Fremdenpolizei. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung „in schwerwiegender Weise“ erfolgt. Schuldenwirtschaft für sich allein vermag den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen. Es bedarf viel mehr erschwerender Merkmale. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss.
Obergericht, 3. Dezember 2010, OG V 10 48
Aus den Erwägungen:
b) Im Unterschied zum Widerruf anderer Bewilligungen (vgl. Art. 62 lit. c AuG) genügt allerdings ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht, sondern der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass der Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG), also gravierender ist. Wie früher die altrechtliche Ausweisung (vgl. BGE 125 II 523 E. 2a) soll der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sodann nur verfügt werden, wenn er nach den gesamten Umständen angemessen und verhältnismässig erscheint. Dabei gilt es, unnötige Härten zu vermeiden. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Entscheidend sind immer die gesamten Umstände des Einzelfalles (vgl. BGE 130 II 190 E. 4.4.2, 125 II 523 E. 2b je m.H.). Nur eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens erlaubt es, zu beurteilen, ob der Ausländer nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen. Immerhin kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wenn die betroffene Person mit ihrem (negativen) Verhalten objektiv zeigt, dass sie auch künftig weder willens noch fähig ist, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen (vgl. BGE 2C_847/2009 vom 21.07.2010 E. 2.1 und 2C_329/2009 vom 14.09.2009 E. 3 und 4.2.1; Silvia Hunziker, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 33; Zünd/Arquint Hill, in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.29).
c) In diesem Sinne vermag Schuldenwirtschaft für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale (vgl. Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 62 N. 37 und Art. 63 N. 19). Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht mehr (vgl. Rahel Martin-Küttel,
Aufenthaltsbeendigung nach altem und neuem Recht, in Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Bern 2007, S. 25). Die Verschuldung muss vielmehr selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Soll das Gesetz eine ausgewogene Anwendung finden, rechtfertigt es sich, nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen. Der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf ist nicht ein schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung bestehender Schulden. Eine Entfernung aus der Schweiz dürfte einerseits eher dazu führen, dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr haben, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden. Andererseits besteht bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz die Gefahr, dass hier weitere uneinbringliche Schulden geäufnet werden (BGE 2C_273/2010 vom 06.10.2010 E. 3.3).
d) Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Wurde eine solche Verwarnung bereits ausgesprochen, kann dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens zu einer definitiven Massnahme führen. Erforderlich ist dafür aber, dass keine wesentliche Besserung eintritt bzw. dass eben das vom Gesetz als erwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Das frühere Verhalten ist zwar nicht unbedeutend; es vermag aber nicht für sich allein - abgesehen von den rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Rückkommens auf eine Verfügung - die definitive Massnahme zu begründen. Das Fehlverhalten muss vielmehr angedauert haben oder wiederholt worden sein. Erforderlich ist mithin eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens; für einen Widerruf müssen nach einer allfälligen Verwarnung jedoch neue Verfehlungen dazu gekommen sein, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung des Widerrufs belegen. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss. Sind seit der Verwarnung keine Straftaten hinzu gekommen, ist daher der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit einer allfälligen Neuverschuldung entscheidend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insb. der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen.
a) Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum vom 5. November 2003 bis 6. Mai 2008 wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 und 2 SVG, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) gemäss Art. 91 Abs. 1 und 2 SVG und Angriffs (mehrfache Begehung in den Jahren 2003/2004) gemäss Art. 134 StGB zu insgesamt einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar, mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG offensichtlich erfüllt, da ein Teil der begangenen Widerhandlungen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ein Verbrechen darstellt (vgl. Art. 10 StGB).
b) Es lässt sich demnach einzig fragen, ob die Wegweisung allein gestützt auf diese Verurteilungen heute verhältnismässig ist (vgl. BGE 125 II 523 E. 2b m.H.). Es spricht einiges dafür, dass sie es unmittelbar nach der schwersten Verurteilung aus den Jahren 2003/2004 gewesen wäre, da sich der Beschwerdeführer damals noch nicht sehr lange in
der Schweiz aufgehalten hatte und seine Ehefrau noch in Serbien lebte. Inzwischen lebt der Beschwerdeführer aber mit seiner Frau und zwei Kindern in der Schweiz und es sind rund 6 weitere Jahre vergangen. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich seit dem Familiennachzug 2007 immer vorbildlich verhalten, um seiner Familie ein verantwortungsbewusster Familienvater zu sein - was ihm offensichtlich gelungen sei -, so verkennen sie, dass Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung nur die vom Strafrichter verhängte Strafe ist (BGE 129 II 216 E. 3.1), weshalb diesbezüglich die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht beanstandet werden kann.
c) Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer nur (aber immerhin) über 3 Jahre hinweg immer wieder Straftaten begangen hat. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass es sich mehrheitlich um Strafverfügungen mit verhältnismässig geringen Bussen handelte, welche nicht als besonders schwerwiegende Taten bezeichnet werden können, aber trotzdem nicht verharmlost werden dürfen. Erleichternd fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nach der Verwarnung durch die Vorinstanz vom 3. September 2007 keine Straftat mehr begangen hat bzw. im Schweizerischen Strafregister (Auszug vom 05.11.2010) seitdem nicht mehr verzeichnet wurde. Demnach steht fest, dass keine sich zusehends verschlechternde (kriminelle) Situation besteht bzw. dass der Beschwerdeführer mit der deliktischen Tätigkeit nicht mehr fortgefahren ist und sich keineswegs immer schwerere Straftaten zu Schulden hat kommen lassen (vgl. BGE 2C_745/2008 vom 24.02.2009 E. 4.2 m.H.). Selbst wenn seit den beiden Vorfällen vom 26. Dezember 2003 und 25. November 2004, welche schliesslich zur Verurteilung durch das Kantonsgericht St. Gallen (Entscheid vom 06.05.2008) führte, noch eine Strafverfügung, datiert 29. Januar 2005, vorgelegen hat, mit welcher eine Busse von Fr. 600.-- ausgesprochen wurde, so scheint der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit im Allgemeinen eine positive Grundhaltung zur Rechtsordnung zu haben, wie sein Verhalten seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung zeigt. Die Rückfallgefahr erscheint deshalb weniger gross als vermutlich von der Vorinstanz angenommen.
d) Die Beschwerdeführer erkennen zudem richtig, dass es ausgeschlossen erscheint, einen Ausländer ausschliesslich wegen eines Verhaltens auszuweisen, das der Fremdenpolizei bereits bekannt war, als sie die Verwarnungen bzw. die Drohung der Ausweisung aussprach. Die Ausweisung muss sich zunächst auf andere, aktuellere Gegebenheiten stützen lassen. Allerdings dürfen und müssen im Rahmen der Interessenabwägung auch Vorfälle während seiner gesamten bisherigen Anwesenheit gewürdigt werden (BGE 2A.382/2001 vom 30.11.2001 E. 2d).
Mit Schreiben vom 3. September 2007 verwarnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer dahingehend, als gegen ihn schwerwiegendere fremdenpolizeiliche Massnahmen zu prüfen wären, falls er weiterhin im Gaststaat zu Klagen Anlass gebe. Auf der Verwarnung aufgeführt waren u.a. der Rapport der Kantonspolizei St. Gallen wegen einfacher Körperverletzung vom 5. November 2003. Mit Entscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 6. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer schliesslich vom Vorwurf der in erwähntem Rapport aufgeführten einfachen Körperverletzung freigesprochen, dafür aber des mehrfachen Angriffs für schuldig befunden. Am 2. Juni 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schliesslich mit, dass die Niederlassungsbewilligungen und die Aufenthaltsbewilligung per 8. September 2010 widerrufen würden. Die Vorinstanz stützte sich dabei u.a. auf den Entscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 6. Mai 2008. Die Beschwerdeführer gestützt auf diesen Entscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen wegzuweisen, dies trotz Kenntnis des Rapportes der Kantonspolizei St. Gallen vom 5. November 2003, erscheint jedoch tatsächlich als nicht zulässig. Die Vorinstanz war sich nämlich zur Zeit der Verwarnung sehr wohl bewusst, dass ein Strafverfahren hängig ist. Aufgrund welcher Straftatbestände der Beschwerdeführer schlussendlich bestraft wird, kann und darf keine Rolle spielen. Wesentlich ist lediglich, ob der Beschwerdeführer nach der Androhung durch die Vorinstanz zu neuen Beanstandungen Anlass gegeben hat, was
zweifelsohne nicht zutrifft. Auch wenn - wie die Vorinstanz vorbringt - gestützt auf Art. 90 lit. a AuG Ausländer verpflichtet wären, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, so entspricht dieser Mitwirkungspflicht allerdings die Aufklärungspflicht der Behörden, die den Gesuchsteller auch präzis darüber zu informieren haben, welche Auskünfte für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind und in welcher Form diese verlangt werden. Es besteht auch keine Pflichtverletzung, wenn die Entscheiderheblichkeit einer Tatsache vom Betroffenen nicht erkannt wurde. Nicht selten lässt sich nämlich feststellen, dass eine Person ohne jede Täuschungsabsicht schlicht die Wesentlichkeit einer Tatsache nicht erkennt. Während einzelne ausländische Personen sehr gut über die Rechtslage orientiert zu sein scheinen, existieren nicht wenige Personen, die aufgrund sprachlicher, kultureller oder intellektueller Gründe vom ausländerrechtlichen Verfahren in jeder Hinsicht überfordert sind (Tarkan Göksu, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 90 N. 9).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es aufgrund vorgenannter Umstände tatsächlich fraglich ist, ob eine Wegweisung allein gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG heute verhältnismässig ist. Die Vorinstanz durfte die Massnahme nicht gestützt auf die ausgesprochene Verwarnung vom 3. September 2007 verfügen; dies, weil sie vom Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 5. November 2003 wusste. Genügt ein einzelner Wegweisungsgrund im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit indessen nicht für eine Wegweisung, kann sich diese dennoch durch Einbezug zusätzlicher Aspekte, die an sich einen anderen Wegweisungsgrund begründen könnten, rechtfertigen (vgl. 2A.553/2006 vom 10.01.2007 E. 3.2 in fine m.H.).
a) Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Nichtbezahlen von Schulden, wenn diese einen bedeutenden Umfang annehmen, einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen (BGE 122 II 391 E. 3b, 2A.616/2002 vom 22.08.2003 E. 3). Es ist nicht notwendig, dass der Ausländer kriminelle Energie offenbart. Der Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann bereits durch blosse Schuldenmacherei erfüllt werden. Entscheidend ist, ob der Schuldenzuwachs als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung beurteilt werden muss.
b) Aus den Akten ist erstellt, dass vom 14. Januar 2004 bis 16. Januar 2007 gegen den Beschwerdeführer 20 Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 36'207.30 eingeleitet worden sind. Diese Forderungen hat der Beschwerdeführer jedoch beglichen (Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Erstfeld vom 09.05.2007). Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Erstfeld vom 8. März 2010 wurden gegen den Beschwerdeführer vom 1. Februar 2008 bis 2. Januar 2009 wiederum 6 Betreibungen von insgesamt Fr. 9'478.95 eingeleitet, wobei auch diese Beträge bezahlt wurden. Dem vom Obergericht von Amtes wegen (Art. 60 Abs. 1 VRPV) eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 8. November ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer auch in der Zeitspanne vom 11. Mai 2010 bis 12. Oktober 2010 wieder 4 Betreibungen in Höhe von total Fr. 16'971.20 eingeleitet wurden, wovon in der Zwischenzeit
3 offene Forderungen in Höhe von total Fr. 3'957.20 bezahlt wurden, gegen eine Forderung Rechtsvorschlag erhoben und eine im Betreibungsregister sogar gelöscht wurde. Es ist bis am 11. November 2010 kein offener Verlustschein registriert (Betreibungsregisterauszug vom 11.11.2010). Ausstehend ist somit (im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides) noch ein Betrag von Fr. 13'014.--, welcher aus der deliktischen Vergangenheit des Beschwerdeführers herrührt.
Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Erstfeld vom 8. Februar 2010 sind gegen die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2008 bis 8. Februar 2010 weder Betreibungen noch Verlustscheine registriert. Etwas anderes besagt auch der aktuelle, vom Obergericht von Amtes wegen eingeholte Betreibungsregisterauszug vom 8. November 2010 nicht.
c) Aufgrund eines am 5. Mai 2006 erlittenen Arbeitsunfalles ist es dem Beschwerdeführer bislang nicht mehr möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer bezieht - Gegenteiliges wird schon nicht vorgebracht
d) Gemäss undatiertem, befristeten Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der C AG hat dieser am 2. November 2010 seine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen. Sein Anstellungsverhältnis ist jedoch auf 3 Monate befristet und wird am 31. Januar 2011 enden. Der Bruttolohn pro Stunde beträgt Fr. 25.-- (inkl. Krankenlohn, 13. Monatslohn, Feiertagsentschädigung und Ferien). Bemühungen um eine weitere Arbeitsstelle nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C AG am 31. Januar 2011 - z.B. in Form von Bewerbungsschreiben - sind nicht ersichtlich bzw. es liegen keine solchen bei den Akten.
Seit dem 7. Januar 2009 ist auch die Beschwerdeführerin erwerbstätig. Ihr monatlicher Bruttolohn beträgt rund Fr. 3'100.-- (Arbeitsvertrag vom 07.01.2009). Ihr Anstellungsverhältnis ist unbefristet.
e) Laut dem Auszug aus dem Steuerregister der Einwohnergemeinde Bürglen vom 9. Februar 2010 haben für die Steuerjahre 2008/2009 Ausstände von insgesamt Fr. 6'680.35 bestanden. Zwischen der Einwohnergemeinde Bürglen und den Beschwerdeführern wurde daher ein Zahlungsabkommen mit monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 500.-- vereinbart (Bestätigung Zahlungsabkommen der Einwohnergemeinde Bürglen vom 08.03.2010). Am 15. November 2010 hat die Einwohnergemeinde Bürglen im Rahmen eines Amtsberichtes Steuerausstände per 15. November 2010 in Höhe von total Fr. 12'666.45 (inkl. Verzugszins auf die Steuern 2007, Steuern 2008 [definitiv], Steuern 2009 [definitiv] und Steuern 2010 [provisorisch]) geltend gemacht. Die Einwohnergemeinde Bürglen wies in besagtem Schreiben zudem darauf hin, dass seit 8. April 2010 keine Zahlungseingänge mehr verbucht werden konnten, weil die Beschwerdeführer seitdem ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen seien (vgl. Kontoauszüge vom 15.11.2010). Die Beschwerdeführer seien in den letzten Wochen und Monaten mit Zahlungsaufforderungen und Mahnungen auf die offenen Rechnungen aufmerksam gemacht worden. Sie würde als nächstes betreibungsrechtliche Schritte gegen die Beschwerdeführer einleiten.
In der Zwischenzeit wurden die Steuerausstände der Jahre 2007 - 2009 in Höhe von Fr. 7'700.-- beglichen, was die Einwohnergemeinde Bürglen mit Quittung vom 17.
November 2010 denn auch bescheinigt. Die noch offene, provisorische Steuerrechnung für das Jahr 2010 beträgt Fr. 4'966.45. Diesbezüglich wurde zwischen der Einwohnergemeinde Bürglen und den Beschwerdeführern wiederum ein Zahlungsabkommen, datiert 17. November 2010, getroffen. Darin vereinbart wurden monatliche Ratenzahlungen von mindestens Fr. 500.--, erstmals zahlbar bis spätestens 30. November 2010 und anschliessend jeweils Ende des Monats bis zur vollständigen Bezahlung. Die Beschwerdeführer wurden gleichzeitig darauf hingewiesen, dass - sollten die Zahlungen unpünktlich, fehlerhaft sein oder sogar ausbleiben - sie ohne weitere Aufforderung betrieben würden.
b) Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass schon in der Verwarnung durch die Vorinstanz vom 3. September 2007 weitere Betreibungen als Begründung für schwerwiegendere fremdenpolizeiliche Massnahmen aufgeführt waren. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers kann ihm keine (völlig) gleichgültige Sorglosigkeit vorgeworfen werden. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer seine Bekümmertheit bekundet und er hat gezeigt, dass er ernsthaft gewillt ist, seine Schulden gemäss seinen Möglichkeiten zu begleichen bzw. zurückzuzahlen. Es trifft zwar zu, dass er nicht wenige Male betrieben wurde; es ist ihm jedoch zugute zu halten, dass signifikante Sanierungsbemühungen aktenkundig sind. Die Schulden haben zwar zeitweise immer wieder zugenommen; sie wurden allerdings stets beglichen. Redliche Bemühungen der Beschwerdeführer um Schuldentilgungen sind zweifelsohne vorhanden; schliesslich ergibt sich auch aus den Akten (Betreibungsregisterauszüge), dass der Beschwerdeführer seine Gläubiger regelmässig vollständig befriedigt hat bzw. sich zumindest darum bemüht hat. Trotz der beträchtlich vielen Verschuldungen kann somit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer zurzeit fortgesetzt böswillig und liederlich seine Verpflichtungen nicht erfüllen würde. Auch die künftigen Aussichten, den Schuldenberg gänzlich abtragen zu können, sind ebenfalls nicht zum Vornherein schlecht.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine (entscheidrelevante) Besorgnis besteht, dass die Beschwerdeführer ihren Verpflichtungen in finanzieller Hinsicht in naher Zukunft nicht nachkommen könnten. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit seiner Familie nie
fürsorgeabhängig. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie sind der öffentlichen Wohlfahrt zur Last gefallen. Sozialversicherungsleistungen (i.c. Leistungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Uri) gehören schliesslich nicht zu den Fürsorgeleistungen im technischen Sinn (vgl. Zünd/Arquint Hill, a.a.O., Rz. 8.30 m.H.). Ist die Familie des Beschwerdeführers schon bislang - trotz seiner Arbeitslosigkeit - nicht fürsorgeabhängig geworden, so darf zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass dies auch in Zukunft nicht der Fall sein wird. Sollten die Beschwerdeführer - entgegen der positiven Prognose - in Zukunft der öffentlichen Wohlfahrt zur Last fallen, ist es den zuständigen Behörden unbenommen, allenfalls die Wegweisung in Betracht zu ziehen.