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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
12T_3/2009
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
12T_3/2009, CH_BGer_015, 12T 3/2009
Entscheidungsdatum
22.10.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 1/2} 12T_3/2009

Verfügung vom 22. Oktober 2009 Verwaltungskommission

Besetzung Bundesrichter Lorenz Meyer, Präsident, Generalsekretär Tschümperlin.

Anzeiger Eidgenössische Finanzkontrolle, 3003 Bern,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14.

Gegenstand Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 71 VwVG.

Erwägungen:

Die Eidgenössische Finanzkontrolle teilte dem Bundesgericht mit Brief vom 3. September 2009 mit, dass das Bundesverwaltungsgericht am Arbeitsort Zollikofen den Ortszuschlag Stufe 13 statt Stufe 12 ausrichtet, und beantragte dem Bundesgericht, mittels Weisung dafür zu sorgen, dass das Bundesverwaltungsgericht die gesetzmässige Ortszulage auszahle.

Das Bundesgericht lud das Bundesverwaltungsgericht nach Einholen einer Stellungnahme am 7. Oktober 2009 ein, die nötige Anordnung selbst zu treffen. Am 19. Oktober 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgericht mit, die Verwaltungskommission habe entschieden, ab dem 1. November 2009 für den Arbeitsort Zollikofen den Ortszuschlag Stufe 12 auszuzahlen. Damit wird das Aufsichtsverfahren gegenstandslos.

Demnach verfügt das Bundesgericht:

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Diese Verfügung wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Der Finanzkontrolle wird eine Orientierungskopie zugestellt.

Lausanne, 22. Oktober 2009

Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Generalsekretär:

Meyer Tschümperlin

Zitate

Gesetze

2

BGG

  • Art. 1 BGG

VwVG

  • Art. 71 VwVG

Zitiert in

Gerichtsentscheide

1