Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 101 2021 115
Entscheidungsdatum
07.07.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2021 115 Urteil vom 7. Juli 2021 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Cornelia Thalmann El Bachary ParteienA., Beklagter und Beschwerdeführer, gegen B., Kläger und Beschwerdegegner GegenstandAuftrag; aktive und passive Vertretung; persönliches Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung (Art. 204 Abs. 1 ZPO) Beschwerde vom 19. März 2021 gegen den Entscheid der Präsiden- tin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 23. Februar 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A.Nachdem am 4. Januar 2019 vom Telefonanschluss von A.________ die Notrufnummer 144 gewählt wurde, hat die Notrufzentrale nach einer ersten Einschätzung die C.________ und den D.________ (franz. für E.) aufgeboten, die beide, d.h. die Ambulanz sowie ein Notarzt des D., wenig später bei A.________ eintrafen. Nach einer ersten Behandlung wurde dieser mit der Ambulanz ins Inselspital Bern gebracht. Der D.________ beendete seinen Einsatz am Wohnort von A.. Die Rechnung der C. hat A.________ erhalten und bildet nicht Gegenstand des Verfah- rens. A.________ soll zudem eine Rechnung des B.________ (hiernach: das Spital) vom 4. Juli 2019 über CHF 620.60 erhalten haben. Dem dazugehörigen Rückforderungsbeleg können u.a. folgende Daten entnommen werden: «Behandlung: 04.01.2019 – 04.01.2019; Eintrittsart: Notfall; Eintrittsin- dikation: Ambulanz, Polizei; Austrittsabteilung: D.». A. bestreitet, diese Rech- nung jemals bekommen zu haben. Auf Antrag des Spitals stellte das Betreibungsamt des Sensebezirks A.________ am 28. Januar 2020 einen Zahlungsbefehl zu. Dieser erhob tags darauf Rechtsvorschlag. B.Am 21. Oktober 2020 reichte das Spital auf dem Briefpapier der F.________ AG (hiernach: das Inkassounternehmen) ein Schlichtungsgesuch im Rahmen seiner Forderungsklage gegen A.________ beim Gericht des Sensebezirks ein. Gemäss diesem Gesuch soll A.________ am 4. Januar 2019 in der Notfallabteilung des Spitals ambulant behandelt worden sein. Diese Tatsa- che wurde an der Verhandlung vom 15. Januar 2021 dahingehend präzisiert, dass die Rechnung die Kosten für den Einsatz des Notfallarztes (D.) decken soll und nicht eine Behandlung in der Notfallaufnahme des Spitals. Der D. sei letzterer zugeordnet. Entsprechend dem Gesuch fällte die Präsidentin des Sensebezirks (hiernach: die Präsidentin), nachdem sie feststellte, dass zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, am 23. Februar 2021 einen Entscheid. Darin verpflichtete sie A., dem Spital den geforderten Betrag von CHF 620.60 zu bezahlen und wies das Gesuch des Spitals im Übrigen ab. Von den Gerichtskosten von insgesamt CHF 300.- wurden CHF 200.- A. und CHF 100.- dem Spital auferlegt. C.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 19. März 2021 Beschwerde. Er verlangt sinngemäss in Abänderung des angefochtenen Entscheids, dass das Gesuch mangels Aktivlegiti- mation abgeschrieben wird, die Gerichtskosten vollumfänglich dem Inkassounternehmen auferlegt werden und er entschädigt wird. Er verlangt ausserdem, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Das Spital hat sich weder zum Gesuch um aufschiebende Wirkung noch in der Sache selbst vernehmen lassen. D. Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Urteil vom 5. Mai 2021 (101 2021 117) ab. Die aufschiebende Wirkung erkannte sie der Beschwerde hinge- gen mit Urteil vom 14. Juni 2021 (101 2021 116) zu.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. 1.1.In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind erstinstanzliche End- und Zwischenent- scheide mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegeh- ren mindestens CHF 10‘000.- beträgt (Art. 308 ZPO). Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide und Zwischenentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 Bst. a ZPO). Vorlie- gend beträgt der Streitwert CHF 620.60. Somit ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist am 19. März 2021 eingereicht. Die Beschwerde ist begründet und enthält Rechtsbegehren, so dass darauf einzutreten ist. 1.2.Mit Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 1.3.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer Belege einreicht, die sich nicht bereits im erstinstanzlichen Dossier befinden, so namentlich die Rechnung der C.________ vom 29. März 2019 sowie den Bericht des Inselspitals Bern betreffend die Behandlung vom 4. Januar 2019, sind sie unzulässig und können von Vornherein nicht berücksichtigt werden. 1.4.Die Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 326 ZPO). Vorliegend gehen sämtliche für die Beurteilung der Beschwerde nötigen Elemente aus den Akten hervor, so dass es nicht nötig ist, die Parteien an eine Verhandlung vorzuladen. 2. 2.1. 2.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gesuch sei vom Inkassounternehmen eingelei- tet worden. Dieses habe keine Vollmacht eingereicht und sei nicht befugt gewesen, das Gesuch einzureichen. Es sei weder klage- noch prozessfähig. Die Gerichtspräsidentin hielt im angefochtenen Entscheid fest, das Spital habe das Schlichtungs- gesuch (selbst) auf dem Briefpapier des Inkassounternehmens eingereicht. 2.1.2. Bei einer Vertretung einer Partei kann zwischen einer aktiven Vertretung und einer passi- ven unterschieden werden. Bei ersterer erfolgt die Vertretung umfassend, das heisst der Parteiver- treter nimmt im Namen des Vertretenen alle Prozesshandlungen vor, die zur Führung des Prozes- ses erforderlich sind. Bei einer passiven Vertretung beschränkt sich die Vertretungsmacht hinge- gen darauf, als Zustellungsbevollmächtigter an der eigenen Adresse Schriftstücke für den Vertrete- nen entgegenzunehmen und an diesen weiterzuleiten. Wird ein Zustellungsempfänger beauftragt, kann die hierfür erforderliche Vollmacht stillschweigend erteilt werden (vgl. Art. 396 Abs. 2 OR). Die Bezeichnung eines solchen Zustellungsdomizils ist von der Zivilprozessordnung zwar für Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland vorgesehen (vgl. Art. 140 ZPO), ist aber auch in ande- ren Situationen denkbar, so zum Beispiel, wenn der Empfänger seine Post an eine andere Adres- se umleiten lässt, weil er an seiner eigenen Adresse während längerer Zeit abwesend ist. Da der Empfänger an der angegebenen Adresse nicht angeschrieben ist, bedarf es in solchen Fällen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 einer Zustellanweisung, zum Beispiel mittels gebräuchlichem Zusatz "per Adresse" ("p. A." oder "p. Adr.") (vgl. Urteil BGer 5A_803/2019 vom 3. April 2020 E. 3.3 f.). Die für die aktive Vertretung zu beachtenden Einschränkungen nach Art. 68 ZGB gelten für die passive Vertretung nicht. Insbesondere muss es sich bei der am Zustellungsdomizil empfangsbe- rechtigten Person nicht um einen Anwalt handeln. Ausserdem können neben natürlichen Personen auch juristische Personen als Zustellungsempfänger bezeichnet werden (vgl. BGE 143 III 28 E. 2.2.1 f.). 2.1.3. Vorliegend kann den vorinstanzlichen Akten entnommen werden, dass das Gesuch auf dem Briefpapier des Inkassounternehmens eingereicht wurde, dass der Briefumschlag das Logo des Spitals trägt, dass der Gesuchsteller wie folgt bezeichnet wurde: "Das [Spital], eine G., handelnd durch seine gesetzlichen und statutarischen Organe, p.a. [das Inkassoun- ternehmen]" und dass das Gesuch für das Spital vom Verantwortlichen der Buchhaltung sowie (wohl) von einer Mitarbeiterin unterzeichnet wurde. Daraus folgt, dass das Gesuch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht durch das Inkassounternehmen eingereicht wurde. Dieses macht weder eigene Forderungen noch solche des Spitals geltend. Es vertritt das Spital nicht aktiv – auch wenn die Verwendung dessen Briefpa- piers etwas irritierend sein mag. Wie aus der Parteibezeichnung hervorgeht und insbesondere am Zusatz "p.a." erkennbar ist, kommt dem Inkassounternehmen nur, aber immerhin, eine passive (Zustellungs-)Vertretung zu. Dass es sich beim Zustellungsempfänger weder um einen Anwalt noch um eine natürliche Person handelt, ist der Gültigkeit des Gesuchs genauso wenig abträglich wie die Tatsache, dass keine schriftliche, sondern lediglich eine stillschweigende Vollmacht erteilt wurde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 2.2. 2.2.1. Weiter moniert der Beschwerdeführer, das Spital habe selbst kein Gesuch eingereicht und hätte deshalb nicht an der Schlichtungsverhandlung vom 15. Januar 2021 teilnehmen dürfen. Ausserdem seien die anwesend gewesenen Personen (H. und I.) keine Rechtsvertreterinnen und hätten somit nicht an der Verhandlung zugelassen werden dürfen. 2.2.2. Zwar wurde bereits ausgeführt (E. 2.1 hiervor), dass das Inkassounternehmen das Spital lediglich passiv vertritt und somit ausschliesslich berechtigt ist, Schriftstücke für dieses entgegen- zunehmen und an dieses weiterzuleiten, dass das Spital eine eigene Forderung in eigenem Namen geltend macht und dass die Tatsache, dass es das Briefpapier seiner Zustellungsvertrete- rin verwendet hat, etwas irreführend sein mag, für die Gültigkeit des Gesuchs jedoch unerheblich ist. Eine andere Frage ist, ob das Gesuch vom Spital rechtsgültig unterzeichnet wurde, zumal den Akten nicht entnommen werden kann, dass zu Gunsten der Unterzeichnenden eine Einzel- oder Kollektivzeichnungsberechtigung besteht. In Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfah- rens und der Tatsache, dass bei solchen Mängeln die Partei Anspruch auf Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Behebung hat (vgl. Art. 132 ZPO; BGE 142 I 10; Urteil BGer 4A_351/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3.1), kann die Frage vorliegend jedoch offen bleiben. Allerdings ist näher zu prüfen, ob die an der Verhandlung für das Spital anwesenden Personen tatsächlich « zugelassen werden durften ». Laut der ins Recht gelegten Vollmacht handelte es sich dabei um H. und I.________, welche beide Mitarbeiterinnen der Abteilung Buchhaltung sind. Gemäss Art. 204 Abs.1 ZPO haben die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 erscheinen. Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Abs. 2). Die in Abs. 3 erwähnten Ausnahmen sind für den vorliegenden Fall unbedeutend. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer fehlgeht, soweit er vorbringt, es seien lediglich Rechts- vertreter zugelassen. Allerdings ist zu prüfen, ob das Spital der Pflicht nachgekommen ist, persön- lich an der Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. 2.2.3. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 204 Abs. 1 ZPO sowie aus seinem Sinn und Zweck, dass die Pflicht zum persönlichen Erscheinen auch für juristische Personen gilt. Durch diese Pflicht soll ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung ermöglicht werden. Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die über den Streitgegenstand auch selber verfügen können. Damit die Schlichtung ihren Zweck erfüllen kann, muss von einer juristischen Person als Partei verlangt werden, dass sie an der Schlichtungsverhandlung durch ein Organ oder zumindest durch eine mit einer (kaufmänni- schen) Handlungsvollmacht ausgestattete und zur Prozessführung befugte Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, erscheint [...]. Die für eine juristische Person als Partei an der Schlichtungsverhandlung anwesende Vertreterin muss vorbehaltlos und gültig handeln können und insbesondere zum Vergleichsabschluss ermächtigt sein (BGE 140 III 70 E. 4.3 f.). In BGE 141 III 159 E. 2.4 hat das Bundesgericht präzisiert, dass die Schlichtungsbehörde an der Schlichtungsverhandlung möglichst rasch und gestützt auf Urkunden (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO) darüber befinden können muss, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist. Denn ist dies nicht der Fall, ist die Partei säumig. Bei der klagenden Partei hat dies zur Folge, dass das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gilt und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Weiter führte das Bundesgericht aus, die im Handelsregister eingetragenen Organe und die Prokuristen haben zu diesem Zweck einen Handelsregisterauszug vorzuweisen; die (kaufmännischen) Handlungsbevollmächtigten haben eine Vollmacht zur Prozessführung in dieser Angelegenheit i.S.v. Art. 462 Abs. 2 OR vorzu- weisen, aus der sich zudem ihre Handlungsvollmacht i.S.v. Art. 462 OR ergibt (E. 2.6). Unter einer kaufmännischen Handlungsvollmacht sind die Prokura nach Art. 458 ff. OR sowie die "andere Handlungsvollmacht" nach Art. 462 OR zu verstehen. Eine Handlungsvollmacht i.S.v. Art. 462 OR liegt vor, wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt; die Voll- macht erstreckt sich dabei auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (Art. 462 Abs. 1 OR). Zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte hingegen nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist (Art. 462 Abs. 2 OR). Wenn das Bundesgericht eine kauf- männische Handlungsvollmacht voraussetzt, so ergibt sich daraus, dass eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (Art. 32 ff. OR) nicht ausreicht (E. 3.2). Wird eine Person schriftlich bevollmäch- tigt, eine Partei an der Schlichtungsverhandlung zu vertreten, so stellt sich die Frage, ob lediglich eine (unzureichende) bürgerliche Bevollmächtigung nach Art. 32 OR oder ob eine nach Art. 462 Abs. 2 OR erforderliche, einem Handlungsbevollmächtigten i.S.v. Art. 462 OR ausdrücklich erteilte Befugnis zur Prozessführung vorliegt. Eine Handlungsvollmacht i.S.v. Art. 462 OR setzt voraus, dass eine Person nicht für ein einzelnes Rechtsgeschäft gezielt bevollmächtigt, sondern für alle Rechtshandlungen als Vertreter bestellt wird, die der Betrieb eines ganzen Gewerbes oder die Ausführung bestimmter Geschäfte in einem Gewerbe mit sich bringt; die Ermächtigung zur

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Prozessführung nach Art. 462 Abs. 2 OR kann demnach nur einer Person erteilt werden, die (bereits) Handlungsbevollmächtigte i.S.v. Art. 462 Abs. 1 OR ist. Aus der Vollmacht zur Prozess- führung (Art. 462 Abs. 2 OR) muss sich mithin gleichzeitig ergeben, dass eine Handlungsvollmacht i.S.v. Art. 462 OR vorliegt (E. 3.3). 2.2.4. Vorliegend hat das Spital an der Sitzung vom 15. Januar 2021 eine Vollmacht eingereicht. Dieser kann folgendes entnommen werden: "Vollmacht. Die untenstehenden Personen erteilen volle Handlungsbefugnis an H., geboren [...], und an I., geboren [...], Mitarbei- terinnen der Abteilung Buchhaltung am [Spital], im Verfahren gegen [den Beschwerdeführer], im Schlichtungsverfahren am Gericht des Sensebezirks vom 15. Januar 2021." Unterzeichnet wurde das Dokument vom Direktor Finanzen sowie vom Chef der Abteilung Buchhaltung. Daraus ergibt sich gerade nicht, dass wenigstens eine der beiden Mitarbeiterinnen (bereits) Hand- lungsbevollmächtigte i.S.v. Art. 462 Abs. 1 OR ist. Ein anderes Dokument, das eine entsprechende Handlungsvollmacht belegt, kann den Akten auch nicht entnommen werden. Demnach ist es vorliegend unmöglich, aufgrund von Urkunden festzustellen, ob wenigstens eine der beiden Mitar- beiterinnen (bereits) Handlungsbevollmächtigte in vorgenanntem Sinne ist. Damit sind allerdings die Voraussetzungen für eine gültige Vertretung des Spitals durch eine (kaufmännische) Hand- lungsbevollmächtigte nicht erfüllt (vgl. auch BGE 141 III 159 E. 3.4), so dass festgestellt werden muss, dass das Spital an der Schlichtungsverhandlung nicht persönlich erschienen ist. Unter diesen Umständen hätte die Präsidentin das Gesuch als gegenstandslos abschreiben müssen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet und der angefochtene Entscheid entsprechend abzuändern, ohne dass auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen wäre. 3. 3.1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem unterliegenden Spital auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 150.- festgesetzt. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind ihm vom Spital zurückzuerstatten. 3.2.In Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO urteilt die Beschwerdeinstanz bei einem wie vorliegend reformatorischen Entscheid auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (FREIBURGHAUS/AFHELDT in SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER ET AL., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 327 N. 24). Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend und hat die Prozesskosten zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 300.- werden somit vollum- fänglich dem Spital auferlegt. Sie werden von dessen Kostenvorschuss in derselben Höhe bezo- gen. Eine Parteientschädigung rechtfertigt sich aus den bereits im Entscheid genannten Gründen hingegen nicht. 3.3.Der Beschwerdeführer verlangt eine Entschädigung. Gemäss Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO kann der obsiegenden Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden. In der Regel wird somit der obsie- genden Partei, die sich nicht durch einen Anwalt vertreten lässt, keine Parteientschädigung zuge- sprochen. Ausnahmsweise sind hingegen Auslagen zu ersetzen, allerdings nur dann, wenn sie erheblich und nachgewiesen sind. Sodann können besondere Verhältnisse es im Ausnahmefall rechtfertigen, eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen. Dies ist namentlich der Fall, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 113 Ib 353 E. 6b; Urteil BGer 5A_144/2014 vom 23. Juni 2014 E. 4 nicht publ. in BGE 140 III 372; CPC-online, Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, macht der Beschwer- deführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Es wird daher keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 23. Februar 2021 wird abgeändert. Er lautet neu wie folgt:

  1. Das Schlichtungsgesuch des B.________ vom 21. Oktober 2020 gilt mangels persönli- chen Erscheinens an der Schlichtungsverhandlung vom 15. Januar 2021 als zurückgezo- gen. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten werden auf CHF 300.- (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) festgesetzt und gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem B.________ auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des B.________ von CHF 300.- bezogen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. II.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden pauschal auf CHF 150.- festgesetzt und dem B.________ auferlegt. Sie werden von dem von A.________ geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe bezo- gen. A.________ hat Anspruch auf Rückerstattung der CHF 150.- durch das B.________. III.Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren gesprochen. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
  4. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 7. Juli 2021/cth Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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