Tierschutz. Art. 5 Abs. 2 BV. Vollständiges, zeitlich unbeschränktes Tierhalteverbot. Verhältnismässigkeit der Massnahme. In concreto Bejahung der Verhältnismässigkeit. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Obergericht, 9. März 2012, OG V 11 47 (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, BGE 2C_378/2012 vom 01.11.2012)
Aus den Erwägungen:
a) Die Tierschutzgesetzgebung bezweckt, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 Tierschutzgesetz vom 16.12.2005 [TSchG], SR 455). Laut Art. 4 TSchG hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen (Abs. 1 lit. a) und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1 lit. b). Niemand darf einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten (Abs. 2). Gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG muss derjenige, der ein Tier hält oder betreut, die Tiere angemessen nähren, pflegen und ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie, soweit nötig, Unterkunft gewähren.
b) Die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1) enthält ausführliche Bestimmungen zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren (2. Kap. TSchV). Die Haltung von Rindern erfährt eine Normierung insb. durch die Art. 37 - 43 TSchV. Gemäss Art. 4 Abs. 1 TSchV müssen die Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser versorgt werden. Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Gibt es Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, muss dies unverzüglich behoben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere getroffen werden (Art. 5 Abs. 1 TSchV).
c) Die zuständige Behörde kann nach Art. 23 Abs. 1 TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit denjenigen Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Das Verbot der Tierhaltung gegenüber dem Halter kommt vor allem dann in Betracht, wenn wegen mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit des Tierhalters die Gefahr besteht, dass von ihm gehaltene Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden. Die Behörde kann als schärfste Sanktion das Tierhalteverbot in allgemeiner Weise und unbefristet aussprechen. Tut sie dies, so wird der betroffenen Person die Haltung sämtlicher Tiere auf unbestimmte Dauer verboten. Gerade wenn die Unfähigkeit der Tierhaltung schon in der Vergangenheit in Erfahrung gebracht wurde, so ist ein generelles Tierhalteverbot angebracht (Rita Jedelhauser, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Basel 2011, S.198 und 200).
(Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG). Die Einschätzung der Vorinstanz, dass Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, ist zutreffend. Der Beschwerdeführer wurde einzig mit Strafbefehl vom 24. November 2009 wegen Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG für schuldig erklärt. Im Gegensatz zu Art. 24 Abs. 1 lit. a des alten Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 setzt nun aber Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG explizit eine mehrmalige Bestrafung wegen eines Deliktes gegen das Tierschutzrecht voraus. Dennoch wollte der Gesetzgeber keine Erschwerung oder Ausschliessung von bisherigen Tierhalteverbotsgründen. Was unter Art. 24 Abs. 1 lit. a TSchG fiel, wird hauptsächlich, da selten Strafanzeigen und Urteile im strafrechtlichen Tierschutz vorkommen, unter Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG subsumiert werden (BBl 2003 S. 680; Rita Jedelhauser, a.a.O, S. 222 f.). Zu prüfen bleibt also, ob sich das angeordnete Tierhalteverbot auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG stützen lässt.
a) In den Jahren 1998 bis 2012 wurde die Rindviehhaltung des Beschwerdeführers in regelmässigen Abständen kontrolliert. Dabei wies diese durchwegs Mängel auf, so waren etwa die Unterbringung, die hygienischen Verhältnisse und der Auslauf (bzw. die Anbindung) sowie die Fütterung ungenügend. Diese Verstösse wurden vom Kantonstierarzt des Kantons Uri bzw. der Urkantone festgehalten und dokumentiert. Aufgrund dieser Verstösse wurden sodann diverse Massnahmen verfügt, um künftig die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung durch den Beschwerdeführer zu gewährleisten (u.a. Verfügungen des Kantonstierarztes des Kantons Uri vom 10.02.2003 und 23.09.2003 sowie Verfügungen des Kantonstierarztes der Urkantone vom 08.10.2004, 06.02.2008, 12.06.2009, 30.11.2009 und 13.01.2010). Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 24. November 2009 wegen Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung schuldig gesprochen. Anstoss zu diesem Strafbefehl gab die Strafanzeige des Kantonstierarztes der Urkantone vom 16. Juni 2009. Die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer bestraft wurde, waren vielfältiger Natur: Zum einen wurde der fehlende Winterauslauf aber auch die Anbindung von Rindvieh sowie Kälbern ins Feld geführt, womit der Beschwerdeführer Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 TSchV verletzt hatte. Zum anderen herrschte eine nicht zu akzeptierende Stallhygiene, weshalb der Beschwerdeführer gegen Art. 3 Abs. 3 TSchV verstossen hatte. Zusätzlich waren die Kühe nicht versorgt, der Liegeplatz der Kühe nass und die Kälber nicht tierschutzgerecht nach der Geburt behandelt worden. Somit hatte er ebenfalls seine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Tieren verletzt (Art. 6 Abs. 1 TSchG).
b) Die Missstände sind seit Jahren aktenkundig. Die verfügten Massnahmen zeigten aber keinen längerfristigen Erfolg. So konnte etwa die Situation auch nicht dadurch verbessert werden, als der Beschwerdeführer eine Hilfskraft hätte beiziehen sollen, da bereits fünf Monate später der Kantonstierarzt der Urkantone wieder einschreiten musste und ein Kalb sogar tierärztliche Pflege benötigte (Verfügung des Kantonstierarztes der Urkantone vom 13.01.2010 und Besuchsprotokoll desselben vom 15.06.2010). Des Weiteren wurden auch anlässlich der Tierschutzkontrolle vom 28. April 2011, welche letztlich für die Erteilung des Tierhalteverbotes ausschlaggebend war, etliche Mängel und Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung vorgefunden. So waren zwei Kälber im Stallgang angebunden und fünf Anbindeketten zu kurz. Zudem mussten die Fütterung, der Auslauf und die Stallhygiene wiederum als ungenügend bezeichnet werden (Zusatznotizen zur Kontrolle des Kantonstierarztes der Urkantone vom 28.04.2011). Damit hat der Beschwerdeführer u.a. gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1, Art. 8, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1 TSchV sowie Art. 12 Abs. 1 Verordnung des BVET vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1) zuwidergehandelt. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen Spitalaufenthalt, um diese Verfehlungen zu relativieren, ist unbehelflich, muss doch der Beschwerdeführer bei seiner Abwesenheit darum besorgt sein, dass die von ihm gehaltenen Tiere trotzdem versorgt werden. Des Weiteren dokumentiert die lange Auseinandersetzung mit dem Kantonstierarzt des Kantons Uri bzw. der Urkantone über all die Jahre hinweg die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers. Bspw. wurde im Jahr 2003 die Tierbestandsreduktion auf 12 Kühe und 7 Rinder verfügt (Verfügung des Kantonstierarztes des Kantons Uri vom 23.09.2003). Der Beschwerdeführer ist dieser Anordnung aber erst
nachgekommen, nachdem ihm die Ersatzvornahme angedroht worden war (Verfügungen des Kantonstierarztes der Urkantone vom 08.10.2004 und 12.11.2004). Ferner wurde der Beschwerdeführer u.a. im April 2007 kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass der Winterauslauf seit Dezember 2006 nicht gewährt worden war und erneut zwei Kälber angebunden waren (Besuchsprotokoll des Kantonstierarztes der Urkantone vom 03.04.2007). Die Behebung der Mängel wurde mittels Verfügung angeordnet. Im November desselben Jahres wurde erneut eine unangemeldete Kontrolle durchgeführt, wobei festgestellt wurde, dass die Mängel nur teilweise behoben wurden, wurde doch der Winterauslauf nicht gewährt (Notizen Tierschutzkontrolle des Kantonstierarztes der Urkantone vom 23.11.2007).
c) Am 14. Januar 2012 fand eine angemeldete Kontrolle statt. Obwohl die Tiere nun sauberer waren, als bei den unangemeldeten Kontrollen, konnte der Beschwerdeführer auch an diesem Tag den Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung nicht gerecht werden. Insb. waren wiederum die Ketten, an denen die Tiere angebunden sind, zu kurz. Sodann war der Innenraum der Stallungen teilweise zu dunkel. Weiter wurde bei der Kälberhaltung beanstandet, dass die Kälber keinen Zugang zu Wasser gehabt haben. Am 14. Februar 2012 fand eine Nachkontrolle statt. Die Kühe zeigten sich in einem schlechten Zustand. Eine Kuh war in tierärztlicher Behandlung wegen Festliegens, eine andere Kuh fiel auf wegen Lahmheit. Des Weiteren waren die Stallungen teilweise immer noch zu dunkel und ein Rind war zu kurz angebunden, obschon diese Aspekte bereits vor einem Monat anlässlich der angemeldeten Kontrolle bemängelt worden sind. Insgesamt schien der Hof des Beschwerdeführers chaotisch und konzeptlos geführt zu sein. Die aktuellen Kontrollen dokumentieren illustrativ die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers. Seit Jahren werden dieselben Rügen vorgebracht, aber dennoch unterlässt es der Beschwerdeführer, die Mängel zu beheben.
d) In Anbetracht der zahlreichen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung durch den Beschwerdeführer und dessen Uneinsichtigkeit, ist nicht daran zu zweifeln, dass auch künftig mit Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Tierschutzes seitens des Beschwerdeführers zu rechnen ist bzw. dieser unfähig ist, Tiere zu halten. Ein Tierhalteverbot lässt sich also mit Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG begründen. Daran ändert auch die Einschätzung des Schweizerischen Bauernverbandes vom 29. Februar 2012 nichts. Hierbei handelt es sich um eine Einschätzung, welche vom Beschwerdeführer selbst in Auftrag gegeben wurde, mithin die Begutachtung angekündigt wurde. Ausserdem ist der Geschäftsbereich Treuhand und Schätzungen des Schweizerischen Bauernverbandes – im Gegensatz zum Kantonstierarzt der Urkantone – keine Fachstelle für Fragen des Tierschutzes. Insgesamt ist der Beweiswert des Berichtes des Schweizerischen Bauernverbandes (Geschäftsbereich Treuhand und Schätzungen) eher gering einzuschätzen und vermag die aktuelle Beurteilung des Kantonstierarztes aufgrund der unangemeldeten Kontrolle vom 14. Februar 2012 nicht umzustossen.
a) Laut Art. 5 Abs. 2 BV muss alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Dieser Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat im ganzen Bereich des öffentlichen Rechts Geltung, sowohl für die Rechtssetzung als auch für die Rechtsanwendung (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 585). Gemäss Lehre und Rechtsprechung setzt die Verhältnismässigkeit dreierlei voraus:
aa) Die Verwaltungsmassnahme muss erstens geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. D.h. es wird die Zwecktauglichkeit einer Massnahme geprüft. Eine Massnahme ist dann ungeeignet, wenn sie keinerlei Wirkung im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung des Zweckes sogar erschwert oder verhindert (BGE 130 I 154 E. 5.3.6; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 587 ff.).
bb) Den Behörden stehen verschiedene verwaltungsrechtliche Massnahmen zur Verfügung. Welche tatsächlich zur Anwendung kommen, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt hierbei, dass stets die mildeste der möglichen Sanktionen ergriffen wird (Tanja Gehrig, Struktur und Instrumente des Tierschutzes, Zürich 1999, S. 230). Es ist nicht statthaft, eine Bewilligung zu verweigern oder ein gänzliches Verbot auszusprechen, wenn der rechtmässige Zustand durch eine mit der Bewilligung verknüpfte Auflage oder Bedingung herbeigeführt werden kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 595)
cc) Verwaltungsmassnahmen müssen endlich noch zumutbar sein. Verlangt ist eine angemessene Zweck-Mittel-Relation, d.h. ein vernünftiges Verhältnis zwischen konkretem Eingriffszweck und konkreter Eingriffswirkung. Darum ist eine geeignete und erforderliche Massnahme gleichwohl unverhältnismässig, wenn der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des betroffenen Bürgers im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen unvertretbar schwer wiegt. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 136 I 92 E. 3.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, N. 16 zu § 21).
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist unter Aspekten des Tierschutzes also zu fragen, wie weit der Schutz gehen muss und welche Dichte er aufzuweisen hat. So braucht die Administrativmassnahme für den Schutz des Tieres nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich zu sein. Dabei sind in einem letzten Schritt entgegenstehende Interessen gegen die Interessen am Schutz des Tieres durch die konkrete Massnahme abzuwägen (Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 171 f.).
b) Die Anordnung, dem Beschwerdeführer die Tierhaltung zu verbieten, eignet sich, das angestrebte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel – nämlich die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung – zu erreichen. Der Beschwerdeführer wäre demnach ohne Tiere nicht im Stande, gegen das Tierschutzgesetz zu verstossen. Somit eignet sich ein Tierhalteverbot.
c) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Tierhalteverbot nicht das mildeste Mittel darstelle, welches noch geeignet sei, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Insb. der Beizug von Hilfspersonen genüge, um die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung zu garantieren. So sei Y ihm zweimal wöchentlich beim Auslassen des Viehs, ebenso bei dessen Reinigung behilflich. Ausserdem sei Z zu beauftragen, ihn bei der Viehhaltung zu beraten und wöchentliche Kontrollen seiner Stallungen durchzuführen. Diese Vorbringen vermögen aber angesichts der Vorgeschichte nicht zu überzeugen. So brachte die Auflage, eine Hilfsperson mindestens einmal wöchentlich beizuziehen, keine Verbesserung der festgestellten Missstände, wenn der Beschwerdeführer dieser Auflage überhaupt nachgekommen ist. Auch verfehlt die Beauftragung von Y die gewünschte Wirkung, andernfalls die Ergebnisse der Kontrollen vom 28. April 2011 sowie 14. Januar 2012 und 14. Februar 2012 besser hätten ausfallen müssen. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte ist eine erneute Hilfeleistung durch eine externe Person insgesamt als ungeeignet anzusehen, eine artgerechte Tierhaltung zu ermöglichen. Es sind keine anderen milderen Massnahmen ersichtlich, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel des Tierschutzes zu erreichen. Insb. eine Reduktion des Tierbestandes oder die blosse Androhung eines Tierhalteverbotes sind keine tauglichen Massnahmen. Diese vorinstanzliche Einschätzung ist nicht zu beanstanden.
d) Ebenfalls im Hinblick auf die Zumutbarkeit erscheint eine höhere Gewichtung des öffentlichen Interesses an einer artgerechten Tierhaltung gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterhaltung der Tiere als gerechtfertigt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hatte der Beschwerdeführer seit nunmehr 13 Jahren die Möglichkeit, seine Tierhaltung in Einklang mit dem Tierschutzgesetz zu bringen. Dies geschah aber nicht.
Selbst die Androhung eines Tierhalteverbotes zeigte keinerlei Wirkung beim Beschwerdeführer (vgl. etwa Verfügung des Kantonstierarztes der Urkantone vom 12.06.2009, E. 6). Bei dieser Vorgeschichte vermögen allfällige Verbesserungen in jüngster Zeit nicht dartun, dass in Zukunft keine Verletzungen der Tierschutzgesetzgebung vorkommen werden. Insgesamt erscheint das verfügte Tierhalteverbot gegenüber dem Beschwerdeführer als verhältnismässiger Eingriff in seine Rechtsstellung (Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 200 f.). Im Übrigen wird der Beschwerdeführer auch nicht seiner wirtschaftlichen Grundlage beraubt, befindet er sich doch längst im Rentenalter.