Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 102 2019 161
Entscheidungsdatum
04.09.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2019 161 102 2019 186 Urteil vom 4. September 2019 II. Zivilappellationshof BesetzungPräsidentin:Dina Beti Richter:Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin:Frédérique Jungo ParteienA., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertre- ten durch Rechtsanwalt Yannick Sollberger gegen B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber GegenstandDefinitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) / unentgeltliche Rechtspfle- ge (Art. 117 ZPO) Beschwerde vom 24. Juni 2019 gegen den Entscheid des Präsiden- ten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 22. Mai 2019 Gesuch vom 19. Juli 2019 im Rahmen der Beschwerdeantwort vom gleichen Tag

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 22. Mai 2019 erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks B.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks die definitive Rechts- öffnung für die Unterhaltsbeiträge von D.________ in Höhe von CHF 6‘729.15 nebst Zins zu 5% seit dem 18. Juni 2018 (mittlerer Verfall), für die Unterhaltsbeiträge von E.________ in Höhe von CHF 6‘729.15 nebst Zins zu 5% seit dem 18. Juni 2018 (mittlerer Verfall), für die Kinderzulagen von D.________ in Höhe von CHF 3‘746.90 nebst Zins zu 5% seit dem 18. Juni 2018 (mittlerer Verfall), für die Kinderzulagen von E.________ in Höhe von CHF 3‘746.90 nebst Zins zu 5% seit dem 18. Juni 2018 (mittlerer Verfall), für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 sowie für die Gerichtskosten von CHF 350.- und die Parteientschädigung von CHF 800.-. B.A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich am 24. Juni 2019 über diesen Entscheid. Sie vertritt die Ansicht, für die Kinderzulagen hätte die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden dürfen, denn deren Bestand und Höhe sei nie durch Urkunden nachgewiesen worden. Auch für den Betrag von CHF 1‘478.55 hätte die Rechtsöffnung nicht erteilt werden dürfen, da sie ihrer Unterhaltspflicht in diesem Umfang durch die Bezahlung der Krankenkassen- prämien der Kinder bereits nachgekommen sei. Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen gleichentags veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts ein. Demnach sei bei ausstehenden Unterhaltszahlungen Verzugs- zins erst ab Anhebung der Betreibung geschuldet und der Entscheid des Präsidenten des Zivilge- richts des Seebezirks sei auch dahingehend abzuändern. C.Der Instruktionsrichter erteilte der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 10. Juli 2019 die vollständige unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Yannick Sollberger als amtlicher Rechtsbeistand. D.In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2019 schloss B.________ auf Abweisung der Beschwerde und ersuchte um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Rechtsbeistand. Erwägungen 1. 1.1.Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 22. Mai 2019 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 1.2.Als Rechtsmittelinstanz ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). 1.3.Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summari- schen Verfahren gefällt. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2019 zugestellt. Die am 24. Juni 2019 der Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgerecht einge- reicht. 1.4.Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.6.Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.7.Der Streitwert beträgt CHF 8‘972.35; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, für die Kinderzulagen hätte die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden dürfen, da das Urteil lediglich die grundsätzliche Verpflichtung zur Ablieferung der Kinderzulagen festhalte und auch der Beschwerdegegner Bestand und Höhe nicht durch Urkun- den nachgewiesen habe. Dessen Behauptung, sie beziehe Kinderzulagen im Umfang von CHF 245.- pro Kind, sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren bestritten und es sei ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin in den letzten 18 Monaten aufgrund des Wohnsitzes der Kinder beim Vater keine Kinderzulagen erhalten habe. 2.1.Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche und kantonale Rechtsprechung vertritt STAEHELIN die Auffassung, für Kinderzulagen, welche der Unterhaltspflichtige gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB zusätzlich zum Unterhalt zu zahlen habe, könne keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn sich das Urteil hierüber nicht ausspreche. Werde nur die grundsätzliche Verpflichtung zu deren Ablieferung im Urteil festgestellt, so könne definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger deren Bestand und Höhe durch Urkunden nachweise (vgl. STAEHELIN, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N. 42 mit Hinweisen). Im Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, weist er jedoch auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft hin, wonach ein Scheidungsurteil auch dann ein Rechtsöff- nungstitel für Kinderzulagen sei, wenn sie im Urteil nicht erwähnt werden (vgl. STAEHELIN, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, Art. 80 ad N. 42; Entscheid KG BL 410 13 206 vom 17. September 2013 E. 2.2 mit Hinwei- sen). Gemäss PANCHAUD/CAPREZ ist das Scheidungsurteil ein Rechtsöffnungstitel für Kinderzula- gen, auch wenn deren Höhe nicht zahlenmässig festgestellt wurde. Die definitive Rechtsöffnung sei aber zu verweigern, wenn die Bezugsberechtigung näherer Abklärungen bedarf (vgl. PANCHAUD/CAPREZ, Die Rechtsöffnung, 1980, § 108 N. 7 mit Hinweisen). Gemäss Art. 6 des Gesetzes über die Familienzulagen vom 26. September 1990 (FZG; SGF 836.1) haben Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und nicht erwerbstätige Personen in bescheidenen Verhältnissen, mit Ausnahme der Personen, die von der eidgenössischen öffentli- chen Fürsorge finanziell unterstützt werden, Anspruch auf Familienzulagen. Für jedes Kind besteht höchstens ein Anspruch auf eine ganze Zulage derselben Art (Art. 8 Abs. 1 FZG), wobei die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Anspruchskonkurrenz durch die Bestimmungen des FamZG und der dazugehörigen Verordnung geregelt werden (Art. 8 Abs. 2 FZG). Im Kanton Freiburg beträgt die monatliche Kinderzulage für jedes der beiden ersten Kinder CHF 245.- (Art. 19 Abs. 1 Bst. a FZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 27. September 2011 über die Höhe der Familienzulagen [SGF 836.14]). Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: der erwerbstätigen Person; der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2). 2.2.Als Rechtsöffnungstitel gilt vorliegend das Urteil des I. Zivilappellationshofs des Kantonsge- richts vom 5. April 2019, welches den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 19. November 2018 insbesondere in der hier massgebenden Ziffer 5 abänderte. Ziffer 5 des Urteils hält fest, dass allfällige an die Beschwerdeführerin ausgerichtete Kinder- oder Familienzula- gen in den genannten Unterhaltsbeiträgen nicht enthalten und somit zusätzlich geschuldet sind (vgl. Urteil KG FR 101 2018 392 + 397 vom 5. April 2019). Aus den Erwägungen geht hervor, dass der Unterhaltsbedarf der Kinder an sich nicht bestritten wurde und es einzig um die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und somit ihre Leistungsfähigkeit sowie um den Zeitpunkt des Beginns der Unterhaltspflicht ging (vgl. Urteil KG FR 101 2018 392 + 397 vom 5. April 2019 E. 2.6). Das Urteil vom 5. April 2019 spricht sich darüber aus, dass die Beschwerdeführerin allfällige Kinderzulagen zusätzlich schuldet, setzt deren Höhe jedoch nicht fest. Diese gehen auch nicht aus den Erwägungen hervor, da der Unterhaltsbedarf der Kinder bzw. die Berechnung des Unterhalts unter Berücksichtigung der Kinderzulagen nicht bestritten und somit nicht neu zu beurteilen war. Im Entscheid vom 19. November 2018 hielt der Präsident fest, es sei dem Gericht nicht bekannt, ob der Gesuchsgegner für die Kinder Zulagen beziehe, wie er dies angekündigt habe; jedenfalls hätten die Kinder Anrecht auf Kinderzulagen von je CHF 245.-, die von einem Elternteil bezogen werden können. Zudem darf die Tatsache, dass die Kinderzulagen im Kanton Freiburg aktuell CHF 245.- für jedes der ersten beiden Kinder betragen, als bekannt angesehen werden. Wie vom Präsidenten im Entscheid vom 19. November 2018 festgehalten, haben die Kinder Anrecht auf Kinderzulagen. Dass die Beschwerdeführerin einer Arbeitstätigkeit nachgeht, ist nicht bestritten, weshalb sie gemäss FZG und FamZG grundsätzlich Anspruch auf Kinderzulagen hat. Daran ändert nichts, dass die Kinder beim Vater wohnen. Dies gilt umso mehr, als dass vorliegend unbestrittenermassen ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere von der Sozialhilfe unterstützt wird. Es bedarf somit keiner näheren Abklärung für die Feststellung der Bezugsberechtigung der Beschwerdeführerin. Ferner entspricht es einer gängigen Praxis, die Höhe der Kinderzulagen einzig bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs in den Erwägungen, nicht aber im Dispositiv eines Entscheids aufzuführen. Wird die Unterhaltsberechnung an sich – wie vorliegend – nicht angefochten, geht der Bestand oder die Höhe der Kinderzulagen regelmässig nicht aus dem Urteil der Rechtsmittelinstanz hervor. Es rechtfertigt sich somit, mit PANCHAUD/CAPREZ davon auszugehen, dass in Fällen, in denen die Bezugsberechtigung klar ist, die definitive Rechtsöffnung zu gewähren ist, auch wenn der Rechts- öffnungstitel die Höhe der Kinderzulagen nicht zahlenmässig feststellt.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin keine Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vor. Ihre Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 3. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, ihrer Unterhaltspflicht durch die direkte Bezahlung der Krankenkassenbeiträge der beiden Kinder für das Jahr 2018 im Umfang von CHF 1‘478.55 bereits nachgekommen zu sein und dies mit Urkunden belegt zu haben. Die Rechtsöffnung sei deshalb auch für diesen Betrag zu verweigern. 3.1.Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG obliegt es dem Schuldner durch Urkunden zu beweisen, dass seine Schuld getilgt oder gestundet wurde. Die hier einzig interessierende Einwendung der Tilgung durch Verrechnung ist im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichti- gen, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder eine vorbehaltlose Anerken- nung der Gegenpartei belegt ist. Die Entkräftung des definitiven Rechtsöffnungstitels kann nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen; es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermessensfragen zu befinden (Urteil 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Eingeschränkt wird die Möglichkeit zur Verrechnung zudem durch ein allfälliges Verrechnungsverbot, wie es von Art. 125 Ziff. 2 OR für Unterhaltsansprüche vorgesehen ist, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbe- dingt erforderlich sind (Urteil BGer 5A_279/2012 vom 13. Juni 2012 E. 4 mit Hinweisen). 3.2.Einerseits beschränkt sich der Urkundenbeweis der Beschwerdeführerin auf die Einrei- chung einer Kostenzusammenstellung der Krankenkassenprämien für das Jahr 2018. Ob und in welchem Umfang sie diese Kosten bezahlt und durch diese Zahlungen auch eine Gegenforderung erworben hat, ist durch die Urkunde hingegen nicht ausgewiesen. Ebenso wenig ist erstellt, dass der Unterhaltsgläubiger die Gegenforderung der Beschwerdeführerin vorbehaltslos anerkannt hat. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen vermögen den vom Beschwerdegegner vorgelegten Rechtsöffnungstitel somit nicht zu entkräften, womit die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt hat. Andererseits bleibt anzumerken, dass es sich bei der vorlie- gend betriebenen Forderung um Unterhaltsansprüche handelt, weshalb allfällige Gegenforderun- gen der Beschwerdeführerin nach Art. 125 Ziff. 2 OR ohnehin nicht ohne Einwilligung des Gläubi- gers verrechnet werden können. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juli 2019 einen gleichentags auf der Internetseite des Bundesgerichts veröffentlichten und zur Publikation vorgesehenen Entscheid ein, wonach bei ausstehenden Unterhaltszahlungen Verzugszinsen erst vom Tag der Anhebung der Betreibung an geschuldet seien (vgl. Urteil BGer 5A_579/2018 vom 30. April 2019). Der Entscheid vom 22. Mai 2019 sei dahingehend abzuändern. 4.1.In seiner neuesten Rechtsprechung äusserte sich das Bundesgericht dazu, ob die familien- rechtlichen Unterhaltsbeiträge unter den Begriff der „Renten“ im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR fallen. Es hielt dazu fest, dass der Gläubiger von Unterhaltsansprüchen, wenn er Verzugszinsen beanspruchen will, den erhöhten Anforderungen von Art. 105 Abs. 1 OR genügen muss. Die Rechtsöffnung für Verzugszinsen für die Unterhaltsbeiträge ist somit nicht bereits vom (mittleren) Verfalltag, sondern erst vom Tag der Anhebung der Betreibung an geschuldet (vgl. Urteil BGer 5A_579/2018 vom 30. April 2019 E. 4.4.4). Weiter führte das Bundesgericht aus, mit dem „Tag der

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Anhebung der Betreibung“ gemäss Art. 105 Abs. 1 OR sei nicht die Zustellung des Zahlungsbe- fehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG), sondern bereits die Stellung (Postaufgabe) des Betreibungsbegeh- rens nach Art. 67 f. SchKG gemeint. 4.2.Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Der Präsidenten des Zivil- gerichts des Seebezirks erteilte in Ziff. 2 des Entscheid vom 22. Mai 2019 die definitive Rechtsöff- nung für die Unterhaltsbeiträge der beiden Kinder nebst Zins zu 5% seit dem 18. Juni 2018 (mittle- rer Verfall). Die Rechtsöffnung für die Verzugszinsen familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge ist nunmehr erst ab der Anhebung der Betreibung bzw. der Stellung des Betreibungsbegehrens zu gewähren. Dasselbe muss für die Kinderzulagen gelten. Da das Datum der Stellung des Betrei- bungsbegehrens nicht ersichtlich ist, ist in casu das Datum der Ausstellung des Zahlungsbefehls, der 5. März 2019, massgebend (act. 2/3 der Akten des Gerichtspräsidenten). In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid abzuändern. 4.3.Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO), was vorliegend der Fall ist. In Anwendung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der angefochtene Entscheid in Ziff. 2 dahinge- hend abzuändern, dass die definitive Rechtsöffnung für die Unterhaltsbeiträge und die Kinderzula- gen der Kinder Minh Tâm Anne-Sophie und Minh Khôi Joel nebst Zins zu 5% seit dem 5. März 2019 erteilt wird. 5. Der Beschwerdegegner ersuchte am 19. Juli 2019 um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlichen Rechtsbeistand. Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendi- gen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst neben der Befreiung von den Gerichtskosen, insbesondere auch die gericht- liche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Satz 1 ZPO). Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung für das Rechtsmittelverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels massgebend (vgl. Urteil BGer 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013 E: 7.3). Dem Beschwerdegegner wurde mit Entscheid vom 8. Mai 2019 bereits im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Patrik Gruber als unentgeltli- cher Rechtsbeistand bestellt. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdegegners seither nicht verbessert hat und er weiterhin vollumfänglich von der Sozialhil- fe unterstützt wird. Er verfügt demnach offensichtlich nicht über die notwendigen Mittel, um die Auslagen zu decken und für die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend war das Rechtsbegehren des Beschwerdegegners von vorherein nicht aussichtslos. Zudem ist die Gegenpartei anwaltlich vertreten und es sind kniffli- ge Fragen zu entscheiden. Dem Beschwerdegegner wird demnach die vollständige unentgeltliche Rechtspflege ohne Kosten gewährt (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Er wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 6. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterlie- genden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 6.1.Da der Hof einen neuen Entscheid trifft, hat er auch über die Prozesskosten des erstin- stanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 ZPO analog). Die vom Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks festgesetzten Gerichtskosten von pauschal CHF 350.- und die Partei- entschädigung von CHF 861.60 wurden nicht beanstandet. Sie werden der Beschwerdeführerin, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege, auferlegt. 6.2.Die Beschwerdeführerin ist einzig mit ihrem im Nachgang zur Einreichung der Beschwerde aufgrund einer Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestellten Antrag durchgedrun- gen. Im Übrigen ist sie mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb es sich rechtfertigt, ihr die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, vorbehältlich der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf CHF 300.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfah- rens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftli- chen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerde gegen Urteile des Einzelge- richts ist der Höchstbetrag CHF 3‘000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung des Beschwerdegegners auf CHF 600.- inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 46.20. Die Entschädi- gung beläuft sich somit auf CHF 646.20. 6.3.Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Partei- entschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Vorliegend wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 6.3.1. Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeistän- din oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 10. Juli 2019 die vollständige unent- geltliche Rechtspflege gewährt. Darin wurde festgestellt, dass ihre Einkünfte nicht ausreichen, um ihre monatlichen festen Auslagen zu decken. Unter diesen Umständen erscheint die Parteient- schädigung voraussichtlich nicht einbringlich, so dass Rechtsanwalt Patrik Gruber vom Kanton angemessen zu entschädigen ist. In Anbetracht des Arbeitsaufwandes von Rechtsanwalt Gruber (Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift, Besprechung mit seinem Klienten, Aktenstudium, Rechts- abklärungen, Verfassen der Beschwerdeantwort inkl. Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, Abschlussarbeiten) sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der vorlie-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 genden Angelegenheit (vgl. Art. 57 Abs. 1 JR), wird seine angemessene Entschädigung global auf CHF 600.-, zuzüglich Auslagen von 5% der Grundentschädigung, ausmachend CHF 30.-, sowie die Mehrwertsteuer von 7.7%, ausmachend CHF 48.50, festgesetzt. 6.3.2. Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so wird die unentgeltliche Rechtsbei- ständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO). Da der im vorliegenden Verfahren unterliegenden Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist auch Rechtsanwalt Yannick Sollberger angemes- sen zu entschädigen. Rechtsanwalt Sollberger hatte im Beschwerdeverfahren den erstinstanzlichen Entscheid zu prüfen, die Akten zu studieren, Rechtsabklärungen vorzunehmen, mit seiner Klientin das weitere Vorge- hen zu besprechen, die Beschwerdeschrift sowie das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verfassen, die dreiseitige Beschwerdeantwort zur Kenntnis zu nehmen und Abschlussarbeiten vorzunehmen. Auf Grund dieses Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit scheint eine global auf CHF 600.- festgesetzte Entschädigung angemessen, zuzüglich Auslagen von 5% der Grundentschädigung, ausmachend CHF 30.-, sowie die Mehrwertsteuer von 7.7%, ausmachend CHF 48.50. Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 22. Mai 2019 wird in Ziff. 2 geändert und hat neu folgenden Wortlaut: 2.In der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks wird dem Gesuchsteller für die Unterhaltsbeiträge von D.________ in Höhe von CHF 6‘729.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. März 2019, für die Unterhaltsbeiträge von E.________ in Höhe von CHF 6‘729.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. März 2019, für die Kinderzulagen von D.________ in Höhe von CHF 3‘746.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. März 2019, für die Kinderzulagen von E.________ in Höhe von CHF 3‘746.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. März 2019, für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 sowie für die Beträge gemäss Ziffer 3 und 4 des vorliegenden Entscheides die definitive Rechtsöffnung erteilt. II.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ wird gutgeheissen. Folglich wird B.________ für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Rechtsbeistand. III.Die Prozesskosten werden A.________ auferlegt, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die von A.________ an B.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 600.-, zzgl. MwSt. von CHF 46.20, festgesetzt. IV.Die angemessene Pauschalentschädigung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Rechtsbeistand von B.________ wird auf CHF 678.50 (Honorar: CHF 600.-; Auslagen: CHF 30.-; MwSt.: CHF 48.50) festgesetzt. V.Die angemessene Pauschalentschädigung von Rechtsanwalt Yannick Sollberger als amtli- cher Rechtsbeistand von A.________ wird auf CHF 678.50 (Honorar: CHF 600.-; Auslagen: CHF 30.-; MwSt.: CHF 48.50) festgesetzt. VI.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. September 2019/fju Die Präsidentin:Die Gerichtsschreiberin:

Zitate

Gesetze

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FZG

  • Art. 8 FZG
  • Art. 19 FZG

GebV

  • Art. 48 GebV
  • Art. 61 GebV

i.V.m

  • Art. 84 i.V.m
  • Art. 309 i.V.m

JR

  • Art. 57 JR
  • Art. 63 JR

SchKG

  • Art. 38 SchKG
  • Art. 46 SchKG
  • Art. 67 SchKG
  • Art. 80 SchKG
  • Art. 81 SchKG

ZGB

  • Art. 285 ZGB

ZPO

  • Art. 46 ZPO
  • Art. 105 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 117 ZPO
  • Art. 118 ZPO
  • Art. 119 ZPO
  • Art. 122 ZPO
  • Art. 123 ZPO
  • Art. 251 ZPO
  • Art. 318 ZPO
  • Art. 319 ZPO
  • Art. 320 ZPO
  • Art. 321 ZPO
  • Art. 326 ZPO
  • Art. 327 ZPO

Gerichtsentscheide

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