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Rechtsmittel in Kindesbelangen; Klageänderung; Begründungspflicht; An- rechnung geleisteter Unterhaltsbeiträge – Art. 296, Art. 311 und Art. 317 ZPO. Die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO gelten auch für Rechtsbegehren in Kinderbelangen (E. 1.3). Die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung entbindet den Un- terhalt beanspruchenden Ehegatten nicht davon, sein Rechtsbegehren gemäss den Anforderungen von Art. 311 ZPO zu begründen. Der Verweis auf eine Berech- nungstabelle genügt den Begründungsanforderungen nicht (E. 1.4). Die Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge setzt voraus, dass deren Höhe zumindest in der Entscheidbegründung beziffert wird oder mittels Verweis auf andere Dokumente klar bestimmbar ist (E. 2). OGE 10/2021/14/E vom 26. April 2022 Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 1.3. Die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin hat ihr Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren quantitativ erweitert bzw. eine Klageände- rung vorgenommen, soweit die von ihr erstinstanzlich verlangten Unterhaltszahlun- gen für die gemeinsamen Kinder betroffen sind. 1.3.1. Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht (Art. 310 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Ungeachtet dessen haben die Parteien den Prozess vor dem erstinstanz- lichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret da- gegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 S. 415 mit Hin- weisen). Als Folge davon können Rechtsbegehren im Berufungsverfahren nur un- ter der doppelten Voraussetzung von Art. 317 Abs. 2 ZPO geändert werden. So müssen die geänderten Rechtsbegehren einerseits mit dem ursprünglichen An- spruch in Zusammenhang stehen oder die Gegenpartei der Änderung zugestimmt haben (Art. 317 Abs. 2 lit. a und Art. 227 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO) und anderer- seits auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhen (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO).
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1.3.2. Diese Voraussetzungen gelten auch im Anwendungsbereich der in Bezug auf den Kinderunterhalt zur Anwendung gelangenden umfassenden Untersu- chungs- und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. A., Basel 2017 [BSK ZGB], Art. 317 N. 18 f., S. 1920). Ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, steht stets in der Disposition der Parteien, unabhängig davon, ob das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht, und ob die Parteien über das streitige Recht verfügen können oder nicht. Auch auf ein Rechtsmittel in Kindesbelangen kann daher nur eingetreten werden, wenn und soweit die Parteien ein formgültiges Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richten (vgl. BGer 4C.340/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 131 III 243). 1.3.3. Die Berufungsklägerin brachte im Laufe des kantonsgerichtlichen Verfah- rens sowohl während als auch nach der Verhandlung zu den vorsorglichen Mass- nahmen unterhaltsrelevante neue Tatsachen vor. Mit Ausnahme der neu zusätzlich erhobenen Unterhaltsforderung für das Kind X. änderte die Berufungsklägerin ihre Anträge auf Unterhaltsleistungen – die auch bei Geltung der Untersuchungs- und Offizialmaxime zu beziffern sind (vgl. statt vieler: BGer 5A_983/2020 vom 25. No- vember 2020 E. 2 mit Hinweisen) – im kantonsgerichtlichen Verfahren nicht ab, obwohl dies noch vor Aktenschluss möglich gewesen wäre. Erst in der Berufungs- schrift erweiterte sie ihre Anträge für sämtliche Kinder. Die Klageänderung wird jedoch weder begründet noch wird dargelegt, auf welchen neuen Tatsachen oder Beweismitteln diese beruht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die geänderten Anträge ihre Grundlage in neuen Tatsachen hätten, die nicht bereits Ausgangs- punkt für den kantonsgerichtlichen Entscheid gewesen wären. Lediglich der Um- stand, dass sich die Berufungsklägerin nach dem kantonsgerichtlichen Entscheid zu abweichenden Unterhaltsforderungen veranlasst sah, erlaubt noch keine quan- titative Erhöhung der Klagesumme im Rechtsmittelverfahren. 1.3.4. Auf die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin betreffend Kinderunterhalt sowie den entsprechenden kassatorischen Eventualantrag kann daher nicht ein- getreten werden. 1.4. Grundsätzlich zulässig ist die Reduktion eines Leistungsbegehrens (Art. 227 Abs. 3 i.V.m. Art. 219 ZPO). Soweit die Berufungsklägerin im Berufungs- verfahren ihren Antrag auf persönlichen Unterhalt abändert, kann darauf eingetre- ten werden, sofern die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
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1.4.1. Als Folge der allgemeinen Substantiierungslast müssen die Parteien ihre Anträge begründen, ansonsten Nichteintreten erfolgt. Die Berufungsinstanz ist mit- hin nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten An- haltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermög- lichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich viel- mehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179; 142 III 413 E. 2.2.4 S. 416 f.). 1.4.2. Unter "begründen" wird u. a. eine sachliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid verlangt. Zudem muss die Berufungsschrift – im Ge- gensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Es ist in der Berufungsschrift anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse sub- stantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse (Spühler, BSK ZGB, Art. 311 N. 3, S. 1901; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich u.a. 2016, Art. 311 N. 36, S. 2440 f.). Die Beanstandungen am angefochtenen Ent- scheid sind – unter Vorbehalt der Verbesserung von formellen und inhaltlichen Mängeln nach Art. 132 ZPO – innert der Rechtsmittelfrist, d.h. in der Berufungs- schrift, bestimmt und vollständig vorzutragen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwech- sel kann nicht dazu dienen, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417). Das gilt erst recht für die Ausübung des sog. Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 S. 54 f. mit Hinweisen; BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2). 1.4.3. Die Berufungsklägerin setzt sich in der Berufungsschrift in unterhaltsrecht- licher Hinsicht primär mit dem Einkommen und dem familienrechtlichen Bedarf des Berufungsbeklagten bzw. mit dem Kindereinkommen auseinander. Anschliessend beziffert sie die verlangten Unterhaltsbeiträge anhand einer Berechnungstabelle, dies unter Berücksichtigung der entsprechend korrigierten Parameter. Das Rechts- begehren betreffend persönlicher Unterhalt begründet die Berufungsklägerin nicht konkret. Aufgrund der Interdependenz zwischen Kinderunterhalt und Ehegattenun- terhalt sind bei der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung
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zwar keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung zu stellen. Die Beru- fungsklägerin ficht jedoch ausdrücklich weder den ihr vom Kantonsgericht zuge- sprochenen persönlichen familienrechtlichen Bedarf noch das ihr angerechnete monatliche Einkommen an. Betreffend Freibetrag bringt die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift lediglich vor, das Kantonsgericht habe in den (vom Zeitraum her unbestritten gebliebenen) Phasen 3 und 4 eine fehlerhafte Aufteilung vorge- nommen; für diese Zeiträume wird allerdings kein persönlicher Unterhalt geltend gemacht. Bei der Aufteilung des Freibetrags handelt es sich im Wesentlichen um einen Ermessensentscheid des Kantonsgerichts, in welchen das Obergericht nur mit einer gewissen Zurückhaltung eingreift (vgl. Reetz/Theiler, Art. 310 N. 36, S. 2416). Vor diesem Hintergrund genügt die Berufung im Punkt des persönlichen Unterhalts den Begründungsanforderungen nicht. Es fehlt eine konkrete Begrün- dung, weshalb der kantonsgerichtliche Entscheid zum persönlichen Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens unrichtig sein soll bzw. warum er im Sinne der Berufungsklägerin geändert werden müsse. 1.4.4. Somit ist auch auf den Antrag zum ehelichen Unterhalt nicht einzutreten. Gleiches gilt für den eventualiter erhobenen Rückweisungsantrag. [...] 2. Das Kantonsgericht setzte im angefochtenen Entscheid vom 23. Juli 2021 ab Oktober 2020, d.h. rückwirkend auf den Zeitpunkt des Massnahmengesuchs, vorsorglich Unterhalt fest. Gleichzeitig merkte es vor, dass an die verfallenen Un- terhaltsbeiträge bereits geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen seien. 2.1. Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime sowie des rechtlichen Gehörs, da dies vom Berufungsbeklagten so gar nicht beantragt bzw. geltend gemacht worden sei. Ein solcher Passus sei in einem Unterhaltsent- scheid nicht zulässig. Würden im Urteilsdispositiv die bereits bezahlten Unterhalts- leistungen vorbehalten, entspräche der im Dispositiv festgelegte Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld. Da der Betrag, der für die rückwirkenden Unterhaltsbei- träge bezahlt werden müsse, auch nicht der Begründung im Urteil entnommen wer- den könne, werde ihr mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung verunmöglicht, gestützt auf dieses Urteil definitive Rechtsöffnung zu erhalten. 2.2. Der Berufungsbeklagte bestreitet die Ausführungen der Berufungsklägerin und hält fest, es sei sachgerecht, dass die verfallenen Unterhaltsbeiträge ange- rechnet werden dürften. Der betreffende Passus sei rechtens und beizubehalten. Eventualiter seien die bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge in das Urteil aufzuneh- men.
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2.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Regelung des Kantonsgerichts nicht um eine Vormerknahme im eigentlich Sinn handelt. Mit der angefochtenen Dispositivziffer ordnete das Kantonsgericht die Anrechnung konk- ret an ("anzurechnen sind"), während die Vormerknahme in der Regel lediglich de- klaratorische Wirkung hat, namentlich zur Beweiserleichterung, Klarstellung oder allfälliger Information Dritter. Durch die Vormerknahme werden keine Rechte und Pflichten direkt begründet (vgl. OGer ZH LQ100041 vom 16. März 2012 E. 3). 2.3.2. Wird ein Ehegatte rückwirkend zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen ver- pflichtet, so ist es insbesondere im Anwendungsbereich der Offizialmaxime grund- sätzlich zulässig, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge anzurechnen (BGE 138 III 583 E. 6 S. 584 ff. = Pra 2013 Nr. 25; Isenring/Kessler, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. A., Basel 2018 [BSK ZGB I], Art. 173 N. 11, S. 1135). Der Prozessgegenstand wird noch nicht erweitert bzw. es braucht keine ausdrückliche prozessuale Willenserklärung der Parteien für eine Anrechnung. Das Sachgericht darf sich jedoch nicht damit begnügen, im Ent- scheiddispositiv die Anrechnung von bereits geleisteten Beiträgen vorzubehalten, ohne Letztere zumindest in der Entscheidbegründung zu beziffern, bzw. mittels Verweis auf andere Dokumente klar bestimmbar zu machen. Der noch zu bezah- lende Unterhaltsbeitrag ist konkret festzustellen und der unterhaltsberechtigten Partei zuzusprechen, sonst kann der Entscheid nicht vollstreckt werden (vgl. zum Ganzen BGE 135 III 315 = FamPra.ch 2009, S. 737; mit Hinweisen; BGE 138 III 583 = Pra 2013 Nr. 25; vgl. Jann Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, N. 2.182, S. 159). Dabei ist nicht erheblich, dass Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur bedingt vollstreckbar sind (BGE 146 III 284 E. 2.2 S. 286). Die bereits geleis- teten Beiträge sind vorliegend nicht eruierbar, wobei es aufgrund seiner Mitwir- kungspflicht Sache des Berufungsbeklagten gewesen wäre, diese zu behaupten, zu beziffern und soweit möglich zu belegen (vgl. statt vieler BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488). 2.4. [Aufhebung der betreffenden Dispositiv-Ziffer]