Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 101 2021 41
Entscheidungsdatum
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2021 41 Urteil vom 31. Mai 2021 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Beschwerdeführer amtlicher Rechtsbeistand von B., in den Verfahren gegen C.________ GegenstandUnentgeltliche Rechtspflege, Höhe der Entschädigung in Zivilsachen Beschwerde vom 27. Januar 2021 gegen den Entscheid des Präsi- denten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 8. Januar 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A.Rechtsanwalt A.________ wurde am 19. November 2018 und 29. April 2019 zum unent- geltlichen Rechtsbeistand von B.________ im Eheschutz- (bzw. vorsorgliche Massnahmen) und Scheidungsverfahren gegen C.________ (10 2017 581/588, act. 92) respektive im Verfahren betreffend Anweisung an die Schuldner ernannt (10 2019 156, act. 14). Am 26. August 2020 reichte Rechtsanwalt A.________ seine Kostenliste ein und beantragte für die Periode vom 26. September 2017 bis 31. Dezember 2017 die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 2’126.30 und für die Zeit vom 4. Januar 2018 bis zum 26. August 2020 eine solche von CHF 14'455.40, jeweils inklusive MwSt. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 bestimmte der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks (nachfolgend der Gerichtspräsident) die Rechtsanwalt A.________ durch den Staat Freiburg zu bezahlende Entschädigung auf CHF 1’753.10 (inkl. MwSt.) für die erste Periode und auf CHF 9'437.75 (inkl. MwSt.) für die zweite Periode. Die von Rechtsanwalt A.________ gegen diesen Entscheid am 12. November 2020 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. Dezember 2020 des hiesigen Gerichtshofs aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise gutgeheissen, der Entscheid vom 29. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen (101 2020 443). B.Mit Entscheid vom 8. Januar 2021 setzte der Gerichtspräsident die Rechtsanwalt A.________ durch den Staat Freiburg zu bezahlende Entschädigung wiederum auf CHF 1’753.10 (inkl. MwSt.) für die erste Periode und auf CHF 9'437.75 (inkl. MwSt.) für die zweite Periode fest. C.Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt A.________ am 27. Januar 2021 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Entschädigung sei für die erste Periode auf CHF 2'137.60 (Honorar: CHF 1'665.-, Korrespondenz: CHF 100.-, Auslagen und Wegentschädigungen: CHF 214.25, MwSt. (8%): CHF 158.35) und jene für die zweite auf CHF 14'470.- (Honorar: CHF 10’710.-, Korrespondenz: CHF 1'900.-, Auslagen und Wegentschädigungen: CHF 825.50, MwSt. (7.7%): CHF 1'034.50) festzusetzen. Der Gerichtspräsident teilte am 29. Januar 2021 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte. Erwägungen 1. 1.1.Art. 61a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) sieht vor, dass Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können. Jeder Zivilgerichtshof entscheidet in seinen Zuständigkeitsbereichen über Beschwerden, welche die Vergütung von Anwältinnen und Anwälten und die Gerichtskosten betreffen (Art. 20a Abs. 1 des Reglements des Kantonsgerichts betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). Über Beschwerden im Bereich des Familienrechts entscheidet somit der I. Zivilappellationshof (Art. 16 RKG).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 119 Abs. 3 i.V.m. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2021 zugestellt (15 2017 44, act. 115), so dass die am 27. Januar 2021 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht erfolgte. 1.2.Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch des Rechts- beistandes gegenüber dem Staat begründet. Dieser Anspruch steht demnach dem amtlichen Rechtsbeistand selber und nicht der verbeiständeten Partei zu. Entsprechend ist nur der Rechts- vertreter legitimiert, die amtliche Entschädigung anzufechten (siehe u.a. BGE 140 V 116 E. 4; Urteil BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 2.1; Urteil KGer FR 101 2016 416 vom 19. Dezember 2016 E. 4 m.H), was vorliegend der Fall ist. 1.3.Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderer- seits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorge- sehen. 1.4.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.5.Über die Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.6.Der Streitwert gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG beträgt CHF 5'416.75, ausmachend die Differenz zwischen der im Beschwerdeverfahren beantragten und der im angefochtenen Entscheid festgesetzten Entschädigung (CHF 16'607.60 – CHF 11'190.85). 2. 2.1.Gemäss Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO sind die kantonalen Zivilgerichte verpflichtet, unentgelt- liche Rechtsbeistände « angemessen » zu entschädigen. Trotz dieser Vorgabe ist es nach ständi- ger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer anzusetzen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; 137 III 185 E. 5.1 ff.), obwohl die amtlichen Anwälte für den Staat eine öffentliche Aufgabe erfüllen, die inhaltlich und qualitativ genau die gleiche ist wie diejenige eines privat mandatierten Anwaltes (BSK ZPO- RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 122 N. 5 ff.). Unentgeltlichen Rechtsbeiständen ist nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der mit der eigentli- chen Interessenwahrung im Rahmen einer konkreten Streitigkeit zusammenhängt und der verhält- nismässig ist. Nicht ersetzt werden namentlich Aufwendungen, bei denen zum vornherein klar ist, dass sie nicht der Interessenwahrung im Prozess dienen (z. B. Übersetzungsarbeiten, allgemeine Lebenshilfe, psychologische Betreuung der vertretenen Partei; vgl. u.a. BGE 109 Ia 107 E. 3b). Dem Rechtsvertreter ist jedoch ein genügender Ermessensspielraum zu belassen, um den Arbeits- aufwand in concreto zu bestimmen (u.a. Urteil BGer 5D_149/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.3 m.H.). Im Kanton Freiburg wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt (Art. 57 Abs. 1 JR). Eine Stunde wird mit CHF 180.- entgolten (Art. 57 Abs. 2 JR). Im Stundentarif inbegriffen sind die Kosten für das Sekretariat, wie z.B. das Tippen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Ausla- gen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen: Die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundentschädigung fest- gelegt (Abs. 2). Zudem ist bei der Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers die analoge Anwen- dung von Art. 67 JR (Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, ins- besondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.-. Die Fest- setzungsbehörde kann ausnahmsweise einen Betrag von bis zu CHF 700.- zusprechen, nament- lich wenn die Korrespondenz ausserordentlich umfangreich war), zulässig, unter der Bedingung, dass sie sich tatsächlich auf die Korrespondenz und Telefongespräche im Sinne dieser Bestim- mung beschränkt (FZR 2015 276). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar – wozu auch das Honorar von Art. 67 JR gehört – Pauschalen vorzusehen. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinan- dersetzen zu müssen (Urteil BGer 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1 m.H.). Bei einer Honorarbe- messung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitli- ches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 m.H.). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichti- gung des konkreten Falles. 2.2.Zusammengefasst geht aus den Akten das Folgende hervor: Im Oktober 2017 reichten beide Ehegatten ein Eheschutzgesuch ein (10 2017 581 und 588, welche am 15. November 2017 vereinigt wurden). In der Folge wurden die beiden Kinder der Parteien angehört, da die Zuteilung der Obhut strittig war. Im November 2017 wurden die Eltern ebenfalls angehört. An dieser Sitzung wurde das Scheidungsverfahren anhängig gemacht. In der selben Periode erging eine Gefährdungsmeldung der Schulleitung D.. Der Gerichtspräsident gab sodann im Dezember 2017 eine umfassende Sozialabklärung in Auftrag. Sogleich errichtete er für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Parallel wurde ein Strafverfahren gegen die Mutter eröffnet. Im Januar 2018 teilte das Friedensgericht des Seebezirks namentlich mit, dass es sich um eine komplexe Angelegenheit handle. Im Mai 2018 informierte der Gerichtspräsident die Parteien, dass er mit dem Verlauf der Angelegenheit nicht glücklich sei, da das mit der umfassenden Sozialabklärung beauftragte Jugendamt die Abklärungen während der Dauer der Befragungen und Abklärungen der Strafbehörden sistiert habe. Im Juni 2018 übermittelte das Jugendamt seinen 15-seitigen Bericht, mit welchem es u.a. die Platzierung der Kinder und die gleichzeitige Prüfung von Unterstützungsmassnahmen für den Vater hinsichtlich seiner Suizidäusserungen vorschlug. Anfangs Juli 2018 ordnete der Gerichtspräsident dringliche vorsorgliche Massnahmen an und platzierte die Kinder für die Dauer von drei Monaten im E.. Am 12. Juli 2018 wurden die Parteien zu diesen Massnahmen angehört. Am 20. Juli 2018 ordnete der Gerichtspräsident vorsorgliche Massnahmen an und bestätigte u.a. die Unterbringung der Kinder im E.________. In der Folge wurde ein Kindesvertreter ernannt. Ende September 2018 wurde die Platzierung wieder aufgehoben und die Kinder unter die Obhut des Vaters gestellt. Mit Entscheid vom 19. November 2018 konnte sodann über die Eheschutzmassnahmen bzw. die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 entschieden werden. Von Oktober 2017 bis November 2018 kam es zu zahlreichen und teils sehr ausführlichen Stellungnahmen der Parteien (10 2017 581, act. 1 – 102). Parallel dazu wurde das Scheidungsverfahren in einer ersten Etappe faktisch sistiert und im August 2018 wiederaufgenommen. Die Klage wurde am 1. November 2018 eingereicht. Im Febru- ar 2019 wurde dieses Verfahren wiederum sistiert, und zwar bis zum rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts betreffend vorsorgliche Massnahmen. Im April 2019 wurde es wiederaufgenom- men. Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 21. Mai 2019 wurden die Ehegatten zum Besuch einer Mediation verpflichtet. Anfangs September 2019 wurde die Klageantwort eingereicht. Die Parteien wurden vom Zivilgericht am 4. Dezember 2019 angehört. In der Folge wurden zahlreiche Unterlagen ins Recht gelegt. Am 6. Mai 2020 erging sodann das Scheidungsurteil. Strittig waren zu diesem Zeitpunkt insbesondere die Obhut über die beiden Kinder, der persönliche Verkehr mit dem nichtobhutsberechtigten Elternteil, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder, der Ehegattenunter- halt und die güterrechtliche Auseinandersetzung; bezüglich der beruflichen Vorsorge waren sich die Ehegatten zwar über die hälftige Teilung einig, jedoch nicht über die zu teilenden Beträge. Auch in diesem Verfahren kam es zu vielen und zum Teil ausführlichen Stellungnahmen der Parteien, inkl. des Kindesvertreters (15 2017 44, act. 1 – 91). Nebst diesen Verfahren stellte der Vater im März 2019 ein Gesuch um Anweisung an den Schuld- ner. Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurde das Gesuch mit Entscheid des Gerichtspräsi- denten vom 29. April 2019 teilweise gutgeheissen (10 2019 156, act. 1 – 21). 2.3. 2.3.1. Vorab ist zu erwähnen, dass der Gerichtspräsident seinen neuen Entscheid teilweise kurz, jedoch entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich rechtsgenüglich begründet hat (vgl. Urteil BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 3.1 f. m.H., in welchem das Bundesgericht das Folgende festhielt: Die Vorinstanz ging von einem Stundenansatz von CHF 200.- aus. Sie kürzte, weil sie den vom Beschwerdeführer in seiner Kostennote ausgewiesenen Aufwand von 97 Stun- den, namentlich die geltend gemachten 85 Stunden für die Berufungsschrift, als der Sache nicht angemes- sen erachtete. Entschädigungspflichtig sei nur der im Zusammenhang mit einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendige, nützliche und verhältnismässige Aufwand. Sie erachtete im Ergebnis somit 40 Stunden als vertretbar. Damit hat die Vorinstanz die Kürzung mit einem unverhältnismässigen Aufwand für die Berufungsschrift begründet. Das Bundesgericht hat die Begründung einer Kürzung unter Bezugnahme auf Rechtsschriften als genügend erachtet (zit. Urteil 5D_15/2012 E. 4.6). Die Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich demnach als unbegründet). Sofern der Beschwerdeführer also eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht respekti- ve an verschiedenen Stellen der Beschwerde ausführt, der Entscheid sei nicht oder ungenügend begründet, ist er nicht zu hören. 2.3.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Gerichtspräsidenten sodann vor, im Gegensatz zu seinen Erwägungen seien für die erste Periode nicht 7.5 Stunden, sondern 9.75 Stunden geltend gemacht worden und für die zweite nicht 47.3 Stunden, sondern 70, was sich klar aus der Kostenliste erge- be. Dem ist zuzustimmen. In der Kostenliste vom 26. August 2020 werden für die erste Periode 585 Minuten (oder 9.75 Stunden) und für die zweite 4’209 Minuten (oder 70.15 Stunden) aufge- führt. 2.3.3. Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer, dass der Gerichtspräsident das Pauschalhonorar für Korrespondenz und Telefongespräche auf CHF 700.- (CHF 100.- für die erste Periode und

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 CHF 600.- für die zweite) festgesetzt hat. Der Pauschalbetrag müsse für jedes Verfahren einzeln zugesprochen werden. Vorliegend sei es um das Scheidungsverfahren, dann um Eheschutzmass- nahmen bzw. vorsorgliche Massnahmen und schliesslich um das nicht separat erfasste Kindes- schutzverfahren gegangen. Auch dieses habe zu einem eigenen Entscheid geführt. Der Pauschal- betrag sei damit auf dreimal CHF 500.- festzusetzen. Im aufwändigen Scheidungsverfahren und im Verfahren der vorsorglichen Massnahmen (nicht Kindesschutzverfahren) sei der Pauschalbetrag auf CHF 700.- zu erhöhen. Damit betrage der Maximalbetrag für die Korrespondenz und die Akten- verwaltung CHF 1'900.-. Vorab gilt es zu präzisieren, dass die Verrichtungen für das Verfahren um Anweisung an den Schuldner (10 2019 156), für welches der Beschwerdeführer am 29. April 2019 zum unentgeltli- chen Rechtsbeistand bestimmt wurde, in der Kostenliste vom 26. August 2020 enthalten sind und dementsprechend auch von der angefochtenen Entschädigung betroffen sind (vgl. Kostenliste vom 24. Mai 2019 in den Akten 10 2019 156). Zu erwähnen ist auch, dass die Kostenliste sämtliche Verrichtungen im Stundentarif (CHF 180.-) beinhaltet, so auch jene, die mit dem Pauschalhonorar von Art. 67 JR entschädigt werden können bzw. müssen. Der Gerichtspräsident hat seinerseits Art. 67 JR analog angewendet, was zulässig ist und im Beschwerdeverfahren nicht geändert wird, und bei jeder der 255 Verrichtungen angege- ben, ob es sich um Besprechungen/Telefonate (« B »), Rechtsschriften inkl. Nachforschungen und Aktenstudium (« RS », « AS »), Verhandlungen und Vorbereitung (« V ») oder den Pauschalbetrag von Art. 67 JR (« K ») handelt. Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich zuzustimmen, dass es nicht dem Willen des Freiburger Gesetzesgebers entsprechen kann, dass bei einer aufwändigen, über mehrere Jahre hinweg dauernden familienrechtlichen Angelegenheit, in welcher mehrere Verfahren eröffnet wurden, so u.a. ein Eheschutz- und ein Scheidungsverfahren, und grundsätzlich auch separate Entschädigun- gen hätten festgesetzt werden können, das Pauschalhonorar von Art. 67 JR nur einmal zugespro- chen wird, sei es auch auf das Maximum erhöht (CHF 700.-), oder anders gesagt, dass die Beträ- ge von CHF 500.- bzw. CHF 700.- in solch einem Fall nicht erhöht werden dürfen. Dies bedeutet hingegen noch nicht, dass der Pauschalbetrag für jedes Verfahren einzeln zugesprochen werden muss. Es ist vielmehr der konkrete Fall zu berücksichtigen, wobei der Pauschalbetrag in einem vernünftigen Verhältnis zu den geleisteten Diensten stehen muss. Was die mit einem « K » versehenen Positionen betrifft, ist allgemein zu erwähnen, dass das Frei- burger Justizreglement drei Beispiele nennt, welche einzig Anspruch auf das Pauschalhonorar für Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, geben. Es handelt sich dabei um die Übermittlungsschreiben (oder Memos), Gesuche um Fristerstreckung und Gesuche um Verschiebung einer Verhandlung. Bei den beiden letzten Beispielen handelt es sich regelmässig um kurze Schreiben, die jedoch eine (Mindest-)Begründung enthalten müssen. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber nicht nur Verrichtungen der reinen Aktenver- waltung mit dem Pauschalhonorar entschädigen wollte (u.a. Urteil KGer FR 502 2018 112 vom 6. August 2018 E. 4.4.1). Die Dauer der Verrichtungen ist dabei nicht massgebend (Urteil KGer FR 101 2020 23 vom 6. Februar 2020 E. 3.3). Vorliegend unterscheidet die Kostenliste zwischen den Briefen, bei welchen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer diese mit Informationen und/oder Erklärungen versehen hat, zumal regelmässig diverse Unterlagen beigelegt wurden, und den Memos. Letztere (3 in der ersten Peri- ode, 110 in der zweiten Periode) werden unbestritten durch das Pauschalhonorar entschädigt. Die

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 Briefe vergütete der Gerichtspräsident grösstenteils gemäss Stundentarif (« RS »), jedoch zum Teil auch mit dem Pauschalhonorar (« K »), ohne dass weder aus der 11-seitigen Kostenliste noch aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, aufgrund welcher Kriterien er die Unterscheidung jeweils vorgenommen hat. Unter diesen Umständen und aus prozessökonomischen Gründen scheint es im vorliegenden Fall angebracht, einzig die 113 Memos und die 6 Fristverlängerungsge- suche mit einem entsprechend angepassten Pauschalhonorar zu entschädigen. Die Briefe werden allesamt gemäss Stundentarif vergütet. Der Betrag des Pauschalhonorars wird nachfolgend für jede Periode geprüft. 2.4.Erste Periode (26. September 2017 bis 31. Dezember 2017) 2.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Bestellung des Familienscheins sei nicht separat verrech- net worden. Unter die pauschalen Auslagen von 5% der Grundentschädigung gemäss Art. 58 Abs. 2 JR fallen nur die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate. Der vom Beschwerdeführer bestellte Familien- schein ist demnach zusätzlich zum Selbstkostenpreis von CHF 41.- zu berücksichtigen (Art. 58 Abs. 1 JR). 2.4.2 Der Gerichtspräsident kürzte zwei Telefonate zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Klienten, und zwar das Telefonat vom 9. November 2017 von 15 auf 10 Minuten und jenes vom 20. November 2017 von 20 auf 10 Minuten. Er führte dazu aus, dass eine Telefondauer von jeweils höchstens 10 Minuten als angemessen erscheint, da der Aufwand im Rahmen der unent- geltlichen Rechtspflege auf ein Minimum zu beschränken ist und zusätzlich auch mündliche Besprechungen durchgeführt wurden. Vier Telefonate von total 50 Minuten seien demnach um 15 Minuten auf 35 Minuten zu kürzen. Der Beschwerdeführer entgegnet, die Bemerkung, dass ein Telefon höchstens zu 10 Minuten als angemessen erscheinen könne, sei willkürlich. Im Rahmen der Telefonate seien nicht nur rein organisatorische, sondern auch rechtliche Fragen besprochen worden. Einfache telefonische Anfragen würden direkt vom Sekretariat beantwortet und erschienen in der Honorarnote gar nicht. Aus den Akten erhellt, dass in dieser Periode beide Parteien quasi gleichzeitig ein Eheschutzge- such eingereicht haben. Die Mutter hob dabei hervor, dass das Verhältnis zwischen den Parteien äusserst schwierig sei und sich seit September 2017 stark verschlechtert habe. Die Kinder würden gemäss Schulpsychologin und Sozialdienstmitarbeiterin enorm unter dieser Situation leiden. Sie (die Mutter) könne keinen Kontakt mehr mit ihnen aufnehmen, da sie seit zwei Wochen beim Vater wohnen würden. Beide Elternteile beantragten die Zuteilung der Obhut. Am 3. November 2017 übermittelte der Gerichtspräsident den Parteien den Bericht der Kinderanhörung vom 26. Oktober 2017. Der Beschwerdeführer liess diesen sowie die Stellungnahme der Gegenpartei zum Eheschutzgesuch seinem Klienten am 6. November 2017 zukommen. Der 15-minütige Anruf des Klienten vom 9. November 2017 ist daher nicht unverhältnismässig. Dasselbe gilt für jenen vom 20. November 2017, welcher auf die Zustellung des 10-seitigen Protokolls der Verhandlung vom 15. November 2017 folgte respektive die Stellungnahme vom 22. November 2017 zur Folge hatte. Vier Anrufe von insgesamt 50 Minuten des Klienten innert rund drei Monaten, in einer Phase, in welcher u.a. zwei Eheschutzgesuche eingereicht wurden, die Obhut hoch strittig war und es namentlich zu einer Gefährdungsmeldung kam, sind in casu nicht übertrieben, selbst wenn es zutrifft, dass es auch zwei Besprechungen mit dem Klienten in der Kanzlei gab. 2.4.3 Die Korrespondenz gemäss Art. 67 JG ist angemessen mit CHF 50.- zu entschädigen (vgl. E. 2.3.3 hiervor).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 2.4.4. Die Entschädigung des Beschwerdeführers in der ersten Periode beträgt somit CHF 2'131.95 (Honorar gemäss Stundentarif (570 Minuten): CHF 1'710.-; Pauschalhonorar gemäss Art. 67 JR: CHF 50.-; pauschale Auslagen von 5%: CHF 88.-; Wegentschädigung: CHF 85.-; Familienschein: CHF 41.-; MWST zu 8%: CHF 157.95). 2.5.Zweite Periode (vom 4. Januar 2018 bis zum 26. August 2020) 2.5.1. Im Hinblick auf die Vorgabe, dass der Aufwand des Rechtsbeistands im Rahmen der unent- geltlichen Rechtspflege auf das Notwendige zu beschränken ist, die Interessen des Klienten auch mit dem gekürzten Aufwand rechtsgenüglich hätten gewahrt werden können bzw. der Aufwand nicht in diesem Ausmass notwendig war und es sich insgesamt nicht um eine komplexe Angele- genheit gehandelt hat, kürzte der Gerichtspräsident das Telefongespräch vom 5. März 2018 von 20 auf 10 Minuten, die Besprechung mit dem Klienten vom 6. Juli 2018 von 120 auf 60 Minuten, die Besprechung mit dem Klienten vom 8. Oktober 2018 von 70 auf 60 Minuten, die Lektüre der Berichte E.________ und Jugendamt von 90 auf 60 Minuten, die Besprechung mit dem Klienten vom 27. November 2018 von 95 auf 60 Minuten, die Besprechung mit dem Klienten vom 15. Januar 2019 von 90 auf 60 Minuten, das Telefon mit dem Klienten vom 24. Oktober 2019 von 20 auf 10 Minuten, die Besprechung mit dem Klienten vom 25. November 2019 von 105 auf 60 Minuten, das Telefon mit dem Klienten vom 2. März 2020 von 20 auf 10 Minuten, das Aktenstudium/Prüfung Unterlagen F.________ von 120 auf 60 Minuten sowie die Lektüre des Scheidungsurteils vom 11. Mai 2020 von 75 auf 45 Minuten. Was das Telefongespräch vom 5. März 2018 betrifft, ist der Beschwerdeführer zwar der Meinung die Kürzung sei willkürlich, er legt jedoch nicht dar, weshalb dies der Fall sein soll. Aus den Akten kann auch nichts entnommen werden, das in diesem Zeitpunkt des Verfah- rens ein 20-minütiges Telefonat erklären würde. Die Kürzung ist demnach nicht zu bean- standen. Anders verhält es sich mit der Besprechung vom Freitag, 6. Juli 2018. An diesem Tag wurde die Platzierung der Kinder im E.________ beschlossen, mitgeteilt und vorgenommen. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe am besagten Tag einen Telefonanruf des Gerichtspräsidenten erhalten, mit welchem ihm dieser mitteilte, dass er nach Erhalt des Berichtes des Jugendamtes die beiden Kinder aus der Schule abholen liess und superprovisorisch im E.________ platzierte. In der noch am selben Tag dringlich mit dem Klienten einberufenen Besprechung wurde diese Verfügung, der Bericht des Jugendamtes, die aktuelle Situation zu Hause und die rechtlichen Möglichkeiten besprochen. Dies war möglich, weil der Gerichtspräsident den Entscheid dem Beschwerdeführer per Mail zustellte, gerade damit er sich mit seinem Mandanten darüber besprechen sollte. Diese Ausführungen sind u.a. mit Blick auf den Inhalt des 15-seitigen Berichtes des Jugendamtes und die in den Augen des Vaters umgehend einzureichende Stellungnahme – welche am 10. Juli 2018 folgte – nachvollziehbar. In einer solchen aussergewöhnlichen Situation ist eine zweistündige Besprechung nicht unverhältnismässig. Bezüglich der Kürzungen vom 8. Oktober 2018 (Besprechung mit dem Klienten und Lektü- re der Berichte E.________ und Jugendamt) hält der Beschwerdeführer dem angefochtenen Entscheid entgegen, die Besprechung mit dem Klienten sei angesetzt worden, um die vom Gerichtspräsidenten verlangte Stellungnahme vorbereiten zu können (Stellungnahme vom 15. Oktober 2018). Der Bericht des Heims (17 Seiten) und jener des Jugendamtes (3 Seiten) sollten dazu angeschaut werden. Warum die Lektüre dieser

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 20 Seiten inklusive dem Abgleich auf frühere Berichte nur 1 Stunde und nicht 1.5 Stunden gedauert haben soll, vermöge der Gerichtspräsident nicht zu begründen. Die Kürzung sei rein willkürlich. Auch wenn die Leistungen des Anwaltes bei der unentgeltlichen Rechtspflege auf das Notwendige zu beschränken ist, müssten solche Berichte, gerade auch weil sich die Kinder zum damaligen Zeitpunkt noch in der Heimplatzierung befunden haben, dennoch vollständig und gründlich gelesen und mit den übrigen einschlägigen Dokumenten verglichen werden. Der amtliche Rechtsbeistand unterliege den gleichen Sorgfaltspflichten wie ein gewillkürter Anwalt. Das Gleiche gelte für die Besprechung mit dem Mandanten, wo die Kürzung um 10 Minuten ebenso willkürlich sei. Bei den Berichten handelt es sich um zwei einfach formulierte Dokumente, von welchen man ohne Weiteres in weniger als einer Stunde Kenntnis nehmen kann. Wenn man noch berücksichtigt, dass der Anwalt sich allenfalls einige Notizen macht und den einen oder anderen Punkt in seinen Akten prüft, ist die Kürzung auf eine Stunde keinesfalls willkürlich. Daran ändert auch nichts, dass der amtliche Rechtsbeistand den gleichen Sorgfaltspflich- ten wie ein gewählter Anwalt unterliegt. Hingegen ist die Kürzung der Dauer der Besprechung um 10 Minuten nicht nachvollziehbar. Dabei ging es darum, die besagten Berichte – mit welchen der Mandant teilweise nicht einverstanden war – zu besprechen und die Stellungnahme vorzubereiten. Aufgrund der konkreten Situation erscheinen 70 Minuten dafür nicht unverhältnismässig. Dasselbe gilt für die Besprechung mit dem Klienten vom 27. November 2018 von 95 auf 60 Minuten. Anlässlich dieser wurden namentlich die 14-seitige Scheidungsklage vom

  1. November 2018 zzgl. 12 Beilagen sowie das weitere Vorgehen besprochen. Unter Berücksichtigung des konkreten Falles ist eine Besprechung von 95 Minuten nach Eingang der Scheidungsklage nicht zu beanstanden. Was die Besprechung vom 15. Januar 2019 betrifft, welche um einen Drittel auf 60 Minuten gekürzt wurde, geht nicht aus den Akten hervor, weshalb in diesem Zeitpunkt 1.5 Stunden für eine Besprechung notwendig waren. Das Eheschutzverfahren/vorsorgliche Massnah- men war am Kantonsgericht hängig. Zwar lief die Frist zur Einreichung der Klageantwort, mit Schreiben vom 17. Januar 2019 verlangte der Beschwerdeführer jedoch die Suspendie- rung des Scheidungsverfahrens. Dementsprechend ist die besagte Kürzung nicht willkür- lich, dies umso weniger als die Besprechung vom 27. November 2018 (95 Minuten) wie soeben erwähnt nicht gekürzt wird. Bleibt zu präzisieren, dass eine Kürzung nicht bedeutet, dass an der verbuchten Dauer der Verrichtung gezweifelt wird, sondern dass sie im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht verhältnismässig ist respektive nicht aus den Akten hervorgeht, dass sie es sein könnte. Weiter wurde die Dauer des Telefonats vom 24. Oktober 2019 von 20 auf 10 Minuten gekürzt. Der Beschwerdeführer erklärt nicht, worum es dabei ging. Aus den Akten erhellt, dass in diesem Zeitpunkt eine Frist lief, um die Steuererklärungen und die Veranlagungen der Jahre 2012 bis 2017 einzureichen. Nach dem Telefonat forderte der Beschwerdeführer diese Unterlagen selber bei der kantonalen Steuerverwaltung an, wofür er auch entschädigt wurde. Demnach ist die besagte Kürzung nicht zu beanstanden; das Verfahren erforderte in diesem Stadium kein 20-minütiges Gespräch. Was die Kürzung der Dauer der Besprechung mit dem Klienten vom 25. November 2019 betrifft (von 105 auf 60 Minuten), führt der Beschwerdeführer aus, an dieser Sitzung sei die Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2019 vorbereitet worden, so namentlich alle Belange

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 der Scheidungsnebenfolgen, was zu den umfangreichen Vorfragen anlässlich der Verhand- lung führte. Der Gerichtspräsident entschädigte im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 4. Dezem- ber 2019 u.a. folgende Verrichtungen: 25.11.19: Vorbereitung Besprechung: 1 Stunde; 25.11.19: Besprechung mit Klient: 1 Stunde; 4.12.19: Vorbereitung Verhandlung: 1.5 Stun- den; 4.12.19: Besprechung mit Klient vor Verhandlung: 15 Minuten. Dies entspricht einer Dauer von 3.75 Stunden. Für eine Verhandlung, die 2.75 Stunden dauerte, ist dies gesamt- haft betrachtet angemessen und nicht zu beanstanden. Willkür ist jedenfalls keine ersicht- lich. Auch das Telefonat mit dem Klienten vom 2. März 2020 wurde von 20 auf 10 Minuten gekürzt. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht spezifisch und aus den Akten bzw. der Kostenliste geht nicht hervor, was in diesem Zeitpunkt ein 20-minütiges Telefonat recht- fertigte. Die Kürzung ist demnach nicht zu beanstanden. Zur Kürzung des Aktenstudiums bzw. der Prüfung der Unterlagen F.________ von 120 auf 60 Minuten führt der Beschwerdeführer aus, er habe die umfangreichen, von der Gegenpartei eingereichten Unterlagen (Belege Einkäufe bei der G./F. für die Jahre 2017, 2018 und 2019) eingehend studiert und die einzelnen Käufe auf Produktegruppen aufgeschlüsselt, um aufzuzeigen, dass die Gegenpartei entgegen ihrer ständigen Behauptung nach wie vor Geld mit ihrem Cateringservice verdient. Das Resultat dieser Abklärungen sei in die Stellungnahme vom selben Tag geflossen. Warum das Studium und die Analyse dieser Akten nur eine und nicht zwei Stunden gedauert haben soll, sei nicht begründet und damit willkürlich. Die vom Gerichtspräsidenten angeordnete Eingabe der Gegenpartei besteht aus rund 130 Seiten (Fakturen-Rekapitulationen, Spartungen, Zusammenzüge, Rechnungen). Die 2- stündige Prüfung ist demnach keineswegs unverhältnismässig und es trifft zu, dass der Beschwerdeführer am selben Tag dazu Stellung genommen hat. Was schliesslich die Kürzung der Lektüre des Scheidungsurteils von 75 auf 45 Minuten betrifft, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass es vermessen wäre zu behaupten, dass es auch bei bloss notwendigen Aufwändungen nicht zur Arbeit des Anwaltes gehört, ein Urteil zu lesen, erst recht, wenn das gesamte Verfahren drei Jahre dauerte. Mit dieser Streichung disqualifiziere der Gerichtspräsident die Arbeit der Gerichtsschreiberei. Das Scheidungsurteil besteht aus 23 Seiten, wovon rund 4.5 Seiten Sachverhalt. Obschon, wie bereits erwähnt, in diesem Zeitpunkt fast alle Punkte strittig waren, handelt es sich nicht um ein komplexes Urteil, so dass 75 Minuten für die Kenntnisnahme etwas übertrieben erscheinen. Hingegen fällt auf, dass der Beschwerdeführer keine Entschädigung für die Erklärungen an den Klienten geltend macht. Gesamthaft betrachtet sind die 75 Minuten demnach nicht zu beanstanden. Zusammengefasst ist die Kostenliste bezüglich dieser Verrichtungen um 135 Minuten zu kürzen. 2.5.2. Der Gerichtspräsident strich weiter Aufwände für Verfahren vor dem Kantonsgericht, da sie hier nicht zu berücksichtigen seien und sich dazu auch keine Unterlagen in den Gerichtsakten befinden würden. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Gerichtspräsident verkenne dabei die Situation, wie sie sich im Juli 2018 darstellte. Die Kinder wurden superprovisorisch am letzten Tag vor den Sommerferien aus der Schule geholt, dem Gerichtspräsidenten vorgeführt und im E.________

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 platziert. Kurz vor den Sommerferien des Beschwerdeführers setzte der Gerichtspräsident eine dringliche Sitzung am 12. Juli 2018 an, um die Parteien anzuhören. Wohl sicherte der Gerichtspräsident zu, dass er keinen Entscheid vor Rückkehr des Beschwerdeführers aus den Ferien erlassen werde, der Klient traute dieser Aussage jedoch nicht, nachdem er sah, was seinen Kindern widerfahren war. Auch der Beschwerdeführer musste zugeben, dass Vertrauen zwar gut, Kontrolle aber immer besser sei. Da sämtliche Argumente des Gerichtspräsidenten aufgrund der Sitzung vom 12. Juli 2018 bekannt waren, wurde deshalb für den Klienten eine Berufung und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das Kantonsgericht vorbereitet. Der Klient musste, wenn er sie brauchen wollte, lediglich noch das Datum einsetzen und die Berufung absenden. Am 21. Juli 2018 erhielt er sodann ein Einschreiben des Gerichtspräsidenten, in welchem dieser schreibt, dass er nach nochmaligem Studium der Akten die superprovisorischen Massnahmen vom 6. Juli 2018 bestätigen müsse. Wohl vermerkte er im zweiten Absatz, dass ein begründeter Entscheid noch erlassen werde, der Klient war jedoch der Ansicht, dass er nun die vorbereitete Berufung abschicken müsse, wenn er nicht riskieren wollte, die kurze 10-tägige Berufungsfrist gegen Zwischenentscheide zu verpassen. Das Kantonsgericht trat auf die Berufung mangels Anfechtungsobjekt nicht ein. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens bzw. des Kindesschutzverfahrens wurden die Leistungen jedoch vom Beschwerdeführer erbracht, weshalb sie bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sind. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 teilte der Gerichtspräsident dem Klienten des Beschwerdeführers das Folgende mit: Nach nochmaligem Studium der Akten komme er zum Schluss, dass er die superprovisorischen Massnahmen vom 6. Juli 2018 bestätigen müsse. Die Kinder würden somit bis zu einem gegenteiligen Entscheid im E.________ platziert bleiben. Er werde dafür besorgt sein, dass bis zur Rückkehr seines Anwaltes aus den Ferien, ein schriftlich begründeter Entscheid vorliegt, der bei der Rechtsmittelinstanz angefochten werden kann. Die Rechtsmittelfrist laufe erst mit Zustellung des begründeten Entscheides an seinen Anwalt. Der Klient reichte sodann trotzdem die vom Beschwerdeführer vorbereitete Berufung ein, auf welche der hiesige Gerichtshof mit Urteil vom 6. August 2018 nicht eintrat hhh Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit nicht gewährt iii Dieses Urteil wurde nicht angefochten. Mit Entscheid vom 20. Juli 2018 (zugestellt am 7. August 2018) bestätigte der Gerichtspräsident sodann die superprovisorischen Massnahmen. Auf die dagegen am 9. August 2018 durch den Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 21. August 2018 nicht eingetreten jjj Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege wurde wiederum infolge Aussichtslosigkeit verweigert kkk Auch dieses Urteil blieb unangefochten. Die in der Kostenliste geltend gemachten Aufwendungen betreffen zwei Verfahren vor dem Kantonsgericht, in welchen dem Klienten des Beschwerdeführers die unentgeltliche Rechtspflege eben gerade nicht gewährt wurde. Letzterer kann daher nicht als amtlicher Verteidiger dafür entschädigt werden. Überdies gibt er selber an, dass der Gerichtspräsident zugesichert hatte, dass er keinen Entscheid vor seiner Rückkehr aus den Ferien erlassen werde. Dass weder der Klient noch der Beschwerdeführer diesen Ausführungen trauten, ändert nichts an der Tatsache, dass dem Klienten für diese Handlungen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 9. August 2018 selber eingereicht hat (vgl. Kostenliste: Verrichtungen vom 8. August 2018 bis 16. August 2018, 28. August 2018, 5. September 2018, 11. September 2018). Seine Erklärungen betreffen somit nur den Aufwand vom 13. Juli 2018 (u.a. Projekt Berufung). Angesichts der Zusicherungen des Gerichtspräsidenten handelt es sich jedoch um Verrichtungen, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege so oder anders nicht zu entschädigen sind.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 Demnach ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt grundsätzlich nicht zu beanstanden. Berücksichtigt werden einzig von Amtes wegen zwei Verrichtungen, die offensichtlich nicht die Verfahren vor dem Kantonsgericht betreffen (07.08.18: Memo an Kl. + Kp BF v. GP; 27.08.18: BF an Kl. + Kp. begründeter Entscheid). Was die anderen Aufwendungen betrifft, behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass sie nicht die Verfahren vor dem Kantonsgericht betreffen würden. Zusammengefasst ist die Kostenliste bezüglich dieser Verrichtungen um 710 Minuten zu kürzen (vgl. Kostenliste in der Beilage). 2.5.3 Die Memos und Fristverlängerungsgesuche machen insgesamt 599 Minuten aus (vgl. Kostenliste in der Beilage), die zu streichen und mit einem Pauschalbetrag gemäss Art. 67 JG zu entschädigen sind. Vorliegend wurde die unentgeltliche Rechtspflege für das Eheschutz- (bzw. vorsorgliche Massnah- men) und Scheidungsverfahren (vgl. Entscheid vom 19. November 2018) sowie für das Verfahren betreffend Anweisung an die Schuldner (vgl. Entscheid vom 29. April 2019) beantragt und gewährt. Für letzteres, das knapp zwei Monate dauerte, scheint ein Betrag von CHF 100.- angemessen. In den aufwändigen Eheschutz- (bzw. vorsorgliche Massnahmen, zu denen auch die Entscheide betreffend die Kinder (u.a. Platzierung) gehören und für welche die unentgeltliche Rechtspflege auch nicht separat gewährt wurde) und Scheidungsverfahren kann hingegen je der Maximalbetrag von CHF 700.- zugesprochen werden. Ein Gesamtbetrag von CHF 1'500.- scheint in casu im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege und in Anbetracht der Dauer und Komplexität der Angelegenheit angemessen. 2.5.4. Die Entschädigung des Beschwerdeführers in der zweiten Periode beträgt somit CHF 11'287.- (Honorar gemäss Stundentarif (4'209 – 135 – 710 – 599 = 2’765 Minuten): CHF 8'295.-; Gesamtpauschalhonorar gemäss Art. 67 JR: CHF 1’500.-; pauschale Auslagen von 5%: CHF 490.-; Wegentschädigung: CHF 195.-; MWST zu 7.7%: CHF 807.-). 3. 3.1.Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal CHF 600.- dem Beschwerdeführer und dem Staat Freiburg je hälftig aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). 3.2.Die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare werden in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt (Art. 64 Abs. 1 JR). Bei globaler Festsetzung berücksichtigt die Behör- de namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Für das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift und die Kenntnisnahme des vorliegen- den Urteils erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'000.-, inkl. Auslagen ange- messen. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 77.-. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 8. Januar 2021 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 1.Die Entschädigung von Rechtsanwalt A.________ wird wie folgt festgesetzt:

  • für die Periode vom 26. September 2017 bis 31. Dezember 2017 auf CHF 2'131.95 (Honorar gemäss Stundentarif (570 Minuten): CHF 1'710.-; Pauschalhonorar gemäss Art. 67 JR: CHF 50.-; pauschale Auslagen von 5%: CHF 88.-; Wegentschä- digung: CHF 85.-; Familienschein: CHF 41.-; MWST zu 8%: CHF 157.95);
  • für die Periode vom 4. Januar 2018 bis 26. August 2020 auf CHF 11'287.- (Honorar gemäss Stundentarif (2’765 Minuten): CHF 8'295.-; Gesamtpauschalhonorar gemäss Art. 67 JR: CHF 1’500.-; pauschale Auslagen von 5%: CHF 490.-; Wegent- schädigung: CHF 195.-; MWST zu 7.7%: CHF 807.-).
  1. Es werden keine Kosten erhoben. II.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- werden dem Staat Freiburg und Rechtsanwalt A.________ je hälftig auferlegt. Rechtsanwalt A.________ wird zu Lasten des Staates Freiburg eine reduzierte Parteient- schädigung von CHF 1'000.-, inkl. MwSt. zu CHF 77.-, zugesprochen. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
  2. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 31. Mai 2021/sig/swo Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin:

Zitate

Gesetze

15

BGG

i.V.m

  • Art. 119 i.V.m

JG

  • Art. 67 JG

JR

  • Art. 57 JR
  • Art. 58 JR
  • Art. 63 JR
  • Art. 64 JR
  • Art. 67 JR

RKG

  • Art. 16 RKG

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

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