Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2020 499 Urteil vom 17. Mai 2021 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Dina Beti, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Gesuchsteller und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen B., Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu GegenstandVorsorgliche Massnahmen (Abänderung Ehegattenunterhalt) Berufung vom 28. Dezember 2020 gegen den Entscheid des Präsi- denten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 15. Oktober 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A.A., geb. 1956, und B., geb. 1964, heirateten 1993. Der Ehe entsprossen die beiden Söhne C., geb. 1994, und D., geb. 2002. Die Parteien leben seit dem 6. November 2016 getrennt. Mit Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 20. Dezember 2017 wurde das Getrenntleben durch Eheschutzmassnahmen geregelt. Hinsichtlich Unterhaltszahlungen wurde in Ziffern 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Dispositivs namentlich das Folgende festgehalten: Dès le 1 er mars 2017, A.________ est astreint à contribuer à l’entretien de D.________ par le versement d’une pension mensuelle de CHF 175.- jusqu’au 31 octobre 2017, sous déduction des montant d’ores et déjà versés à titre de contribution d’entretien. Il conservera par-devers lui la rente pour enfant de CHF 839.60 et B.________ conservera les allocation familiales et patronales qu’elle reçoit. Dès le 1 er mars 2017, A.________ est astreint à verser une pension mensuelle en faveur de B.________ de CHF 1'100.- par mois jusqu’au 31 octobre 2017, puis de CHF 400.- à partir du 1 er novembre 2017, sous déduction des montants d’ores et déjà versés à ce titre. Am 8. Januar 2020 reichte A.________ beim Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks (nachstehend: der Präsident) ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ein. Er beantragte, dass seine Unterhaltspflicht gegenüber B.________ aufzuheben und diese zu verpflichten sei, ihm ab dem 1. Juni 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 475.- zu bezahlen. B.________ reichte ihre Gesuchsantwort am 25. Februar 2020 ein und schloss auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung des Gesuchs. Es folgten mehrere Parteieingaben. Die Hauptverhandlung fand am 9. Oktober 2020 statt. Anläss- lich dieser änderte B.________ ihre Rechtsbegehren und verlangte, dass A.________ zu verpflich- ten sei, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.- pro Monat ab dem 1. September 2020 zu bezahlen. B.Mit Entscheid vom 15. Oktober 2020 hiess der Präsident die Gesuche von A.________ und B.________ um Abänderung der Eheschutzmassnahmen teilweise gut und änderte Ziffer 6 Abs. 1 des Urteils der Gerichtspräsidentin des Saanebezirks vom 20. Dezember 2017 wie folgt ab: Mit Wirkung ab dem 1. Februar 2020 wird A.________ verpflichtet, B.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 297.55 zu bezahlen. Mit Wirkung ab dem 1. September 2020 wird A.________ verpflichtet, B.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 702.75 zu bezahlen. Mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2020 wird A.________ verpflichtet, B.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 542.75 zu bezahlen. Die Prozesskosten auferlegte er zu 1/5 B.________ und zu 4/5 A.. C.Gegen diesen Entscheid erhob A. am 28. Dezember 2020 Berufung. Er beantragt, dass das Urteil vom 15. Oktober 2020 sowie seine Unterhaltspflicht gemäss Ziffer 6 des Eheschutzurteils vom 20. Dezember 2017 gegenüber B.________ aufzuheben seien. B.________
Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juni 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 475.- zu bezahlen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien B.________ aufzuerlegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Berufungsantwort vom 5. Februar 2021 schloss B.________ auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhal- tenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Der Berufungskläger verlangte vor erster Instanz, dass seine Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsbeklagten aufzuheben und diese zu verpflichten sei, ihm ab dem 1. Juni 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 475.- zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte beantragte hingegen eine Erhöhung des ihr geschuldeten Unterhaltsbeitrages auf CHF 1'500.- ab dem
Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 1.5.Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.6.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Infor- mationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 2. 2.1.Der Berufungskläger bringt zunächst vor, dass das anlässlich der Hauptverhandlung von der Berufungsbeklagten vorgetragene Abänderungsgesuch als eigenständiges Gesuch hätte behandelt werden müssen, was der Präsident faktisch auch getan habe. Unabhängig davon, ob man von einem oder mehreren Gesuchen ausgehe, seien in jedem Fall die gesetzlichen Formen des prozessualen Handelns einzuhalten. Weder die Gesuchsantwort vom 25. Februar 2020 noch die Änderung anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2020 entsprächen aber den Form- vorschriften von Art. 252 i.V.m. Art. 130 ZPO. Anstatt die im Abänderungsgesuch vorgetragenen Änderungen der Verhältnisse substanziiert zu bestreiten, stelle die Berufungsbeklagte eigene Behauptungen auf, ohne diese zu beweisen. Vielmehr verweise sie pauschal auf ihre Eingabe im Hauptverfahren. Dies sei ungenügend. Es habe nicht am Präsidenten gelegen, sich über die Einkommenssituation der Berufungsbeklagten unter Zuhilfenahme allfälliger Eingaben im Haupt- verfahren kundig zu machen. Im Rahmen des Abänderungsverfahrens sei daher weiterhin vom bisherigen Lohn der Berufungsbeklagten beim E.________ auszugehen. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass in einem Massnahmeverfahren – das während hängigem Scheidungsverfahren eingeleitet wird – auf die Eingaben und Belege im Hauptverfahren verwiesen werden dürfe. Dies umso mehr, wenn das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werde. Im Übrigen erscheine im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben befremdend, dass der Berufungskläger dem Präsidenten den Vorwurf macht, er habe die Schei- dungsakten beigezogen, nachdem er selber deren Beizug von Amtes wegen beantragt hatte. Ausserdem sei sein Gesuch nur knapp begründet gewesen. Er habe weder genau erklärt, was sich genau verändert haben soll, noch sich selber über seine eigenen Verhältnisse ausgewiesen. Bei einem derart knappen Gesuch, könne ihr nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte unsubstan- ziiert bestritten. Der Grund, warum sie eine Einkommenssteigerung beim Berufungskläger «ohne jeden Beleg» behaupte, liege beim Berufungskläger. Dieser habe sich trotz gerichtlicher Aufforde- rung immer noch nicht vollständig über seine finanzielle Situation ausgewiesen. Bezüglich der geltend gemachten Veränderung ihrer Einkommenssituation sei der Verweis auf die Beweisbei- bringung in der begründeten Scheidungsklage genügend. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 271 i.V.m. 252 ZPO wird das Verfahren um Abänderung der Eheschutzmass- nahmen durch ein Gesuch eingeleitet (Abs. 1). Das Gesuch ist in den Formen nach Artikel 130 ZPO zu stellen; in einfachen oder dringenden Fällen kann es mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden (Abs. 2). Nach Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen (Abs. 1). Bei der Klage auf Abänderung des Eheschutzurteils handelt es sich allerdings um eine doppelseiti- ge Klage (sog. actio duplex), bei welcher die beklagte Partei Sachanträge stellen kann, die über die Klageabweisung hinausgehen, ohne Widerklage erheben zu müssen (WILLISEGGER, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 224 N. 28 und 73).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 Die Berufungsbeklagte war demnach nicht dazu verpflichtet, ein eigenständiges, schriftliches Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen einzureichen. Weiter ist nicht ersichtlich, warum sie ihre geänderten Rechtsbegehren nicht an der Hauptverhandlung zu Protokoll hätte geben dürfen. Der Berufungskläger behauptet darüber hinaus nicht, dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung an der Hauptverhandlung (Art. 230 ZPO) nicht gegeben waren. 2.2.2. Nicht zu beanstanden ist sodann auch die Gesuchsantwort der Berufungsbeklagten. Für den im Rahmen des Scheidungsverfahrens festzusetzenden nachehelichen Unterhalt gilt grund- sätzlich die Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO). Der eheliche Unterhalt wird im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder vorsorglicher Massnahmen geltend gemacht; damit unterliegt er zwar ebenfalls der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO); für die Sachverhaltsfeststellung gilt aber die Untersuchungsmaxime (Art. 271 Bst. a i.V.m. Art. 272 sowie Art. 276 Abs. 1 ZPO), freilich im Sinn der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxi- me (Urteil BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2 m.H., zur Publikation vorgesehen). Diese auferlegt dem Gericht bloss die Pflicht, eine unbeholfene oder schwächere Partei zu unter- stützen. Das Gericht trifft dabei im Wesentlichen eine verstärkte Fragepflicht während der mündli- chen Verhandlung (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZPO) und die Pflicht, die Parteien zur Einreichung fehlen- der Beweismittel aufzufordern. Umfangreiche Ermittlungen sind nicht notwendig (Urteil BGer 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3 m.H.). Inwieweit schliesslich unter Geltung der Verhandlungsmaxime Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollstän- diger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungs- belasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziie- rungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (Urteil BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend gilt zwar nicht die Verhandlungsmaxime, sondern die Untersuchungsmaxime, allerdings nur die soziale. Der Berufungskläger hat sein eigenes Gesuch nur sehr knapp begründet. Die Gesuchsantwort ist um einiges substanziierter als das Gesuch. Auch die Verweise auf die Schei- dungsakten unter Angabe auf die entsprechende Fundstelle sind nicht zu beanstanden. Auch hier ist die Gesuchsantwort präziser als das Gesuch des Berufungsklägers, in welchem einfach pauschal auf die Scheidungsakten verwiesen wird. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass der Präsident die Scheidungsakten beigezogen hat, wurde doch deren Beizug von beiden Parteien beantragt – gemäss dem Berufungskläger waren diese sogar von Amtes wegen beizuziehen. Er verhält sich treuwidrig, wenn er nun beanstandet, dass die Scheidungsakten beigezogen wurden. Es bestand damit auch kein Anlass, einfach weiterhin vom bisherigen Lohn der Berufungsbeklagten beim E.________ auszugehen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 3. 3.1.Weiter ist strittig, ab welchem Zeitpunkt überhaupt eine Abänderung des Ehegattenunter- halts in Frage kommt. Der Berufungskläger bringt vor, dass er neu für sich selber einen Unterhalts- beitrag beantragt habe. Es handle sich somit um ein neues Gesuch, weshalb der Unterhaltsbeitrag auch schon für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden könne und nicht erst ab Rechtshängigkeit. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass es sich beim Gesuch um Aufhebung ihres Ehegattenunterhalts und Zusprechung eines eigenen Unterhaltsbeitrages sehr wohl um ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen handle, weshalb dies erst ab Rechtshängig- keit möglich sei. 3.2.Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Abänderung wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Art. 173 Abs. 3 ZGB, wonach die Unterhaltsbeiträge für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden können, findet keine Anwendung (ISENRING/KESSLER, in Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl. 2018, Art. 179 N. 8). 3.3.Vorliegend wurde der Berufungskläger mit Entscheid vom 20. Dezember 2017 zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Berufungsbeklagte verpflichtet. Dies bedeutet gleichzeitig auch, dass er selber keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge durch die Berufungsbeklagte hat. Da er nun die Aufhebung der Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsbeklagten und die Zusprache eines eigenen Unterhaltsbeitrages verlangt, handelt es sich um eine Abänderung des Entscheides vom 20. Dezember 2017 und nicht um ein neues Gesuch um Ausrichtung eines Unterhaltsbeitrages. Der Präsident ging demnach zu Recht davon aus, dass Art. 173 Abs. 3 ZGB nicht anwendbar und die Abänderung frühestens ab Rechtshängigkeit, d.h. ab dem 1. Februar 2020, möglich ist. 4. 4.1.Der Berufungskläger bringt weiter vor, dass der Berufungsbeklagten im Eheschutzurteil kein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, weil sie ihr Pensum ab November 2017 auf 90% erhöht und eine besser bezahlte Arbeit gefunden habe. Bereits damals sei festgehalten worden, dass die Berufungsbeklagte ab dem 1. Januar 2020 beim E.________ arbeite. Wenn die Vorinstanz festhalte, dass die Berufungsbeklagte ab dem 1. Januar 2020 als Sachbearbeiterin zu 80% beim E.________ arbeite, werde verkannt, dass sie erstens schon über zwei Jahre früher dort gearbeitet habe und zweitens ihr Pensum freiwillig von 90% auf 80% reduziert habe. Dies sei im Abänderungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte habe keine Betreuungs- pflichten mehr, womit es ihr zuzumuten sei, vollständig für ihren eigenen Unterhalt aufzukommen. Auch der Umstand, dass ihre Stelle auf Ende Oktober 2020 befristet war, könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Bereits bei Stellenantritt sei die Befristung bekannt gewesen, womit sie genügend Zeit gehabt hätte, sich um eine neue Stelle zu bemühen. Die Berufungsbeklagte entgegnet, dass sie seit ihrer erstmaligen Anstellung beim E.________ jeweils befristete Arbeitsverträge erhalten habe. In Anbetracht der Sparmassnahmen des E.________ habe sie bei der Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrags vom 9. August 2019 keine andere Wahl gehabt, als die Herabsetzung ihres Beschäftigungsgrads zu akzeptieren, wenn sie ihre Anstellung nicht gänzlich verlieren wollte. Von einem freiwilligen Einkommensverzicht könne nicht die Rede sein. Ausserdem habe sie gar keine Einkommensreduktion verglichen mit
Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 den Verhältnissen beim Eheschutzurteil. Vielmehr werde ihr ein höheres Einkommen angerechnet. Der 80%-Lohn des Arbeitsvertrages vom 9. August 2019 wäre ausserdem auch höher als eine entsprechende Entlöhnung (80%-Anstellung) beim F., ihrem früheren (und mittlerweile wieder aktuellen) Arbeitgeber. Mit der Aussage, wonach sie genügend Zeit gehabt hätte, um sich um eine neue Stelle zu bemühen, lasse der Berufungskläger die Tatsache ausser Acht, dass sie am 11. April 2020 einen Unfall erlitt. Bis zum 15. November 2020 sei sie zu 100%, ab dem 15. November 2020 zu 50% und aktuell zu 30% arbeitsunfähig. Seit dem 1. Januar 2021 sei sie wieder arbeitstätig. Sie habe eine 50%-Stelle beim F., welche jedoch wiederum befristet sei. Daneben sei sie auf Arbeitssuche. Der Berufungskläger verhalte sich zudem widersprüchlich. So habe er sich per 1. Januar 2017 vorzeitig pensionieren lassen und verzichte seither freiwillig auf Einkommen. 4.2. Im Rahmen der Scheidung gilt der Vorrang der Eigenversorgung, wonach jeder Ehegatte vorab selbst für seinen Unterhalt aufzukommen hat - wobei die Tatsache allein, dass ein Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war, ihn nicht von dieser Obliegenheit entbindet - und nur subsidiär, wo dies nicht oder nicht umfassend möglich und zumutbar ist, den anderen Ehegatten bei gegebener Leistungsfähigkeit eine zeitlich begrenzte Unterhaltspflicht aufgrund nachehelicher Solidarität trifft (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass mit einer Wieder- aufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, hat das Eheschutzgericht im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeits- kraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne. Dass eine vorhan- dene Arbeitskapazität auszuschöpfen ist, entspricht denn auch einem allgemeinen Grundsatz im Unterhaltsrecht (Urteil BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 6.2 m.H., zur Publikation vorge- sehen). Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte, angerech- net werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Ein hypothetisches Einkommen kann auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkommensver- minderung unerheblich, sofern die betroffene Person bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdie- nen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminde- rung rückgängig machen könnte. Diesfalls ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch bei einer unverschuldeten Einkommensverminderung zulässig. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen nach der (jüngsten) Rechtsprechung nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil (bzw. Ehegat- te) seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat. Notwendig ist dabei, dass der Eltern- teil böswillig handelt und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen muss. In tatsächlicher Hinsicht hat sich das Sachgericht konkret zu äussern, welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen für die Person, der ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, effektiv möglich sind (vgl. BGE 128 III 4 E. 4a und 4c/bb; 137 III 102 E. 4.2.2.2; 137 III 118 E. 2.3 und 3.2; 143 III 233 E. 3.4; Urteil BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1 f.; jeweils m.H.). 4.3.Zunächst kann der Berufungsbeklagten nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, beim E.________ einen höheren Lohn erzielt zu haben als zuvor. Dies mag zwar auf den Durchschnitt aus ihrem Einkommen beim F.________ und beim E.________ zutreffen. Allerdings wurde im
Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 Eheschutzentscheid nicht von einem Durchschnitt ausgegangen, sondern es wurde festgehalten, dass sie von März bis Oktober 2017 ein Nettoeinkommen von CHF 4’706.05 in einem 70%- Pensum beim F.________ und ab November 2017 von CHF 6'807.50 in einem 90%-Pensum beim E., jeweils zuzüglich Mietzinsertrag von CHF 600.-, erziele. Dabei sei ihr kein hypotheti- sches Einkommen anzurechnen, obwohl der jüngste Sohn bereits 16 Jahre alt sei, da sie ihr Erwerbspensum bereits auf 90% erhöht und eine besser bezahlte Stelle gefunden habe, dies im Alter von 53 Jahren. Unbestritten ist sodann, dass die Berufungsbeklagte vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Oktober 2020 in einem zweiten Anstellungsverhältnis als Sachbearbeiterin zu 80% beim E. arbeitete und ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'460.45 inkl. 13. Monats- lohn erzielte. Hierzu sind wiederum die CHF 600.- Mietzinsertrag hinzuzurechnen. Ihr Einkommen hat sich damit für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Oktober 2020 seit Erlass des Eheschutzentscheids um CHF 347.05 verringert. Nachdem ihr befristetes Arbeitsverhältnis beim E.________ geendet hatte, war die Berufungsbe- klagte gemäss eigenen Ausführungen vom 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020 arbeitslos. Seit dem 1. Januar 2021 arbeitet sie in einem 50%-Pensum beim F., was wiederum befristet sei. Daneben sei sie auf Arbeitssuche. Aufgrund eines Unfalls vom 11. April 2020 sei sie bis zum 15. November 2020 arbeitsunfähig gewesen, ab dem 15. November 2020 dann noch zu 50% und aktuell zu 30%. Vom Berufungskläger wird nicht bestritten, dass die Berufungsbeklagte am 11. April 2020 einen Unfall erlitten und infolgedessen arbeitsunfähig wurde. Vielmehr hat er dies an der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2020 sogar anerkannt. Er verlangte lediglich, dass sie die Höhe der Taggeldansprüche und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit offenzulegen habe (act. 120 f.). Unbestritten sind auch die (zulässigen) neuen Ausführungen der Berufungsbeklagten zu ihrer Situation ab dem 1. November 2020. Die Berufungsbeklagte war demnach während des überwiegenden Teils ihrer zweiten Anstellung beim E. arbeitsunfähig und ist dies aktuell weiterhin zu 30%. Es ist daher nicht ersicht- lich, inwiefern es ihr möglich (gewesen) sein soll, ein gleich hohes Einkommen wie zuvor in einem 90%-Pensum zu erzielen. Selbst wenn sie per 1. Januar bzw. Februar 2020 eine Anstellung in einem 90%-Pensum bei einem anderen Arbeitgeber gefunden hätte, ist aufgrund der Arbeitsunfä- higkeit und der beschränkten Lohnfortzahlungspflicht äussert fraglich, ob sie tatsächlich ein höhe- res Einkommen erzielt hätte. Weiter macht der Berufungskläger keine Anhaltspunkte geltend, die darauf hinweisen würden, dass die Berufungsbeklagte ihr Pensum in Schädigungsabsicht gesenkt hätte. Der Berufungsbeklagten kann daher für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit bzw. bis sie wieder zu mindestens 90% arbeitsfähig ist, kein höheres Einkom- men angerechnet werden. Aktuell ist davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte aufgrund ihrer zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit und ihrem 50%-Pensum ein tieferes Einkommen erzielt als zuvor beim E.________. Allerdings legt die anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte in keiner Weise dar, wie hoch ihr Einkommen seit dem 1. November 2020 ausfällt, obwohl ihr diesbezüglich die Beweislast obliegt. Auch fordert sie nicht, dass von einem tieferen Einkommen auszugehen sei. Es ist damit weiterhin von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 6'460.- inkl. 13. Monatslohn zzgl. CHF 600.- Mietzinsertrag, d.h. insgesamt CHF 7'060.- auszugehen. Festzuhalten ist allerdings auch, dass es an der Berufungsbeklagten liegt, zu beweisen, dass sie nicht selber für ihren Unterhalt aufkommen kann, soweit sie einen Unterhaltsbeitrag für sich bean- tragt. Der Berufungskläger fordert, dass ihr ein 90%-Pensum bzw. der in diesem Pensum erzielte Lohn von CHF 6'807.50 pro Monat inkl. 13. Monatslohn angerechnet wird. Die Parteien leben
Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 mittlerweile bereits seit über vier Jahren getrennt, das Scheidungsverfahren ist hängig, mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes kann nicht mehr ernsthaft gerechnet werden, es bestehen keine Kinderbetreuungspflichten mehr und die Berufungsbeklagte hatte ihr Pensum bereits auf 90% ausgedehnt. Sie behauptet darüber hinaus nicht, dass die Arbeitsunfähigkeit irreversibel ist. Der Berufungsbeklagten ist es daher grundsätzlich zumutbar in einem 90%- Pensum zu arbeiten und einen Lohn von rund CHF 6'810.- pro Monat inkl. 13. Monatslohn zu erzielen. Hierzu ist ihr allerdings eine angemessene Übergangsfrist von 6 Monaten ab dem Ende der Arbeitsunfähigkeit bzw. ab dem Moment, indem sie wieder zu mind. 90% arbeitsfähig ist, zuzu- gestehen. Sollte es ihr tatsächlich nicht möglich sein, eine entsprechende Stelle zu finden, wird es an ihr liegen, ein Abänderungsverfahren einzuleiten und dies zu beweisen. Daran ändert im Übrigen nichts, dass der Berufungskläger sich hat frühpensionieren lassen. Dies lässt sich beim mittlerweile bald 65-jährigen nicht mehr rückgängig machen und die Berufungsbe- klagte legt nicht dar, dass die Frühpensionierung in rechtsmissbräuchlicher Absicht geschah. 4.4.Zusammenfassend ist bei der Berufungsbeklagten vom 1. Februar 2020 bis 6 Monate nach dem die Berufungsbeklagte wieder zu mind. 90% arbeitsfähig ist, von einem monatlichen Nettoein- kommen von rund CHF 6'460.- inkl. 13. Monatslohn in einem 80%-Pensum auszugehen. Hinzu kommt der Mietzinsertrag von CHF 600.- pro Monat, d.h. das Einkommen beläuft sich insgesamt auf CHF 7'060.- pro Monat. Für die Zeit danach ist bei einem 90%-Pensum von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'810.- inkl. 13. Monatslohn zzgl. Mietzinsertrag von CHF 600.-, d.h. insgesamt CHF 7'410.- pro Monat auszugehen. 5. Strittig ist auch der Bedarf der Berufungsbeklagten. 5.1.Der Berufungskläger beanstandet, dass der Berufungsbeklagten für den volljährigen Sohn C.________ ein Kostenanteil von CHF 800.- angerechnet wurde, was der Hälfte der Miete entspre- che (nach Abzug des Wohnkostenanteils von D.________ von CHF 400.-). Dass sie das Einkom- men des ältesten Sohnes nicht kenne, sei völlig unglaubwürdig. Die Vorinstanz hätte unter dem Gesichtswinkel der Gleichbehandlung der Kinder prüfen müssen, ob dieser Anteil realistisch und angemessen ist. Immerhin sei auch bei D.________ festgelegt worden, wieviel er von seinem Lohn für den eigenen Unterhalt verwenden müsse. Weiter rügt er, dass der Grundbetrag der Beru- fungsbeklagten falsch festgelegt worden sei. Schliesslich ist er auch der Ansicht, dass die Unter- haltskosten für D.________ falsch berechnet wurden. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass die Vorinstanz den Wohnkostenanteil und den Grundbetrag korrekt festgesetzt habe. Ausserdem bestreitet sie grösstenteils die Ausführun- gen des Berufungsklägers zu den Unterhaltskosten von D.. 5.2.Beim Zusammenleben mit einem volljährigen arbeitstätigen Kind ist es üblich, dass die Wohnkosten hälftig geteilt werden (BGE 132 III 483 E. 5 m.H.). Für ein minderjähriges Kind werden hingegen 20% der Wohnkosten angerechnet (BASTONS BULLETTI, L'entretien après divorce: méthodes de calcul, montant, durée et limites, in SJ 2007 II 77, S. 102 N. 140). Die Vorinstanz ging von Wohnkosten von insgesamt CHF 2'000.- bis zum 30. September 2020 aus. Davon zog sie 20% für D. ab, d.h. CHF 400.-. Dieser ist zwar volljährig, befindet sich jedoch noch in Ausbildung, weshalb dies nicht zu beanstanden ist. Die restlichen CHF 1'600.-
Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 teilte sie bis zum Auszug von C.________ per 1. September 2020 hälftig auf die Berufungsbeklag- te und C.________ auf. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist kein Grund ersicht- lich, warum C.________ einen höheren Anteil an den Wohnkosten tragen sollte, selbst wenn er dies vermögen würde. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass C.________ nicht über genü- gend Einkommen verfügte, um diesen Wohnkostenanteil zu bezahlen. Nach dem Auszug von C.________ per 1. September 2020 erhöhten sich die Wohnkosten der Berufungsbeklagten sodann auf CHF 1'600.-. Schliesslich zog die Berufungsbeklagte per 1. Oktober 2020 in eine neue Wohnung mit einem Mietzins von insgesamt CHF 1'600.-. Nach Abzug des Wohnkostenanteils von D.________ in der Höhe von CHF 320.- (20% von CHF 1'600.-) ging die Vorinstanz zu Recht von Wohnkosten von CHF 1'280.- aus. 5.3.Weiter sehen die Richtlinien vom 1. Juli 2009 der Schweizerischen Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten unter dem Titel kostensenkende Wohn-/Lebensgemeinschaft vor, dass der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälf- te herabzusetzen ist, wenn Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensge- meinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen verfügen. Voraussetzung einer Gleichstellung mit der Ehe ist auf jeden Fall, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist. Nur bei einer solchen ist nämlich anzunehmen, dass beide Personen - im Verhältnis ihrer wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. zu gleichen Teilen - nicht nur an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles beitragen, und ist es deshalb gerechtfertigt, bei der Festlegung des Grundbedarfs die Gemeinschaft als Ganzes zu behandeln und vom entsprechenden Pauschalbetrag auszugehen. Lebt der Schuldner mit einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt, namentlich mit einem erwachsenen Kind, kann nicht der hälfti- ge Ehepaaransatz als Grundbetrag eingesetzt werden, sondern darf die betreffende Tatsache einzig bei den Wohnkosten und gegebenenfalls durch einen kleinen Abzug beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner berücksichtigt werden (BGE 132 III 483 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwog, dass bei der Berufungsbeklagten von dem für einen alleinstehenden Schuldner empfohlenen Grundbetrag von CHF 1'200.- auszugehen sei. Da sich D.________ noch in Ausbildung befinde und nur ein bescheidenes Einkommen erziele, rechtfertige es sich, dem Grundbedarf als zusätzliche Kosten monatlich CHF 150.- hinzuzurechnen. Es trifft zu, dass der Grundbedarf einer alleinerziehenden Person CHF 1'350.- beträgt. Für die Zeit in der die Berufungsbeklagte aber zusätzlich mit dem wirtschaftlich selbständigen C.________ zusammenwohnte, d.h. bis zum 31. August 2020, sind jedoch CHF 100.- für die Kosteneinsparun- gen, die sich dadurch ergeben haben, abzuziehen. Der Grundbetrag der Berufungsbeklagten beläuft sich demnach vom 1. Februar 2020 bis zum 31. August 2020 auf CHF 1'250.-. Ab dem 1. September 2020 beträgt er CHF 1'350.-. 5.4.Schliesslich ist betreffend die Unterhaltskosten von D.________ einerseits ist zu beachten, dass der Ehegattenunterhalt dem Volljährigenunterhalt vorgeht (BGE 146 III 169 E. 4.2). Anderer- seits ist der volljährige Sohn nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Es liegt daher an ihm, allfäl- lige Unterhaltsansprüche gegen seinen Vater und/oder seine Mutter auf dem Rechtsweg geltend zu machen (Urteil BGer 5A_360/2019 vom 30. März 2020 E. 3.3). Ausserdem wurde auch im Eheschutzentscheid kein Volljährigenunterhalt für D.________ vorgesehen. Es sind damit keine Unterhaltskosten für D.________ zu berücksichtigen. Dies hat jedoch lediglich einen Einfluss auf
Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 31. August 2020, da gemäss der Vorinstanz D.________ ab dem
Zu bestimmen ist ferner der Überschuss des Berufungsklägers. Die Vorinstanz hat auch im Existenzminimum des Berufungsklägers Unterhaltskosten für D.________ für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 31. August 2020 berücksichtigt. Wie gesehen (vorstehend E. 5.4), rechtfertigt sich dies aber nicht. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz, dass D.________ bis zum 31. August 2020 teilweise beim Berufungskläger wohnte, danach wohnte er nur noch bei der Berufungsbeklagten. Dies hatte zur Folge, dass sich der Bedarf des Berufungsklägers ab dem 1. September 2020 dahingehend verän- derte, dass sein Grundbetrag neu CHF 1'200.- anstatt CHF 1'350.- beträgt und seine Wohnkosten um CHF 181.- stiegen aufgrund des Wegfalls des Wohnkostenbeitrages von D.. Der Berufungskläger anerkennt, dass D. ab September 2020 ausschliesslich bei der Beru- fungsbeklagten wohnte. Daran ändert nichts, dass er sein Zimmer noch nicht geräumt hatte. Der Berufungskläger macht im Berufungsverfahren neu geltend, dass D.________ vorhabe, demnächst wieder bei beiden Eltern zu wohnen, was durch die Wohnsitzbescheinigung vom 21. Dezember 2020 belegt werde. Die Berufungsbeklagte bestreitet dies. D.________ habe die Wohnsitzbescheinigung lediglich aufgrund grossen Drucks und Drohungen von Seiten des Beru- fungsklägers unterzeichnet. D.________ wohne nach wie vor bei ihr und verbringe keine einzige Nacht beim Berufungskläger. Der Berufungsbeklagte bestreitet diese Ausführungen nicht. Es ist damit davon auszugehen, dass D.________ weiterhin nur bei der Berufungsbeklagten wohnt. Im Verhältnis zum angefochtenen Entscheid ergibt sich demnach beim Berufungskläger lediglich für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 31. August 2020 eine Veränderung. Sein Überschuss beläuft sich neu in dieser Zeit auf rund CHF 3'320.- (Überschuss gemäss angefochtenem Entscheid: CHF 3'178.80, zzgl. Unterhaltsbeitrag D.________: CHF 146.15). Ab dem 1. September 2020 richtet sich sein Überschuss sodann nach dem angefochtenen Entscheid, d.h. auf rund CHF 3'290.-.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 7. Für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum 31. August 2020 verfügt die Berufungsbeklagte demnach über einen Überschuss von CHF 2'790.-, während der Berufungskläger einen solchen von CHF 3'320.- aufweist. Der Berufungskläger hat demnach der Berufungsbeklagten einen Unter- haltsbeitrag von CHF 265.- zu leisten ([CHF 3'320.- - CHF 2'790.-] / 2). Sechs Monate nach dem die Berufungsbeklagte wieder zu mind. 90% arbeitsfähig ist beträgt ihr Überschuss CHF 2'560.-, während sich derjenige des Berufungsklägers auf CHF 3'290.- beläuft. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten demnach einen Unterhaltsbeitrag von CHF 365.- zu bezahlen. Für den Monat September 2020 und für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 6 Monate nach dem die Berufungsbeklagte wieder zu mind. 90% arbeitsfähig ist richtet sich der Unterhaltsbeitrag nach dem angefochtenen Entscheid, d.h. der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten einen Unter- haltsbeitrag von CHF 702.45 bzw. von CHF 542.75 zu bezahlen. 8. Strittig sind schliesslich die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. 8.1.Der Berufungskläger bringt vor, dass die Parteien je CHF 875.- bzw. 825.- im Vergleich zu ihren Anträgen unterliegen seien. Das Verfahren sei darüber hinaus verkompliziert worden durch unsägliche pauschale und nicht belegte Behauptungen durch die Berufungsbeklagte. Obwohl sie gewusst habe, dass er einzig von seinen Renten und dem Ertrag aus der gemeinsamen Liegen- schaft Einkommen generiere, habe sie behauptet, dass er eine Einkommenssteigerung realisiert habe, was im Verfahren klar widerlegt worden sei. Ausserdem habe sie behauptet, er halte seine Unterhaltsvereinbarung mit D.________ nicht ein, womit er gezwungen gewesen sei, sämtliche Zahlungen an D.________ zu beweisen. Dabei ändere nichts an der Verteilung der Kosten auf die Eltern, wenn er mit D.________ eine Kostenbeteiligung schriftlich festgelegt habe. Wenn man dem Urteil des Präsidenten in den übrigen Punkten folgte, habe es keinen Grund gegeben, von einer hälftigen Kostentragung abzusehen. Die Berufungsbeklagte entgegnet, dass gerade der Grundsatzentscheid zu einem gewissen Grad als Obsiegen betrachtet werden könne, auch wenn betragsmässig nicht alles gesprochen worden sei. Der Berufungskläger sei mit seinen beiden Rechtsbegehren nicht durchgedrungen und zwar weder im Grundsatz noch der Höhe nach, und somit vollständig unterlegen, während sie im Grund- satz sowie teilweise der Höhe nach Recht bekommen habe. Dementsprechend sei der Kostenent- scheid nicht zu beanstanden. Bestritten werde der Vorwurf, sie hätte das Verfahren erschwert. Ausserdem habe er selber durch sein Verhalten das Verfahren unnötig mit Spannungen übersät und vor allem unnötig verzögert und verteuert. So habe er beispielsweise ausdrücklich gewünscht, dass eine zweite Hauptverhandlung durchgeführt werden, obwohl das Gericht und sie mit einem Aktenentscheid einverstanden gewesen wären. 8.2.Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 8.3.Die Vorinstanz führte aus, dass keine Partei vollständig obsiegt hat. Der Berufungskläger sei mit seinem Begehren nur in geringem Masse und auch nur für den begrenzten Zeitraum von Februar 2020 bis August 2020 durchgedrungen für den Zeitraum davor, seien die Unterhaltsbeiträ- ge nicht reduziert worden und für den Zeitraum ab August 2020 seien diese gar erhöht worden, in Anbetracht des Prozessausgangs seien die Prozesskosten zu 4/5 dem Berufungskläger und zu 1/5 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Entscheids ist der Berufungskläger neu auch für die Zeit ab 6 Monaten nach dem die Berufungsbeklagte wieder zu mind. 90% arbeitsfähig ist, mit seinem Begehren teilweise durchgedrungen. Dies bedeutet allerdings, dass die Berufungsbeklagte mit ihren Begehren nur für die Zeit vor Februar 2020 sowie von September 2020 bis 6 Monate nach dem sie wieder zu mind. 90% arbeitsfähig ist in begrenztem Masse durchgedrungen ist. Unnötige, einseitig von einer Partei verursachte Prozesskosten sind zugleich keine ersichtlich. Einerseits verhält sich der Berufungskläger widersprüchlich, wenn er ausführt, die Unterhaltsver- einbarung mit D.________ habe keinen Einfluss auf das Verfahren, während er in seiner Berufung dafürhält, dass diese zu berücksichtigen sei (Ziff. 8.8). Ausserdem hat er das Verfahren diesbezüg- lich auch erschwert, da unterschiedliche Versionen der Vereinbarung existierten, er diese zuerst nicht unterzeichnet einreichte, sie ausserdem ihren Beginn während der Minderjährigkeit von D.________ hat (act. 44, 75, 91) und er bereits für diese Periode die Abänderung des Ehegatten- unterhalts verlangt hat, obwohl dies offensichtlich nicht möglich ist. Andererseits kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Dass die Berufungsbeklagte dies entgegen besseren Wissens getan hätte, ist nicht bewiesen. Schliesslich hätte die Vorinstanz auf eine Hauptverhandlung verzichten können, wenn diese unnötig gewesen wäre, was sie jedoch nicht getan hat (vgl. Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 273 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte legt auch nicht dar, inwiefern der Sachverhalt klar oder unbestritten war. Da beide Parteien nur teilweise obsiegten und dies auch nur im begrenzten Masse, rechtfertigt es sich, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten hat die Vorinstanz auf CHF 1'200.- festgesetzt, was unbestritten blieb. Die Parteikosten sind bei hälftiger Auferlegung wettzuschlagen. 9. Der Berufungskläger ist mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren nur teilweise durchgedrungen und dies auch nur in begrenztem Masse. Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten zu ¾ dem Berufungskläger und zu ¼ der Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Bst. c ZPO). 9.1.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘200.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Sie werden vom geleis- teten Vorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger CHF 300.- zu erstat- ten. 9.2.Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag
Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 CHF 3'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung des Berufungsklägers und der Berufungs- beklagten auf jeweils CHF 2'000.- inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 154.-. Die Entschädigung beläuft sich demnach auf CHF 2'154.-. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit CHF 1'615.50 und die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger CHF 538.50 zu bezahlen. Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffern 2, 3, 3.1, 4, 4.1, 4.2 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebe- zirks vom 15. Oktober 2020 werden abgeändert und lauten neu wie folgt: 2. Ziffer 6. Abs. 1 des Urteils der Präsidentin des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 20. Dezember 2017 betreffend Eheschutzmassnahmen (10 2017 1951) wird wie folgt abgeändert: Mit Wirkung ab dem 1. Februar 2020 wird A.________ verpflichtet, B.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 265.- zu bezahlen. Mit Wirkung ab dem 1. September 2020 wird A.________ verpflichtet, B.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 702.75 zu bezahlen. Mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2020 bis 6 Monaten nach dem B.________ wieder zu mind. 90% arbeitsfähig ist, wird A.________ verpflichtet, B.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 542.75 zu bezahlen. Mit Wirkung ab 6 Monaten nach dem B.________ wieder zu mind. 90% arbeitsfähig ist, wird A.________ verpflichtet, B.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 365.- zu bezahlen. 3.Die Prozesskosten werden B.________ und A.________ je hälftig auferlegt. 3.1. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 1'200.- festgesetzt. Davon haben B.________ und A.________ je CHF 600.- zu tragen. Bei Nichtverlangen der vollständigen Urteilsbegründung reduzieren sich die Gerichts- kosten auf CHF 800.-. 4.Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4.1. [entfällt] 4.2. [entfällt]
Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Des Weiteren wird der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 15. Oktober 2020 bestätigt. II.1. Die Prozesskosten werden zu ¾ A.________ und zu ¼ B.________ auferlegt. 2. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. B.________ hat A.________ CHF 300.- zu erstatten. 3. Die von A.________ an B.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 1'500.-, zzgl. MwSt. von CHF 115.50, festgesetzt. 4. Die von B.________ an A.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 500.-, zzgl. MwSt. von CHF 38.50, festgesetzt. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. Mai 2021/sig Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin: