Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 10/2015/15
Entscheidungsdatum
23.03.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

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Substanzierung einer Schadenersatzklage; richterliche Fragepflicht – Art. 42 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 OR; Art. 55 Abs. 1, Art. 56 und Art. 311 Abs. 1 ZPO. In der Berufungsbegründung hat der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanz- lichen Erwägungen zu bezeichnen, die er anficht, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, pauschal auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu verweisen oder die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausführun- gen, die von dieser bereits diskutiert worden sind, zu wiederholen (E. 2). Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein substanzier- tes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Be- streitet der Prozessgegner das Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, hat diese die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupte- ten Schadens, hat der Ansprecher die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage für die Qualifizierung einer Vermögenseinbusse als rechtlich re- levanter Schaden bilden (E. 3.1). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine ein- geschränkte Tragweite. Ist die Klage ungenügend substanziert und hat die be- klagte Partei darauf hingewiesen, so entfällt bei vertretenen Parteien im ordent- lichen Verfahren grundsätzlich die Fragepflicht (E. 3.5). OGE 10/2015/15 vom 23. März 2018 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt A. und B. verbrachten am 1. August 2006 gemeinsam den Nationalfeiertag. In der Hosentasche von A. befanden sich Feuerwerkskörper. Eine aus der Hosentasche ragende Zündschnur geriet durch das von B. angezündete Feuerzeug in Brand. In der Folge explodierte das Feuerwerk in der Hosentasche von A., wodurch er Ver- brennungen zweiten und dritten Grades am Oberschenkel erlitt. Dies hatte einen mehrwöchigen Spitalaufenthalt und mehrere chirurgische Eingriffe zur Folge. A. bezieht sodann mit Wirkung ab 1. September 2007 eine ganze Rente der Invali- denversicherung. Das Kantonsgericht sprach B. der fahrlässigen Körperverletzung schuldig; die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage von A. hiess es im Grundsatz gut und

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verwies sie im Übrigen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses. Im nach- folgenden Zivilprozess wies das Kantonsgericht die Schadenersatzklage von A. ab. Dessen Berufung wies das Obergericht ebenfalls ab. Aus den Erwägungen 2. Mit Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Be- gründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Das vorinstanz- liche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt. Namentlich genügt es nicht, pauschal auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu verweisen oder die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen, die von dieser bereits diskutiert worden sind, zu wiederholen (BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 11.3.1; 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; 4A_659/2011 vom 7. Dezem- ber 2011 E. 3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; OGer ZH LB110049-O/U vom 5. März 2012 E. 1.1; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 311 N. 36, S. 2440 ff.). 3. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Haftung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausal- zusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlich- keit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers voraus (Martin A. Kessler, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. A., Basel 2015, Art. 41 N. 2c, S. 321). Der Schaden wird definiert als die Dif- ferenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen Stand, den sein Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323 f.). Der Schaden kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven (damnum emergens) oder in entgangenem Gewinn (lucrum cessans) bestehen (Kessler, Art. 41 N. 6, S. 323). Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46

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Abs. 1 OR). Der zu ersetzende Erwerbsschaden besteht in den wirtschaftlichen Auswirkungen der durch eine Körperverletzung bewirkten Arbeitsunfähigkeit (Kessler, Art. 46 N. 5–7, S. 374). Ist die verletzte Person unselbständig erwerbend, besteht der Schaden in der konkret erlittenen Lohneinbusse (Christoph Müller, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. A., Zürich 2012, Art. 46 OR N. 8, S. 316). Zwischen einem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, muss das Verhältnis zwischen Ursache und Wirkung bestehen (Kausalzusammenhang). Dieses ist gegeben, wenn ein Verhalten un- abdingbare Voraussetzung für ein Schadensereignis ist (sogenannte natürliche Kausalität). Zudem wird im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhangs nur eine Ursache als haftungsbegründend angesehen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (Kessler, Art. 41 N. 15 f., S. 326, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 3.1. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der Kläger hat die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten. Die Anforderungen an die Substanzierung der Behauptungen ergeben sich einer- seits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substanziertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese ge- zwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, son- dern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen wer- den kann. Wird das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens vom Prozessgegner bestritten, hat der Ansprecher deshalb die einzelnen kon- kreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage für die Qualifizierung einer Ver- mögenseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368, mit Hinweisen; BGer 4A_724/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.1; 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4). 3.2. Mit Strafurteil vom 14. August 2007 hiess der Einzelrichter des Kantons- gerichts [...] die Adhäsionsklage im Grundsatz gut. Im Übrigen wurde die Zivilklage auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses gewiesen. Der Berufungskläger verlangt im vorliegenden Zivilprozess vom Berufungsbeklag- ten Schadenersatz aus Erwerbsausfall für die Jahre 2009 bis 2012 [...]

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3.3. Das Kantonsgericht hat zum Schadenersatzbegehren unter anderem fest- gehalten, der Berufungskläger habe den Schaden und den Kausalzusammenhang in Bezug auf die Verletzungsfolgen, die Arbeitsunfähigkeit und den damit einher- gehenden geltend gemachten Erwerbsausfall der Jahre 2009 bis 2012 ungenü- gend substanziert. Aus der Klageschrift sei in keiner Weise ersichtlich, an welchen konkreten Beschwerden der Berufungskläger im massgebenden Zeitraum gelitten habe, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit ausgewirkt und welchen Zu- sammenhang die Beschwerden in den Jahren 2009 bis 2012 zum schädigenden Ereignis vom 1. August 2006 hätten. Selbst in der Replik, nach dem Hinweis des Vertreters des Berufungsbeklagten auf die unzureichende Substanzierung in der Klageantwortschrift, habe der Berufungskläger die Arbeitsunfähigkeit lediglich pau- schal mit "psychischen Beeinträchtigungen" und "somatischen Folgen" begründet, ohne diese näher zu spezifizieren, weshalb völlig unklar geblieben sei, an welchen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Berufungskläger in den Jahren 2009 bis 2012 gelitten habe und welchen Ursprungs diese Beschwer- den gewesen seien. Obwohl im Rahmen des IV-Verfahrens die gesundheitliche Situation überprüft worden und in der Folge eine volle IV-Rente zugesprochen wor- den sei, habe der Berufungskläger keinerlei Bezug auf die dort gemachten ärztli- chen Feststellungen genommen. Würde – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – der Verweis auf Aktenstücke als genügend erachtet werden, ergäben sich die nötigen Angaben zum Sachverhalt auch nicht aus den eingereich- ten Beilagen. Festzuhalten bleibe, dass die SUVA (die Unfallversicherung des Be- rufungsklägers) den Fall per Ende Dezember 2006 abgeschlossen habe. Eine An- meldung eines Rückfalls oder von Spätfolgen für die danach eingetretenen Be- schwerden (...) sei offenbar nie erfolgt, obwohl der Berufungskläger allenfalls Leis- tungen zugute gehabt hätte. Richtig sei, dass die Zivilklage mit Strafurteil vom 14. August 2007 dem Grundsatz nach gutgeheissen worden sei. Aus dem Strafurteil gehe indessen nicht hervor, welche Fragen der Haftpflicht entschieden worden seien und welche noch zu beurteilen blieben. Da die gesundheitlichen Folgen nicht abschliessend hätten be- urteilt werden können, habe der Zivilkläger beantragt, die Zivilforderung im Grund- satz gutzuheissen. Daraus erhelle, dass der vorliegend geltend gemachte Er- werbsausfall für die Jahre 2009 bis 2012 gar nicht Gegenstand der Prüfung des Strafrichters gewesen sei, dieser – zukünftige – Schaden im Zeitpunkt des Straf- urteils noch nicht absehbar gewesen und daher vom Vertreter des Zivilklägers be- wusst offengelassen worden sei. [...]

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3.4.1. Zu einem grossen Teil wiederholt der Berufungskläger in seiner Berufungs- schrift die wesentlichen Ausführungen seiner Klage- und Replikschrift vor Kantons- gericht. Das Kantonsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt. Mit dem Wiederholen der vor Erstinstanz gemachten Ausführungen wird deshalb nicht ersichtlich, inwieweit das Kantonsgericht mit der Feststellung, der Berufungs- kläger habe seine Klage nicht rechtsgenüglich substanziert, Recht verletzt oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Insoweit erfüllt die Berufung die formellen Anforderungen nicht und es ist auf die betreffenden Ausführungen nicht einzugehen. [...] 3.5. Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Nach der Verhandlungsmaxime tragen grundsätzlich die Parteien die Verantwor- tung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweckgedanke der all- gemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Par- tei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem der Richter bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (BGer 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.6 mit Hinweisen). Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (statt vieler BGer 4A_628/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4.2.3 m.w.H.). Ist die Klage ungenügend substanziert und hat die beklagte Partei darauf hingewiesen, so entfällt zumindest bei vertretenen Parteien im ordentlichen Verfahren daher grundsätzlich die Fragepflicht (vgl. BGer 4A_724/2016 vom 19. Juli 2017 E. 4.1; BGer 4A_635/2009 vom 24. März 2010 E. 2.2; 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4; Sutter-Somm/Grieder, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 56 N. 30 f., S. 491 f., mit Hinweisen). 3.5.1. Der Berufungsbeklagte hatte in seiner Klageantwort an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass Schaden und Kausalzusammenhang ungenügend substanziert seien. Insbesondere führte er an, der Berufungskläger behaupte nicht, dass er im Unfallzeitpunkt, am 1. August 2006, voll erwerbsfähig gewesen sei und auch ein Erwerbseinkommen erzielt habe. Nach der Operation in der A.-Klinik [...] im Mai 2012 sei der Berufungskläger bloss für zwei Wochen nicht flugreisefähig

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gewesen, aber es sei darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht at- testiert worden sei. Gemäss Regressabrechnung der SUVA sei der Fall bereits im Jahr 2006 medizinisch als erledigt abgeschlossen worden. Die IV-Rente habe ihre Ursache eventuell nicht im Ereignis vom 1. August 2006, sondern in vorbestehen- den Krankheiten und krankhaften Entwicklungen des Berufungsklägers resp. in seiner konstitutionellen Prädisposition. Das Einkommen des Berufungsklägers in den drei Jahren vor dem 1. August 2006 habe im Wesentlichen aus ALV-Leistun- gen und Sozialhilfe bestanden. Somit fehle es für die Geltendmachung eines Er- werbsschadens an einem durch das Ereignis vom 1. August 2006 beeinträchtigten oder verunmöglichten Erwerbseinkommen. Es sei kein Schaden behauptet wor- den, der nicht durch die Taggeld– und Heilungskostenleistungen der SUVA und die Renten der IV gedeckt worden wäre. Ein Ablauf vom Zünden der Feuerwerks- körper – schwere Verbrennungen – Spitalaufenthalt – Hauttransplantation – Bett- lägerigkeit – Thrombosen – Lungenembolie – psychische Fehlverarbeitung – Er- werbsunfähigkeit könne der Berufungskläger nur aufzählen, aber nicht als Kausal- kette substanzieren. Der Berufungskläger behaupte nicht, welche Verletzungen ihm zugefügt worden seien und welches die psychischen Auswirkungen heute und in Zukunft seien. 3.5.2. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger hatte demnach die nötigen Hinweise, um in seiner schriftlichen Replik seine Ausführungen zum Schaden und Kausalzusammenhang näher zu substanzieren. Hingegen konnte er, da er ver- treten war und die Gegenseite auf eine mangelnde Substanzierung hinwies, nicht damit rechnen, dass das Kantonsgericht zusätzlich vor oder mit Anordnung des zweiten Schriftenwechsels Fragen zur Anspruchsgrundlage stellen würde. Jeden- falls war es dazu nicht verpflichtet. Sodann wäre eine Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels unzulässig ge- wesen, da jene zumindest im ordentlichen Verfahren vor Aktenschluss stattzufin- den hat und dieser mit Abschluss des zweiten Schriftenwechsels eintritt (Sutter- Somm/Grieder, Art. 56 N. 36 S. 493; Botschaft des Bundesrats zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff. 7341; BGE 140 III 312 E. 6 S. 313 ff.). 3.5.3. Dass das Kantonsgericht gegenüber dem Berufungskläger keine Substan- zierungshinweise gemacht hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO liegt daher nicht vor.

Zitate

Gesetze

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ZPO

  • Art. 55 ZPO
  • Art. 56 ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 311 ZPO

Gerichtsentscheide

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