Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 101 2021 224
Entscheidungsdatum
13.04.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2021 224 Urteil vom 13. April 2022 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Cornelia Thalmann El Bachary ParteienA., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecherin Daniela Bösch Würgler gegen B., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer GegenstandEhescheidung (Ferienrecht, Kindesunterhalt) Berufung vom 7. Juni 2021 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 29. März 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 22 Sachverhalt A.A.________ geb. C., geb. 1970, und B., geb. 1968, heirateten im Jahr 2000. Der Ehe entsprossen vier Kinder, D., geb. 2001, E., geb. 2003 (verstorben 2003), F., geb. 2004, und G., geb. 2009. Am 16. August 2019 reichte A.________ ein Gesuch um Eheschutz beim Präsidenten des Zivilge- richts des Seebezirks ein. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2019 genehmigte der Präsident die anlässlich der Sitzung vom 2. Oktober 2019 von den Parteien geschlossene Vereinbarung betref- fend Eheschutzmassnahmen. Diese sieht u.a. vor, dass B.________ nicht in der Lage ist, einen Unterhaltsbeitrag für seine beiden minderjährigen Töchter zu bezahlen. B.Am 27. Februar 2020 reichte A.________ ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit Teileini- gung vom 20. Februar 2020 ein. Die Parteien beantragten darin gemeinsam die Scheidung sowie die gerichtliche Regelung deren Nebenfolgen. Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 wurde sodann eine Teilvereinbarung vom 29. Mai 2020/5. Juni 2020 über einige Nebenfolgen nachgereicht. Mit Klagebegründung vom 10. Juli 2020 nahm A.________ zu den noch strittigen Punkten Stellung (d.h. Obhut, Besuchs- und Ferienrecht, Unterhalt Kinder und nachehelicher Unterhalt). B.________ antwortete mit Eingabe vom 9. September 2020. Anlässlich der Sitzungen vom 20. Mai 2020 und 16. Dezember 2020 wurden die Parteien einver- nommen. Die minderjährigen Kinder F.________ und G.________ wurden ihrerseits am 25. Januar 2021 angehört. Mit Entscheid vom 29. März 2021 schied das Zivilgericht des Seebezirks (nachfolgend das Zivilge- richt) die Ehe der Parteien und genehmigte die am 29. Mai bzw. am 5. Juni 2020 unterzeichnete Vereinbarung in Bezug auf die gemeinsame elterliche Sorge, den Wohnsitz der Kinder F.________ und G.________ bei der Mutter, die Pensionskasse und die güterrechtliche Auseinandersetzung. Im Weiteren entscheid das Zivilgericht insbesondere das Folgende: 3. Die Obhut über die Kinder F.________ und G.________ wird A.________ übertragen. 4. Mangels anderweitiger Einigung unter den Parteien steht B.________ folgendes Kontakt-, Besuchs- und Ferienrecht für G.________ zu:

  • Jedes zweite Wochenende (gerade Kalenderwochen) von Samstag 09.00 Uhr bis 21.00 Uhr, sowie Sonntag 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
  • Zudem nimmt G.________ nach Möglichkeit und Absprache unter den Parteien ihr Mittagessen bei B.________ ein;
  • B.________ hat das Recht, G.________ während vier Wochen pro Kalenderjahr zu sich in die Ferien, bzw. auf Besuch zu nehmen. Die Ausübung dieses Ferienrechts ist dabei zwischen den Parteien mindestens drei Monate im Voraus zu vereinbaren.
  1. Auf die Regelung eines Kontakt-, Besuchs- und Ferienrechts für F.________ wird verzichtet.
  2. B.________ wird verpflichtet, A.________ ab dem 1. September 2021 an den Unterhalt von F.________ und G.________ einen monatlichen, vorauszahlbaren Betrag von je CHF 90.- zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB geschuldet.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 22 Allfällige von B.________ bezogene Kinder, Familien- oder Ausbildungszulagen sind zusätzlich zu entrichten. Es wird festgestellt, dass der Unterhalt von F.________ bis zum 31. August 2021 im Umfang von CHF 660.- und ab dem 1. September 2021 im Umfang von CHF 570.- nicht gedeckt ist. Es wird festgestellt, dass der Unterhalt von G.________ bis zum 31. August 2021 im Umfang von CHF 720.- und ab dem 1. September 2021 im Umfang von CHF 630.- nicht gedeckt ist. 7. Der Antrag von A.________ auf Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages durch B.________ wird abgewiesen. 8. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Einkommen der Parteien: B.________ Ab 30. November 2020CHF 2'147.40 (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen); Ab 1. September 2021CHF 3'440.- netto 100% (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen). A.________ AktuellCHF 3'290.- netto 60% (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen); Ab 1. Juli 2022CHF 4'390.- netto 80% (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen); Ab 1. Juli 2025 CHF 5'480.- netto 100% (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen). C.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 7. Juni 2021 Berufung. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass die Ziffern 4, 6 und 8 des angefochtenen Entscheids wie folgt abgeändert werden: 4. Mangels anderweitiger Einigung unter den Parteien steht B.________ folgendes Kontakt-, Besuchs- und Ferienrecht für G.________ zu:

  • [unverändert];
  • [unverändert];
  • B.________ hat das Recht, in den Schulferien während vier Wochen pro Kalenderjahr mit G.________ tagsüber und ohne Übernachtung des Kindes bei ihm Ferien zu verbringen. [Unverändert: Die Ausübung dieses Ferienrechts ist dabei zwischen den Parteien mindestens drei Monate im Voraus zu vereinbaren.] Eventualiter: Das Ferienrecht von B.________ bezüglich G.________ sei aufzuheben.
  1. B.________ wird verpflichtet, A.________ ab dem 1. September 2021 an den Unterhalt von F.________ und G.________ einen monatlichen, vorauszahlbaren Betrag von je CHF 640.- zu bezahlen. Eventualiter: B.________ sei zu verpflichten, A.________ ab dem 1. September 2021 an den Unterhalt von F.________ und G.________ einen monatlichen, vorauszahlbaren Betrag von je CHF 540.- zu bezahlen. [Rest: unverändert]

Kantonsgericht KG Seite 4 von 22 8. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Einkommen der Parteien: B.________ Ab 30. November 2020CHF 2'500.- (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinder-und Familienzulagen); Ab 1. September 202[1]CHF 4'210.- (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen). Eventualiter: B.________ Ab 30. November 2020CHF 2'500.- (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinder-und Familienzulagen); Ab 1. September 202[1]CHF 4'012.-(kein 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen). [A.: unverändert] Ausserdem stellte A. am 7. Juni 2021 für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Antwort vom 29. Juli 2021 schloss B.________ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. Gleichentags stellte er ebenfalls ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. A.________ reichte am 3. August 2021 eine spontane Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. D. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren vom 7. Juni 2021 von A.________ sowie dasjenige vom 29. Juli 2021 von B.________ wurden mit Urteil vom 18. Juni 2021 bzw. vom 9. August 2021 der Instruktionsrichterin des I. Zivilappellationhofs gutgeheissen (101 2021 225 / 101 2021 285). Erwägungen 1. 1.1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Stehen sowohl vermögens- rechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerterfordernis nicht (vgl. Urteil BGer 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612). Vorliegend sind sowohl Unterhaltsbeiträge als auch das Ferienrecht strittig, womit das Streitwerter- fordernis nicht gilt. 1.2.Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 18. Mai 2021 zugestellt. Die am 7. Juni 2021 eingereich- te Berufung erfolgte somit fristgerecht.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 22 1.3.Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die von der Berufungsklägerin eingereichte Berufungsschrift erfüllt diese Formerfordernisse. 1.4Im Berufungsverfahren werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweis- mittel grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Betref- fend Kindesbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt die uneingeschränkte Untersu- chungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Diese hat auch Auswirkungen auf das Novenrecht. So gilt das strenge Novenrecht von Art. 317 ZPO im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Das heisst, neue Tatsachen und Beweismittel sind vorliegend ohne Weiteres zu berücksichtigen. Ebenso ist mangels Bindung des Gerichts an die Rechtsbegehren der Parteien betreffend den Kindesunterhalt die Klageänderung der Berufungsklä- gerin (vorinstanzlich verlangte sie noch monatlich je CHF 500.- für F.________ und G.) zulässig (u.a. Urteil KGer FR 101 2018 22 vom 18. September 2018 E. 1.6). 1.5.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Da sich vorliegend die zur Entscheidung nötigen Informatio- nen in den Akten befinden, wird auf eine Verhandlung verzichtet. 2. Strittig ist zuerst das Ferienrecht des Berufungsbeklagten betreffend G.. 2.1.Die Vorinstanz hat ihren Entscheid diesbezüglich wie folgt begründet: «Da keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Festsetzung eines Besuchsrechts sprechen, sind auch die Ferien verbindlich zu regeln, für den Fall, dass sich die Parteien nicht einigen können. Der Kläger hat das Recht und die Pflicht, vier Wochen Ferien pro Jahr mit G.________ zu verbringen. Sollte er mit der Tochter verreisen wollen, werden auch Übernachtungen erforderlich sein. Bei der Durchsetzung des Ferienrechts wird auf die Wünsche von G.________ Rücksicht zu nehmen und ein behutsames wieder Heranführen an die Übernachtungen erforderlich sein. Die Ferien sind zudem mit der Klägerin mindestens drei Monate im Voraus zu besprechen, so können Konflikte mit Arbeitsplänen beiderseits verhindert werden. Zudem kann eventuell F.________ miteinbezogen werden» (vgl. angefochtener Entscheid, S. 15). Im Entscheiddispositiv wurde sodann das Folgende festgehalten: «Mangels anderweitiger Einigung unter den Parteien [... hat B.] das Recht, G. während vier Wochen pro Kalenderjahr zu sich in die Ferien, bzw. auf Besuch zu nehmen. Die Ausübung dieses Ferienrechtes ist dabei zwischen den Parteien mindestens drei Monate im Voraus zu vereinbaren» (vgl. angefochtener Entscheid, S. 25 f.). 2.2.Die Berufungsklägerin fordert, dass dem Berufungsbeklagten das Recht auf Ferien mit G.________ in den Schulferien während vier Wochen pro Kalenderjahr tagsüber und ohne Über- nachtung zu gewähren sei. Eventualiter sei das Ferienrecht des Berufungsbeklagten bezüglich G.________ aufzuheben. Sie lässt ausführen, der angefochtene Entscheid verletze das Recht respektive sei unangemessen und unverhältnismässig. Sie begründet ihren Standpunkt namentlich damit, dass es schlicht keinen Sinn mache, die Tochter im Rahmen des zweiwöchigen Besuchs- rechts nicht beim Berufungsbeklagten übernachten zu lassen, sie dann aber für die Ausübung des Ferienrechts dazu zu zwingen. G.________ wolle nicht beim Berufungsbeklagten übernachten, was aus den Akten hervorgehe. Zudem verfüge der Vater nicht über genügend Platz in seiner 2½-Zimmerwohnung, da bereits Sohn D.________, der bei ihm lebt, auf dem Bettsofa schlafe. Es könne dem Mädchen nicht zugemutet werden, im Bett seines Vaters, mit seinem Bruder auf dem Bettsofa oder auf einer Behelfsmatratze am Boden zu schlafen, wenn es selbst nur wenige Gehmi-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 22 nuten entfernt ein eigenes Bett habe. Überdies könne aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten finanziellen Situation nicht ernsthaft angenommen werden, dass der Vater jedes Jahr vier Wochen mit seiner Tochter in die Ferien fährt (vgl. Berufung, S. 6 ff.). Der Berufungsbeklagte hingegen schliesst auf Abweisung der Begehren der Berufungsklägerin. Er sieht keine Notwendigkeit, das von der Vorinstanz erteilte Ferienrecht von vier Wochen einzuschrän- ken. Vielmehr ist er der Ansicht, dass die Anordnung der Vorinstanz unter Berücksichtigung ihrer Erwägungen kindsgerecht und angemessen sei. Dies insbesondere deshalb, weil Übernachtungen beim Vater an sich keine Kindeswohlgefährdung darstellen und Ferien nach Möglichkeiten nicht zu Hause verbracht würden, womit nicht feststehe, dass für Übernachtungen ein Platzmangel vorliegen würde. Der Berufungsbeklagte untermauert die Ansicht der Vorinstanz, nach welcher den Wünschen von G.________ Rechnung zu tragen und die Übernachtungen behutsam aufzubauen seien. Über- nachtungen sollen nicht definitiv und vollständig ausgeschlossen werden, sondern es soll eine Wahl- möglichkeit bestehen. Eine andere Ferienregelung als sie die Vorinstanz vorgenommen hat, würde den Interessen des Vaters sowie jenen des Wohls des Kindes zuwiderlaufen. Das von der Vorin- stanz festgesetzte Ferienrecht sei entgegen der Behauptungen der Berufungsklägerin verhältnis- mässig (vgl. Berufungsantwort, S. 5 ff.). 2.3.Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht und das minderjährige Kind Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Was ange- messen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfäl- lige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück. Folgende Umstände können bei der Regelung des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sein: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung, bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesund- heitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnver- hältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil. Zur Angemessenheit der Besuchsrechtsregelung gehört ebenfalls die Möglichkeit der Anpassung an veränderte Verhältnisse. Kontaktunterbrüche und -abbrüche müssen vermieden werden (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 6. Aufl. 2018, Art. 273 N 10). Ganz allgemein ist der Zweck des persönlichen Verkehrs die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind, ausgehend vom Grundbedürfnis von sich nahestehenden Personen, regelmässige Kontakte pflegen zu können, und der Kenntnis, dass es für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes förderlich ist, wenn es zu Vater und Mutter regelmässige Kontakte pflegen und eine tragfähige Beziehung aufbauen kann (FOUNTOULAKIS/ AFFOLTER-FRINGELI ET. AL., Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, S. 552 N 14.12). Seit dem 1. Januar 2017 sieht Art. 298b Abs. 3 bis ZGB auch ausdrücklich vor, dass beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen, zu berücksichti- gen ist. Das Ferienrecht von einer Dauer von vier Wochen pro Kalenderjahr an sich ist vorliegend unbestrit- ten. Es findet selbstredend während den Schulferien des Kindes statt. Bestritten sind hingegen die Übernachtungen. Die Vorinstanz hat von Übernachtungen von G.________ beim Berufungsbeklag- ten während dem Besuchsrecht aufgrund der zu engen Platzverhältnissen in dessen 2 ½-Zimmer Wohnung abgesehen. Entgegen den Vorbringen der Berufungsklägerin kann den Akten jedoch nicht entnommen werden, dass ihre Tochter unter keinen Umständen beim Vater übernachten wolle. Viel-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 22 mehr erklärte G.________ anlässlich der Kindsanhörung vom 25. Januar 2021, dass sie die Tren- nung der Eltern nicht störe, da sie ihren Vater ja öfters sehe. Das Verhältnis zum Vater sei gut. Die jetzige Situation passe ihr (act. 39). Dass sie nicht beim Berufungsbeklagten schlafen wolle, kann dem Protokoll hingegen nicht entnommen werden. Zum Thema Übernachtungen geht daraus ledig- lich eine Aussage von F.________ hervor, wonach «[...] wir [...] auch nicht bei ihm [schlafen]. Papa hat das jetzt so akzeptiert». Auch die Berufungsklägerin konnte anlässlich der Sitzung vom 16. Dezember 2020 keinen anderen Grund als den Platzmangel in der 2½-Zimmerwohnung nennen (act. 35). Zudem scheint auch die Vorinstanz davon ausgegangen zu sein, dass Übernachtungen während dem Ferienrecht lediglich stattfinden, wenn dieses nicht zu Hause ausgeübt wird. In ihrer weiter oben (E. 2.1 hiervor) zitierten Erwägung hielt sie nämlich ausdrücklich fest, dass «[s]ollte [der Berufungsbeklagte] mit der Tochter verreisen wollen, [...] auch Übernachtungen erforderlich sein [werden]». Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, das Dispositiv des angefochtenen Entscheids in dem Sinne zu ergänzen, dass bei der Ausübung des Ferienrechts Übernachtungen bei angemesse- nen Platzverhältnissen möglich sind, wobei, wie von der Vorinstanz bereits in ihren Erwägungen festgehalten und vom Berufungsbeklagten anerkannt (vgl. Berufungsantwort, S. 7), bei der Durch- setzung auf die Wünsche von G.________ Rücksicht zu nehmen und ein behutsames Wiederheran- führen an die Übernachtungen erforderlich sind. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. Das Dispositiv wird aber von Amtes wegen entspre- chend ergänzt. 3. Des Weiteren ist der Unterhalt der Kinder F.________ und G.________ strittig. In diesem Zusam- menhang werden das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen des Berufungsbeklagten (E. 3.2. hiernach) sowie gewisse seiner Auslagen (E. 3.3 hiernach) – so die Prämienverbilligung und die Arbeitswegkosten – bestritten. Die anderen zur Berechnung des Kindesunterhaltes erforderlichen Positionen werden im Berufungsverfahren nicht beanstandet. 3.1. 3.1.1. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vorab vor, die höchstrichterliche Rechtsprechung betreffend Schulstufenmodell sowohl falsch wiedergegeben als auch falsch zitiert zu haben. Das Zivilgericht habe sich stoisch an die diesem Modell entsprechenden Pensen gehalten, ohne deren Zweckmässigkeit bei der konkreten Subsumption auch nur ansatzweise zu prüfen. Allein damit habe die Vorinstanz bei ihrer gesamten Berechnung durchweg das ihr zukommende weite Ermessen stark unterschritten, weshalb die angerufene Berufungsinstanz bereits schon deshalb den Kindesunterhalt ex officio neu berechnen müsste. In BGE 144 III 481 hat sich das Bundesgericht von der 10/16er Regel abgewendet und das Schul- stufenmodell eingeführt (E. 4.7.6). Wie das Bundesgericht immer wieder betont, handelt es sich dabei um Richtlinien von denen aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden kann (E. 4.7.9). Die Berufungsklägerin unterlässt es bei ihrer Kritik aufzuzeigen, welche Gegebenheiten es vorlie- gend gebieten, von der Richtlinie abzuweichen und erklärt weder, in welcher Weise davon hätte abgewichen werden müssen, noch in Bezug auf welchen Elternteil. Solche Umstände sind vorlie- gend auch nicht ersichtlich. Soweit auf die Rüge mangels rechtsgenüglicher Begründung überhaupt einzutreten ist, ist sie abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 22 3.1.2. Ebenfalls vorab ist der dies a quo zu bestimmen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, womit die Beitragspflicht grundsätzlich im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Urteils der Berufungsinstanz greift (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens kann das Sachgericht dem Pflichtigen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) eine Unterhaltspflicht auferlegen, und zwar unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahmeentscheid eine Unter- haltspflicht besteht (vgl. BGE 142 III 193 E. 5.3 m. H.). Gemäss Eheschutzentscheid vom 23. Dezember 2019 bezahlt der Berufungsbeklagte keinen Unter- haltsbeitrag für seine beiden Töchter. Gemäss angefochtenem Urteil sind Unterhaltsbeiträge erst- mals ab dem 1. September 2021 geschuldet. Dieses Datum wird von keiner der Parteien bestritten und koinzidiert mit dem ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt am 26. August 2021 folgt. Es rechtfertigt sich somit an diesem Datum festzuhalten. 3.2 3.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass dem Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen von 100% anzurechnen sei. Sie führte hierzu das Folgende aus: «Der Beklagte ist seit dem 30. November 2020 bei der H.________ AG als "I." im Stundenlohn angestellt. Sein Stundenlohn beträgt brutto CHF 24.53, nach Abzug der Sozialabgaben im Umfang von 16,52 % CHF 20.47 (act. 47). Aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen ist nicht ersichtlich, in welchem Umfang er arbeitet. An der Sitzung des Zivilgerichts des Seebezirks vom 16. Dezember 2020 erklärte er, es handle sich um ein 60 % Pensum; eine Erhöhung habe er noch nicht besprochen und würde er auch nur in Erwägung ziehen, wenn es mit der Betreuung von G. vereinbar wäre (act. 35). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind insbesondere bei wirtschaftlich engen Verhältnissen besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft des unterhaltspflichtigen Elternteils zu stellen (BGE 137 III 118). Der Beklagte ist vorliegend der unterhaltspflichtige Elternteil, da die Klägerin die Obhut über die Kinder innehat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.5). Dementsprechend ist dem Kläger ein hypothetisches Einkommen von 100 % anzurechnen. Bei einer 42 Stundenwoche kann er so einen hypothetischen Lohn von netto mindestens CHF 3'440.00 (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen) erzielen. Dabei handelt es sich um den anrechenbaren Minimalbetrag, da vorliegend infolge der kurzen Anstellungsdauer beispielsweise die Nacht- und Wochenendzuschläge nicht berechnet und dementsprechend auch nicht berücksichtigt werden konnten. Dem Kläger ist eine angemessene Übergangsfrist von 3 Monaten bis

  1. September 2021 zu gewähren, um sein Pensum auf 100 % erhöhen und das hypothetisch berechnete Einkommen erzielen zu können» (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7.4). Im Abschnitt betreffend die Berechnung des Kindesunterhalts (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7.5) ging die Vorinstanz dann jedoch von einem hypothetischen Einkommen von CHF 3'490.- aus. 3.2.2. Die Berufungsklägerin bringt vor, dass dem Berufungsbeklagten ab dem 30. November 2020 ein Einkommen von CHF 2'500.- (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinder-und Familienzulagen) und ab dem 1. September 202[1] ein Einkommen von CHF 4'210.- (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen) anzurechnen sei. Eventualiter verlangt sie, es sei dem Berufungsbeklagten ab dem 30. November 2020 ein Einkommen von CHF 2'500.- (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen) und ab dem 1. September 202[1] ein Einkommen von CHF 4'012.- (kein
  2. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen) anzurechnen. Sie begründet diese Begehren namentlich damit, dass die Vorinstanz das Einkommen des Berufungsbeklagten nicht sorgfältig ermittelt hätte. Sie hätte sich nur auf die Lohnabrechnung von Januar 2021 gestützt, anlässlich der Parteibefragung vom 16. Dezember 2020 gemachten Angaben des Berufungsbeklagten, wonach er ungefähr einen Nettolohn von CHF 2'500.- verdiene, nicht beachtet und ihren Entscheid trotz fehlen-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 22 der Unterlagen gefällt. Die Vorinstanz hätte sich auf eine Sollarbeitszeit von 2'140 Stunden im Jahr stützen sollen. Die Sozialabzüge hätten zudem nicht ohne Weiteres addiert werden dürfen, da sie auf unterschiedlichen Grundlagen basieren würden. Durch die Addition hätte die Vorinstanz krasse Rechnungsfehler gemacht und das Einkommen des Berufungsbeklagten somit willkürlich bestimmt. Schliesslich habe die Vorinstanz im Motiv mit einem hypothetischen Nettolohn von CHF 3'490.- gerechnet, obwohl sie im Dispositiv ein hypothetisches Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten ab September 2021 von CHF 3'440.- festgehalten habe. Die Ermittlung des hypothetischen Nettoein- kommens des Berufungsbeklagten sei insgesamt willkürlich (vgl. Berufung, S. 9 ff.). Der Berufungsbeklagte hingegen führt im Wesentlichen aus, dass er anlässlich der Parteibefragung vom 16. Dezember 2020 aufgrund seines erst kürzlich begonnenen Arbeitsverhältnisses noch nicht in der Lage gewesen sei, sein Einkommen einzuschätzen. Er reicht zudem mit seiner Berufungsant- wort die Lohnabrechnungen von November 2020 bis Mai 2021 ein. Dazu hält er fest, dass aus diesen Lohnabrechnungen klar erkennbar sei, dass sich der Stundenlohn auf brutto CHF 24.53 und nach Abzug der Sozialabgaben im Umfang von 16.52% auf CHF 20.47 belaufe. Es sei zudem zu betonen, dass das monatliche Einkommen vom Bedarf des Arbeitgebers abhängig sei und somit variieren könne. Die Vorinstanz sei zurecht von einer 42-Stunden-Woche und einem hypothetischen Einkom- men von CHF 3'440.- ausgegangen. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien nicht zu bemängeln und würden sich auf Tatsachen, insbesondere auf den aus der Lohnabrechnung von Januar 2021 herausgehenden Stundenlohn, abstützen (vgl. Berufungsantwort, S. 9 ff.). 3.2.3. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Zum Einkommen gehört das Nettoeinkommen (d.h. Bruttoeinkommen nach Abzug AHV/IV/EO/ALV, Beiträge Arbeitnehmer an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Beiträge Arbeitnehmer für obligatorische Unfallversicherung, ggf. für Kranken- taggeldversicherung), das mitsamt Pauschalentschädigung, 13. Monatslohn, Trinkgeldern, Gratifi- kation und Boni, Naturallohn und gegebenenfalls Gewinnanteilen zu ermitteln ist. Familienzulagen gehören nicht dazu, da sie dem Kind zukommen. Zum Einkommen gehört auch Erwerbsersatzein- kommen (namentlich Versicherungsrenten, Arbeitslosenunterstützung, Taggelder). Werden Einkommensbestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe oder gar nur einmalig ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, dem rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (vgl. Urteile BGer 5A_454/2010 vom 27. August 2010 E. 3.2; vgl. auch 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 6.3.3). Soweit das erzielte Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern das Erreichen eines solchen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte, angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstren- gungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstren- gungen ein höheres Einkommen zu erzielen. An die Ausnützung der Erwerbskraft werden im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen gestellt, verstärkt noch, wenn wirt- schaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 2.3, 3.1). In der Regel ist zudem eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren (Urteil BGer 5A_694/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.5.2 m. H.). 3.2.4. Bezüglich des Vorbringens der Berufungsklägerin, die Vorinstanz hätte die Aussagen des Berufungsbeklagten anlässlich der Parteibefragung vom 16. Dezember 2020 betreffend sein

Kantonsgericht KG Seite 10 von 22 Einkommen nicht beachtet, ist zu wiederholen, dass im Bereich des Kinderunterhaltsrechts die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) gilt. Das heisst, das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und erhebt von Amtes wegen Beweise (Art. 153 Abs. 1 ZPO). Das Gericht bildet sich sodann seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 156 ZPO). Beweiswürdigung besteht darin, dass das Gericht zunächst jedem Beweismittel ein bestimmtes Gewicht (Beweiswert, Überzeugungskraft) beimisst und sich in der Folge aufgrund aller erhobenen und entsprechend bewerteter Beweise eine Meinung darüber bildet, ob eine Tatsachen- behauptung wahr ist oder nicht. Die ZPO weist den von ihr zugelassenen Beweismitteln (Art. 168 ZPO) keinen bestimmten Beweiswert zu, denn dies würde auf feste Beweisregeln hinauslaufen, was mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unvereinbar wäre (Urteil BGer 5A_250/2012 vom 18. Mai 2012 E. 7.4.1). Unter den Beweismitteln besteht also keine Rangordnung, vielmehr sind grundsätzlich alle gleichwertig. Gewisse Beweismittel können jedoch trotzdem verlässlicher sein und höhere Beweiskraft haben als andere. So wird etwa Urkunden oder einem Augenschein stärkeres Gewicht beigemessen als Zeugen- oder Parteiaussagen (HASENBÖHLER, in Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2016, Art. 157 N 14). Das Arbeitsverhältnis des Berufungsbeklagten als «I.» der H. im Stundenlohn begann im November 2020 (vgl. Arbeitsvertrag vom 30. November 2020, act. 37). Am Tag der Parteibefragung vom 16. Dezember 2020 hatte der Berufungsbeklagte also erst wenige Stunden für seinen Arbeitsgeber gearbeitet und erst eine Lohnabrechnung (November 2020) erhalten. Dessen Vorbringen, er habe aufgrund der erst angetretenen Arbeitsstelle und aufgrund mangelnder Kennt- nisse der zu leistenden Stunden noch nicht mit Bestimmtheit wissen können, wie hoch sein Lohn ausfallen wird, ist somit nachvollziehbar. Zudem bestand mit der eingereichten Lohnabrechnung von Januar 2021 eine betreffend den Stundenlohn verlässliche Urkunde, welcher die Vorinstanz zu Recht ein stärkeres Gewicht beigemessen hat, als den Aussagen des Berufungsbeklagten vom 16. Dezember 2020. Die Vorinstanz hat die Beweise frei gewürdigt und kein Recht verletzt, indem sie der Lohnabrechnung vom Januar 2021 im Rahmen der Ermittlung eines hypothetischen Einkom- mens einen hohen Beweiswert zuerkannt hat. Die alleinige Tatsache, dass die Ermittlung des hypo- thetischen Einkommens der Vorinstanz einzig auf der Lohnabrechnung von Januar 2021 basiert und die Lohnabrechnung vom Dezember 2020 nicht ins Recht gelegt wurde, vermag die Ermittlung des hypothetischen Einkommens der Vorinstanz nicht umzustossen. Vielmehr geht aus den mittlerweile vom Berufungsbeklagten eingereichten Lohnabrechnungen jeweils derselbe Stundenlohn wie aus der Lohnabrechnung vom Januar 2021 hervor, nämlich CHF 24.53 brutto. 3.2.5. Die Berufungsklägerin bringt weiter vor, es hätte von einer Sollarbeitszeit von 2'140 Stunden pro Jahr ausgegangen werden müssen und die 91 geleisteten Stunden im Januar 2021 würden somit lediglich 51% und nicht den von der Vorinstanz angenommenen 60% entsprechen. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin hat sich die Vorinstanz nicht auf den effektiven Lohn der Lohnabrechnung von Januar 2021 gestützt. Vielmehr hat sie den Nettostundenlohn des aus der Lohnabrechnung von Januar 2021 resultierenden Stundenlohns als Grundlage für die Berechnung des hypothetischen Einkommens genommen. Sie hat sich sodann auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 42 Stunden gestützt und den obligationenrechtlichen Mindestanspruch von vier Wochen Ferien berücksichtigt (Art. 329a OR). Bei der von der Berufungsklägerin vorgebrachten Berechnung hingegen scheint der Ferienanspruch missachtet worden zu sein. Dem Berufungsbe- klagten ist nach dem Gesagten ab dem 1. September 2021 ein hypothetisches Einkommen von einem Beschäftigungsgrad von 100% anzurechnen, wobei von einer jährlichen Netto-Arbeitszeit von 2'016 Stunden (42 Stundenwoche x 48 Wochen) auszugehen ist.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 22 3.2.6. Die Berufungsklägerin bringt weiter vor, die Berechnung des Nettostundenlohns der Vorin- stanz gehe fehl, da man die Abzüge auf der Lohnabrechnung nicht addieren könne, wenn diese Abzüge jeweils eine andere Basis haben würden. In ihrer Berufungsschrift legt sie dar, es hätten zuerst vom Bruttolohn 8.02% für AHV/IV/EO/ALV/KTG abgezogen und in einem zweiten Schritt der Abzug im Sinne des BVG, ausgehend von einem Koordinationsabzug von CHF 25'095.-, vorgenom- men werden müssen. Zudem sei von einem Stundenlohn von CHF 24.53 auszugehen und zusätzlich seien noch CHF 2.45 pro Stunde für etwa 50% der Sollstunden (analog der Lohnabrechnung Januar 2021) hinzuzurechnen. Das Nettoeinkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen minus die Abzüge. Als Abzüge gelten Beiträge für AHV/IV/EO/ALV, Beiträge von Arbeitnehmern an Einrichtungen der beruflichen Vorsor- ge, Beiträge von Arbeitnehmern für die obligatorische Unfallversicherung und ggf. für die Kranken- taggeldversicherung. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG ist der Teil des Jahreslohnes von CHF 25'095.- bis und mit CHF 86'040 zu versichern. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. Aus den Lohnabrechnungen (Dezember 2020 - Mai 2021) geht hervor, dass der Berufungsbeklagte im Dezember 2020 für 37 von 135 Stunden und somit für rund 1/4 seiner Stunden einen Zeitzuschlag von CHF 2.45 pro Stunde erhielt. Im Januar 2021 bekam er einen Zeitzuschlag in derselben Höhe auf rund 1/2 seiner Stunden, im Februar 2021 auf lediglich rund 1/6 und im Mai hingegen auf beinahe alle der gearbeiteten Stunden. Durchschnittlich erhielt der Berufungsbeklagte folglich rund auf 1/3 der geleisteten Arbeitsstunden einen Zeitzuschlag in der Höhe von CHF 2.45. Somit kann zusätzlich zum Stundenlohn von CHF 24.53 bei einem Drittel der Sollstunden (672 Stunden) von einem Zeit- zuschlag von CHF 2.45 ausgegangen werden. Von 2'016 Stunden Sollarbeit kann also bei 1'344 Stunden einem Bruttostundenlohn von CHF 24.53 ausgegangen werden und bei 672 Stunden von einem Bruttostundenlohn von CHF 26.98. Es ergibt sich somit ein hypothetischer jährlicher Bruttolohn von CHF 51'098.90 (1'344 Std. x CHF 24.53 + 672 Std. x CHF 26.98). Die Abzüge von 8.02% (AHV/IV/EO/ELV/KTG) sind vorliegend unbestritten. Nach dem Abzug von 8.02% vom jährlichen Bruttolohn von CHF 51'098.90 verbleibt ein Lohn von CHF 47'000.75. Schliesslich ist der Pensionskassenabzug unter Berücksichtigung des Koordinationsabzuges zu berechnen. Vom massgebenden Lohn (CHF 51'098.90) wird der Koordinationsabzug in der Höhe von CHF 25'095.- abgezogen, womit der koordinierte Lohn feststellbar wird. Der koordinierte Lohn resultiert im vorliegenden Fall in CHF 26'003.90. Davon sind insgesamt 8.5% für die Pensionskasse abzuziehen, ausmachend CHF 2'080.30 jährlich. Monatlich verbleibt somit ein Nettolohn von CHF 3'916.75 (CHF 47'000.75/12) minus den Pensions- kassenabzug von CHF 173.35, ausmachend rund CHF 3'750.-. 3.2.7. Die Tatsache, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Kindesunterhalts fälschlicherwei- se von einem monatlich hypothetischen Einkommen von CHF 3'490.- (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7.5) anstatt von CHF 3'440.- (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7.4) ausgegangen ist, wie die Berufungsbeklagte moniert, ist unter diesen Umständen nicht mehr von Belang. 3.2.8. Der Berufungsbeklagte fügte seiner Berufungsantwort Arztzeugnisse vom 17. Juni 2021 und 21. Juli 2021 bei (Beilage 3 der Berufungsantwort). Er erklärt diesbezüglich, dass er seit dem 1. März 2021 krankgeschrieben sei und somit keinen Lohn mehr erziele, sondern ein Krankentaggeld erhal- te. Es werden keine weiteren Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten gemacht. Aus dessen Lohnabrechnungen von März und April 2021 geht hervor, dass ihm ein Kran- kentaggeld ausbezahlt wurde. Die Lohnabrechnung von Mai 2021 zeigt, dass der Berufungsbeklagte

Kantonsgericht KG Seite 12 von 22 in diesem Monat 48 Stunden gearbeitet hat und somit mindestens teilweise arbeitsfähig war. Aus dem Arztzeugnis vom 21. Juli 2021 erhellt, dass der Berufungsbeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage war, an seinem aktuellen Arbeitsplatz mehr als 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. Es wird hingegen vom Berufungsbeklagten keine andauernd eingeschränkte Leistungsfähigkeit geltend gemacht. Somit ist davon auszugehen, dass es sich um eine vorübergehende Arbeitsunfä- higkeit handelt, so dass sich die Berücksichtigung einer verminderten Leistungsfähigkeit bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens nicht rechtfertigt. 3.2.9. Es stellt sich noch die Frage, ab welchem Zeitpunkt dem Berufungsbeklagten ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werden kann. Grundsätzlich ist im Sinne der Möglichkeit der Anpas- sung der aktuellen Verhältnisse an das hypothetische Einkommen eine Übergangsfrist zu gewähren. Das von der Vorinstanz dem Berufungskläger zugemutete hypothetische Einkommen wurde von diesem nicht bestritten. Er war sich somit der Möglichkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Umfang eines 100% Pensums ab September 2021 bewusst und hat es akzeptiert. Für den Berufungsbeklagten war es somit zumindest voraussehbar, dass er seine Erwerbskraft voll wird ausschöpfen müssen und es stand ihm auch genügend Zeit zur Verfügung, sich dieser auf ihn zukommenden Situation anzupassen. Aufgrund dieser Umstände wird keine zusätzliche Übergangs- frist für die Anrechnung des hypothetischen Einkommens gewährt. Es ist dem Berufungsbeklagten vom 1. September 2021 an ein hypothetisches monatliches Einkommen in der Höhe von CHF 3'750.- anzurechnen. Zumal die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. September 2021 geschuldet sind (vgl. E. 3.1 hiervor), erüb- rigt sich eine Prüfung seiner finanziellen Situation vor diesem Datum. 3.3.Strittig ist weiter der Bedarf des Berufungsbeklagten. 3.3.1. Die Berufungsklägerin bringt vor, die Vorinstanz hätte fälschlicherweise nicht berücksichtigt, dass der Berufungsbeklagte bei seinem tiefen Einkommen von einer Prämienverbilligung des Kantons bei der Krankenkasse profitiert bzw. profitieren könne. Sie behauptet, die Inanspruchnahme der Prämienverbilligung würde die Krankenkassenprämie und somit die monatlichen Auslagen um CHF 135.- senken (vgl. Berufung, S. 11). Der Berufungsbeklagte hingegen erklärt in seiner Berufungsantwort, er sei nicht in den Genuss einer Prämienverbilligung gekommen und bezahle nach wie vor die KVG-Prämie in der Höhe von CHF 432.55, weshalb diese von der Vorinstanz richtigerweise vollumfänglich berücksichtigt worden sei (vgl. Berufungsantwort, S. 12). Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungsbeklagte im September 2019 von einer Prämienver- billigung profitierte. Seine Versicherungspolice von damals wurde anschliessend durch die Versiche- rungspolice vom 1. Januar 2020 ersetzt. Die Prämie für seine Grundversicherung beläuft sich seit dem 1. Januar 2020 auf CHF 432.55. Es stellt sich somit die Frage, ob der Berufungsbeklagte über- haupt von einer Prämienverbilligung profitieren könnte. Der Staat gewährt Versicherten, Paaren und Familien in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 10 Abs. 1 KVGG; SGF 842.1.1). Als Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen gelten Personen, deren anrechenbares Einkommen die vom Staatsrat festgesetzten Grenzen nicht erreicht (Art. 12 Abs. 1 KVGG). Diese Grenze ist für eine alleinstehende Person bei einem jährlichen anrechenbaren Einkommen von CHF 36'000.- angesetzt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP); SGF 842.1.13).

Kantonsgericht KG Seite 13 von 22 Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben sodann Versicherte und Familien, deren Nettoein- kommen CHF 150'000.- oder deren steuerbares Vermögen CHF 250'000.- übersteigt sowie auch Personen, die von Amtes wegen steuerlich veranlagt wurden. Für Personen, die von Amtes wegen steuerlich veranlagt wurden, wird eine Verbilligung der Krankenkassenprämien trotzdem geprüft und gegebenenfalls zugesprochen, wenn die kantonale Steuerverwaltung bestätigt, dass die steuerba- ren Elemente dennoch genau ermittelt werden konnten (Art. 4 VKP). Als anrechenbares Einkommen gilt das Nettojahreseinkommen gemäss der Steuerveranlagung des Kantons Freiburg (Code 4.910); dabei wird die Steuerperiode berücksichtigt, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung überprüft wird (Jahr x – 2 Jahre) (Art. 5 Abs. 1 VKP). Für die Ermittlung der Anspruchsberechtigung der Prämienverbilligung im Jahr 2021 ist somit die Steuererklärung des Berufungsbeklagten vom Jahr 2019 heranzuziehen. Aus dieser geht hervor, dass der Berufungsbeklagte im Jahr 2019 sowie Anfang 2020 Sozialhilfebezüger war und kein weite- res Einkommen erzielte. Zwischen dem anrechenbaren Nettojahreseinkommen und der festgelegten Einkommensgrenze ergibt sich eine Differenz von CHF 36'000.-. Das anrechenbare Einkommen liegt somit um 100% unter der Einkommensgrenze. Dies ergibt eine Prämienverbilligung von 65% der monatlichen Durchschnittsprämie von CHF 415.-, d.h. CHF 269.75.- pro Monat (Anhang 1 zur VKP; https://www.caisseavsfr.ch). Die Auslagen des Berufungsbeklagten für seine obligatorische Krankenversicherung belaufen sich somit auf CHF 162.80 (CHF 432.55 [act. 32.4] – Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 269.75) und nicht wie von der Vorinstanz angenommen auf CHF 432.55. Dies entspricht denn auch ungefähr dem, was der Berufungsbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt hat (vgl. act. 9/3 und 31/9, verbilligte KK-Prämie von CHF 169.95) und was aus dem eingereichten Budget des Sozialdienstes hervorgeht (act. 8/2). Gleiches gilt für die kommenden Jahre. Der Berufungsbeklagte nahm seine (Teilzeit-)Arbeitstätigkeit erst im November 2020 auf und ein 100% Pensum ist ihm erst ab Septem- ber 2021 anzurechnen. Sein (hypothetisches) Nettojahreseinkommen beträgt ab diesem letztge- nannten Zeitpunkt rund CHF 45'000.- (CHF 3'750.- x 12), wobei davon für das für die Berechnung einer allfälligen Prämienverbilligung ausschlaggebende Einkommen noch diverse steuerrechtliche Abzüge (allfällige Abzüge für Verpflegungs-, Weg- und sonstige Berufskosten, Unterhaltsbeiträge, etc.) vorzunehmen sind, so dass auch hier davon ausgegangen werden muss, dass der Berufungs- beklagte Anspruch auf (volle) Prämienverbilligung hat. Weshalb dies nicht der Fall sein soll, erklärt der Berufungsbeklagte nicht. Vielmehr begnügt er sich damit, zu behaupten, er habe keinen Anspruch darauf. 3.3.2. Die Berufungsklägerin beanstandet des Weiteren die von der Vorinstanz für den Arbeitsweg veranschlagten Kosten. So habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die Arbeitswegkosten nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts nicht mit einer Kilometerpauschale von CHF 0.50/km berechnet würden, sondern nach einer eigenen Berechnungsformel (Urteil KG FR 101 2019 191 E. 4.2 in fine). Sie erklärt, die Vorinstanz habe betreffend die Arbeitswegkosten stark zugunsten des Berufungsbeklagten und unter Verletzung der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung entschieden (vgl. Berufung, S. 11 f.). Der Berufungsbeklagte hingegen bringt vor, in der Praxis werde häufig ein ungekürzter Pauschal- ansatz für Kilometerkosten verwendet. Bei der von der Berufungsklägerin eingebrachten Berech- nungsmethode müssten jedoch noch die Strassenverkehrssteuer und Motofahrzeugversicherung hinzugerechnet werden. Er verweist zudem auf eine nicht publizierte Rechtsprechung des Bundes- gerichts, welche vorsieht, dass bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

Kantonsgericht KG Seite 14 von 22 sowohl die festen wie auch die veränderlichen Kosten eines Autos zu berücksichtigen seien (Urteil BGer 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016; vgl. Berufungsantwort, S. 13 f.). Die Vorinstanz hat die Kosten für das Fahrzeug des Berufungsbeklagten mit Kompetenzcharakter anhand einer Kilometerpauschale von CHF 0.50 ermittelt. Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag der Kosten für den Arbeitsweg von CHF 550.- [(2x30 km) x (220:12) x CHF 0.50]. Im vom Berufungsbeklagten zitierten Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass für die Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die festen und veränderlichen Kosten (Auslagen für Benzin, Fahrzeugsteuern, Versicherung, angemessener Betrag für die Instandhaltung, Amortisa- tionskosten) eines Fahrzeugs mit Kompetenzqualität massgebend seien. Auch die neue Rechtspre- chung betreffend Unterhaltsrecht hat daran nichts geändert. In seinem Urteil 5A_532/2021 vom 22. November 2021 hat das Bundesgericht vielmehr bestätigt, dass für die Berechnung der Arbeits- wegkosten ein gewisser Schematismus angebracht ist und dass die Rechtsprechung eine Berück- sichtigung einer Kilometerpauschale, welche die Amortisationskosten einschliesst, zulässt (E. 3.4). Der vorinstanzliche Entscheid verstösst in diesem Punkt nicht gegen Bundesrecht und ist deshalb nicht zu beanstanden. 3.3.3. Die Auslagen des Berufungsbeklagten wurden von der Vorinstanz auf CHF 3'311.55 festge- setzt. Sie beinhalten einen Grundbetrag in der Höhe von CHF 1'200.-, die Miete von CHF 928.-, die Hausratsversicherung von CHF 18.-, die Krankenkasse KVG von CHF 432.55, Kosten für den Arbeitsweg von CHF 550.- sowie die Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 183.-. Unter Berücksichtigung der vorgehend berechneten verbilligten Krankenkassenprämie von CHF 162.80 betragen die Auslagen des Berufungsbeklagten und somit sein betreibungsrechtliches Existenzminimum CHF 3'041.80. 3.4.Bei einem hypothetischen Einkommen von rund 3'750.- (vgl. E. 3.2. hiervor) und Auslagen von CHF 3'041.80 verbleiben dem Berufungsbeklagten somit rund CHF 700.- pro Monat. 3.5.Die von den Parteien nicht bestrittene finanzielle Situation der Berufungsklägerin stellt sich wie folgt dar (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7. – 7.3.): Bis 30.06.2022Bis 30.06.2025Ab 01.07.2025 EinkommenCHF 3'290.-CHF 4'390.-CHF 5'480.- AuslagenCHF 3'039.25CHF 3'130.25CHF 3'210.25 Saldo gerundetCHF 250.-CHF 1'260.-CHF 2'270.- 3.6.Der Barbedarf gemäss dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Kindern beinhaltet einen Grundbetrag, einen Mietanteil und die Krankenkassenprämie nach KVG. Ein Mankofall kann nur vorliegen, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht vollständig gedeckt werden kann. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Hierzu gehören bei den Kindern ein Steueranteil sowie eine allfällige Prämie für eine Krankenzu- satzversicherung (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).

Kantonsgericht KG Seite 15 von 22 Zunächst ist somit der Barbedarf gemäss dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum der beiden minderjährigen Kinder F.________ und G.________ zu ermitteln. Auf eine mögliche Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum wird weiter unten (E. 3.7.3) eingegangen. 3.6.1. Der Barbedarf von F.________ umfasst den Grundbetrag von CHF 600.-, einen Mietanteil von CHF 241.50 und eine Krankenkassenprämie (KVG) von CHF 90.15 (act. 3/8). Davon abzuzie- hen sind die Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder in Ausbildung im Kanton Bern von CHF 290.-. Insgesamt beläuft sich der Barbedarf somit auf rund CHF 640.- pro Monat. 3.6.2. Der Barbedarf von G.________ beträgt rund CHF 700.- pro Monat (Grundbetrag: CHF 600.-, Mietanteil: CHF 241.50, Krankenkassenprämie: CHF 90.15 (act. 3/9), Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder im Kanton Bern: CHF -230.-). Sobald G.________ 16 Jahre alt sein wird (2025), beläuft sich auch ihr Barbedarf unter Berücksichtigung der Erhöhung der Kinder- und Ausbildungszulagen auf CHF 640.- pro Monat. 3.7. 3.7.1. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist, insbesondere dann, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist dem Unterhaltspflichtigen stets zu belassen mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben (BGE 144 III 502 E. 6.4 f.). Mit dem Erreichen der Volljährigkeit fallen sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern weg, weshalb der Unterhalt für das volljährige Kind von beiden Elternteilen entsprechend ihrer wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen ist. Zudem haben die Eltern den Volljährigen- unterhalt erst zu bestreiten, wenn ihre familienrechtlichen Existenzminima und jenes der minderjähri- gen Kinder gedeckt sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). 3.7.2. Entsprechend dieser Rechtsprechung und in Anbetracht der finanziellen Situation der Partei- en hat der Berufungsbeklagte somit bis zur Volljährigkeit von F., d.h. vom 1. September 2021 bis zum 31. Oktober 2022, beiden Kindern einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 350.- zu bezah- len. Ein Betrag von CHF 290.- ist bei F. und ein solcher von CHF 350.- bei G.________ zu Lasten des Berufungsbeklagten ungedeckt. 3.7.3. Ab dem 1. November 2022 ist den Parteien sowie G.________ das familienrechtliche Exis- tenzminimum zu belassen, bevor die Parteien angehalten werden können, F.________ einen Unter- haltsbeitrag zu bezahlen. Wie bereits erwähnt (E. 3.6 hiervor) gehört hierzu ein Betrag zur Beglei- chung der Steuern sowie allfällige Prämien einer Krankenzusatzversicherung. 3.7.3.1. Weder die Berufungsklägerin noch der Berufungsbeklagte machen eine Krankenzusatzver- sicherung geltend. Den Akten (insbesondere act. 3/7 und 8/4) kann auch nicht entnommen werden, dass entsprechende Versicherungen durch die Parteien abgeschlossen worden sind.

Kantonsgericht KG Seite 16 von 22 Hingegen lässt sich den eingereichten Versicherungspolicen der Kinder (act. 3/8 und 9) entnehmen, dass beide über eine Zusatzversicherung verfügen und dass dafür monatlich je CHF 16.30 anfallen. Der Barbedarf von F.________ beträgt damit rund CHF 660.- und jener von G.________ rund CHF 720.- bzw. ab dem 1. Dezember 2025 ebenfalls rund CHF 660.-. 3.7.3.2. In einem kürzlich ergangenen veröffentlichen Urteil (BGE 147 III 457) hat das Bundesgericht verschiedene Methoden zur Bestimmung der Steuerlast analysiert und festgestellt, dass eine allen Aspekten Rechnung tragende mathematische Aufteilung nicht möglich bzw. jedenfalls kaum prakti- kabel ist, da nicht nur die durch die Unterhaltsbeiträge erhöhten Einkünfte bzw. Abzüge, sondern auch die dadurch entstehenden Auswirkungen auf die Progression sowie aufseiten des Empfänger- elternteils die Tarifermässigung und die Kinderabzüge zu berücksichtigen wären. Schliesslich hat es entschieden, dass von einer proportionalen Aufteilung der anfallenden Steuern im Verhältnis zwischen den Einkünften inklusive Unterhaltsbeiträgen des Empfängerelternteils und jenen der minderjährigen Kinder auszugehen ist, weil im Rahmen der nunmehr für massgeblich erklärten zwei- stufigen Berechnungsmethode das Einkommen und die Steuerlast des Empfängerelternteils sowie die anderen für die Ermittlung des familienrechtlichen Existenzminimums relevanten Ausgabenposi- tionen des Kindes bekannt sind (bzw. sein müssen) und das Gericht folglich über sämtliche Angaben verfügt, um den im Barbedarf des Kindes einzusetzenden Steueranteil zu ermitteln. Damit sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhält- nis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im - erweiterten - Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Machen die dem Kind zuzurechnenden Einkünfte beispiels- weise 20 % des steuerlich relevanten Haushaltseinkommens aus, ist derselbe Anteil an der gesam- ten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes und folglich lediglich der Differenz- betrag im Bedarf des Empfängerelternteils einzusetzen. Wie in diesem Urteil für zulässig erklärt, hat der hiesige Hof entschieden, die (mutmasslichen) Steu- erlasten anhand des Steuerkalkulators des Bundes (www.swisstaxcalculator.estv.admin.ch) zu berechnen (zum Ganzen, vgl. auch Urteil KG FR 101 2021 69 vom 30. August 2021 E. 4.4.3). 3.7.3.3. Für die Berechnung der Steuerlast der Parteien sowie von G.________ berücksichtigt der Hof nachfolgende Werte, wobei zu beachten gilt, dass der Berufungsklägerin keinen Unterhaltsbei- trag zugesprochen worden ist und der Kindesunterhaltsbeitrag nur bis zur Volljährigkeit abgezogen werden kann bzw. zu versteuern ist. Für F.________ ist deshalb keine Steuerlast zu berechnen. Jahreswerte (gerundet)01.11.22-30.06.2501.07.25-30.11.2501.12.25-30.11.27ab 01.12.27 Nettoeinkommen Berufungsklägerin (vgl. E. 3.5) CHF 52'680.- (12 x 4'390.-) CHF 65'760.- (12 x 5'480.-) CHF 65'760.-CHF 65'760.- Vom Berufungsbekl. zu bez. Barunterhalt G.________, exkl. Steuern, Fam.zulagen abge-zogen (vgl. E. 3.6.2, 3.7.3.5 f.) CHF 4’560.- (12 x 380.-) CHF 2’400.- (12 x 200.-) CHF 2’400.--

Kantonsgericht KG Seite 17 von 22 Familienzulagen (vgl. E. 3.6.2)CHF 2’760.-CHF 2’760.-CHF 3'480.-- Steuerb. Eink. (vor Abzüge) Berufungskl. (Eink. + vom Ber.bekl. bez. Kosten G.________ (exkl. Steuern) + Fam.zulagen CHF 60’000.-CHF 70’920.-CHF 71'640.-CHF 65'760.- Total Steuerlast Berufungskl.CHF 3’649.-CHF 5’530.-CHF 5’659.-CHF 9'608.- Verhältnis Eink. G.________ (= vom Berufungsbekl. zu bez. Bar-unterhalt exkl. Steuern + Fam.zulagen): total zu ver- steuerndes Eink. Berufungskl. 12% (100 / 60’000.- x [4’560.- + 2'760.-]) 7% (100 / 70’920.- x [2’400.- + 2'760.-]) 8% (100 / 71'640.- x [2’400.- + 3'480.-]

Steuerlast Berufungskl.CHF 3’209.-CHF 5’145.-CHF 5'209.-CHF 9'608.- Steuerlast G.CHF 440.-CHF 385.-CHF 450.-- Einkommen Berufungsbekl. ./. Unterhaltsbeitrag G. CHF 40’440.- (45'000.- ./. 4’560.-) CHF 42’600.- (45'000.- ./. 2’400.-) CHF 42’600.-CHF 45'000.- Steuerlast Berufungsbekl.CHF 3'910.-CHF 4’413.-CHF 4’413.-CHF 4'925.- 3.7.3.4. Das familienrechtliche Existenzminimum der beiden Töchter und der Parteien, bzw. deren monatliche Saldi belaufen sich demnach auf folgende Beträge: Monatlicher Wert01.11.22-30.06.2501.07.25-30.11.2501.12.25-30.11.27ab 01.12.27 Fam. E’Minimum Berufungsbeklagter CHF 3'366.80 (3'041.80 + 325.-) CHF 3'411.80 (3'041.80 + 370.-) CHF 3'451.80 (3'041.80 + 410.-) Saldo Berufungsbeklagter CHF 383.- (3'750.- ./. 3'366.80) CHF 340.- (3'750.- ./. 3'411.80) CHF 300.- (3'750.- ./. 3'451.80) Fam. E’Minimum Berufungsklägerin CHF 3'395.25 (3'130.25 + 265.-) CHF 3'640.25 (3'210.25 + 430.-) CHF 3'645.25 (3'210.25 + 435.-) CHF 4'010.25 (3'210.25 + 800.-) Saldo Berufungsklägerin CHF 995.- (4'390.- ./. 3'395.25) CHF 1'840.- (5'480.- ./. 3'640.25) CHF 1'835.- (5'480.- ./. 3'645.25) CHF 1'470.- (5'480.- ./. 4'010.25) Fam. E’Minimum F.________ CHF 660.-CHF 660.-CHF 660.-CHF 660.- Fam. E’Minimum G.________ CHF 755.- (720.- + 35.-) CHF 750.- (720.- + 30.-) CHF 695.- (660.- + 35.-) CHF 660.- 3.7.3.5. Auf Grund des Vorerwähnten rechtfertigt es sich somit, dass der Berufungsbeklagte vom

  1. November 2022 bis zum 30. Juni 2025 an den Unterhalt von G.________ einen monatlichen Betrag von CHF 380.- bezahlt. Die Differenz CHF 375.- ist unter diesen Umständen von der Beru- fungsklägerin zu übernehmen, welche über genügende finanzielle Mittel verfügt. In Anbetracht der

Kantonsgericht KG Seite 18 von 22 Tatsache, dass die Unterhaltszahlung bis zur Volljährigkeit des Kindes dem obhutsberechtigten Elternteil ausbezahlt werden (vgl. Art. 289 Abs. 1 ZGB), erübrigt es sich indes, die Berufungsklägerin formell zur Zahlung zu verpflichten. Mangels Leistungsfähigkeit kann der Berufungsbeklagte seiner bereits volljährigen Tochter F.________ während diesen Jahren (01.11.2022 – 30.06.2025) nichts an deren Unterhalt von insge- samt CHF 660.- bezahlen. Die Berufungsklägerin verfügt ihrerseits nach Übernahme der restlichen CHF 375.- zu Gunsten von G.________ über einen Saldo von CHF 620.-. Diesen hat sie F.________ an deren Unterhalt zu bezahlen. Da ab Volljährigkeit des Kindes die Unterhaltszahlung direkt an dieses zu erfolgen hat, ist das Dispositiv entsprechend abzuändern. Ein Mankofall kann nur in Bezug auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum anfallen, weshalb die Unterdeckung in dieser Zeitspanne CHF 20.- (CHF 640.- ./. CHF 620.-; vgl. E. 3.6 hiervor) beträgt. 3.7.3.6. Aufgrund der Saldi der Parteien zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 30. November 2027 von CHF 340.- für den Berufungsbeklagten und über CHF 1'800.- für die Berufungsklägerin, recht- fertigt es sich, den Berufungsbeklagten zu verpflichten, an den Unterhalt von G.________ CHF 200.- pro Monat zu bezahlen. Die Berufungsklägerin wird die restlichen Summen von CHF 550.- bzw. CHF 495.- übernehmen müssen. Ausserdem wird die Berufungsklägerin mangels Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten den Unterhalt von F.________ im Umfang von CHF 660.- alleine tragen müssen. Sie ist formell zu verpflichten, ihrer Tochter diesen monatlichen Betrag zu bezahlen. Selbst nach Leistung dieser Unterhaltspflicht verfügt die Berufungsklägerin über einen monatlichen Überschuss von über CHF 600.-, der Berufungsbeklagte hingegen über einen solchen von nicht ganz CHF 150.-. 3.7.4. Ab dem 1. Dezember 2027 werden sowohl F.________ wie auch G.________ volljährig sein, so dass deren Unterhalt von den Parteien entsprechend deren Leistungsfähigkeiten zu decken sein wird. Von insgesamt CHF 1'770.- (CHF 300.- + CHF 1'470.-) verfügt der Berufungsbeklagte über 17% und die Berufungsklägerin über 83%. Der Berufungsbeklagte ist somit zu verpflichten, ab diesem Datum einen Betrag von je CHF 110.- (CHF 660.- x 17%) und die Berufungsklägerin einen solchen von je CHF 550.- (CHF 660.- x 83%) an den Unterhalt von F.________ und G.________ zu leisten. 3.7.5. Zusammenfassend sind die Parteien somit (formell) zur Zahlung von folgenden Unterhalts- beiträgen zu Gunsten ihrer Tochter F.________ zu verpflichten: Monatlicher Wert01.09.21-31.10.2201.11.22-30.06.2501.07.25-30.11.27ab 01.12.27 BerufungsbeklagterCHF 350.---CHF 110.- Berufungsklägerin-CHF 620.-CHF 660.-CHF 550.- MankoCHF 290.-CHF 20.--- Zu Gunsten von G.________ sind folgende Unterhaltsbeiträge geschuldet: Monatlicher Wert01.09.21-31.10.2201.11.22-30.06.2501.07.25-30.11.27ab 01.12.27 BerufungsbeklagterCHF 350.-CHF 380.-CHF 200.-CHF 110.- Berufungsklägerin---CHF 550.-

Kantonsgericht KG Seite 19 von 22 MankoCHF 350.---- 3.7.6. Die Vorinstanz stellte die Mankofälle auch für die Zeitspanne vor dem 1. September 2021 fest. Da vorliegend der dies a quo jedoch auf dieses Datum fällt (vgl. E. 3.1 hiervor), erübrigt sich die Feststellung im Dispositiv der finanziellen Situation der Parteien sowie allfällige Mankofälle frühe- rer Perioden. 3.7.7. Weil vorliegend entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht nur der Berufungsbeklagte sondern auch die Berufungsklägerin zu Unterhaltszahlungen verpflichtete wird, ist im Dispositiv schliesslich zu präzisieren, dass allfällige vom Berufungsbeklagten oder von der Berufungsklägerin bezogene Familienzulagen zusätzlich geschuldet sind. Die Berufung ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. 4. 4.1.Insgesamt ist die Berufung teilweise gutzuheissen. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich vorliegend zudem um Streitigkeiten im Kernbereich des Familienrechts handelt, sind die Gerichts- kosten, die pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt werden, von den Parteien hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies unter Vorbehalt der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. 4.2.Entscheidet die Berufungsinstanz neu, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Aus den vorhin erwähnten Gründen, rechtfertigt es sich jedoch nicht, die von der Vorinstanz getroffene Regelung (hälftige Teilung der Gerichtskosten und Wettschlagen der Parteikosten) abzuändern. Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 4, 6 und 8 des Entscheids des Zivilgerichts des Seebezirks vom 29. März 2021 werden abgeändert. Das Urteil lautet nun wie folgt:

  1. Die zwischen A.________ und B.________ im 2000 vor dem Zivilstandesamt in J.________ geschlossene Ehe wird durch Scheidung aufgelöst.
  2. Die zwischen den Parteien am 29. Mai bzw. 5. Juni 2020 unterzeichnete Vereinbarung wird als Ganzes genehmigt. Sie hat folgenden Wortlaut:
  3. Die Parteien beantragen, die Kinder F., geboren im 2004, und G., geboren im 2009, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Entspre- chend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erzie- hung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Kindes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

Kantonsgericht KG Seite 20 von 22 2. Der Wohnsitz der Kinder F.________ und G.________ befindet sich bei der Mutter. 3. Pensionskasse 3.1. Die während der Ehe angehäuften Pensionskassenguthaben der Parteien werden hälftig geteilt (Art. 122 f. ZGB). 3.2. Die Parteien ersuchen das Zivilgericht des Seebezirks, die Pensionskasse von A.________ (K.________ Vorsorge, Arbeitgeber-Nr.: lll, AHV-Nr. mmm) anzu- weisen, den Betrag von CHF 1'592.- auf ein von B.________ zu eröffnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Ab dem 27. Februar 2020 ist der Betrag von CHF 1'592.00 in der vom Reglement bestimmten Höhe oder mindestens in der nach den Vorschriften des FZG festgelegten Höhe zu verzinsen. 4. Die Parteien erklären, dass sie güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind und zwar in dem Sinne, dass jede Partei Eigentümerin der sich im Zeitpunkt der Unterzeich- nung der vorliegenden Vereinbarung in ihrem Besitz befindenden Gegenstände und auf ihren Namen lautenden Vermögenswerte wird sowie die auf ihren Namen lauten- den Schulden trägt. 5. Vorbehältlich einer umfassenden Vereinbarung beantragen die Parteien, dass das Zivilgericht des Seebezirks die Scheidungsfolgen beurteilt, über die sie sich nicht einig sind, insbesondere die Betreuungsanteile der Parteien, die Kindesunterhaltsbeiträge und die nachehelichen Unterhaltsbeiträge und die Kostenverteilung. 3. Die Obhut über die Kinder F.________ und G.________ wird A.________ übertragen. 4. Mangels anderweitiger Einigung unter den Parteien steht B.________ folgendes Kontakt-, Besuchs- und Ferienrecht für G.________ zu:

  • Jedes zweite Wochenende (gerade Kalenderwochen) von Samstag 09:00 Uhr bis 21:00 Uhr, sowie Sonntag 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr;
  • zudem nimmt G.________ nach Möglichkeit und Absprache unter den Parteien ihr Mittagessen bei B.________ ein;
  • B.________ hat das Recht G.________ während vier Wochen pro Kalenderjahr zu sich in die Ferien, bzw. auf Besuch zu nehmen. Übernachtungen sind bei angemessenen Platzverhältnissen und über ein behutsames Wiederanführen daran möglich. Bei der Durchsetzung ist auf die Wünsche von G.________ Rücksicht zu nehmen. Die Ausübung dieses Ferienrechtes ist zwischen den Parteien mindestens drei Mona- te im Voraus zu vereinbaren.
  1. Auf die Regelung eines Kontakt-, Besuchs- und Ferienrechts für F.________ wird verzich- tet.
  2. Kinderunterhalt 6.1. B.________ wird verpflichtet, A.________ an den Unterhalt der Töchter folgende monatliche, vorauszahlbare Beträge zu bezahlen: Für F.________: 01.09.2021 – 31.10.2022: CHF 350.-

Kantonsgericht KG Seite 21 von 22 Es wird festgestellt, dass ein monatlicher Betrag von CHF 290.- zu Lasten von B.________ ungedeckt ist. Für G.________:

  • 01.09.2021 – 31.10.2022:CHF 350.- Es wird festgestellt, dass ein monatlicher Betrag von CHF 350.- zu Lasten von B.________ ungedeckt ist.
  • 01.11.2025 – 30.06.2025:CHF 380.-
  • 01.07.2025 – 30.11.2027:CHF 200.- 6.2. B.________ wird verpflichtet, F.________ und G.________ ab dem 1. Dezember 2027 einen monatlichen, vorauszahlbaren Betrag von je CHF 110.- zu bezahlen. 6.3. A.________ wird verpflichtet, F.________ folgende monatliche, vorauszahlbare Beträge zu bezahlen:
  • 01.11.2025 – 30.06.2025: CHF 620.- Es wird festgestellt, dass ein monatlicher Betrag von CHF 20.- zu Lasten von B.________ und A.________ ungedeckt ist.
  • 01.07.2025 – 30.11.2027:CHF 660.-
  • ab dem 01.12.2027:CHF 550.- 6.4. A.________ wird verpflichtet, G.________ ab dem 1. Dezember 2027 einen monatlichen, vorauszahlbaren Betrag von CHF 550.- zu bezahlen. Sämtliche unter 6.1. – 6.4. aufgeführten Unterhaltsbeiträge sind über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB geschuldet. Allfällige von B.________ oder A.________ bezogene Kinder-, Familien- oder Ausbil- dungszulagen sind zusätzlich zu entrichten.
  1. Der Antrag von A.________ auf Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages durch B.________ wird abgewiesen.
  2. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Einkommen der Parteien: B.________ Ab 1. September 2021: CHF 3'750.- netto 100% (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen). A.________ Aktuell: CHF 3'290.- netto 60% (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen); Ab 1. Juli 2022: CHF 4'390.- netto 80% (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen); Ab 1. Juli 2025: CHF 5'480.- netto 100% (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen).

Kantonsgericht KG Seite 22 von 22 9. Nach Eintritt in Rechtskraft wird die K.________ Vorsorge angewiesen, vom Vorsorgekon- to von A., AHV-Nr. mmm, den Betrag von CHF 1'592.- auf ein von B. noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Dieser Betrag ist ab dem 27. Februar 2020 in der vom Reglement bestimmten Höhe, mindestens in der nach den Vorschriften des FZG festgelegten Höhe, zu verzinsen. 10. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die dem Staat geschulde- ten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 1'600.- festgesetzt. 11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 12. Die unentgeltliche Rechtspflege bleibt vorbehalten. II.Die pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden B.________ und A.________ je hälftig auferlegt. III.Die Parteikosten werden wettgeschlagen. IV.Die unentgeltliche Rechtspflege bleibt vorbehalten. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. April 2022/cgo/cth Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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