Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2024 261 101 2024 262 Urteil vom 27. August 2024 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiber:Timothy Schertenleib ParteienA., Gesuchsteller und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Julmy gegen B., Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Sapin GegenstandEheschutzmassnahmen (Nichteintreten) Berufung vom 30. Juli 2024 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 15. Juli 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A.A., geb. 1980, und B., geb. 1998, heirateten 2016 in C.. Aus der Ehe gingen die Kinder D., geb. 2017, E., geboren 2018, F., geboren 2019, und G., geb. 2021, hervor. Gemäss den Akten war B. zudem schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin wurde auf den 11. August 2024 festgelegt. Mit Entscheid vom 25. März 2024 errichtete das Friedensgericht des Sensebezirks zugunsten von D., E., F.________ und G.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. B.Am 30. März 2024 reichte A.________ bei der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks (hiernach: die Präsidentin oder die Vorinstanz) ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen ein und beantragte namentlich die Zuteilung der Obhut über die gemeinsamen Kinder. B.________ schloss mit Stellungnahme vom 10. Mai 2024 auf Abweisung der Anträge und stellte ihrerseits Anträge betreffend die Regelung des Getrenntlebens. Die Präsidentin hörte die Parteien am 10. Juni 2024 und 4. Juli 2024 persönlich an. C.Mit Entscheid vom 15. Juli 2024 gewährte die Präsidentin A.________ und B.________ das Getrenntleben (Dispositiv Ziff. 1), entzog ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder D., E., F.________ und G.________ (Dispositiv Ziff. 2.3) und platzierte diese sowie den Nasciturus in der Einrichtung H.________ in I.________ (Dispositiv Ziff. 2.4). Sie erteilte B.________ die Weisung, in der Einrichtung zu wohnen und das angebotene Elterncoaching zu besuchen (Dispositiv Ziff. 2.5) und räumte A.________ ein Besuchsrecht ein (Dispositiv Ziff. 2.9 Absatz 1). A.________ erteilte sie die Weisung, sobald als möglich die Familienbegleitung zu besu- chen (Dispositiv Ziff. 2.6). Ferner übertrug sie der Beistandsperson weitere Aufgaben (Dispositiv Ziff. 2.7 sowie Ziff. 2.9 Absatz 2) und verpflichtete A.________ zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die vier Kinder und ab 1. September 2024 auch für den Nasciturus (Dispositiv Ziff. 2.11). D.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 30. Juli 2024 Berufung. Er stellt folgende Rechtsbegehren: "1.Die Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7, 2.9 Absatz 2, sowie 2.11 des Entscheids der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 15. Juli 2024 werden aufgehoben. 2.Die Sache wird zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsgegnerin." E.Die Berufung wurde B.________ nicht zugestellt (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. 1.1.Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide sowie erstinstanzli- che Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO). Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerter- fordernis nicht (vgl. Urteil BGer 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612). 1.2.Auf Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 Bst. a und Art. 248 Bst. d ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsmaxime, Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Für Fragen betreffend Kinderbelange erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.3.Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 22. Juli 2024 zugestellt. Die am Dienstag, 30. Juli 2024, eingereichte Beru- fung erfolgte somit fristgerecht. 1.4. 1.4.1. Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begrün- dung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungseingabe muss sodann Rechtsbegehren enthal- ten. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unver- ändert zum Urteil erhoben werden kann. Dies gilt auch unter der Offizialmaxime. Aus diesen Grund- sätzen folgt, dass der Berufungskläger grundsätzlich ein reformatorisches Begehren in der Sache stellen muss. Auf Geldzahlung gerichtete Begehren sind zu beziffern. Ein ungenügendes Rechtsbe- gehren ist kein verbesserlicher Mangel, weshalb die Berufungsinstanz nicht verpflichtet ist, die Beru- fung zur Verbesserung zurückzuweisen. Von der Pflicht ausgenommen, ein reformatorisches Begehren zu stellen, ist der Fall, in dem die Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch entscheiden könnte. So genügt z.B. ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag, wo eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs in seinem Teilgehalt des Anhörungsrechts gerügt wird. Stellt die ein Rechtsmittel ergreifende Partei anstelle eines reformatorischen Begehrens ein kassatorisches Begehren, hat sie aufzuzeigen, aus welchen Gründen die Rechtsmittelinstanz im Fall einer Gutheissung nicht selber in der Sache entscheiden könnte. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist sodann ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Rechtsbe- gehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. Urteile BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1 f.; 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4; ferner BGE 137 III 617 E. 4.2.2, 4.3, 4.5.3 und 6.2, jeweils mit Hinweisen). 1.4.2. Der Berufungskläger kritisiert den angefochtenen Entscheid in seiner Berufung in mehreren Punkten. So beanstandet er, die Entscheidgrundlagen seien ungenügend beschafft worden. Soweit beschafft, seien sie willkürlich gewürdigt worden. Darüber hinaus sei der Entscheid widersprüchlich. Einhergehend mit dieser Kritik verlangt er in seinen Rechtsbegehren ausschliesslich die Aufhebung
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 der Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7, 2.9 Absatz 2, sowie 2.11 des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zur Neubeur- teilung. Er stellt damit ein rein kassatorisches Rechtsbegehren. Ein reformatorisches Rechtsbegeh- ren stellt er nicht. Auch aus der Begründung der Berufungsschrift ergibt sich eindeutig, dass der Berufungskläger ausschliesslich die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung verlangt. Mit diesem Vorgehen verkennt er jedoch, dass ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag gemäss den soeben dargelegten Grundsätzen generell nur dann ausreicht, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch entscheiden könnte. Weshalb sich dies vorliegend so verhält oder ein Fall vorliegt, in dem das Kantonsgericht nicht selbst in der Sache entscheiden könnte, zeigt er nicht auf. Soweit sich der Berufungskläger daran stört, dass die Vorin- stanz seine Beweisanträge abgelehnt hat und seinen materiellen Begehren nicht gefolgt ist, wäre es an ihm gewesen, diese Anträge und Begehren im Rechtsmittelverfahren in rechtsgenüglicher Weise erneut zu stellen. Sein rein kassatorisches Begehren genügt den Anforderungen an die Berufungs- schrift nicht, zumal sich auch in Verbindung mit der Begründung nicht erschliesst, was er in der Sache genau verlangt. Soweit der Berufungskläger rügt, er und die Berufungsbeklagte seien zum faktischen Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechts und der Platzierung der Kinder – nämlich einem Entzug der elterlichen Sorge – nicht angehört worden, kann er ebenfalls nichts für sich ableiten, stellt das Aufenthaltsbestimmungsrecht doch nur einen Teil der elterlichen Sorge dar (vgl. bereits Art. 301a Abs. 1 ZGB). Zum Entzug dieses Rechts wurden die Parteien angehört. Die elterliche Sorge selbst wurde ihnen aber nicht entzogen, wes- wegen sie hierzu auch nicht anzuhören waren. Eine Verletzung des Anhörungsrechts, die eine Rück- weisung rechtfertigen würde, liegt damit ebenfalls nicht vor. Mangels hinreichend bestimmter Rechtsbegehren ist daher auf die Berufung nicht einzutreten. 1.4.3. Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, müsste sie aufgrund offensichtlicher Unbe- gründetheit abgewiesen werden: Gemäss Art. 318 Abs. 1 Bst. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache dann an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beur- teilt wurde (Ziff. 1) oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziff. 2). Vorlie- gend ist nicht ersichtlich und der Berufungskläger behauptet auch nicht, dass die Vorinstanz einen wesentlichen Teil des Eheschutzgesuchs nicht beurteilt hätte. Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass wesentliche Teile des Sachverhalts zu vervollständigen wären. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids und den Akten ergeht vielmehr schlüssig, dass die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt genügend abklärte, holte sie doch namentlich Berichte des Frauenhauses und der Beistandsperson ein und vernahm Letztere als Zeugin ein. Der Berufungs- kläger demgegenüber zeigt nicht substantiiert auf, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen für den getroffenen Entscheid ungenügend und daher zu ergänzen sind. Er begnügt sich mit pauschaler Kritik. Die Vorinstanz habe z.B. ein intransparentes Verfahren geführt und seine eingebrachten Lösungen für die Betreuung der Kinder ohne vertieftere Prüfung verworfen. Dem ist jedoch nachweislich nicht so (vgl. bereits E. 2.2.1 ff. des angefochtenen Entscheids). Nach dem Gesagten kann somit keine Rede davon sein, dass die von der Vorinstanz vorgenommenen Abklärungen in wesentlichen Punkten unvollständig und daher zu vervollständigen wären (vgl. Urteil KG FR 101 2019 317 vom 22. November 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.2.3). Der Berufungskläger führt schliesslich auch nicht aus, inwiefern der angefochtene Entscheid mate- riell falsch oder zu beanstanden ist. So legt er z.B. nicht dar, weshalb die vorinstanzliche Berechnung der Unterhaltsbeiträge seiner Ansicht nach falsch oder die von der Vorinstanz gewählte Institution H.________ ungeeignet ist. Vielmehr begnügt er sich auch diesbezüglich mit grundsätzlicher Kritik, hauptsächlich zur Beweiserhebung, ohne jedoch konkrete, materielle Beanstandungen anzubrin-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 gen. Insgesamt erscheint der angefochtene Entscheid mithin gut begründet; die Ausführungen des Berufungsklägers vermögen hieran nichts zu ändern. 2. Der Berufungskläger beantragt die Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren sind die Erfolgsaussich- ten des Rechtsmittels massgebend (Urteil BGer 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013 E. 7.3). Gemäss den vorstehenden Erwägungen waren die Rechtsbegehren des Berufungsklägers von vornherein aussichtslos, kann doch gar nicht auf die Berufung eingetreten werden. Das Gesuch ist somit abzu- weisen (Art. 117 Bst. b ZPO). 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten dem unterliegenden Beru- fungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 500.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Da der Berufungskläger unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die Berufungsbeklagte nicht vernom- men wurde (Art. 312 Abs. 1 ZPO), ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. II.Das Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerde- verfahren wird abgewiesen. III.Die Gerichtskosten werden auf pauschal CHF 500.- festgesetzt und A.________ auferlegt. IV.Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. August 2024/tsc Der PräsidentDer Gerichtsschreiber