Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 101 2024 72
Entscheidungsdatum
29.04.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2024 72 101 2024 73 Urteil vom 29. April 2024 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richterinnen:Sandra Wohlhauser Cornelia Thalmann El Bachary Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Silvia Gerber ParteienA., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Brandenberg gegen B., Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin GegenstandDispensation von der Hauptverhandlung Beschwerde vom 26. Februar 2024 gegen die prozessleitende Verfü- gung der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 14. Februar 2024 Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 26. Februar 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A.Am 4. Februar 2022 reichte B.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks (hiernach: das Zivilgericht) eine Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils vom 31. Dezember 2009 des Bezirksgerichts Schwyz sowie der Verfügung vom 27. Mai 2010 des Kantonsgerichts Schwyz ein und beantragte, die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter A., geb. 2003, sei aufzuheben, eventualiter herabzusetzen (act. 1). Am 16. Februar 2022 lud die Präsidentin des Zivilgerichts (hiernach: die Präsidentin) die Parteien zur Einigungsverhandlung vor (act. 3 f.). Daraufhin ersuchte A. am 1. März 2022, dass sie aus gesundheitlichen Gründen vom persönlichen Escheinen dispensiert werde (act. 5 f.). Die Präsi- dentin hiess dieses Gesuch am 2. März 2022 gut (act. 7). Die Einigungsverhandlung an der Sitzung vom 29. März 2022 scheiterte (act. 8). Am 13. Juni 2022 bestätigte und ergänzte B.________ auf Aufforderung der Präsidentin hin seine Abänderungsklage (act. 17). A.________ schloss mit Klageantwort vom 7. November 2022 auf Abweisung der Klage und beantragte Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO (act. 29). Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2023 wies die Präsidentin namentlich die beantragten Schutzmassnahmen ab (act. 37). Die Instruktionsrichterin des hiesigen Hofs trat mit Urteil 101 2023 293 + 294 vom 13. September 2023 nicht auf die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ein (act. 43). Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 ersuchte A.________ aus medizinischen Gründen um Dispen- sation von der Einigungs- bzw. Hauptverhandlung (act. 47 f.). B.________ schloss mit Stellungnahme vom 1. Februar 2024 sinngemäss auf Abweisung des Dispensationsgesuchs (act. 50). B.Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Februar 2024 wies die Präsidentin das Dispensations- gesuch von A.________ ab. C.Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. Februar 2024 Beschwerde. Sie beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und sie von der Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung zu dispensieren sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. B.________ schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Erwägungen 1. 1.1.Prozessleitende Verfügungen sind, in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 Bst. b ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Die Beschwerdeführerin behauptet, dass ihr durch die angefochtene Verfügung eine Verletzung ihrer psychischen Integrität drohe, was vom Beschwerdegegner bestritten wird. Eine Verletzung der psychischen Integrität stellt einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (vgl. Urteil BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2.3 m.H.). Ob der Beschwerdeführerin eine solche droht, ist erst im materiellen Teil zu prüfen (vgl. u.a. BGE 147 III 159 E. 3 m.H.). 1.2.Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage, da das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2024 zugestellt (act. 55). Die am Montag, 26. Februar 2024, eingereichte Beschwerde erfolgte somit frist- gerecht. 1.3.Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), was vorlie- gend erfüllt ist. 1.4.Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5.In Kindesunterhaltsverfahren erforscht das Gericht den Sacherhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Diese Bestimmung ist auch auf volljährige Kinder anwendbar (Urteil KG FR 101 2019 196 vom 5. März 2020 E. 1.2, in FZR 2020 33; vgl. auch den am 1. Januar 2025 in Kraft tretenden revArt. 295 ZPO, welcher die Rechtslage konkretisiert und daher für die Gesetzesauslegung beige- zogen werden kann; vgl. Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivil- prozessordnung, BBI 2020 2697, 2766 ff.; BGE 141 II 297 E. 5.5.3; 125 III 401 E. 2a; 124 II 193 E. 5d; Urteile BGer 4A_84/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2.1; 5A_274/2023, 5A_300/2023 vom 15. November 2023 E. 5.3.6; 5A_90/2021 vom 1. Februar 2022 E. 3.2; je m.H.). 1.6.Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden. Sie eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung (Art. 327 Abs. 2 und 5 ZPO). Es befinden sich die zur Entschei- dung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.7.Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten (Abs. 2). Der Ausschluss von Noven im Beschwerdeverfahren gilt nicht, wenn das Gericht den Sachverhalt wie vorliegend von Amtes wegen erforscht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.3.5). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Noven sind somit zu berücksichtigen. 1.8.Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung vom 26. Februar 2024 wird mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos abgeschrieben. 2. 2.1.Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie verschiedene andere Beweismittel als die Parteibefragung offeriert habe, um darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung des Scheidungsurteils nicht gegeben seien. Der Sachverhalt könne somit auch ohne eine persönliche Befragung von ihr abgeklärt werden, umso mehr, als kein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 habe und vor der Hauptverhandlung sogar noch weitere Beweismittel offeriert werden könnten. Die von der Vorinstanz analog beigezogenen Art. 273 Abs. 2 und Art. 278 ZPO seien zudem nicht anwendbar. Der Beschwerdegegner bringt dagegen sinngemäss vor, dass die Parteibefragung zur Feststellung der materiellen Wahrheit notwendig sei. 2.2.Vorliegend geht es um eine Abänderungsklage gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB (BGE 139 III 401 E. 3.2.2 m.H.). Offenbleiben kann die in der Lehre strittige Frage, nach welchen Verfahrensbe- stimmungen sich diese Abänderungsklage richtet (vgl. u.a. BASTONS BULLETTI, in ZPO Online, News- letter vom 8. April 2022; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, in FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 50a). Selbst wenn die Art. 273 Abs. 2 und Art. 278 ZPO, wonach die Parteien im Eheschutz- bzw. Schei- dungsverfahren persönlich zu den Verhandlungen erscheinen müssen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert, nicht (analog) anzuwenden wären, so kann das Gericht das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen (Art. 68 Abs. 4 ZPO), etwa für die Parteibefragung nach Art. 191 ZPO oder die Beweisaussage nach Art. 192 ZPO (TENCHIO, in Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 68 N. 20). Parteibefragung und Beweisaussage sind gesetzlich vorgesehene (Art. 168 Abs. 1 Bst. f ZPO), objektiv taugliche Beweismittel. Der Richter bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Daraus folgt das Verbot fester Beweisregeln. Soweit diese gesetzliche Pflicht zur freien Beweiswürdigung Platz greift, ist es nicht zulässig, einem bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Beweismittel von vornherein jeden Beweiswert, also jede Überzeugungskraft abzu- sprechen. Dies gilt auch für die Parteibefragung und Beweisaussage im Sinn von Art. 168 Abs. 1 Bst. f ZPO. Eine geschickte Befragung durch den Richter kann erfahrungsgemäss durchaus ein gutes Mittel sein, die Wahrheit zu erforschen, wenn der Befragte - zumal in Konfrontation mit der Gegenpartei - eindringlich verhört wird und auf unerwartete Fragen Antwort geben muss, vor allem aber, weil der Richter, der die Befragung durchführt, dabei einen persönlichen Eindruck gewinnt, der ihm gestatten kann, die Glaubwürdigkeit des Befragten zu beurteilen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 m.H.). Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wurde früher aus Art. 8 ZGB abgeleitet. Danach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht. Dieser Anspruch schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus. Von einer solchen kann allerdings nur dort die Rede sein, wo der Richter zum Schluss kommt, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine aufgrund der bereits abge- nommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupte- ten und bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern. Keine vorweggenommene Beweiswürdigung, sondern eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt demgegenüber vor, wenn der Richter objektiv taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 m.H.). 2.3.Die Vorinstanz ordnete das persönliche Erscheinen der Parteien an, da es offene Fragen gebe, welche nur die Parteien beantworten könnten, zumal die rechtserheblichen Tatsachen noch nicht erstellt seien.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Aus den Akten geht denn auch hervor, dass die Umstände, welche zum Kontaktabbruch zwischen den Parteien geführt haben, hochstrittig sind. Es stehen schwere Vorwürfe, namentlich der strafba- ren Handlungen gegen die sexuelle Integrität, im Raum, wobei die pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und ihr Verweis auf S. 8 der Klageantwort den rechtserheb- lichen Sachverhalt nicht bereits objektiv zu erstellen vermögen. Die Parteibefragung ist geeignet, den Sachverhalt zu erhellen, und es kann nicht in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin verliert zudem aus den Augen, dass nicht nur ihr, sondern auch dem Beschwerdegegner ein Recht auf Beweis zusteht. Dieser hat zwar – soweit ersichtlich – keinen Antrag auf Parteibefragung gestellt. Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und der Offizial- grundsatz gelten jedoch auch zugunsten des Unterhaltsschuldners (u.a. BGE 148 III 270 E. 6.4 m.H.). In seiner Beschwerdeantwort bringt er zudem zum Ausdruck, dass die Parteibefragung seinem Willen entspricht. Es ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Parteien persönlich befragen will. 3. 3.1.Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie nicht verhandlungsfähig sei, wenn sie mit dem Beschwerdegegner konfrontiert werde. Auch wenn sie die Befragung selbst beantragt habe, sei dieser Beweisantrag in Kombination mit Schutzmassnahmen erfolgt, welche die Vorinstanz jedoch abgelehnt habe. Würde man in der Dispensation von der Hauptverhandlung eine Schutz- massnahme im Sinne von Art. 156 ZPO sehen, so seien die Voraussetzungen ohne Weiteres gege- ben. Die von der Vorinstanz analog beigezogenen Art. 273 Abs. 2 und Art. 278 ZPO seien nicht anwendbar. Es gehe weder um die Dispensation von der Hauptverhandlung noch um die Durchfüh- rung der Hauptverhandlung per Videokonferenz. Vielmehr gehe es lediglich um die Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung. Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, dass das eingereichte Attest, nicht geeignet sei, einen durch die Befragung der Beschwerdeführerin vorgebrachten ernstlichen Nachteil im Sinne einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte zu begründen. Eine allfällige Dispensation käme einem Präju- diz im Hauptverfahren gleich, da damit die Grundlage geschaffen würde, um ihn zum reinen Zahl- vater zu degradieren, ohne die materielle Wahrheit feststellen zu können. 3.2. 3.2.1. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, geht es vorliegend nicht um die Durch- führung der Hauptverhandlung per Videokonferenz, womit nicht weiter auf den entsprechenden Bundesgerichtsentscheid einzugehen ist. Nicht ersichtlich ist hingegen, warum nicht aus den glei- chen Gründen, wie in Art. 273 Abs. 2 und Art. 278 ZPO, d.h. Krankheit, Alter oder andere wichtige Gründe, auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens soll verzichtet werden können, selbst wenn diese Artikel nicht (analog) anwendbar sein sollten. Gemäss der Lehre vermögen allerdings Arztzeugnisse, wonach eine Konfrontation mit der Gegenpartei gesundheitsschädigend wäre, keinen Dispens zu rechtfertigen. Den Interessen dieser Partei könne so gedient werden, dass die Anhörungen gestaffelt erfolgen und das Fragerecht über die Rechtsbeistände ausgeübt werde (BÄHLER, in Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 273 N. 4).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Im Übrigen sieht bereits Art. 156 ZPO vor, dass das Gericht die erforderlichen Massnahmen trifft, wenn die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter gefährdet. Zu den schutzwürdigen Interessen gemäss Art. 156 ZPO gehören insbesondere auch die Persönlichkeit und ihre Bestandteile (Urteil BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 3.4.1 m.H., nicht publ. in BGE 148 III 84). Die Gefährdung muss effektiv und nicht nur abstrakt bestehen. Diejenige Partei, die Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO beantragt, muss folglich substanziiert behaupten, dass ihre schutzwürdigen Interessen effektiv gefährdet sind. Es reicht daher nicht aus, wenn von der Partei, die Schutzmassnahmen beantragt, pauschal irgendeine theoretische Gefahr behauptet wird. Es müssen Anhaltspunkte für eine effektive Gefährdung konkretisiert werden. Dabei ist aber zu beachten, dass diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, zumal der Gesetzgeber nur eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen oder mit anderen Worten ein Risiko, nicht aber eine (bereits) realisierte Gefahr verlangt. Es gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (BGE 148 III 84 E. 3.5.2.1 f. m.H.). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (u.a. BGE 132 III 715 E. 3.1 m.H.). Die Schutz- massnahmen müssen verhältnismässig sein und sind auf das Erforderliche zu beschränken (BGE 148 III 84 E. 3.2.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2006 7221, 7314). 3.2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie grundsätzlich verhandlungsfähig ist. In Frage steht einzig, ob sie ihren Vater persönlich zu konfrontieren hat. Ihren Interessen kann jedoch bereits durch weniger weitgehende Massnahmen als die gänzliche Dispensation von der Hauptver- handlung und der damit einhergehende Verzicht auf die Parteibefragung Rechnung getragen werden. So beantragte auch die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Klageantwort vom 7. November 2022 die Parteibefragung unter Anordnung von Schutzmassnahmen (act. 29/11). Die Präsidentin wies den Antrag auf Schutzmassnahmen allerdings mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2023 ab (act. 37) und die Instruktionsrichterin des hiesigen Hofs trat mit Urteil 101 2023 293 + 294 vom 13. September 2023 nicht auf die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Beschwer- de ein. Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob über allfällige Schutzmassnahmen bereits rechtskräftig entschieden wurde. Prozessleitenden Verfügungen kommt jedoch keine materielle Rechtskraft zu, so dass das Gericht während des Verfahrens darauf zurückkommen kann (u.a. BGE 142 III 638 E. 3.4.1; Urteile BGer 5A_1002/2017 vom 12. März 2019 E. 4.3.1; 5A_403/2015 vom 28. August 2015 E. 7.2; je m.H.). Die Beschwerdeführerin macht ausserdem neue Tatsachen geltend, nämlich dass sie sich der entscheidenden Phase ihrer Therapie nähere, welche durch eine Konfrontation mit dem Vater beeinträchtigt werden könnte (vgl. nachstehend Bericht vom 20. Februar 2024 von Dr. C.________, Beschwerdebeilage 2). Es kann somit ein neuer Entscheid über Schutzmassnahmen gefällt werden. 3.3. 3.3.1. Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin eine Gefährdung ihrer psychischen Inte- grität glaubhaft gemacht hat. Sie hat im Laufe des Verfahrens mehrere Arztzeugnisse bzw. Berichte von Psychologen eingereicht. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet. Ausserdem ist zu berücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil BGer 5A_239/2017 vom 14. Septem- ber 2017 E. 2.4 m.H.). Soweit von Ärzten verfasste Dokumente Fragen behandeln, die in gleicher Weise zum Gegenstand eines gerichtlichen Gutachtens gemacht werden können, kommt die Recht- sprechung des Bundesgerichts zu Gutachten zum Zuge. Wurde ein Gutachten nicht von einer Behörde in Auftrag gegeben, stellt es ein Parteigutachten dar (Urteil BGer 4A_9/2018 vom 31. Okto- ber 2018 E. 5.2 ff. m.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Parteigutachten nicht die Qualität von Beweis- mitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen. Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitun- gen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziie- rung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusse- rung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist beson- ders substanziiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigut- achten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbrin- gen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6 m.H.). 3.3.2. Aus den Akten erhellt das Folgende: Dem Arztzeugnis vom 21. Februar 2022 von Dr. med. D., Arzt für Allgemeine Medizin (D), kann lediglich in pauschaler Weise entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Unterhaltsprozess nicht verhandlungsfähig sei (act. 6). Die Beschwerdeführerin hat weiter ein Schreiben vom 11. August 2022 von E., Kognitive Verhaltenstherapeutin, eingereicht, wonach sie Symptome einer posttraumatischen Belastungsstö- rung aufweise (act. 30/10). In der Folge wurde sie an den F.________ verwiesen (act. 30/11) und ein Assessment durchgeführt. Gemäss dem Schreiben vom 10. Oktober 2022 von C., spezialisierte klinische Psychologin beim F., erfüllt sie die Kriterien für eine komplexe post- traumatische Belastungsstörung und es wird ihr empfohlen, sich auf die Warteliste für eine Behand- lung setzen zu lassen, wobei die Wartezeit 12 bis 18 Monate beträgt (act. 30/8). Dem Schreiben ist ausserdem der Bericht des Assessments beigelegt (act. 30/9). Dieser ist detailliert, nimmt Rücksicht auf die Lebensgeschichte und die aktuellen Umstände der Beschwerdeführerin und äussert sich konkret und ausführlich zu ihrem psychischen Befinden. Am 10. August 2023 hat die Beschwerdeführerin erneut ein Arztzeugnis von Dr. med. D.________ eingereicht (act. 48). Demnach leide sie an einer komplexen psychischen Belastungsstörung.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Weiterhin habe die Diagnose Autismus Spectrum Disorder (ASD) Level 1 mit den Co-Morbiditäten Angststörung und Depression gestellt werden können, was die posttraumatische Belastungsstörung erschwere. Die direkte Konfrontation mit dem Beschwerdegegner, sei es unmittelbar oder mittelbar über Video oder Lautsprecher, sei ihr aus medizinischer Sicht nicht zuzumuten. Dies aufgrund der Tatsache, dass die schwerwiegenden psychiatrischen / psychologischen Störungen durch eine solche Belastung massiv dekompensieren und damit in ihren Ausprägungen verstärkt werden könn- ten. Dies könne zu schwerwiegenden medizinischen Störungen führen, die dann je nach Situation evtl. auch stationäre Behandlungen notwendig machen könnten. Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin schliesslich ein Gesuch um Dispensation von der Gerichtsverhandlung vom 20. Februar 2024 von Dr. C.________ ein (Beschwerdebeilage 2). Diesem kann namentlich entnommen werden, welche Symptome die Beschwerdeführerin aufweist, und dass sie im Oktober 2023 eine individuelle, Trauma fokussierte Behandlung begonnen hat. Die Beschwerdeführerin nähere sich nun der dritten Phase der Behandlung, welche sich auf die Verarbeitung der traumatischen Erinnerungen an den sexuellen Missbrauch konzentriere. Dies sei eine entscheidende Phase der Trauma fokussierten Behandlung der posttraumatischen Belastungs- störung, welche nicht unterbrochen werden sollte. Der erfolgreiche Abschluss dieser Phase bedeute, dass sich die Beschwerdeführerin von ihren wiederkehrenden Symptomen (Flashbacks, Albträume usw.) erholen könne. Müsste die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt vor Gericht erscheinen, so würde dies sie zweifellos destabilisieren und sie entweder daran hindern, mit dieser entscheiden- den Phase der Therapie fortzufahren, oder sie auf unbestimmte Zeit verzögern. Aufgrund der vermutlichen Auswirkungen auf ihren Fortschritt und ihre Genesung sei es ethisch nicht vertretbar, dass die Beschwerdeführerin im aktuellen Stadium ihrer Therapie vor Gericht gehe. Aus diesem Grund sei sie nicht verhandlungsfähig, wenn sie mit ihrem biologischen Vater konfrontiert werde. Auch wenn die Erwägung der Vorinstanz zutreffen mag, wonach die Arztzeugnisse von Dr. med. D.________ für sich alleine für die Anordnung von Schutzmassnahmen nicht genügen, so liegt mit dem Gesuch vom 20. Februar 2024 von Dr. C.________ ein aktueller, detaillierter und nachvollzieh- barer Bericht einer auf diesem Gebiet spezialisierten Psychologin vor, die die Beschwerdeführerin bereits seit längerem behandelt und umfassend über ihren psychischen Gesundheitszustand infor- miert ist. Der Beschwerdegegner setzt sich nicht substanziiert damit auseinander, sondern behaup- tet in pauschaler Weise, dass der Bericht wenig fundiert sei und sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stütze. Letzteres verwundert jedoch bei einem Bericht über die psychische Gesundheit nicht. Im Rahmen der Glaubhaftmachung genügt der Bericht bzw. das Gesuch von Dr. C.________. Entgegen den Befürchtungen des Beschwerdegegners bedeutet dies nicht, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin wahr sind. Vielmehr wird dies erst im Hauptverfahren zu beurteilen sein. 3.4.Zusammenfassend ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrer psychischen Integrität gefährdet wäre, wenn sie den Beschwerdegegner vor Gericht konfrontieren müsste. Es sind jedoch nur die erforderlichen und geeigneten Massnahmen anzuordnen, wobei eine gänzliche Dispensation unverhältnismässig wäre. Es liegt jedoch nicht am hiesigen Hof, erstmalig über die angemessenen Schutzmassnahmen zu entscheiden. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Anordnung der angemessenen Schutzmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 4. 4.1.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Abs. 2). Vorliegend wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, womit die Prozess- kosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen sind. 4.2.Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin CHF 300.- zu erstatten. 4.3.Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Der Hof erkennt: I.Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. II.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die prozessleitende Verfügung der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 14. Februar 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Anordnung der angemessenen Schutzmassnahmen an die Vorinstanz zurückgewiesen. III.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. B.________ hat A.________ CHF 300.- zu erstatten. IV.Die Parteikosten werden wettgeschlagen. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. April 2024/sig Der PräsidentDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Zitate

Gesetze

20

Gerichtsentscheide

21