Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2024 404 Urteil vom 6. November 2025 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richterinnen:Dina Beti, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Nadine Durot ParteienA., Beschwerdeführer 1, B., Beschwerdeführer 2, C., Beschwerdeführer 3, alle vertreten durch Rechtsanwalt Richard Waeber gegen D., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden GegenstandErbrecht – Aktivlegitimation, Höhe der Parteikosten (Art. 110 ZPO; 74 JR) Beschwerde vom 15. November 2024 gegen den Entscheid des Zivil- gerichts des Seebezirks vom 11. Oktober 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A.E.________ selig ist am im Jahr 2018 verstorben. Seine Geschwister F.________ und G.________ selig sowie seine Lebenspartnerin D.________ nahmen seinen Nachlass unter öffentlichem Inventar an (act. 2/4). B.Am 7. November 2022 reichte D.________ beim Zivilgericht des Seebezirks (im Folgenden: das Zivilgericht) eine Erbteilungsklage gegen F.________ und G.________ selig ein. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von F.________ und G.________ selig namentlich das Folgende (act. 1): 1.Es sei der Nachlass des am im Jahr 2018 verstorbenen E.________ selig festzustellen und zu teilen. 2.Vor der Verteilung des Nachlasses seien folgende Anordnungen zu treffen: 2.1. Es seien die die Liegenschaften Nr. hhh und iii GB J.________ an den Meistbietenden zu verkaufen. Es sei festzustellen, dass diese Liegenschaften gemäss Schätzungsbericht der K.________ SA vom 14. Juni 2019 einen Realwert von insgesamt CHF 724'307.- aufweisen. 2.2. Es sei D.________ aus dem Nachlass, allenfalls aus dem Erlös des Verkaufes der Liegenschaften Nr. hhh und iii GB J., ein Betrag von CHF 211'964.20 zu überweisen. 2.3. [Mobiliar, Inventar, Hausrat] 2.4. [Motorfahrzeug] 3.Es sei der Nachlass inklusive Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaften Nr. hhh und iii GB J. nach Umsetzung der unter Ziffer 2 erwähnten Anordnungen zu rechtsgültigen, vorab festgestellten Teilen den Erben zu verteilen. Der Erbteil von D.________ sei primär auf die ganze Erbschaft und subsidiär auf 1/4 festzusetzen. In ihrer Klageantwort vom 11. Januar 2023 erklärte sich G.________ selig unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von D.________ namentlich mit deren Rechtsbegehren 1, 2.3 und 2.4 sowie mit dem Verkauf der Liegenschaften an den Meistbietenden und der Teilung der Erbschaft einverstanden. Sie beantragte, das Rechtsbegehren 2.2 abzuweisen und den Anteil von D.________ an der Erbschaft auf 1/4 festzusetzen (act. 8). Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 änderte D.________ ihre Rechtsbegehren wie folgt (act. 10): 2.1. Es seien die die Liegenschaft Nr. hhh als Ganzes und der anteilsmässige Miteigentumsanteil von 1/5 der Liegenschaft iii GB J.________ an den Meistbietenden zu verkaufen. Es sei festzustellen, dass diese Liegenschaften gemäss Schätzungsbericht der K.________ SA vom 14. Juni 2019 einen Realwert von insgesamt CHF 724'307.- aufweisen. 2.2. Es sei D.________ aus dem Nachlass, allenfalls aus dem Erlös des Verkaufs der unter Ziffer 2.1 erwähnten Liegenschaften ein Betrag von CHF 211'964.20 zu überweisen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 3.Es sei der Nachlass inklusive Erlös aus dem Verkauf der unter Ziffer 2.1 erwähnten Liegenschaften nach Umsetzung der unter Ziffer 2 erwähnten Anordnungen zu rechtsgültigen, vorab festgestellten Teilen den Erben zu verteilen. Der Erbteil von D.________ sei auf 1/4 festzusetzen. F.________ reichte keine Klageantwort ein, nahm aber anlässlich der Sitzung des Zivilgerichts vom 19. April 2023 zu den Rechtsbegehren von D.________ dahingehend Stellung, dass Ziff. 3 der Klage abzuweisen sei. An dieser Sitzung schlossen die Parteien nach Vergleichsverhandlungen eine Teilvereinbarung, in welcher sie sich mit dem Verkauf der Liegenschaften einverstanden erklärten und Modalitäten zum freihändigen Verkauf und zum späteren Beizug einer Immobilienfirma vereinbarten. F.________ erklärte sich in dieser Vereinbarung ebenfalls mit den Rechtsbegehren 2.3 und 2.4 der Klage einverstanden (act. 14). Das Zivilgericht genehmigte die Vereinbarung mit Entscheid vom gleichen Tag (act. 15). Nachdem die Parteien keine Kaufinteressenten fanden, zwei Immobilienfirmen den Verkaufsauftrag ablehnten (15 2022 26, act. 34), hiess das Zivilgericht mit Entscheid vom 11. Oktober 2024 die Klage von D.________ gut und entschied namentlich das Folgende: 3.Es wird die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft Nr. hhh und des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft Nr. iii GB J.________ angeordnet. 5.L.________ AG wird angewiesen, D.________ aus dem Erlös der Versteigerung der Liegenschaft Nr. hhh und des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft Nr. iii GB J.________ einen Betrag von CHF 211'964.20 auf ein von ihr zu bestimmendes Konto zu überweisen. 6.[Erbteil von D.________ 1/4, G.________ und F.________ je 3/8] 7.Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Schlichtungsgebühr und Auslagen) werden auf CHF 31'000.00 festgesetzt und G.________ und F.________ je hälftig auferlegt. 8.G.________ und F.________ werden solidarisch verpflichtet, D.________ eine Parteientschädigung von CHF 43'277.30 inkl. MwSt. zu bezahlen. C.G.________ selig verstarb am im Jahr 2024. D.Am 15. November 2024 reichten A., B. und C., gemäss eigenen Angaben die gesetzlichen Erben von G. selig, Beschwerde gegen den Kostenentscheid vom 11. Oktober 2024 ein und stellten unter Kosten- und Entschädigungsfolge folgendes Rechtsbegehren: Die Beschwerdeführer schliessen dahin, Ziffer 8 des Urteiles des Zivilgerichts des Seebezirks vom 11. Oktober 2024 sei dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführer solidarisch mit F.________ zur Bezahlung eines Betrages von CHF 27'642.55 als Parteientschädigung an D.________ zu verpflichten seien. In ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 schloss D.________ unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Gleichentags stellte D.________ ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, welches die Instruktionsrichterin mit Urteil vom
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 10. Januar 2025 teilweise guthiess, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Thomas Zbinden als amtlicher Rechtsbeistand. Mit Eingabe vom 29. September 2025 reichte Rechtsanwalt Richard Waeber eine Erbbescheinigung ein und informierte, dass A.________ einziger Erbe von G.________ selig sei und B.________ und C.________ im Beschwerdeverfahren nicht mehr Partei seien. D.________ reichte am 7. Oktober 2025 eine spontane Stellungnahme und am 9. Oktober 2025 die Kostenliste ihres Rechtsanwalts ein. Erwägungen 1. 1.1.Der Kostenentscheid, zu dem auch der Entscheid über die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 Bst. b ZPO), ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Der I. Zivilappellationshof, der über Beschwerden oder Berufungen in Zivilsachen entscheidet, die nicht in die Zuständigkeit einer anderen Rechtsmittelbehörde fallen, entscheidet in seinen Zuständigkeitsbereichen auch über Beschwerden, welche die Vergütung von Anwältinnen und Anwälten und die Gerichtskosten betreffen (Art. 16 und 20a Abs. 1 des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). 1.2.Die Beschwerdefrist wird durch das in der Hauptsache anwendbare Verfahren bestimmt (BGE 150 I 174 E. 1.1.3 mit Hinweis) und beträgt im vorliegenden Fall 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 zugestellt. Die Beschwerde vom 15. November 2024 ist somit fristgerecht erfolgt. 1.3.Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat die Rechtsbegehren zu enthalten. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführer rügten einzig eine unrichtige Rechtsanwendung, namentlich der Art. 106 ff. ZPO. Diese Bestimmungen setzten sich mit der Verteilung und nicht mit der Festsetzung der Prozesskosten auseinander, während die Beschwerde- führer im Rechtsbegehren die Festsetzung der Parteientschädigung rügten. Auch die Ausführungen zum Streitwert hätten nichts mit der Verteilung der Prozesskosten zu tun. Auf eine Rechtsschrift mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit anderen Elementen, ergibt, was der Antragsteller in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Begründung stellt ein blosses Hilfsmittel zur Interpretation der gestellten Begehren dar, d.h. es ist grundsätzlich von Letzteren auszugehen (Urteil BGer 5A_380/2012 vom 27. August 2012 E. 3.2.3).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Für die Beschwerde gelten mindestens dieselben Begründungsanforderungen wie für die Berufung. Selbst wenn die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO), stellt sich das oberinstanzliche Verfahren anders dar als vor der ersten Instanz. Die beschwerdeführende Partei hat demnach aufzuzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Kommt die beschwerdeführende Partei diesen Anforderungen nicht nach, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (Urteil BGer 5A_60/2024 vom 26. August 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine nicht gerade ungenügende, aber in der Substanz mangelhafte Begründung erfasst zwar nicht die Eintretensfrage, kann sich jedoch bei der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken (vgl. Urteil KG SG BO.2023.32+33-K1 vom 2. Juli 2024 E. 4.a mit Hinweisen). Die Beschwerde enthält ein einziges Rechtsbegehren, mit welchem die Herabsetzung der der Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 43'277.30 auf CHF 27'642.55 beantragt wird. In der Beschwerdebegründung führen die Beschwerdeführer zusätzlich aus, die Kosten des Verfahrens seien unter Berücksichtigung der Tatsache zu verteilen, dass F.________ mit seinen Begehren vollumfänglich gescheitert sei, während sie lediglich in der Frage der Rückzahlung des Darlehens unterlegen seien. Ein entsprechendes Rechtsbegehren fehlt jedoch. Die Beschwerdeführer beantragen im Gegenteil in ihrem Rechtsbegehren, die Parteient- schädigung sei den Beschwerdeführern und F.________ solidarisch aufzuerlegen, ohne damit von der Kostenverteilung der Vorinstanz abzuweichen. So fechten sie auch Ziff. 7 des Dispositivs des Entscheids der Vorinstanz nicht an, wonach die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten je hälftig G.________ selig und F.________ auferlegt wurden. Da grundsätzlich vom Rechtsbegehren auszugehen ist, welches im Übrigen nicht formell mangelhaft ist, kann selbst unter Berücksichtigung der Begründung kein anderer Antrag als der mit dem Rechtsbegehren gestellte geprüft werden. Dies umso mehr, als dass die Beschwerdeführer auch in ihrer Begründung nicht ausführen, wie eine andere Verteilung der Parteientschädigung genau auszusehen hätte resp. welchen Anteil die Beschwerdeführer und welchen F.________ zu tragen hätten. Abgesehen von der nicht zu berücksichtigenden Begründung mit Bezug auf die Verteilung der Prozesskosten ist die Begründung der Beschwerde nicht ungenügend. Es geht aus ihr genügend klar hervor, dass die Beschwerdeführer eine unrichtige Festsetzung des Streitwerts i.S.v. Art. 91 ZPO rügen und gestützt darauf beantragen, die von ihnen und F.________ zu tragende Parteient- schädigung der Beschwerdegegnerin sei zu reduzieren. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, soweit die Festsetzung der Parteientschädigung ange- fochten wird. 1.4.Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht, soweit erst der
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Entscheid der Erstinstanz zum Vorbringen der Noven Anlass gab (BGE 145 III 422 E. 5.2; Urteil BGer 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, bei der Tatsachenbehauptung, dass die Immobilie mit einer Hypothek belastet sei, bei der Beschwerdebeilage 4, wobei es sich um eine Einladung eines Notars vom 28. Oktober 2024 an C.________ zur Eröffnung einer letztwilligen Verfügung von G.________ selig handelt, sowie bei der Erbbescheinigung vom 20. Dezember 2024, welche am 29. September 2025 eingereicht wurde, handle es sich um unzulässige Noven. 1.5.1. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Erbteilungsklage betreffend Streitwert aus, dieser entspreche dem Wert des eingeklagten Erbteils, und verwies bezüglich des zu teilenden Nachlasses auf die im Inventarverzeichnis der Friedensrichterin des Seebezirks vom 12. Dezember 2018 aufgenommenen Aktiven und Passiven, wobei der effektiv zu teilende Nachlass gerichtlich festzustellen sei (act. 1, Ziff. 3 Vorfragen). In diesem Inventarverzeichnis war unter den Passiven eine Hypothek in der Höhe von CHF 360'000.- aufgeführt (act. 2/3). G.________ selig hatte in ihrer Klageantwort zu diesen Ausführungen keine Bemerkungen angebracht (act. 8, Ziff. 3 Vorfragen). Das Zivilgericht ging im angefochtenen Entscheid von einem Streitwert in der Höhe des geschätzten Realwerts der Liegenschaften von CHF 724'307.- aus, welchen die Beschwerdegegnerin auch ihrer Kostenliste am 2. September 2024 zugrunde gelegt hatte (act. 43; E. 2 angefochtener Entscheid). Es trifft zwar zu, dass die Parteien im Verfahren vor der Vorinstanz in ihren Eingaben die Hypothekar- schuld nie ausdrücklich thematisierten. Sie gingen jedoch zumindest bis zur Einreichung der Kosten- liste durch die Beschwerdegegnerin von einer Streitwertberechnung unter Berücksichtigung des öffentlichen Inventars aus, welches die Hypothekarschuld auflistete. Der Entscheid der Vorinstanz, in welchem der Streitwert ohne Berücksichtigung allfälliger Passiven des Nachlasses festgesetzt wurde, gibt somit erst Anlass zu der von den Beschwerdegegnern erhobenen Behauptung, dass die Liegenschaften mit einer Hypothekarschuld belastet seien, so dass das Novenverbot dafür nicht gilt. 1.5.2. Erben treten in hängigen Verfahren ipso iure an die Stelle der verstorbenen Partei (vgl. unten, E. 2). Dazu muss ihre Erbenstellung eindeutig feststehen, was grundsätzlich durch die Erbbeschei- nigung nachgewiesen wird. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführer innerhalb der Rechts- mittelfrist einen Familienschein und den Erbvertrag vom 12. Februar 2015 hätten einreichen können, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht. Allerdings hätten diese Dokumente nicht ausge- reicht, um die definitive Erbenstellung eines oder mehrerer Beschwerdeführer nachzuweisen. Diese ergibt sich hier lediglich aus der Erbbescheinigung vom 20. Dezember 2024, welche die Beschwerdeführer jedoch erst am 29. September 2025, mithin über neun Monate nach ihrer Ausstellung, eingereicht haben. Die Frage, ob diese Einreichung verspätet erfolgt ist, kann jedoch aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben. Die Beschwerdebeilage 4 ist für das Beschwerdeverfahren nicht relevant. 1.6. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden. Sie eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung (Art. 327 Abs. 2 und 5 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet zunächst die Aktivlegitimation der Beschwerdeführer. Diese hätten ihre Erbenstellung nicht resp. nicht rechtzeitig bewiesen. Die gesetzliche Regelung der Beschwerde enthält keine Bestimmungen über die Beschwerde- legitimation. Nach allgemeinen Grundsätzen ist zur Beschwerde berechtigt, wer sich als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt hat, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat. Die Erben erwerben eine Erbschaft gemäss Art. 560 ZGB mit dem Tode des Erblassers von Gesetzes wegen. Es gehen somit sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ipso iure auf die Erben über. Aus der Erbbescheinigung vom 20. Dezember 2024 ergibt sich, dass der Ehemann von G.________ selig, A., deren eingesetzter und einziger Erbe ist. Qua Universalsukzession wurde er somit Partei im hängigen Verfahren und war zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist bezüglich der Beschwerdeführer 2 und 3 mangels Aktivlegitimation abzuweisen (vgl. BGE 142 III 782 E. 3.2.2). 3. Die Beschwerdeführer rügen die unrichtige Festsetzung des Streitwerts, welcher für die Festsetzung der Parteientschädigung berücksichtigt wurde. 3.1.Sie führen dazu aus, der Streitwert werde gemäss Art. 91 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt. Die Beschwerdegegnerin habe diesen auf mindestens CHF 724'307.- festgelegt, entsprechend dem geschätzten Realwert der Immobilie, welche zwischen den Parteien zu teilen gewesen sei. Im Verhältnis zwischen G. selig und der Beschwerdegegnerin sei das Schicksal dieser Immobilie jedoch nicht bestritten gewesen, sondern nur die Frage, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf einen Betrag von CHF 211'964.20 aus Darlehen habe. Es sei zwischen ihnen von diesem Streitwert auszugehen, was hinsichtlich der Parteikosten zu einem Stundensatz von CHF 406.15 statt CHF 635.87 und im Ergebnis zu einer Parteientschädigung in der Relation zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin von CHF 27'642.55 führe. Zudem sei bei der Streitwertberechnung ausser Acht gelassen worden, dass die Liegenschaft mit einer Hypothek in Höhe von CHF 360'000.- belastet sei, was den Streitwert in dieser Hinsicht auf CHF 364'307.- reduziere. Die Beschwerdegegnerin lässt ausführen, entscheidend für die Festsetzung des Streitwertes sei die Höhe der grundsätzlich strittig gebliebenen Rechtsbegehren. F.________ habe das Schicksal der Liegenschaft in Frage gestellt, weshalb sich der Streitwert danach zu richten habe. 3.2.Die Parteientschädigung wird nach dem kantonalen Tarif zugesprochen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Der kantonalen Tarifautonomie untersteht auch die Frage, welche Prozesse als vermögensrechtliche Streitigkeiten gelten und damit hinsichtlich der Festsetzung der Prozesskosten streitwertabhängig sind. Die Festlegung des massgeblichen Streitwerts erfolgt indes nach Massgabe von Art. 91 ff. ZPO (Urteil BGer 5A_86/2021 vom 2. November 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert im Erbteilungsprozess entspricht dem Wert des zu teilenden Nachlasses, wenn der Teilungsanspruch bestritten ist, bloss dem Wert
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 des klägerischen Erbanteils hingegen, wenn sich die Parteien über den Grundsatz der Teilung einig sind (BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398 mit Hinweisen). Für den Gebührenstreitwert ist auf den Streitwert sämtlicher während des Verfahrens vor der entsprechenden Instanz jemals hängig gewesener Rechtsbegehren abzustellen. Eine teilweise Anerkennung, ein teilweiser Rückzug oder Vergleich sowie ein teilweises Nichteintreten oder eine teilweise Gegenstandlosigkeit führen entsprechend nicht dazu, dass diese Begehren bei der Bestimmung der Prozesskosten am Ende des Verfahrens nicht mehr zu berücksichtigen wären (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl. 2024, Art. 91 N. 33). 3.3.Das Hauptbegehren der Erbteilungsklage der Beschwerdegegnerin lautete auf Feststellung und Teilung des Nachlasses von E.________ selig. F.________ bestritt den Teilungsanspruch (act. 14, S. 3, Vorfragen), weshalb der Streitwert dem Wert des zu teilenden Nachlasses entspricht. Wie oben unter E. 1.5 ausgeführt, verwies die Beschwerdegegnerin in den Vorfragen ihrer Klage betreffend Streitwert auf das Inventarverzeichnis der Friedensrichterin des Seebezirks vom 12. Dezember 2018, wobei der effektiv zu teilende Nachlass gerichtlich festzustellen sei. Gemäss diesem Verzeichnis bestand der Nachlass aus der Privatliegenschaft, drei Bankkonten und einem Guthaben bei der kantonalen Steuerverwaltung und war mit einer Hypothek sowie Forderungen der kantonalen Steuerverwaltung, eines Notars und der Beschwerdegegnerin belastet (act. 2/3). Ob diese Hypothek jedoch im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Erbteilungsklage vom 7. November 2022 noch bestand und gegebenenfalls in welcher Höhe, haben die Beschwerdeführer nicht thematisiert und somit auch nicht nachgewiesen, so dass hier keine neue Festsetzung des Streitwerts unter Berücksichtigung einer Hypothek erfolgen kann. Die Tatsache, dass G.________ selig im Gegensatz zu F.________ nicht den Teilungsanspruch der Beschwerdegegnerin, sondern lediglich deren Anspruch auf Rückerstattung eines Darlehens bestritten hat, führt ebenfalls nicht zu einer neuen Festsetzung des Streitwerts. Dieser wird für ein Verfahren gesamthaft festgesetzt und nicht für jeden Beklagten unterschiedlich hoch. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 4. 4.1.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO namentlich dann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Bst. b) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Bst. f). Die Beschwerdeführer dringen mit ihren Anträgen nicht durch, so dass ihnen die Prozesskosten grundsätzlich solidarisch aufzuerlegen sind. Allerdings war zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch nicht bekannt, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 keine Erben von G.________ selig und somit nicht zur Beschwerde aktivlegitimiert sind, da der Erbvertrag gemäss Erbbescheinigung erst am 19. November 2024, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, eröffnet wurde. Die Tatsache, dass die Beschwerde von drei statt von einem Beschwerdeführer eingereicht wurde, hat keine zusätzlichen Kosten verursacht, so dass es sich hier rechtfertigt, die Prozesskosten einzig dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 4.2.Die Gerichtskosten werden auf pauschal CHF 600.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4.3.Die Parteikosten sind global festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO, Art. 63 i.V.m. 64 Abs. 1 Bst. g JR). Dabei berücksichtigt das Gericht namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Der Höchstbetrag der Entschädigung beträgt CHF 3000.- (Art. 64 Abs. 1 Bst. g JR). Das Gericht kann diesen Betrag bis auf das Doppelte erhöhen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen; die gesamte Entschädigung darf aber nicht höher als die Entschädigung sein, die bei detaillierter Festsetzung zugesprochen würde (Art. 64 Abs. 2 JR). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 63 Abs. 2 JR sind die Parteikosten der Beschwerdegegnerin inkl. Auslagen auf CHF 2'000.- festzu- setzen, zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 11. Oktober 2024 wird bestätigt. II.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. III.Die Gerichtskosten werden auf CHF 600.- festgesetzt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. IV.Die von A.________ an D.________ zu leistende Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'162.-, inkl. 8.1% MwSt. (CHF 162.-), festgesetzt. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. November 2025/ndu Der PräsidentDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin