Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2024 192 102 2024 213 Urteil vom 28. November 2024 II. Zivilappellationshof BesetzungPräsidentin:Dina Beti Richter:Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Frédérique Jungo ParteienA.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen STAAT FREIBURG, VERTRETEN DURCH DAS KANTONSGERICHT, Gesuchsteller und Beschwerdegegner GegenstandDefinitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG); unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren Beschwerde vom 28. Oktober 2024 gegen den Entscheid der Präsi- dentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 2. August 2024 Gesuch vom 14. November 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A.Die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks hiess das Gesuch um Gewährung der defi- nitiven Rechtsöffnung des Staates Freiburg, vertreten durch das Kantonsgericht, mit Entscheid vom 2. August 2024 gut. Sie erteilte dem Staat Freiburg in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 400.- nebst Zins zu 3% seit dem 3. November 2023, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 28.20 sowie für die A.________ auferlegte Parteientschädigung von CHF 50.- und die Gerichtskosten von CHF 150.-. B.A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 28. Oktober 2024 über diesen Entscheid und ersuchte am 14. November 2024 um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. C.Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; Stellungnahmen wurden keine eingeholt. Erwägungen 1. 1.1.Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 2. August 2024 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 1.2.Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilap- pellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betref- fend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]). 1.3.Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 zugestellt (vgl. die Akten der Zivilgerichtspräsidentin), so dass die am 28. Oktober 2024 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht erfolgte. 1.4.Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.6.Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 2. Der Beschwerdeführer rügt, er müsse sich gemäss Rechtsmittelbelehrung ans Kantonsgericht wenden, welches selber Partei sei, womit jegliche Objektivität grundsätzlich ausgeschlossen sei. Bei der in Betreibung gesetzten Forderung handelt es sich um Verfahrenskosten, welche dem Beschwerdeführer vom Kantonsgericht im Urteil 604 2023 45, 46 und 47 vom 20. Juni 2023 auferlegt worden sind. Die kantonalen Gerichte sind Organe des Staates und die Forderung aus den urteils- oder verfügungsmässig auferlegten Kosten stehen dem Kanton zu. Wer mit dem Inkasso dieser Forderungen betraut ist, regeln die Kantone autonom (Urteil BGer 5D_21/2008 vom 16. April 2018 E. 2). Die Gerichte sind unbesehen der Tatsache, dass sie Organe des Staates und ein Teil der staatlichen Gewalt sind, institutionell und organisatorisch von diesem unabhängig und in ihrer Entscheidung allein dem Recht verpflichtet. Die zwangsläufige Einbindung der Gerichte in die staatliche Hand- lungs- und Wirkungseinheit ist systemimmanent und vermag ihre Unabhängigkeit nach dem Gesag- ten nicht in Frage zu stellen, insbesondere auch dann nicht, wenn sie Ansprüche des eigenen Kantons oder gegen diesen gerichtete Ansprüche zu beurteilen haben. Daran vermag schliesslich der Umstand nichts zu ändern, dass als Inkassomandatar für die Forderung des Kantons das Kantonsgericht selber auftritt (vgl. Urteil BGer 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 2; siehe auch Urteile KG FR 102 2018 145 vom 13. Februar 2019 E. 1.2; 102 2019 292 vom 20. Dezember 2019 E. 1). Dem Gesagten zu Folge ist nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht für die auferlegten Gerichtskosten aus Verfahren, die seinerzeit vor ihm hängig gewesen sind, als Inkassomandatarin des Kantons auftritt. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen. 3. Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechts- mittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (Urteil KG FR 102 2020 115 vom 14. Juli 2020 E. 2; 102 2021 117 vom 2. August 2021 E. 2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer äussert seinen grossen Missmut gegenüber dem Staat und den Gerichtsbe- hörden, welchen ihn in die Altersarmut getrieben hätten. Mit den Ausführungen der Vorinstanz zur Sache, nämlich dass ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen für die Tilgung oder Stundung der Schuld vorgebracht wurden, setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Er führt nicht aus, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden würde und zeigt auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat oder weshalb die Sachverhalts- feststellung unrichtig ist. Seine Ausführungen erfüllen die Anforderungen an den Inhalt bzw. die Begründung einer Beschwer- de auch bei grosszügiger Auslegung nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 4. 4.1.Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die gesuch- stellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es trifft sie eine umfassende Mitwir- kungsobliegenheit (Urteil BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 11.1, nicht publiziert in BGE 149 III 67). Art. 119 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die von den Ansprechern eingegebenen Belege umfassend Aufschluss über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sämtliche finanzi- ellen Verpflichtungen geben (BGE 149 III 67 E. 11.4.1). Das Gericht hat den Sachverhalt immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbe- holfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (Urteile BGer 4A_667/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2; 5A_502/2017 vom 15. August 2017 E. 3.2; je mit Hinweis). Von einer Nachfrage kann unter anderem dann abgesehen werden, wenn einem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren bekannt war, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offen- und belegen muss, und er dies später unterlässt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (Urteil BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4 m.H.). 4.2.Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2). 4.3.Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, zu erklären, er habe laut Gesetz Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und verlange diese bedingungslos. Er reichte aber keine Belege zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation oder zu seinen finanziellen Verpflichtungen ein, so dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekom- men ist und seine aktuellen finanziellen Verhältnisse in keiner Weise darlegt, obwohl ihm die diesbe- züglichen Anforderungen aus einem früheren Verfahren (vgl. Urteil KG FR 102 2016 168 vom 3. März 2017 E. 5) bekannt sind. Eine Nachfrist ist folglich nicht anzusetzen. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Im Übrigen hätte eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zum Prozess entschlossen und die Beschwerde ist somit als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher auch aus diesem Grund abzuweisen. 5. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterlie- genden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichts-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 kosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 100.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten. Der Hof erkennt: I.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. III.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 100.- festgesetzt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. November 2024/fju Die PräsidentinDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin