Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_REB_001
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_REB_001, 10/11 21
Entscheidungsdatum
04.11.2011
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Fremdenpolizei. Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Art. 13 Abs. 1 BV. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b, Art. 96 AuG. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Wegweisung insgesamt als verhältnismässig erscheint. Es handelt sich dann um eine längerfristige Freiheitsstrafe, wenn die ausländische Person zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist das öffentliche Interesse an einer Entfernungsmassnahme und das private Interesse der ausländischen Person sowie ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Massgebend sind dabei insbesondere die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die der ausländischen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile. Eine Wegweisung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich eine ausländische Person schon ausgesprochen lange in der Schweiz aufgehalten hat. Ausnahmsweise genügt dafür eine einzige Verurteilung, soweit diese aufgrund einer besonders schwerwiegenden Straftat erfolgte. So etwa bei schweren Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten. Der Beschwerdeführer wurde hauptsächlich wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Damit setzte er zweifelsohne einen Widerrufsgrund. Das durch dieses Strafmass ausgedrückte Verschulden ist erheblich. Der Beschwerdeführer beging bis anhin keine Delikte von besonderer Schwere, mithin keine Veranlassung bestand, den Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufes der Niederlassungsbewilligung zu verwarnen. Indem der Beschwerdeführer sich an der Einfuhr und der teilweisen Weitergabe von fünf Kilogramm Heroin beteiligte, nahm er eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen in Kauf. Dieses Verhalten scheint derart skrupellos, dass trotz über 20-jähriger Anwesenheit in der Schweiz eine Wegweisung unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände als verhältnismässig erscheint. Dabei kommt dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr kein allzu grosses Gewicht zu.

Obergericht, 4. November 2011, OG V 11 31 (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, BGE 2C_1029/2011 vom 10.04.2012)

Aus den Erwägungen:

  1. a) Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, kann gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG nur widerrufen werden, wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) oder wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme i.S. von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde (Art. 62 lit. b AuG). Nach Art. 80 Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt es sich dann um eine längerfristige Freiheitsstrafe, wenn eine ausländische Person zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt wurde, zumal ab dieser Strafhöhe die Geldstrafe

als Sanktionsart ausscheidet und ausschliesslich eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann (BGE 135 II 380 f. E. 4.2 m.H.; vgl. auch BGE 2C_273/2010 vom 06.10.2010 E. 3.1).

b) Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise am 23. April 1990 in der Schweiz auf. Sodann für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung lediglich die in Art. 63 Abs. 2 AuG genannten Widerrufsgründe in Frage kommen. Der Beschwerdeführer wurde zunächst vom Bezirksgericht Hinwil mit Urteil vom 6. November 2008 des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und b, des Vergehens gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S. von Art. 19a Ziff. 1 schuldig gesprochen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung, wobei davon einzig der Schuldspruch wegen des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz betroffen war. Letztlich sprach auch das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. Januar 2010 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und b BetmG schuldig. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Damit ist der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe i.S. von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG offensichtlich erfüllt. Die gegen den Beschwerdeführer verfügte fremdenpolizeiliche Massnahme erweist sich daher als statthaft, sofern sie auch dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen vermag.

  1. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes allein rechtfertigt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht. Wie früher die altrechtliche Ausweisung soll der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nur verfügt werden, wenn er nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 2 AuG; BGE 135 II 381 E. 4.3, 125 II 523 E. 2a). Hierzu kann grundsätzlich auf die bisherige, zum ANAG ergangene Praxis des Bundesgerichtes abgestellt werden. Demzufolge hat eine jeweils auf den Einzelfall bezogene Interessenabwägung stattzufinden und es gilt, unnötige Härten zu vermeiden. Im Rahmen dieser Verhältnismässigkeitsprüfung ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und ihr privates Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen, wobei vor allem die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die der ausländischen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile massgeblich sind (BGE 135 II 381 E. 4.3, 125 II 523 E. 2a; BGE 2C_329/2009 vom 14.09.2009 E. 4.2.1; Silvia Hunziker, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10). Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalles (vgl. BGE 130 II 190 E. 4.4.2, 125 II 523 E. 2b; BGE 2C_329/2009 vom 14.09.2009 E. 4.2.1). Nur eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens erlaubt es, zu beurteilen, ob der Ausländer nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen (BGE 2C_329/2009 vom 14.09.2009 E. 4.2.1). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Deliktes, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann) (BGE 135 II 381 f. E. 4.3).

  2. a) Ausgangspunkt und Masstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe bzw. das Strafmass (BGE 129 II 216 E. 3.1; BGE 2C_676/2010 vom 15.04.2011 E. 3.3; vgl. auch Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 63 N. 11). Wird ein Strafurteil nicht angefochten, bleibt regelmässig kein Raum, im ausländerrechtlichen Verfahren die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf die Strafzumessung zu relativieren (BGE 2A.283/2005 vom 17.08.2005 E. 3.2). In die Interessenabwägung sind diesbezüglich nebst dem strafrechtlichen Verschulden auch

weitere Aspekte miteinzubeziehen, wie etwa die Art und Schwere der Straftat, die Höhe der Strafe, die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache oder mehrfache Delinquenz), der Zeitablauf sowie das Verhalten seit der Tatbegehung (v.a. das deliktfreie untadelige Verhalten ausserhalb von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Strafvollzug) und schliesslich die vom Gericht gestellte Zukunftsprognose (Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 63 N. 12; Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, Zürich 2010, S. 218). Da dem Widerruf kein Strafcharakter, sondern als verwaltungsrechtliche Massnahme eher eine Schutzfunktion gegen die künftige Gefährdung wichtiger Rechtsgüter zukommt, sind auch die mit der Straftat verletzten Rechtsgüter von besonderer Bedeutung (Marc Spescha, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 3 zu Art. 63).

b) Der Beschwerdeführer führt aus, er anerkenne, dass seine Taten – wegen diesen er zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde – ein erhebliches Verschulden beinhalten. Er bereue seine Taten zutiefst und gäbe alles darum, diese ungeschehen zu machen, auch angesichts seiner beiden Kinder. Er habe aus seinen Fehlern gelernt, diese eingesehen und habe deshalb auch vorzeitig am 27. September 2010 den Strafvollzug angetreten. Er stelle keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit dar, ansonsten seine Strafe nicht im offenen Vollzug verbüsst werden könnte.

c) In Bezug auf das Verschulden des Beschwerdeführers ist dem Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 2010 im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers angesichts der hohen Menge umgesetzten Heroins als schwer taxiert wurde. Straferhöhend war das bandenmässige Handeln. Der Beschwerdeführer beteiligte sich massgeblich daran. Zugunsten des Beschwerdeführers wurde aber der Umstand gewürdigt, dass er seit der Deliktbegehung sich wohlverhalten hat. Letztlich wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. In Anbetracht der grossen Drogenmenge nahm der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen in Kauf. Sodann liess er vom Drogenhandel erst ab, als er in flagranti verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Zudem erstreckte sich sein deliktisches Handeln über mehrere Monate hinweg. Es kann also keineswegs die Rede von einem einmaligen Fehltritt sein. Im Übrigen kann auch eine einzige Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat zur Ausweisung führen (BGE 2C_488/2007 vom 06.02.2008 E. 2.2.2). Angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen schweren Straftat und der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe hat das angerufene Gericht von einem schweren Verschulden auszugehen (BGE 125 II 526 f. E. 4/aa; BGE 2C_463/2011 vom 23.08.2011 E. 2.4, 2C_515/2009 vom 27.01.2010 E. 3.1). Es besteht also ein wesentliches öffentliches Interesse an einem Widerruf (BGE 122 II 436 E. 2c). Daran ändert auch das weitgehend positive Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nichts. Ebenfalls vermag auch das angeordnete Vollzugsregime bzw. das Verhalten des Beschwerdeführers während des Strafvollzuges das schwere Verschulden nicht aufzuwiegen. Kommt dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr vorliegend doch keine vorrangige Bedeutung zu (BGE 2C_488/2007 vom 06.02.2008 E. 2.2.2). Vielmehr muss im Zusammenhang auch mit Betäubungsmitteldelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden (Christin Achermann, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht, Bern 2010, S. 189). Die vom Beschwerdeführer zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung betrifft die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (vgl. BGE 133 IV 205 f. E. 3.2; Marc Spescha, a.a.O., N. 3 zu Art. 63). Die im Rahmen des Strafvollzugs im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung gestellte Prognose ist aber für die fremdenpolizeiliche Belange nicht ausschlaggebend (BGE 125 II 109 f. E. 2c). Die Migrationsbehörde darf strenger urteilen als der Strafrichter (BGE 129 II 216 f. E. 3.2).

  1. a) Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind an seine Ausweisung zu stellen. Eine solche ist zwar selbst bei Ausländern der "zweiten Generation", die in der Schweiz geboren sind und hier ihr ganzes bisheriges Leben verbracht haben, nicht ausgeschlossen; es ist davon jedoch nur

zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 130 II 190 f. E. 4.4.2). Die Ausweisung fällt bei ihnen namentlich in Betracht, wenn sie besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen haben bzw. hier wiederholt straffällig geworden sind. Ähnliches gilt, falls es sich beim Betroffenen zwar nicht um einen Ausländer der "zweiten Generation" im eigentlichen Sinn handelt, aber doch um eine Person, die bereits ausgesprochen lange hier lebt (BGE 125 II 523 f. E. 2b). Solche Ausländer dürfen in der Regel ebenfalls nicht schon wegen eines einzelnen Deliktes ausgewiesen werden, sondern nur bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht, insbesondere falls eine sich zusehends verschlechternde Situation besteht, d.h. der Ausländer – statt sich zu bessern – mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zu Schulden kommen lässt (BGE 2C_745/2008 vom 24.02.2009 E. 4.2, 2C_494/2007 vom 17.12.2007 E. 3). Im Übrigen ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung eher als zulässig zu erachten, wenn die ausländische Person, obwohl sie seit längerer Zeit in der Schweiz lebt, sich nicht integriert hat, vor allem mit Landsleuten verkehrt und enge Beziehungen zu ihrem Heimatland pflegt, dessen Sprache sie spricht (BGE 2C_475/2009 vom 26.01.2010 E. 4.2.2; Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 63 N. 13).

b) Der Beschwerdeführer ist am 23. April 1990 im Alter von neun Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat somit Teile seiner Kindheit, seine gesamte Jugend sowie mehrere Jahre als Erwachsener in der Schweiz verbracht. Zudem absolvierte er eine Anlehre als Metzgergehilfe und arbeitete mehrere Jahre in diesem Bereich. Seine gesamte engere Verwandtschaft befindet sich in der Schweiz. Am 29. Mai 2006 heiratete er die Schweizerin Jozefina Daka, mit der er heute zwei Kinder hat. Ferner bestehen laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr zu seiner Heimat. Der Beschwerdeführer gibt denn auch an, dass er nur über begrenzte Sprachkenntnisse verfüge, was seine Muttersprache anbelangt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen Ausländer der ʺzweiten Generationʺ. Er lebte aber zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides bereits seit 21 Jahren in der Schweiz. Es handelt sich also um eine ausgesprochen lange Aufenthaltsdauer. Damit dürften strenge Anforderungen an den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu stellen sein, zumal der Beschwerdeführer mit neun Jahren in die Schweiz eingereist ist. Daneben bleibt aber zu berücksichtigen, dass der Grad seiner Integration in die schweizerische Gesellschaft begrenzt ist. Eine gewisse Integration kann dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen werden, doch von einer sehr guten Integration kann nicht ausgegangen werden, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. So begrenzt sich sein soziales Umfeld vor allem auf seine Verwandtschaft (vgl. auch Führungsbericht der Strafanstalt Wauwilermoos vom 10.10.2011). Alsdann pflegte er vorwiegend Kontakt – zumindest seit dem zwischenzeitlichen Ausstieg aus dem Berufsleben im Juni 2006 – mit Personen aus der Region Prizren (Republik Kosovo). Die Bedeutung der langen Aufenthaltsdauer ist auch deswegen zu relativieren, weil der Beschwerdeführer über Monate hinweg mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat. Eine frühere Verurteilung wegen ähnlicher Delikte liegt aber nicht vor, noch wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine fremdenpolizeiliche Verwarnung ausgesprochen. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich der Beschwerdeführer trotz Bildung, Beruf und Familie immer wieder in Situationen begeben hat, die einen deliktischen Hintergrund haben (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri vom 20.07.2004; Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 12.06.2007). Insbesondere hat der Beschwerdeführer zwischen 2000 und 2010 mehrere Widerhandlungen gegen das SVG begangen, sogar nach Entlassung aus der Untersuchungshaft (vgl. Strafbefehl des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 16.11.2000; Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 13.03.2006; Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 31.05.2010; Strafbefehl des Verhöramtes des Kantons Obwalden vom 20.07.2010; Auszug aus dem Strafregister vom 04.08.2010). Ausserdem dürfte der Beschwerdeführer die albanische Sprache besser beherrschen als er dies angibt, anders die vorliegende – massgebliche – Beteiligung an der Einfuhr von fünf Kilogramm Heroin aus dem Kosovo in die Schweiz nicht vorstellbar ist.

  1. a) Weiter ist in der Interessenabwägung zu berücksichtigen, welche Nachteile der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die daran anschliessende Wegweisung für den Betroffenen im Heimatland hat und wie das familiäre Umfeld dadurch mitbetroffen wird (Marc Spescha, a.a.O., Art. 63 N. 7). Dabei gilt es Art. 8 EMRK zu beachten. So sind Nachteile von Bedeutung, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 135 II 382 E. 4.3). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nicht vor, wenn es den fest anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen. Einem Kind im anpassungsfähigen Alter kann grundsätzlich zugemutet werden, dem für ihn sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen. Dies gilt insbesondere für Kleinkinder. Dass ein Kleinkind das schweizerische Bürgerrecht besitzt, schliesst nicht aus, dass es den Eltern oder dem obhutsberechtigten Elternteil, wenn diesen bzw. diesem der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert wird, ins Ausland zu folgen hat (BGE 2C_219/2008 vom 11.07.2008 E. 3.1 m.H.). Dabei sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Ausreise nicht die persönlichen Wünsche der Betroffenen massgebend; vielmehr hat eine objektive Beurteilung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und aller Umstände zu erfolgen (BGE 101 Ib 205 E. 2a; Jens Meyer-Ladewig, Handkommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl., Baden-Baden/Basel 2011, Art. 8 N. 70 und 72).

b) Der Beschwerdeführer bringt vor, der Mittelpunkt seines familiären, sozialen und beruflichen Lebens sei in der Schweiz. Zum Kosovo bestünden weder soziale noch verwandtschaftliche Bindungen. Sodann wäre es ihm kaum möglich, im Kosovo ein Einkommen zu erzielen. Überdies würde bei einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung seine Familie auseinandergerissen, da seine Ehefrau ihm in den Kosovo nicht folgen würde. Damit würde eine grosse Belastung für die Ehegemeinschaft einhergehen. Schliesslich würden mit einer Wegweisung seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder bestraft, obschon diesen kein Fehlverhalten angelastet werden könne.

c) Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. auch Art. 13 BV) ist vorliegend zweifellos betroffen. Dem Beschwerdeführer selbst ist eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar. Weiter bleibt aber die Frage zu klären, ob sich die Ausreise für die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder als zumutbar erweist. Aber auch wenn dies nicht zutreffen würde, hätte dies nicht unbedingt zur Folge, dass ein allfälliger Widerruf unzulässig wäre (BGE 120 Ib 131 E. 4b; BGE 2C_515/2009 vom 27.01.2010 E. 3.3). Die Lebensverhältnisse im Kosovo gestalten sich fraglos schwieriger als in der Schweiz, jedoch verunmöglicht dies noch nicht eine Rückkehr in den Kosovo. So besteht kein Anspruch darauf, den für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ort frei wählen zu können (BGE 130 II 285 E. 3.1). Die Ehefrau ist im Kosovo geboren, lebt aber nun seit über 21 Jahren in der Schweiz und erhielt im Jahr 2006 die Schweizerische Staatsbürgerschaft. Trotzdem dürfte der Ehefrau des Beschwerdeführers ihr ursprüngliches Heimatland nicht überaus fremd sein. Immerhin stammt ihr familiäres Umfeld aus dem Kosovo, weshalb Sprache und Gesellschaft nicht unbekannt sein dürften (Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 63 N. 16 m.H.). Die beiden Kinder des Beschwerdeführers werden bei effektivem Strafende im Jahr 2014 (vgl. Prüfung bedingte Entlassung per 09.10.2012) sieben bzw. fünf Jahre alt sein. Diese sich also noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden, weswegen ihnen grundsätzlich zugemutet werden kann, ihren Eltern ins Ausland zu folgen. Obschon die Ausreise für die Ehefrau und die Kinder mit Nachteilen verbunden wäre, ist sie ihnen zumutbar. Der Ehefrau und den Kindern steht es aber schliesslich frei, ob sie in der Schweiz verbleiben oder ihrem Ehemann und Vater in den Kosovo folgen wollen. Dass diesfalls ein gemeinsames Familienleben – abgesehen von allfälligen Besuchsaufenthalten und telefonischen oder elektronischen Kontakten – nicht mehr gepflegt werden kann, hätte sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben (BGE 2C_515/2009 vom 27.01.2010 E. 3.3; Marc Spescha, a.a.O., N. 7 zu Art. 63). Demzufolge der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Wegweisung Art. 8 EMRK nicht verletzen würde.

  1. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat ("Ausländer der zweiten Generation"), ist bei Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten bzw. wiederholter Straffälligkeit eine Ausweisung nicht ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung aller entscheidenden Umstände kann schon eine einzige Verurteilung wegen einer besonders schwer wiegenden Straftat zur Ausweisung führen. Dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr kommt ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens nicht vorrangige Bedeutung zu und es muss im Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden (BGE 130 II 190 E. 4.4.2; BGE 2C_488/2007 vom 06.02.2008 E. 2.2.2). Seit Erreichen des Erwachsenenalters wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Da es den begangenen Straftaten aber an Gewicht fehlte, bestand kein Anlass, den Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufes der Niederlassungsbewilligung zu verwarnen. Der Beschwerdeführer wurde nun aber zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt und setzte damit einen Widerrufsgrund. Das durch dieses Strafmass ausgedrückte Verschulden ist erheblich. Auch ist der Beschwerdeführer bloss mässig integriert und die Ausreise zumutbar. Obschon der Führungsbericht der Strafanstalt Wauwilermoos vom 10. Oktober 2011 eine positive Zukunftsprognose stellt, kann ein Restrisiko, dass der Beschwerdeführer einige Zeit nach der Haftentlassung mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt, nicht ausgeschlossen werden. Was gegen einen Widerruf spricht, ist die ausgesprochen lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die einmalige Delinquenz hinsichtlich eines Deliktes von besonderer Schwere. Auf der anderen Seite spricht gegen den Beschwerdeführer, dass er nach so langer Anwesenheit in der Schweiz in diesem Ausmass delinquierte. Die von der Vorinstanz getroffene fremdenpolizeiliche Massnahme erscheint gerechtfertigt. Indem der Beschwerdeführer sich an der Einfuhr und der teilweisen Weitergabe von fünf Kilogramm Heroin beteiligte, nahm er nämlich eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen in Kauf. Er verhielt sich damit derart skrupellos, dass trotz über 20-jähriger Anwesenheit das öffentliche Interesse an einer Entfernungsmassnahme überwiegt.

Die vorgenommene Interessenabwägung führt somit zum Schluss, dass die Vor- instanz dem Beschwerdeführer zu Recht ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz aberkannt hat. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen.

Zitate

Gesetze

10

AuG

  • Art. 54 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 63 AuG
  • Art. 96 AuG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 63 i.V.m

StGB

Verordnung

  • Art. 80 Verordnung

Gerichtsentscheide

25