Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_REB_001
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_REB_001, 10/11 34
Entscheidungsdatum
12.03.2010
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Sozialhilfe. Art. 7 ZUG. Art. 5 SHG. Festlegung des Unterstützungswohnsitzes. Die unterstützungspflichtige Gemeinde bestimmt sich innerkantonal nach Art. 5 SHG. Zuständig, öffentliche Sozialhilfe zu leisten, ist jene Einwohnergemeinde, in der die hilfesuchende Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Dieser und die Kostenersatzpflicht bestimmen sich sinngemäss nach den Regeln des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. In concreto begründete der Heimeintritt der Beschwerdeführerin keinen eigenen Unterstützungswohnsitz. Die Kosten für die Unterbringung der Beschwerdeführerin im Kinderheim sind anteilmässig entsprechend der Dauer des Unterstützungswohnsitzes des Vaters zwischen den Gemeinden Altdorf, Bürglen und Erstfeld aufzuteilen.

Obergericht, 12. März 2010, OG V 09 48

Aus den Erwägungen:

  1. a) Die Unterbringung von X im Kinderheim Uri stellt zweifelsfrei eine Kindesschutzmassnahme i.S.v. Art. 310 ZGB dar. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Können weder die Eltern noch das Kind oder die unterstützungspflichtigen Verwandten die Kosten der Kindesschutzmassnahmen tragen, gehen die Verfahrenskosten zulasten der verfügenden Gemeinde und die Vollzugskosten zulasten der Gemeinde, die nach dem Sozialhilfegesetz (SHG, RB 20.3421) unterstützungspflichtig ist (Art. 35 Abs. 1 EG/ZGB, RB 9.2111). Es ist (gerichts-) notorisch, dass es die finanzielle Situation der Eltern von X nicht zulässt, dass sie für die Kosten im Rahmen der Unterbringung von X im Kinderheim Uri nicht aufzukommen vermögen, weshalb im vorliegenden Fall auf die Unterstützungsgemeinde zurückzugreifen ist.

b) Die unterstützungspflichtige Gemeinde bestimmt sich innerkantonal - wie es vorliegend der Fall ist - nach Art. 5 SHG. Zuständig, öffentliche Sozialhilfe zu leisten, ist jene Einwohnergemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Unterstützungswohnsitz hat (Abs. 1). Dieser und die Kostenersatzpflicht bestimmen sich sinngemäss nach den Regeln des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Abs. 2; ZUG, SR 851.1). Der Unterstützungswohnsitz ändert sich unmittelbar mit dem Wohnsitzwechsel (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 SHG).

c) Gemäss Art. 7 Abs. 1 ZUG teilt das unmündige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen Gewalt es steht. Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Abs. 2). Wenn das unmündige Kind dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt, so hat es einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2 (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG).

d) Soweit das Sozialhilfegesetz nichts anderes bestimmt, tragen die Einwohnergemeinden die Kosten der persönlichen und der wirtschaftlichen Hilfe. Müssen Hilfe suchende Personen in Heimen oder anderen stationären Einrichtungen, die nach der Interkantonalen Heimvereinbarung (IVSE, RB 20.3481) anerkannt sind, untergebracht werden, übernimmt der Kanton die Hälfte des Betrages, den die unterstützungspflichtige Einwohnergemeinde zu bezahlen hat. Massgeblich ist die Interkantonale Heimvereinbarung, wie sie für den Kanton Uri verbindlich ist (Art. 37 Abs. 1 und 2 SHG). Dass das Kinderheim Uri eine nach der IVSE anerkannte Einrichtung darstellt und der Kanton Uri deshalb zur hälftigen Übernahme der Unterbringungskosten verpflichtet ist, ist zwischen den Parteien unbestritten und bedarf keiner weiteren Erwägungen.

  1. Massgeblich für den Entscheid über die alleinige Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin ist, ob der Heimeintritt von X dazu geführt hat, dass diese i.S.v. Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz erworben hat, weil sie dauernd nicht bei einem ihrer Elternteile wohnte. Ist dieser Ausnahmetatbestand gegeben, dann unterliegt die beschwerdeführende Gemeinde A grundsätzlich der Kostenpflicht. Es ist somit das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG zu prüfen.

a) Von dieser Bestimmung werden freiwillige oder behördliche Fälle von Fremdplatzierungen von unmündigen, unter elterlicher Sorge stehenden und wirtschaftlich unselbstständigen Kindern ohne Entzug der elterlichen Sorge erfasst (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl., Zürich 1994, Rz. 125). Als lediglich vorübergehend gelten Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, spricht dies i.d.R. für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthaltes. Ob dabei die elterliche Sorge entzogen wird oder entsprechende Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich. Genauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthaltes an. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen war oder lediglich eine vorübergehende Lösung angestrebt wurde (BGE 2A.134/2006 vom 29.06.2006 E. 4.3.1).

b) Mit dringlicher Anordnung vom 9. Januar 2008 (LGP 08 7) hat das Landgerichtspräsidium Uri die elterliche Obhut über X dem Vater, Y, zugeteilt. Das Landgerichtspräsidium Uri änderte mit dringlicher Anordnung vom 22. Februar 2008 (LGP 08 60) die Anordnung vom 9. Januar 2008 ab. Y wurde die Obhut über X entzogen. Daher wurde die Platzierung von X im Kinderheim Uri verfügt. Dies deshalb, weil aufgrund divergierender Aussagen der Elternteile bezüglich der Erziehungsfähigkeiten zum damaligen Zeitpunkt eine familienexterne Betreuung als die beste Lösung für das Kind erschien. Nur eine Platzierung im Kinderheim Uri konnte für das Landgerichtspräsidium Uri Gewähr bieten, dass sich X während der Abklärung der Erziehungseignung der Eltern durch Sachverständige in geordneten und dem Kindeswohl nicht abträglichen Verhältnissen entwickeln kann. Aus diesem Grund verfügte das Landgerichtspräsidium Uri am 30. Mai 2008 (LGP 08 5), dass X im Kinderheim Uri untergebracht werde, bis aufgrund der Stellungnahme von Fachleuten beurteilt werden könne, ob sie unter die elterliche Obhut eines der Elternteile gestellt werden könne oder bei einer Pflegefamilie untergebracht werden soll. Weiter gilt festzuhalten, dass zuerst die vorübergehende Platzierung bei einer Pflegefamilie, d.h. bei der Schwester von Z, ins Auge gefasst wurde. Der Rechtsvertreter des Kindsvaters sprach sich jedoch dagegen aus, weshalb das Landgerichtspräsidium Uri schliesslich beschloss, X vorübergehend im Kinderheim Uri zu platzieren, weil diese Variante zu diesem Zeitpunkt als die beste und vernünftigste angesehen wurde.

c) Mit Schreiben vom 19. November 2008 äusserte sich das Landgerichtspräsidium Uri dahingehend, dass bei der Platzierung von X im Kinderheim Uri gemäss Anordnung LGP 08 60 (zwar) nicht von einer zeitlichen Beschränkung ausgegangen worden sei. Die Beschwerde (wohl an das Obergericht des Kantons Uri) habe insofern eine Auswirkung in Bezug auf die ursprüngliche Dauer gehabt, als das gerichtliche Verfahren nach wie vor hängig sei. Wäre die Angelegenheit nicht mehr rechtshängig, hätte das Gericht das Gutachten der zuständigen Vormundschaftsbehörde zugestellt, damit diese über die konkreten Kindesschutzmassnahmen hätte befinden können. Es gehe daher davon aus, dass dann wohl auch die Rückführung von X zu den Eltern - unter Errichtung einer Beistandschaft - hätte geprüft werden müssen (vgl. Schreiben des Landgerichtspräsidiums Uri vom 19.11.2008). In einem weiteren Schreiben, datiert vom 4. März 2009, hält das Landgerichtspräsidium Uri fest, dass die Aussage, dass es eine dauernde Platzierung von X

im Kinderheim Uri bestätigt hätte, so nicht zutreffend sei. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen sei am 22. Februar 2008 eine Platzierung von X im Kinderheim Uri verfügt worden und zwar so lange, bis feststehen würde, ob sie unter die elterliche Obhut eines der Elternteile gestellt oder bei einer Pflegefamilie untergebracht werden müsste. Zum Zeitpunkt der Verfügung sei jedoch nicht absehbar gewesen, wie lange sich das Verfahren hinziehen werde, weshalb auch nicht von einer zeitlichen Beschränkung habe gesprochen werden können (vgl. Schreiben des Landgerichtspräsidiums Uri vom 04.03.2009).

  1. a) Es handelte sich im Rahmen der angeordneten Fremdplatzierung demnach lediglich um eine vorübergehende Lösung, bis die beste Lösung für X anhand der Sachverständigengutachten gefunden werden konnte. Mit den verfügten Kindesschutzmassnahmen wollte das Landgerichtspräsidium Uri erreichen, dass X zumindest während den Abklärungen bezüglich der Obhutszuteilung ein gewisses Mass an Stabilität geniessen durfte (vgl. LGP 08 5 E. 4.6). Bezüglich Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen X und ihren Eltern zog das Landgerichtspräsidium Uri in Erwägung, dass es angezeigt sei, dass die Beziehung von X zu beiden Elternteilen aufrechterhalten bzw. vertieft werde und dass X auch zu den Personen aus dem Umfeld beider Elternteile weiter Beziehungen unterhalten könne. Es bestehe insofern kein Anlass, das ausgedehnte Besuchsrecht einzuschränken. Zudem habe die Ausübung des Besuchsrechts zu keinen grösseren Problemen geführt (vgl. LGP 08 5 E. 6.4). Die Ausführungen des Landgerichtspräsidiums Uri deuten darauf hin, dass mit der Unterbringung von X im Kinderheim Uri nur eine Zwischenlösung beabsichtigt war.

b) Selbst die Vorinstanz bringt in ihrem Beschluss vom 25. August 2009 vor, dass Abklärungen beim Kinderheim Uri ergeben hätten, dass bei der Platzierung von X habe verhindert werden sollen, dass der Kontakt zu den Eltern abgebrochen werde. Das Ziel sei, dass X punktuell bei den Eltern sein könne, diese Beziehung begleitet sei und auch weiter ausgebaut werden könne. Die Eltern würden sich sehr um X bemühen, seien sehr verlässlich, hielten Abmachungen ein und zeigten Interesse an der Entwicklung von X. Zudem habe sich die Handhabung, dass X an den Wochenenden bei den Eltern sein könne und das Kinderheim Uri diese in ihrer Aufgabe begleite, bewährt. Es scheine auch möglich, die Zeiten bei den Eltern langsam zu erhöhen. Dieser Prozess müsse aber sehr genau beobachtet und begleitet werden. Eine dauernde und erfolgreiche Rückführung sei schwierig.

c) Demnach steht fest, dass als Alternative zum Eintritt ins Kinderheim Uri die Behörden denn auch die Platzierung des Kindes in einer Pflegefamilie geprüft haben. Auch wenn gemäss Anordnungen des Landgerichtspräsidiums Uri vom 22. Februar 2008 und 30. Mai 2008 von einer unbestimmten Dauer ausgegangen wurde, so ist davon auszugehen, dass das Landgerichtspräsidium Uri X nur solange im Kinderheim Uri untergebracht wissen wollte, bis die Stellungnahme der Fachstelle Kindesschutz sich darüber äusserte, wie es mit dem Verbleib von X weitergehe. Aus den aktenkundigen und grundsätzlich nicht bestrittenen Umständen lässt sich folgern, dass die Unterbringung von X im Kinderheim Uri ursprünglich evtl. sogar auf längere Dauer, max. jedoch bis zum Vorliegen der angeordneten Stellungnahmen, ausgerichtet war. Dass der Aufenthalt von X im Kinderheim Uri in der Folge die Dauer von sechs Monaten überstieg, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich vorliegend nur um einen vorübergehenden Aufenthalt handelte. Zudem ist belegt, dass der Kontakt zwischen X und ihren Eltern während des Heimaufenthaltes weiter bestand und gepflegt wurde.

Der Unterstützungswohnsitz von X bestimmt sich nach Art. 7 Abs. 2 ZUG. Gemäss Art. 4 ZUG hat der Bedürftige seinen (Unterstützungs-) Wohnsitz dort, wo er sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Abs. 1). Die polizeiliche Anmeldung (..) gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Abs. 2). Der

Unterstützungswohnsitz ändert sich sodann unmittelbar mit einem Wohnsitzwechsel (Art. 5 Abs. 2 SHG).

a) Im Zeitpunkt der Unterbringung von X im Kinderheim Uri, d.h. per 22. Februar 2008, war der bis dahin obhutsberechtigte Vater in der Gemeinde A wohnhaft, was von den Parteien unbestritten ist. Weiter unbestritten ist, dass sich der Vater per 1. April 2008 in der Gemeinde B angemeldet hatte und er per 1. August 2008 schliesslich seinen Wohnsitz nach C verlegte. Gegenteiliges wird von den Parteien schon nicht geltend gemacht.

b) Somit steht fest, dass, zumal X keinen eigenen Unterstützungswohnsitz begründete, die Kosten für die Unterbringung von X im Kinderheim Uri anteilsmässig entsprechend der Dauer des (Unterstützungs-) Wohnsitzes des Vaters zwischen den Gemeinden A, B und C aufzuteilen sind, d.h. die Beschwerdeführerin für die Kosten vom 22. Februar 2008 bis 31. März 2008, die Gemeinde B für die Kosten vom 1. April 2008 bis 31. Juli 2008 und die Gemeinde C für die Kosten vom 1. August 2008 bis 11. Juli 2009 aufkommen.

Zitate

Gesetze

7

EG

  • Art. 35 EG

SHG

  • Art. 5 SHG
  • Art. 37 SHG

ZGB

ZUG

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