Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2021 300 Urteil vom 8. Oktober 2021 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Berufungsklägerin gegen B., Berufungsbeklagte und C.________, Berufungsbeklagter GegenstandErbrecht (Ausschlagungsprotokoll, Wiedererwägung, Kosten) Berufung vom 9. August 2021 gegen den Entscheid der Friedensrich- terin des Seebezirks vom 26. April 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A.Im 2019 verstarb D., dessen gesetzlichen Erben seine Tochter A. und seine Enkelkinder B.________ und C.________ sind. Mit Entscheid vom 12. Februar 2020 ordnete die Friedensrichterin des Seebezirks (nachstehend: die Friedensrichterin) auf Antrag von B.________ und C.________ ein öffentliches Inventar an (act. 109 f.). Dieses wurde mit Entscheid vom 4. Mai 2020 geschlossen. Ins Inventar wurden Aktiven von CHF 56'751.27 und Passiven von CHF 71'379.03, wovon eine Forderung der Erbengemeinschaft E.________ von CHF 30'870.-, der auch B.________ und C.________ angehören, aufgenommen (act. 231 f., 245 ff.). Daraufhin forderte die Friedensrichterin mit unbegründetem Entscheid vom 13. Juli 2020 die Erben auf, innert Monatsfrist nach Erhalt vorliegender Verfügung auf dem Postweg entweder die Ausschla- gung der Erbschaft zu erklären, die amtliche Liquidation zu verlangen oder die Erbschaft unter öffent- lichem Inventar vom 4. Mai 2020 oder vorbehaltlos anzunehmen (act. 254). Am 10. August 2020 erklärte A., dass sie die Erbschaft unter Vorbehalt des öffentlichen Inventars vom 4. Mai 2020 annehme (act. 258). B. und C.________ verlangten hingegen am 21. August 2020 die schriftliche Begründung des Entscheides vom 13. Juli 2020 (act. 259). Der begründete Entscheid wurde ihnen in der Folge am 23. bzw. 26. Oktober 2020 zugestellt (act. 264 f.). Am 24. bzw. 27. November 2020 verlangten sie sodann die amtliche Liquidation der Erbschaft (act. 267 f.). Mit Entscheid vom 8. März 2021 stellte die Friedensrichterin daraufhin fest, dass A.________ die Erbschaft des D.________ selig unter öffentlichem Inventar vom 4. Mai 2020 angenommen hat. Im selben Entscheid wurde der Antrag von B.________ und C.________ auf amtliche Liquidation der Erbschaft des D.________ selig abgewiesen, und die beiden Erben wurden aufgefordert, bis zum 30. März 2021 schriftlich per Briefpost die Ausschlagung der Erbschaft des D.________ selig zu erklären oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar vom 4. Mai 2020 vorbehaltlos anzunehmen (act. 269 f.). Mit schriftlicher Erklärung vom 29. März 2021 teilten B.________ und C.________ mit, den Nachlass des D.________ selig auszuschlagen (act. 274). B.Mit unbegründetem Entscheid vom 26. April 2021 stellte die Friedensrichterin fest, dass B.________ und C.________ die Erbschaft des D.________ selig ausgeschlagen haben und A.________ Alleinerbin des Nachlasses ist. Die Gerichtskosten von CHF 1’963.50 wurden dem Nachlass des D.________ selig auferlegt (act. 276). Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 forderte A.________ die Friedensrichterin auf, den Entscheid vom 26. April 2021 in Wiedererwägung zu ziehen oder ihr die schriftliche Begründung des Entscheides zukommen zu lassen (act. 280 f.). Die Friedensrichterin stellt daraufhin den Parteien die schriftliche Begründung des Entscheides zu (act. 330 ff.). C.Am 9. August 2021 erhob A.________ Berufung gegen den Entscheid vom 26. April 2021. Sie beantragt, dass festzustellen sei, dass B.________ und C.________ die Erbschaft ohne
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Haftungsbeschränkung, eventualiter unter Inventar angenommen haben. Ausserdem seien die Kosten B.________ und C.________ aufzuerlegen. Ferner beantragt sie eine Umtriebsentschädigung von CHF 1'000.-. B.________ und C.________ schlossen mit Berufungsantwort vom 30. August 2021 sinngemäss auf Abweisung der Berufung. A.________ nahm dazu am 11. September 2021 spontan Stellung, worauf B.________ und C.________ mit Eingabe vom 22. September 2021 ebenfalls spontan antworteten. Erwägungen 1. 1.1.Beim vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Urteil BGer 5A_44/2013 vom 25. April 2013 E. 1, nicht publ. in BGE 139 III 225). In Erbschaftssachen wird diese von der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter ausgeübt (Art. 14 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB, SGF 210.1]; Art. 58 Abs. 2 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG, SGF 130.1]). Mangels besonderer Vorschrift nach EGZGB oder JG findet die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung. Das Kantonsgericht ist gemäss Art. 52 JG die zuständige Rechtsmittelbehörde. 1.2.Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Ange- legenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentschei- de sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 Bst. a ZPO). Wie erwähnt handelt es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Endentscheid der freiwilligen Gerichtsbarkeit Mit ihren Begehren verfolgt die Berufungsklägerin letztlich und überwiegend einen wirtschaftlichen Zweck, so dass von einer vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen ist (vgl. Urteil BGer 5A_44/2013 vom 25. April 2013 E. 1, nicht publ. in BGE 139 III 225). Fraglich ist, ob die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung erreicht ist. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da die Berufung ansonsten antragsgemäss als Beschwerde entgegenzunehmen ist (vgl. Urteil BGer 5A_46/2020 vom 17. November 2020 E. 4.1.2). Hingegen ist die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht nicht erreicht (Art. 51 und 74 BGG). 1.3.Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden im summarischen Verfahren entschieden (Art. 248 Bst. e ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 255 Bst. b ZPO). Die Parteien sind jedoch zur Mitwirkung verpflichtet. 1.4.Die Rechtsmittelfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 bzw. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der begrün- dete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 28. Juli 2021 zugestellt (act. 333). Die am Montag, 9. August 2021, eingereichte Rechtsschrift erfolgte somit fristgerecht. Soweit die Berufungsklägerin allerdings geltend macht, dass mit Entscheid vom 8. März 2021 keine erneute Deliberationsfrist hätte angesetzt werden dürfen, ist dies offensichtlich verspätet, wurde ihr dieser Entscheid doch bereits am 9. März 2021 zugestellt (act. 273).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 1.5.Die Rechtsmittelschrift ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Rechtsschrift enthält Rechtsbegehren und ist begründet. 1.6.Gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO muss, wer ein Rechtsmittel einlegen will, ein schutzwürdi- ges Interesse daran haben, dass die Rechtsmittelinstanz den Entscheid der unteren Instanz abän- dert, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dieses Interesse muss aktueller und praktischer Natur sein (Urteil BGer 5A_689/2015 vom 1. Februar 2016 E. 5.4 m.H.). Vorliegend ist fraglich, ob die Berufungsklägerin betreffend die Protokollierung der Ausschlagung der Berufungs- beklagten ein schutzwürdiges Interesse hat, entfaltet doch diese keine Rechtswirkung (vgl. nachste- hend E. 2.2; vgl. auch BGE 139 III 225 E. 2; Urteil BGer 5A_578/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 2.1 ff.). Die Frage kann jedoch offenbleiben, da die Berufung diesbezüglich ohnehin abzuweisen ist. 1.7.Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO), während mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Die Unterscheidung bleibt vorliegend jedoch ohne Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 1.8.Gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.9.Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin macht im Rechtsmittelverfahren neu geltend, dass die Berufungsbeklagten am 19. August 2020 eine Klage eingereicht hätten, welche namentlich die Wahrung der Pflichtteile der Miterben und die Teilung des Nachlasses von D.________ selig zum Gegenstand gehabt habe. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin dies nicht vorgebracht bzw. erst nach Erhalt des angefochtenen Entscheids vom 26. April 2021 (act. 280 f.). Die Berufungsklägerin legt nicht dar, weshalb ihr dies nicht früher möglich gewesen sein soll, was auch nicht ersichtlich ist, wusste sie doch bereits seit spätestens September 2020 davon (act. 314) und wurden ihr auch die Entscheide vom 13. Juli 2020 und vom 8. März 2021, wonach die Berufungsbeklagten aufgefordert wurden, sich über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu erklären, am 14. Juli 2020, 22. Oktober 2020 bzw. 9. März 2021 zugestellt (act. 255, 263, 273). Die neue Tatsachenbehauptung kann damit nicht berücksichtigt werden, was die Protokollierung der Ausschlagung betrifft. Soweit sich die Rechtsmitteleingabe aber gegen die implizite Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs der Berufungsklägerin betrifft, wurde diese Tatsache bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht. 2. 2.1.Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, dass die Berufungsbeklagten durch Einrei- chen der Klage vom 19. August 2020, welche namentlich die Wahrung der Pflichtteile der Miterben und die Teilung des Nachlasses von D.________ selig zum Gegenstand gehabt habe, sich in die Erbschaft eingemischt und dadurch ihr Recht auf Ausschlagung verwirkt haben. Ausserdem hätten
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 sie die mit Entscheid vom 13. Juli 2020 angesetzte Deliberationsfrist verpasst. Es sei bundes- rechtswidrig, dass ihnen mit Entscheid vom 8. März 2021 noch einmal eine Deliberationsfrist ange- setzt wurde. 2.2.Gemäss Art. 570 Abs. 3 ZGB hat die Behörde über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen. Das Ausschlagungsprotokoll entfaltet keine Rechtswirkung und hat nur deklaratorische Wirkung. Selbst wenn eine Ausschlagungserklärung zurückgewiesen wird, bleibt es dem betroffenen Erben mit anderen Worten unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden, und ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungser- klärung steht den Gläubigern des Erblassers die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der die Ausschlagung erklärt hat. Aus der Protokollierung oder Nichtprotokollierung einer Ausschla- gungserklärung kann demnach nicht auf deren Rechtsbeständigkeit oder fehlende Rechtsbestän- digkeit geschlossen werden (Urteile BGer 5A_44/2013 vom 25. April 2013 E. 3 m.H., nicht publ. in BGE 139 III 225; 5A_578/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 2.2; HÄUPTLI, in Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 570 N. 9, SCHWANDER, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, Art. 570 N. 14). Die Behörde hat nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis und materielle Streitfragen sind auf dem ordentlichen Prozessweg zu klären (Urteil BGer 5A_ 752/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.3; SCHWANDER, Art. 570 N. 14). Die Ansichten zur Kognition der protokollierenden Behörde sind allerdings nicht einheitlich; es wird sowohl der Standpunkt vertreten, dass die Erklärung der Ausschlagung auf jeden Fall entgegen genommen werden muss (Urteil BGer vom 12. Februar 1975, in SJ 1976 S. 35 ff. mit Kritik des Berichterstatters; ESCHER, in Zürcher Kommentar, Der Erbgang, Art. 570 N. 16; TUOR/PICENONI, in Berner Kommentar, Der Erbgang, Art. 570 N. 5), als auch derjenige, dass sie bei offensichtlicher Ungültigkeit zurückzuweisen ist, namentlich wenn sich an die Ausschlagungserklärung weitere Massnahmen anschliessen wie die Konkursliquidation des Nachlasses (WEBER, Gerichtliche Vorkehren bei der Nachlassabwicklung, in AJP 1997 S. 558; SCHWANDER, Art. 570 N. 14; HÄUPTLI, 570 N. 9; vgl. auch Urteil BGer 5A_ 752/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.3 m.H. auf GULDENER, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, 1954, S. 40 f., gemäss welchem die Behörde keine Nachforschung darüber anzustellen hat, ob der Ausschlagende die Ausschlagungsbefugnis durch Einmischung in den Nachlass verwirkt hat, die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung aber abgelehnt werden darf, wenn sie offenkundig verspätet ist). Die Frage braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. 2.3.Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Behörde eine beschränkte Prüfungsbefug- nis zukommt und die Ausschlagung bei offensichtlicher Ungültigkeit zurückzuweisen hat, so ist vorliegend festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht über die angebliche Einmischung der Berufungs- beklagten in den Nachlass Bescheid wusste. Etwas Anderes wird von der Berufungsklägerin nicht substanziiert dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Da das Ausschlagungsprotokoll ohnehin keine Rechtswirkung entfaltet, konnte von der Vorinstanz auch nicht erwartet werden, dass sie von Amtes wegen Abklärungen trifft, ob allenfalls solche Einmischungshandlungen vorgenom- men wurden. Ausserdem verpflichtet die in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbare einfache oder soziale Untersuchungsmaxime nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhaltes, sondern es obliegt dem Gericht einzig eine verstärkte Fragepflicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f.; Urteil BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1; je m.H.). Darüber hinaus macht die Berufungs- klägerin auch nicht geltend, dass sich an die Ausschlagungserklärung weitere Massnahmen anschliessen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausschlagung nicht infolge Einmischung in die Erbschaft zurückgewiesen hat. Es ist daher auch nicht zu prüfen, ob die Beru- fungsbeklagten die Ausschlagungsbefugnis verwirkt haben.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 2.4.Die Ausschlagung war zudem auch nicht offensichtlich verspätet. 2.4.1. Die Berufungsklägerin bestreitet zu Recht nicht, dass die Berufungsbeklagten die mit Entscheid vom 8. März 2021 angesetzte Frist bis zum 30. März 2021 eingehalten haben. So erklär- ten die Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 29. März 2021 fristgerecht die Ausschlagung der Erbschaft (act. 274). Sie macht hingegen geltend, dass die Erklärungen der Berufungsbeklagten vom 24. bzw. 27. November 2020 verspätet erfolgt seien und ihnen am 8. März 2021 keine erneute Deliberationsfrist hätte eingeräumt werden dürfen. Die Berufung ist jedoch betreffend die Ansetzung einer erneuten Deliberationsfrist verspätet. Da die Berufungsbeklagten die am 8. März 2021 ange- setzte Frist eingehalten haben, kann bereits aus diesem Grund nicht die Rede von einer offensicht- lichen Verspätung sein. Dies aufgrund der neuen Fristansetzung auch nicht, wenn die Erklärungen vom 24. und 27. November 2020 verspätet erfolgt sind, was jedoch nicht der Fall ist (vgl. nachste- hend). Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass die Friedensrichterin am 8. März 2021 keine erneute Deliberationsfrist hätte ansetzen dürfen (vgl. ebenfalls nachstehend). 2.4.2. Gemäss Art. 239 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde. Gemäss Art. 145 Abs. 1 Bst. b ZPO stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Dieser Fristenstillstand gilt nicht für das summarische Verfahren (Abs. 2 Bst. b). Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Abs. 2 hinzuweisen (Abs. 3). Die Hinweispflicht gilt absolut (BGE 139 III 78 E. 5.4 f. m.H.). Nach Art. 142 Abs. 1 ZPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Bestimmungen der ZPO sind allerdings nicht auf materiellrechtliche Fristen anwendbar (BGE 143 III 554 E. 2.5.2; 143 III 15 E. 4.1). Gemäss Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR läuft eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates. In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat (Abs. 2). Der Tag des fristauslösenden Zeitpunkts wird dabei nicht mitgezählt (BGE 144 III 152 E. 4.4.2 m.H.). 2.4.3. Die Friedensrichterin forderte mit unbegründetem Entscheid vom 13. Juli 2020 die Erben auf, innert Monatsfrist nach Erhalt dieser Verfügung auf dem Postweg entweder die Ausschlagung der Erbschaft des D.________ selig zu erklären, die amtliche Liquidation der Erbschaft zu verlangen, die Erbschaft unter öffentlichem Inventar vom 4. Mai 2020 oder vorbehaltlos anzunehmen. Weiter wurde festgehalten, dass eine schriftliche Begründung nachgeliefert wird, wenn dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt wird. Der Entscheid enthielt keinen Hinweis darauf, dass der Fristenstillstand im vorliegenden summarischen Verfahren nicht zur Anwendung gelangt (act. 254 f.). Der Entscheid wurde den Berufungsbeklagten am 20. bzw. 21 Juli 2020 zugestellt (act. 256 f.). Die Friedensrichterin setzte damit den Parteien einerseits eine Deliberationsfrist an, welche bereits ab Erhalt des Entscheides laufen soll, d.h. bei unverzüglicher Vollstreckbarkeit des Entscheides für die
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Berufungsbeklagten bis zum 21. bzw. 22. August 2020. Andererseits erhielten sie gleichzeitig mangels Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 Bst. b ZPO die Möglichkeit, noch bis zum 25. August 2020 die schriftliche Begründung zu verlangen. Gemäss der im Urteil des I. Zivilappellationshofs 101 2018 312 vom 2. November 2018 in E. 1.2 ff. publizierten Rechtsprechung ist ein berufungsfähiger Entscheid aber grundsätzlich nicht vollstreckbar bis die Frist zum Verlangen – und Eröffnung – des begründeten Entscheides abgelaufen ist. Etwas Anderes gilt, wenn der Entscheid nur mit Beschwer- de angefochten werden kann oder die Berufung das Gegendarstellungsrecht oder vorsorgliche Massnahmen betrifft. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung der Friedensrichterin stand gegen den Entscheid vom 13. Juli 2020 jedoch die Berufung offen, wobei es sich nicht um das Gegendarstel- lungsrecht oder vorsorgliche Massnahmen handelt. Der Entscheid war damit erst nach Ablauf der Frist zum Verlangen der schriftlichen Begründung bzw. nach Eröffnung der schriftlichen Begründung vollstreckbar, womit die Deliberationsfrist auch erst ab diesem Moment beginnen konnte. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das zutreffende Rechtsmittel nicht die Berufung, sondern die Beschwerde ist, ist einerseits festzuhalten, dass einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittel- belehrung kein Nachteil erwachsen darf (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 f. m.H.). Bei den Berufungsbe- klagten handelt es sich um juristische Laien, auch wenn sie gemäss der Berufungsklägerin bereits Prozesserfahrung haben, zumal sie nicht darlegt, dass es sich dabei um einschlägige Erfahrungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Inventar und der Deliberationsfrist handelt. Andererseits ist die Frage des Zeitpunkts der Vollstreckbarkeit eines Entscheides umstritten, wie dem zitierten Urteil entnommen werden kann. Es könnte somit ohnehin nicht von einer offensichtlichen Verspätung ausgegangen werden. Die Deliberationsfrist begann demnach erst nach Ablauf der Frist zum Verlangen der schriftlichen Begründung bzw. nach Eröffnung der schriftlichen Begründung. Die Berufungsbeklagten verlangten am 21. August 2020 fristgerecht die schriftliche Begründung des Entscheides (act. 259). Der begrün- dete Entscheid wurde B.________ am 23. Oktober 2020 (act. 264) und C.________ am 26. Oktober 2020 (act. 265) zugestellt. Die Frist begann demnach für B.________ am 24. Oktober 2020 und C.________ am 27. Oktober 2020 zu laufen und endete am 24. bzw. 27. November 2020. Die an diesen Tagen der Post übergebenen Erklärungen, wonach die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangt wird, sind somit fristgerecht erfolgt (act. 267 f.). 2.4.4. Zu beachten ist weiter, dass dem Antrag auf amtliche Liquidation keine Folge gegeben werden kann, solange ein Miterbe die Annahme erklärt (Art. 593 Abs. 2 ZGB). Kommt aus diesem Grund die amtliche Liquidation nicht zustande, so ist den betreffenden Erben eine kurze Nachfrist anzusetzen, um sich für Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft zu entscheiden (NONN, in Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 588 N. 11). Vorliegend haben die Berufungsbeklagten die amtliche Liquidation der Erbschaft beantragt, während die Berufungsklägerin die Erbschaft am 10. August 2020 unter Vorbehalt des öffentlichen Inventars vom 4. Mai 2020 angenommen hat (act. 258). Entsprechend wies die Friedensrichterin mit Entscheid vom 8. März 2021 den Antrag auf amtliche Liquidation ab und forderte die Berufungsbeklagten auf, bis zum 30. März 2021 schriftlich per Briefpost die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar vom 4. Mai 2020 oder vorbehaltlos anzunehmen (act. 269 f.). Mit Schreiben vom 29. März 2021 erklärten diese daraufhin fristgerecht die Ausschlagung der Erbschaft (act. 274). Die Friedensrichterin hat demnach zu Recht am 8. März 2021 eine erneute Deliberationsfrist angesetzt und die Ausschlagung der Berufungsbeklagten erfolgte daraufhin frist- gerecht.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 2.4.5. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der zuständigen Behörde auch gemäss Art. 576 ZGB die Möglichkeit zusteht, aus wichtigen Gründen den gesetzlichen und den eingesetzten Erben für die Ausschlagung eine Fristverlängerung zu gewähren oder eine neue Frist anzusetzen (vgl. darüber hinaus Art. 587 Abs. 2 ZGB). Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen, da die Eingaben ohnehin nicht offensichtlich verspätet erfolgt sind. Zusammenfassend ist die Berufung betreffend die Protokollierung der Ausschlagungen der Berufungsbeklagten abzuweisen. 3. Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung hätte ziehen müssen. 3.1.Die Berufungsklägerin macht geltend, dass selbst wenn die Vorinstanz vor dem Entscheid vom 26. April 2021 nicht von der Einmischung der Berufungsbeklagten in die Erbschaft wusste, sie ihren jederzeit abänderbaren Entscheid im Sinne einer Wiedererwägung den tatsächlichen Gege- benheiten hätte anpassen und die unrichtige Feststellung der erfolgten Ausschlagung korrigieren sollen. 3.2.Gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO kann eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweist, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen. Die Unrich- tigkeit oder das Verschulden kann von Anfang vorgelegen haben oder auf ein später erfolgtes Ereig- nis zurückzuführen sein. Sie muss jedoch nach dem Entscheid entdeckt worden sein (Urteil BGer 5A_570/2017 vom 27. August 2018 E. 5.3; vgl. Bemerkungen BASTONS BULLETTI, in ZPO Online, Newsletter vom 25. Oktober 2018). So hat das Bundesgericht auch in Urteilen betreffend die unent- geltliche Rechtspflege, welche ebenfalls zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört, erwogen, dass eine Wiedererwägung nur möglich ist, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (unechte Noven; Urteile BGer 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2; 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2 f.). 3.3.Vorliegend machte die Berufungsklägerin am 5. Mai 2021 nach Erhalt des unbegründeten Entscheids vom 26. April 2021 namentlich geltend, dass die Berufungsbeklagten infolge Einmi- schung in die Erbschaft ihre Ausschlagungsbefugnis verwirkt hätten. Der Entscheid vom 26. April 2021 sei daher in Wiedererwägung zu ziehen und festzustellen, dass die Berufungsbeklagten die Erbschaft vorbehaltlos angenommen haben. Andernfalls sei ihr eine Begründung des Entscheides vom 26. April 2021 zukommen zu lassen. Der begründete Entscheid vom 26. April 2021 äussert sich nicht zum Wiedererwägungsgesuch der Berufungsklägerin. Allerdings kann implizit von einer Abweisung dieses Gesuchs ausgegangen werden und die Berufungsklägerin rügt keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs ist auch nicht zu beanstanden. Wie bereits gesehen, wusste die Berufungsklägerin seit spätestens September 2020 von der angeblichen Einmischung in die Erbschaft (act. 314) und wurden ihr auch die Entscheide vom 13. Juli 2020 und vom 8. März 2021, wonach die Berufungsbeklagten aufgefordert wurden, sich über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu erklären, am 14. Juli 2020, 22. Oktober 2020 bzw. 9. März 2021 zugestellt (act. 255, 263, 273). Es handelt sich damit einerseits nicht um Noven, die eine Wiedererwägung rechtfertigen würden. Andererseits verhält sich die Berufungsklägerin gegen den Grundsatz von Treu und Glau- ben, wenn sie acht Monate zuwartet, um die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis geltend zu machen, während sie weiss, dass den Berufungsbeklagten eine Frist gestellt wurde, um sich über
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu erklären. Die Berufung ist somit auch betreffend die Wiedererwägung abzuweisen. 4. Zu prüfen bleibt schliesslich die Verlegung der Gerichtskosten. 4.1.Die Friedensrichterin erwog diesbezüglich das Folgende: «Die Aktiven des Nachlasses des D.________ selig betragen gemäss dem öffentlichen Inventar vom 4. Mai 2020 CHF 56'751.27. Die Passiven betragen CHF 71'379.03, wovon jedoch ein Passivum eine von der Erbin A.________ bestrittene Forderung in der Höhe von CHF 30'870.- ist. Die Forderung von CHF 30'870.- wurde eingereicht von B.________ und C., Kinder des vorverstorbenen Sohnes des Erblassers und F., Witwe des vorverstorbenen Sohnes des Erblassers, welche mit A.________ zusammen Miteigentümer einer Liegen- schaft in G.________ sind. Die Forderung von CHF 30'870.- bezieht sich auf die Liegenschaft in G.________ und ist offensichtlich strittig. Aufgrund der klaren Zurückweisung der Forderung von CHF 30'870.- durch die Miteigentümerin und Erbin A.________ und des offensichtlichen Zerwürfnisses zwischen A.________ einerseits und B.________ und C.________ andererseits ist es angemessen, bei der Auferlegung der Gerichtskosten das Passivum von CHF 30'870.- nicht zu berücksichtigen. Die Gerichtskosten von CHF 1’963.50 können somit von der Erbmasse getragen werden und sind der Erbschaft des D.________ selig aufzuerlegen». 4.2.Die Berufungsklägerin bringt vor, dass gemäss Art. 584 Abs. 2 ZGB die Kosten für das Inven- tar von den gesuchstellenden Erben, d.h. den Berufungsbeklagten, zu tragen sind. Von dieser zwin- genden gesetzlichen Vorschrift könne nicht abgewichen werden. Ausserdem sei die Begründung nicht nachvollziehbar. Ob die Forderung bestritten wird, habe keinen Einfluss auf die Überschuldung gemäss Inventar. Ausserdem sei es gerade die Forderung der Berufungsbeklagten selber, welche die Überschuldung auslöse. Darüber hinaus sei zu beachten, dass selbst bei Tragung der Kosten durch den Nachlass, diese von der Behörde zuerst bei den antragstellenden Erben zu erheben seien, welche anschliessend Regress auf die Miterben nehmen sollen. Die direkte Rechnungsstel- lung an sie sei also in jedem Fall falsch. Die Berufungsbeklagten bringen dagegen vor, dass die Forderung von CHF 30'870.- nicht von ihnen, sondern von der Erbengemeinschaft E.________ angemeldet wurde. Gegen diese Forderung hätte die Berufungsklägerin während der Auflagefrist des öffentlichen Inventars Einwand erheben oder, falls nötig, Fristverlängerung beantragen können. Solange die Forderung bestritten sei, würden sie den Entscheid der Vorinstanz betreffend die Kostenverlegung als angemessen erachten. 4.3.Gemäss Art. 584 Abs. 2 ZGB werden die Kosten für das amtliche Inventar von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben. Die Kosten sind somit grundsätzlich vom Nachlass zu tragen und gehen zulasten aller Erben. Da die Tilgung der laufenden Verfahrenskosten nicht zu den notwendigen Verwaltungshandlungen gehört, müssen diese Kosten den Erben nach Abschluss des Verfahrens in Rechnung gestellt werden, sofern sie nicht durch Vorschüsse sichergestellt worden sind. Wo die kantonalen Behörden auch mit der Verwaltung betraut sind und so über Nachlassmittel verfügen, sind die Kosten u.U. gedeckt. Ansonsten muss die Behörde die Kosten dem antragstellenden Erben in Rechnung stellen, der seinerseits einen Regressanspruch gegenüber seinen Miterben erhält. Diese könnten sich dem Anspruch jedoch u.U. wegen Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags o.Ä. widersetzen. Ob die Erben solidarisch haften oder gemäss der jeweiligen Erbquote ist umstritten. Weist der Nachlass keinen für die Kostendeckung ausreichenden Aktivenüberschuss aus, so sind die ungedeckten Kosten
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 durch die antragstellenden Erben zu tragen. Erben, die keinen Antrag gestellt haben und trotz im Inventar ausgewiesener Überschuldung die Erbschaft antreten, sollen hingegen nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die Verfahrenskosten einstehen müssen. Die Behörde rechnet auch bei einem Inventar mit Passivenüberschuss mit den antragstellenden Erben bzw. über den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss oder über Nachlassmittel ab. Die Erben haben i.d.R. selbst dafür zu sorgen, dass die Kosten letztlich von den Antragstellern getragen werden. Massgebend für die Haftung der Antragsteller ist das Ergebnis des öffentlichen Inventars, sofern sich nicht im Verlauf der Erbteilung bzw. der Nachlassliquidation ein davon abweichendes Ergebnis ergibt. Klar ist, dass die Verfahrenskosten nicht zulasten eines überschuldeten Nachlasses gehen dürfen (NONN, Art. 584 N. 20 ff.). 4.4.Vorliegend hat das Inventar einen Passivenüberschuss ergeben. Die Erbschaft wird nicht durch die Behörde verwaltet und es wurde auch kein Vorschuss eingeholt. Die Kosten sind daher mit den antragstellenden Erben, d.h. den Berufungsbeklagten, abzurechnen. Eine Möglichkeit zur Abweichung von dieser Regel ist nicht ersichtlich. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, was der Umstand, dass die Überschuldung unter anderem auf eine Forderung der antragstellenden Erben bzw. einer Erbengemeinschaft, der diese angehören, zurückzuführen ist, an der Kostentragungs- pflicht ändern soll. Wird die Forderung gutgeheissen und resultiert daher ein Passivenüberschuss, so entspricht dies einzig der Regel, wonach sie in einem solchen Fall die Kosten zu tragen haben. Wird die Forderung abgewiesen (oder ergibt sich aus einem anderen Grund bei der Erbteilung bzw. Nachlassliquidation doch noch ein Aktivenüberschuss), so liegt es an den Berufungsbeklagten allen- falls Regress auf die Erben bzw. die Berufungsklägerin zu nehmen. Im Übrigen erhalten die im Inventar verzeichneten Forderungen keinen materiellrechtlichen Bestand (VOGT/LEU, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, Art. 589 N. 9), womit nicht ersichtlich ist, was ein allfäl- liger «Einwand» gegen diese Forderung an der Kostenverlegung ändern soll. Die Kosten sind demnach von den Berufungsbeklagten zu leisten. Dies unter solidarischer Haftung, da sie ohnehin die gleiche Erbquote haben. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend obsiegte die Berufungsklägerin nur teilweise. Es rechtfertigt sich daher, die Prozesskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. 5.1.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagten, welche solidarisch haften (Art. 106 Abs. 3 ZPO), haben der Beru- fungsklägerin CHF 300.- zu erstatten. 5.2.Gemäss Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO umfasst die Parteientschädigung in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Die Berufungsklägerin beantragt eine Umtriebsentschädigung von CHF 1'000.-. Sie begründet dies jedoch in keiner Weise, weshalb ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Berufungsbeklagten haben ihrerseits keine Parteientschädigung beantragt. Es ist demnach keine Parteientschädigung zu sprechen.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer IV. des Entscheids der Friedensrichterin des Seebezirks vom 26. April 2021 wird abge- ändert und lautet neu wie folgt: IV. Die Gerichtskosten betragen CHF 1'963.50 (inkl. Veröffentlichung im Amtsblatt FR) und werden B.________ und C.________ unter solidarischer Haftung auferlegt. Des Weiteren wird der Entscheid vom 26. April 2021 bestätigt. II.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt und A.________ auf der einen Seite und B.________ und C., unter solidarischer Haftung, auf der anderen Seite je hälftig auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. B. und C.________ haben A.________ CHF 300.- zu erstatten. III.Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. Oktober 2021/sig Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin: