Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 101 2021 179
Entscheidungsdatum
20.10.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2021 179 101 2021 234 Urteil vom 20. Oktober 2021 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen B., Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer GegenstandEheschutzmassnahmen (Obhut, Unterhaltsbeiträge) Berufung vom 3. Mai 2021 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 9. März 2021 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. Juni 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 24 Sachverhalt A.A., geb. 1968, und B., geb. 1962, heirateten 1998. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder C., geb. 2002, und D., geb. 2004. Am 20. Juli 2020 reichte A.________ namentlich ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen bei der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachstehend: die Präsidentin) ein (act. 1). Am 6. August 2020 reichte sie den Familienausweis nach (act. 6). B.________ reichte seine Gesuchsantwort am 21. September 2020 ein (act. 8). Am 2. Dezember 2020 reichte A.________ eine Ergänzungsschrift ein. Dieser lag insbesondere eine Erklärung der mittlerweile volljährigen C.________ bei, wonach sie damit einverstanden ist, dass ihre Mutter im Sinne einer Prozessstandschaft ihre Rechte für sie geltend macht (act. 16, 17/21). Die Präsidentin hörte die Parteien am 10. Dezember 2020 sowie D.________ am 11. Dezember 2020 persönlich an (act. 27, 30). B.Am 9. März 2021 entschied die Präsidentin namentlich das Folgende: 2. Das Getrenntleben wird durch die folgenden unbefristeten Eheschutzmassnahmen geregelt: a.[...] b.[...] c.Die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn D., geboren im 2004, wird weiterhin von beiden Parteien gemeinsam ausgeübt. d.D. wird unter die Obhut des Gesuchsgegners gestellt. e.Das Besuchs- und Ferienrecht der Mutter wird fallweise und unter Berücksichtigung der Interessen von D.________ in gegenseitiger Absprache geregelt. f.Es wird festgestellt, dass die Parteien nicht in der Lage sind, über die bei ihnen anfallenden Kinderkosten hinaus, Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten. g.Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner nicht in der Lage ist, einen Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin zu leisten, sofern ein solcher geschuldet ist. h.[...] 3.Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten von CHF 1’000.00 (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden den Parteien je hälftig auferlegt und entsprechend, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege von ihnen bezogen. 4.Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. C.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 3. Mai 2021 Berufung. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

  1. Ziffer 2d, 2e, 2f, 2g, Ziffer 3 und Ziffer 4 des Dispositivs des Eheschutzurteiles der Präsidentin des Zivilgerichtes des Sensebezirks vom 9. März 2021 seien aufzuheben.
  2. Der Sohn D.________ sei unter die Obhut der Berufungsklägerin zu stellen.
  3. Das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters werde fallweise unter Berücksichtigung der Interessen von D.________ in gegenseitiger Absprache geregelt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 24 4. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für D.________ rückwirkend folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Barunterhalt: Periode vom 01.01.2020 – 31.08.2020:CHF 890.00 Periode ab dem 01.08.2021: CHF 890.00 b) Betreuungsunterhalt: Periode vom 01.01.2020 – 31.08.2020:CHF 676.00 Periode vom 01.08.2020 – 31.12.2021: CHF 1'550.00 Allfällige Familienzulagen seien zusätzlich zu entrichten. 5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Periode vom 01.01.2020 – 31.08.2020: CHF 676.00 Periode vom 01.09.2020 – 31.07.2021:CHF 1'025.00 Periode vom 01.08.2021 – 31.12.2021:CHF 230.00 6. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für C.________ folgenden monatli- chen Mündigenunterhalt zu bezahlen: Periode vom 01.09.2020 – 31.07.2021:CHF 850.00 Periode ab dem 01.01.2022:CHF 425.00 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4, 5 und 6 seien im Voraus am ersten des Monats zahlbar. 8. Die Gerichtskosten der ersten Instanz von CHF 1'000.- seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. 9. Die Parteikosten der ersten Instanz seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. B.________ reichte seine Berufungsantwort am 14. Juni 2021 ein und schloss auf Abweisung der Berufung. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Gleichzeitig stellte er ebenfalls ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Am 8. September 2021 reichte A.________ eine Erklärung von C.________ ein, wonach diese damit einverstanden ist, dass ihre Mutter ihre Rechte im hängigen Berufungsverfahren vertritt. Ausserdem macht sie veränderte Verhältnisse geltend. D. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ wurde mit Urteil vom 14. Mai 2021 des Präsidenten des I. Zivilappellationshofs gutgeheissen (101 2021 180).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 24 Erwägungen 1. 1.1.Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streit- wert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Stehen – wie vorliegend – sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerterfordernis nicht (vgl. Urteil BGer 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612). 1.2.Auf Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 Bst. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsmaxime, Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Für Fragen betref- fend Kinderbelange erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Diese Maximen gelten auch, wenn das Kind – wie vorliegend – während des Verfahrens volljährig wird und zustimmt, dass ein Elternteil im Sinne einer Prozessstandschaft Unterhaltsbeiträge für es geltend macht (Urteil BGer 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.2 m.H.). Der Ehegattenunterhalt unterliegt hingegen der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 1.3. Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 22. April 2021 zugestellt. Die am Montag, 3. Mai 2021, eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.4.Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begrün- dung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was vorliegend erfüllt ist. 1.5.Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.6.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Infor- mationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.7. Grundsätzlich werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Bei Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime sind jedoch neue Tatsachen und Beweismittel selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Ebenso ist mangels Bindung des Gerichts an die Rechtsbegehren der Parteien betreffend Kinderbelange eine Klageänderung zulässig (Urteil KG FR 101 2018 22 vom 18. September 2018 E. 1.6). 2. 2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die obere kantonale Instanz hat die sachliche Zuständigkeit ihrer Vorinstanz auch ohne entsprechende Rügen des Rechtsmittelführers oder Rechtsmittelgegners zu prüfen (Urteil BGer 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.1, nicht publ. in BGE 141 III 137). Gleiches gilt betreffend die zwingende örtliche Zuständigkeit.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 24 Da die Berufungsklägerin ihren Wohnsitz in der Schweiz, der Berufungsbeklagte in Österreich hat und C.________ seit August 2021 in den USA studiert, liegt ein internationaler Anknüpfungspunkt vor. Es ist daher zuerst die internationale Zuständigkeit sowie das anwendbare Recht zu prüfen, wozu sich die Vorinstanz nicht äussert. Dabei ist von der lex fori, d.h. vom IPRG (SR 291) auszu- gehen, vorbehalten völkerrechtlicher Verträge (Art. 1 Abs. 2 IPRG; BGE 137 III 481 E. 2.1). 2.2. 2.2.1. Im Verhältnis zu Österreich ist für Zivil- und Handelssachen das LugÜ (SR 0.275.12) zu beachten (Art. 1 Ziff. 1 und 3 LugÜ). Es besteht kein für die interessierende Zuständigkeitsfrage vorgehendes Übereinkommen nach Art. 67 Ziff. 1 LugÜ. Vorliegend noch strittig sind die Obhut und das Besuchsrecht betreffend D.________ sowie die Unterhaltsbeiträge für D., die Berufungsklägerin und die volljährige C.. Die Vorinstanz hat zudem auch das Sorgerecht geregelt. Gemäss Art. 1 Ziff. 2 Bst. a LugÜ ist dieses Übereinkommen nicht anwendbar auf die Regelung des Sorgerechts, der Obhut und des Besuchs- rechts. Hingegen ist das LugÜ anwendbar auf die Regelung von Unterhaltssachen. Dies gilt auch, wenn das Unterhaltsbegehren im Rahmen eines umfassenden Eheschutzbegehrens gestellt wird (Urteile BGer 5A_161/2008 vom 3. Juni 2008 E. 2.1; 5A_588/2014 vom 12. November 2014 E. 4.3 m.H.; ACOCELLA, in Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, 2011, Art. 1 N. 76 ff.; DASSER, in Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2021, Art. 1 N. 65 und 71 ff.). Es ist demnach einzig die Zuständigkeit für die Unterhaltsbegehren gemäss dem LugÜ zu prüfen. 2.2.2. Nach Art. 24 LugÜ wird das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staa- tes zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist. Dies gilt nicht, wenn der Beklag- te sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschliesslich zuständig ist. Vorliegend hat sich der Berufungsbeklagte vorbehaltlos auf das Verfahren vor der Vorinstanz eingelassen und es liegt auch keine ausschliessliche Zuständigkeit gemäss Art. 22 LugÜ vor. Die Vorinstanz war demnach zur Regelung der Unterhaltsbelange zuständig, ohne dass zu prüfen ist, ob die Zuständigkeit nach einer anderen Bestimmung des LugÜ gegeben wäre (Art. 26 Ziff. 1 LugÜ). Unbeachtlich ist schliesslich, dass sich C.________ während des Verfahrens in der Schweiz abgemeldet und in die USA gezogen ist, da einerseits vom Grundsatz der perpetuatio fori auszugehen ist und andererseits das LugÜ auch anwendbar ist, wenn der Kläger seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat (BGE 135 III 185 E. 3.3 m.H.; DASSER, Art. 2 N. 10 und 27 f.; ACOCELLA, Art. 2 N. 30 ff.; DALLAFIOR/HONEGGER, in Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, Art. 2 N. 19). 2.2.3. Zu prüfen bleibt die Zuständigkeit betreffend das Sorgerecht, die Obhut und das Besuchs- recht. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a, Art. 3 sowie Art. 5 des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ; SR 0.211.231.011) sowie Art. 79 und Art. 85 Abs. 1 IPRG sind für die Beurteilung des Sorgerechts, der Obhut und des Besuchsrechts die Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig. Vorbehaltlich des Artikels 7 sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufent- halts zuständig. Was unter dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu verstehen ist, wird in keinem der Haager Übereinkommen näher definiert. Der Begriff ist freilich vertragsautonom auszu- legen und darunter wird gemeinhin der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes

Kantonsgericht KG Seite 6 von 24 verstanden, welcher sich aufgrund der nach aussen erkennbaren tatsächlichen Umstände wie der Dauer des Aufenthaltes und den dadurch begründeten Beziehungen oder der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts und der damit zu erwartenden Integration ergibt. In der Regel fällt der gewöhnliche Aufenthalt mit dem Lebensmittelpunkt mindestens eines Elternteils zusammen; im Normalfall eines Umzugs - d.h. unter Vorbehalt einer Entführung - mit dem sorgeberechtigten Elternteil begründet ein Kind sofort einen gewöhnlichen Aufenthalt am neuen Ort. Aus diesen Gründen geht das Bundesgericht im Zusammenhang mit der an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes geknüpften Zuständigkeit für Sorgerechtsbelange auch davon aus, dass hängige Verfahren mit dem tatsächlichen Wegzug des Kindes gegenstandslos werden; eine Ausnahme besteht einzig für den Wegzug in einen Staat, welcher das HKsÜ nicht unterzeichnet hat (Urteil BGer 5A_293/2016 vom 8. August 2016 E. 3.1 m.H.). Vorliegend ist der damals 15-jährige D.________ im Herbst 2020 auf eigenen Wunsch zu seinem Vater nach Österreich gezogen, um dort die Schu- le zu besuchen und Tennis zu spielen (act. 27 und 30). Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort damit in Österreich, welches ebenfalls Vertragsstaat des HKsÜ ist, womit die Vorinstanz grund- sätzlich nicht zuständig war für die Regelung des Sorgerechts, der Obhut und des Besuchsrechts. Allerdings besteht gemäss Art. 7 HKsÜ eine Ausnahme. Gemäss dessen Abs. 1 bleiben bei wider- rechtlichem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes die Behörden des Vertragsstaates, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat erlangt hat und: jede sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle das Verbringen oder Zurück- halten genehmigt hat (Bst. a); oder das Kind sich in diesem anderen Staat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen, kein während dieses Zeitraums gestellter Antrag auf Rückgabe mehr anhängig ist und das Kind sich in seinem neuen Umfeld eingelebt hat (Bst. b). Nach Art. 7 Abs. 2 HKsÜ gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Bst. a); und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte (Bst. b). Gemäss Art. 301a Abs. 2 Bst. a ZGB bedarf es der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland wechseln will. Vorliegend stand den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge über D.________ zu. Die Beru- fungsklägerin macht in ihrer Berufung geltend, dass sie nicht damit einverstanden gewesen sei, dass D.________ zu seinem Vater nach Österreich zog. Der Berufungsbeklagte habe D.________ zudem ohne ihre Zustimmung in der Schweiz abgemeldet. Den Akten kann entnommen werden, dass D.________ seit spätestens Herbst 2020 auf eigenen Wunsch bei seinem Vater in Österreich lebt (act. 27 und 30). Die Berufungsklägerin führte zwar in ihrem Eheschutzgesuch aus, dass sie sich dagegen sträube. Dennoch beantragte sie, dass die Obhut über D.________ dem Vater zu übertragen sei (act. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2020 führte sie sodann namentlich aus, dass sie D.________ gesagt habe, sie sei nicht einverstanden, dass er in Österreich bleibe. Der Berufungsbeklagte habe D.________ ohne ihre Zustimmung in der Schweiz abgemeldet (act. 27). Ihr Rechtsbegehren änderte sie jedoch nicht. Die Berufungsklägerin verhält sich demnach widersprüchlich, wenn sie einerseits ausführt,

Kantonsgericht KG Seite 7 von 24 dass sie mit dem Wegzug von D.________ nach Österreich nicht einverstanden sei, andererseits aber selber beantragte, dass die Obhut dem Berufungsbeklagten zu übertragen sei. Mit Berufung vom 3. Mai 2021 beantragt die Berufungsklägerin sodann erstmals, dass D.________ unter ihre Obhut zu stellen sei. Rechtsbegehren sind allerdings im Lichte der Begründung auszule- gen (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.H.). Die Berufungsklägerin begründet ihr Rechtsbegehren lediglich damit, dass der Berufungsbeklagte zurück in die Schweiz zu ziehen habe, womit es keinen Grund für den weiteren Verbleib von D.________ in Österreich gebe. Dieser könne nicht alleine in Öster- reich bleiben. Die Berufungsklägerin ist demnach damit einverstanden, dass D.________ in Öster- reich lebt, solange der Berufungsbeklagte ebenfalls dort wohnt. Da die Berufungsklägerin selber beantragt hatte, dass die Obhut über D.________ dem Beru- fungsbeklagten zugeteilt wird, und sie gemäss ihrer Berufung mit dem Verbleib von D.________ in Österreich einverstanden ist, solange der Berufungsbeklagte ebenfalls dort wohnt, kann nicht von einem widerrechtlichen Verbringen von D.________ nach Österreich ausgegangen werden. Im Übrigen fallen Eheschutzmassnahmen nicht unter Art. 10 HKsÜ (SCHWANDER, in Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 85 N. 58). Zuständig für die Regelung des Sorgerechts, der Obhut und des Besuchsrechts sind demnach die Behörden am Aufenthaltsort von D.________ in Österreich. Die Ziffern 2c, 2d und 2e des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sind damit mangels Zuständigkeit ersatzlos aufzuheben. 2.3.Zu prüfen bleibt das anwendbare Recht betreffend die Unterhaltsbeiträge. Gemäss Art. 49 und Art. 83 IPRG gilt für die Unterhaltspflicht das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUntÜ; SR 0.211.213.01). Gemäss dessen Art. 4 ist das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Wechselt der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das innerstaatliche Recht am neuen gewöhnlichen Aufenthalt anzuwenden. In Bezug auf den Kindesunterhalt ist allerdings im Verhält- nis zu Österreich das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 (SR 0.211.221.431) zu beachten (SCHWAN- DER, Art. 83 N. 7). Gemäss dessen Art. 1 Abs. 1 bestimmt das Recht des Staates, in welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ob, in welchem Ausmass und von wem das Kind Unter- halt verlangen kann. Wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates anwendbar, in welchem das Kind seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Abs. 2). Da die Berufungsklägerin und – zu Beginn – C.________ ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, ist demnach betreffend ihre Unterhaltsforderung schweizerisches Recht anwend- bar. Hingegen wäre grundsätzlich ab dem Wegzug von C.________ in die USA US-amerikani- sches Recht auf ihren Unterhaltsanspruch anzuwenden. Allerdings äussert sich keine der Parteien dazu und rechtfertigt sich im vorliegenden Eheschutzverfahren keine Abklärung des US-amerikani- schen Rechts (vgl. Urteil BGer 5A_933/2015, 5A_940/2015 vom 23. Februar 2016 E. 6.3; Art. 16 IPRG). Hingegen ist grundsätzlich während des Aufenthalts von D.________ in der Schweiz schweizerisches und seit seinem Wegzug nach Österreich österreichisches Recht anwendbar. Da sich die Frage seines Unterhaltsanspruchs während seines Aufenthaltes in Österreich jedoch nur in Verbindung mit der Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten betreffend den Unterhalt der Berufungsklägerin und von C.________ stellt und dem Berufungsbeklagten diesbezüglich ein hypothetisches schweizerisches Einkommen anzurechnen ist (vgl. nachstehend E. 3), rechtfertigt

Kantonsgericht KG Seite 8 von 24 es sich, auch den Unterhaltsanspruch von D.________ nach schweizerischem Recht zu evaluie- ren. 3. Zunächst zu prüfen ist das Einkommen des Berufungsbeklagten. 3.1.Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, dass die Vorinstanz dem in Österreich lebenden Berufungsbeklagten ein hypothetisches schweizerisches Einkommen hätte anrechnen müssen. Es habe keinen Grund für dessen Umzug nach Österreich gegeben. Das Renovationsprojekt eines Sporthotels in Österreich könne er auch von der Schweiz aus leiten. Im Jahr 2014 sei er bei der Firma E.________ angestellt gewesen und habe ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 8'000.- erzielt. Danach sei er während zwei Jahren bei der Tennisakademie in F.________ als Tennislehrer angestellt gewesen. Im Jahr 2016 habe er die Tennisschule übernommen und bis im September 2020, auch vom Ausland aus, geleitet. Dabei habe er einen Jahresumsatz von CHF 60'000.- erzielt. Vom 1. Mai 2018 bis zum Februar 2019 sei der Berufungsbeklagte zusätzlich angestellter Tennislehrer in G.________ gewesen und habe bei einem Arbeitspensum von 100% ein monatliches Nettoeinkommen von mind. CHF 5'000.- erzielt. Er habe dann diese Stelle freiwil- lig aufgegeben. Er besitze einen Hochschulabschluss als Sportmanager und Führungserfahrung durch die Leitung der Tennisakademie in F.. Der Medianlohn gemäss Salarium in der Branche «Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung» betrage bei einer Person von 59 Jahren mit einer höheren Berufsausbildung CHF 7'804.- im unteren Bereich. Unter Berücksichtigung eines Sozialabzugs von pauschal 15% ergebe dies einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn inkl. 13. Monatslohn von CHF 6'630.-. Dieser Betrag sei dem Berufungsbe- klagten als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Der Berufungsbeklagte führt dagegen aus, dass er mit dem minderjährigen Kind in Österreich lebe und der Unterhalt der gesamten Familie gedeckt sei. Das Einkommen in F. sei gering gewesen und eine Weiterentwicklung kaum möglich. Er habe daher eine Festanstellung als Tennislehrer in G.________ angenommen und sei jeweils nur am Wochenende nach H.________ zurückgekehrt. Auf Dauer habe sich dieser Aufwand angesichts des Einkommens von CHF 4'600.- pro Monat nicht gerechnet, so dass das Arbeitsverhältnis Anfang 2019 beendet wurde. Er habe das Sporthotel I.________ in J., welches sich seit seiner Erbauung im Jahr 1965 im Familienbesitz befinde, sowie ein Grundstück von seinem Vater übernehmen können. Ein Umbau dränge sich auf und er führe die vorbereitenden Arbeiten. Er habe damit einen engen Bezug zu J.. Die Familie habe dort auch sehr oft ihre Ferien verbracht. In der Schweiz habe er arbeitstechnisch keine Zukunft. Die Berufungsklägerin weigere sich nach Österreich zu ziehen und die beiden Doppeleinfamilienhaushälften in H.________ zu vermieten, was den Lebensunterhalt der Familie in Österreich zu einem grossen Teil finanzieren würde. 3.2.Bei der Bemessung eines Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ihnen nach der für alle Matrimonialsachen geltenden Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich ist. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist. Dabei ist das Gericht gehalten, z.B. auf der Basis von Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder anderer Quellen konkret festzustellen, welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen beim ange- nommenen Lohn tatsächlich möglich und der verpflichteten Person zumutbar sind. Im Verhältnis

Kantonsgericht KG Seite 9 von 24 zu unmündigen Kindern sind nach der Rechtsprechung besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen. Dies gilt insbesondere in engen wirtschaftlichen Verhält- nissen. Die Eltern müssen sich daher in beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können. Nach der Rechtspre- chung kann insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Dass solche Wünsche der Unterhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich zwangsläu- fig aus dem Wesen des hypothetischen Einkommens. Dessen Anrechnung bedeutet auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sofern die Erzielung eines entsprechenden Einkommens

  • nebst der tatsächlichen Möglichkeit, die sich anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbil- dung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten, usw. bestimmt - zumutbar im vorge- nannten Sinne ist (Urteil BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2 m.H.). Bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens ist für den Normalfall dem hauptbetreuen- den Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des
  1. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten. Von diesen Grundsätzen kann aufgrund pflicht- gemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff.). Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit und wird von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtli- chen Vorgaben in die Tat umzusetzen, und ihr eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (BGE 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5). Auch ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid muss indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein. Je nach den konkreten Gegebenheiten ist etwa von Bedeutung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war. Anders verhält es sich, wenn der Unterhaltsschuldner schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbs- tätigkeit nachgegangen ist und seine vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt hat. Denn in diesem Fall bedarf der Schuldner keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten und hierzu seine Lebensverhältnisse umstellen zu können. Vielmehr muss der Unterhaltsschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Begnügt er sich selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenü- gend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebe- nen Umständen zu erwirtschaften vermöchte. Versagt der Richter der unterhaltspflichtigen Partei aus den beschriebenen Gründen eine Übergangs- oder Anpassungsfrist, so muss sich diese ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen gegebenenfalls von einem Zeitpunkt an anrech- nen lassen, der in der Vergangenheit liegt (Urteile BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2, 5A_571/2018 vom 14. September 2018 E. 5.1.2, je m.H.). 3.3.Dem Berufungsbeklagten kann nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, der Unterhalt der Familie sei ohnehin gedeckt (vgl. die nachstehenden E.). Insbesondere ist zu beachten, dass im Zeitpunkt des Wegzugs des Berufungsbeklagten beide Kinder noch minderjährig waren und in der Schweiz lebten. Weiter stammt der Berufungsbeklagte zwar aus Österreich, allerdings lebten die Parteien seit ihrer Heirat im Jahr 1998 in der Schweiz. Daran ändert nichts, wenn die Parteien Feri-

Kantonsgericht KG Seite 10 von 24 en in Österreich verbracht haben. Der Berufungsbeklagte bestreitet ferner nicht, dass es ihm möglich wäre, das Renovationsprojekt in Österreich auch von der Schweiz aus zu leiten. Ebenso wenig legt er substanziiert dar, dass es ihm nicht mehr möglich gewesen wäre, in der Schweiz eine andere Stelle zu finden. Er legt keine Arbeitsbemühungen vor. In Österreich ist er zudem auf Arbeitslosengeld bzw. aktuell Notstandshilfe angewiesen (act. 11/8, Beilage 3 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege), womit nicht ersichtlich ist, welchen Vorteil der Umzug nach Öster- reich bieten soll. Weiter war es ihm möglich, die Tennisakademie in F.________ von G.________ und Österreich aus zu leiten, und er legt nicht substanziiert dar, dass diese keinen Ertrag mehr abgeworfen hat. Es bestand demnach kein Anlass, nach Österreich zu ziehen. Dem Berufungsbe- klagten war ein Verbleib in der Schweiz ohne Weiteres möglich und zumutbar. Die Berufungsklä- gerin war daher auch nicht verpflichtet, mit den beiden Kindern nach Österreich zu ziehen und die beiden Doppeleinfamilienhaushälften zu vermieten. Der Vorinstanz kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie dem Berufungsbeklagten ein hypothetisches österreichisches Einkommen ange- rechnet hat. Vielmehr ist ihm ein schweizerisches Einkommen anzurechnen. Dem Berufungsbeklagten ist dabei ein Pensum von 100% zumutbar. D.________ wohnt seit Herbst 2020 bei ihm. Zwar war er während den ersten Monaten bei ihm erst 15 Jahre alt. Aller- dings behauptet der Berufungsbeklagte nicht, dass es ihm aufgrund von D.________ nicht möglich gewesen wäre, einem 100%-Pensum nachzugehen. Ausserdem rechtfertigt es sich nicht, wegen ein paar Monaten von einem tieferen Pensum auszugehen, da kaum angenommen werden kann, dass der Berufungsbeklagte wegen einigen Monaten sein Pensum reduziert bzw. sich eine neue Anstellung gesucht hätte. Unbekannt ist, welcher Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagte vor dem Jahr 2014 nachgegangen ist. Im Jahr 2014 war er bei der K.________ GmbH im Verkauf angestellt, wobei er ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 8'000.- erzielte, ihm aber noch in der Probezeit gekündigt wurde (act. 27/7 f.). Danach arbeitete er während zwei Jahren als Tennislehrer bei der Tennisakademie in F.. Sein dadurch erzielter Lohn ist unbekannt. Im Jahr 2016 hat er die Tennisschule sodann übernommen. Der dadurch erzielte Gewinn ist ebenfalls unbekannt. Von Februar 2018 bis Februar 2019 hat er zusätzlich als Tennislehrer in G. gearbeitet, wobei er von Januar 2019 bis Februar 2019 ein Nettoeinkommen von CHF 4'689.- pro Monat (ohne Kinderzulagen) ausbezahlt erhielt (act. 2/10 f.). Allerdings schuldet er der Arbeitgeberin aufgrund falsch berechne- ter BVG-Beiträge noch CHF 3'311.60 (Berufungsantwortbeilage 2). Danach hat er in G.________ noch als selbständig Erwerbender gearbeitet, bevor er nach Österreich gezogen ist, um das Immo- bilienprojekt zu realisieren. In Österreich hat er sodann auch als Berater in einem Sportgeschäft gearbeitet. Das aus diesen Tätigkeiten erzielte Erwerbseinkommen ist ebenfalls unbekannt. Aktuell ist er auf Notstandshilfe angewiesen. Die Einkommenssituation des Berufungsbeklagten ist demnach unklar. Das jeweils genau von ihm erzielte Einkommen kann jedoch offenbleiben, da einerseits keine entsprechenden Beweisanträge gestellt werden und andererseits zur Berechnung des hypothetischen Einkommens auch auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik Salarium abgestellt werden darf. So hat sich auch die Vorinstanz auf den Gehaltsrechner Österreich gestützt, wobei unbestritten geblieben ist, dass das hypothetische Einkommen des Berufungsbeklagten aufgrund einer solchen Erhebung festzulegen ist. Der Berufungsbeklagte verfügt über einen Hochschulabschluss als Sportmanager. Allerdings hat er – soweit bekannt – nur vier Jahre Führungserfahrung als Leiter der Tennisakade- mie F.________. Ansonsten arbeitete er als Tennislehrer und im Verkauf. Es rechtfertigt sich daher nicht, ihm ein hypothetisches Einkommen gestützt auf eine Führungsposition anzurechnen. Zu beachten ist ausserdem, dass er Anfang 2020 bereits 58 Jahre alt war und die Stellensuche daher schwieriger sein könnte, weshalb von einem Lohn im unteren Bereich auszugehen ist. Im

Kantonsgericht KG Seite 11 von 24 Espace Mittelland verdienen in der Branche «Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung» in der Berufsgruppe «Nicht akademische juristische, sozialpflegerische, kulturelle und verwandte Fachkräfte» ohne Kaderfunktion bei 42 Wochenstunden und mit einer höheren Berufungsausbildung bzw. Fachschule im Alter von 58 Jahren ohne anrechenbare Dienstjahre in einem Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten 25% weniger als brutto CHF 5'993.- pro Monat inkl. 13. Monatslohn. Davon sind pauschal 15% für die Sozialversicherungen abzuziehen. Dem Berufungsbeklagten ist demnach ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'094.- pro Monat inkl. 13. Monatslohn anzurechnen. Die Vorinstanz gewährte dem Berufungsbeklagten schliesslich eine Übergangsfrist bis Ende 2021 für die Erzielung des hypothetischen Einkommens. Die Berufungsklägerin geht hingegen davon aus, dass das hypothetische Einkommen bereits ab dem 1. Januar 2020 anzurechnen ist. Es ist dabei der Berufungsklägerin zu folgen. Der Berufungsbeklagte war stets erwerbstätig und wusste bereits bei seinem Wegzug von der Familie um seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden – damals noch minderjährigen – Kindern. Er hätte daher alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen müssen, um seiner Unter- haltspflicht nachzukommen. Dass er dies getan hätte, hat er nicht bewiesen. Insbesondere hat er keine einzige Arbeitsbemühung eingereicht. Daher spricht auch die COVID-19-Pandemie nicht gegen die rückwirkende Anrechnung (vgl. Urteil BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 5.3). Das hypothetische Einkommen von CHF 5'094.- ist dem Berufungsbeklagten demnach rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 anzurechnen. 4. Zu bestimmen sind sodann die Auslagen des Berufungsbeklagten. 4.1. Die Berufungsklägerin schätzt die Auslagen des Berufungsbeklagten auf CHF 3'700.- (Grundbetrag: CHF 1'200.-, Wohnkosten: CHF 1'500.-, Krankenkasse: CHF 500.-, Steuern: CHF 500.-). Der Berufungsbeklagte setzt sich nicht damit auseinander. 4.2.Da dem Berufungsbeklagten ein hypothetisches schweizerisches Einkommen anzurechnen ist, sind auch Auslagen in schweizerischen Verhältnissen zu berücksichtigen. Der Berufungsbe- klagte lebte zunächst allein in Österreich. Danach ist D.________ zu ihm gezogen. Zwar hat er bereits im Sommer 2020 Ferien beim Berufungsbeklagten verbracht. Allerdings wurde er erst im August 2020 in der Schule bzw. im September 2020 bei der Gemeinde abgemeldet (act. 17/24), womit sich die Annahme rechtfertigt, dass er seit dem 1. September 2020 seinen Wohnsitz beim Berufungsbeklagten hat. Solange der Berufungsbeklagte alleine wohnt, sind die von der Berufungsklägerin geschätzten Auslagen nicht zu beanstanden, womit dem Berufungsbeklagten grundsätzlich CHF 3'700.- von Januar 2020 bis August 2020 anzurechnen sind. Allerdings wird bei der Berechnung der Unter- haltsbeiträge zu berücksichtigen sein, dass die Steuern und die VVG-Prämien, welche in den geschätzten CHF 500.- für die Krankenkassenprämien enthalten sein dürften (vgl. act. 9/7), nur angerechnet werden können, soweit das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Parteien gedeckt ist (Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2, zur Publ. vorgesehen). Seit September 2020 wohnt der Berufungsbeklagte mit D.________ zusammen. Der Grundbetrag ist demnach auf CHF 1'350.- zu erhöhen, während die Wohnkosten um den Anteil von D.________ von 20% auf CHF 1'200.- zu reduzieren sind (BASTONS BULLETTI, L'entretien après divorce: méthodes de calcul, montant, durée et limites, in SJ 2007 II 77, S. 102 N. 140). Die Ausla- gen des Berufungsbeklagten betragen demnach seit September 2020 grundsätzlich CHF 3'550.-

Kantonsgericht KG Seite 12 von 24 (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Wohnkosten: CHF 1'200.-, Krankenkasse: CHF 500.-, Steuern: CHF 500.-). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die Berufungsklägerin die Obhut über D.________ bean- tragt. Dieser habe zurück zu ihr nach H.________ zu kehren. Die Frage kann zwar vorliegend – wie gesehen (E. 2.2.3) – mangels Zuständigkeit nicht geregelt werden. Sollte D.________ aller- dings in Zukunft wieder bei der Berufungsklägerin wohnen, was mit Blick auf das Datum des vorlie- genden Urteils kaum vor dem 1. November 2021 sein dürfte, betragen die Auslagen des Beru- fungsbeklagten grundsätzlich wieder CHF 3'700.-. 4.3.Zusammenfassend resultiert bei einem Einkommen von CHF 5'094.- pro Monat vom

  1. Januar 2020 bis 31. August 2020 ein Überschuss von CHF 1'394.- und ab dem 1. September 2020 von CHF 1’544.-. Sollte D.________ nach dem 1. November 2021 wieder bei der Berufungs- klägerin wohnen, beträgt der Überschuss wieder CHF 1'394.- pro Monat. Dies unter dem Vorbe- halt, dass die finanziellen Verhältnisse ausreichen, um die Steuern und VVG-Prämien zu decken.

Strittig ist auch das Einkommen der Berufungsklägerin. 5.1.Die Berufungsklägerin macht geltend, dass sie ihre Arbeitsstelle als visuelle Kommunikati- onsgestalterin in L.________ infolge Kündigung der Arbeitgeberin im Jahre 2012 verloren habe. Sie habe danach nie mehr eine Arbeitsstelle mit dem in L.________ erzielten Bruttojahreslohn von CHF 80'000.- erzielen können. Ihre letzte Tätigkeit als visuelle Kommunikationsdesignerin habe sie im Kanton Bern von März 2016 bis März 2017 ausgeübt. Bei einem Arbeitspensum von 80% habe sie einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von rund CHF 3'000.- erzielt. Umgerechnet auf ein volles Pensum würde dies ein Monatsgehalt von CHF 3'750.- ergeben. Trotz mehrjähriger intensiver Arbeitssuche habe sie seither keine Stelle auf ihrem ursprünglichen Tätigkeitsgebiet mehr gefunden. In einer Verweistätigkeit würde sie in der Branche «Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen» bei der Berufsgruppe «Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte» einen Bruttolohn von rund CHF 4'000.- inkl. 13. Monatslohn erzielen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie nie in diesem Bereich gearbeitet habe und ihre Deutsch- kenntnisse im Gegensatz zum Französischen begrenzt seien. In dieser Berufsgruppe würden 25% weniger als CHF 4'116.- verdienen. Es könne ihr daher ein hypothetisches Bruttoeinkommen inkl. 13. Monatsgehalt von rund CHF 4'000.- angerechnet werden. Bei Sozialabzügen von pauschal 15% ergebe dies ein Nettogehalt von rund CHF 3'400.-. Es sei ihr weder möglich noch zumutbar ein höheres Einkommen zu erzielen. Für den Zeitraum vom 15. März 2021 bis zum 31. Juli 2021 habe sie eine Arbeitsstelle als Hilfserzieherin in einer Kinderkrippe gefunden. Bei 40% betrage der Bruttolohn CHF 1'773.- resp. rund CHF 1'500.- netto pro Monat. Ab dem 1. August 2021 sei diese befristete Stelle in eine unbefristete umgewandelt worden. Im Monat August 2021 habe sie einen Nettolohn von CHF 667.30 erzielt. Im Sinne einer Korrektur des BVG-Beitrages seien CHF 700.15 abgezogen worden. Der Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass die Berufungsklägerin voll arbeitsfähig sei, womit die Voraussetzungen einer Verweistätigkeit zum Vornherein nicht erfüllt seien. Die Berufungsklä- gerin sei immer erwerbstätig gewesen, habe sich aber im letzten Jahr vorwiegend für Arbeitsstel- len beworben, für die sie als überqualifiziert angesehen wurde. Die Gerichtspräsidentin habe den persönlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin, der Situation auf dem Arbeitsmarkt und den in Frage kommenden Branchen mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von CHF 5'000.- brutto, welches einem reduzierten Medianlohn im Bereich Marktforschung und Werbung im Raum Mittelland entspreche, im Rahmen des richterlichen Ermessens grosszügig Rechnung getra-

Kantonsgericht KG Seite 13 von 24 gen, berücksichtige man, dass sie in ihrem angestammten Beruf aufgerechnet auf ein Vollzeitpen- sum monatlich CHF 8'333.- verdient habe. Inskünftig sei der Berufungsklägerin das hypothetische Einkommen von netto CHF 4'250.- nebst Mietzinseinnahmen anzurechnen. 5.2.Aus den Akten geht hervor, dass sich die Berufungsklägerin erfolglos auf zahlreiche Stelle innerhalb und ausserhalb ihres angestammten Tätigkeitsgebietes beworben hat (act. 17/23 f., 29/27). Da sie für die ausgeschriebenen Stellen überqualifiziert ist, hat sie auch Spontanbewer- bungen getätigt (act. 17/23). Dennoch konnte sie keine Stelle in ihrem angestammten Tätigkeitsge- biet als visuelle Kommunikationsgestalterin finden. Ihre letzte Tätigkeit als visuelle Kommunikati- onsdesignerin hat sie von März 2016 bis März 2017 ausgeübt, wobei sie bei einem Arbeitspensum von 80% unbestrittenermassen einen monatlichen Nettolohn von CHF 3'000.- erzielte. Bei einem 100%-Pensum würde dies CHF 3'750.- entsprechen. Aktuell hat sie eine Arbeitsstelle als Hilfser- zieherin in einer Kinderkrippe gefunden. Bei einem Arbeitspensum von 40% erzielt sie einen Netto- lohn von CHF 1'407.- pro Monat (vgl. Berufungsbeilage 9), was einem Nettolohn von CHF 3'517.- in einem 100%-Pensum entspricht. Unter diesen Umständen scheint das von der Vorinstanz ange- rechnet hypothetische Nettoeinkommen von CHF 4'250.- zu hoch. Vielmehr ist der Berufungsklä- gerin ein hypothetisches Nettoeinkommen im Umfang des zuletzt erzielten Einkommens für ein 100%-Pensum von netto CHF 3'517.- pro Monat anzurechnen. Dies gemäss dem angefochtenen Entscheid ab dem 1. Januar 2022. Für die Zeit davor ist auf das von ihr tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten liegt hier keine Ungleich- behandlung vor. Die Berufungsklägerin hat durch zahlreiche Arbeitsbemühungen belegt, dass es ihr nicht möglich war, eine Stelle zu finden, während der Berufungsbeklagte keine einzige Arbeits- bemühung vorgewiesen hat. Die Berufungsklägerin erzielt Mietzinseinnahmen von CHF 2'450.- pro Monat, welche ihre durch- wegs anzurechnen sind. Vom 1. Januar 2020 bis 15. März 2021 bezog sie zusätzlich Arbeitslosen- taggelder von CHF 874.- pro Monat. Ab dem 16. März 2021 erzielt sie einen Nettolohn von CHF 1'407.- pro Monat. Im August 2021 fiel dieser Betrag zwar aufgrund einer Korrektur des BVG- Beitrages tiefer aus. Allerdings ist davon auszugehen, dass sie dafür in den Monaten zuvor einen höheren Lohn ausbezahlt erhielt, womit es sich rechtfertigt, durchwegs von einem Nettolohn von CHF 1'407.- auszugehen. Ab dem 1. Januar 2022 ist ihr sodann zusätzlich das hypothetische Einkommen von CHF 3'517.- anzurechnen. 6. Als Nächstes sind die Auslagen und der Saldo der Berufungsklägerin zu bestimmen. 6.1.Die Auslagen der Berufungsklägerin belaufen sich gemäss der Vorinstanz auf CHF 3'460.- pro Monat (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Krankenkasse: CHF 545.-, Wohnkosten: CHF 1'005.-, direk- te Amortisation: CHF 165.-, indirekte Amortisation: CHF 395.-). Die Berufungsklägerin macht geltend, dass ihr zusätzlich Steuern von CHF 500.- anzurechnen seien, womit sich ihre Auslagen auf rund CHF 4'000.- beliefen. Ausserdem hätten die Parteien vor der Trennung gemeinsam den Auftrag erteilt, einen Carport zu erstellen, dessen Kosten sich auf insgesamt CHF 14'000.- beliefen. Sie zahle diese Schuld in monatlichen Raten von CHF 1'000.- ab. 6.2.Unbestritten ist, dass die Steuern CHF 500.- betragen. Weiter können diejenigen regelmäs- sig abbezahlten Schulden berücksichtigt werden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebens- unterhalt aufgenommen hatten (Urteil BGer 5A_452/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2 m.H.). Dies trifft auf die Kosten für den Carport der im Miteigentum stehenden Liegenschaft der Parteien zu.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 24 Die Berufungsbeklagte hat im Juli 2020 die erste Rate von CHF 2'000.-, im August 2020 CHF 1'000.- und ab Mai 2021 monatlich CHF 1'000.- bezahlt. Die Schuld von CHF 14'000.- wird demnach mit der letzten Rate im März 2022 abbezahlt sein (Berufungsbeilagen 10 f.). Die Steuern, die Schulden und die VVG-Prämien sind allerdings nur zu berücksichtigen, soweit das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum gedeckt ist. D.________ wohnte noch bis zum 31. August 2020 bei der Berufungsklägerin zusammen mit der Schwester C.. Die Wohnkosten der Berufungsklägerin von insgesamt CHF 1'180.- sind daher für diese Zeit abzüglich des Anteils der beiden Kinder auf CHF 830.- festzusetzen (vgl. E. 3.6 des angefochtenen Entscheids). Weiter zu beachten ist, dass C. ein Vollstipendium in den USA erhalten hat und per 10. August 2021 dorthin gezogen ist (Berufungsbeilage 12). Der Einfachheit halber kann davon ausgegangen werden, dass sie sich seit dem 1. August 2021 in den USA befindet. Für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. Juli 2021 sind der Berufungsklägerin daher Wohnkosten von 1'005.- gemäss dem angefochtenen Entscheid anzurechnen. Ab dem 1. August 2021 sind die Wohnkosten aufgrund des Wegzugs von C.________ auf CHF 1'180.- zu erhöhen. Hingegen ist der Grundbetrag auf CHF 1'200.- zu reduzieren. Sollte D.________ nach dem 1. November 2021 wieder bei der Berufungsklägerin wohnen, sind ihr wieder Wohnkosten von CHF 1'005.- und der Grundbetrag von CHF 1'350.- anzurechnen. Die Auslagen der Berufungsklägerin stellen sich demnach wie folgt dar, unter dem Vorbehalt, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum gedeckt werden kann:

    1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020: CHF 3'785.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Krankenkasse: CHF 545.-, Wohnkosten: CHF 830.-, direkte Amortisation: CHF 165.-, indirekte Amortisation: CHF 395.-, Steuern: CHF 500.-).
  • Juli 2020: CHF 5'785.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Krankenkasse: CHF 545.-, Wohnkosten: CHF 830.-, direkte Amortisation: CHF 165.-, indirekte Amortisation: CHF 395.-, Steuern: CHF 500.-, Carport: CHF 2'000.-).
  • August 2020: CHF 4'785.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Krankenkasse: CHF 545.-, Wohnkosten: CHF 830.-, direkte Amortisation: CHF 165.-, indirekte Amortisation: CHF 395.-, Steuern: CHF 500.-, Carport: CHF 1'000.-). -1. September 2020 bis 30. April 2021: CHF 3'960.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Krankenkasse: CHF 545.-, Wohnkosten: CHF 1’005.-, direkte Amortisation: CHF 165.-, indirekte Amortisation: CHF 395.-, Steuern: CHF 500.-).
    1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021: CHF 4'960.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Krankenkasse: CHF 545.-, Wohnkosten: CHF 1’005.-, direkte Amortisation: CHF 165.-, indirekte Amortisation: CHF 395.-, Steuern: CHF 500.-, Carport: CHF 1'000.-). -1. August 2021 bis 31. März 2022: CHF 4'985.- (Grundbetrag: CHF 1'200.-, Krankenkasse: CHF 545.-, Wohnkosten: CHF 1’180.-, direkte Amortisation: CHF 165.-, indirekte Amortisation: CHF 395.-, Steuern: CHF 500.-, Carport: CHF 1'000.-). -Ab dem 1. April 2022: CHF 3'985.- (Grundbetrag: CHF 1'200.-, Krankenkasse: CHF 545.-, Wohnkosten: CHF 1’180.-, direkte Amortisation: CHF 165.-, indirekte Amortisation: CHF 395.-, Steuern: CHF 500.-).

Kantonsgericht KG Seite 15 von 24 -Sollte D.________ hingegen nach dem 1. November 2021 wieder bei der Berufungsklägerin wohnen, belaufen sich die Auslagen bis zum 31. März 2022 auf CHF 4'960.- und danach auf CHF 3'960.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Krankenkasse: CHF 545.-, Wohnkosten: CHF 1’005.-, direkte Amortisation: CHF 165.-, indirekte Amortisation: CHF 395.-, Steuern: CHF 500.-, Carport bis zum 31. März 2022: CHF 1'000.-). 6.3.Zusammenfassend ergeben sich folgende Saldi:

    1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020: Defizit von rund CHF 460.- (Arbeitslosentaggelder: CHF 874.-, Mietzinseinnahmen: CHF 2'450.-, Auslagen: CHF 3'785.-)
  • Juli 2020: Defizit von rund CHF 2’460.- (Arbeitslosentaggelder: CHF 874.-, Mietzinseinnah- men: CHF 2'450.-, Auslagen: CHF 5'785.-) -August 2020: Defizit von rund CHF 1’460.- (Arbeitslosentaggelder: CHF 874.-, Mietzinseinnah- men: CHF 2'450.-, Auslagen: CHF 4'785.-) -1. September 2020 bis 15. März 2021: Defizit von rund CHF 640.- (Arbeitslosentaggelder: CHF 874.-, Mietzinseinnahmen: CHF 2'450.-, Auslagen: CHF 3'960.-) -16. März 2021 bis 30. April 2021: Defizit von rund CHF 100.- (Nettolohn: CHF 1’407.-, Miet- zinseinnahmen: CHF 2'450.-, Auslagen: CHF 3'960.-) -1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021: Defizit von rund CHF 1’100.- (Nettolohn: CHF 1’407.-, Mietzins- einnahmen: CHF 2'450.-, Auslagen: CHF 4'960.-) -1. August 2021 bis 31. Dezember 2021: Defizit von rund CHF 1’130.- (Nettolohn: CHF 1’407.-, Mietzinseinnahmen: CHF 2'450.-, Auslagen: CHF 4'985.-) -1. Januar 2022 bis 31. März 2022: Überschuss von CHF 980.- (hypothetisches Nettoeinkom- men: CHF 3’517.-, Mietzinseinnahmen: CHF 2'450.-, Auslagen: CHF 4'985.-) -Ab dem 1. April 2022: Überschuss von CHF 1’980.- (hypothetisches Nettoeinkommen: CHF 3’517.-, Mietzinseinnahmen: CHF 2'450.-, Auslagen: CHF 3'985.-) Sollte D.________ nach dem 1. November 2021 wieder bei der Berufungsklägerin wohnen, erge- ben sich hingegen folgende Saldi: -1. November 2021 bis 31. Dezember 2021: Defizit von rund CHF 1'100.- (Nettolohn: CHF 1'407.-, Mietzinseinnahmen: CHF 2'450.-, Auslagen: CHF 4'960.-) -1. Januar 2022 bis 31. März 2022: Überschuss von CHF 1'010.- (hypothetisches Nettoeinkom- men: CHF 3’517.-, Mietzinseinnahmen: CHF 2'450.-, Auslagen: CHF 4'960.-) -Ab dem 1. April 2022: Überschuss von CHF 2'010.- (hypothetisches Nettoeinkommen: CHF 3’517.-, Mietzinseinnahmen: CHF 2'450.-, Auslagen: CHF 3'960.-)

Als Nächstes ist der Unterhaltsbedarf von D.________ zu bestimmen. 7.1. 7.1.1. Die Berufungsklägerin macht einen monatlichen Barbedarf von CHF 891.- (Grundbetrag: CHF 600.-, Zuschlag 20%: CHF 120.-, Wohnanteil: CHF 175.-, KVG-Prämie: CHF 95.-, VVG- Prämie: CHF 56.-, Schulkosten: CHF 70.-, Steueranteil: CHF 100.-, abzgl. Ausbildungszulage: CHF 325.-) für D.________ geltend.

Kantonsgericht KG Seite 16 von 24 Der Berufungsbeklagte setzt sich nicht damit auseinander. 7.1.2. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin ist es nicht zulässig, den Grundbetrag um 20% zu erhöhen (Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2, zur Publ. vorgesehen). Ausserdem können die Steuern nur bis zur Volljährigkeit angerechnet werden, da die Unterhalts- beiträge danach nicht mehr zu versteuern sind. Diese und die VVG-Prämien können ferner nur berücksichtigt werden, soweit das betreibungsrechtliche Existenzminimum gedeckt werden kann. D.________ wohnte bis zum 31. August 2020 bei der Berufungsklägerin. Sein Barbedarf belief sich auf rund CHF 780.- (Grundbetrag: CHF 600.-, Wohnanteil: CHF 175.-, KVG-Prämie abzgl. Prämienverbilligung: CHF 47.- [act. 9/7], VVG-Prämie: CHF 56.-, Schulkosten: CHF 70.-, Steuer- anteil: CHF 100.-, abzgl. Kinderzulagen: CHF 265.-). Seit dem 1. September 2020 wohnt D.________ beim Berufungsbeklagten in Österreich. Da dem Berufungsbeklagten jedoch ein schweizerisches hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, ist auch für den Barbedarf von D.________ auf schweizerische Verhältnisse abzustellen. Bis zum 31. Dezember 2020 belief sich sein Barbedarf auf rund CHF 910.- (Grundbetrag: CHF 600.-, Wohnkosten 20% von 1'500.-: CHF 300.-, KVG-Prämie: CHF 47.-, VVG-Prämie: CHF 56.-, Schul- kosten: CHF 70.-, Steueranteil: CHF 100.-, abzgl. Kinderzulagen: CHF 265.-). Ab dem 1. Januar 2021 reduziert sich der Barbedarf aufgrund der höheren Ausbildungszulage von CHF 325.- auf rund CHF 850.- und ab dem 1. Januar 2023 auf rund CHF 750.- aufgrund des Wegfalls der Steuern. Sollte D.________ nach dem 1. November 2021 wieder bei der Berufungsbeklagten wohnen, würde sich sein Barbedarf auf rund CHF 720.- (Grundbetrag: CHF 600.-, Wohnanteil: CHF 175.-, KVG-Prämie: CHF 47.-, VVG-Prämie: CHF 56.-, Schulkosten: CHF 70.-, Steueranteil: CHF 100.-, abzgl. Ausbildungszulagen: CHF 325.-) und ab dem 1. Januar 2023 auf CHF 620.- belaufen. Festzuhalten ist schliesslich, dass die Berufungsklägerin nicht ausdrücklich Volljährigenunterhalt für D.________ beantragt. Da dieser jedoch aktuell das Gymnasium besucht, ist nicht davon auszugehen, dass er bis zur Erreichung der Volljährigkeit eine angemessene Ausbildung abge- schlossen haben wird, weshalb es sich rechtfertigt, die Unterhaltsbeiträge über die Volljährigkeit hinaus zuzusprechen. 7.2.Die Berufungsklägerin beantragt auch Betreuungsunterhalt für D.________. 7.2.1. Unabhängig von der Anrechnung eines allfälligen hypothetischen Einkommens ist zu bestimmen, welchen Anteil des Defizits des obhutsberechtigten Elternteils auf die Kinderbetreuung zurückzuführen ist und daher durch den Betreuungsunterhalt zu decken ist. Mit diesem werden die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Betreuung des Kindes führt dementsprechend nur dann zu einem Betreuungsunterhalt, wenn sie während einer Zeit erfolgt, während der dem betreuenden Elternteil ansonsten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich wäre. Die Beteiligung eines Elternteils an der Betreuung des Kindes während der normalerweise erwerbsfreien Zeit, beispiels- weise während des Wochenendes, lässt dementsprechend grundsätzlich keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt entstehen. Auch dient der Betreuungsunterhalt nicht der Bezahlung des betreuenden Elternteils. Zur Berechnung des Betreuungsunterhalts ist die Lebenshaltungskosten- Methode anzuwenden. Demnach ist als Kriterium die Differenz zwischen dem Nettoverdienst aus der Erwerbstätigkeit und den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils massgebend,

Kantonsgericht KG Seite 17 von 24 wobei im Grundsatz auf das familienrechtliche Existenzminimum abzustellen ist, sofern es die finanziellen Verhältnisse erlauben (BGE 144 III 377 E. 7.1.3 f.; Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 529, 554 und 576). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Richter zunächst die tatsächliche finanzi- elle Situation der Eltern feststellen muss. Weist der obhutsberechtigte Elternteil ein Defizit auf, obwohl er bereits einer Erwerbstätigkeit zu dem ihm angesichts des Alters des jüngsten Kindes zumutbaren Pensum nachgeht, ist das gesamte Defizit durch den Betreuungsunterhalt zu decken. Andernfalls ist zu prüfen, welches Einkommen der obhutsberechtigte Elternteil theoretisch erzielen könnte, wenn er zu dem ihm zumutbaren Pensum arbeiten würde. Sodann ist für die Berechnung des Betreuungsunterhalts nur die Differenz zwischen diesem Einkommen und den Auslagen zu berücksichtigen. Das theoretische Einkommen kann ab der Erreichung der entsprechenden Schul- stufe durch das jüngste Kind ohne Übergangsfrist und auch für die Zeit zwischen Rechtshängigkeit und Urteil berücksichtigt werden: Es geht (noch) nicht darum, vom obhutsberechtigten Elternteil zu verlangen, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausweitet und so ein höheres hypotheti- sches Einkommen als das tatsächlich erzielte Einkommen erzielt, sondern nur um die Bestimmung des Anteils von seinem Manko, welches auf die Kindesbetreuung zurückzuführen und bei den Kinderkosten zu berücksichtigen ist. Der Rest des in der zurückliegenden Periode anfallenden Defizits kann durch den Ehegattenunterhalt gedeckt werden, sofern dies die finanzielle Situation des unterhaltspflichtigen Elternteils erlaubt. Erst in einem zweiten Schritt hat der Richter zu prüfen, ob dem obhutsberechtigten Elternteil für die Zukunft und nach Gewährung einer Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Im zutreffenden Fall wird dieses Einkommen das Defizit des betreffenden Elternteils vermindern oder beseitigen, was sich für die Zukunft auf den Ehegattenunterhalt bzw. auch auf den Kindesunterhalt auswirkt, falls das jüngste Kind in der Zwischenzeit in eine höhere Schulstufe eintritt (Urteil KG FR 101 2019 146 vom 26. August 2019 E. 2.3.2, in FZR 2019 63). 7.2.2. Wie sich aus den E. 5.2 und 6.3 ergibt, wäre die Berufungsklägerin bis auf den Monat Juli 2020 bei einem Pensum von 80% bzw. 100% (ab dem Wegzug von D.) ohne Weiteres in der Lage, für ihren eigenen Unterhalt aufzukommen. Ihr Defizit ist demnach nicht auf die Kinderbe- treuung zurückzuführen, sondern auf ihre (Teil-)Arbeitslosigkeit. Sie hat demnach ausser für den Monat Juli 2020, in welchem bei einem Pensum von 80% bzw. einem theoretischen Einkommen von CHF 2'814.- ein Defizit von CHF 520.- im familienrechtlichen Existenzminimum resultiert, keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Vielmehr ist ihr Defizit im Rahmen des Ehegattenunter- halts zu berücksichtigen, wobei allerdings die Dispositionsmaxime zu beachten ist und anzumer- ken ist, dass die Berufungsklägerin keine Eventualanträge gestellt hat (vgl. Urteil BGer 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.4, nicht publ. in BGE 140 III 231). 8. Schliesslich ist noch der Barbedarf von C. zu berechnen. Die Vorinstanz setzte diesen auf CHF 750.- fest. Die Berufungsbeklagte macht zusätzlich einen Steuerbetrag von CHF 100.- geltend, was der Berufungsbeklagte nicht bestreitet. Dieser kann aber ebenfalls nur bis zur Volljährigkeit berücksichtigt werden. Dieser bringt hingegen vor, dass er Euro 5'300.- für die Vermittlung des Stipendiums für C.________ geleistet hat, wozu er ein Darlehen aufgenommen habe. Die Berufungsklägerin äussert sich nicht dazu. Aus den eingereichten Rechnungen geht hervor, dass der Berufungsbe- klagte von Oktober 2020 bis Mai 2021 insgesamt Euro 5'272.38 für die Vermittlung des Stipendi-

Kantonsgericht KG Seite 18 von 24 ums bezahlt hat (Berufungsantwortbeilage 3). Da es sich nicht um laufende Schulkosten, sondern um freiwillige Kosten für die Vermittlung eines Stipendiums handelt, können diese Kosten höchs- tens im familienrechtlichen Existenzminimum nach den VVG-Prämien und den Steuern berücksich- tigt werden. Sie können jedoch ohnehin nicht gedeckt werden, womit sie nicht zusätzlich im Bedarf aufzuführen sind. Bei den von der Vorinstanz geschätzten Kosten für die Krankenkasse von CHF 300.- kann schliesslich davon ausgegangen werden, dass CHF 80.- auf die VVG-Prämie entfallen (vgl. act. 9/7). Der Barbedarf von C.________ beträgt demnach CHF 850.- pro Monat (Grundbetrag: CHF 600.-, Wohnkosten: CHF 175.-, KVG-Prämie: CHF 220.-, VVG-Prämie: CHF 80.-, Steuern: CHF 100.-, abzgl. Ausbildungszulage: CHF 325.-) und ab dem 1. August 2020 CHF 750.-. Dies unter dem Vorbehalt, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum gedeckt werden kann. Allerdings befindet sich C.________ seit dem 1. August 2021 mit einem Vollstipendium in den USA. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass sie einmalige Kosten von CHF 2'012.20 (Flug- tickets: CHF 691.80, COVID-Test und Reisekosten: CHF 300.-, Secure Student Insurance USA [Prämie bis 31.12.2021]: CHF 420.40, Taschengeld: CHF 600.-) übernommen hat und zukünftig folgende Kosten übernehmen wird: Secure Student Insurance USA (weiteres Semester): CHF 420.40, monatliche Krankenkassenprämie Schweiz: CHF 350.-, Taschengeld pro Monat: CHF 300.-. C.________ verfügt über ein Vollstipendium, welches die Studiengebühren, das Essen sowie das Wohnen auf dem Campus deckt (M.). Es rechtfertigt sich daher, ihr nicht den Grundbe- trag gemäss den SchKG-Richtlinien anzurechnen und diesen an das Preisniveau in den USA anzupassen, sondern ihr das Taschengeld von CHF 300.- pro Monat für die persönlichen Ausla- gen anzurechnen. Der Berufungsbeklagte bestreitet sodann nicht, dass Kosten für die Versiche- rungen anfallen. Für die Secure Student Insurance USA fallen CHF 420.40 pro Semester, d.h. CHF 70.- pro Monat an. Unbestritten ist, dass die monatliche Krankenkassenprämie in der Schweiz neu CHF 350.- beträgt, wobei mangels anderen Angaben weiterhin davon ausgegangen werden kann, dass CHF 80.- auf die VVG-Prämie entfallen (vgl. act 9/7). Im August 2021 rechtfer- tigt es sich zusätzlich die Kosten für die Flugtickets sowie die für den COVID-Test und die Reise- kosten von rund CHF 990.- zu berücksichtigen, da C. ohne diese Kosten ihre Ausbildung nicht hätte aufnehmen können. Weiter wird bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwe- cken verlassen, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1 bis FamZV). Diese Vermutung kann von der Familienausgleichskasse widerlegt werden (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/famz/grundla- gen-und-gesetze/ausland.html). Die Berufungsklägerin behauptet nicht substanziiert, dass sie keinen Anspruch mehr auf die Ausbildungszulagen hat, weshalb vom Bedarf von C.________ weiterhin die Ausbildungszulage von CHF 325.- abzuziehen ist. Der Bedarf von C.________ beläuft sich demnach im August 2021 auf CHF 1'387.- (Taschengeld: CHF 300.-, Secure Student Insurance USA: CHF 70.-, KVG-Prämie: CHF 270.-, VVG-Prämie: CHF 80.-, Flugtickets: CHF 692.-, COVID-Test und Reisekosten: CHF 300.-, abzgl. Ausbildungszulagen: CHF 325.-) und ab September 2021 auf CHF 395.- (Taschengeld: CHF 300.-, Secure Student Insurance USA: CHF 70.-, KVG-Prämie: CHF 270.-, VVG-Prämie: CHF 80.-, abzgl. Ausbildungszulagen: CHF 325.-). Die Berufungsklägerin beantragt für C.________ erst ab dem 1. September 2020 einen Unterhalts- beitrag, während sie für sich und D.________ einen solchen ab dem 1. Januar 2020 beantragt. C.________ wurde erst im Juli 2020 volljährig, womit sie für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum

Kantonsgericht KG Seite 19 von 24 31. Juli 2020 ebenfalls Anspruch auf Minderjährigenunterhalt hat. Ab dem 1. August 2020 hat ihr Unterhaltsanspruch zwar hinter demjenigen von D.________ und der Berufungsklägerin zurückzu- stehen. Anspruch auf Volljährigenunterhalt besteht nur, soweit das familienrechtliche Existenzmini- mum der Eltern sowie der minderjährigen Kinder gedeckt ist, wobei kein Anspruch auf Anteil an einem allfälligen Überschuss besteht (Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3, zur Publ. vorgesehen). Soweit die finanziellen Mittel jedoch ausreichen, rechtfertigt es sich, C.________ auch für die Monate, für die kein Unterhaltsbeitrag für sie beantragt wurde, einen solchen zuzusprechen, zumal keine Bindung an die Rechtsbegehren besteht (E. 1.2). 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergeben sich folgende Unterhaltsbeiträge: Vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 verfügt der Berufungsbeklagte über einen Überschuss von CHF 1'394.-, während sich der Unterhaltsbedarf von D.________ auf CHF 780.- und derjenige von C.________ auf CHF 850.- beläuft. Das familienrechtliche Existenzminimum der minderjährigen Kinder (und der Berufungsklägerin) kann somit nicht gedeckt werden, womit die Steuern zu strei- chen sind (vgl. Urteil KG FR 101 2020 333 vom 29. April 2021 E. 8.6.5, zur Publ. vorgesehen). Der Überschuss des Berufungsbeklagten erhöht sich damit auf CHF 1’894.- (CHF 1'394.- + CHF 500.- Steuern). Der Unterhaltsbedarf von D.________ beträgt noch rund CHF 680.- (CHF 780.- - CHF 100.- Steuern) und derjenige von C.________ rund CHF 750.- (CHF 850.- - CHF 100.- Steuern). Nach Deckung der Unterhaltsbeiträge für D.________ und C.________ verbleiben dem Beru- fungsbeklagten noch CHF 464.-. Die Berufungsklägerin verfügt in dieser Zeit über ein Defizit von CHF 460.-. Auch dieses ist jedoch um die Steuern von CHF 500.- zu reduzieren, womit ein Über- schuss von CHF 40.- resultiert. Die Parteien verfügen damit über einen gemeinsamen Überschuss von CHF 504.-, welcher nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen ist (Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3, zur Publ. vorgesehen). Der Überschuss ist somit zu je 1/3, d.h. CHF 168.-, auf die Eltern und zu je 1/6, d.h. CHF 84.-, auf die Kinder aufzuteilen. Der Berufungsbeklagte schuldet demnach für den Unterhalt von D.________ rund CHF 760.- (CHF 680.- + CHF 84.-), für denjenigen von C.________ rund CHF 830.- (CHF 750.- + CHF 84.-) und denjenigen der Berufungsklägerin rund CHF 130.- (CHF 168.- - CHF 40.-). Im Juli 2020 ist zusätzlich zu beachten, dass grundsätzlich auch Betreuungsunterhalt für D.________ geschuldet ist. Allerdings kann das familienrechtliche Existenzminimum nicht gedeckt werden, womit die zusätzlichen Auslagen für die Schuldentilgung nicht berücksichtigt werden können. Damit resultiert auch kein durch Betreuungsunterhalt zu deckendes Defizit mehr. Es ist wieder von den gleichen Zahlen wie in der vorangehenden Periode auszugehen und sind somit die gleichen Unterhaltsbeiträge zu leisten. Im August 2020 wohnte D.________ weiterhin bei der Berufungsklägerin. Allerdings ist C.________ mittlerweile volljährig, womit ihr nur ein Unterhaltsbeitrag zusteht, soweit das familien- rechtliche Existenzminimum der weiteren Familienmitglieder gedeckt ist. Der Überschuss des Berufungsbeklagten beträgt CHF 1'394.-. Damit können der Unterhaltsbedarf von D.________ von CHF 780.- und das Defizit der Berufungsklägerin von CHF 1’460.- nicht gedeckt werden. Es ist demnach wieder eine Reduktion der Existenzminima vorzunehmen, wobei zuerst die Schuldentil- gung für den Carport wegfällt. Das Defizit der Berufungsklägerin beträgt damit noch CHF 460.-. Nach Deckung des Bedarfs von D.________ und des Defizits der Berufungsklägerin resultiert ein Überschuss von rund CHF 150.-, der der Berufungsklägerin für die Schuldentilgung zuzuweisen ist. Der Unterhaltsbeitrag für D.________ beträgt demnach CHF 780.- und derjenige für die Beru-

Kantonsgericht KG Seite 20 von 24 fungsklägerin CHF 610.-. C.________ hat dabei keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, womit sie über ein Manko von CHF 670.- (CHF 750.- - CHF 80.- VVG-Prämie) verfügt. Vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 beträgt der Überschuss des Berufungsbeklagten CHF 1'544.-. Es fehlen damit CHF 6.- zur Deckung des Unterhaltsbedarfs von D.________ von CHF 910.- und des Defizits der Berufungsklägerin von CHF 640.-, womit wiederum die Steuern zu streichen sind. Der Überschuss des Berufungsbeklagten beträgt damit CHF 2'044.- (CHF 1'544.- + CHF 500.-), der Unterhaltsbedarf von D.________ CHF 810.- (CHF 910.- - CHF 100.-) und das Defizit der Berufungsklägerin CHF 140.- (CHF 640.- - CHF 500.-). Nach Deckung des Unterhalts- bedarfs von D.________ und des Defizits der Berufungsklägerin verbleibt ein Überschuss von CHF 1'094.-. Die Berufungsklägerin hat Anspruch auf 2/5 davon, d.h. rund CHF 440.-. Der vom Berufungsbeklagten an den Unterhalt der Berufungsklägerin zu bezahlende Betrag beläuft sich demnach auf CHF 580.- (CHF 140.- + CHF 440.-). C.________ hat bei dieser Ausgangslage keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, womit sie über ein Manko von CHF 670.- verfügt. Vom 1. Januar 2021 bis 15. März 2021 verfügt der Berufungsbeklagte weiterhin über einen Über- schuss von CHF 1'544.-. Nach Deckung des Barbedarfs von D.________ von CHF 850.- und des Defizits der Berufungsklägerin von CHF 640.- verbleibt ein Überschuss von rund CHF 50.-. Damit ist zuerst der Volljährigenunterhalt von C.________ zu decken, womit kein auf die anderen Famili- enmitglieder aufzuteilender Überschuss mehr besteht (Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. Novem- ber 2020 E. 7.3, zur Publ. vorgesehen). Diese hat ein Manko von CHF 620.-. Vom 16. März 2021 bis 30. April 2021 kann der Berufungsbeklagte mit seinem Überschuss von CHF 1'544.- den Barbedarf von D.________ von CHF 850.- und das Defizit der Berufungsklägerin von CHF 100.- decken. Es verbleiben rund CHF 590.-, welche C.________ als Volljährigenunter- halt zuzusprechen sind. Sie hat somit ein Manko von CHF 80.-. Vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021 kann der Berufungsbeklagte mit seinem Überschuss von CHF 1'544.- den Barbedarf von D.________ von CHF 850.- und das Defizit der Berufungsklägerin von CHF 1’100.- bzw. den beantragten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'025.- nicht decken. Es ist damit wieder die Schuldentilgung von CHF 1'000.- zu reduzieren. Der Unterhaltsbeitrag für die Beru- fungsklägerin beträgt damit CHF 690.- (CHF 1'544.- - CHF 850.-). C.________ hat keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag und damit ein Manko von CHF 670.-. Im August 2021 verfügt der Berufungsbeklagte über einen Überschuss von CHF 1'544.-. Damit können der Barbedarf von D.________ von CHF 850.- sowie der von der Berufungsklägerin bean- tragte Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 230.- gedeckt werden. Es verbleiben rund CHF 460.-, die C.________ zuzusprechen sind. Diese hat demnach ein Manko von CHF 847.- (CHF 1'387.- - CHF 80.- VVG-Prämie - CHF 460.-). Vom 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 kann der Berufungsbeklagte mit seinem Über- schuss von CHF 1'544.- den Barbedarf von D.________ von CHF 850.-, den beantragten Ehegat- tenunterhalt von CHF 230.- sowie den Bedarf von C.________ von CHF 395.- decken. Ab dem 1. Januar 2022 verfügt der Berufungsbeklagte über einen Überschuss von CHF 1'544.- und die Berufungsklägerin von CHF 980.- bzw. von CHF 1’980.- ab dem 1. April 2022. Ehegatten- unterhalt wurde für diese Zeit keiner beantragt. Betreffend die Kinder müsste die Berufungskläge- rin grundsätzlich (ebenfalls) für die Kosten von D.________ aufkommen, da sie neu leistungsfähig ist und der Berufungsbeklagte während der Minderjährigkeit bereits Naturalunterhalt leistet. Ausserdem müssten sich die Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit am Volljährigenunterhalt von C.________ beteiligen (vgl. Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 8.1, 8.3.2

Kantonsgericht KG Seite 21 von 24 und 8.5, zur Publ. vorgesehen). Allerdings hat der Berufungsbeklagte keinen Unterhaltsbeitrag für D.________ beantragt und es rechtfertigt sich auch nicht, ihm einen von Amtes wegen zuzuspre- chen, da der Unterhaltsbedarf von D.________ ohnehin nur hypothetisch zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten berechnet wurde und sein tatsächlicher Unterhaltsbe- darf weit tiefer sein dürfte. Da sich die Berufungsklägerin nicht am Unterhalt von D.________ beteiligt und sie (dadurch) auch leistungsfähiger ist, erscheint es dafür angemessen, ihr den gesamten Volljährigenunterhalt von C.________ aufzuerlegen, der darüber hinaus tiefer ist als der Bedarf von D.. Ab dem 1. Januar 2022 sind somit keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet. Sollte D. allerdings nach dem 1. November 2021 wieder bei der Berufungsklägerin wohnen, würden sich folgende Unterhaltsbeiträge ergeben: Vom 1. November 2021 bis 31. Dezember 2021 kann der Berufungsbeklagte mit seinem Über- schuss von CHF 1'394.- den Barbedarf von D.________ von CHF 720.-, den beantragten Ehegat- tenunterhalt von CHF 230.- sowie den Bedarf von C.________ von CHF 395.- decken. Es verblei- ben CHF 49.-, worauf D.________ Anspruch auf 1/5, d.h. CHF 10.- hat. Sein Unterhaltsbeitrag beläuft sich demnach auf CHF 730.-. Vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 verfügt der Berufungsbeklagte über einen Überschuss von CHF 1'394.-. Nach Deckung des Barbedarfs von D.________ von CHF 720.- verbleibt ihm noch ein Überschuss von CHF 674.-. Die Berufungsklägerin hat einen Überschuss von CHF 1’010.-. Der gesamte Überschuss beträgt demnach CHF 1'684.-, woran der Berufungsbeklagte einen Anteil von rund 40% hat. Er hat sich demnach im Umfang von 40% am Unterhalt von C.________ von CHF 395.-, d.h. mit rund CHF 160.- zu beteiligen. Es verbleibt ihm ein Überschuss von CHF 514.-, woran D.________ ein Anteil von 1/5, d.h. rund CHF 100.-, hat. Der Unterhaltsbeitrag für D.________ beläuft sich demnach auf CHF 820.-. Ehegattenunterhalt ist keiner beantragt. Vom 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 hat der Berufungsbeklagte weiterhin einen Überschuss von CHF 1'394.- bzw. nach Deckung des Barbedarfs von D.________ von CHF 720.- einen solchen von CHF 674.-. Die Berufungsklägerin hat hingegen neu einen Überschuss von CHF 2'010.-. Der gesamte Überschuss beträgt demnach CHF 2'684.- und der Anteil des Berufungsbe- klagten daran rund 25%, womit er sich mit rund CHF 100.- am Bedarf von C.________ von CHF 395.- zu beteiligen hat. Es verbleiben CHF 574.-, woran D.________ 1/5, d.h. rund CHF 110.-, zustehen. Der Unterhaltsbeitrag für D.________ beläuft sich demnach auf CHF 830.- Ehegatten- unterhalt ist keiner beantragt. Ab dem 1. Januar 2023 ist zu beachten, dass D.________ mittlerweile volljährig ist, womit er keinen Anspruch auf einen über sein familienrechtliches Existenzminimum von CHF 620.- hinaus- gehenden Unterhaltsbeitrag mehr hat und dieser ebenfalls im Verhältnis der Überschüsse der Eltern zu teilen ist. Die Überschüsse der Eltern sind gleichgeblieben. Sie verfügen über einen gemeinsamen Überschuss von CHF 3’404.-, woran der Berufungsbeklagte einen Anteil von rund 41% hat. Er hat demnach vom Bedarf von D.________ von CHF 620.- rund CHF 250.- und vom Bedarf von C.________ von CHF 395.- rund CHF 160.- zu tragen. Ehegattenunterhalt ist keiner beantragt. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge sind jeweils zum Voraus auf den Ersten des Monats geschul- det.

Kantonsgericht KG Seite 22 von 24 10. 10.1. Der Berufungsbeklagte macht schliesslich geltend, dass er der Berufungsklägerin von Herbst 2019 bis Mai 2020 insgesamt CHF 7'871.- sowie Euro 20'000.- überwiesen habe. Dies ist von der Berufungsklägerin anerkannt. Allerdings führte sie im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass die Euro 20'000.- aus Güterrecht erfolgt sind (act. 16/3), was in der Folge vom Beru- fungsbeklagten nicht bestritten wurde. Die Euro 20'000.- sind demnach nicht an die Unterhaltsbei- träge anzurechnen. Hingegen geht aus act. 29/30 hervor, dass er von Februar 2020 bis November 2020 der Berufungsklägerin CHF 6'797.- überwiesen hat, was an die Unterhaltsbeiträge anzurech- nen ist. 10.2. Hingegen können die vom Berufungsbeklagten von Oktober 2020 bis Mai 2021 bezahlten Euro 5'272.38 für die Vermittlung des Stipendiums für C.________ nicht angerechnet werden, da diese an eine Drittperson erfolgt sind und nicht die noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge betref- fen. 11. Am 14. Juni 2021 ersuchte der Berufungsbeklagte um Gewährung der vollständigen unentgeltli- chen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendi- gen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst neben der Befreiung von den Gerichtskosten, insbesondere auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Satz 1 ZPO). Gemäss den obigen Ausführungen verfügt der Berufungsbeklagte offensichtlich nicht über die notwendigen Mittel. Im Übrigen kann auch nicht die Rede von Aussichtslosigkeit sein. Dem Berufungsbeklagten wird demnach die unentgeltliche Rechtspflege ohne Kosten gewährt. Er wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 12. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend obsiegte die Berufungsklägerin nur teilweise. Es rechtfertigt sich daher, die Prozesskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen, unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. 12.1. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). 12.2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 12.3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien je hälftig aufer- legt und es wurden keine Parteientschädigungen gesprochen. Beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt sich eine andere Verteilung nicht (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 23 von 24 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffern 2c, 2d, 2e, 2f und 2g des Entscheids der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebe- zirks vom 9. März 2021 werden abgeändert. Sie lauten neu wie folgt: 2. c.[aufgehoben] d.[aufgehoben] e.[aufgehoben] f.B.________ wird verpflichtet, A.________ an den Unterhalt der Kinder rückwirkend folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: D.________

  1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020: CHF 760.- August 2020:CHF 780.- Ab dem 1. September 2020 ist grundsätzlich kein Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet. C.________
  2. Januar 2020 bis 31. Juli 2020:CHF 830.-
  3. August 2020 bis 31. Dezember 2020:CHF 0.- (Manko: CHF 670.-)
  4. Januar 2021 bis 15. März 2021:CHF 50.- (Manko: CHF 620.-)
  5. März 2021 bis 30. April 2021:CHF 590.- (Manko: CHF 80.-)
  6. Mai 2021 bis 31. Juli 2021:CHF 0.- (Manko: CHF 670.-) August 2021:CHF 460.- (Manko: CHF 847.-)
  7. September 2021 bis 31. Dezember 2021:CHF 395.- Ab dem 1. Januar 2022 ist grundsätzlich kein Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet. Sollte D.________ allerdings nach dem 1. November 2021 wieder bei A.________ wohnen, sind in Abweichung der vorstehenden Unterhaltsbeiträge folgende monatliche Unterhaltsbeiträge geschuldet: D.________
  8. November 2021 bis 31. Dezember 2021:CHF 730.-
  9. Januar 2022 bis 31. März 2022: CHF 820.-
  10. April 2022 bis 31. Dezember 2022:CHF 830.- Ab dem 1. Januar 2023:CHF 250.- C.________
  11. November 2021 bis 31. Dezember 2021:CHF 395.-
  12. Januar 2022 bis 31. März 2022: CHF 160.-
  13. April 2022 bis 31. Dezember 2022:CHF 100.- Ab dem 1. Januar 2023:CHF 160.- Die Unterhaltsbeiträge für D.________ und C.________ sind bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB geschuldet. Sie sind jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats zu leisten. Allfällige Familien- und Arbeitgeberzulagen sind zusätzlich geschuldet.

Kantonsgericht KG Seite 24 von 24 g.B.________ wird verpflichtet, rückwirkend folgende monatliche Unterhaltsbeiträge an den Unterhalt von A.________ zu bezahlen:

  1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020: CHF 130.- August 2020:CHF 610.-
  2. September 2020 bis 31. Dezember 2020: CHF 580.-
  3. Januar 2021 bis 15. März 2021: CHF 640.-
  4. März 2021 bis 30. April 2021:CHF 100.-
  5. Mai 2021 bis 31. Juli 2021:CHF 690.-
  6. August 2021 bis 31. Dezember 2021:CHF 230.- Ab dem 1. Januar 2022 ist kein Ehegattenunterhalt mehr geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils zum Voraus auf den Ersten des Monats geschuldet. g bis . Es wird festgestellt, dass B.________

von Februar 2020 bis November 2020 A.________ bereits CHF 6'797.- an ihren Unterhalt und denjenigen der Kinder bezahlt hat. Die geleisteten Unterhaltszahlungen sind an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Des Weiteren wird der Entscheid vom 9. März 2021 bestätigt. II.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ wird gutgeheissen. Folglich wird B.________ für das Berufungsverfahren die vollständige unentgeltliche Rechts- pflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ingo Schafer als amtlicher Rechtsbei- stand. III.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt und den Parteien je hälftig auferlegt, unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. IV.Die Parteikosten werden wettgeschlagen. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. Oktober 2021/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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