Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 101 2020 56
Entscheidungsdatum
13.05.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2020 56 101 2020 134 Urteil vom 13. Mai 2020 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., vertreten durch seine Mutter B., Berufungs- kläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechts- anwalt Elmar Wohlhauser und B., Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser gegen C., Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber GegenstandWirkungen des Kindesverhältnisses (Obhut, Kindesunterhalt) Berufung vom 14. Februar 2020 gegen den Entscheid des Präsiden- ten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 19. Dezember 2019 Anschlussberufung vom 26. März 2020 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren vom 26. März 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A.B., geb. 1985, und C., geb. 1987, sind die nicht miteinander verheirate- ten Eltern von A., geb. 2014. Gemäss dem Entscheid des Friedensgerichts des Seebe- zirks (nachfolgend: das Friedensgericht) vom 1. April 2014 haben sie die gemeinsame elterliche Sorge inne. B.Am 30. April 2015 reichten B. und C.________ infolge ihrer Trennung gemeinsam beim Friedensgericht ein Gesuch namentlich um Regelung der Obhut ein. Diesbezüglich folgten mehrere Entscheide des Friedensgerichts. Am 23. März 2018 erging auch ein Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs (106 2017 127-128) betreffend das Ferienrecht. B.________ war in diesen Verfahren durch verschiedene Rechtsanwälte vertreten, zuletzt durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser. Am 7. Dezember 2017 reichte Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser im Namen von A.________ eine Unterhaltsklage beim Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks (nachfolgend: der Präsident) ein und stellte ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Der Präsident wies mit Entscheid vom 25. April 2018 den Antrag von C.________ auf Beschrän- kung des Verfahrens auf die Frage der gültigen Rechtsvertretung von A.________ durch Rechts- anwalt Elmar Wohlhauser ab und vereinigte mit Entscheid vom 26. April 2018 das beim Friedens- gericht mit dem bei ihm hängigen Verfahren. Es folgten zahlreiche Parteieingaben sowie Verhandlungen und es wurden diverse Entscheide gefällt. Insbesondere fand am 25. Juni 2018 eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnah- men statt, anlässlich welcher B.________ und C.________ sich über die Obhut und den Kindesun- terhalt ab dem 1. Juni 2018 einigten. Die Vereinbarung wurde mit Entscheid vom 2. Juli 2018 des Präsidenten genehmigt. Ferner wurde mit Verfügung vom 27. Februar 2019 das Verfahren zwecks Durchführung einer Mediation sistiert. Am 20. September 2019 reichten B.________ und C.________ eine "einvernehmliche Stellung- nahme" ein, wonach sie sich im Rahmen der Mediation über die Obhut und das Ferienrecht geei- nigt haben. Die Eingabe enthielt einen detaillierten Betreuungs- und Ferienplan. Am 19. Dezember 2019 entschied der Präsident in Abweichung der "einvernehmlichen Stellung- nahme" das Folgende: 1.A.________ wird unter die alternierende Obhut von C.________ und B.________ gestellt, wobei A.________ seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei seiner Mutter hat. 1.1.Ab Rechtskraft des Urteils wird der Vater für berechtigt und verpflichtet erklärt, A.________ jeweils von Mittwochmittag 12.00 Uhr bis Freitagabend 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenen- de (in den geraden Kalenderwochen) von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr, zu betreuen. 1.2.Ab Rechtskraft des Urteils wird die Mutter für berechtigt und verpflichtet erklärt, A.________ jeweils von Sonntagabend 18.00 Uhr bis Mittwochmittag 12.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochen- ende (in den ungeraden Kalenderwochen) von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr, zu betreuen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 1.3.[Ferien- und Feiertage] 2.Der Beklagte wird verpflichtet, zuhanden von B.________ insgesamt folgende Beträge an den Unterhalt von A.________ zu bezahlen: -CHF 206.15, rückwirkend ab Dezember 2016 bis August 2017, -CHF 214.60, rückwirkend ab August 2017 bis November 2017, -CHF 206.40, rückwirkend ab November 2017 bis Februar 2018, -CHF 302.95, rückwirkend ab Februar 2018 bis Juni 2018, -CHF 43.15 ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum vollendeten 6. Altersjahr von A., -CHF 79.60 ab dem 7. Altersjahr bis zum Abschluss einer ersten ordentlichen Ausbildung von A.. C.________ wird zusätzlich verpflichtet, während der gesamten Unterhaltsdauer die Kran- kenkassenprämien von A.________ zu bezahlen. 2.1.Die Familien- und Kinderzulagen sind in den Unterhaltsbeiträgen gemäss vorstehender Ziffer bereits berücksichtigt und entsprechend nicht zusätzlich geschuldet. Es wird vorgemerkt, dass B.________ seit September 2016 die Familien- und Kinderzulagen bezieht. C.________ wird berechtigt und verpflichtet, spätestens ab dem 7. Altersjahr von A., die ihm zustehenden Kinder- und Familienzulagen zu beziehen. B. wird verpflichtet, die dafür nötigen Vorkehrungen zu treffen. [...] 3. Das Gesuch um Abänderung des Massnahmenentscheides vom 2. Juli 2018 wird teilweise gut- geheissen. In Abänderung von Dispositiv römisch I, Ziffer 6 Bst. c des Entscheides des Gerichts des Saane- bezirks vom 2. Juli 2018, wird der Gesuchsteller verpflichtet, B.________ für den Unterhalt von A.________ rückwirkend, ab dem 1. April 2019 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache, monatlich CHF 217.70 zu bezahlen. [...] 5.Künftige ausserordentliche Kosten (im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB) werden bis zum vollende- ten 6. Altersjahr von A.________ nach vorgängiger Absprache der Elternteile von C.________ im Umfang von 70.75 % und von B.________ im Umfang von 29.25 % getragen. Ab dem 1. April 2021 haben die Elternteile die ausserordentlichen Kosten jeweils zur Hälfte zu getragen [sic]. [...] C.Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und B.________ am 14. Februar 2020 Beru- fung. Sie beantragen, dass die Ziffern 1, 1.1, 1.2, 1.3, 2, 2.1 und 5 unter Kosten- und Entschädi-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 gungsfolge aufzuheben seien, subsidiär sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ sei unter die alleinige Obhut von B.________ zu stellen und seine Betreuung zwischen den Eltern wie folgt aufzuteilen: Jede Woche von Dienstagabend nach Schulende bis Mittwochabend 18.00 Uhr sowie in jeder geraden Woche von Freitag nach Schulende bis Sonntag 18.00 Uhr beim Vater. Die restliche Zeit wird er von B.________ betreut. A.________ verbringt fünf Wochen der Schulferien sowie die Hälfte der Feiertage beim Kindsvater. Weiter sei C.________ zu verpflichten, an den Unterhalt von A.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen:

  • Dezember 2016 bis August 2017: CHF 1'339.50
  • September 2017 bis Juni 2018:CHF 1'388.25
  • Vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2024: CHF 1'339.50
  • Ab dem 1. April 2024 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung: CHF 1'480.25 Ferner beantragten sie, dass ihnen die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Mit Berufungsantwort vom 26. März 2020 beantragte C., dass auf die Berufung von A. nicht einzutreten, subsidiär abzuweisen, und diejenige von B.________ abzuweisen sei. Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides sei wie folgt abzuändern: C.________ sei zu verpflich- ten, für A.________ während der ganzen Unterhaltsdauer die Krankenkassenprämien zu bezah- len. Im Übrigen sei festzuhalten, dass C.________ nicht in der Lage ist, neben den bei ihm anfal- lenden Naturalleistungen und den Krankenkassenprämien für A.________ einen Barunterhalt zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. D. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege von A.________ und B.________ wurde mit Urteil vom 21. Februar 2020 der Instruktionsrichterin des I. Zivilappellationshofs gutge- heissen (101 2020 57 + 60). Erwägungen

1.1.Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streit- wert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Stehen – wie vorliegend – sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerterfordernis nicht (vgl. Urteil BGer 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612). 1.2. 1.2.1. Der Berufungsbeklagte bestreitet die rechtsgenügliche Vertretung von A.________ durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, nicht jedoch diejenige von B.. Einerseits berufe sich Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser auf eine Vollmacht vom 11. Oktober 2017. Durch diese sei er allerdings nur legitimiert, B., nicht aber A.________, zu vertreten. Ausserdem stehe

Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 B.________ in einem gravierenden Interessenkonflikt. Sie sei daher nicht befugt gewesen, einen Anwalt zu beauftragen und erst recht habe es nicht der gleiche Anwalt sein können, der ihre eige- nen Interessen im gleichen Prozess vertrete. 1.2.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet die gemeinsame elterliche Sorge allein keine abstrakte Interessenkollision zwischen Mutter und Kind, aufgrund derer die Vertretungsmacht der Mutter entfiele und dem Kind ein Beistand für den Unterhaltsprozess bestellt werden müsste. Ein Vertreter des Kindes ist durch das Gericht oder die KESB nur zu bestellen, wenn dies im konkreten Fall notwendig erscheint (BGE 145 III 393 E. 2.7.2 f. mit Hinweisen). 1.2.3. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, welche konkret auf eine Interessenkollision zwischen Mutter und Kind hinweisen. B.________ war demnach als Inhaberin der gemeinsamen elterlichen Sorge gestützt auf Art. 304 Abs. 1 ZGB befugt, einen Rechtsanwalt mit der Einreichung einer Unterhaltsklage im Namen von A.________ zu beauftragen. Gemäss der Vollmacht vom 11. Oktober 2017 von Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser wurde dieser von B.________ betreffend Unterhalt beauftragt. A.________ ist damit rechtsgenüglich durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser vertreten. 1.3.Die ausdrücklich angefochtenen Ziffern 1, 1.1, 1.2, 1.3, 2, 2.1 und 5 des Entscheids vom 19. Dezember 2019 ergingen im vereinfachten Verfahren (Art. 295 ZPO), womit die Berufungsfrist 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides beträgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Soweit die Berufungskläger allerdings die Anpassung des Unterhaltsbeitrages bereits für die Zeit ab dem

  1. Oktober 2019 verlangen, ist zu beachten, dass es sich beim Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum ab dem 1. April 2019 bis zur Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache um eine Abänderung der mit Urteil vom 2. Juli 2018 angeordneten vorsorglichen Massnahmen handelt (Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids), die im summarischen Verfahren ergingen (Art. 248 Bst. d ZPO). Die Berufungsfrist beträgt diesbezüglich 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde den Berufungsklägern am 15. Januar 2020 zugestellt. Die am
  2. Februar 2020 eingereichte Berufung erfolgte demnach betreffend die Hauptsache, nicht jedoch betreffend die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen fristgerecht. Ferner enthält die Beru- fung keine Begründung in Bezug auf das Ferienrecht (Ziffer 1.3). Ebenso wenig betreffend die Aufteilung der ausserordentlichen Kosten (Ziffer 5), wobei diesbezüglich auch ein reformatorisches Rechtsbegehren fehlt. In Bezug auf diese Punkte ist nicht auf die Berufung einzutreten (Art. 311 Abs. 1 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Soweit weitergehend ist auf die Berufung einzutreten. 1.4.Der Berufungsbeklagte scheint im Übrigen in seiner Berufungsantwort Anschlussberufung zu erheben, was grundsätzlich betreffend die Hauptsache, nicht jedoch die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen zulässig ist (Art. 313 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 2 ZPO; vgl. aber ohne- hin Art. 313 Abs. 2 Bst. a ZPO). Der Anschlussberufungskläger setzt sich allerdings nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern behauptet pauschal, nicht in der Lage zu sein, neben dem Naturalunterhalt und den Krankenkassenprämien einen Barunterhalt für A.________ zu bezahlen. Auf die Anschlussberufung ist daher nicht einzutreten (Art. 312 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 138 III 568 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5.Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.6.In Kinderbelangen gelten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie der Offizial- grundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 1.7.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Infor- mationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.8. Grundsätzlich werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Bei Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime sind jedoch neue Tatsachen und Beweismittel selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO gilt im vorliegenden Verfahren die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, weshalb neue Tatsachen und Beweismit- tel ohne Weiteres zu berücksichtigen sind. 2. Strittig ist zunächst die Obhut über A.. 2.1.Die Vorinstanz ging davon aus, dass das aktuell gelebte Betreuungsmodell auf der unter den Parteien am 25. Juni 2018 abgeschlossenen Vereinbarung beruht. Die von den Parteien getroffene Regelung vom 19. September 2019 sei längerfristig nicht umsetzbar und müsse spätes- tens im nächsten Schuljahr entsprechend dem neuen Stundenplan von A. angepasst werden. Dies wiederum sei unvereinbar mit der für das Kindeswohl nötigen Konstanz und Stabilität in dessen Lebensführung. Schliesslich gelte es auch anzumerken, dass der Betreuungsplan keine der alternierenden Obhut angemessene hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile vorsieht. Der Zeitanteil, welchen das Kind beim Vater und der Mutter verbringe, sei in etwa gleich zu halten, um die Egalität der Eltern zu unterstreichen und den Parteien eine bessere Lastenverteilung zu ermög- lichen. Zugleich sei es auch im Sinne des Kindeswohls, die Betreuungsanteile so auszugestalten, dass es nicht auch innerhalb der Woche zu ständigen Wechseln der Wohnsituation komme. Die Berufungskläger bringen namentlich vor, dass das aktuell gelebte Betreuungsmodell nicht auf der unter den Parteien am 25. Juni 2018 abgeschlossenen Vereinbarung beruhe. Tatsächlich werde A.________ seit seiner Einschulung im August 2019 jeweils von Dienstag 15.30 Uhr bis Donnerstag 18.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitag 15.30 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr vom Berufungsbeklagten betreut. Auf Wunsch des Berufungsbeklagten habe die Kinds- mutter die Betreuung ab Schulbeginn auch am Mittwochabend und Donnerstag übernommen. Diese Betreuungsanteile seien in der gemeinsam unterzeichneten Vereinbarung vom 19. Septem- ber 2019 so vorgesehen. Die getroffene Regelung stehe in keiner Abhängigkeit zum Stundenplan des Sohnes und könne auch für die Zukunft stets angewendet werden. Ein erneuter Betreuungs- wechsel sei nicht mit der für das Kindeswohl nötigen Konstanz und Stabilität vereinbar. Überdies seien die Eltern nicht fähig, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Ihr Verhältnis sei konfliktreich und die Kindsmutter habe seit jeher die Betreuung von A.________ mehrheitlich wahr- genommen. Per vorsorgliche Massnahmen sei ihr die alleinige Obhut zugesprochen worden. Dementsprechend könne vorliegend keine alternierende Obhut eingeführt werden. Der Berufungsbeklagte bestreitet nicht, dass die Obhut aktuell wie in der Vereinbarung vom 19. September 2019 gelebt wird. Er ist jedoch der Ansicht, dass die Vereinbarung vom 25. Juni 2018 weiterhin als Leitschnur für die Zukunft zu berücksichtigen sei. Den Betreuungsplan habe er lediglich anpassen wollen, weil sich die Schulsituation von A.________ geändert habe und er ihn am freien Donnerstagmorgen habe ausschlafen lassen wollen. Er habe gezeigt, dass er durchaus

Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 in der Lage sei, seinen Sohn mehr als jedes zweite Wochenende zu betreuen. A.________ profi- tiere von beiden Elternteilen. Es gebe keinen Grund, von einer alternierenden Obhut abzusehen. 2.2.Bei der alternierenden Obhut betreuen beide Elternteile das Kind während mehr oder weni- ger gleich viel Zeit, wobei das Gesetz aber nicht definiert, ab wann von einer alternierenden Obhut auszugehen ist (Urteile BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.1; 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB) und grundsätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB), geht damit nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses Betreuungs- modell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind- Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangen- heit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Bei dieser Beurteilung kommt es insbesondere auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern an, deren Fähigkeit und Bereit- schaft in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief- )Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. Der Sachrichter ist damit in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (BGE 142 III 612 E. 4.2 ff. mit Hinwei- sen). 2.3.Vorliegend ist unbestritten, dass beide Elternteile erziehungsfähig sind. Diese haben im Rahmen einer Mediation am 19. September 2019 eine Vereinbarung betreffend die Betreuung von A.________ unterzeichnet. Demnach betreut der Berufungsbeklagte A.________ jede Woche von Dienstag 15.30 Uhr bis Mittwochabend sowie jede zweite Woche von Freitag 15.30 Uhr bis Sonn- tag 18.00 Uhr. Weiter ist unbestritten, dass dies der aktuell gelebten Regelung entspricht. Auch wenn diese Regelung auf dem Stundenplan von A.________ beruht, ist einzig am Dienstag- und Freitagnachmittag der Beginn der Betreuung durch den Berufungsbeklagten nicht auf 15.30 Uhr, sondern auf das Schulende festzulegen, damit sie längerfristig umsetzbar ist. Mit zunehmendem Alter wird auch die schulfreie Zeit abnehmen, was die Betreuung von A.________ vereinfachen wird. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern die Umsetzung der getroffenen Regelung zukünftig gezwungenermassen nicht mehr möglich sein soll. Die Beibehaltung der einvernehmlich zwischen den Parteien vereinbarten und aktuell gelebten Regelung entspricht auch der für das Kindeswohl nötigen Konstanz und Stabilität. Zwar würde die

Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 Regelung der Vorinstanz unter der Woche einen Obhutswechsel weniger zwischen den Eltern vorsehen. Allerdings wird die aktuelle Regelung bereits seit Schulbeginn 2019 gelebt, A.________ ist sich daran gewöhnt und keiner der Elternteile macht eine Gefährdung des Kindeswohls dadurch geltend. Ferner hat der Berufungsbeklagte selbst an der Verhandlung vom 23. September 2019 ausgesagt, dass die aktuelle Regelung sehr gut funktioniere und es für die Parteien am praktischs- ten wäre, wenn die Betreuung so umgesetzt wird, wie sie am 19. September 2019 abgemacht wurde. Ob die Regelung abgeändert wurde, damit A.________ am Donnerstagmorgen ausschla- fen kann, ändert nichts an dieser Aussage. Im Übrigen ist es irrelevant, ob die Betreuungsanteile genau hälftig auf die Eltern aufgeteilt werden oder nicht. Ausschlaggebendes Kriterium betreffend die Obhut ist einzig das Kindeswohl. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die von den Eltern getroffene Regelung nicht dem Wohl von A.________ entsprechen würde. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die funktionierende Regelung durch eine andere zu ersetzen. Hingegen vermögen die Ausführungen der Berufungskläger bezüglich der alternierenden Obhut nicht zu überzeugen. Vorliegend spricht die Abwägung sämtlicher unter E. 2.2 erwähnten Kriterien für die Anordnung der geteilten Obhut, wobei nochmals erwähnt wird, dass diese nicht eine genau hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile voraussetzt. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, sind die Kindseltern mittlerweile in der Lage, eine konkret ausgestaltete Regelung einzuhalten und umzusetzen. Konkrete Anhaltspunkte, wonach das Kind bei einer klar strukturierten alternierenden Obhut einem gravierenden Elternkonflikt ausgesetzt werden würde, fehlen weiterhin. Diese Erkenntnis deckt sich auch mit der von den Parteien gemeinsam unterschriebenen Erklärung vom 19. September 2019, in welcher u.a. erwähnt wird, dass die Kindseltern gemeinsam darauf hinwei- sen, dass sich ihre Kommunikation und das gegenseitige Verständnis seit dem Frühjahr 2019 gebessert habe und sie auch künftig daran interessiert sind, weiter an ihrer Kommunikation zu arbeiten bzw. diese weiter zu verbessern (act. 496). Dass die Erklärung von der Mediatorin aufge- setzt wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass die Kooperation und die Kommunikation zwischen den Kindseltern heute nicht gegen eine alternierende Obhut sprechen. Ebenso wenig allfällige Strafbefehle gegen beide Elternteile im Jahr 2016, so dass sich der Beizug der entspre- chenden Akten nicht rechtfertigt. Die Berufungskläger bringen sodann auch nicht vor, inwiefern sich die Situation seit September 2019 konkret verschlechtert haben soll, so dass sich eine alter- nierende Obhut nicht mit dem Kindeswohl vertragen würde. Die Berufung ist demnach betreffend die Obhut teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wurde, und die Betreuung von A.________ in Abänderung von Ziff. 1.1 und 1.2 des angefochtenen Entscheids wie folgt zu regeln: Ab Rechtskraft des Urteils wird der Vater für berechtigt und verpflichtet erklärt, A.________ jeweils von Dienstag nach Schulende bis Mittwochabend 18.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende (in den geraden Kalenderwochen) von Freitag nach Schulende bis Sonntag 18.00 Uhr zu betreuen. Die Mutter wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, A.________ in der restlichen Zeit zu betreuen. 3. Strittig ist auch der Kindesunterhalt. 3.1.Für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis 31. März 2019 ist der Kindesunterhalt gemäss dem vorsorglichen Entscheid vom 2. Juli 2018 des Präsidenten geschuldet (vgl. BGE 137 III 586 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht einzutreten ist auf die Berufung betreffend die Periode ab dem 1. April 2019 bis zur Rechtskraft des Unterhaltsurteils (vorstehend E. 1.3). Es gilt somit lediglich den Kindesun-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 terhalt für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 31. Mai 2018 sowie ab Rechtskraft des vorliegenden Unterhaltsurteils zu prüfen. 3.2.Die Berufungskläger sind der Ansicht, dass aufgrund der Betreuungssituation der Beru- fungsbeklagte für den gesamten Barunterhalt aufzukommen habe. Ausserdem sei eine Über- schussverteilung vorzunehmen. 3.3.Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Das Gesetz sieht keine Berech- nungsmethode für den Unterhaltsbeitrag vor. Der Richter hat diesen nach Ermessen festzulegen, wobei er über einen grossen Ermessensspielraum verfügt (vgl. Urteile BGer 5A_85/2017 vom 19. Juni 2017 E. 6.1 mit Hinweisen; 5A_100/2012 vom 30. August 2012 E. 6.1). Die Vorinstanz stützte sich bei der Berechnung des Barbedarfs von A.________ auf die Zürcher Kinderkosten- Tabellen ab, kürzte diese aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse der Eltern um 20% und ersetzte die Wohnkosten sowie die Krankenkassenprämien durch die tatsächlich anfallenden Kosten. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich zulässig. Die Berufungskläger setzen sich nicht damit auseinander. Allerdings ist die durch die Vorinstanz in der Folge vorgenommene Aufteilung dieser Kosten auf die Eltern nicht nachvollziehbar. Im Resultat hat sie den gesamten Barbedarf im Verhältnis der Überschüsse der Eltern auf diese verteilt. Dabei liess sie ausser Acht, dass die Eltern A.________ nicht zu gleichen Teilen betreuen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht einzel- fallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenord- nung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung dessel- ben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen. Ausschliessliches Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern ist deren finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn sie das Kind je hälftig betreuen, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen, nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit, für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (Urteil BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2 f. mit zahlreichen Hinweisen). Die Vorinstanz begründete in ihrem Entscheid nicht, warum sie der hauptbetreuenden Kindsmutter zusätzlich Barunterhalt auferlegt hat. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob dies gerechtfertigt ist. Dabei sind die beiden Perioden – vom 1. Dezember 2016 bis 31. Mai 2018 (E. 4) sowie ab Rechtskraft des vorliegenden Unterhaltsurteils (E. 5) – getrennt zu prüfen. 4. 4.1.Die Vorinstanz hielt fest, dass A.________ in der Periode vom 1. Dezember 2016 bis 31. Mai 2018 zu 70% von der Kindsmutter und zu 30% vom Kindsvater betreut wurde, was unbe- stritten blieb. Entsprechend diesen Betreuungsanteilen sind zunächst die anfallenden Kosten auf

Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 die Kindseltern aufzuteilen, wobei die Kosten gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabellen um 20% zu reduzieren sind (vorstehend E. 3.3). Dabei ist zu beachten, dass der Kindsvater die Kranken- kassenprämien übernimmt und die Kindsmutter die Kinderzulagen in der Höhe von CHF 220.- bezieht, womit diese von den bei ihr anfallenden Kosten abzuziehen sind (Art. 285a Abs. 1 ZGB; BGE 137 III 59 E. 4.2.3). Bei der Kindsmutter sind hingegen in der Zeit von August 2017 bis Mai 2018 die Spielgruppenkosten in der Höhe von CHF 108.- pro Monat (CHF 1294.- / 12) zu berück- sichtigen. Es ist nicht ersichtlich, dass A.________ die Spielgruppe nur besucht hätte, weil die Kindsmutter die Betreuung durch den Berufungsbeklagten verweigert hätte. Diese Kosten sind entgegen den Behauptungen des Berufungsbeklagten auch nicht bereits in den Zürcher Kinder- kosten-Tabellen enthalten. Die bei der Kindsmutter anfallenden Kosten belaufen sich demnach in der Zeit von Dezember 2016 bis Juli 2017 auf CHF 330.- und von August 2017 bis Mai 2018 auf CHF 440.- (Ernährung: CHF 145.60, Kleidung: CHF 50.40, Wohnen: CHF 195.-, Wohnnebenkosten und Haushalt: CHF 42.-, Gesundheit: CHF 92.40, Freizeit, Förderung und öV: CHF 28.-, Spielgruppe für August 2017 bis Mai 2018: CHF 108.-; abzüglich der Kinderzulagen: CHF 220.-). Beim Kindsvater fallen hingegen Kosten in der Höhe von CHF 470.- an (Ernährung: CHF 62.40, Kleidung: CHF 21.60, Wohnen: CHF 180.-, Wohnnebenkosten und Haushalt: CHF 18.-, Kranken- kasse: CHF 140.75, Gesundheit: CHF 39.60, Freizeit, Förderung und öV: CHF 12.-). Ab Februar 2018 reduziert sich die Wohnkostenbeteiligung von A.________ zuhanden seines Vaters um CHF 42.-, was jedoch keinen Einfluss auf die Unterhaltsbeiträge hat. Der gesamte Barbedarf von A.________ beträgt demnach in der Zeit von Dezember 2016 bis Juli 2017 CHF 800.- und von August 2017 bis Mai 2018 max. CHF 910.-. 4.2.In der Zeit von Dezember 2016 bis Juli 2017 verfügt der Kindsvater gemäss den Feststel- lungen der Vorinstanz über einen Überschuss von mind. CHF 935.35, während die Kindsmutter über einen solchen von CHF 276.05 verfügt. Dem Kindsvater verbleibt auch nach Begleichung des gesamten Barbedarfs in der Höhe von CHF 800.- ein Überschuss von CHF 135.35. Angesichts der ungleichen Betreuungsanteile ist der Kindsmutter daher kein Barunterhalt aufzuerlegen. Der Kinds- vater hat der Kindsmutter demnach in dieser Zeit für den Unterhalt von A.________ CHF 330.- pro Monat zu bezahlen. Von August 2017 bis Mai 2018 verfügt die Kindsmutter weiterhin über einen Überschuss von CHF 276.05, während der Überschuss des Kindsvaters neu mind. CHF 1'400.- beträgt. Unter diesen Umständen hat sich die Kindsmutter weiterhin nicht zusätzlich am Barunterhalt zu beteili- gen. Der an die Kindsmutter zu leistende Unterhaltsbeitrag des Kindsvaters ist daher auf CHF 440.- pro Monat festzusetzen. 4.3.Da der gesamte Unterhalt von A.________ gedeckt ist, kann offen bleiben, ob der Beru- fungsbeklagte in dieser Periode ein höheres Einkommen erzielt hat als im angefochtenen Entscheid festgestellt wurde. Die entsprechenden Beweisanträge der Berufungskläger sind daher abzuweisen. 5. Zu prüfen bleibt die Periode ab Rechtskraft des Unterhaltsurteils. 5.1.Aktuell betreut der Kindsvater A.________ während der Schulzeit weiterhin zu ca. 30%. Allerdings wurden die Ferien- und Feiertage von ca. 16 Wochen pro Jahr hälftig zwischen den

Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 Eltern aufgeteilt. Insgesamt betreut der Kindsvater A.________ demnach während ca. 35% der Zeit ([16 x 0.5] + [36 x 0.3] = 19, 19 / 52 x 100 = 35). Weiter ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte bestehen, wonach der Kindsvater aktuell die Kinderzulagen bezieht (vgl. Lohnabrechnungen für Februar und März 2020). Auch fällt es nicht in die Zuständigkeit der Vorinstanz, darüber zu entscheiden, wer diese in Zukunft beziehen wird. Die Kinderzulagen sind daher weiterhin bei der Kindsmutter anzurechnen. Sollte der Kindsvater diese in der Zukunft beziehen, wird er sie an die Kindsmutter zu leisten haben. Der Kindsvater bezahlt hingegen weiterhin die Krankenkassenprämien. Als Nächstes ist der Barbedarf von A.________ zu berechnen. Dabei ist zu beachten, dass A.________ entgegen den Ausführungen der Vorinstanz mittlerweile bereits schon das 7. Alters- jahr erreicht hat. Dieses beginnt einen Tag nach dem 6. Geburtstag. Ausserdem wurden per

  1. Januar 2020 die Altersgruppen in der Zürcher Kinderkosten-Tabelle angepasst, womit er ohne- hin bereits in die höhere Altersgruppe fällt, selbst wenn er das 7. Altersjahr noch nicht erreicht hätte. Der Unterhalt ist demnach nur noch für das 7. Altersjahr bis zur Vollendung des 12. Alters- jahres und für die Zeit ab dem 13. Altersjahr gestützt auf die um 20% reduzierte Zürcher Kinder- kosten-Tabelle vom 1. Januar 2020 zu berechnen. 5.2.Für die Zeit bis zur Vollendung des 12. Altersjahres, d.h. bis zum 31. März 2026, fallen bei der Kindsmutter monatliche Kosten in der Höhe von CHF 410.- an (Ernährung: CHF 163.80, Klei- dung: CHF 49.40, Wohnen: CHF 195.-, Wohnnebenkosten und Haushalt: CHF 36.40, Gesundheit: CHF 26.-, Freizeit, Förderung und öV: CHF 156.-, abzüglich der Kinderzulagen: CHF 220.-). Der beim Kindsvater anfallende Barbedarf beträgt in dieser Zeit hingegen CHF 610.- (Ernährung: CHF 88.20, Kleidung: CHF 26.60, Wohnen: CHF 240.-, Wohnnebenkosten und Haushalt: CHF 19.60, Krankenkasse: CHF 141.20, Gesundheit: CHF 14.-, Freizeit, Förderung und öV: CHF 84.-). Der gesamte Barbedarf beläuft sich demnach bis zum 31. März 2026 auf CHF 1'020.-. 5.3.Ab dem 13. Altersjahr, d.h. ab dem 1. April 2026, erhöht sich der Unterhaltsbedarf von A.________ wiederum gemäss den Zürcher Kinderkosten-Tabellen. Ausserdem werden sich auch die Kinderzulagen um CHF 50.- erhöhen (vgl. § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 19. Januar 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [EG FamZG/ZH; LS 836.1]). Der Barbedarf bei der Kindsmutter beträgt demnach CHF 530.- (Ernährung: CHF 182.-, Kleidung: CHF 65.-, Wohnen: CHF 195.-, Wohnnebenkosten und Haushalt: CHF 36.40, Gesundheit: CHF 96.20, Telefon und Internet: CHF 33.80, Freizeit, Förderung und öV: CHF 187.20, abzüglich der Kinderzulagen: CHF 270.-). Beim Kindsvater fallen hingegen Kosten in der Höhe von CHF 700.- an (Ernährung: CHF 98.-, Klei- dung: CHF 35.-, Wohnen: CHF 240.-, Wohnnebenkosten und Haushalt: CHF 19.60, Krankenkas- se: CHF 141.20, Gesundheit: CHF 51.80, Telefon und Internet: CHF 18.20, Freizeit, Förderung und öV: CHF 100.80). Der Gesamtbedarf beläuft sich demnach ab dem 1. April 2026 auf CHF 1'230.-. 5.4.Nachfolgend gilt es, die Leistungsfähigkeit des Kindsvaters und der Kindsmutter (E. 5.5) zu prüfen.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 5.4.1. Der Berufungsbeklagte hat per 1. Februar 2020 eine neue Stelle angetreten. Gemäss den eingereichten Abrechnungen für Februar und März 2020 erhielt er einen Nettolohn von CHF 4'039.55 bzw. CHF 3'894.40 (ohne Verpflegungsspesen) ausbezahlt. Gemäss dem Arbeits- vertrag vom 9. Januar 2020 erhält er einen 13. Monatslohn. Demnach erzielt er gestützt auf diese Abrechnungen einen Lohn von CHF 4'300.- pro Monat. Hinzu kommen die Verkaufsprämien gemäss separatem Provisionssystem. Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch nicht gesagt werden, wie hoch diese ausfallen werden. Dies spielt jedoch insofern keine Rolle, als der Kindesunterhalt gedeckt werden kann. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt ergeben, dass der Berufungsbe- klagte erheblich mehr verdient, kann immer noch die Abänderung des Unterhaltsbeitrages verlangt werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Die Rüge betreffend hypothetisches Einkommen kann somit nicht gehört werden. 5.4.2. Betreffend die Auslagen des Berufungsbeklagten kritisieren die Berufungskläger sodann, dass die Anrechnung eines Mietzinses in der Höhe von CHF 1'600.- für einen alleinstehenden Schuldner nicht angemessen sei, ohne auszuführen, von welchem Mietzins denn auszugehen sei. Die Berufungskläger bestreiten weiter nicht, dass die Wohnung auch ein Büro beinhaltet, auf welches der Berufungsbeklagte angewiesen ist. Ausserdem enthält die Wohnung aufgrund der getroffenen Betreuungsregelung auch ein Kinderzimmer für A.. Der Mietzins von CHF 1'600.- ist damit angemessen. Davon abzuziehen ist die Wohnkostenbeteiligung von A. in der Höhe von CHF 240.-. Hinzu kommen die Parkplatzkosten, welche neu CHF 100.- pro Monat betragen. Da der Berufungsbeklagte als Aussendienstmitarbeiter beruflich auf ein Auto angewiesen ist, sind ihm diese Kosten zuzugestehen. Demnach beträgt der Mietzins inkl. Nebenkosten und Parkplatz neu CHF 1'460.-. Ferner zu berücksichtigen ist, dass sich die Krankenkassenprämie des Berufungsbeklagten auf CHF 305.55 reduziert hat. Der Beitrag, welchen er neu von der Arbeitgeberin an die Krankenkas- senprämien erhält, wurde bereits beim Einkommen berücksichtigt und ist daher nicht abzuziehen. Schliesslich kann der Lohnabrechnung für März 2020 entnommen werden, dass dem Berufungs- beklagten die Verpflegungsspesen erstattet werden und ihm ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Demnach sind ihm keine Kosten für auswärtige Verpflegung und Arbeitsweg anzurechnen. Die Auslagen des Berufungsbeklagten betragen demnach CHF 3'170.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Mietzins: CHF 1'460.-, Krankenkassenprämie: CHF 305.55, Privat- und Haftpflichtversicherung: CHF 50.-). Bei einem Einkommen von mind. CHF 4'300.- verfügt er somit über einen Überschuss von mind. CHF 1'130.-. 5.5. 5.5.1. Bei der Kindsmutter ging die Vorinstanz von einem aktuellen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'955.- aus, was bestritten wird. Es wird ein Einkommen von lediglich CHF 3'740.- geltend gemacht. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da die Kindsmutter sich auch mit einem Einkommen von CHF 3'955.- nicht am Barunterhalt zu beteiligen hat. Ferner führte die Vorinstanz aus, dass es mit Blick auf die ab dem 7. Altersjahr erhöhten Kinder- kosten sowie unter Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist vertretbar erscheine, der Kindsmutter ab dem 7. Altersjahr von A., d.h. ab April 2021 [sic], ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 4'943.75 anzurechnen. Dies wird von den Berufungsklägern nicht bestritten. Allerdings hat A. das 7. Altersjahr bereits im April 2020 erreicht. Unter Berück- sichtigung einer angemessenen Übergangsfrist von 6 Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden

Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 Entscheids ist demnach bereits ab Dezember 2020 von einem Einkommen von CHF 4'940.- auszugehen. 5.5.2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz belaufen sich die Auslagen der Kindsmutter aktuell auf CHF 3'523.95 und ab Dezember 2020 [Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Einkommens] auf CHF 3'842.35 [recte: CHF 3'802.35; Grundbetrag: CHF 1'350.-, Wohnkosten: CHF 1'105.-, Haftpflicht- und Hausratversicherung: CHF 51.30, Krankenkassenprämie: CHF 460.85, Verpflegungskosten: CHF 120.-, Transportkosten: CHF 715.20]. Die Kindsmutter verfügt demnach bis Ende November 2020 bei einem Einkommen von CHF 3'960.- und Auslagen von CHF 3'520.- über einen Saldo von CHF 440.-. Ab Dezember 2020 resultiert bei einem Einkommen von CHF 4'940.- und Auslagen von CHF 3'800.- ein Saldo von CHF 1'140.-. 5.6. Zusammenfassend verfügt der Kindsvater über einen Saldo von mind. CHF 1'130.-, während die Kindsmutter über einen solchen von max. CHF 440.- bis zum 30. November 2020 bzw. von CHF 1'140.- ab dem 1. Dezember 2020 verfügt. Aufgrund der unterschiedlich hohen Betreuungsanteile und Überschüsse ist der Kindsmutter bis zum 30. November 2020 kein Barunterhalt aufzuerlegen. Der Kindsvater hat mit seinem Saldo von CHF 1'130.- für den gesamten Barunterhalt von A.________ von CHF 1'020.- aufzukommen und der Kindsmutter demnach Unterhaltsbeiträge von CHF 410.- zu bezahlen. Ab dem 1. Dezember 2020 sind die Überschüsse ausgewogen, womit sich die Kindsmutter umge- kehrt proportional zu den Betreuungsanteilen am Barunterhalt, d.h. im Umfang von 35%, zu beteili- gen hat. Der Bedarf von A.________ beträgt bis zum 31. März 2026 CHF 1'020.-. Die Kindsmutter hat demnach CHF 360.- des Barunterhalts zu übernehmen. Da bei ihr Kosten in der Höhe von CHF 410.- anfallen, hat der Berufungsbeklagte noch einen Unterhaltsbeitrag von CHF 50.- zu bezahlen. Ab dem 1. April 2026 erhöht sich der Barbedarf von A.________ auf CHF 1'230.-. Die Kindsmutter hat davon CHF 430.- zu übernehmen. Die bei ihr anfallenden Kosten belaufen sich auf CHF 530.-, womit der Berufungsbeklagte noch einen Unterhaltsbeitrag von CHF 100.- zu bezahlen hat. Dieser ist über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB geschuldet. Die Berufung wird demnach teilweise gutgeheissen. 5.7.Schliesslich ist von Amtes wegen festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid keine Regelung betreffend die ausserordentlichen Kosten von April 2020 bis zum 31. März 2021 enthält und die Betreuungsanteile unter E. 5.1 hiervor angepasst wurden. Bis zum 30. November 2020 sind die künftigen ausserordentlichen Kosten demnach zu 65% dem Kindsvater und zu 35% der Kindsmutter aufzuerlegen. Ab dem 1. Dezember 2020 bewegen sich die Überschüsse der Kindsel- tern in einem ähnlichen Rahmen, so dass es sich rechtfertigt, ihnen diese Kosten hälftig aufzuerle- gen, entsprechend dem angefochtenen Entscheid. 6. Der Berufungsbeklagte ersuchte am 26. März 2020 für das Berufungsverfahren um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendi- gen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst neben der Befreiung von den Gerichtskosten, insbesondere auch die

Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Satz 1 ZPO). Gemäss den vorstehenden Erwägungen verfügt der Berufungsbeklagte über ein Einkommen von CHF 4'300.-. Seine Auslagen belaufen sich auf CHF 4'460.- (Grundbetrag zzgl. zivilprozessualer Zuschlag 25%: CHF 1'687.50, Mietzins: CHF 1'460.-, Krankenkassenprämie KVG: CHF 240.65, Privat- und Haftpflichtversicherung: CHF 50.-, Unterhaltskosten A.: CHF 1'020.-). Er ist damit nicht in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen. Dem Berufungsbeklagten wird demnach die unentgeltliche Rechtspflege ohne Kosten gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Rechtsbeistand. Er wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 7. Keine Partei hat vollständig obsiegt. Es rechtfertigt sich somit, die Gerichtskosten unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege der Berufungsklägerin (für sie und das Kind) und dem Berufungs- beklagten je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘200.- festgelegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR). Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. II.Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten. III.Ziffern 1.1, 1.2, 2, 2.1 und 5 des Entscheides des Präsidenten des Zivilgerichts des Saane- bezirks vom 19. Dezember 2019 werden abgeändert. Sie lauten neu wie folgt: 1.1 Ab Rechtskraft des Urteils wird C. für berechtigt und verpflichtet erklärt, A.________ jeweils von Dienstag nach Schulende bis Mittwochabend 18.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende (in den geraden Kalenderwochen) von Freitag nach Schulende bis Sonntag 18.00 Uhr zu betreuen. B.________ wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, A.________ in der restlichen Zeit zu betreuen. 1.2 [entfällt] 2.C.________ wird verpflichtet, zuhanden von B.________ folgende monatliche Beiträge an den Unterhalt von A.________ zu bezahlen, wobei allfällige Kinder- und Familienzulagen zusätzlich geschuldet sind:

    1. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017: CHF 330.-
    1. August 2017 bis 31. Mai 2018: CHF 440.-
  • Ab Rechtskraft dieses Urteils bis 30. November 2020: CHF 410.-

Kantonsgericht KG Seite 15 von 15

    1. Dezember 2020 bis 31. März 2026:CHF 50.-
  • Ab dem 1. April 2026:CHF 100.- C.________ wird zusätzlich verpflichtet, während der gesamten Unterhaltsdauer die Krankenkassenprämien von A.________ zu bezahlen. 2.1 [entfällt]
  1. Bis zum 30. November 2020 werden künftige ausserordentliche Kosten des Kindes (im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB) nach vorgängiger Absprache der Elternteile von C.________ im Umfang von 65 % und von B.________ im Umfang von 35 % getragen. Ab dem 1. Dezember 2020 haben die Elternteile die ausserordentlichen Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen wird der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom
  2. Dezember 2019 bestätigt. IV.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von C.________ wird gutgeheissen. Folglich wird C.________ für das Berufungsverfahren die vollständige unentgeltliche Rechts- pflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Rechtsbei- stand. V.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt und B.________ und C.________ je zur Hälfte auferlegt, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. VI.Die Parteikosten werden wettgeschlagen. VII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
  3. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. Mai 2020/sig Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin:

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