und nicht die tatsächliche. Soweit nicht die ganze Strassenbreite befahren werden könne, sei es an den betroffenen Gemeinden, diese befahrbar zu machen. Gemäss Bau- plan sei die ZZ.___strasse dereinst auf 4,25 m ausgebaut worden und verfüge über ein zusätzliches Bankett von 0,5 m. Es gehe nicht an, dass ein mangelnder Unterhalt dazu führe, dass die Erschliessung zu- lasten eines Einwohners als ungenügend betrachtet werde.

j) Die Rekurrenten 2 und 3 lassen sich am 23. September 2019 zum nachmaligen Amtsbericht vernehmen und machen geltend, dass dieser deutlich aufzeige, dass die als Ausweichstellen bezeichneten Stellen weder als solche taugen noch als solche gedacht seien. Ein für das vorliegende Bauvorhaben notwendige Ausbauprojekt sei nicht ge- plant und müsste kantonsübergreifend koordiniert werden, wozu ins- besondere die Gemeinde V.___ aber keine Bereitschaft zeige.

k) Gegenüber dem Departement für Bau und Umwelt halten die Rekurrenten 2 und 3 am 16. Oktober 2019 fest, dass die kurze Stel- lungnahme des kantonalen Tiefbauamtes Thurgau vom 31. Juli 2019 sowohl den Tatsachen, dem bisher Gesagten als auch den vorliegen- den Amtsberichten widerspreche. Zudem habe es noch am Rekursau- genschein verneint, dass eine hinreichende Erschliessung vorliege, und zwar auf der St.Galler wie auf der Thurgauer Seite.

H. Die Rekurrenten 1 bzw. Rekursgegner 1 lassen am 7. Januar 2020 die Honorarnote ihres Rechtsvertreters für alle vier Verfahren einreichen.

I.

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a) Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 verweist das kantonale Tief- bauamt Thurgau auf den Situationsplan vom 8. April 2019 der Stras- senparzelle Nr. 107, wonach die ganze ZZ.strasse in diesem Be- reich mindestens 3,5 m breit ausgebaut sei. Damit sei der Grundbe- gegnungsfall Personenwagen/Fahrrad bzw. Lastkraftwagen/Fahrrad bei stark reduzierter Geschwindigkeit von ca. 20 km/h innerhalb der Fahrbahn möglich. Alle anderen Begegnungsfälle müssten auf dem Strassenbankett bzw. auf der Wiese stattfinden. Ausweichstellen seien nach telefonischer Rückfrage bei der Gemeinde X. keine vorhanden. Wegen der Grössenbeschränkung bei der SOB- Unterführung könnten auf der Thurgauer Seite keine Fahrzeuge fah- ren, die höher als 3,1 m seien.

b) Die Rekurrenten 2 und 3 entgegnen am 13. Februar 2020, dass sich das Tiefbauamt des Kantons Thurgau offenbar wiederum nicht vertieft mit der Erschliessungsproblematik auseinandergesetzt habe. Insbesondere sei es mit keinem Wort auf die mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 aufgezeigten offensichtlichen Widersprüche und Fragen eingegangen. Davon abgesehen, dass die behauptete Stras- senbreite überall 3,5 m betrage, werde bestritten, dass diese für den massgeblichen Begegnungsfall ausreiche.

J. Die Rekurrenten 1 bzw. Rekursgegner 1 erklären am 29. April 2020 auf entsprechende Nachfrage des Verfahrensleiters, dass sie auf die verlangte Akteneinsicht verzichten würden.

K. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Rekursverfahren Nrn. 18-2976, 18-2977, 18-2979 und 18- 3068 betreffen den gleichen Streitgegenstand, wobei sie die gleichen Tatbestands- und zum Teil die gleichen Rechtsfragen aufwerfen. Es rechtfertigt sich daher, die vier Rekurse in einem einzigen Entscheid zu behandeln und verfahrensrechtlich zu vereinigen (GVP 1972 Nr. 30).

1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Als Adressaten der Beschlüsse sind die Rekurrenten berechtigt, Rekurs zu erheben (Art. 45 Abs. 1 VRP). Rechtsanwalt

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Dr. Markus Neff hat am 9. Mai 2018 für die D.___ wie auch für die einzelnen Miterben Rekurs erhoben. Mit Rekursergänzung vom 31. Mai 2018 hat er diesen ausdrücklich einzig noch für E.___ weitergeführt. Dies ist zulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1C_278/2011 vom 17. April 2011 Erw. 1.2 mit Hinweisen und 9C_158/2019 vom 17. Mai 2019 Erw. 3.3.2). Mithin ist der Rekurs in Bezug auf die ausgeschiedenen Mitrekurrenten zufolge Rückzugs ab- zuschreiben (Art. 57 Abs. 1 VRP).

1.4 Somit liegen sämtliche Sachurteilvoraussetzungen vor, weshalb auf die Rekurse einzutreten ist.

Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging am 24. April 2018. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben "Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG" vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelan- gen weiterhin das BauG und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

Die Rekurrenten 2 rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die Akten der vorangegangen Baugesuchsverfahren nicht beigezogen und nicht nochmals einen Augenschein durchgeführt habe, weil das Baugesuch nicht vollständig sei und sie sich deshalb nicht zu allen Teilen hätten einbringen können.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sach- aufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung (SR 101; abgekürzt BV). Zu den wesentlichen Inhalten gehö- ren die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass ei- ner Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf begrün- deten Entscheid (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfah- rensrechts, Bern 2020, N 269 ff.).

3.2 Nach Art. 24 Abs. 1 VRP soll ein Entscheid unter anderem die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe enthalten, auf die er sich stützt (Bst. a), sowie den Rechtsspruch der Behörde (Bst. b). Die Be- stimmung konkretisiert zwar die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (GVP 1998 Nr. 45 Erw. 2b, S. 118), enthält aber keine Regelung hinsichtlich der inhaltlichen Anforderun- gen an die Begründung. Es ist daher auf Grund des bundesrechtlichen

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Minimalanspruchs zu prüfen, ob eine Verletzung der Begründungs- pflicht vorliegt.

3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechts- stellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag ent- schieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittel- instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön- nen. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss jedoch auf jeden Fall angemessen und hinreichend, d.h. nachvollziehbar und verständlich, sein. Dabei sind die Anforderungen an die Begründung umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift (BGE 112 IA 107 Erw. 2b mit Hinweisen).

3.4 Die Vorinstanz und die kantonalen Stellen haben die betroffenen Örtlichkeiten und das Bauvorhaben in ihren Verfügungen und Be- schlüssen beschrieben und dokumentiert. Somit war es unnötig, auch noch die Unterlagen der drei vorausgegangenen Baugesuche beizu- ziehen. Sodann war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, erneut ei- nen Augenschein durchzuführen. Die Behörde hat ein weites Ermes- sen, ob über eine Tatsache Beweis erhoben werden soll, ab wann sie als bewiesen gilt oder ob zusätzliche Beweismittel notwendig sind. Un- nötig und daher nicht erforderlich ist die Beweisführung in Bezug auf Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Behörde bereits bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind (B. MÄRKLI in: Rizvi/Schind- ler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 12-13 N 20; K. PLÜSS in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, Zürich/Basel/Genf 2014, 3. Auf- lage, N 18 zu § 7 VRG). Die Rekurrenten 2 und 3 machen denn auch nicht geltend, die Vorinstanz bezöge sich auf konkrete Feststellungen anlässlich eines Augenscheins während eines anderen Verfahrens, dessen Protokoll nicht beigezogen worden sei.

3.5 Soweit die Rekurrenten 2 und 3 geltend machen, die illegale un- terirdisch verlegte Güllenleitung müsse mitbeurteilt werden, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese auch für die Biogasanlage verwendet werde, muss ihnen entgegengehalten werden, dass Ver- fahrensgegenstand nur sein kann, was Gegenstand des Baugesuchs ist (VerwGE B 2016/82 vom 7. April 2017 Erw. 2; Baudepartement SG,

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Juristische Mitteilungen 2012/IV/6). Die erdverlegte Leitung ist nicht Teil des Baugesuchs und wird demzufolge auch im UVB nicht abge- handelt, weshalb vorliegend nicht darüber zu befinden ist. Sofern es sich dabei um eine unbewilligte, aber bewilligungspflichtige Anlage handeln sollte, hätten die Rekurrenten 2, 3 und 4 die Möglichkeit, dies- bezüglich bei der Baubehörde ein nachträgliches Baubewilligungsver- fahren bzw. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen. Die vier bis sechs Mal pro Jahr temporär oberirdisch ver- legte Güllenleitung dagegen wird im UVB, der Teil des Baugesuchs ist, mehrfach beschrieben. Sie kommt im Kanton Thurgau zu liegen und das St.Galler AFU schliesst aus, dass im Kanton St.Gallen dadurch ein Gewässer betroffen sein könnte. Mit dem Baugesuch ist ihr Anfang und Ende klar bestimmt, und nachdem die Baubehörde des Kantons Thurgau mit der Auflage 4.4 der Baubewilligung vom 20. April 2018 sichergestellt hat, dass diese nach jedem Umpumpvorgang wie- der abgebaut wird, ist die Leitung auch nicht bezogen auf ein fixes Trassee, sondern einzig als solche bewilligungspflichtig.

3.6 Nach dem Gesagten liegt keine Gehörsverletzung vor, insbe- sondere haben sich die Vorinstanz und die zuständigen kantonalen Ämter mit allen Teilen des Bauvorhabens und sämtlichen Einsprache- punkten auseinandergesetzt. Auch muss die Wilenstrasse nicht noch einmal vermessen werden, wie die Rekursgegner 1 verlangen. Na- mentlich im umfassenden und detailreichen Fachbericht des St.Galler Strasseninspektorats vom 9. Juli 2019 sind alle massgebenden Weg- strecken vermessen und sowohl fotographisch als auch planerisch festgehalten.

Die Rekurrenten 2, 3 und 4 bestreiten, dass das Bauvorhaben zonen- konform sei.

4.1 Die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung setzt zunächst voraus, dass der geplante Bau dem Zweck der jeweiligen Nutzungs- zone entspricht (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG), d.h. das Bauvorhaben muss zonenkonform sein. Die Landwirtschaftszone dient der langfris- tigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Aus- gleich; sie soll ihren verschiedenen Funktionen entsprechend von Überbauungen weitgehend freigehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG). Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Seit dem 1. September 2007 können in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen auf einem Landwirtschafts- betrieb auch als zonenkonform bewilligt werden, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehen- de Kompostanlagen nötig sind, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 16a Abs. 1 bis RPG). Dieser hat

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in Art. 34a RPV bestimmt, dass Bauten und Anlagen zulässig sind, die für die Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen nötig sind. Weiter als zonenkonform gelten Bauten und Anlagen für die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen, für Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern sowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe sowie für die Aufbereitung der zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewinnung anfal- lenden Stoffe. Die verarbeiteten Substrate müssen zu mehr als der Hälfte ihrer Masse vom Standortbetrieb oder aus Landwirtschaftsbe- trieben stammen, die innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 15 km liegen. Dieser Teil muss mindestens zehn Prozent des Energie- inhalts der gesamten verarbeiteten Substrate ausmachen. Die Quellen der restlichen Substrate müssen innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 50 km liegen. Ausnahmsweise können längere Fahrdistan- zen bewilligt werden (Art. 34a Abs. 2 RPV). Sodann muss sich die ganze Anlage dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen und einen Bei- trag dazu leisten, dass die erneuerbaren Energien effizient genutzt werden (Art. 34a Abs. 3 RPV). Die Bewilligung darf schliesslich nur er- teilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist, diesen am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb voraus- sichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34a Abs. 4 RPV i.V.m. Art. 34 Abs. 4 RPV).

4.2 Rügen sind substantiiert vorzubringen bzw. haben eine Begrün- dung zu enthalten (Art. 48 Abs. 1 VRP). Eine Begründung ist ausrei- chend, wenn in der Begründung selbst Argumente vorgebracht wer- den, nach denen der angefochtene Entscheid auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruht. Darüberhin- aus gilt das Rügeprinzip. Rekurrenten haben demnach im Rekurs selbst konkret darzutun, in welchen Punkten die Baubewilligung un- haltbar sein soll. Dies fehlt insbesondere dann, wenn Angaben im Bau- gesuch lediglich pauschal bestritten werden oder im Rekurs einzig auf die Eingaben im Einspracheverfahren verwiesen wird. Ohne konkrete Indizien ist vielmehr davon auszugehen, dass Angaben im Bauge- suchsformular und in den Plänen stimmen. Dies gilt vorliegend na- mentlich auch für den UVB, der – wie gesagt – Teil des Baugesuchs ist und von den Fachstellen AREG und AFU überprüft und für nach- vollziehbar und plausibel beurteilt worden ist. Gemäss UVB vom 30. März 2016 stammen in der vorliegenden Biogasanlage 89 Prozent der Biomasse vom eigenen Betrieb oder von Landwirtschaftsbetrieben aus einer Fahrdistanz von maximal 15 km. Die restlichen biogenen Stoffe werden von Betrieben zugeführt, die innerhalb einer Fahrdis- tanz von durchschnittlich 50 km liegen. Die Akquisition wird über die Biomassebörse unter Berücksichtigung der maximalen Fahrdistanz von 50 km erfolgen. Im Vordergrund stehen Fruchtsirup der Bischofs- zell Nahrungsmittel AG und der Traubentrester der Rutishauser Wein- kellerei AG aus Scherzingen. Der Energieanteil der landwirtschaftli- chen Substrate macht 59 Prozent der gesamten verarbeiteten Bio- masse aus. Damit ist den Herkunftsvorschriften gemäss Art. 34a

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Abs. 2 RPV genüge getan, auch wenn noch nicht alle Lieferanten der Co-Substrate verbindlich feststehen. Sodann sind die Verfahrensbe- teiligten gemäss Auflage Ziffer 4.46 der Baubewilligung vom 20. April 2018 verpflichtet, Fahrtenrapporte einzureichen, die aufzeigen, welche Substratmengen von welchen Betrieben innerhalb einer Fahrdistanz von maximal 15 km bzw. 50 km stammen. Die Fahrtenrapporte sind der Vorinstanz jeweils innert fünf Tagen nach Monatsende unaufge- fordert einzureichen. Inwiefern die Anforderung der Fahrtenrapporte nicht justiziabel sein soll, wird weder substantiiert noch ist dies sonst erkennbar. Damit ist entgegen der Auffassung der Rekurrenten 2, 3 und 4 gewährleistet, dass die Einhaltung der Vorgaben von der Bau- behörde gemäss Art. 34a Abs. 2 RPV auch überprüft und durchgesetzt wird. Bei Missachtung dieser Auflage stehen der Vorinstanz Verwal- tungszwangsmassnahmen nach Art. 159 PBG zur Verfügung und zu- dem kann fehlbares Verhalten auch strafrechtlich geahndet werden (Art. 162 Bst. b PBG). Überdies wurden mit der Baubewilligung ge- mäss Auflage Ziffer 4.2 zur Sicherstellung der Zweckbestimmung der Biogasanlage und zur Sicherung des Widerrufsvorbehalts die im Grundbuch anzumerkenden öffentlichen Eigentumsbeschränkungen "Zweckänderungsverbot betreffend Biogasanlage nach RPV" und der "Abbruch der Biogasanlage" angeordnet.

4.3 Mit Blick auf die bestehende Betriebsstruktur (40 ha landwirt- schaftliche Nutzfläche, 76,6 GVE Pouletmast, 40 GVE Milchvieh, 10 GVE Kälbermast) ist die Anlage korrekt dimensioniert, fallen ge- mäss UVB auf dem Standortbetrieb doch jährlich 2'870 t hofeigene Bi- omasse an, die einer Gesamtsubstratmenge von 5'510 Jt. gegenüber- stehen. Die Anlage ist in den Landwirtschaftsbetrieb integriert und zu- sätzlicher Personaleinsatz ist nach der ergänzenden Dokumentation zum Baugesuch nicht nötig. Damit entsteht bei einer Gesamtbetrach- tung auch nicht der Eindruck, dass mit der Biogasanlage ein eigestän- diger, nichtlandwirtschaftlicher Betriebsteil entstehe. Gemäss Finanz- planung vermag der Betrieb mit einer jährlichen Gasproduktion von rund 495'000 m 3 Überschüsse zu erwirtschaften, weshalb auch das Erfordernis eines voraussichtlich längerfristigen Bestehens des Be- triebs erfüllt ist, was die Rekurrenten 2, 3 und 4 nicht substantiiert be- streiten. Ein weiteres Indiz für die Rentabilität der Anlage ist, dass die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft am 12. Mai 2017 für deren Bau einen Investitionskredit in Aussicht gestellt hat, was sie nicht ohne vorgängige Rentabilitätsprüfung macht. Aus den Unterlagen ergibt sich aber auch, dass die geplante Biogasanlage dem Landwirtschafts- betrieb wirtschaftlich bzw. renditemässig untergeordnet bleibt (vgl. zum Ganzen VLP-ASPAN [heute EspaceSuisse], Raum & Umwelt, Juli Nr. 4/10, Energiegewinnung aus Biomasse, Ziff. 3). Die Interessenab- wägung des AREG hat weiter aufgezeigt, dass sich die Neuanlage auch räumlich unterordnet: Die Bauten und Anlagen sind kompakt bei- einander hinter dem Geflügelmaststall angeordnet. Ein Büro und das Holzschnitzellager werden innerhalb der bestehenden Gebäude unter- gebracht. Fermenter, Nachgärer und die Fahrsilos sind teilweise erd- berührt und erscheinen nur bis auf eine Höhe von rund 2,5 m über dem Boden. Weil die Fruchtfolgefläche bis unmittelbar an die bestehenden

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Hofgebäude reicht, muss diese überbaut werden, mit Blick auf die vor- genommene Interessenabwägung ist dies im vorliegenden Umfang aber vertretbar (vgl. dazu Richtplan des Kantons St.Gallen vom 24. April 2001, Natur und Landschaft, V 11, S. 3). Auch sieht die kantonale Denkmalpflege keine Beeinträchtigung der vorliegenden Kulturland- schaft, zumal die Biogasanlage (knapp) ausserhalb des Ortsbild- schutzgebiets OS A zu liegen kommt. Die entsprechenden Empfeh- lungen zur Materialisierung, Farbgebung und Detailgestaltung hat die Baubehörde in der Auflage Ziffer 4.3 aufgenommen. Insgesamt er- weist sich die geplante Anlage daher als zonenkonform. Somit besteht auch kein Anspruch darauf, dass Alternativstandorte geprüft werden.

Die Rekurrenten 2, 3 und 4 machen sodann geltend, die Biogasanlage verstosse gegen gewässerschutz- und umweltschutzrechtliche Best- immungen. Weiter wird geltend gemacht, dass der UVB keine konkre- ten Massnahmen bei Störfällen und Betriebsunterbrüchen vorsehe.

5.1 Nach Art. 24 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Ge- wässerschutzgesetzgebung (sGS 752.2) vollzieht die zuständige Stelle des Kantons die Vorschriften über Betriebe mit Nutztierhaltung. Diese Vorschriften finden sich insbesondere im Art. 14 des eidgenös- sischen Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20; abgekürzt GSchG) so- wie in den Art. 22 bis 25 und 28 der eidgenössischen Gewässerschutz- verordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV). Gemäss Art. 15 Abs. 1 GSchG haben die Inhaber von Lagereinrichtungen und technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger und flüssigem Gärgut sowie von Raufuttersilos dafür zu sorgen, dass diese sachgemäss erstellt wer- den. Wesentliche Voraussetzung für ein zuverlässiges Funktionieren der Anlagen ist ihre mängelfreie Erstellung. Materialwahl und Kon- struktion müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Mit Bezug auf die Bautechnik ist auf die anerkannten Regeln der Bau- kunde abzustellen.

5.1.1 Das nicht verschmutzte Abwasser der Asphaltplätze und Zufahr- ten sowie das Dachwasser wird einer neuen Versickerungsanlage zu- geführt oder über die belebte Bodenschicht versickert. Das ver- schmutzte Abwasser aus dem überdachten Substratlager und das ver- schmutzte Abwasser beim Betriebsgebäude wird dem erdverlegten Endlager zugeführt. Diese Anforderungen werden damit vorliegend gemäss Verfügung über Gewässer- und Umweltschutzmassnahmen des AFU vom 15. Juni 2017 erfüllt.

5.1.2 Das Bauvorhaben liegt im Gewässerschutzbereich A u . Der Ge- wässerschutzbereich A u umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewäs- ser und die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete. Nutzbar heisst, dass das Grundwasser in einer erheblichen Menge gefördert werden könnte und dass die Anforderungen an Trinkwasserqualität – gegebenenfalls nach einem einfachen Aufbereitungsverfahren – erfüllt sind. Im Gewässerschutzbereich A u bedürfen sämtliche Anlagen, Bau- ten und Tätigkeiten (Erdbewegungen, Grabungen), welche Gewässer

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gefährden können, einer kantonalen Bewilligung (Art. 32 GSchV, Weg- leitung des BAFU, 2004).

5.1.3 Der Grundwasserspiegel des nutzbaren Grundwasserleiters liegt im betroffenen Gebiet etwa 15 m unter der Terrainoberfläche (vgl. Hydrogeologisches Gutachten der Büchi und Müller AG vom 9. März 1989, erstellt im Auftrag des Kantons Thurgau). Die hydrogeologi- schen Untersuchungen (Bericht Rüegger + Flum AG, St.Gallen, vom 14. April 2016) bestätigen, dass das Bauvorhaben innerhalb der schlecht durchlässigen Deckschicht (gemäss Baggerschlitz Schwem- mablagerungen und Moräne) zu liegen kommt, die jedoch zu einem grossen Teil wassergesättigt sein kann (gemäss drei Wasserstand- messungen Anfang April 2016 bis 0,9 m UKT). Die Fliessrichtung des Wassers in der Deckschicht ist nicht bekannt (nur eine Messstelle). Es muss angenommen werden, dass das Wasser in der Deckschicht dem Gefälle der Terrainoberfläche folgt oder entlang von Schichtgrenzen. Aus diesem Grund hat das AFU verfügt, dass die Umströmung des Baukörpers durch eine geeignete Materialwahl bei der Hinterfüllung der Baugrube sichergestellt wird und der Baukörper bis OK Terrain dicht ausgeführt wird. Gemäss bautechnischer Beurteilung durch das zuständige AFU entsprechen die gewässerschutzrelevanten Anlagen den Vorschriften, womit eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werde. Dementsprechend erteilte es am 15. Juni 2017 die entsprechende Bewilligung für Bauten und Anlagen in beson- ders gefährdeten Bereichen (Ziff. 6). Demgegenüber fehlt die entspre- chende gewässerschutzrechtliche Bewilligung in Bezug auf das Bau- gebiet im Kanton Thurgau, weshalb das Departement für Bau und Um- welt die dort parallel zu diesem Verfahren hängigen Rekurse unter an- derem gutheisst. Auf eine Rückweisung an die Vorinstanzen zur Ein- holung der fehlenden Bewilligung verzichtet es deshalb, weil die Bau- bewilligung für das Bauprojekt wegen mangelhafter Erschliessung oh- nehin aufgehoben werden muss, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.

5.1.4 Was die temporäre Gülleleitung auf dem Hoheitsgebiet des Kan- tons Thurgau betrifft, ist festzuhalten, dass eine solche im Gewässer- schutzbereich A u nicht per se verboten ist. Zudem darf davon ausge- gangen werden, dass bei der Verlegung, beim Gebrauch und Abbau der Schläuche mit der gebotenen Sorgfalt (Art. 3 GSchG) vorgegan- gen wird. Da die temporäre Gülleleitung somit keine Gefahr für das Grundwasser darstellt, ist sie nicht bewilligungspflichtig im Sinn von Art. 19 Abs. 2 GSchG, weshalb die Thurgauer Behörden zum Schluss gekommen sind, dass der oberirdischen Leitung, die nach Gebrauch wieder entfernt wird, keine gewässerschutzrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Dem ist beizupflichten.

5.1.5 Ebenfalls von den Thurgauer Behörden zu beurteilen ist die neue Hofzufahrt auf ihrem Hoheitsgebiet, soweit diese gewässer- schutzrechtlich relevant ist. Gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (RB 721.1; abgekürzt WBSNG) wird bei eingedolten Gewässern auf

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die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet, soweit keine über- wiegenden Interessen entgegenstehen. Das Thurgauer Amt für Um- welt erkennt vorliegend keine überwiegenden Interessen für die Fest- legung eines Gewässerraums für den von der geplanten Hofzufahrt betroffenen eingedolten Bachabschnitt. Demzufolge ist davon auszu- gehen, dass für den Haselbach in diesem Abschnitt auch kein Gewäs- serraum auszuscheiden ist, weshalb die gewässerraumrechtlichen Bestimmungen nicht zum Tragen kommen. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern die Zufahrtsstrasse eine künftige Bachöffnung und Naturali- sierung beeinträchtigen könnte, wie geltend gemacht wird, zumal die Eindolung lediglich an einer Stelle von der 3 m breiten Strasse gequert wird. Das Gleiche gilt für den bewilligten Eingriff ins Hochwasserprofil. Nachdem das Thurgauer AFU festgestellt hat, dass von der geplanten Strasse keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bachdole zu erwar- ten seien, wäre es vielmehr an den Rekurrenten gewesen, sich konk- ret damit auseinanderzusetzen, warum die entsprechende Bewilligung in diesem Punkt falsch sein soll. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass die Strasse nach der Regel der Baukunde erstellt, d.h. die Querung der Eindolung so ausgeführt wird, dass die Bachleitung durch den Bau und die Benützung der Strasse nicht beschädigt wird. Weiter ergibt sich infolge der geplanten Querung der Eindolung keine Hochwasserproblematik. Demzufolge erkennt das Departement für Bau und Umwelt zu Recht keine wasserpolizeilichen Interessen, die gegen die Erteilung des Eingriffs ins Hochwasserprofil sprechen wür- den.

5.2 Nach Art. 3 und 7 der eidgenössischen Luftreinhalte-Verord- nung (SR 814.318.142.1; abgekürzt LRV) müssen neue und beste- hende stationäre Anlagen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang der LRV festgelegten vorsorglichen Emissionsbe- grenzungen einhalten. Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaft- lich tragbar ist. Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind oder bei Versuchen erfolgreich einge- setzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können (Art. 4 LRV).

5.2.1 Für Geruchsemissionen legt die LRV keine Emissionsbegren- zungen fest. Aus diesem Grund hat das BUWAL (heute: Bundesamt für Umwelt BAFU) im Jahr 1989 einen Expertenbericht „Grundlagen zur Beurteilung von Geruchsproblemen“ herausgegeben. Darin sind Empfehlungen für vorsorgliche Emissionsbegrenzungen enthalten, insbesondere Angaben zu Mindestabständen. In Weiterentwicklung dieser Empfehlung stellt das BAFU den Vollzugsbehörden den Ent- wurf einer Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen zur Verfügung (nachfolgend BAFU-Geruchsempfehlung 2015). Dieser Entwurf bildet die bisherigen Erkenntnisse hinsichtlich Geruchsbeurteilung ab. Die im Entwurf vorliegende BAFU-Geruchsempfehlung 2015 zeigt auf, wie

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mit standardisierten Verfahren methodisch erfasst werden kann, ob die von einer Anlage verursachten Geruchsimmissionen übermässig im Sinn der LRV sind. Sie ist für die Beurteilung von Geruchsemissio- nen und Geruchsimmissionen bei neuen und bestehenden stationären Anlagen anwendbar und richtet sich in erster Linie an kantonale und kommunale Vollzugsbehörden.

5.2.2 Bei der vorliegend zu beurteilenden Biogasanlage handelt es sich um eine Nassvergärungsanlage. Darin sollen landwirtschaftliche Substrate wie Mist von Legehennen, Mastpoulets und Kälbern, Rin- der- und Schweinegülle sowie landwirtschaftliche Nebenprodukte wie Weideputz, Stroh und Zwischenfrucht vergärt werden. Zusätzlich sol- len je nach Erhältlichkeit Co-Substrate wie Fruchtsirup, Traubentres- ter, Permeat, Flotatschlamm, Getreideabgang und Glycerin zugeführt und vergärt werden. Im Allgemeinen werden Gärprozesse geruchlich als unangenehm empfunden. Dementsprechend ist bei der Beurtei- lung von Biogasanlagen der Bereich Luftreinhaltung bei allen Behand- lungsschritten bzw. Anlageteilen zu berücksichtigen. Vorliegend kön- nen Geruchsemissionen insbesondere bei der Anlieferung auftreten, falls das Substrat nicht mehr ganz frisch ist, sondern bereits zu gären begonnen hat. Dementsprechend hat das AFU am 15. Juni 2017 ver- fügt, dass die Anlieferung ohne Wartezeiten entweder direkt in den Annahmetank oder in die geschlossene Substratlagerhalle, deren Ab- luft über Dach geführt wird, oder in den Fahrsilo zu erfolgen hat. Die Gülle wird durch Leitungen direkt zugeführt. Der Gärprozess (Vor- grube, Fermenter und Nachgärer) muss deshalb vollständig geschlos- sen und abgedichtet erfolgen.

5.2.3 Für Biogasanlagen bestehen in der Schweiz weder rechtsver- bindliche Emissionsgrenzwerte noch Abstandsvorschriften. In der oben erwähnten BAFU-Geruchsempfehlung 2015 sind Beurteilungs- kriterien, Modellrechnungen und Messstrategien enthalten. Inhaltlich orientiert sich die Geruchsempfehlung an anderen europäischen Richtlinien. Insbesondere sind darin die einschlägigen VDI-Richtlinien und DIN-Normen berücksichtigt. Im Rahmen der Bewertung von Ge- ruchsemissionen äussert sich die Geruchsempfehlung auch zu Min- destabständen: Im Bereich von Geruchsstoffkonzentrationen bis zu 300 GE/m 3 werden keine übermässigen Geruchsimmissionen erwar- tet, wenn die Geruchsstoffe entweder gefasst und über Kamin abge- leitet werden oder die Distanz zu Wohngebieten mehr als 300 m be- trägt oder das Belästigungspotenzial klein ist. Bei Geruchsstoffkon- zentrationen zwischen 300 und 1'000 GE/m 3 wird ein höherer Kamin oder eine Distanz zu Wohngebieten von mehr als 600 m empfohlen (vgl. BAFU-Geruchsempfehlung 2015, Anh. A4.6).

5.2.4 Zur nächstgelegenen Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde X.___ (Wohn-Arbeitszone in W.___) wird ein Abstand von rund 380 m eingehalten. Die Grundstücke in der Wohnzone liegen mehr als 400 m von der geplanten Anlage entfernt. Aufgrund dieser Entfernung ist ge- stützt auf die Geruchsempfehlung davon auszugehen, dass bei Ge-

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ruchsstoffkonzentrationen bis zu 300 GE/m 3 keine übermässigen Ge- ruchsimmissionen auftreten werden. Der Weiler Wilen selbst liegt in der Landwirtschaftszone. Der Abstand des Wohnhauses der Rekur- renten 2 und 3 zur geplanten Anlage beträgt rund 200 Meter. Die Durchsatzleistung der geplanten Anlage beträgt 15 t pro Tag. Es han- delt sich mithin um eine vergleichsweise kleine Anlage, in der gemäss Baugesuch keine hinsichtlich Geruch hochproblematischen Co-Sub- strate wie Gastroabfälle oder Metzgereiabfälle vergärt werden (dür- fen). Sollte dies ändern, wäre ein entsprechendes Änderungsgesuch zu prüfen. Somit ist es vertretbar, dass bei der Beurteilung des prog- nostizierten Geruchs derjenige des rechtskräftig bewilligten benach- barten Hühnermaststalls ausser Acht gelassen wurde, zumal die ge- ruchsrelevante Schweinegülle mittels temporärer Gülleleitungen vom östlichen Nachbarhof in W.___ zugeführt und via Güllegrube direkt in den Fermenter geleitet wird. Durch diese Art der Zuführung werden Geruchsemissionen bereits derart minimiert, dass keine weiteren Mas- snahmen verfügt werden können. Die Abluft der Substratlagerhalle wird gefasst und über Dach geführt, wo die Abluft erfahrungsgemäss verwirbelt und verdünnt und schliesslich in höheren Luftschichten ab- transportiert wird.

5.2.5 Das Umweltschutzgesetz ist kein Verhinderungs-, sondern ein Massnahmengesetz. Seinem Konzept nach stellt es die Quellen der Umweltbelastung nicht als solche in Frage. Die Nachfrage soll nicht untersagt, sondern vielmehr befriedigt werden, wobei aber gleichzeitig die den Umweltschutzanforderungen entsprechenden Vorkehren ge- troffen werden sollen (vgl. BGE 116 Ib 159 Erw. 6b). Dementspre- chend hat das AFU am 15. Juni 2017 nebst betrieblichen Massnahmen eine maximale Geruchsstoffkonzentration von 300 GE/m 3 sowie eine Ableitung über Dach angeordnet. Damit sind nach dem Gesagten im Wohngebiet von W.___ keine übermässigen Geruchsimmissionen zu erwarten. Im Weiler Wilen selbst sowie in den Wohnhäusern entlang der ZZ.___strasse gelten hinsichtlich Gerüchen weniger strenge An- forderungen, da diese Wohnbauten selbst in der Landwirtschaftszone liegen. Praxisgemäss werden hier die Vorschriften zu den Mindestab- ständen bei Tierhaltungsanlagen gemäss FAT-Richtlinie hinzugezo- gen, zumal bei der vorliegend geplanten Biogasanlage die massgebli- chen Substrate landwirtschaftlichen Ursprungs sind und Landwirt- schaftszonen nicht als bewohnte Zonen gelten (Urteil des Bundesge- richtes 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 Erw. 2.3). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung zur FAT-Richtlinie gelten in der Landwirt- schaftszone um die Hälfte geringere Abstände als zu Wohnzonen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.58/2001 vom 11. November 2001 Erw. 2.b sowie BGE 126 II 34 Erw. 4 mit Hinweisen). Innerhalb der Landwirtschaftszone wird somit klar eine höhere Belastung zugemu- tet. Wer sich in der Landwirtschaftszone niederlässt, muss mithin mit solchen landwirtschaftstypischen Gerüchen rechnen. Indessen sind auch seitens Landwirtschaft die möglichen vorsorglichen Massnah- men zur Minderung von Emissionen zu treffen. Dementsprechend wurden in der Verfügung des AFU vom 15. Juni 2017 nebst betriebli- cher Vorschriften eine maximale Geruchsstoffkonzentration von

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300 GE/m 3 sowie eine Fassung der Abluft der Substratlagerhalle und deren Ableitung über Dach vorgeschrieben.

5.2.6 Trotz Nachachtung des Vorsorgeprinzips kann nicht ausge- schlossen werden, dass im Bereich des Weilers ZZ.___ zeitweise Ge- ruchsimmissionen auftreten können. Nach dem Gesagten sind diese aber in der Landwirtschaftszone zu dulden. Der in der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen verfügte Wert von 300 GE/m 3 ist einhalt- bar, wenn das Rohgas höchstens 3'000 GE/m 3 aufweist. Wird dieser Wert nicht eingehalten, muss je nach Mass der Überschreitung eine Reinigungsstufe wie z.B. ein Biofilter oder ein Biowäscher nachge- schaltet oder das Abluftkamin erhöht werden. Zudem können die Emissionen durch den Verzicht auf bestimmte Substrate verringert werden. Erfahrungsgemäss würde sich eine allfällige Geruchsproble- matik im Wesentlichen auf die Substratlagerhalle beschränken. Des- halb ist in Ziffer 19 der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen festgehalten, dass die Halle in einem solchen Fall mit geeigneten Mas- snahmen abzudichten und die Abluft einer Reinigung zu unterziehen sei.

5.2.7 Um den speziellen Gegebenheiten vor Ort (Gelände) Rechnung zu tragen, wurde zusätzlich der Kaltluftabfluss untersucht. Dieser kann vorwiegend in milden Monaten bei bestimmten Wetterlagen morgens und abends auftreten. Das Büro iMA, Richter & Röckle, kam gemäss Gutachten vom 5. April 2016 zum Schluss, dass der Kaltluftabfluss südlich des benachbarten Landwirtschaftsbetriebs im Osten vorbei und in Richtung Südwestrand von W.___ ströme, worauf die Kaltluft bei geringen Mächtigkeiten gegen Osten hinabfliesse. Mit zunehmen- der Kaltlufthöhe werde W.___ überströmt und kaum mehr umströmt. Dies bedeutet, dass am südwestlichsten Rand von W.___ im Rahmen des Kaltluftabflusses vereinzelt Gerüche wahrgenommen werden könnten. Der Mittelwert liegt gemäss Gutachten indessen klar unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 GE/m 3 . Die Wahrscheinlichkeit einer Geruchswahrnehmung in W.___ ist somit sehr gering. Zudem wurde im Gutachten die Bepflanzung mit Niederstammobstbäumen nicht berücksichtigt, die den Geruch noch weiter mindern. Weil aber die aufgrund des Betriebs einer Biogasanlage zu erwartenden Immis- sionen sich nicht mit absoluter Sicherheit beurteilen lassen, wurde ver- fügt, dass bei für die Behörden nachvollziehbaren Klagen aus der Be- völkerung eine Begehung gemäss Anhang A3 der BAFU-Geruchs- empfehlung 2015 durchzuführen wäre (vgl. Ziff. 30 der Verfügung über Umweltschutzmassnahmen). Insgesamt ergibt sich, dass die Emissio- nen der geplanten Biogasanlage bei konsequenter Einhaltung der ver- fügten technischen und betrieblichen Massnahmen derart beschränkt werden können, dass in der Umgebung nicht mit übermässigen Ge- ruchsimmissionen zu rechnen ist. Daran ändert nichts, dass der be- nachbarte Hühnermaststall ebenfalls geruchsrelevant und allenfalls seinerseits massnahmebedürftig ist. Allein aus dem Hinweis des AFU, dass für den Fall, dass wider Erwarten doch lästige Gerüche auftreten sollten, eine Begehung stattzufinden habe, können die Rekurrenten 2, 3 und 4 nichts zu ihren Gunsten ableiten.

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5.3 Die Rekurrenten 2, 3 und 4 zweifeln den UVB insofern an, als dieser von lediglich vier bzw. fünf Anlieferungen/Abtransporten pro Woche ausgeht. Ihren Befürchtungen zufolge werde es wesentlich mehr Mehrverkehr und damit mehr Strassenlärm geben.

5.3.1 Vorab ist daran zu erinnern, dass der Bauherr mit seinem Bau- gesuch bestimmt, ob und in welchem Umfang ein baubewilligungs- pflichtiger Sachverhalt bewilligt werden soll. Sollte er die Anlage so- dann anders als bewilligt nutzen wollen, hätte er dafür ein neues Bau- gesuch einzureichen. Käme er der entsprechenden Aufforderung nicht nach, für eine bauliche Änderung oder vorgenommene bewilligungs- pflichtige Nutzungsänderung ein Baugesuch nachzureichen, wäre von Amtes wegen ein Nutzungsverbot zu prüfen sowie ein Wiederherstel- lungsverfahren einzuleiten (VerwGE B 2012/143 vom 24. Januar 2013 Erw. 4.1.1). Wie bereits ausgeführt, bildet der UVB Teil des Bauge- suchs. Dieses wurde von den zuständigen Fachstellen AREG und AFU überprüft und für nachvollziehbar und plausibel beurteilt. Sollte die Kapazität erhöht oder sonst von der bewilligten Nutzung der An- lage abgewichen werden, wäre dafür vorgängig ein weiteres Bauge- such nötig. Mit der angefochtenen Bewilligung ist sodann auflage- weise sichergestellt, dass die Anlage nicht zweckentfremdet genutzt und bei Aufgabe der zonenkonformen Nutzung wieder abgebrochen wird.

5.3.2 Die Landwirtschaftszone weist die Lärmempfindlichkeitsstufe III auf (Art. 43 Abs. 1 Bst. c der eidgenössischen Lärmschutz-Verord- nung [SR 814.41; abgekürzt LSV] in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Umweltschutzgesetz [sGS 672.1]). Hier gelten für den Strassenverkehrslärm die massge- blichen Planungsgrenzwerte von 60 dB(A) während des Tages und 50 dB(A) während der Nacht (Ziff. 2 des Anhangs 3 zur LSV). Die An- lieferung und der Abtransport von Biomasse ist mit der Baubewilligung auflageweise auf den Vor- und Nachmittag beschränkt. Da rund 150 Lastwagenfahrten pro Tag notwendig wären, damit die geltenden Planungsgrenzwerte während des Tages erreicht würden, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Verkehrslärm, zumal es sich vorlie- gend um eine schmale Strasse mit allgemeinem Fahrverbot handelt. In den relevanten Grössenbereich kommt man hier somit nicht annä- hernd, selbst wenn der UVB die Leerfahrten unberücksichtigt gelassen hat.

5.4 Art. 10 Abs. 1 USG bestimmt, dass bei Anlagen, die bei ausser- ordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine Umwelt schwer schädigen können, die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen zu treffen sind. Insbesondere sind die ge- eigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebs und die Alarmorganisation zu gewährleis- ten. Der Bundesrat hat den Katastrophenschutz nach Art. 10 USG in der eidgenössischen Störfallverordnung (SR 814.012; abgekürzt

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StFV) konkretisiert. Inhaber einer Anlage, die der Störfallverordnung unterstellt ist, sind gemäss Art. 3 StFV verpflichtet, die geeigneten Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen vorzukehren.

5.4.1 Unter die Störfallverordnung fallen nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a StFV Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen o- der Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden. Die Men- genschwellen für Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund ihrer Ei- genschaften gemäss den Kriterien zur Ermittlung der Mengenschwel- len (Anh. 1.1 Ziff. 4 StFV) bestimmt, die auf den Vorgaben der EU- CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 basieren. Biogas enthält u.a. das brennbare Methan (CH 4 ) und den toxischen Schwefelwasserstoff (H 2 S). Gemäss Richtlinie „Mengenschwellen gemäss Störfallverord- nung“ (2. aktualisierte Ausgabe, Mai 2015) des BAFU liegt die Men- genschwelle für CH 4 bei 20‘000 kg und für H 2 S bei 200 kg.

5.4.2 Laut UVB hat eine landwirtschaftliche Biogasanlage grundsätz- lich kein genügend grosses Gefahrenpotential für eine schwere Schä- digung der Bevölkerung oder der Umwelt. Konkret weist der Nachgä- rertank, worin sich der Gasspeicher befindet, ein Nettovolumen von 1'400 m 3 auf. Damit steht bereits fest, dass die massgebliche Mengen- schwelle für Methan und Schwefelwasserstoff bei Weitem nicht er- reicht wird, zumal der Anteil an H 2 S im Biogas maximal 0.03 kg/m 3

beträgt. Die Anlage birgt somit kein Gefahrenpotential im Sinn von Art. 10 Abs. 1 USG in sich, weshalb der UVB die Störfallvorsorge nicht abhandeln bzw. diesbezüglich keine Massnahmen aufzeigen muss.

Die Rekurrenten 2, 3 und 4 bestreiten sodann, dass die geplante Bio- gasanlage über eine hinreichende strassenmässige Erschliessung verfüge.

6.1 Nach Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Bst. b RPG setzt die Erteilung einer Baubewilligung für das Errichten oder Ändern von Bauten und Anlagen voraus, dass das Land erschlossen ist. Nach Art. 19 Abs. 1 RPG muss die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt bestehen. Da das Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze enthält, ergeben sich die Anforderungen an die Erschliessung im De- tail aus dem kantonalen Recht (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Pla- nungsrecht, Bern 2003, N 508). Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG ist Land erschlossen, wenn es unter anderem über hinreichende Zu- und Wegfahrten verfügt. Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrach- ten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und ver- kehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung ge- nügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten (namentlich Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benützt werden kann und – wenn sie über fremdes Grundeigentum führt – rechtlich gesichert ist (vgl. HEER, a.a.O., N 513). Weitergehende Kon- kretisierungen insbesondere hinsichtlich der Dimensionierung der

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Strassen hat das st.gallische Recht nicht getroffen. Soweit dem kan- tonalen Recht keine besonderen Regeln zu entnehmen sind, darf für die Auslegung und Anwendung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a PBG auf den Gehalt von Art. 19 Abs. 1 RPG abgestellt werden (VerwGE B 2012/216 vom 22. Mai 2013 Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

6.2 Im Baugebiet gilt eine Zufahrt in der Regel dann als hinreichend, wenn sie auf die Baumöglichkeiten abgestimmt ist, die nach der Zo- nenordnung in dem über diese Zufahrt zu erschliessenden Gebiet be- stehen. Strassen, die der Erschliessung von Wohngebieten dienen, müssen ein gefahrloses Kreuzen von Fahrzeugen ermöglichen und genügend Raum für Fussgänger und Radfahrer freilassen. Nicht un- bedingt erforderlich ist jedoch, dass Kreuzungsmanöver zwischen Mo- torfahrzeugen auf der ganzen Strecke möglich sind. Unter Umständen genügen zweckmässig angeordnete Kreuzungsstellen (GVP 1988 Nr. 97; HEER, a.a.O., N 508 ff.; Baudepartement SG, Juristische Mit- teilungen 2010/II/2 und 2005/II/19). Bei der strassenmässigen Er- schliessung ausserhalb der Bauzone ist ein Ausbau der Zufahrten dann zu vermeiden, wenn diese vorwiegend nichtlandwirtschaftlichen Bauten dienen und diese zu Fuss hinreichend erschlossen sind. Ein nach Art. 16a RPG nötiger Zugang kann aber mehr als nur hinreichend im Sinn von Art. 19 Abs. 1 RPG sein. Mit dieser Überlegung soll eine Modernisierung der Erschliessung in der Landwirtschaftszone (z.B. Asphaltierung) nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden (E. JEAN- NERAT in: Aemissegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskom- mentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, N 23 zu Art. 19 RPG).

6.3 Ob eine Zufahrt die technischen Anforderungen im konkreten Fall erfüllt, hängt somit von zahlreichen Faktoren ab, die je nach Ort unterschiedlich sein können. Dazu gehören nicht nur die Besonderheit des Geländes und der Verlauf der Zufahrt (wie Breite, Länge, Belag, Gefälle), sondern auch deren Frequentierung. Die zuständigen Behör- den verfügen in diesem Sinn über einen grossen Ermessensspiel- raum. Mit Blick darauf ergeben sich die konkreten Anforderungen an die Zufahrt häufig aus technischen Normen, namentlich der Vereini- gung Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute (sogenannte VSS-Normen). Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich auf VSS-Normen verweist, sind diese nicht direkt anwendbar, sondern im Sinn einer Ori- entierungshilfe zu berücksichtigen. Namentlich sind sie nicht schema- tisch und starr, sondern verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden, wobei den zuständigen Be- hörden auch insoweit ein erheblicher Spielraum zusteht (zum Ganzen: BGE 136 III 130 Erw. 3.3.2). Eine Zufahrt darf auch nicht bloss auf das letzte Wegstück geprüft werden, die Erschliessung muss vielmehr in ihrer Gesamtheit gegeben sein (JEANNERAT, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 19 RPG).

6.4 Das kantonale Strasseninspektorat des Tiefbauamtes hat vorlie- gend mehrmals dazu Stellung genommen, ob die Zufahrt zur geplan- ten Anlage den technischen Anforderungen genüge oder nicht:

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6.4.1 In seinem ersten ausführlichen Mitbericht vom 26. Oktober 2018 hielt es zunächst fest, dass der massgebliche Strassenabschnitt von V.___ her auf einer Länge von rund 1,3 km ein durchschnittliches Ge- fälle von etwa zwei Prozent aufweise (maximal etwa fünf Prozent auf rund 120 m) und etwa 3,1 m bis 3,3 m (Gemeinde V.) bzw. 4 m (Gemeinden Z. und X.) breit sei. An diversen Stellen (Seiten- strassen, Hofzufahrten, Bahnunterführung) werde die Fahrbahn lokal aufgeweitet. Bei der ZZ.strasse handle es sich gemäss VSS-Norm SN 640 040b "Projektierung Grundlagen" um eine Verbindungs- und Erschliessungsstrasse in einem untergeordneten Netz ausserhalb des Siedlungsgebiets. Diese Strassen dienten auf Gemeindeebene der land- und forstwirtschaftlichen Erschliessung sowie der Verbindung von Weilern. Zu diesen Netzen gehörten Erschliessungsstrassen so- wie Flur- und Waldwege. Diese engmaschigen Netze sollten auch die ortsverbindenden und regionalen Radrouten aufnehmen und der Nah- erholung dienen. Die ZZ.strasse erschliesse Weiler und einzelne Gebäude ausserhalb geschlossener Ortschaften. Damit sei sie ge- mäss VSS-Norm SN 640 043 "Verbindungsstrassen" dem Typ Verbin- dungsweg zuzuordnen. Verbindungswege hätten eine geschlossene Belagsdecke, seien zum Befahren mit Motorfahrzeugen vorgesehen und würden nur nach Fahrgeometrie trassiert. Typischerweise würden Strassen in untergeordneten Netzen ausserhalb des Siedlungsgebiets nur einen Fahrstreifen aufweisen. Als Grundbegegnungsfall werde das Kreuzen von Personenwagen mit Fahrrad bei reduzierter Geschwin- digkeit vorausgesetzt. Entlang der ZZ.strasse führe zudem der of- fizielle Schulweg von Z. nach V., der durch einige Warntafeln signalisiert und vor allem von den Obenstufenschülern aus Z. be- nutzt werde. Die Berücksichtigung des Grundbegegnungsfalls Perso- nenwagen/Fahrrad mit reduzierter Geschwindigkeit decke sich mit der Überlagerung der Funktionen dieser Strasse (land- und forstwirtschaft- licher Verkehr, Erschliessung des Weilers ZZ., Schulweg, Freizeit- route für Fahrradfahrer und Wanderer).

Gemäss VSS-Norm SN 640 201 "Geometrisches Normalprofil: Grund- abmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer" könne bei einer Breite von 3,5 m ein sicheres Kreuzen von Personenwagen mit Fahrrädern mit 30 km/h gewährleistet werden. Allerdings müsse auch berücksichtigt werden, dass moderne Landwirtschaftsfahrzeuge (Traktor mit Mähwerk/Mähdrescher) allein schon Breiten von bis zu 3,5 m aufwiesen. Kreuzungsmanöver seien daher einzig in Einmün- dungsbereichen oder mit Ausweichen auf angrenzende Landwirt- schaftsflächen möglich. Die Geometrie der Anbindung der geplanten Grundstückszufahrt an die ZZ.___strasse sei normgemäss und ent- spreche dem Baureglement der Gemeinde. Demzufolge sollte die ZZ.strasse auf der gesamten Länge eine Mindestbreite von 3,5 m aufweisen, was zur Folge habe, dass die Engstellen von 3,1 m bis 3,3 m auf dem Gemeindegebiet V. auszubauen und genügend Ausweichstellen zu erstellen seien.

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6.4.2 Am Rekursaugenschein vom 25. März 2019 hielt das Stras- seninspektorat ergänzend fest, dass die neue Grundstückszufahrt zwar ebenfalls nur 3 m breit sei. Zusammen mit dem aufgeweiteten Knotenbereich ab der ZZ.strasse sei sie mit Blick auf die be- schränkte Länge von knapp 100 m und der Tatsache, dass die ge- samte Strecke übersichtlich sei und dass dadurch lediglich ein Grund- stück erschlossen werde, aber in Ordnung, so dass der gesamte Hof- verkehr nun über diese neue Grundstückszufahrt abgewickelt werden könne. Auf Grund der einseitigen Ausrichtung der geplanten Grund- stücksausfahrt nach Westen sei diese ganz offensichtlich darauf aus- gelegt, dass die Erschliessung in der Regel Richtung V. über das St.Galler Hoheitsgebiet führen werde. Tatsächlich könnten wegen der Höhenbeschränkung bei der SOB-Unterführung auf der Thurgauer Seite auf 3,1 m grössere Fahrzeuge auch nur von V.___ herzufahren. Hier sei die Strasse statt der erforderlichen 3,5 m aber teilweise nur 3,1 m bis 3,3 m breit und damit selbst für den Grundbegegnungsfall Personenwagen/Zweirad bei reduzierter Geschwindigkeit (VSS-Norm: SN 640 201 "geometrisches Normalprofil") zu schmal. Darüber hinaus fehlten die nötigen Ausweichstellen. Die Strasse sei im Gegenteil auf weiten Strecken beidseitig bis auf die befestigte Fahrbahn eingezäunt bzw. wo eine solche fehle, seien Fahrspuren im Feld erkennbar, was belege, dass die Fahrbahn für Kreuzungsmanöver zu schmal sei. Zu- dem handle es sich auch um einen Schulweg, der ein sicheres Kreu- zen der Verkehrsteilnehmer zwingend voraussetze. Durch das Befah- ren der Strasse mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Fahrzeugen mit offener Ladung, die – wie gesagt – eine Breite von bis zu 3,5 m erreichen könnten, seien die technischen Anforderungen an die Strasse und die Verkehrssicherheit nicht erfüllt bzw. nicht gegeben und damit sei die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet.

6.4.3 Auf Intervention der Rekurgsgegner 1 prüfte das Strassenin- spektorat am 4. Juli 2019 die ZZ.___strasse auf der St.Galler Seite noch einmal und kam dabei zum Schluss, dass diese wie auch die fortführende YY.___erstrasse mit der angesprochenen Ausnahme grundsätzlich genügend breit sei, um den Begegnungsfall Personen- wagen/leichtes Zweirad abzudecken. Der Begegnungsfall Personen- wagen/Personenwagen sei aber schwer bis gar nicht, derjenige zwi- schen einem Personenwagen und einem landwirtschaftlichen Fahr- zeug bzw. Lastwagen gänzlich unmöglich. Die erneute Begehung vor Ort habe sodann gezeigt, dass die Strasse trotz Fahrverbot rege ge- nutzt werde und dass hier tatsächlich auch massiv grössere landwirt- schaftliche Fahrzeuge verkehrten. Da die ZZ.___strasse mehrere Kur- ven sowie Kuppen und Wannen aufweise, sei es an zahlreichen Stel- len unmöglich zu kreuzen oder aneinander vorbeizukommen. Es werde nochmals daran erinnert, dass selbst für den Begegnungsfall Personenwagen/leichtes Zweirad am absoluten Minimum der mass- geblichen Norm gemessen worden sei.

6.4.4 Nach dem Gesagten wäre die neu zu bauende Hofzufahrt mit einer Breite von lediglich 3 m als knapp genügend zu betrachten. Nach

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Art. 44 der Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversi- cherungen VKS, die vom Interkantonalen Organ Technische Handels- hemmnisse IVTH als verbindlich erklärt worden ist, müssen Bauten und Anlagen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuer- wehr aber jederzeit zugänglich sein. Die diesbezüglichen Anforderun- gen werden in der Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen der Feuerwehr Koordination Schweiz FKS vom 4. Februar 2015 konkretisiert, die als Stand der Technik im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der VKS-Norm gilt. Gemäss Ziff. 5.1 der FKS-Richtlinie haben Feuerwehrzufahrten demnach eine Breite von mindestens 3,5 m, Kur- venradien von mindestens 10,5 m und einen vertikalen Freiraum von mindestens 4 m aufzuweisen. Das Thurgauer Departement für Bau und Umwelt stützt seine Überprüfung der Hofzufahrt auf diese Richtli- nie ab und stuft somit die Hofzufahrt mit einer Breite von lediglich 3 m als zu schmal ein. Da die neu zu erstellende Zufahrt auf dem Hoheits- gebiet des Kantons Thurgau liegt, ist diese Einschätzung zu akzeptie- ren. Somit ist davon auszugehen, dass die auf den Grundstücken Nrn. 151 und 153, Grundbuch X.___, projektierte Zufahrtstrasse die Anforderungen an eine hinreichende Erschliessung nicht erfüllt. Nach- dem die bestehende Zufahrt zum Hof über die YZ.___strasse aner- kanntermassen zu schmal, zu verwinkelt und unübersichtlich ist, muss als Zwischenfazit festgehalten werden, dass die strassenmässige Er- schliessung bereits wegen der zu schmal geplanten Hofzufahrt nicht gegeben ist.

6.5 Das Tiefbauamt des Kantons Thurgau erachtet die Breite der ZZ.strasse auf dem Gemeindegebiet von X. für den Begeg- nungsfall Personenwagen/Fahrrad und Lastwagen/Fahrrad bei stark reduzierter Geschwindigkeit (20 km/h) als knapp genügend, wobei bei allen anderen Begegnungsfällen – sofern möglich – auf das Wiesland ausgewichen werden muss. Allerdings äussert es sich nicht zum Ein- wand des St.Galler Tiefbauamtes, dass der vorgelagerte Knoten in W.___ wegen der eingeschränkten Sicht nicht verkehrssicher sei. Es räumt indes auch ein, dass auf der Thurgauer Seite eine Höhenbe- schränkung gilt und die Grundstückszu- und -wegfahrt auf Grund ihrer Aussrichtung nach Westen ohnehin auf die St.Galler Seite hin ausge- richtet ist. Da der UVB davon ausgeht, dass die Zulieferung etwa hälf- tig, mehrheitlich von der Thurgauer Seite her erfolgt, muss davon aus- gegangen werden, dass zumindest die grösseren Lastwagen über das St.Galler Gebiet fahren sollen. Für alle anderen Begegnungsfälle aus- ser einem Personenwagen/Fahrrad ist die ZZ.___strasse auf der St.Galler Seite tatsächlich aber zu schmal, zumal auch nicht überall aufs Wiesland ausgewichen werden kann. Die gegenteilige Behaup- tung der Rekursgegner 1 hat das Strasseninspektorat mit seiner aus- führlichen und bebilderten Stellungnahme vom 9. Juli 2019 überzeu- gend widerlegt. Es erübrigt sich somit, die ganze Strecke nochmals aufzunehmen, wie die Rekursgegner 1 verlangen. Ebenso unbehelf- lich sind ihre Einwände, dass die ZZ.___strasse auf 5 m ausparzelliert, wenn auch nicht entsprechend ausgebaut sei, und dass die am Stras- senrand stehenden Hecken, Bäume und Zäune halt weggeboten wer- den müssten. Massgebend für eine hinreichende Erschliessung ist

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nicht, was auf Grund weiterer rechtlicher Schritte allenfalls möglich wäre, sondern einzig, was in rechtlicher und technischer Hinsicht tat- sächlich rechtskräftig sichergestellt ist (vgl. JEANNERAT, a.a.O., N 8 zu Art. 19 RPG). Damit vorliegend die Lastwagen, welche die Biogasan- lage beliefern werden, mit entgegenkommenden Personen- und Last- wagen, die trotz allgemeinem Fahrverbot zahlreich zirkulieren, auch effektiv kreuzen können, müssen zumindest genügend Ausweichstel- len vorhanden sein.

6.6 Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an einer hinreichenden strassenmässigen Erschliessung des Bauprojekts. Gemäss Bauge- such soll rund die Hälfte der Zulieferung von W.___ her erfolgen. An- gesichts der relativ geraden und überschaubaren Wegstrecke mag diese Strecke noch knapp genügen, wobei allerdings bereits der Kno- ten in W.___ mangels Übersichtlichkeit nicht verkehrssicher ist. Auf der St.Galler Seite ist die ZZ.strasse über eine lange Strecke zum Kreuzen zu schmal, unübersichtlich und wegen fehlender Ausweich- stellen insbesondere mit Blick auf die konkrete Nutzung als häufig be- gangener Schul-, Wander- und Fahrradweg zu gefährlich für eine Be- lieferung einer Biogasanlage weit ausserhalb des Siedlungsgebiets. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch diejenigen Transport- fahrzeuge, welche die Bahnlinienunterführung in W. aufgrund ihrer Höhe nicht passieren können, ebenfalls zwingend über die St.Galler Route an- bzw. abfahren müssen.

6.7 Nachdem feststeht, dass das Bauvorhaben wegen fehlender hinreichender Erschliessung nicht bewilligt werden kann, ist der Re- kurs 1 bereits aus diesem Grund abzuweisen. Die angefochtene Auf- lage erweist sich aber auch als rechtmässig und angemessen:

6.7.1 Eine Baubewilligung wird nach Art. 147 Abs. 1 PBG mit Aufla- gen und Bedingungen versehen, soweit diese zur Sicherung der Über- einstimmung des Bauvorhabens mit den massgebenden Vorschriften und Plänen erforderlich sind. Wie jede staatliche Anordnung müssen auch Nebenbestimmungen zu einer Bewilligung verhältnismässig sein. Verhältnismässig ist eine Verwaltungsmassnahme dann, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist. Ausserdem muss die Massnahme zumut- bar sein, d.h. sie muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheinen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, N 514 ff. mit weiteren Hinweisen).

6.7.2 Die Vorinstanz hat die Anlieferungs- und Abtransportzeiten von Biomasse zum Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer be- schränkt, und zwar von Montag bis Freitag auf den Vormittag zwischen 9.00 Uhr und 11.00 Uhr sowie nachmittags zwischen 14.00 Uhr und 15.30 Uhr. Diese einschränkende Auflage begründet sie damit, dass die ZZ.strasse auch als häufig begangener Schulweg für die Schü- ler aus Z. zum Oberstufenzentrum in V.___ und als Wander- und Radweg diene. Insbesondere aus diesem Grund seien die Transporte

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für die Biogasanlage werktags auf die Zeiten ausserhalb dieser Schul- wegzeiten zu beschränken.

6.7.3 Die angeordnete Beschränkung der Transportzeiten ist offen- sichtlich geeignet, Konfrontationen zwischen den Transportfahrzeu- gen und dem auf der ZZ.strasse zirkulierenden Langsamverkehr auf ein Minimum zu begrenzen. So kann davon ausgegangen werden, dass sich die Schüler des Oberstufenzentrums Grünau während den verfügten Zeitfenstern bereits oder noch in der Schule aufhalten. Auch handelt es sich dabei um Zeiten, wo mit weniger Freizeitradfahrern, Spaziergängern oder Wanderern zu rechnen ist als etwa während des Wochenendes. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten 1 erweist sich die verfügte Fahrzeitenbeschränkung denn auch als notwendig, da ausgedehntere Fahrzeiten das Risiko von Begegnungsfällen zwi- schen Transportfahrzeugen und den schwächeren Verkehrsteilneh- mern auf der ZZ.strasse erhöhen würden. So wäre ausserhalb der von den Rekurrenten 1 beantragten Sperrzeiten (werktags jeweils von 7.00-8.00 Uhr, 11.30-13.30 Uhr und 16.15-17.15 Uhr) durchaus mit Schülern, aber vor allem auch mit zahlreichen Spaziergängern, Wan- derern und anderen Velofahrern auf der ZZ.strasse zu rechnen, zumal es sich dabei um den kürzesten Weg von W. und Z. nach V., der nächsten Ortschaft mit Läden, einer Post, einer Bank usw., handelt. Dazu kommt, dass die ZZ.___strasse, die nicht nur zu schmal ist, sondern auch über zu wenig Ausweichstellen verfügt, Teil des offiziellen Wanderwegnetzes ist und bei Wanderern und Fahrrad- fahrern insbesondere am Wochenende tatsächlich auch sehr beliebt ist. Die Rekurrenten 1 substantiieren sodann ihre Behauptung nicht weiter, dass die zur Verfügung stehenden Fahrzeiten von 3,5 Stunden pro Tag für den Transport von Spitzenmengen unzureichend sein sol- len. Ihr Wunsch nach einer grösstmöglichen Flexibilisierung hinsicht- lich der wieder abzuführenden Biomasse ist zwar verständlich, bei ei- nem Lagervolumen von insgesamt 2'200 m 3 , welches gemäss Ziff. 2.5.4 des Umweltverträglichkeitsberichts vom 30. März 2016 für die anfallende Dünngülle bereitsteht und für eine Dauer von 240 Ta- gen bzw. rund 8 Monaten ausreichen soll, stellt aber offensichtlich kein logistisches Problem dar. Eine solche Lagerkapazität erlaubt es im Gegenteil ohne weiteres, die Abtransporte vorausschauend zu planen. Damit erweist sich die angefochtene Auflage insgesamt als verhältnis- mässig, weshalb sie nicht zu beanstanden ist.

Die Rekurrenten 2 und 3 rügen die Auflage Ziffer 4.53 der Baubewilli- gung vom 24. April 2018, womit die Baubehörde auf die Anschlussbe- dingungen die Biogasanlage ans Stromnetz regelt. Diese Auflage stellt aber keine eigentliche Auflage im Sinn von Art. 147 Abs. 1 PBG dar, womit untergeordnete Bauhindernisse aus dem Weg geräumt und das Bauvorhaben mit den massgeblichen Bauvorschriften und Plänen in Übereinstimmung gebracht werden soll. Somit kann sie auch nicht von an sich einspracheberechtigten Dritten angefochten werden. Zif- fer 4.53 beinhaltet vielmehr Hinweise für die Bauherrschaft, welche

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Voraussetzungen für den Anschluss an das Stromnetz nach der bun- desrechtlichen Gesetzgebung (SR 734.0 ff.) erfüllt sein müssen.

Die Rekursgegner 2, 3 und 4 machen keine konkreten immissions- rechtlichen Einwände nach Art. 684 ZGB mehr geltend. Nachdem vor- liegend die Überprüfung der Baubewilligung ergeben hat, dass dem Bauvorhaben aus öffentlich-rechtlicher Sicht einzig die mangelnde Vo- raussetzung der hinreichenden Erschliessung entgegensteht, ist auch sonst nicht erkennbar, inwiefern Art. 684 ZGB verletzt sein sollte. Zwar stehen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz grundsätzlich selbstständig nebeneinander, doch ist nicht zu verken- nen, dass die Ausweitung insbesondere des öffentlichen Bau- und Pla- nungsrechts tendenziell auf Kosten des privatrechtlichen Immissions- schutzes geht. Dies ist insoweit sachlich gerechtfertigt und hinzuneh- men, als man es mit detaillierten Zonenordnungen und Baureglemen- ten zu tun hat, weshalb eine durch rechtskräftigen Beschluss einer Verwaltungsbehörde bewilligte Baute oder Anlage in der Regel keine übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB verursacht (Ur- teil des Bundesgerichtes 5A_47/2016 vom 26. September 2016 Erw. 2.2 mit Verweis auf BGE 138 III 49 Erw. 4.4.3 ff.).

Die Rekurrenten 2 verlangen schliesslich, dass ihnen für das Ein- spracheverfahren bezüglich des vorangegangenen, am 18. März 2016 zurückgezogenen Baugesuchs vom 16. Februar 2015 eine Entschädi- gung von Fr. 6'000.– inkl. Mehrwertsteuer zugesprochen werde.

9.1 Die Vorinstanz hat im vorliegend zu überprüfenden Baubewilli- gungs- und Einspracheentscheid vom 24. April 2018 in Ziffer 8 verfügt:

Das Gesuch von C.___ vom 31. Mai 2016 um Partei- entschädigung wird abgewiesen; damit muss das Be- gehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten auch für dieses Begehren abgewiesen werden. In Erwägung 10 des Baubewilligungs- und Einspracheentscheids vom 24. April 2018 führt die Vorinstanz dazu aus, C.___ hätten am 31. Mai 2016 die Abschreibung für das vorangegangene Einspracheverfahren bezüglich des revidierten Baugesuchs vom 16. Februar 2015 wegen Gegenstandslosigkeit sowie die kostenpflichtige Zusprache einer Par- teientschädigung für die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'000.– inkl. Mehrwertsteuer verlangt. Dieses Verfahren sei längst abgeschrieben. An einem Sachentscheid entfalle damit das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der Einsprecher. Über ihr Kostenenbegehren sei aber noch nicht entschieden worden, wes- halb diesbezüglich auf den Antrag einzutreten sei.

9.2 Mithin fragt es sich, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Begeh- ren der Rekurrenten 2 eingetreten ist oder ob die Abschreibung auch das Kostenbegehren umfasst hat und demnach schon längst in

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Rechtskraft erwachsen ist. Die Bauherrschaft hatte das dritte Bauge- such am 18. März 2016 zurückgezogen, worauf der Gemeinderats- schreiber den Rekurrenten 2 mit Schreiben vom 23. März 2016 mitge- teilt hat, dass das Baugesuch abgeschrieben werde. Gemäss Proto- kollauszug der Sitzung vom 4. April 2016 nahm die Vorinstanz sodann offiziell Kenntnis vom Rückzug (so genannter Kenntnisnahme-Be- schluss), ein eigentlicher Abschreibungsbeschluss erfolgte aber nicht. Da die Gegenstandslosigkeit durch den Rückzug selbst eintritt, ist dies insofern unproblematisch (deklaratorische Natur des Abschreibungs- beschlusses; R. WIDMER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., Art. 20 N 13 mit Hinweisen). Allerdings ist damit das ausdrückliche Kostenbegehren nach wie vor pendent. Dazu kommt, dass die Ge- meindekanzlei den Einsprechern am 1. Juni 2016 schriftlich bestätigt hatte, dass über ihr Entschädigungsgesuch erst im Zusammenhang mit dem nachfolgenden (vierten Baugesuch) entschieden werde. Un- ter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Kostenbegehren der Rekurrenten 2 aus dem dritten Baugesuchs- verfahren im Rahmen des vorliegend zu überprüfenden vierten Bau- bewilligungsverfahren behandelt hat.

9.3 Nach Art. 98 Abs. 3 Bst. b VRP werden in erstinstanzlichen und in Einspracheverfahren in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zu- gesprochen. Diese Regelung lässt Ausnahmefälle zu, in denen aus- seramtliche Kosten zugesprochen werden können. Die ausnahms- weise Entschädigung ausseramtlicher Kosten ist auf Einzelfälle be- schränkt, in denen die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderlaufen würde (A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., Art. 98 N 15 mit Hinweisen). Bei der Kostenregelung generell und bei ausseramtlichen Entschädigungen im Besonderen verfügen Gerichte und Behörden über einen grossen Ermessensspielraum. Das Verwaltungsgericht hebt Kostenentscheide deshalb nur auf, wenn eine Ermessensüber- oder -unterschreitung vorliegt oder dieses missbraucht wurde (LINDER, a.a.O., Art. 98 bis N 22 mit Hinweisen). Die Rekursinstanz verfügt zwar anders als das Gericht über volle Kognition, auferlegt sich aber bei der Überprüfung von Kostenentscheiden praxisgemäss einer gewissen Zurückhaltung und respektiert den Ermessensspielraum der Gemein- debehörde, soweit sich diese an den Kostenrahmen des Gebührenta- rifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) hält.

9.4 Die Vorinstanz hat erwogen, dass für die Zusprache einer Par- teientschädigung im Einspracheverfahren ein besonderer Fall vorlie- gen müsse, wovon hier nicht ausgegangen werden könne. Vorliegend handle es sich um ein komplexes Verfahren, das vertiefte Abklärungen erfordere, wobei es nicht unüblich sei, dass dafür mehrere Anläufe ge- nommen werden müssten, bis die Gesuchsunterlagen komplett seien. Somit könne von keinem Fall gesprochen werden, der ausnahms- weise eine Entschädigungsflicht auslöse. Diese Begründung über- zeugt nicht. Die Komplexität des vorliegenden Baugesuchs und die Tatsache, dass die Bauherrschaft dafür mehrere Anläufe benötigt hat,

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spricht im Gegenteil für den Ausnahmefall im Sinn von Art. 98 Abs. 3 Bst. b VRP. Wie die Rekurrenten 2 zu Recht einwenden, wäre es un- billig, das Kostenrisiko für ein kompliziertes Baugesuch und ein allfäl- liges Unvermögen der Bauherrschaft, ein solches von Beginn weg kor- rekt einzureichen, voll und ganz auf die Einsprecher abzuwälzen. Vor- liegend erzielten die Bauherren erst im vierten Anlauf eine Bewilligung, wobei das Gesuch samt UVB nebst anspruchsvollen baurechtlichen Rechtsfragen insbesondere auch komplexe Fragestellungen im Um- weltrecht aufwarfen. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die Tatsache, dass sich die Einsprecher wiederholt mit der nachgesuchten Biogasanlage auseinandersetzen mussten, deren Komplexität den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigte, wäre es vorliegend unbil- lig, die Auslagen vollständig auf die obsiegenden Einsprecher abzu- wälzen, weshalb sie ausnahmsweise auch für das Einspracheverfah- ren zu entschädigen sind. Mithin ist die Abweisung des Kostenbegeh- rens der Rekurrenten 2 für das dritte Einspracheverfahren aufzuhe- ben.

9.5 Bei Aufhebung eines Kostenspruchs entscheidet das Verwal- tungsgericht in der Regel nicht selber über die Neuverlegung und Be- messung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern weist die Streitsache zu neuem Entscheid im Rahmen des Ermessenspiel- raums an die Vorinstanz zurück (LINDER, a.a.O., Art. 98 bis N 22 mit Hin- weisen). Eine Rückweisung drängt sich auch hier im Rekursverfahren auf, weil die Kostenverlegung im Rahmen eines vorangegangen Ein- spracheverfahren erfolgt ist und das betroffene Verfahren im vorlie- genden nicht aktenkundig ist. Dazu kommt, dass die Rekursinstanz nicht ohne Not in das Kostenermessen der Vorinstanz eingreift. Bei der Kostenverlegung zu Gunsten der Rekurrenten 2 wird diese zu be- achten haben, dass nur die Kosten für das dritte Einspracheverfahren zu entschädigen sein werden und nicht die gesamten Parteikosten, die den Rekurrenten 2 im Rahmen der vier Einspracheverfahren insge- samt entstanden sind.

9.6 Nach dem Gesagten ist Ziffer 8 des Einspracheentscheids vom 24. April 2018 die Rekurrenten 2 betreffend aufzuheben und die Sache zur Festlegung und Zusprache einer ausnahmsweisen Parteientschä- digung für das dritte Einspracheverfahren zurückzuweisen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die geplante Biogasanlage zo- nenkonform ist und den gewässerschutz- und umweltschutzrechtli- chen Bestimmungen entspricht. Allerdings ist die Bewilligungsvoraus- setzung der hinreichenden Erschliessung nicht gegeben. Die Rekurse 2, 3 und 4 erweisen sich deshalb als begründet, weshalb sie zu schüt- zen und die angefochtene Baubewilligung und Einsprachebeschlüsse vom 24. April 2018 aufzuheben sind. Die Streitsache den Rekurs 2 betreffend ist bezüglich der Verlegung der aussamtlichen Kosten im Einspracheverfahren hinsichtlich des dritten Baugesuchs zur Neube- urteilung und Verlegung zu Gunsten der Rekurrenten 2 an die

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Vorinstanz zurückzuweisen. Da die vorliegende Baubewilligung aufzu- heben ist und sich die mit Rekurs 1 angefochtene Auflage Ziffer 4.45 zudem als verhältnismässig und damit rechtmässig erwiesen hat, ist der Rekurs 1 abzuweisen.

11.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Der Kostenrahmen für Rekursentscheid eines Departementes liegt zwischen Fr. 200.– und Fr. 5'000.– (Nr. 20.13.01 GebT). Dieser Kostenrahmen kann in ausserordentlichen Fällen bis auf das Doppelte des Höchstansatzes, also auf Fr. 10'000.– festgesetzt werden (Art. 5 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen; sGS 951.11; abgekürzt RekV). Mit Blick darauf, dass vorliegend vier Rekurse mit zahlreichen Verfahrensbeteiligten zu be- urteilen und ein komplexes Baugesuch mit UVB zu überprüfen war, das sich zudem auf verschiedene Grundstücke in zwei Kantonen er- streckte, was den Beizug mehrerer Amststellen und die Zusammenar- beit mit der Thurgauer Behörde nötig machte, ist die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzulegen. Dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend sind die amtlichen Kosten den Rekurrenten 1 bzw. Rekursgeg- nern 1 zu überbinden. Diese haften solidarisch (Art. 96 bis VRP).

11.2 Der im Verfahren Nr. 18-2976 von A.___ am 29. Mai 2018 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen.

11.3 Der im Verfahren Nr. 18-2977 von Josef Doppmann am 24. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zurückzuerstat- ten.

11.4 Der im Verfahren Nr. 18-2979 von E.___ am 25. Mai 2018 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zurückzuerstatten.

11.5 Der im Verfahren Nr. 18-3068 von F.___ am 31. Mai 2018 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zurückzuerstatten.

Die Rekurrenten bzw. Rekursgegner 1, 2, 3 und 4 sowie der Rekurs- gegner 5 stellen je ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten.

12.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).

12.2 Die Rekurrenten bzw. Rekursgegner 2, 3 und 4 und der Rekurs- gegner 5 obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 42/43

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Bei- zug eines Rechtsvertreters rechtfertigten, besteht grundsätzlich An- spruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennoten vorliegen, ist die ausseramtliche Entschädigung mit Blick darauf, dass die Rekurrenten 2, 3 und 4 im Rekursverfahren 1 auch Rekursgegner sind, für diese in Anwendung von Art. 6 in Verbin- dung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf je Fr. 5'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen. Der Rekurs- gegner 5 hat einen Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 3'250.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Entschädigungen sind von den Rekur- renten 1 bzw. Rekursgegnern 1 zu gleichen Teilen zu bezahlen.

12.3 Da die Rekurrenten 1 bzw. Rekursgegner 1 mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine aus- seramtliche Entschädigung. Ihre Begehren sind deshalb abzuweisen. Entscheid 1. Der Rekurs Nr. 18-2979 wird bezüglich der zurückgetretenen Rekur- renten, zufolge Rückzugs abgeschrieben.

Der Rekurs Nr. 18-2976 von A.___ wird abgewiesen.

a) Der Rekurs Nr. 18-2977 von C.___ wird gutgeheissen und be- züglich des Kostenentscheids für das zurückgezogene Baugesuch vom 31. Mai 2016 im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

b) Der Rekurs Nr. 18-2979 von E.___ wird gutgeheissen.

c) Der Rekurs Nr. 18-3068 von F.___ wird gutgeheissen.

d) Die Baubewilligung (Gesuchsummer Gemeinde: 4038; Gesuchsnummer Kanton: 16-4564) und die Einspracheentscheide vom 24. April 2018, soweit letztere die Rekurrenten 2, 3 und 4 betreffen, werden aufgehoben.

a) A.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 6'000.–.

b) Der im Verfahren Nr. 18-2976 von A.___ am 29. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.

c) Der im Verfahren Nr. 18-2977 am 24. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zurückzuerstattet.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2020), Seite 43/43

d) Der im Verfahren Nr. 18-2979 am 25. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.

e) Der im Verfahren Nr. 18-3068 am 31. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zurückzuerstattet.

a) Das Begehren von A.___ in den Verfahren Nrn. 18-2976, 18- 2977, 18-2979 und 18-3068 um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

b) Das Begehren von C.___ in den Verfahren Nrn. 18-2976 und 18- 2977 um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. A.___ entschädigen sie zu gleichen Teilen ausseramtlich mit insgesamt Fr. 5'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

c) Das Begehren von E.___ in den Verfahren Nrn. 18-2976 und 18- 2979 um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. A.___ entschädigen sie zu gleichen Teilen ausseramtlich mit insgesamt Fr. 5'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

d) Das Begehren von F.___ in den Verfahren Nrn. 18-2976 und 18- 3068 um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. A.___ entschädigen sie zu gleichen Teilen ausseramtlich mit insgesamt Fr. 5'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

e) Das Begehren von G., im Verfahren Nr. 18-2976 um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. A. entschädigen ihn zu gleichen Teilen ausseramtlich mit insgesamt Fr. 3'250.– zuzüg- lich Mehrwertsteuer.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsratin

Zitate

Gesetze

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des

  • Art. 10a des

GSchG

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  • Art. 67 PBG
  • Art. 147 PBG
  • Art. 159 PBG
  • Art. 162 PBG
  • Art. 172 PBG

RPG

RPV

StFV

USG

VRG

  • § 7 VRG

VRP

  • Art. 24 VRP
  • Art. 45 VRP
  • Art. 47 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 57 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP

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