Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 102 2022 31
Entscheidungsdatum
29.03.2022
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2022 31 102 2022 33 Urteil vom 29. März 2022 II. Zivilappellationshof BesetzungPräsidentin:Dina Beti Richter:Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Frédérique Jungo ParteienA., Beklagter, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Spahr im Verfahren gegen B., Klägerin im Hauptverfahren, vertreten durch Rechtsan- wältin Carole Sorg GegenstandBeschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 121 ZPO) Beschwerde vom 20. Mai 2021 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 26. April 2021 Gesuch vom 20. Mai 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 14. Januar 2022 (5A_602/2021)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A.Im Rahmen einer von B.________ gegen ihn eingereichten Klage gemäss Art. 85a SchKG ersuchte A.________ am 31. März 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung von Rechtsanwalt Christoph Spahr als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 26. April 2021 ohne Kostenfolge ab. B.A.________ erhob am 20. Mai 2021 Beschwerde gegen den die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren und Rechtsanwalt Christoph Spar als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernen- nen sei, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und über das Gesuch nach Vorliegen der Klageantwort zu entscheiden. Gleichzeitig ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. B., welche im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung innehat, liess sich innert Frist nicht vernehmen. C.Mit Entscheid vom 22. Juni 2021 trat der Vizepräsident des II. Zivilappellationshofs nicht auf die Beschwerde vom 20. Mai 2021 ein und schrieb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab. D.A. erhob Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Urteil vom 14. Januar 2022 (5A_602/2021) hiess dieses die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war, hob das Urteil vom 22. Juni 2021 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (Replikrecht) an den hiesigen Hof zurück. Der Vizepräsident stellte A.________ am 15. Februar 2022 die Aktennotiz vom 18. Juni 2021 zur Ausübung des Replikrechts zu. A.________ reichte seine Replik am 24. Februar 2022 ein und ersuchte um antragsgemässe Entscheidung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Erwägungen 1. Gemäss Rechtsprechung sind nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden sind, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien – abgesehen von zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwä- gung gezogen worden waren. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebun- den sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Es können

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 daher keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückwei- sungsentscheid verworfen hat oder die es im Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies tun konnten und mussten (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1; Urteil BGer 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.1). 2. 2.1.Nach Art. 121 i.V.m. Art. 319 ZPO ist der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit Beschwerde anfechtbar. Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf die Akten und die Ausführungen des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 25. August 2021 im Rahmen seiner Stellungnahme an das Bundesgericht lässt sich nicht abschlies- send klären, wann der Entscheid vom 26. April 2021 versandt und dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Folglich ist vom Beschwerdeführer angegebenen Zustelldatum vom 10. Mai 2021 auszu- gehen, so dass die am 20. Mai 2021 erhobene Beschwerde fristgerecht erfolgte. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2.2.Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 2.3.Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Immerhin müssen Noven in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Der grundsätzliche Ausschluss von Noven gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Verfahren, die – wie das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, wenn auch eingeschränkt durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit – der Untersu- chungsmaxime unterstehen (Urteil BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3 mit Verweis auf Urteil BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, nicht publ. In BGE 137 III 470). Sofern der Beschwerdeführer mit den neu eingereichten Beweismitteln und den dadurch vorge- brachten Tatsachen sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und nicht seine Beschwerde begründet, sind diese zulässig. Die übrigen neu vorgebrachten Tatsachen- behauptungen sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. 2.4.Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 3. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 2 ZPO). 3.1.Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunter- halts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftig- keit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persön- lichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1). Zu den finanziellen Mitteln gehören nicht nur die Einkom- mens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 144 III 531 E. 4.1). Nach Art. 119 Abs. 2 ZPO hat die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensver- hältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbe- sehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (Urteil BGer 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2). Die gesuchtstellende Partei hat ihre wirtschaftliche Sitaution offen zu legen und ihre Mittellosigkeit, die als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann, sowie die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren glaubhaft zu machen (RÜEGG/RÜEGG, in Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 119 N. 3). Der entsprechende Beweis ist dadurch zu erbringen, dass positive Sachumstände nachgewiesen werden, aus welchen die negative Tatsache gefolgert werden kann (vgl. Urteil BGer 2C_166/2019 vom 27. Februar 2019 E. 2.2). 3.2.Vorliegend hat der Gerichstpräsident festgehalten, der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine Angaben zu allfälligen Einnahmen gemacht, sondern sich darauf beschränkt, sich auf seinen Status als Schüler an der C.________ Highschool in D.________ und das fehlende Vermö- gen zu berufen. Der Beschwerdeführer habe es auch versäumt, seine monatlichen Auslagen zu beziffern und/oder zu belegen. Demzufolge sei die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Der Beschwerdeführer legt einleitend mit Verweis auf das hängige Hauptverfahren, in dem es um eine Klage nach Art. 85a SchKG betreffend Unterhaltszahlungen geht, dar, weshalb diejenigen Beweismittel eingereicht wurden, die nun eben bei den Akten liegen. Die Mittellosigkeit als negative Tatsache sei glaubhaft zu machen und er habe in seinen Eingaben glaubwürdig dargelegt, dass er nach wie vor ausschliesslich die Schule besuche und auf seinen High-School-Abschluss hinarbeite. Er könne schlicht nicht beweisen, dass er ausser den im Streit liegenden Unterhaltsbeiträgen über kein weiteres Einkommen verfüge (negativa non sunt probanda). Überdies sei es nicht ausserge- wöhnlich – wenn nicht sogar notorisch –, dass Vollzeit-Schüler/Studenten, welche ein High-School- Diplom anstrebten, nur in ausserordentlich seltenen Fällen Zeit fänden, einer bezahlten Nebenbe- schäftigung nachzugehen. Eine solche sei für den Beschwerdeführer, der zusätzlich durch ein Asperger-Syndrom belastet sei, schlicht und einfach nicht möglich. Er besitze kein eigenes Vermö- gen, weshalb er auch keine Angaben dazu liefern oder Urkunden einreichen könne. Tatsache sei, dass er bis dato ausschliesslich die Schule besuche und auch keine Erbschaft angetreten habe. Er wohne zusammen mit seinem jüngeren Bruder beim Vater und müsse seit Januar 2021 vollstän- dig von Vater, welcher seinerseits nur eine Altersrente beziehe, unterstützt werden. Er sei zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf finanzielle Mittel angewiesen, die ihm jedoch vollständig fehlten, seit die Mutter und Klägerin im Hauptverfahren keine Unterhaltszahlungen mehr leiste. Die aktuelle Mittellosigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass sein einziges Einkommen – nämlich die Unterhaltszahlungen, deren Zahlung die Mutter seit Monaten verweigere – weggefallen sei. Erst

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 recht sei es ihm nicht möglich, einen Prozess zu finanzieren, der ihm von seiner eigenen Mutter aufgezwungen worden sei. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz übergehe offensichtliche (und gar notorische) Tatsachen und verlangte Beweise für Nichtexistierendes, was von ihm nicht gefordert werden könne. Damit verletze sie seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 3.3.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Belege zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation eingereicht hat. Er hat aber andere Unterlagen zu positiven Sachumständen, insbesondere zu seiner Ausbildung, beigebracht, aus welchen auf seine prozessuale Bedürftigkeit geschlossen werden kann. Er hat glaubhaft dargelegt, dass er sich noch in Ausbildung befindet und aktuell weder Einkommen noch Vermögen hat. Dies kann vor dem Hinter- grund des hängigen Hauptverfahrens zudem als offensichtlich angesehen werden. 3.4.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). 3.5.Aufgrund einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten ist festzustellen, dass die Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder zumindest nur wenig geringer sind, so dass das Begehren des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos erscheint. 3.6.Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdefüh- rer antragsgemäss im Verfahren vor dem Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (10 2021 117) die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Christoph Spahr als sein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 4. 4.1.Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach der Rechtsprechung fällt einzig das Gesuchsverfahren unter Art. 119 Abs. 6 ZPO und ist demnach grundsätzlich kostenlos, hingegen nicht das Beschwerdever- fahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.- vorliegend dem Staat aufzuerlegen. 4.2.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Verfahren um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege ein solches zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat. Im erstinstanzli- chen Bewilligungsverfahren handelt es sich um ein Einparteiverfahren, bei dem Partei ist, wessen Sache behandelt wird. Dies ändert sich jedoch, wenn gegen den erstinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhoben wird. Dann liegt ein Zweiparteienverfahren vor. Die Erstinstanz kann daher

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 wie in Fällen der Rechtsverzögerungsbeschwerde als Gegenpartei verstanden werden (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Im Fall des Obsiegens ist der Beschwerdeführer so zu behandeln wie in jedem andern Fall des Obsiegens, das heisst, es ist ihm eine normale Parteientschädigung gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zuzusprechen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Folglich muss die dem Beschwerdeführer geschuldete Parteientschädigung dem Staat auferlegt werden. Die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare werden in Form einer globalen Entschä- digung festgesetzt (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und e des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Der Höchstbetrag der Entschädigung bei Beschwerden gegen die Urteile des Einzel- richters beträgt CHF 3‘000.- (Art. 64 Abs. 1 Bst. e JR). Bei globaler Festsetzung berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Die Arbeit des Rechtsbeistandes im vorliegenden Verfahren bestand in der Ausarbeitung der Beschwerde gegen den einseitigen Entscheid der ersten Instanz sowie der Stellungnahme zum Replikrecht und in der Kenntnisnahme des vorliegenden Entscheides. In Anbetracht dessen ist die Parteientschädigung inklusive Auslagen global auf CHF 945.- zuzüglich der Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 72.75 festzusetzen. Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beschwer- deverfahren vor Bundesgericht wurde der Beschwerdeführer bereits separat entschädigt. 4.3.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 26. April 2021 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 1.Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Folglich wird A.________ für das Verfahren nach Art. 85a SchKG die vollständige unent- geltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Christoph Spahr als amtlicher Rechtsbeistand. II.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegen- standslos abgeschrieben. III.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.- festgesetzt. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates Freiburg eine Parteient- schädigung von CHF 1'017.75, inkl. MwSt. zu CHF 72.75, zugesprochen. IV.Zustellung. Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteils- ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 29. März 2022/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 90 BGG

i.V.m

  • Art. 121 i.V.m

JR

  • Art. 63 JR
  • Art. 64 JR

SchKG

  • Art. 85a SchKG

ZPO

  • Art. 106 ZPO
  • Art. 117 ZPO
  • Art. 118 ZPO
  • Art. 119 ZPO
  • Art. 121 ZPO
  • Art. 319 ZPO
  • Art. 320 ZPO
  • Art. 321 ZPO
  • Art. 326 ZPO
  • Art. 327 ZPO

Gerichtsentscheide

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