Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_REB_001
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_REB_001, 10/11 10
Entscheidungsdatum
01.07.2011
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Strafprozessordnung. Art. 56 lit. f, Art. 59 Abs. 4 StPO. Die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung des Angeklagten durch das erstinstanzliche Strafgericht beruht auf einer Annahme. Die Anklage bildet dafür den Ausgangspunkt, trotzdem erscheint der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtung noch als offen. Ein Freispruch kann weiterhin in Betracht gezogen werden. Die Regeln über den Ausstand dienen der Wahrung von Objektivität und Unparteilichkeit. Es besteht kein Anspruch auf fehlerfreies richterliches Handeln. Entsprechende Mängel sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Das Ausstandsverfahren ist kostenpflichtig. Über Entschädigungen wird in der Hauptsache entschieden.

Obergericht, 1. Juli 2011, OG BI 11 4

Aus den Erwägungen:

  1. b) Der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter umfasst nicht die Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns. Entsprechende Mängel begründen grundsätzlich keinen Anschein von Befangenheit. Verfahrensverstösse oder ein möglicherweise falscher materieller Entscheid sind im Allgemeinen im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen, sei es, dass der Mangel unmittelbar gerügt werden kann, sei es, dass er mit der Hauptsache zu rügen ist. Anders verhält es sich lediglich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, diese einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (BGE 125 I 124 E. 3e, in Pra 1999 Nr. 165 S. 870, 114 Ia 158 f. E. 3b/bb, 113 Ia 410 E. 2b; BGE 4A_381/2009 vom 16.10.2009 E. 3.2.2, in Pra 2010 Nr. 35 S. 256; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 01.05.1997, OG AK 97 3, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1996 und 1997, Nr. 50 S. 7 f. E. 7b; ZBJV 1982 S. 419). Jedoch reicht zur Annahme der Parteilichkeit der sachlich gerechtfertigte Anschein aus, beim Richter sei der Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen (Thomas Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, Rz. 19 zu § 32 m.H.).

c) Die Ausstandsregeln beziehen sich u.a. auf die Gerichtspersonen, d.h. auf Richter sowie Gerichtsschreiber (Markus Boog, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 12 zu Art. 56; vgl. Art. 34 Abs. 1 BGG).

  1. Die Parteien sind sich insbesondere darin uneinig, wieweit E. 2.4 des Beschlusses des Landgerichtes Uri vom 19. April 2011 vorverurteilende Äusserungen enthält, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gesuchsgegners 2 sowie der Gesuchsgegnerinnen 4 und 6 zu erwecken.

a) Von der Möglichkeit nach Art. 342 Abs. 1 StPO die Hauptverhandlung zweizuteilen wurde vorliegend abgesehen, dadurch wird die Tat- und Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuld- bzw. Freispruches nicht getrennt behandelt. Dementsprechend beurteilte das Landgericht Uri bereits die Frage, ob bei einem allfälligen Schuldspruch allenfalls eine Massnahme in Betracht gezogen werden müsste. Diesbezüglich ist das Gericht zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes auf Fachwissen angewiesen (Marianne Heer, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 12 zu Art. 182). So hatte das Landgericht Uri zu entscheiden, ob i.S.v. Art. 56 Abs. 3 StGB ein entsprechendes Gutachten erstellt werden soll oder nicht. Dabei dienten die Akten als Entscheidgrundlage (vgl. Verfahrensprotokoll vom 3. Mai 2011 [LGS 10 81], S. 18). Ausgangspunkt bildete somit die Anklage vom 8. November 2010 (vgl. Verfahrensprotokoll vom 3. Mai 2011 [LGS 10 81], S. 3).

b) Zur Rolle der Staatsanwaltschaft gehört, dass sie bei der Führung des Vorverfahrens wie auch der Anklageerhebung von der Hypothese der Schuld der

beschuldigten Person ausgeht, ja ausgehen muss. Sie ist zwar nach Art. 6 Abs. 2 StPO zur Objektivität verpflichtet, im Haupt- und Rechtsmittelverfahren ist sie jedoch Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO), und in Ausübung dieser Funktion ist ihr trotz Art. 6 Abs. 2 StPO eine gewisse Einseitigkeit zuzugestehen (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 57 N. 16). Vorliegend gelangte die Gesuchsgegnerin 7 – gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung der Gesuchsgegnerinnen 8 - 10 – zum Schluss, dass der Gesuchsteller die ihm vorgeworfenen Delikte verübt habe und daher schuldig zu sprechen sei. Übernimmt nun das Landgericht Uri den von der Gesuchsgegnerin 7 eingenommenen Standpunkt, so stützt es sich auf dieselbe Annahme wie die Gesuchsgegnerin 7. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Anders könnte auf die Frage, ob ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden soll oder nicht, keine befriedigende Antwort gegeben werden. Der Gesuchsteller ist aber der Ansicht, dass das Landgericht Uri die ihrem Beschluss vom 19. April 2011 zugrunde gelegten Umstände nicht i.S. einer Hypothese behandelt hätte, sondern effektiv als gegebene Tatsachen. Zudem gelange das Landgericht Uri zu einer Einschätzung, die weder die Gesuchsgegnerin 7 noch die Gesuchsgegnerinnen 8 - 10 vertreten haben. Wird die vom Gesuchsteller mehrmals zitierte Formulierung des Beschlusses des Landgerichtes Uri vom 19. April 2011 (vgl. S. 8 f. E. 2.4) für sich alleine betrachtet, so kann der Eindruck, es bestehe eine gewisse gefestigte Meinung seitens des Gesuchsgegners 2 sowie der Gesuchsgegnerinnen 4 und 6 über den Gesuchsteller, entstehen. Dementsprechend erscheinen die Vorbringen des Gesuchstellers zumindest vordergründig nachvollziehbar. Doch darf, wie dies der Gesuchsgegner 2 sowie die Gesuchsgegnerinnen 4 und 6 auch fordern, die besagte Formulierung nicht aus ihrem Kontext gerissen werden. So wird im Beschluss des Landgerichtes Uri vom 19. April 2011 nämlich klar darauf hingewiesen, dass einerseits das Beweisverfahren noch nicht abgeschlossen und insbesondere die Parteibefragung des Gesuchstellers noch durchzuführen sei (vgl. S. 6 E. 1.2), andererseits eine Massnahme bloss bei einer Verurteilung angezeigt wäre (vgl. S. 9 E. 2.4). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verfahrensprotokoll (vgl. Verfahrensprotokoll vom 3. Mai 2011 [LGS 10 81], S. 18 und 20). Demzufolge beruhen die als Tatsachen bezeichneten Umstände, welche das Landgericht Uri zur Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens veranlasste, auf der Annahme, der Gesuchsteller könne der Täter sein bzw. die Taten hätten sich entsprechend der Anklageschrift zugetragen. Somit vermag der Einwand, der Gesuchsgegner 2 sowie die Gesuchsgegnerinnen 4 und 6 würden die getroffene Einschätzung des mit der Anklage vom 8. November 2010 vorgebrachten Sachverhaltes als feststehende Tatsachen qualifizieren, nicht zu überzeugen. Auch ist es Sache des zuständigen erstinstanzlichen Gerichtes den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt rechtlich zu würdigen (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO).

c) Aus dargelegten Gründen muss vorliegend nicht beurteilt werden, ob der fragliche verfahrensleitende Beschluss in der Sache korrekt ausgefallen ist oder nicht. Vielmehr ist diese Frage in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nach Abschluss des Verfahrens vor dem erstinstanzlichen Gerichtes zu behandeln. Der Umstand, dass aus Sicht des Gesuchstellers allenfalls ein fehlerhafter bzw. für ihn ungünstigen Beschluss getroffen wurde, kann eine Verletzung der Ausstandspflicht nicht rechtfertigen (BGE 4A_381/2009 vom 16.10.2009 E. 3.2.2).

d) Entscheidendes Kriterium in Bezug zu Art. 56 lit. f StPO ist, ob bei problematischen Konstellationen bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (Markus Boog, a.a.O., N. 38 zu Art. 56). Der Gesuchsteller macht geltend, es stehe für den Gesuchsgegner 2 sowie die Gesuchsgegnerinnen 4 und 6 fest, dass er die ihm vorgeworfenen Taten begangen haben soll. Somit seien der Gesuchsgegner 2 sowie die Gesuchsgegnerinnen 4 und 6 gemäss Art. 56 lit. f StPO befangen, womit der Ausgang des in Diskussion stehenden Strafverfahrens nicht mehr als offen erscheine. Die Unschuldsvermutung verbietet staatlichen Behörden, eine bestimmte Person als schuldig hinzustellen oder zu behandeln, solange die allfällige Schuld nicht auf gesetzmässige Weise vom zuständigen Gericht festgestellt worden ist. Sie wird verletzt, wenn die Strafbehörden bei der Anordnung strafprozessualer Massnahmen in

den Entscheidgründen den Eindruck erwecken, sie erachteten die beschuldigte Person bereits als schuldig (Esther Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 26 und 34 zu Art. 10). Der Beschluss des Landgerichtes Uri vom 19. April 2011 betrifft das Beweisverfahren. Dieses aber damit noch nicht abgeschlossen wird. Vielmehr ist insbesondere die persönliche Befragung des Gesuchstellers noch durchzuführen, worauf auch im besagten Beschluss hingewiesen wird (vgl. Beschluss des Landgerichtes Uri vom 19. April 2011, LGS 10 81, S. 6 E. 1.2). Daneben ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung, ein psychiatrisches Gutachten über den Gesuchsteller zu erstellen, auf einer Annahme beruht. Dementsprechend der Gesuchsgegner 2 sowie die Gesuchsgegnerinnen 4 und 6 den Entscheid in der Sache im vorliegenden Strafverfahren also noch nicht vorweg genommen haben. Deswegen auch keine vorverurteilenden Äusserungen vorliegen (vgl. BGE 127 I 201 f. E. 2e). Im Beschluss des Landgerichtes Uri vom 19. April 2011 kann somit kein Umstand gesehen werden, der geeignet wäre, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gesuchsgegners 2 sowie der Gesuchsgegnerinnen 4 und 6 zu erwecken. Insgesamt erscheint daher der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtung als noch offen, so dass ein etwaiger Freispruch weiterhin in Betracht gezogen wird bzw. die Anordnung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens der Gesuchsgegnerin 8 in einem späteren Zeitpunkt möglich bleibt.

Zitate

Gesetze

9

Gerichtsentscheide

3
  • BGE 127 I 201
  • BGE 125 I 124
  • 4A_381/200916.10.2009 · 21 Zitate