1/12 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/35 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 26. Oktober 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Herrn D.________ Beschwerdegegner sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Toffen, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 1, 3125 Toffen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Toffen vom 12. Februar 2020 (Baugesuchsnummer 884-29/16-1; Split-Wärmepumpe) I.Sachverhalt 1.Der Beschwerdegegner reichte am 30. November 2016 bei der Gemeinde Toffen ein Baugesuch ein für den Einbau einer Split-Wärmepumpe auf Parzelle Toffen Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Bauentscheid vom 9. März 2017 erteilte die Gemeinde Toffen die Baubewilligung. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 13. April 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; seit 1. Januar 2020: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, BVD) ein. Mit Entscheid RA Nr. 110/2017/41 vom 18. Oktober 2017 wies die BVE die Beschwerde ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. November 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 2017/319 vom 6. Juni 2018 gut, hob den Entscheid der BVE auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die BVE zurück.
BVD 110/2020/35 2/12 Mit Verfügung vom 24. August 2018 nahm das Rechtsamt der BVE das Verfahren wieder auf. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 teilte der Beschwerdegegner mit, dass er sich entschlossen habe, das Aussengerät in den Nebenraum am G.________weg 2c zu installieren. Mit Entscheid RA Nr. 110/2018/117 vom 4. Dezember 2018 hob die BVE den Bauentscheid der Gemeinde Toffen vom 9. März 2017 auf und wies die Projektänderung zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Toffen zurück. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 bat die Gemeinde Toffen den Beschwerdegegner, das Baugesuch vom 30. November 2016 schriftlich zurückzuziehen, da das geänderte Bauvorhaben baubewilligungsfrei sei. Dementsprechend zog der Beschwerdegegner sein Baugesuch mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 zurück. Am 8. Januar 2019 verfügte die Gemeinde Toffen, das Baugesuch vom 30. November 2016 gelte als zurückgezogen und werde vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Gegen diese Abschreibungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Januar 2019 Beschwerde bei der BVE. Mit Entscheid RA Nr. 110/2019/14 vom 5. April 2019 trat die BVE auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil 2019/102 vom 14. Mai 2019 ab, soweit darauf einzutreten war. 2.Mit baupolizeilicher Anzeige vom 10. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Toffen geltend, der Beschwerdegegner baue ohne Baubewilligung eine Wärmepumpe ein, obschon dies baubewilligungspflichtig sei. Die Gemeinde Toffen trat mit Schreiben vom 15. Mai 2019 auf diese Anzeige nicht ein, weil der Einbau der Wärmepumpe baubewilligungsfrei sei. Gegen dieses Schreiben vom 15. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer am 31. Mai 2019 Beschwerde bei der BVE. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Baubewilligungspflicht des Einbaus einer Split-Wärmepumpe-Ausseneinheit in einem Nebenraum am G.________weg 2c durch den Beschwerdegegner. Nachdem der Beschwerdegegner und die Gemeinde Toffen die Baubewilligungspflicht im Beschwerdeverfahren anfänglich bestritten, anerkannten sie in ihren Stellungnahmen vom 21. Oktober 2019 eine Baubewilligungspflicht; dies aufgrund der mit dem Einbau der Wärmepumpe verbundenen Fassadenveränderungen. Dementsprechend reichte der Beschwerdegegner am 22. November 2019 ein nachträgliches Baugesuch ein für den Einbau einer Split-Wärmpumpe-Ausseneinheit im Nebenraum G.________weg 2c mit einer Luftansaug-Öffnung mit Gitterrost an der Südwestfassade und einer Abluftöffnung in das bestehende Fenster an der Südostfassade. Damit wurde das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und das Rechtsamt der BVE schrieb das Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2019/41 mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. 3.Mit Bauentscheid vom 12. Februar 2020 erteilte die Gemeinde Toffen dem Beschwerdegegner die Baubewilligung für das nachträgliche Baugesuch vom 22. November 2019. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 16. März 2020 Beschwerde bei der BVD. Er beantragt die Aufhebung der Baubewilligung. Das Baugesuch sei zur Neubeurteilung an die Gemeinde Toffen zurückzuweisen. Zudem sei die Gemeinde Toffen anzuweisen, für die installierte Wärmepumpe ein Benützungsverbot zu erlassen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen. Aus der Begründung ergibt sich, dass er das Baugesuch als nicht bewilligungsfähig erachtet.
BVD 110/2020/35 3/12 4.Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet 1 , führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Dabei gab es auch dem Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Eingabe vom 2. April 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die Abteilung Immissionsschutz nahm mit Eingabe vom 6. April 2020 zur Beschwerde Stellung, ohne einen Antrag zu stellen. Die Gemeinde Toffen beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2020 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2020 an seinen Rechtsbegehren fest. Nachdem die Abteilung Immissionsschutz mit Stellungnahme vom 18. August 2020 zusätzliche Fragen des Rechtsamts beantwortet hatte, erhielten die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 7. August 2020, eingegangen beim Rechtsamt am 8. September 2020, an seinen Rechtsbegehren aus der Beschwerde vom 16. März 2020 fest. Schliesslich gab das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten und der Abteilung Immissionsschutz mit Verfügung vom 17. September 2020 die Gelegenheit, zu einer möglichen Bedingung der Baubewilligung Stellung zu nehmen. 5.Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II.Erwägungen 1.Eintreten a)Bauentscheide können nach Art. 40 BauG 2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b)Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher beteiligt. In Ziff. 6 des angefochtenen Bauentscheids steht zwar, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Dabei handelt es sich jedoch um ein Versehen. Aus den Ziff. 2.4, 2.5 und 3.6 ergibt sich, dass auf die Einsprache eingetreten und diese materiell behandelt wurde, soweit die Rügen nicht privatrechtlicher Natur waren. Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache somit abgewiesen wurde, ist als unmittelbarer Nachbar durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.Unvollständige Baueingabe a)Der Beschwerdeführer rügt, die Wärmepumpe bestehe aus einem Aussen- und einem Innengerät, die nur zusammen funktionierten. Daher sei das Baugesuch, das nur das Aussengerät umfasse, unvollständig. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)
BVD 110/2020/35 4/12 b)Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Art. 1a BauG). Keiner Baubewilligung bedürfen Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie, wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlage zu Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen (Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD 3 ). Gemäss Ziff. 3.5 der Richtlinien "Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien" des Regierungsrats des Kantons Bern vom Januar 2015 sind Luftwärmepumpen im Gebäude baubewilligungsfrei. Luftwärmepumpen ausserhalb des Gebäudes sind demgegenüber baubewilligungspflichtig, wobei dies auch für Splitwärmepumpen mit Aussen- und Innengeräten gilt. Grund für die Baubewilligungspflicht von aussen aufgestellten Wärmepumpen sind die damit verbundenen Lärmemissionen, die ein Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft an einer vorgängigen Kontrolle im Baubewilligungsverfahren begründen. 4 Für Splitwärmepumpen bedeutet dies, dass sich die Baubewilligungspflicht lediglich auf die Ausseneinheit erstreckt. Dies deckt sich mit der Einschätzung in Ziff. 1.1 der Vollzugshilfe 6.21 "Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Waser- Wärmepumpen" des cercle bruit vom 7. Juni 2019 5 . Demnach erfordert nur der aussen aufgestellte Teil von Splitgeräten eine Lärmbeurteilung. c)Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass zwar eine Split-Wärmepumpe zur Diskussion steht, bei der aber nicht nur das Innengerät, sondern auch das Aussengerät innerhalb eines Gebäudes aufgestellt werden soll. Ob unter diesen Umständen eine Baubewilligungspflicht für das im Nebengebäude G.________weg 2c aufgestellte Aussengerät besteht, braucht hier nicht geprüft zu werden. Der Beschwerdegegner hat dafür ein Baugesuch eingereicht, womit die Frage der Baubewilligungspflicht obsolet ist. Das im Hauptgebäude G.________weg 2/2a installierte Innengerät ist demgegenüber nicht Bestandteil des Baugesuchs. Dafür besteht jedoch auch keine Baubewilligungspflicht. Keine Baubewilligungspflicht besteht vorliegend auch für die Installationsarbeiten für das Innengerät. Dies gilt insbesondere auch für die Verbindung des Aussen- und Innengeräts mit Leitungen, wozu gemäss Beschwerdeführer vier Kernbohrungen auf der gemeinsamen Südfassade des Hauptgebäudes G.________weg 2/2a vorgenommen wurden. 6 Zwar ist die wesentliche Änderung von Fassaden baubewilligungspflichtig. 7 Bohrungen für Leitungen, die anschliessend wieder verschlossen werden, führen jedoch zu keiner wesentlichen Fassadenänderung. Auch im vorliegenden Fall wurde an der Fassade des Hauptgebäudes lediglich eine vorübergehende Fassadenöffnung vorgenommen. 8 Dies im Unterschied zum Nebengebäude G.________weg 2c, wo mit einer Luftansaug-Öffnung mit Gitterrost an der Südwestfassade und einer Abluftöffnung in das bestehende Fenster an der Südostfassade zwei dauernde Fassadenöffnungen geschaffen wurden. Diese beiden dauernden Fassadenöffnungen sind denn auch Gegenstand des Baugesuchs des Beschwerdegegners vom 22. November 2019. Somit ist die Rüge des Beschwerdeführers, das Baugesuch sei unvollständig, unbegründet. 3.Innengerät 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 4 Vgl. dazu Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 1a N. 10 5 Abrufbar unter: www.cerclebruit.ch > Vollzugsordner > 6.21 Wärmepumpen 6 Siehe erstes Bild auf der Beschwerdebeilage B. 14 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 1a N. 22 8 Siehe zweites Bild auf der Beschwerdebeilage B. 14
BVD 110/2020/35 5/12 a)Der Beschwerdeführer rügt, der Beschwerdegegner habe das Innengerät der Wärmepumpe im Untergeschoss des Gebäudes G.________weg 2a installiert. Für die Verbindung des Aussen- und Innengeräts mit Leitungen habe der Beschwerdegegner ohne Einverständnis des Beschwerdeführers und in Verletzung von Art. 39 und Art. 43 EG ZGB vier Kernbohrungen auf der gemeinsamen Südfassade G.________weg 2/2a und eine Fassadenöffnung von ca. 80 x 240 cm vorgenommen. Dadurch sei die Wärmedämmung der Fassade beeinträchtigt worden und entspreche nicht mehr den Vorgaben in der entsprechenden SIA-Norm. Zur Vermeidung von Bauschäden müssten die neu installierten Leitungen unverzüglich zurückgebaut und müsse die ursprüngliche Fassadenkonstruktion dringend wiederhergestellt werden. Der Beschwerdegegner habe das Innengerät zudem so installiert, dass es zu direkten Schallübertragungen im ganzen Gebäude des Beschwerdeführers komme. Daher würden die Grenzwerte der entsprechenden SIA-Norm krass überschritten. Da bei der Installation des Innengeräts seien somit Vorschriften des Wärme- und Schallschutzes gemäss SIA-Normen 180 und 181 missachtet worden. Daher dürfe die Baubewilligung für das Innengerät nicht erteilt werden. b)Zunächst ist nicht klar, auf welche Bestimmungen aus dem EG ZGB sich der Beschwerdeführer berufen will. Die von ihm genannten familienrechtliche Bestimmungen in Art. 39 und Art. 43 EG ZGB sind nicht mehr in Kraft. Vor allem aber ist das Innengerät und seine Installation nicht baubewilligungspflichtig (vgl. oben Erwägung 2). Dementsprechend ist es auch nicht Gegenstand des Baugesuchs vom 22. November 2019 und damit auch nicht des angefochtenen Bauentscheids vom 12. Februar 2020. Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. 9 Folglich kann das Innengerät und seine Installation nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Auf die Rügen betreffend Innengerät kann daher nicht eingetreten werden. 4.Grenzabstand a)Der Beschwerdeführer rügt, der bisherige Nebenbau G.________weg 2c werde durch den Einbau des Wärmepumpenaussengeräts zum Heizungsraum umgenutzt und dadurch zu einem Bestandteil des Wohngebäudes G.________weg 2a. Daher gelte für die Grenzabstände Art. 79 ff. EG ZGB 10 , womit ein Grenzabstand von mindestens 3 m einzuhalten sei. Diesen Grenzabstand halte das Gebäude G.________weg 2c nicht ein, weshalb die Baubewilligung zu verweigern sei. b)Gemäss der Stellungnahme der Gemeinde Toffen vom 6. April 2020 handelt es sich beim Nebengebäude G.________weg 2c um eine Kleinbaute gemäss Art. 5 Abs. 2 GBR 11 . Der vorgeschriebene minimale Grenzabstand von 2 m werde allseitig eingehalten. c)In der Wohnzone W2 gilt ein kleiner Grenzabstand von 5 m (Art.5 Abs. 1 GBR). Für Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 2 m. Eine Kleinbaute weist eine Gebäudefläche von maximal 60 m 2 auf, die traufseitige Fassadenhöhe beträgt maximal 3.5 m, die giebelseitige Fassadenhöhe maximal 5.5 m (Art. 5 Abs. 2 Bst. a GBR). Kleinbauten sind freistehende Gebäude, 9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 10 Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) 11 Baureglement der Gemeinde Toffen vom 31. August 2015
BVD 110/2020/35 6/12 die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten (Art. 3 BMBV 12 ). Die Nebennutzfläche NNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welcher die Hauptnutzfläche HNF zur Nutzfläche ergänzt. Sie ist je nach Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes zu definieren. Zu den Nebennutzflächen gehören zum Beispiel im Wohnungsbau: Waschküchen, Estrich- und Kellerräume, Abstellräume, Fahrzeugeinstellräume, Schutzräume und Kehrichträume (SIA 416 Ziff. 2.1.1.2). d)Das Nebengebäude G.________weg 2c beinhaltet keine Nutzflächen, welche der Zweckbestimmung und Nutzung des Wohngebäudes im engeren Sinn dient (keine Wohnfläche), sondern lediglich Nebennutzflächen (Garage und Abstellraum). 13 Daran ändert der Einbau des Wärmepumpenaussengeräts nichts, auch bei einem Heizungsraum handelt es sich um eine Nebennutzfläche. Insofern handelt es sich beim Nebengebäude G.________weg 2c um eine Kleinbaute. Inwiefern die zulässigen Dimensionen für Kleinbauten eingehalten werden, braucht hier nicht geprüft zu werden, zumal der Beschwerdeführer die Einhaltung dieser Dimensionen auch nicht bestreitet: Das Nebengebäude ist vorbestehend und an den Dimensionen wird durch das Bauvorhaben nichts verändert. e)Aus den Bestimmungen des EG ZGB vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es gilt der Vorrang des öffentlichen Rechts. 14 Im Übrigen genügt auch gemäss Art. 79a EG ZGB für eingeschossige An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, ein Grenzabstand von 2 m, sofern die mittlere Fassadenhöhe dieser Bauten 4 m und ihre Grundfläche 60 m 2 nicht übersteigen. Die Rüge, aufgrund des Einbaus der Wärmepumpenausseineinheit halte das Nebengebäude G.________weg 2c den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht ein, ist folglich unbegründet. 5.Lärmschutz a)Der Beschwerdeführer rügt, gemäss Lärmschutznachweis für das Wärmepumpenaussengerät betrage der Beurteilungspegel für die Nacht 39.2 dB(A). Somit könne der Vorsorgewert für die Nacht von 33 dB(A) nicht eingehalten werden. Korrekt berechnet betrage der Beurteilungspegel für die Nacht sogar 51 dB(A) und für den Tag 60 dB(A). Damit könnten auch die Planungswerte nicht eingehalten werden. b)Beim fraglichen Wärmepumpenaussengerät Mitsubishi Electric PUHZ-SHW140YHA handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG 15 und Art. 2 Abs. 1 LSV 16 , bei deren Betrieb Lärm verursacht wird und deshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden. Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Gemäss Art. 40 Abs. 1 und Anhang 6 LSV, der unter anderem die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt, gilt für die Empfindlichkeitsstufe (ES) II ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Dabei ergibt sich der massgebliche Beurteilungspegel Lr aus der Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leq am Immissionsort und der Pegelkorrekturen K1-K3. 17 Auch wenn die Planungswerte eingehalten sind, ist im Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips zusätzliche Emissionsbegrenzungen 12 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) 13 Siehe Beschwerdebeilage B. 16 14 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 12 N. 13 15 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 16 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 17 Vgl. Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 LSV
BVD 110/2020/35 7/12 erforderlich sind. 18 Danach sind die Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Als verhältnismässig gelten weitergehende Emissionsbeschränkungen dabei, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann. 19
Das gilt auch dann, wenn es sich um geringfügige Emissionen handelt. 20 c)Gemäss der früheren Praxis der Abteilung Immissionsschutz wurde dem Vorsorgeprinzip bei der Installation einer Wärmepumpe genügend Rechnung getragen, wenn die von ihm festgelegten, unterhalb der Planungswerte liegenden sog. "Vorsorgewerte" eingehalten waren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts genügt das Einhalten der "Vorsorgewerte" der Abteilung Immissionsschutz für sich allein allerdings nicht, um dem Vorsorgeprinzip Nachachtung zu verschaffen. Denn dieses verlangt, dass in jedem Einzelfall geprüft wird, ob mit weiteren Vorkehren (zum Beispiel der Wahl eines Alternativstandorts oder technischen Schallschutzmassnahmen) bei zumutbarem Aufwand eine wesentliche Lärmreduktion erzielt werden kann. 21 Aufgrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wendet die Abteilung Immissionsschutz die Vorsorgewerte heute nicht mehr an. d)Die Bauparzelle und die umliegenden Liegenschaften liegen in der Wohnzone W2. Die Wohnzone W2 ist der ES II zugeordnet (Art. 4 Abs. 1 GBR). Die einzuhaltenden Lärmgrenzwerte gelten bezüglich der nächsten lärmempfindlichen Räume; solche sind Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume (Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV). Die Vorinstanz holte für die Beurteilung der Lärmimmissionen einen Fachbericht der Abteilung Immissionsschutz vom 20. Januar 2020 ein. Gemäss diesem Fachbericht befindet sich der nächstgelegene Immissionsort bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers (Parzelle Toffen Grundbuchblatt Nr. H.________). Die Abteilung Immissionsschutz hat für diesen Immissionsort eine Lärmberechnung gemäss der Vollzugshilfe 6.21 "Lärmrechtliche Beurteilung von Luft / Wasser-Wärmepumpen" des Cercle Bruit vorgenommen. Gemäss dieser Berechnung beträgt der Schallleistungspegel Tagbetrieb maximal 70 dB(A) und der Schallleistungspegel Nachtbetrieb maximal 67 dB(A); abgestützt wird für die Berechnung auf den Schallleistungspegel Nachtbetrieb maximal. Bei der Distanz zum Empfangsort geht der Nachweis von 5.5 m aus. Aus dieser Distanz von 5.5 m ergibt sich eine Reduktion um 14.8 dB. Hinzu kommt eine fixe Reduktion um 11 dB bei der Umrechnung in den Schalldruckpegel L pA am Empfangsort. Die Wärmepumpenausseneinheit befindet sich im Gebäudeinnern, die neue Abluftöffnung im bestehenden Fenster an der Südostfassade. Aufgrund dieser Abluftöffnung ist diese Konstellation mit der mittleren der drei Skizzen zum Richtungswirkungsmass D c auf Seite 4 der der Vollzugshilfe 6.21 "Lärmrechtliche Beurteilung von Luft / Wasser-Wärmepumpen" des Cercle Bruit vergleichbar (Wärmepumpe als an der Wand montiert). Folglich ist eine Richtungswirkungskorrektur D c von plus 6 dB zu berücksichtigen. Als Lärmschutzmassnahme wird das Wärmepumpenaussengerät mit einer Schalldämmhaube ausgerüstet. Zudem wird das Aussengerät im Gebäudeinnern installiert. Beides hat die Abteilung Immissionsschutz mit einer Reduktion um je 10 dB berücksichtigt. Insgesamt ergibt dies einen Schalldruckpegel L pA am Empfangsort von 27.2 dB(A) (67-14.8-11+6- 10-10). Setzt man weiter die standartmässigen Pegelkorrekturen K1 10 dB, K2 2 dB und K3 0 dB ein, ergibt sich ein Beurteilungspegel L r von 39.2 dB(A) (27.2+10+2). Damit wird der nächtliche Planungswert von 45 dB(A) in der ES II eingehalten. 18 BGer 1C_506/2008 vom 12.5.2009, E. 3.3 19 BGE 141 II 476 E. 3.2, 124 II 517 E. 4b; BGer 1C_204/2015 vom 18.1.2016 E. 3.7, 1C_393/2014 vom 3.3.2016 E. 6.2, je mit Hinweisen 20 Vgl. BGE 140 II 33 E. 4.1 betreffend Lichtemissionen 21 Vgl. VGE 2016/82 vom 6.4.2017 E. 3.5; zum Ganzen zum Ganzen VGE 2017/319 vom 6.6.2018 E. 3.2
BVD 110/2020/35 8/12 Zusätzlich hat die Abteilung Immissionsschutz auch noch eine Lärmberechnung für den Immissionsort bei der Liegenschaft I.strasse 12 auf der Parzelle Toffen Grundbuchblatt Nr. J. vorgenommen. Dies aufgrund der neuen Luftansaug-Öffnung mit Gitterrost an der Südwestfassade des Nebengebäudes G.________weg 2c. Die Berechnung hat einen Beurteilungspegel L r von 37.1 dB(A) ergeben, womit auch hier der nächtliche Planungswert von 45 dB(A) in der ES II eingehalten ist. Gestützt auf die Lärmberechnungen kommt der Fachbericht Immissionsschutz vom 20. Januar 2020 zum Ergebnis, dass das Vorhaben unter der Auflage bewilligt werden kann, dass die Wärmepumpe während der akustischen Nachtzeit von 19.00 bis 07.00 Uhr nur im Flüstermodus (Nachtbetrieb) betrieben werden darf. e)In Abweichung zur Lärmprognose der Abteilung Immissionsschutz für den nächstgelegenen Immissionsort bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers geht der Beschwerdeführer von einem Beurteilungspegel von 60 dB(A) am Tag und 51 dB(A) in der Nacht bei seiner Liegenschaft aus. Diese Werte hat er mit einem Schallrechner des Wärmepumpenherstellers ermittelt. 22 Die so ermittelten Werte sind jedoch aus zwei Gründen nicht korrekt. Zu verwenden ist zunächst nicht der Schallrechner des Wärmepumpenherstellers, sondern der entsprechende Rechner, der auf der Vollzugshilfe 6.21 "Lärmrechtliche Beurteilung von Luft / Wasser-Wärmepumpen" des Cercle Bruit beruht. Zudem hat der Beschwerdeführer den von ihm verwendeten Schallrechner nicht mit korrekten Eingaben verwendet. Zwar ist er auch von einem Schallleistungspegel Tagbetrieb maximal 70 dB(A) und von einem Schallleistungspegel Nachtbetrieb maximal 67 dB(A) ausgegangen. Er hat aber insbesondere weder die Innenaufstellung des Aussengeräts noch die Verwendung einer Schalldämmhaube berücksichtig. Die BVD sieht somit keinen Anlass, vom Fachbericht Immissionsschutz abzuweichen. Folglich ist von einem Beurteilungspegel von 39.2 dB auszugehen, womit der nächtliche Planungswert von 45 dB(A) eingehalten ist. An der Einhaltung des Planungswerts ändert auch nichts, wenn man wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von einer Distanz zum Empfangsort von 5.0 m ausgeht, was einen Beurteilungspegel von 40.0 dB(A) ergibt. In seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2020 geht der Beschwerdeführer zwar nur von einer Distanz zum Empfangsort von 3 m aus. Diese Annahme beruht allerdings auf der unbegründeten Vermutung, dass die Türe des Nebengebäudes G.weg 2c offen bleiben müsse, und ist daher nicht relevant. Soweit der Beschwerdeführer von einem Planungswert für die Nacht von 33 dB(A) ausgeht, verwechselt er den Planungswert mit dem von der Abteilung Immissionsschutz früher verwendeten Vorsorgewert. Auch in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2020 verwechselt der Beschwerdeführer die Planungs- mit den Vorsorgewerten. Unerheblich ist die Einwendung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2020, wonach die Schalldämmhaube maximal ungefähr 10 dB dämme. Auch die Abteilung Immissionsschutz ging in ihrer Lärmberechnung für die Schalldämmhaube von einer Reduktion um 10 dB aus. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 27. Juli 2020, 8. September 2020 (Eingangsdatum) und 7. Oktober 2020 Ausführungen zum Kältemittel und zur Sicherheit macht, ist die korrekte und fachgerechte Installation der Wärmepumpe grundsätzlich nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, sondern liegt in der Verantwortung des Beschwerdegegners als Bauherr. f)Schliesslich ist auch die Kritik des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2020 an der Berücksichtigung einer Reduktion um 10 dB in den beiden Lärmberechnungen der Abteilung Immissionsschutz für die Installation des Aussengeräts im Gebäudeinnern grundsätzlich unbegründet. Er stützt sich dabei auf eine Aussage eines Mitarbeiters von A. in einer E- Mail vom 16. Juli 2019 ab, wonach eine Innenaufstellung des Aussengeräts zu einer erhöhten 22 Siehe Beschwerdebeilage B. 13
BVD 110/2020/35 9/12 Lautstärke führe. Diese Aussage wird weder begründet noch die Erhöhung der Lautstärke beziffert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Aussage so zu verstehen ist, dass die Lautstärke im Inneren des Nebenraums G.________weg 2c, in dem das Aussengerät installiert wird, höher ist, als sie draussen bei einer Aussenaufstellung wäre. Bestätigt wird dies durch die Abteilung Immissionsschutz in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2020. Demnach wird eine Lärmquelle, die in einem geschlossenen Raum Schall emittiere, aufgrund der Schallreflektion im Raum selber lauter wahrgenommen als die gleiche Lärmquelle im Aussenbereich. Aus der Aussage in der E-Mail vom 16. Juli 2019 kann somit nicht geschlossen werden, dass die Innenaufstellung des Aussengeräts zu einer Erhöhung der Lautstärke ausserhalb des Nebengebäudes G.________weg 2c führt. In seiner Stellungnahme vom 18. August 2020 führt die Abteilung Immissionsschutz aus, das innen aufgestellte Aussengerät sei nicht als Innenaufstellung beurteilt worden, sondern als Gerät im Freien, das mit zwei Lärmschutzmassnahmen ausgerüstet sei. Die erste Massnahme sei die Schalldämmhaube, die eine Reduktion um 10 dB bewirke, was auch in der E-Mail vom 16. Juli 2019 bestätigt werde. Die zweite Lärmschutzmassnahme sei die Gebäudehülle, die als zweite Schalldämmhaube beurteilt worden sei. Die Gebäudehülle sei aus massivem Beton. Beton mit einer Dicke von 15 cm habe einen Schalldämmwert von über 50 dB. Da vorliegend die Schalldämmung des Betons durch Türen und Fenster geschwächt werde, sei im Sinne eines Worst-Case nur eine Schalldämmung von 10 dB berücksichtigt worden. Gestützt auf diese Ausführungen der Fachstelle ist der Abzug von 10 dB für die Installation des Aussengeräts im Gebäudeinnern grundsätzlich nicht zu beanstanden. Daran vermag auch die Kritik des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 8. September 2020 (Eingangsdatum) nichts zu ändern. Auch daraus kann nur geschlossen werden, dass eine Lärmquelle, die in einem geschlossenen Raum Schall emittiere, aufgrund der Schallreflektion im Raum selber lauter wahrgenommen wird als die gleiche Lärmquelle im Aussenbereich. Allerdings ist dieser Abzug von 10 dB für die Innenaufstellung des Aussengeräts im Nebengebäude insofern diskutabel, als in der Vollzugshilfe 6.21 "Lärmrechtliche Beurteilung von Luft / Wasser-Wärmepumpen" des Cercle Bruit für eine Innenaufstellung alleine kein Abzug vorgesehen ist. Zudem hat die Abteilung Immissionsschutz zwar die Türen und Fenster des Nebengebäudes berücksichtigt. Sie scheint aber den Umstand, dass die Betonhülle darüber hinaus zwei permanenten Öffnungen (Luftansaug-Öffnung und Abluftöffnung) aufweist, nicht berücksichtigt zu haben. Insgesamt lässt sich festhalten, dass es sich bei der vorgesehen Innenaufstellung des Aussengeräts um einen Spezialfall handelt, für den eine Lärmprognose dementsprechend schwierig zu machen ist und mit entsprechenden Unsicherheiten behaftet ist. Zudem handelt es sich um ein nachträgliches Baugesuch. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, die Baubewilligung unter eine auflösende Bedingung (Resolutivbedingung) zu stellen. Demnach muss der Beschwerdegegner die Abteilung Immissionsschutz innert 10 Tagen über die Inbetriebnahme der Wärmepumpe informieren. Die Abteilung Immissionsschutz muss anschliessend innert 30 Tagen vor Ort eine Lärmmessung vornehmen und die Verfahrensbeteiligten (Beschwerdeführer, Beschwerdegegner und Gemeinde Toffen) über das Ergebnis informieren. Sollte sich aufgrund der Lärmmessung herausstellen, dass die Planungswerte in der Nachbarschaft (insbesondere bei der Wohnung des Beschwerdeführers) entgegen der Lärmprognose nicht eingehalten werden können, würde die Baubewilligung für die Ausseneinheit der Wärmepumpe ihre Gültigkeit verlieren und die Wärmepumpe müsste wieder ausser Betrieb genommen werden. Da der Beschwerdegegner die Wärmepumpe bereits angeschafft und die Installation zumindest grösstenteils bereits vorgenommen hat, stellt diese Bedingung für ihn kaum eine Belastung dar und ist für ihn dementsprechend auch zumutbar. Dementsprechend ist er mit dieser Bedingung einverstanden, was aus seiner Stellungnahme vom 25. September 2020 geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer erachtet die Bedingung in seinen Stellungnahmen vom 7. und 16. Oktober 2020 zwar als unzweckmässig. Dies aber aufgrund der unrichtigen Annahme, die Lärmprognose lasse auf eine Überschreitung der
BVD 110/2020/35 10/12 Planungswerte schliessen. Im Übrigen erleidet der Beschwerdeführer durch die zusätzliche Bedingung der Baubewilligung ohnehin keinen Nachteil. g)Hinsichtlich der Vorsorge geht der Fachbericht Immissionsschutz vom 20. Januar 2020 davon aus, dass diese beachtet wurde. Gemäss Ziff. 2.1 der Vollzugshilfe 6.21 "Lärmrechtliche Beurteilung von Luft / Wasser-Wärmepumpen" des Cercle Bruit müssen folgende emissionsreduzierende Massnahmen im Rahmen der Umsetzung des Vorsorgeprinzips geprüft werden: Wahl einer Anlage mit tiefem Schalleistungspegel (entspricht die Wärmepumpe dem Stand der Technik oder ist der Schallleistungspegel übermässig hoch?); Aufstellungsort der lärmigen Anlagenkomponenten (wurde ein Aufstellungsort so gewählt, dass in der Nachbarschaft möglichst geringe Immissionen entstehen?); Schalldämpfung und -dämmung jeglicher Art (sind Lärmschutzmassnahmen geplant / realisiert worden?). Mit einem Schallleistungspegel Tagbetrieb maximal 70 dB(A) handelt es sich um ein überdurchschnittlich lautes Wärmepumpenmodell. Ein durchschnittliches Gerät hat einen Schallleistungspegel von rund 59 dB(A). 23 Allerdings darf das Gerät gemäss Auflage der Abteilung Immissionsschutz im Rahmen der Vorsorge von 19.00 bis 07.00 Uhr nur im Flüstermodus (Nachtbetrieb) betrieben werden. Bei einem Schallleistungspegel Nachtbetrieb maximal 67 dB(A) ergibt sich dadurch eine Reduktion um 3 dB(A). Hinsichtlich der Wahl des Aufstellungsortes hat sich der Beschwerdegegner zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen für eine Aufstellung im Innern des Nebengebäudes G.________weg 2c entschieden. Dafür musste er am Nebengebäude bauliche Veränderungen (Luftansaug-Öffnung mit Gitterrost an der Südwestfassade und Abluftöffnung in das bestehende Fenster an der Südostfassade) vornehmen, was mit entsprechenden Kosten verbunden war. Ein Standort, der in der Nachbarschaft zu geringeren Immissionen führen würde, ist nicht erkennbar. Schliesslich hat der Beschwerdegegner zu Schalldämpfung eine Schalldämmhaube angeschafft, was ebenfalls mit entsprechenden Kosten verbunden war. Insgesamt wurde der Vorsorge damit ausreichend Rechnung getragen. Den lauten Gerätetyp hat der Beschwerdegegner mit der Wahl eines optimalen Aufstellungsortes (im Innern des Nebengebäudes) und der Anschaffung einer Schalldämmhaube ausreichend kompensiert. Dafür hat der Beschwerdegegner bereits erheblich Kosten in Kauf genommen, so dass von ihm gestützt auf das Vorsorgeprinzip aus wirtschaftlichen Gründen nicht verlangt werden kann, die bereits angeschaffte Wärmepumpe durch ein leiseres Gerät zu ersetzen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der nächtliche Planungswert von 45 dB(A) mit 39.2 dB(A) beim Beschwerdeführer gemäss Lärmprognose deutlich eingehalten ist. h)Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Rüge, die Lärmschutzbestimmungen würden durch das Bauvorhaben verletzt, grundsätzlich unbegründet ist. Allerdings wird die Baubewilligung aufgrund der besonderen Umstände unter die oben in Buchstabe f angesprochene Bedingung gestellt. Unter diesen Umständen kommt eine Rückweisung des Baugesuchs zur Neubeurteilung an die Gemeinde Toffen ebenso wenig in Frage, wie eine Anweisung an die Gemeinde, für die installierte Wärmepumpe ein Benützungsverbot zu erlassen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen. Die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers werden folglich abgewiesen. 6.Kosten 23 BVE-Entscheid RA Nr. 110/2018/133 vom 16. Juli 2019 E. 8.i
BVD 110/2020/35 11/12 a)Die angefochtene Baubewilligung wird aufgrund der Beschwerde um eine Bedingung ergänzt, insofern wird die Beschwerde gutgeheissen. Im Übrigen wird die Baubewilligung bestätigt, insofern wird die Beschwerde abgewiesen. Die Bestätigung der Baubewilligung ist dabei gewichtiger als die Ergänzung um die Bedingung, weshalb der Beschwerdeführer dementsprechend überwiegend als unterliegend zu betrachten ist. Umgekehrt ist der Beschwerdegegner nur untergeordnet als unterliegend zu betrachten. Dementsprechend werden dem Beschwerdeführer drei Viertel und dem Beschwerdegegner ein Viertel der Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG 24 ). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 GebV 25 ). b)Die Parteien waren nicht anwaltlich vertreten. Somit sind ihnen keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Allerdings macht der Beschwerdegegner geltend, ihm seien eigene Kosten in der Höhe von Fr. 995.30 entstanden. Bei aufwendigen Verfahren kann die Verwaltungsjustizbehörde Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Solcher Ersatz wird jedoch nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Er ist auf aufwendige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat. 26 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III.Entscheid 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziff. 5.1.1 des Bauentscheids der Gemeinde Toffen vom 12. Februar 2020 wird wie folgt ersetzt: Die Baubewilligung wird unter der folgenden auflösenden Bedingung (Resolutivbedingung) erteilt: Der Beschwerdegegner muss das Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, innert 10 Tagen über die Inbetriebnahme der Wärmepumpe informieren. Das AUE, Abteilung Immissionsschutz, muss anschliessend innert 30 Tagen vor Ort eine Lärmmessung vornehmen und die Verfahrensbeteiligten (Beschwerdeführer, Beschwerdegegner und Gemeinde Toffen) über das Ergebnis informieren. Sollte sich aufgrund der Lärmmessung herausstellen, dass die Planungswerte entgegen der Lärmprognose in der Nachbarschaft (insbesondere bei der Wohnung des Beschwerdeführers) nicht eingehalten werden können, verliert die Baubewilligung für die Ausseneinheit der Wärmepumpe ihre Gültigkeit und die Wärmepumpe muss wieder ausser Betrieb genommen werden. Im Übrigen wird der Bauentscheid der Gemeinde Toffen vom 12. Februar 2020 bestätigt und die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer zu drei Viertel, ausmachend Fr. 750.–, und dem Beschwerdegegner zu einem Viertel, ausmachend Fr. 250.–, zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 24 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 26 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 104 N. 12
BVD 110/2020/35 12/12 3.Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV.Eröffnung -Herrn C., eingeschrieben -Herrn D., eingeschrieben -Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Toffen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben -Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.