Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 102 2021 64
Entscheidungsdatum
17.05.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2021 64 Urteil vom 17. Mai 2021 II. Zivilappellationshof BesetzungPräsidentin:Dina Beti Richter:Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin:Frédérique Jungo ParteienA.________, Kläger und Beschwerdeführer, im Verfahren gegen Staat und Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich GegenstandBeschwerde unentgeltliche Rechtspflege (Art. 121 ZPO); Feststel- lung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG) Beschwerde vom 17. März 2021 gegen die Entscheide der Präsiden- tin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 1. Oktober 2020 und 26. Februar 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 1. Oktober 2020 verweigerte die Präsidentin des Zivilgerichts des Sense- bezirks den Rechtsvorschlag von A.________ mit der Begründung des mangelnden neuen Vermö- gens in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes des Sensebezirks und auferlegte ihm die Gerichtskosten in Höhe von CHF 300.-. B.Am 25. Oktober 2020 reichte A.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks Klage auf Bestreitung neuen Vermögens ein (act. 1), weshalb er mit Verfügung vom 11. November 2020 aufgefordert wurde, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.- zu leisten (act. 3). A.________ ersuchte am 28. November 2020 sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen dieser Klage (act. 6). Die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 26. Februar 2021 wegen fehlender Mittellosigkeit ab. Am 1. März 2021 hat sie dem Gesuchsteller eine Frist bis zum 19. März 2021 gewährt, um einen Gerichtskostenvor- schuss in der Höhe von CHF 1'000.- zu leisten. C.In seinem Schreiben, welches am 17. März 2021 beim Kantonsgericht einging, bringt A.________ vor, weder die CHF 1'000.- noch die Forderung begleichen zu können. Da aus der Eingabe nicht klar ersichtlich war, ob Beschwerde geführt wird und gegen welchen Entscheid sich die Eingabe richtet, wurde A.________ am 17. März 2021 eine Frist bis zum 29. März 2021 gewährt, um seine Eingabe zu verbessern und mitzuteilen, welcher Entscheid damit angefochten wird. Am 29. März 2021 ging die Antwort von A.________ beim Kantonsgericht ein. Er teilte mit, gegen den Entscheid der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Entscheid des Rechtsvorschlages Beschwerde erheben zu wollen. D.Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; Stellungnahmen wurden keine ein- geholt. Erwägungen 1. 1.1.Nach Art. 121 i.V.m. Art. 319 ZPO ist der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit Beschwerde anfechtbar. Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 15. März 2021 zugestellt, so dass die am 17. März 2021 beim Kantonsgericht eingegangene Beschwerde fristgerecht erfolgte. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist folglich einzutreten. 1.2.Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.3.Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 2 ZPO). 2.1.Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunter- halts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürf- tigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den indivi- duellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Über- schuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1). Zu den finanziellen Mitteln gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 144 III 531 E. 4.1). Nach Art. 119 Abs. 2 ZPO hat die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensver- hältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (Urteil BGer 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2). 2.2.Der Beschwerdeführer bringt vor, in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Covid-19- Pandemie fast eine 100%ige Einkommenseinbusse erlitten und nur eine geringe Kurzarbeitsent- schädigung erhalten zu haben. Der berücksichtigte Lohn von CHF 8'740.- stimme nicht, da seine Ehefrau netto rund CHF 7'000.- pro Monat verdiene und er selber im Moment praktisch nichts. Aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung entstünden viele Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Pro Monat würden sie CHF 500.- Gemeindesteuern und CHF 1'000.- Kantonssteuern bezahlen. Sein Lohn sei nur für das Jahr 2019 korrekt gewesen, nicht aber für die Jahre 2020 und 2021. Er verweist auf die eingereichten Steuerbelege und weist das Gericht an, sich zu melden, falls weitere Belege benötigt würden. 2.3.Vorliegend hat die Gerichtspräsidentin aufgrund der eingereichten Unterlagen die finanziel- le Situation des Ehepaars zusammengestellt und ist zum Schluss gekommen, dass ein monatli- cher Überschuss von CHF 2'320.- erzielt wird, weshalb der Gesuchsteller nicht mittelos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Die diesbezüglichen Berechnungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden und entsprechen den eingereichten Belegen. Für das Einkommen des Beschwerdeführers wurde auf die eingereichten Lohnausweise 2019 abgestellt. Da sich in den Unterlagen für das von der Covid-19-Pandemie geprägte Jahr 2020 zwei Lohnausweise und eine Lohnabrechnung für einen Zwischenverdienst befinden, kann darauf abgestellt werden. Der Beschwerdeführer erzielte folglich im Jahr 2020 ein Einkommen von rund CHF 8'550.- netto (act. 10/5, 13/11, 13/12), was einem Betrag von CHF 712.50 pro Monat entspricht. Das Gesamteinkommen der Ehegatten beläuft sich damit auf CHF 8'267.50 (CHF 712.50 + CHF 7'555.- pro Monat inkl. 13. Monatslohn). Abzüglich sämtlicher berücksichtigter Kosten im Gesamtbetrag von CHF 6'420.- verbleibt ein monatlicher Überschuss in Höhe von CHF 1'847.50. Demnach ist der Gesuchsteller offensichtlich nicht mittellos und der erstinstanzliche Entscheid im Resultat zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. 3.1.Der ebenfalls angefochtene Entscheid vom 1. Oktober 2020 erging in einem Summarver- fahren bezüglich Feststellung neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG. Nach dieser Bestim- mung ist gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 in fine SchKG). Die Parteien können innert 20 Tagen Klage einreichen (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Dies hat der Beschwerdeführer gemacht hat, da dieses Verfahren zum vorbehandelten Entscheid bez. der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege geführt hat. Nach Lehre und Rechtsprechung ist aber eine Beschwerde gegen den Kostenentscheid zulässig (vgl. BGE 138 III 130 E. 2 mit Hinweisen). 3.2.Die Rechtsmittelfrist für Beschwerden gegen einen Kostenfestsetzungsentscheid entspricht der im Hauptverfahren massgebenden Frist (vgl. Urteil KG FR 102 2018 122 vom 20. September 2018 E. 1.3; 104 2015 9 vom 6. August 2015 E. 1b; BGE 134 I 159 E. 1.1), im vorliegenden Fall, welches dem summarischen Verfahren unterstellt ist (Art. 251 Bst. a ZPO), somit 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid vom 1. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2020 zugestellt. Die am 17. März 2021 beim Kantonsgericht eingegangene Beschwerde ist hinsichtlich des Kostenentscheids offensichtlich verspätet, so dass nicht darauf eingetreten werden kann. Die Hauptsache wird im bereits hängigen Klageverfahren vor dem Zivilgericht entschieden. 4. 4.1.Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Gerichtskos- ten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach der Rechtsprechung fällt einzig das Gesuchsverfahren unter Art. 119 Abs. 6 ZPO und ist demnach grundsätzlich kostenlos, hingegen nicht das Beschwer- deverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 140 III 501 E. 4.3.2; 137 III 470 E. 6.5.5). 4.2.Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden auf CHF 200.- festgesetzt (Art. 11 Abs. 2 und 19 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 200.- festgesetzt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. III.Zustellung. Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteils- ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 17. Mai 2021/fju Die Präsidentin:Die Gerichtsschreiberin:

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 90 BGG

i.V.m

  • Art. 121 i.V.m

SchKG

  • Art. 265a SchKG

ZPO

  • Art. 106 ZPO
  • Art. 117 ZPO
  • Art. 118 ZPO
  • Art. 119 ZPO
  • Art. 121 ZPO
  • Art. 251 ZPO
  • Art. 319 ZPO
  • Art. 320 ZPO
  • Art. 321 ZPO
  • Art. 327 ZPO

Gerichtsentscheide

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