Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 10/2014/33/K
Entscheidungsdatum
17.03.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

2015

1

Summarisches Verfahren; Behandlung des Rechtsmittels durch eine Kam- mer – Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 3 ZPO; Art. 41 Abs. 2 JG. Verlangt im summarischen Verfahren eine Partei die Behandlung des Rechts- mittels durch eine Kammer, so ist diese das verfassungsmässige Gericht. Die Wahl unterliegt auch in dringlichen Fällen keiner Interessenabwägung. Die kantonalrechtliche Wahlmöglichkeit ist bundesrechtskonform. OGE 10/2014/33/K vom 17. März 2015 1

Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 1.1. Angefochten wird der Entscheid der Vorinstanz, wo sich der Sohn der Par- teien bis zu einem Entscheid in der Hauptsache selber aufhalten solle. Es handelt sich somit um eine – nicht vermögensrechtliche – vorsorgliche Massnahme im Rahmen des hängigen Verfahrens betreffend Änderung eines Scheidungsurteils. Dagegen ist die Berufung ans Obergericht zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 41 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). Vorsorgliche Massnahmen werden – insbesondere auch im streitigen Änderungs- verfahren – im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 und Art. 271 Ingress ZPO; allgemein Art. 248 lit. d ZPO). ... 1.2. Im summarischen Verfahren werden die Rechtsmittel von einer Einzel- richterin oder einem Einzelrichter beurteilt. Jede Partei kann die Behandlung durch eine Kammer verlangen (Art. 41 Abs. 2 JG). Das hat die Berufungsbeklagte hier getan. Der Berufungskläger macht jedoch geltend, die Behandlung durch eine Kammer führe zu einer unnötigen zeitlichen Verzögerung. Er bezweifle, ob die im kantona- len Justizgesetz verankerte Optionswahl für die Behandlung vorsorglicher Mass- nahmen in Kinderbelangen im vorliegenden Fall bundesgesetzkonform sei. Die Be- arbeitung durch eine Kammer sei ohnehin subsidiärer Natur; das öffentliche Inter- esse am Kindswohl überwiege das kantonale Optionsrecht aufgrund seiner grund- sätzlichen und konkret vorliegenden Dringlichkeit. Die Organisation der Gerichte ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 3 ZPO). Dazu gehört auch die Frage, ob und unter welchen

1 Eine auf die Kostenregelung und die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege beschränkte Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid hiess das Bundesgericht teilweise gut (BGer 5D_76/2015 vom 5. Oktober 2015).

2015

2

Umständen die Gerichte – auf unterer oder oberer Ebene – als Einzel- oder Kol- legialgerichte ausgestaltet sind (Alexander Brunner in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 3 N. 7, S. 23). Das Gesetz schreibt den Kantonen insoweit nichts vor, insbesondere auch nicht für die Behandlung vorsorglicher Massnahmen. Auch ein Kollegialgericht bzw. eine Gerichtskammer kann im Einzelfall dem Beschleuni- gungsgebot gerecht werden. Daher ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit die kan- tonale Organisationsautonomie insoweit aufgrund des übergeordneten Rechts ein- geschränkt sein könnte. Ob im Einzelfall eine Kammer zu urteilen habe, liegt bei entsprechendem Antrag einer Partei nicht im Ermessen des Gerichts. Die Frage unterliegt auch nicht einer Interessenabwägung. Die Parteien haben vielmehr Anspruch auf die Kammer- besetzung. Macht – wie hier die Berufungsbeklagte – eine Partei von der Wahl- möglichkeit ordnungsgemäss Gebrauch, so ist die zuständige Kammer das ver- fassungsmässige Gericht im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV.

Zitate

Gesetze

6

BV

  • Art. 30 BV

i.V.m

  • Art. 284 i.V.m

JG

  • Art. 41 JG

ZPO

  • Art. 3 ZPO
  • Art. 248 ZPO
  • Art. 308 ZPO

Gerichtsentscheide

1