Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 101 2020 383
Entscheidungsdatum
07.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2020 383 101 2020 384 Urteil vom 7. Januar 2021 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richterinnen:Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Beklagter, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber im Verfahren gegen B., Klägerin im Hauptverfahren, vertreten durch Rechts- anwalt Andreas Damke GegenstandBeschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 121 ZPO) Beschwerde vom 28. September 2020 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 11. September 2020 Gesuch vom 28. September 2020 um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A.Am 24. Juli 2020 reichte B.________ ein Schlichtungsgesuch gegen A.________ beim Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (hiernach: der Präsident) ein und beantragte, dass dieser zu verpflichten sei, ihr den Betrag von CHF 1'894.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 12. November 2019 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vorladung vom 12. August 2020 wurde A.________ die Möglichkeit gegeben, bis zum 31. August 2020 eine Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch, welches der Präsident ihm bzw. Rechtsanwalt Patrik Gruber am 13. August 2020 inkl. Beilagen zukommen liess, einzureichen. Am 25. August 2020 stellte B.________ Antrag auf Entscheid im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZPO. Rechtsanwalt Patrik Gruber wurde am 27. August 2020 eine Kopie davon zugestellt. In der Folge machte A.________ keinen Gebrauch von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stel- lungnahme. Am 7. September 2020 reichte er für das Schlichtungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. B.Mit Entscheid vom 11. September 2020 wies der Präsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Kostenfolge ab. C.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 28. September 2020 Beschwerde. Er bean- tragt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm im Schlichtungs- und Forderungsver- fahren gegen B.________ die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechts- anwalt Patrik Gruber als sein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Der Präsident reichte am 1. Oktober 2020 eine Stellungnahme ein. B.________, welche im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung innehat, liess sich am 22. Oktober 2020 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1.Nach Art. 121 i.V.m. Art. 319 ZPO ist der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit Beschwerde anfechtbar. Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Im diesem beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 18. September 2020 zugestellt. Die am 28. September 2020 eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 1.2.Die Beschwerde hat eine Begründung und die Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO), was vorliegend erfüllt ist. 1.3. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderer- seits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorge- sehen. 1.4. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersu- chungsmaxime unterstehen (Urteil BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.H., nicht publ. in BGE 137 III 479). Der Beschwerdeführer bringt mehrere unzulässige Noven vor. Es ist jedoch nicht weiter darauf einzugehen, da die Beschwerde auch unter Berücksichtigung sämtli- cher Vorbringen des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 1.5.Über die Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1.Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unent- geltliche Rechtspflege umfasst neben der Befreiung von den Gerichtskosten insbesondere auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Teilsatz 1 ZPO). Strittig ist vorliegend die Frage, ob die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers aussichtslos sind. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dage- gen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summari- schen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind. Die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit ist grund- sätzlich unabhängig von der Parteirolle zu prüfen. Sofern das Verfahren nicht eine besondere Rücksichtnahme auf die Parteirolle verlangt, beurteilt sich im Grundsatz die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Beklagten nicht anders als für den Kläger; auch vom Beklagten kann erwartet werden, dass er offensichtlich berechtigte Ansprüche anerkennt und nicht sinnlos prozessiert (BGE 139 III 475 E. 2.2 f. m.H.). Die Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt nach jeder Richtung hin abzuklären. Die Untersuchungsmaxime bedeutet nicht, dass sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen prüfen müsste. Die Behörde hat nur dort den Sachverhalt abzuklären (bzw. besser abzuklä-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 ren), wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst fest- stellt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO demgegenüber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbes- sern (u.a. Urteil BGer 5A_380/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.2 m.H.). 2.2.Der Präsident führte namentlich aus, dass das Rechtsbegehren [des Schlichtungsgesuchs] damit begründet wurde, dass B.________ dem Beschwerdeführer ungerechtfertigterweise einen Betrag in Höhe von CHF 1‘894.20 überwiesen habe, welcher zur Begleichung einer Rechnung des C.________ bestimmt gewesen wäre. Dem Gesuch seien diverse Beilagen, insbesondere eine Rechnung des C.________ vom 7. Oktober 2019 an B.________ in Höhe von CHF 1‘894.20, ein Schreiben des C.________ vom 10. Februar 2020, in welchem letzteres den falschen Rechnungs- adressaten bestätigte, und Auszüge aus der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und B., beigelegt gewesen. Der Beschwerdeführer habe bisher keine Stellungnahme einge- reicht, jedoch sei davon auszugehen, dass er auf Abweisung der Rechtsbegehren von B. schliessen werde. Eine summarische Prüfung der Rechtsbegehren von B.________ habe ergeben, dass die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als beträchtlich geringer einzu- stufen seien als die Verlustgefahren und der Prozess deshalb als aussichtslos bezeichnet werden müsse [sic]. 2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es sei unzulässig, zur Beurteilung der Aussichtslosig- keit einzig auf die durch B.________ in der Klage vorgetragenen Behauptungen und eingereichten Beweismittel abzustellen. Ebenso unzulässig sei, von ihm bereits vor der Schlichtungsverhandlung den Negativbeweis zu verlangen, dass er sich nicht bereichert habe. Auch könne ihm nicht vorge- worfen werden, dass er keine Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch eingereicht habe, da er nicht dazu verpflichtet gewesen sei. Ausserdem habe er darauf vertrauen dürfen, dass an der angesetzten Schlichtungsverhandlung lediglich ein Einigungsversuch durchgeführt werde. Erst mit dem Antrag auf Fällung eines Entscheids nach Art. 212 ZPO hätten sich die prozessualen Voraus- setzungen geändert und er sei auf anwaltlichen Beistand im Schlichtungsverfahren angewiesen. Schliesslich sei er psychisch krank, weshalb es ihm ohne unentgeltlichen Rechtsbeistand gar nicht möglich gewesen sei, seine Position vorzubringen. 2.3.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden die Erfolgsaussichten aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten beurteilt, wobei die Verhält- nisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind. Dies musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt sein. Dennoch äusserte er sich in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit keinem Wort zur Sache. Darüber hinaus hat er auch keine Stel- lungnahme zum Schlichtungsgesuch vom 24. Juli 2020 eingereicht, obwohl ihm bzw. seinem (zukünftigen) Rechtsvertreter mit Vorladung vom 12. August 2020 die Möglichkeit gegeben wurde, eine solche bis zum 31. August 2020 einzureichen. Daran ändert nichts, dass der Rechtsvertreter im Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung noch gar nicht mandatiert gewesen sei oder dass sich ein Rechtsbeistand erst mit Erhalt des Antrags von B.________ vom 25. August 2020 auf Fällung eines Entscheides nach Art. 212 ZPO als nötig erwiesen habe. So hat der Rechtsvertreter gemäss eigenen Angaben die Vorladung am 13. August 2020, das Schlichtungsgesuch am 14. August 2020 und den Antrag auf Fällung eines Entscheides am 28. August 2020 erhalten. Er hätte damit genügend Zeit für die Redaktion einer Stellungnahme oder zumindest der Stellung eines Fristver- längerungsgesuchs bis zum 31. August 2020 gehabt. Daran ändert auch nichts, dass der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Beschwerdeführer angeblich aufgrund von psychischen Problemen nicht selber zur Einreichung einer Stellungnahme in der Lage war. Darüber hinaus datiert das Zeugnis von Dr. D.________ vom 28. Juni 2019 und sagt damit nichts über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers im August 2020 aus. Im Übrigen ist ohnehin irrelevant, ob er eine Stellungnahme zum Schlich- tungsgesuch hat einreichen können bzw. ob er dazu verpflichtet war. Das Hauptverfahren ist vom Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege zu unterscheiden (vgl. Urteil BGer 5A_380/2015 vom

  1. Juli 2015 E. 3.2.3). Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO wäre der Beschwerdeführer im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet gewesen, sich zur Sache und den Beweismit- teln zu äussern. Dies wäre ihm auch ohne Weiteres möglich gewesen, verfügte er doch im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs am 7. September 2020 über sämtliche Eingaben von B.________ und war ausserdem anwaltlich vertreten. Dennoch hat er es unterlassen, sich in seinem Gesuch zur Sache zu äussern. Bereits aus diesem Grund hätte das Gesuch abgewiesen werden können, womit auch die Beschwerde abzuweisen ist. Lediglich ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Soweit der Präsident trotzdem die Prozessaus- sichten geprüft hat, konnte er dies mangels Äusserungen des Beschwerdeführers zur Sache nur gestützt auf die Behauptungen und Beweismittel von B.________ tun, womit sein Vorgehen nicht zu beanstanden ist. Ferner vermögen auch die weiteren Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers nichts an der Aussichtslosigkeit zu ändern (nachstehend E. 2.4 - 2.6). 2.4. 2.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Klage vom 24. Juli 2020 über die Iden- tität der « Beschwerdegegnerin » ausschweige. Die Anwaltsvollmacht trage zwei unleserliche Unterschriften und an der Adresse E.________ befinde sich sowohl B.________ als auch die B.________ AG. Es müsste vorab die Aktivlegitimation geprüft werden. 2.4.2. Aus dem Schlichtungsgesuch vom 24. Juli 2020 geht klar hervor, dass B.________ Kläge- rin ist. Es ist nirgendwo die Rede von B.________ AG. Ausserdem äussert sich der Beschwerde- führer nicht dazu, ob er denn nun B.________ oder die B.________ AG oder keine von beiden für aktivlegitimiert hält. Das Vorbringen ist damit nicht zu hören. 2.5. 2.5.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass B.________ regelmässig Catering-Dienste seiner Ehefrau in Anspruch nehme. Dies betreffe offenbar auch die umstrittene Zahlung. Wohl aus diesem Grund sei handschriftlich auf der Rechnung, wahrscheinlich von einem Mitarbeiter von B.________, eine IBAN-Nr. hinzugefügt worden. Von einem Irrtum könne keine Rede sein, wenn statt dem vorgedruckten mit Referenznummer versehenen Einzahlungsschein bewusst eine ande- re Zahlstelle gewählt werde. Hätte das Geld der Ehefrau zukommen sollen, was anzunehmen sei, könne er gestützt auf das (teilweise) rechtskräftige Scheidungsurteil vom 6. Mai 2020 für den ihm geschuldeten güterrechtlichen Ausgleichsbetrag Verrechnung geltend machen. 2.5.2. Zunächst ist ein Irrtum nicht schon deshalb ausgeschlossen, nur weil jemand handschrift- lich eine IBAN-Nr. auf den Einzahlungsschein, der darüber hinaus nur eine Konto-Nr. enthält, hinzugefügt hat. Ergänzend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung der Irrtum nicht entschuldbar sein muss (Urteil BGer 4C.212/2002 vom 19. November 2002 E. 4.2 f. mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Weiter anerkennt der Beschwerdeführer, dass die Zahlung eben gerade nicht für ihn, sondern für seine (Ex-)Ehefrau bestimmt war. Ob dies zutrifft, kann offenbleiben. Einerseits würde eine Verrechnung nach Art. 120 OR voraussetzen, dass der Beschwerdeführer eine Gegenforderung gegenüber B.________ hat. Eine Forderung gegenüber der (Ex-)Ehefrau genügt nicht, selbst wenn die Zahlung tatsächlich für diese bestimmt gewesen wäre (vgl. BGE 85 II 111 E. 2). Zumal der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, dass B.________ die Schuld aus der güterrechtli- chen Auseinandersetzung gemäss Art. 175 ff. OR übernommen hätte, was sich mit der Behaup- tung, dass die Zahlung für die (Ex-)Ehefrau bestimmt war, auch nicht vertragen würde. Darüber hinaus wird gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 6. Mai 2020 die güter- rechtliche Ausgleichsforderung durch Anweisung und Übertragung der 3. Säule getilgt. Mangels Gegenforderung kann der Beschwerdeführer damit keine Verrechnung gegenüber B.________ geltend machen. 2.6.Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts daran zu ändern, dass seine Gewinnaussichten wesentlich geringer als die Verlustgefahren sind, womit nicht zu beanstanden ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosig- keit abgewiesen wurde. 2.7. 2.7.1. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass er aufgrund seiner psychischen Erkran- kung auf anwaltlichen Beistand im Schlichtungsverfahren angewiesen sei. Ausserdem gebiete der Grundsatz der Waffengleichheit, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.7.2. Wie erwähnt, ist der aktuelle psychische Zustand des Beschwerdeführers nicht belegt. Darüber hinaus würden dies und der Grundsatz der Waffengleichheit höchstens dann die Beiord- nung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen, wenn die Rechtsbegehren nicht aussichtslos wären. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat. 3. Der Beschwerdeführer beantragte am 28. September 2020 auch für das vorliegende Beschwerde- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss den vorstehenden Erwägungen war die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch ist somit abzuweisen. 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege im Prinzip keine Gerichtskosten erhoben. Diese Bestimmung kommt jedoch im Rechtsmittelverfahren nicht zur Anwendung (BGE 140 III 501 E. 4.3.2; 137 III 470 E. 6). Die Prozesskosten werden der unter- liegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR). B.________ ist nicht Partei im Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, womit keine Parteientschädigung zu sprechen ist (BGE 139 III 334 E. 4.2).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 11. September 2020 wird somit bestätigt. II.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. III.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. IV.Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 7. Januar 2021/sig Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin:

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