Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2024 197 101 2024 198 Urteil vom 14. Januar 2025 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richterin:Cornelia Thalmann El Bachary Richterin ad hoc:Catherine Faller Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Silvia Gerber ParteienA., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Paola Wullschleger gegen B. SA, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Burkhardt GegenstandSachliche Zuständigkeit (Art. 50 f. JG) Beschwerde vom 6. Juni 2024 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 12. März 2024 Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 6. Juni 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A.Am 9. April 2021 erhob A.________ beim Zivilgericht des Saanebezirks (hiernach: das Zivilge- richt) Klage gegen die B.________ SA und stellte folgende Rechtsbegehren:
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 •Einreichen des notariell beurkundeten "Release letter" bei den oben in lit. a) genannten Behörden sowie Übergabe eines Originals des notariell beurkunde- ten "Release letter" an den Kläger. c) Die Beklagte sei unter Androhung von Straffolgen gegen ihre Organe wegen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB zu verpflichten, innert 5 Tagen ab Rechtskraft des Urteils die Bankschecks mit den Nummern Ch. No. ccc, Ch. No. ddd, Ch. No. eee, Ch. No. lll, Ch. No. mmm und Ch. No. nnn über den Betrag von je AED 6’100'000.00, bezogen auf die F., dem Kläger bzw. der O. LL[C] auszuhändigen. 3. Unterlassungsbegehren: a) Es sei der Beklagten unter Androhung von Straffolgen gegen ihre Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB zu verbie- ten, die undatierten Bankschecks mit den Nummern Ch. No. lll, Ch. No. mmm und Ch. No. nnn über den Betrag von je AED 6'100'000.00, bezogen auf die F., Dubai, zu datieren und zur Zahlung vorzulegen. b) Darüber hinaus sei der Beklagten unter Androhung von Straffolgen gegen ihre Orga- ne wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB zu verbieten, gegen den Kläger im Zusammenhang mit den undatierten Scheckfor- mularen mit den Nummern Ch. No. lll, Ch. No. mmm und Ch. No. nnn über den Betrag von je AED 6'100'000.00, bezogen auf die F., Dubai, Strafanzeige zu erstatten und / oder ein Vollstreckungsverfahren anhängig zu machen. 4. Schadenersatzbegehren: Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von AED 103'062.50 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% ab dem 19. April 2020 und unter Vorbehalt der Klageer- höhung. 5. Genugtuungsbegehren: Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von CHF 50'000.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% ab dem 13. November 2019. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 31. August 2021 schloss die B.________ SA auf vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sistierte der Präsident des Zivilgerichts (hiernach: der Präsident) mit prozessleitender Verfügung vom 20. September 2022 das Verfahren bis zum Abschluss des zwischen den Parteien in den Vereinigten Arabischen Emiraten hängigen (Revisi- ons-)verfahrens. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 stellte A.________ folgende Anträge:
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Die B.________ SA nahm dazu am 29. Januar 2024 Stellung und beantragte das Folgende:
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Erwägungen 1. 1.1.Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Ange- sichts des akzessorischen Charakters der Prozesskosten wird die Beschwerdefrist durch das in der Hauptsache anwendbare Verfahren bestimmt (Urteil KG FR 104 2013 20 vom 31. Januar 2014 E. 1b m.H.; RÜEGG/RÜEGG, in Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 110 N. 1; vgl. Urteil BGer 5A_706/2018 vom 11. Januar 2019 E. 3.3). Vorliegend war auf die Hauptsache das ordentliche Verfahren anwendbar. Bei Klagen aus Persön- lichkeitsverletzung handelt es sich grundsätzlich um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten (u.a. Urteil BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 1 m.H.). Ohnehin übertrifft der Streitwert CHF 30'000.- (Art. 219 i.V.m. Art. 243 ZPO). Beim Abschreibungsentscheid handelt es sich nicht um eine prozess- leitende Verfügung (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZPO), sondern um einen Endentscheid (BGE 148 III 186 E. 6.4 f.). Die Beschwerdefrist betrug demnach 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2024 zugestellt. Die Beschwerde vom 6. Juni 2024 ist somit fristgerecht erfolgt. 1.2.Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat die Rechtsbegehren zu enthalten. Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge zu beziffern. Die Angabe von Maximalbeträgen, zu deren Leistung die beschwerdeführende Partei zu verpflichten sei, enthält in Bezug auf eine allfällige Herabsetzung der Leistung unter den angegebenen Maximal- betrag keine hinreichende Bezifferung und kann grundsätzlich nur als Begehren um Herabsetzung auf den Maximalbetrag entgegengenommen werden. Geht aus der Beschwerdebegründung aller- dings klar hervor, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, ist dem Erfordernis der Bezifferung unabhängig von allenfalls unzulänglichen Rechtsbegehren Genüge getan (Urteil BGer 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.1 m.H.). Vorliegend enthält die Beschwerde grundsätzlich eine Begründung sowie ein Rechtsbegehren, wobei davon auszugehen ist, dass die Parteientschädigung auf CHF 23'000.- festzusetzen sei. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.3.Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.4. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerde unzulässige Noven enthalte. Die Frage kann aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben. Nicht einzutreten ist auf den neuen Antrag, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer CHF 14'000.- zurückzuerstatten habe. Ohnehin war dies nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und kann somit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 1.5. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden. Sie eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung (Art. 327 Abs. 2 und 5 ZPO). 1.6.Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckung aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Beschwerdeführers wird mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos abgeschrieben. 2. 2.1.Die sachliche Zuständigkeit wird als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO). Diese müssen grundsätzlich im Zeitpunkt des Sachurteils bestehen (vgl. Urteil BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.3 ff. m.H.). Erlässt ein sachlich unzuständiges Gericht einen Entscheid, leidet dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einem schwerwiegen- den Mangel, der je nach den Umständen die Nichtigkeitsfolge nach sich ziehen kann. Die Rechts- mittelinstanz hat die sachliche Zuständigkeit ihrer Vorinstanz daher auch ohne entsprechende Rüge des Rechtsmittelführers oder Rechtsmittelgegners zu prüfen. Die sachliche Zuständigkeit wird grundsätzlich durch das kantonale Recht geregelt (Art. 4 Abs. 1 ZPO) und ist der Disposition der Parteien entzogen (u.a. Urteil BGer 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.1 f. m.H., nicht publ. in BGE 141 III 137; BGE 140 III 355 E. 2.4; 138 III 471 E. 3.1). 2.2.Gemäss Art. 50 Abs. 2 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) entscheidet das Zivilgericht über alle zivilrechtlichen Angelegenheiten, für die keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind. Eine Präsidentin oder ein Präsident des Bezirksgerichts entscheidet erstinstanzlich in zivilrechtlichen Angelegenheiten in den Fällen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO), des summarischen Verfahrens (Art. 248 ff. ZPO), auch wenn in der Hauptsache das Zivilgericht zuständig ist, und in den übrigen Fällen, in denen das Gesetz die Zuständigkeit dieser Behörde vorsieht (Art. 51 Abs. 1 JG). Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts entscheidet auch über gewisse familien- rechtliche Streitigkeiten (Art. 51 Abs. 3 JG). Art. 45 Abs. 1 Bst. a JG, wonach in Zivilverfahren die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts- hofs als Einzelgericht über die Abschreibung der Verfahren entscheidet, die gegenstandslos gewor- den sind oder bei denen das Rechtsmittel zurückgezogen wurde, ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – gemäss der klaren Gesetzessystematik nur auf das Kantonsgericht anwend- bar. Auch der Botschaft des Staatsrates vom 14. Dezember 2009, S. 42 f. lässt sich nichts Anderes entnehmen (vgl. auch Botschaft des Staatsrates vom 8. September 2014, S. 32 f.). Eine analoge Bestimmung besteht für das erstinstanzliche Verfahren nicht. 2.3.Vorliegend handelte es sich um ein ordentliches Verfahren betreffend Persönlichkeitsverlet- zung (vgl. vorstehend E. 1.1). Zuständig für die Abschreibung des Verfahrens und den Entscheid über die Prozesskosten wäre demnach das Zivilgericht gewesen und nicht der Präsident. Das Gesetz sieht diesbezüglich keine Wahlmöglichkeit vor, womit eine allfällige Einlassung nicht zu prüfen ist. 2.4.Fehlerhafte Entscheide sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfü- gung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgrund fällt namentlich die sachliche Unzuständigkeit einer Behörde in Betracht, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Fehlt einer Verfügung in diesem Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (u.a. BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 137 I 273 E. 3.1; 132 II 21 E. 3.1; 129 V 485 E. 2.3; je m.H.). Ob ein Entscheid nichtig oder nur anfechtbar ist, braucht bloss geprüft zu werden, wenn eine Behör- de über deren Vollstreckbarkeit oder Rechtskraft bestimmen muss. Wurde gegen den Entscheid hingegen ein Rechtsmittel eingelegt, kann und muss sich das Gericht hingegen darauf beschränken, den Entscheid aufzuheben (Urteil BGer 4A_77/2018 vom 7. Mai 2018 E. 6). 2.5.Vorliegend wurde der Entscheid nur betreffend die Parteientschädigung angefochten, womit zu prüfen ist, ob der Entscheid betreffend die weiteren Ziffern nichtig ist. Wie gesehen, war der Präsident zur Fällung des Entscheids sachlich nicht zuständig, was einfach erkennbar war. Ihm kommt auch keine allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtssicherheit gefährdet würde, wenn der angefochtene Entscheid aufgehoben würde. Dieser ist demnach nichtig. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, der angefochtene Entscheid mangels sachlicher Zuständigkeit aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung durch das Zivilgericht zurückzuweisen. 3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Gerichtskosten dem Kanton aufzuerlegen seien und die Beschwerdegegnerin angesichts dessen, dass sie sich mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert habe, zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrich- ten. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht, dass die Gerichtskosten für das Beschwerdever- fahren und für das vorinstanzliche Verfahren dem Beschwerdeführer bzw. der Staatskasse aufzuer- legen seien und ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei. Dies bereits deshalb, weil es allein der Beschwerdeführer gewesen sei, der Anlass zum vorliegenden Verfahren gegeben habe. Er verhalte sich treuwidrig. 3.1.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Abs. 2). Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Dies kommt aber nur in Betracht, wenn ein von der unterliegenden rechtsmittelbeklagten Partei nicht mitverschuldeter grober Verfah- rensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (BGE 138 III 471 E. 7; Urteile BGer 5A_87/2022
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 vom 2. November 2022 E. 4.4.1, nicht publ. in BGE 149 III 12; 5A_60/2023 vom 4. April 2023 E. 3.1; je m.H.). 3.1.3. In casu hat sich die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert, womit sie die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Irrelevant ist diesbezüglich, wer Anlass zum vorinstanzlichen Verfahren gegeben hat. Da die Angelegenheit zur Beurteilung an das Zivilgericht zurückgewiesen wird, ist vorliegend nicht über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. Im Übrigen rechtfertigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Rückerstattung von CHF 14'000.- beantragt hat, keine Kostenauflage an ihn. Dieser Antrag hat zu keinem nennenswerten Aufwand Anlass gegeben und ändert nichts daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird. 3.2.Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 800.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer CHF 800.- zu erstatten. Dem Beschwerdeführer werden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils CHF 9.93 zurückerstattet. 3.3. 3.3.1. Die Parteikosten sind vorliegend detailliert festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO, Art. 63 i.V.m. 65 ff. JR). Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere die unter gewöhnlichen Umstän- den zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Der tatsächlich geleistete Aufwand kann von dem für eine sorgfältige Prozessführung erforderlichen abweichen. Ihm kommt daher nur bedingt Bedeutung zu (vgl. auch Art. 108 ZPO; Urteil BGer 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 4). Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird i.d.R. aufgrund eines Stundentarifs von CHF 250.- festgesetzt (Art. 65 JR). Ein angemessener Zuschlag kann gewährt werden, wenn beson- dere Umstände, die ohne Einfluss auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden waren, es rechtfer- tigen. Die gesamte Entschädigung darf jedoch den doppelten Betrag des nach Artikel 65 festgesetz- ten Honorars nicht übersteigen (Art. 66 Abs. 1 JR). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.- bzw. ausnahmsweise CHF 700.- (Art. 67 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefo- nate werden pauschal auf 5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag festgelegt (Art. 68 Abs. 2 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt seit dem 1. Januar 2024 8.1% (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). 3.3.2. Rechtsanwältin Paola Wullschleger veranschlagt in ihrer Kostenliste vom 5. Dezember 2024 ein Honorar von CHF 10'498.- zzgl. CHF 420.- Auslagen für die Kostenbeschwerde und zusätzlich ein Honorar von CHF 2'074.- zzgl. CHF 83.- Auslagen für ein Verfahren um Arrestprosequierung. 3.3.3. Von vorneherein nicht berücksichtigt werden können die Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Arrestprosequierungsverfahren angefallen sind. Diese Kosten sind in einem separaten Verfahren angefallen und daher in jenem geltend zu machen. Weiter beträgt der Stundensatz CHF 250.-. Es werden keine Umstände geltend gemacht, welche einen angemessenen Zuschlag rechtfertigen würden, und solche sind auch nicht ersichtlich. Für das Studium des angefochtenen Entscheids (0.5h), eine Besprechung mit der Klientschaft (0.5h), das
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Verfassen der Kostenbeschwerde (5h), das Studium der Beschwerdeantwort (1h), das Verfassen der Replik (1.5h), das Studium der Duplik (0.5h), das Verfassen einer Antwort (0.5h) und der Stel- lungnahme zur Zuständigkeitsfrage (20 min.), das Studium der weiteren Eingaben der Beschwerde- gegnerin sowie das Verfassen einer Stellungnahme (1h), wobei es im Wesentlichen wieder um die gleichen Fragen, wie in der Kostenbeschwerde ging, und schliesslich für das Studium des vorliegen- den Entscheids und eine Besprechung mit der Klientschaft (1h) erscheinen insgesamt rund 12 Stun- den Aufwand als angemessen. Bei einem Stundensatz von CHF 250.- ergibt dies ein Honorar von CHF 3'000.-. Hinzu kommen 5% Auslagen in der Höhe von CHF 150.- sowie 8.1% MwSt. in der Höhe von CHF 255.15. Die von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu leistende Parteientschädigung beläuft sich demnach auf CHF 3'405.15. Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 12. März 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Beurteilung an das Zivilgericht des Saanebezirks zurückgewiesen. II.Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. III.Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 800.- festgesetzt und der B.________ SA auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. Die B.________ SA hat A.________ CHF 800.- zu erstatten. A.________ werden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils CHF 9.93 zurückerstattet. IV.Die von der B.________ SA an A.________ zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 3'405.15, inkl. CHF 255.15 MwSt., festgesetzt. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. Januar 2025/sig Der PräsidentDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin