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Berechnung von Kindesunterhalt; Überschussverteilung – Art. 4, Art. 276 und Art. 285 ZGB. Die Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen ist kein zwingender Verteilschlüssel. Davon kann nicht nur bei aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen abgewichen werden. Das Gericht hat den Besonderheiten des Ein- zelfalls Rechnung zu tragen und seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (E. 5.2, 5.3 und 5.5). OGE 10/2021/16 vom 25. Oktober 2022 (Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch hängig [Verfahren 5A_936/2022].) Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 5. Die Berufung richtet sich weiter gegen die Ermittlung des Barunterhalts des Kindes X. Die Berufungsklägerin rügt einen unzulässigen Methodenmix bzw. eine rechtsfehlerhafte Festlegung des Kinderbarunterhalts durch das Kantonsgericht. Im Wesentlichen macht sie geltend, von der Freibetragsteilung nach sog. grossen und kleinen Köpfen, also vorliegend im Verhältnis 1:1:0.5, dürfe nur bei ausserge- wöhnlich guten Verhältnissen abgewichen werden, welche hier nicht gegeben seien. 5.1. Das Kantonsgericht wich bei der Freibetragsteilung bewusst von der Auf- teilung nach grossen und kleinen Köpfen ab. Einleitend hielt es fest, dass es bei Kindern unverheirateter Eltern in gehobenen Verhältnissen nicht zu einer indirek- ten Finanzierung des anderen Elternteils über zu hohe Kindesunterhaltsbeiträge kommen dürfe. Bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen sei der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu li- mitieren. Da die Kindeseltern nicht verheiratet seien und vorliegend auch nie zu- sammengelebt hätten, sei der Lebensstandard von X. nie durch die finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten beeinflusst bzw. angehoben worden. Zudem resultiere der Überschuss des Beklagten aus einem hypothetischen Einkommen, weshalb der Anteil von X. am Freibetrag unter Berücksichtigung erzieherischer Gründe und seines konkreten Bedarfs auf ermessensweise 50% seines Barbe- darfs festzulegen sei. Damit partizipiere X. trotzdem in beschränktem Umfang an
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der Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten und an dessen Lebensstandard, ohne dass eine indirekte Finanzierung der Berufungsklägerin erfolge. 5.2.1. Nachdem das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung zum Un- terhaltsrecht die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als grundsätzlich verbindlich erklärt hat, ist nunmehr für jede Person eine eigene Bedarfsrechnung anzustellen. Ergibt der Vergleich des familienrechtlichen Existenzminimums aller Beteiligter mit dem gesamthaft zur Verfügung stehenden Einkommen, dass ein Überschuss vorliegt, so ist dieser unter allen daran berechtigten Familienmitglie- dern aufzuteilen. Im Zuge dieser neuen Rechtsprechung verwies das Bundesge- richt als Regelfall auf die aus der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung ge- läufige und von der Berufungsklägerin vorliegend angerufene Praxis, einen resul- tierenden Überschuss nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285 f.). 5.2.2. Sinn und Zweck dieser Verteilregel ist, nicht mehr nur dem obhutsberech- tigten Elternteil, sondern auch dem Kind selbst einen Freibetragsanteil zuzugeste- hen und es damit – unabhängig vom Zivilstand der Eltern – an einem höheren Lebensstandard der Eltern teilhaben zu lassen. Über ein Teilhabenlassen hinaus wird mit dieser Regel jedoch kein absoluter Anspruch auf einen fixen Pro-Kopf- Anteil am gesamten Überschuss begründet. Ebenso wenig lässt sich daraus her- leiten, dass der Lebensstandard des überwiegend betreuenden Elternteils (in des- sen Haushalt das Kind lebt) gänzlich unbeachtet bleiben müsste, zumal wenn wie vorliegend eine gemeinsame Lebenshaltung als Ausgangspunkt für die Unterhalts- berechnung gar nie vorhanden war. Der Geldunterhalt soll denn auch zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leis- tungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). 5.2.3. Das Bundesgericht verweist in seiner Rechtsprechung denn auch auf das Ermessen des Sachgerichts und hält fest, dass von der Regel der Überschussver- teilung nach grossen und kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden könne, ja aufgrund der besonderen Konstellation allenfalls abgewichen werden müsse, sowie im Unterhaltsentscheid stets zu begründen sei, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen werde (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285). Insbesondere hält das Bundesgericht in diesem Zusam- menhang fest, dass die Unterhaltsberechnung grundsätzlich zwar demselben Mus- ter folge, wie wenn ehelicher oder nachehelicher Unterhalt geschuldet sei. Aller- dings sei im Kontext der Überschussverteilung zu bedenken, "dass es nicht zu ei- ner indirekten Finanzierung des anderen Elternteils qua überhöhten Kindesunter-
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halts kommen darf [...]" (BGE 147 III 265 E. 7.4 S. 286). Bei minderjährigen Kin- dern kann sich sodann eine Beschränkung des Überschussanteils auch aus erzie- herischen Gründen rechtfertigen (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285). 5.3. Es trifft folglich nicht zu, dass das Bundesgericht bei der zweistufigen Be- rechnungsmethode zwingend einen Verteilschlüssel nach grossen und kleinen Köpfen vorschreibt. Auch kann nicht gesagt werden, erzieherische Überlegungen dürften erst dann (überhaupt) in den Ermessensentscheid der Freibetragsteilung einfliessen, wenn weit überdurchschnittlich gute finanzielle Verhältnisse vorliegen (vgl. BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2). Das Kantonsgericht hat die Verteilregel denn auch zu Recht nicht schematisch angewandt und begründet, weshalb ein Abweichen vorliegend gerechtfertigt ist. Entgegen der Berufungsklä- gerin hat das Kantonsgericht methodisch nicht das familienrechtliche Existenzmi- nimum mittels fixer Zuschläge unzulässig erweitert bzw. den Barbedarf verandert- halbfacht. Ebenso wenig hat es den Freibetrag in grundsätzlicher Weise plafoniert. Das Kantonsgericht ermittelte zunächst den familienrechtlichen Bedarf abschlies- send und verteilte anschliessend den resultierenden Überschuss ermessensweise auf die Berechtigten. Dabei begründete es konkret, weshalb es den Anteil von X. für die einzelnen Phasen in der jeweiligen Höhe festlegte und eine darüberhinaus- gehende Beteiligung am Freibetrag als unangemessen erachtete. Dass das Kan- tonsgericht dabei Bezug auf die Höhe des vorab ermittelten familienrechtlichen Existenzminimums nahm und den hypothetischen Charakter des Freibetrags er- wog, ist nicht zu beanstanden und führt entgegen der Berufungsklägerin weder dazu, dass den Bedürfnissen von X. keine Rechnung getragen würde, noch dass ihm eine Teilnahme am Lebensstandard des Berufungsbeklagten versagt bliebe. Das Kantonsgericht ist weder von den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen noch hat es rechtserhebliche Umstände ausser Acht ge- lassen bzw. Gesichtspunkte berücksichtigt, die keine Rolle hätten spielen dürfen. 5.4. Insofern die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang das ermittelte hypothetische Einkommen des Berufungsklägers an sich kritisiert und einen höhe- ren Freibetragsanspruch mit den Lebenskosten von X. begründen will, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Mithin zielen die diesbezüglichen Rügen im Ergeb- nis auf eine konkrete Bedarfserweiterung, womit die Berufungsklägerin selbst von der zweistufigen Methode abweicht bzw. diese in unzulässiger Weise vermischt. 5.5. Soweit die Berufungsklägerin schliesslich verlangt, dass das Obergericht sich dazu äussere, mit welcher Methodik Unterhalt in Fällen wie dem vorliegenden zu berechnen sei, damit nicht je nach Ermessen des Gerichts in vergleichbaren Fällen ganz unterschiedliche Unterhaltsbeiträge resultierten, kann ihrem Begehren
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nicht entsprochen werden. Wie dargelegt ist bei der Überschussverteilung den Be- sonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen (E. 0). Dabei wurde im Zuge der Unterhaltsrevision die Ermessensbetätigung im Rahmen der zweistufigen Methode sogar bewusst auf die zweite Berechnungsstufe verlagert. Das Gericht ist entspre- chend gehalten, sein Ermessen (gebündelt) im Rahmen der Freibetragsteilung auszuüben (BGE 147 III 265 E. 7.1 S. 280). Das Obergericht kann dem Kantons- gericht keine generellen Vorgaben dazu machen, wie es sein gerichtliches Ermes- sen auszuüben hat (Art. 4 ZGB), zumal es sich weder beim gebührenden Unterhalt noch beim familienrechtlichen Existenzminimum um eine fixe Grösse handelt. Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien, wobei der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, eine konkrete Unter- und Ober- grenze zu nennen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Ob das Kantonsgericht tatsächlich in – nach objektiven Gesichtspunkten – vergleichbaren Fälle derart unterschiedlich ent- scheidet, kann vorliegend nicht beurteilt werden und muss dahingestellt bleiben.