Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2023 456 101 2023 457 101 2024 7 Urteil vom 26. April 2024 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Silvia Gerber ParteienA.________ und B., Beklagte, Berufungskläger und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Pascale Ruckstuhl gegen C. und D.________, Kläger, Berufungsbeklagte und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu GegenstandNachbarrecht - Lärmimmissionen Berufungen vom 7. Dezember 2023 und 15. Januar 2024 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 20. November 2023
Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A.Am 5. November 2021 reichten C.________ und D.________ beim Präsidenten des Zivilge- richts des Seebezirks (nachfolgend der Präsident) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher sowie super- provisorischer Massnahmen ein. Sie beantragten namentlich, dass A.________ und B.________ zu verpflichten seien, unverzüglich allen Tieren während des nächtlichen Verweilens (22:00 Uhr bis 7:00 Uhr) auf den Grundstücken, welche an das Grundstück von C.________ und D.________ (Art. eee des Grundbuchs der Gemeinde F.) angrenzen, insbesondere auf den Grundstücken Art. ggg, hhh und iii des Grundbuchs der Gemeinde F., die Glocken abzunehmen. Im glei- chen Sinne sei ihnen zu verbieten, den Tieren Glocken anzuhängen. Der Präsident wies das Gesuch mit Entscheid vom 31. Januar 2022 ab. Die von C.________ und D.________ hiergegen erhobene Berufung, wies der hiesige Hof mit Urteil 101 2022 89 vom 18. Juli 2022 ab, soweit darauf einzutreten war. B.Am 9. Januar 2023 reichten C.________ und D.________ ein Schlichtungsgesuch betreffend Lärmimmissionen von Kuhglocken gegen A.________ und B.________ beim Präsidenten ein. Am 29. März 2023 wurde ihnen die Klagebewilligung erteilt (10 2023 22; act. 1 und 6). Am 28. April 2023 reichten sie ihre Klage beim Zivilgericht des Seebezirks (hiernach: das Zivilgericht) ein. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen (act. 1). Der Präsident hiess das Gesuch um superprovisorische Massnahmen mit Entscheid vom 4. Mai 2023 teilweise gut und untersagte A.________ und B., ihren Tieren in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr auf den Grundstücken, die an das Grundstück Art. eee des Grundbuchs der Gemeinde F. angrenzen, insbesondere auf den Grundstücken Art. hhh und/oder ggg sowie Art. iii, während mehr als 30 Tagen pro Kalenderjahr Glocken anzuhängen (act. 3). A.________ und B.________ schlossen mit Klageantwort vom 4. Juli 2023 auf Abweisung der Klage sowie des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen (act. 11). Am 24. Juli 2023 ging beim Zivilgericht unaufgefordert ein Schreiben von J.________ – einer Nach- barin der Parteien – ein (act. 14). Die Hauptverhandlung fand am 26. Juli 2023 statt. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten. C.________ und D.________ reichten weitere Beweismittel ein und ergänzten ihre Tatsachenbe- hauptungen sowie Beweisanträge. Sie beantragten namentlich die Erstellung eines gerichtlichen Lärmgutachtens. A.________ und B.________ schlossen auf Abweisung der Beweisanträge und ergänzten ebenfalls ihre Tatsachenbehauptungen. Die Parteien wurden einvernommen. Sämtliche noch offenen Beweisanträge wurden abgewiesen und die Beweisabnahme geschlossen. Den Parteien wurde Frist gesetzt, um ihre schriftlichen Schlussvorträge einzureichen (act. 16), was sie am 11. bzw. 18. September 2023 taten (act. 17 und 18). C.Am 20. November 2023 entscheid das Zivilgericht das Folgende: I.Vorsorgliche Massnahmen 1.Das Gesuch um Erlass provisorischer Massnahmen wird teilweise gutgeheissen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 2.A.________ und B.________ wird untersagt, ihren Tieren in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr auf den Grundstücken Art. hhh und Art. ggg von F., während mehr als 20 Tagen pro Kalenderjahr Glocken anzuhängen. II.Hauptsache 1.Die Klage wird teilweise gutgeheissen. 2.A. und B.________ wird untersagt, ihren Tieren in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr auf den Grundstücken Art. hhh und Art. ggg von F., während mehr als 20 Tagen pro Kalenderjahr Glocken anzuhängen. III. Kosten 1.Die Gerichtskosten werden den Parteien je hälftig auferlegt. Sie werden auf CHF 5'000.00 fest- gesetzt und vom Kostenvorschuss von D. und C.________ bezogen. B.________ und A.________ haben ihnen die Gerichtskosten im Umfang von CHF 2'500.00 zu erstatten. 2.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. D.Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und B.________ am 7. Dezember 2023 Beru- fung. Sie beantragen, dass der Entscheid vom 20. November 2023 aufzuheben und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sowie die Klage von C.________ und D.________ vom 28. April 2023 abzuweisen seien. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C.________ und D.________ erhoben am 15. Januar 2024 ebenfalls Berufung. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: 1.In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Zivilgerichts vom 20. November 2023 aufzuheben und es sei folgendes Urteil zu fällen: I.A.________ und B.________ seien zu verpflichten, allen Tieren während des nächtlichen Verweilens (22 Uhr bis 7 Uhr) auf den Grundstücken, welche an das Grundstück von C.________ und D.________ (Art. eee des Grundbuchs der Gemeinde F.) angrenzen, insbesondere auf den Grundstücken Art. ggg und hhh des Grundbuchs der Gemeinde F., die Glocken abzunehmen. II.A.________ und B.________ sei zu verbieten, allen Tieren während des nächtlichen Verweilens (22 Uhr bis 7 Uhr) auf den Grundstücken, welche an das Grundstück von C.________ und D.________ (Art. eee des Grundbuchs der Gemeinde F.) angrenzen, insbesondere auf den Grundstücken Art. ggg und hhh des Grundbuchs der Gemeinde F., Glocken anzuhängen. III. Es sei die unter Ziffer I beantragte Massnahme unter Androhung einer Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung in der Höhe von CHF 500.- auszusprechen (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO). IV. Es sei die unter Ziffer II beantragte Massnahme unter Androhung einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 500.- für jeden Tag der Widerhandlung und für jedes Tier, das eine Glocke trägt, sowie unter Strafandrohung der Busse gemäss Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall auszusprechen (Art. 343 Abs. 1 lit. a und c ZPO). V.Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollständig und solidarisch A.________ und B.________ aufzuerlegen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 VI. A.________ und B.________ seien solidarisch zu verurteilen, C.________ und D.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. 2.Eventualiter sei das Urteil des Zivilgerichts des Seebezirks vom 20. November 2023 aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Die Kosten des Verfahrens der Berufung seien solidarisch B.________ und A.________ aufzuerlegen. 4.B.________ und A.________ seien solidarisch zu verurteilen, C.________ und D.________ für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. C.________ und D.________ schlossen mit Berufungsantwort vom 29. Januar 2024 auf Abweisung der Berufung von A.________ und B., soweit darauf einzutreten sei. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens seien solidarisch A. und B.________ aufzuerlegen und sie seien solida- risch zu verpflichten, ihnen eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. A.________ und B.________ (nachfolgend die Berufungskläger) schlossen ihrerseits mit Berufungs- antwort vom 8. März 2024 ebenfalls auf Abweisung der Berufung von C.________ und D.________ (nachfolgend die Berufungsbeklagten), soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Erwägungen 1. Gemäss Art. 125 Bst. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses insbesondere selbstständig eingereichte Klagen vereinigen. Da sich vorliegend die beiden Berufungen gegen den gleichen Entscheid richten und es um die gleichen Rechtsfragen geht, rechtfertigt es sich, zur Vereinfachung die Verfahren 101 2023 456 und 457 sowie 101 2024 7 zu vereinigen. 2. 2.1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Lautet das Rechts- begehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 ZPO). Beim Schutz vor übermässigen Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (Urteil BGer 5A_889/2017 vom 20. April 2018 E. 1). Für die Bestimmung des Streitwerts ist der Wert zu schätzen, um den das von Immissionen betroffene Grundstück zunimmt oder um den das Immissionen verursachende Grundstück abnimmt, wenn die behauptete Immission beseitigt wird, wobei der höhere Betrag streitwertbestimmend ist (Urteil BGer 5A_774/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.2.4 m.H.).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 Vorliegend bezifferte die Vorinstanz den Streitwert auf CHF 100'000.-, was von den Berufungsklä- gern bestritten wird. Allerdings führen sie in ihrer Berufung selbst aus, dass die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- erreicht ist, was nicht offensichtlich unrichtig ist. Dies gilt somit entgegen der Ansicht der Berufungskläger auch für die Berufung der Berufungsbeklagten. Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung ist demnach erreicht. Hingegen ist nicht klar, ob auch diejenige von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht ist (Art. 51 und 74 BGG). 2.2.Die Berufungsfrist beträgt in der Hauptsache 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Hingegen ist auf vorsorgliche Massnahmen das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 Bst. d ZPO), wobei die Berufungsfrist 10 Tage beträgt (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde den Berufungsklägern am 28. November 2023 zugestellt. Die am 7. Dezember 2023 eingereichte Berufung erfolgte demnach sowohl in der Hauptsache als auch betreffend die vorsorglichen Massnahmen fristgerecht. Den Berufungsbeklagten wurde der begründete Entscheid ebenfalls am 28. November 2023 zuge- stellt. Die am Montag, 15. Januar 2024, eingereichte Berufung erfolgte somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 145 Abs. 1 Bst. c ZPO) auch fristgerecht. 2.3.Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 2.4.Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anfor- derung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten enthält die Berufung der Berufungskläger grundsätz- lich eine rechtsgenügliche Begründung. Die Berufungskläger waren auch nicht verpflichtet, Geset- zesartikel, Rechtsprechung oder Doktrin zu zitieren, da der Richter das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Darüber hinaus wird der Einfachheit halber in den nachstehenden Erwä- gungen darauf eingegangen, wenn die Berufung den Begründungsanforderungen nicht genügt. Auch die Berufung der Berufungsbeklagten enthält grundsätzlich eine rechtsgenügliche Begrün- dung. 2.5.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Da sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten befinden, wird auf eine Verhandlung verzichtet. 2.6.Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 Die Berufungsbeklagten sind der Ansicht, dass die Berufungskläger in ihrer Berufung unzulässige Noven geltend machen. Sie hätten vor der Vorinstanz namentlich nie dargelegt, wo genau sich die Koppeln befinden. Es ergibt sich jedoch bereits aus dem angefochtenen Entscheid, dass vier Weiden bestehen, nämlich die Süd-, Südwest-, Nord- und Nordwestweiden, welche zumindest teilweise wiederum in verschiedene Koppeln unterteilt sind (E. 5.8 des angefochtenen Entscheids mit Verweis auf die von den Berufungsbeklagten eingereichten Beweismittel in act. 2.8 und 15.23). Es wäre ausserdem an den Berufungsbeklagten gelegen, die genaue Lage der Weiden bzw. Koppeln substantiiert zu behaupten (vgl. nachstehend E. 5.3 und 6.3). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kann ausserdem offenbleiben, ob die von den Parteien im Berufungsverfahren 101 2024 7 eingereichten Noven zulässig sind. 3. Strittig sind vorliegend Lärmimmissionen von Kuhglocken. Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB). Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nach- barn zu enthalten (Art. 684 Abs. 1 ZGB). Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwir- kungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Abs. 2). Bei der Beurteilung der Übermässigkeit einer Einwirkung müssen demnach die Lage und Beschaf- fenheit der Grundstücke und der Ortsgebrauch berücksichtigt werden. In Bezug auf den Ortsge- brauch ist der Charakter des betroffenen Quartiers zu berücksichtigen. In einem Wohnquartier kommt dem Interesse der Bewohner an Ruhe ein grosses Gewicht zu, selbst wenn in der Nähe ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird (BGE 101 II 248 E. 6). Der Umstand, dass der landwirt- schaftliche Betrieb bereits vor der Entstehung eines Wohnquartiers bestand, verleiht kein Vorzugs- recht. Im Gegenteil kann die Umwandlung eines landwirtschaftlichen oder industriellen Quartiers in ein Wohnquartier zur Folge haben, dass Immissionen unzulässig werden, die vorher erlaubt waren. Der Verursacher dieser Immission kann daher gezwungen werden, sein Verhalten den veränderten Umständen anzupassen, selbst wenn die von ihm ausgeübte Aktivität einer langen Tradition entspricht. Dies gilt selbst wenn die neuen Anwohner ihre Liegenschaft in Kenntnis des landwirt- schaftlichen Betriebs gekauft oder gebaut haben. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die vorbeste- hende Nutzung dem Quartier einen Charakter verliehen hat, der weiterhin besteht, oder wenn der sich beklagende Nachbar darauf verzichtet hat, sich auf Art. 684 ZGB zu berufen, oder wenn letzte- rer durch sein eigenes Handeln die Beschaffenheit der Grundstücke verändert hat (BGE 88 II 10 E. 1a; Urteil BGer 5A_635/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.4.1; je m.H.). Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger, d.h. übermässiger, Immission ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Der Richter hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei er den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem
Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid bleibt stets zu beachten, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Sowohl bei der Beurteilung der Frage, ob die von ihm festgestellten Einwirkungen ange- sichts der gegebenen örtlichen Verhältnisse als im Sinne der genannten Bestimmung übermässig und damit unzulässig sind, als auch bei der Anordnung der von ihm als geboten erachteten Vorkeh- ren steht dem Sachrichter ein Ermessen zu (BGE 132 III 49 E. 2.1). Bei der Prüfung einer Immission auf ihre Zulässigkeit ist für die Nacht allgemein ein strengerer Massstab anzulegen als für den Tag. Übermässig ist nachts in der Regel jede unnötige störende Immission (BGE 101 II 248 E. 6a m.H.). Ein Nachbar muss sich jedoch auch nachts jene Immissionen gefallen lassen muss, die ein durch- schnittlich sensibler Nachbar als nicht übermässig wahrnimmt (Urteil BGer 5A_889/2017 vom 20. April 2018 E. 5.2; vgl. auch BGE 126 III 223 E. 4a; Urteil BGer 5C.269/2004 vom 16. Juni 2005 E. 4.1, nicht publ. in BGE 131 III 505). Die in der Lärmschutzverordnung aufgeführten Grenzwerte können für die privatrechtliche Beurtei- lung der Übermässigkeit eine Rolle spielen. Diese gehen freilich von anderen Referenzgrössen aus (Berücksichtigung von Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit im Umweltschutzrecht [Art. 13 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983; USG, SR 814.01] gegenüber dem Mass- stab des Durchschnittsmenschen im Privatrecht), legen allgemeine Standards fest im Gegensatz zur rein einzelfallbezogenen Beurteilung des Privatrechts und schützen auch nicht so umfassend vor Immissionen wie dieses (z.B. kein Schutz vor ideellen Immissionen). Demgegenüber ist dem Privatrecht das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) unbekannt. Derartigen Unter- schieden ist Rechnung zu tragen, was ein Abstellen auf das öffentlichrechtlich Zulässige im Rahmen des privatrechtlichen Immissionsschutzes in zahlreichen Fällen von vornherein ausschliesst. Dennoch verlangen die allgemeinen Gebote der widerspruchsfreien und koordinierten Anwendung der Rechtsordnung den sachgerechten Einbezug von und die möglichst weitgehende Rücksichtnah- me auf Normen anderer Rechtsgebiete zum gleichen Gegenstand. Die rechtsanwendenden Behör- den haben demnach in diesem Sinne auf eine Harmonisierung des Immissionsschutzes hinzuwir- ken. Namentlich im Zusammenhang mit Lärmimmissionen, für welche die Anhänge zur Lärmschutz- Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) Belastungsgrenzwerte festschreiben, sind bei der Beurteilung des privatrechtlich zu duldenden Masses die öffentlichrechtlichen Belastungs- grenzwerte heranzuziehen (BGE 126 III 223 E. 3c m.H.). Die Empfindlichkeitsstufe III ist für Misch- zonen, namentlich Wohn- und Gewerbezonen sowie Landwirtschaftszonen vorgesehen (Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV). Dies bedeutet, dass die Lärmgrenzen auch mit Rücksicht auf die Wohnnutzung so festzulegen sind, dass die Wohnbevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird (Art. 15 USG). Bei regelmässigen Lärmimmissionen über der Weckschwelle nach Mitternacht kann indes- sen nicht geschlossen werden, die Wohnbevölkerung sei in ihrem Wohlbefinden, das namentlich eine im Wesentlichen ungestörte Nachtruhe voraussetzt, nicht bedeutend beeinträchtigt (BGE 126 III 223 E. 4b). 4. 4.1.Die Berufungskläger machen zunächst geltend, dass die Kuhglocken für die Lokalisierung sowie die Sicherheit der Kühe notwendig seien. Ein nächtliches Kuhglockenverbot hätte erhebliche finanzielle Auswirkungen. Die Haltung von Kühen mit Glocken innerhalb der Landwirtschaftszone sei zonenkonform und in K.________ absolut üblich. Eine Grossmehrheit der Nachbarn würde sich nicht an den Kuhglocken stören. Das Tragen von Kuhglocken sei somit durch die Lage und Beschaf- fenheit der Parzellen sowie durch den Ortsgebrauch gerechtfertigt.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 4.2.Die Berufungskläger setzen sich allerdings einerseits nicht mit der vorinstanzlichen Erwä- gung auseinander, wonach vorliegend sowohl in der Dorfzone als auch in der Landwirtschafszone die Lärmempfindlichkeitsstufe III zur Anwendung komme, nachts in der Regel Immissionsgrenzwerte von 55 dB(A) und Alarmwerte von 65 dB(A) gelten würden, und die WHO empfehle, in der Nacht einen Schwellenwert von 40 dB(A) einzuhalten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ausserdem regelmässige Lärmimmissionen über der Weckschwelle nach Mitternacht unzuläs- sig. Selbst wenn die Tätigkeit der Berufungskläger grundsätzlich zonenkonform ist, bedeutet dies demnach nicht, dass jegliche Lärmimmissionen erlaubt sind. Daran ändert nichts, wenn sich ange- blich eine Grossmehrheit der Nachbarn nicht an den Kuhglocken stört, wobei sich die Berufungsklä- ger auch diesbezüglich nicht substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, wonach eine Grossmehrheit der Personen, die an der Unterschriftensammlung teilgenommen haben, sich nicht in einer mit den Berufungsbeklagten vergleichbaren Situation befinden würde. Viel- mehr begnügen sie sich mit der pauschalen Behauptung, dass bloss 10 Personen der Unterschrif- tensammlung nicht in der Nähe ihrer Parzelle wohnen würden. Ebenso wenig vermögen die weiteren Beweismittel bzw. Zeitungsartikel beweisen, dass die konkret vorliegenden Lärmimmissionen für eine Durchschnittsperson nicht übermässig sind. Die Vorinstanz hat sich andererseits in E. 5.10 eingehend mit den Behauptungen der Berufungsklä- ger betreffend Sicherheit und Lokalisierung der Kühe, dem Ortsgebrauch sowie der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke befasst. Die Berufungskläger setzen sich nicht substantiiert damit auseinander, sondern bringen einfach erneut ihren vorinstanzlichen Standpunkt vor. Die angebli- chen finanziellen Folgen haben sie darüber hinaus nicht belegt, womit offenbleiben kann, ob sie diese Behauptung rechtzeitig vorgebracht haben. Die Erwägungen der Vorinstanz entsprechen ferner der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich Landwirte der Quartier- entwicklung anzupassen haben und in besiedelten Gebieten – wie vorliegend – nicht einzusehen ist, worin die Kontrolle für die Tierbesitzer durch das Glockengeläute bestehen soll. Anders verhielte es sich bloss, wenn eine entlegene ausgedehnte und unwegsame Alpweide in Frage stünde (BGE 101 II 248 E. 6b/bb), was in casu nicht der Fall ist. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Rechtspre- chung vorliegend nicht anwendbar sein soll. Die Berufungskläger machen denn auch selbst geltend, dass sich die Parzellen am Rande der Dorfzone und somit nicht fernab befinden. Weiter führen sie selbst aus, dass nicht sämtliche Bauern in F.________ und K.________ ihren Kühen Glocken anhängen, was gegen deren Notwendigkeit spricht. Die Berufung der Berufungskläger ist demnach in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. 5. Strittig ist weiter das von den Berufungsbeklagten in Auftrag gegebene private Lärmgutachten. 5.1.Die Berufungskläger rügen, dass die Vorinstanz die im Parteigutachten enthaltenen Lärm- werte fälschlicherweise als erwiesen erachtet habe, wenn sich die Kühe auf der Südweide befinden. Im Gutachten werde auch gar nicht näher konkretisiert, auf welcher Koppel sich die Kühe während der Messung befunden hätten. Die Messungen hätten nicht nur bei offenem Fenster, sondern zusätzlich bei geschlossenem Fenster (und gezogenen Vorhängen) durchgeführt werden müssen. Die Berufungsbeklagten sind hingegen der Ansicht, dass die Berufungskläger weder im erstinstanz- lichen Verfahren noch im Berufungsverfahren das Lärmgutachten substantiiert bestritten hätten, womit die Lärmwerte erwiesen seien.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 5.2. 5.2.1. Einerseits werden gemäss Art. 39 Abs. 1 LSV Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Andererseits bezweckt die Klage gemäss Art. 679 ZGB die Beseitigung des die Störung verursa- chenden Zustandes auf dem Ausgangsgrundstück (REY/STREBEL, in Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch II, 7. Aufl. 2023, Art. 679 N. 15). Eine Pflicht des Betroffenen, das Übermass der Immissionen durch eigene Vorkehrungen zu dämpfen, besteht nach Art. 684 ZGB nur in einem sehr beschränkten Rahmen. Vom Nachbarn kann verlangt werden, dass er diejenigen Einrichtungen und Massnahmen trifft, die allgemein gebräuchlich sind und die jeder billig denkende Nachbar unter gleichen Verhält- nissen auf sich nehmen würde. Es ist jedoch Zurückhaltung am Platz. Im Übrigen besteht die Pflicht, eigene Massnahmen zu treffen, höchstens im Rahmen des Rechtsmissbrauchsverbots. Diese Voraussetzung dürfte nur in seltenen Fällen gegeben sein. Ein Lärmverursacher kann sich nicht darauf berufen, die Einwirkung wäre dann nicht übermässig, wenn der Nachbar die Fenster geschlossen hätte (BGE 40 II 26 E. 3; MEIER-HAYOZ, in Berner Kommentar, 1975, Art. 684 N. 205 f.). 5.2.2. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Messungen nur bei offenem Fenster durch- geführt wurden. Das Schlafen bei offenem Fenster ist – vor allem in den Sommermonaten – weit verbreitet und die Berufungsbeklagten sind nicht verpflichtet, darauf zu verzichten. Allerdings haben die Berufungskläger grundsätzlich das Parteigutachten sehr wohl bestritten (vgl. u.a. E. 3 ff. und 5.7 f. des angefochtenen Entscheids sowie Ziff. 20 ff. der Berufung). Hingegen kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben, ob die im privaten Lärmgutachten enthalte- nen Lärmwerte, welche gemäss den Gutachtern übermässig seien, erwiesen sind. 5.3. 5.3.1. Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerich- tet sein. Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu bele- gen haben. Werden diese Behörden mit der Behauptung angerufen, der Beklagte habe eine ihm untersagte Handlung trotz des Verbots des Zivilrichters begangen, haben sie einzig zu prüfen, ob die tatsächliche Voraussetzung erfüllt ist; dagegen haben sie das Verhalten nicht rechtlich zu qualifi- zieren. Verlangt der Kläger vom Richter, eine drohende Rechtsverletzung zu verbieten oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen, muss er im Rechtsbegehren genau umschreiben, welche bestimmten Handlungen der Gegenpartei zu verbieten sind. Das Gericht ist nach dem Dispositions- grundsatz an diese Rechtsbegehren gebunden und kann nicht seinerseits geeignete Massnahmen anordnen, die so nicht verlangt wurden (u.a. BGE 142 III 587 E. 5.3; 131 III 70 E. 3.3; Urteil BGer 4A_460/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.1; je m.H.). 5.3.2. Wie bereits gesehen, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass vier Weiden beste- hen, nämlich die Süd-, Südwest-, Nord- und Nordwestweiden, welche zumindest teilweise wiederum in verschiedene Koppeln unterteilt sind (E. 5.8 des angefochtenen Entscheids mit Verweis auf act. 2.8 und 15.23). Dies wird von den Parteien nicht substantiiert bestritten. Ebenso ist die Feststellung der Vorinstanz unbestritten geblieben, dass das private Lärmgutachten bloss Auskunft über die Lärmimmissionen zu geben vermag, wenn sich die Kühe auf der Südweide befinden. Aus dem privaten Lärmgutachten geht denn auch hervor, dass sich die Kühe auf der
Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 Südweide in der Nähe des Schlafzimmerfensters befanden und sich frei zwischen dem Stall und der Weide bewegen konnten (E. 5.7 des angefochtenen Entscheids i.V.m. S. 6 des Privatgutachtens; act. 2/6). Es trifft allerdings zu, dass die genaue Weidezone bzw. das Ausmass der Südweide nicht bekannt ist. Den Akten kann lediglich entnommen werden, dass sich die Südweide zusammen mit der Südwestweide auf dem Grundstück Art. ggg des Grundbuchs der Gemeinde F.________ befin- det (vgl. act. 2/2, 2/8, 15/23). Die Berufungsbeklagten legen jedoch nicht substantiiert dar, wo die Grenze zwischen der Süd- und der Südwestweide verläuft. Die von ihnen erstellten Pläne sind unpräzise und geben keine Auskunft über den genauen Grenzverlauf. Die Grenzen sind denn auch nicht identisch eingezeichnet (vgl. act. 2/2 und 2/8). Selbst wenn die Lärmwerte für die Südweide erwiesen wären, so sind sie es nicht für die Südwestweide (vgl. nachstehend E. 6). Unter diesen Umständen könnte, selbst wenn für die Südweide übermässige Lärmimmissionen nachgewiesen wären, dies nicht zum Dispositiv erhoben werden. Die Berufung der Berufungskläger ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. 6. 6.1.Die Berufungskläger machen weiter geltend, dass es sich auch beim Lärmtagebuch der Berufungsbeklagten um eine reine Parteibehauptung handle. Die Richtigkeit der gemessenen Lärm- pegel könne nicht verifiziert werden, da nicht klar sei, wie die Messungen durchgeführt worden seien. Nur weil die Resultate der Messungen der Berufungsbeklagten nicht im Widerspruch zu den im Privatgutachten ausgewiesenen Messungen stünden, komme den Messresultaten nicht ein erhöhter Beweiswert zu. Die Berufungsbeklagten hätten als überdurchschnittlich lärmsensible Menschen ein erhebliches Interesse, bei ihren eigenen Messungen übermässige Lärmimmissionen festzustellen. Sie hätten ein gerichtliches Gutachten sowie einen Augenschein beantragen müssen, was sie nicht (rechtzeitig) getan hätten. Als die Berufungsbeklagten anlässlich der Hauptverhandlung das Gutach- ten beantragt hätten, seien bereits 20 der 30 Tage, an welchen die Kühe gemäss dem superprovi- sorischen Entscheid Glocken tragen dürfen, aufgebraucht gewesen. Dies sei zulasten der Beru- fungsbeklagten auszulegen. Die Berufungsbeklagten bringen erneut vor, dass die Berufung nicht genügend begründet sei. Die Berufungskläger würden die Erwägungen der Vorinstanz nicht bestreiten, wonach das Lärmtage- buch akribisch geführt worden sei, ein völlig kohärentes Bild ergebe und die eigenen Behauptungen der Berufungskläger betreffend die Anzahl Nächte, in denen die Kühe draussen waren, bestätigten. Ebenso wenig, dass das Lärmtagebuch nicht im Widerspruch zum privaten Lärmgutachten stehe. Die Berufungskläger hätten letzteres jedoch nicht ausreichend bestritten, womit die Existenz von Immissionen unbestritten bzw. nicht beweisbedürftig sei. Sie seien auch nicht überdurchschnittlich Lärmsensibel und hätten kein erhebliches persönliches Interesse, bei ihren eigenen Messungen übermässige Lärmimmissionen festzustellen. Auch andere Nachbarn würden sich an den Kuhglo- cken stören. Hätten die Berufungskläger ein Gutachten als notwendig befunden, hätten sie ihrem Antrag positiv gegenüberstehen müssen. Subsidiär rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz ihren Antrag auf Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens abgewie- sen hat. 6.2.Aus der Berufung geht ohne Weiteres hervor, dass die Berufungskläger eine unrichtige Verteilung der Beweislast rügen, zumal sie geltend machen, dass nicht sie, sondern die Berufungs- beklagten ein gerichtliches Gutachten hätten beantragen müssen. Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Nach dem bundesrechtlichen
Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich einerseits aus dem Gesetz und sind anderseits durch Recht- sprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine "Beweisnot" besteht (BGE 130 III 321 E. 3.2 m.H.). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlich- keit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünf- tigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 321 E. 3.3). Eine weitere Beweiserleich- terung ist in denjenigen Fällen vorgesehen, in denen eine Behauptung nur glaubhaft gemacht werden muss. Die Glaubhaftmachung ist vom Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit insoweit zu unterscheiden, als die Glaubhaftmachung insbesondere summarische Verfahren mit Beweismittelbeschränkungen betrifft. Glaubhaft gemacht ist dabei eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; 132 III 715 E. 3.1). Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. 6.3.Die Erwägung der Vorinstanz, wonach das Lärmtagebuch akribisch geführt worden sei, ein kohärentes Bild ergebe und die Aussagen der Berufungskläger bestätigten, bezog sich bloss auf die Anzahl der Nächte, die die Kühe auf der Weide verbrachten. Die genaue Anzahl kann jedoch offen- bleiben, da zumindest durchschnittlich knapp 33 Weidetage pro Sommer anerkannt sind, was genü- gen würde, um die Lärmimmissionen als übermässig erscheinen zu lassen, sollten die Lärmimmis- sionen an diesen Tagen bzw. Nächten regelmässig die Weckschwelle überschreiten (vgl. BGE 126 III 223 E. 4b m.H.). Die Berufungsbeklagten behaupten darüber hinaus übermässige Lärmimmissio- nen an weit mehr als 33 Nächten, womit die Berufungskläger nichts zu ihren Gunsten daraus ablei- ten können, dass die Berufungsbeklagten bereit gewesen wären, den angefochtenen Entscheid zu akzeptieren. Die Vergleichsbereitschaft schliesst nicht aus, dass die Lärmimmissionen übermässig sind. Betreffend die Lärmwerte erwog die Vorinstanz namentlich das Folgende (E. 5.8): «Es ist nicht klar, wie die Messungen durch die Kläger durchgeführt wurden. Entgegen den Ausführungen der Beklag- ten stehen sie aber nicht im Widerspruch zu den im Privatgutachten ausgewiesenen Messwerten. Die Nordweide ist klein und dem Haus der Kläger sehr nahe. Es erscheint folglich nicht völlig abwe- gig, dass auch von dieser Weide aus Maximalpegel von 65 Dezibel gemessen wurden. Ähnliche Pegel wurden von den Gesuchstellern allem Anschein nach auch am 26. Juni 2023 gemessen (act. 15.29). Um die Messungen der Kläger zu entkräften, hätten die Beklagten zudem von ihrer eigenen Liegenschaft aus Messungen durchführen können, ist diese doch sehr ähnlich gelegen, wie jene der Kläger. Dies haben sie jedoch unterlassen. Die Erstellung eines gerichtlichen Lärmgutachtens haben die Beklagten abgelehnt.» Aus den Erwägungen geht demnach hervor, dass die Vorinstanz von den Messwerten der Beru- fungsbeklagten nicht überzeugt war, sondern diese bloss als «nicht völlig abwegig» bezeichnete, wobei sich dies nur auf die Nordweide und nicht auch auf die Nordwest- und Südwestweiden bezog. In der Folge auferlegte sie die Beweislast den Berufungsklägern. Vorliegend behaupten jedoch die Berufungsbeklagten übermässige Lärmimmissionen, was von den Berufungsklägern sowohl im erst-
Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 instanzlichen als auch im Berufungsverfahren bestritten wurde (vgl. u.a. E. 3 ff. und 5.7 f. des ange- fochtenen Entscheids sowie Ziff. 20 ff. der Berufung), womit die Beweislast den Berufungsbeklagten obliegt. Dabei gilt das Regelbeweismass, zumal die Lärmwerte ohne Weiteres durch entsprechende Messungen bewiesen werden können. Beim Regelbeweismass genügt es jedoch nicht, dass etwas «nicht völlig abwegig» erscheint. Darüber hinaus haben die Berufungsbeklagten als Kläger sehr wohl ein Interesse daran, möglichst hohe Lärmimmissionen zu messen, dies unabhängig davon, ob sie nun lärmsensibel sind oder nicht. Den Berufungsklägern kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens abgelehnt haben. Wie bereits erwähnt, obliegt nicht ihnen die Beweislast, sondern den Berufungsbeklagten. Es steht einer Partei frei, die Abwei- sung eines Beweismittels der Gegenpartei zu beantragen. Die Lärmwerte der Nord-, Nordwest- und Südwestweiden sind demnach durch das Lärmtagebuch nicht bewiesen. Hingegen ist nicht ersichtlich, warum die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens zu spät verlangt worden sein soll. Auch wenn im Zeitpunkt des Antrags am 26. Juli 2023 bereits 20 der 30 Tage, an welchen die Kühe gemäss dem superprovisorischem Entscheid Glocken tragen dürfen, aufge- braucht gewesen sein sollen, so steht dies einerseits der Erstellung eines Gutachtens im Jahr 2024 nicht entgegen. Andererseits hätte auch im Rahmen des Entscheids über vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, dass das Tragen der Glocken für die Erstellung des Gutachtens zuläs- sig ist. Es sind jedoch ohnehin keine vorsorglichen Massnahmen anzuordnen (vgl. nachstehend E. 7). Schliesslich legen die Berufungskläger nicht substantiiert dar, warum die Berufungsbeklagten neben dem gerichtlichen Gutachten zwingend auch einen Augenschein hätten beantragen müssen. Die Berufungskläger können somit nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten. Die Berufungen sind somit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Erstel- lung des Gutachtens und zu neuem Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Strittig sind schliesslich die vorsorglichen Massnahmen. 7.1.Die Berufungskläger rügen in diesem Zusammenhang zunächst eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Weiter beanstanden sie namentlich, dass keine übermässigen Lärmimmissionen glaubhaft gemacht worden seien. Die Berufungsbeklagten sind hingegen der Ansicht, dass die Kuhglocken übermässige Lärmimmis- sionen verursachen würden. 7.2.Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzuma- chender Nachteil droht. Zur Glaubhaftmachung im Sinne der zitierten Norm genügt es im Allgemeinen, wenn für das Vorhan- densein der behaupteten Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (u.a. BGE 140 III 610 E. 4.1 m.H.). Die Rechtslage ist grundsätzlich nur summarisch zu prüfen und vorläufig zu beurteilen, ohne die sich stellenden rechtlichen Fragen endgültig zu klären (BGE 139 III 86 E. 4.2 m.H.).
Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 7.3.Vorliegend könnte sich die Frage stellen, ob die Angelegenheit nicht bereits rechtskräftig entschieden wurde. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist jedoch nicht weiter darauf einzuge- hen. Ebenso, ob das rechtliche Gehör der Berufungskläger verletzt wurde. Weiter genügt es auch für die Glaubhaftmachung nicht, dass etwas «nicht völlig abwegig» erscheint. Wie bereits gesehen (vorstehend E. 6.3), bezog sich diese Erwägung der Vorinstanz jedoch ohnehin bloss auf die eigenen Lärmmessungen der Berufungsbeklagten betreffend die Nordweide und nicht auch auf diejenigen der Nordwest- und Südwestweiden. Darüber hinaus erwog die Vorinstanz zutref- fend, dass nicht klar sei, wie die Messwerte der Berufungsbeklagten zustande gekommen sind. Die Berufungsbeklagten, welchen die Beweislast obliegt, setzen sich nicht damit auseinander. Sie haben zudem als Kläger ein Interesse daran, möglichst hohe Lärmimmissionen zu messen, unabhängig davon, ob sie lärmsensible Personen sind oder nicht. Unter diesen Umständen können die Mess- werte der Berufungsbeklagten betreffend die Nord-, Nordwest- und Südwestweiden nicht als glaub- haft bezeichnet werden. Daran ändert nichts, dass die im Lärmtagebuch festgehaltene Anzahl Weidetage angeblich mit den Aussagen der Berufungskläger übereinstimmen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Messwerte der Süd- und der Nordweide aufgrund des privaten Gutachtens bezüglich der Südweide und dem Umstand, dass die Nordweide gemäss der Vorinstanz klein und dem Haus der Berufungsbeklagten sehr nahe gelegen ist, glaubhaft sind, so könnten dennoch keine vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf die Süd- und Nordweide ange- ordnet werden. Die Berufungsbeklagten haben die Rechtsbegehren betreffend die vorsorglichen Massnahmen gleich wie die Begehren in der Hauptsache bzw. mit Verweis auf diese formuliert. Die Südweide befindet sich jedoch auf dem gleichen Grundstück wie die Südwestweide und die Nord- weide auf dem gleichen Grundstück wie die Nordwestweide, ohne dass die Abgrenzung zwischen Süd- und Südwestweide bzw. Nord- und Nordwestweide klar wäre (vgl. vorstehend E. 5.3.2, wobei das für die Süd- und Südwestweide Gesagte analog für die Nord- und Nordwestweide, welche sich auf dem Grundstück Art. hhh des Grundbuchs der Gemeinde F.________ befinden, gilt). Wie bereits gesehen, könnte ein nächtliches Verbot der Glocken begrenzt auf die Nord- und/oder die Südweide daher nicht zum Dispositiv erhoben werden (vorstehend E. 5.3). Die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sind demnach nicht zu prüfen. Die Berufung der Berufungskläger ist somit diesbezüglich gutzuheissen und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren Rügen der Parteien nicht einzugehen. Fest- zuhalten ist, dass der erstinstanzliche Entscheid betreffend die Genugtuung (Abweisung) nicht ange- fochten wurde und insofern in Rechtskraft erwachsen ist. 9. 9.1.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens verteilt (Abs. 2). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erken- nen (Abs. 3).
Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 9.2.In der Hauptsache wurden die beiden Berufungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 12'000.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und von den geleisteten Vorschüssen bezogen. 9.3.In Bezug auf die vorsorglichen Massnahmen wurde die Berufung der Berufungskläger gutge- heissen. Die Prozesskosten sind demnach den unterliegenden Berufungsbeklagten, unter solidari- scher Haftung, aufzuerlegen. 9.3.1. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 1’500.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagten haben den Berufungsklä- gern CHF 1'500.- zu ersetzen. 9.3.2. Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behör- de namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Die Berufungskläger verwiesen betreffend die vorsorglichen Massnahmen zu einem wesentlichen Teil auf ihre Begründung in der Hauptsache. Die vorsorglichen Massnahmen führten demnach bloss zu einem kleinen Zusatzaufwand. Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung daher auf CHF 600.- inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 46.20, da die Berufung noch im Jahr 2023 erstellt wurde. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 646.20. Der Hof erkennt: I.Die Verfahren 101 2023 456 und 457 sowie 101 2024 7 werden vereinigt. II.Die Berufungen werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. III.Ziff. I. des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts des Seebezirks vom 20. November 2023 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: I. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Entscheid betreffend die Abweisung der Genugtuung in Rechts- kraft erwachsen ist. Des Weiteren wird der Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 20. November 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 IV.Die Verfahrenskosten für die beiden Berufungsverfahren werden pauschal auf insgesamt CHF 13'500.- festgesetzt. C.________ und D.________ haben davon CHF 7’500.- und A.________ und B.________ CHF 6’000.- zu tragen. Die Verfahrenskosten werden von den geleisteten Vorschüssen bezogen. C.________ und D.________ haben, unter solidarischer Haftung, A.________ und B.________ CHF 1'500.- zu erstatten. V.Die von C.________ und D., unter solidarischer Haftung, an A. und B.________ zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 646.20, inkl. 7.7% MwSt., festge- setzt. VI.Zustellung. Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteils- ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 26. April 2024/sig Der PräsidentDie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin