Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 101 2020 36
Entscheidungsdatum
06.05.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2020 36 Urteil vom 6. Mai 2020 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany gegen B., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu GegenstandFahrniskauf – Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache (Art. 197 und 199 OR) Berufung vom 3. Februar 2020 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 7. November 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. B.________ betreibt unter der Einzelfirma „C.“ in D. eine Autogarage. Er schrieb auf dem Internetportal „E.“ ein Fahrzeug der Marke „F.“ zum Verkauf aus und beschrieb es insbesondere mit "Top Zustand" und "Neuwertiger Zustand". A.________ kaufte das Fahrzeug am 12. Mai 2018 unter Wegbedingung der Gewährleistung und liess am 31. Mai 2018 Wartungsarbeiten durch eine G.-Garage ausführen. Gleichentags rügte A. bei der C.________ diverse angebliche, versteckte Mängel, welche bei der Wartung zu Tage getreten seien. Am 5. Juni 2018 wurde A.________ auf Nachfrage von der H.________ AG mitgeteilt, dass das Fahrzeug am 12. Dezember 2016 ausgeliefert worden sei, wobei es bei der Überführung in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen und daraus ein Totalschaden resultiert sei. Am 8. Juni 2018 machte A.________ gegenüber der C.________ Wandelung des Kaufvertrages geltend und verlangte die Rückerstattung des Kaufpreises (CHF 45‘000.-). Zudem verlangte er den Ersatz der entstandenen Kosten (CHF 2‘742.40). Am 21. Juni 2018 leitete er das Betreibungsverfahren gegen B.________ ein, welcher Rechtsvorschlag erhob. B.In der Folge reichte A.________ am 30. August 2018 beim Gerichtspräsidenten des Sensebezirks ein Schlichtungsgesuch ein und am 18. Oktober 2018 wurde ihm die Klagebe- willigung erteilt. A.________ reichte daraufhin am 14. Dezember 2018 beim Zivilgericht des Sensebezirks (nachstehend: das Zivilgericht) eine Klage gegen B.________ ein, welcher am 8. Februar 2019 antwortete. A.________ nahm am 1. Juli 2019 spontan Stellung. Die Hauptverhandlung fand am 2. Juli 2019 statt. Mit Entscheid vom 7. November 2019 wies das Zivilgericht die Klage ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 2'400.- A.. Es wurden keine Parteientschädigungen gesprochen. C.Gegen diesen Entscheid erhob A. am 3. Februar 2020 Berufung. Er beantragt, dass B.________ unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verurteilen sei, ihm CHF 47'742.40 samt Zins von 5% p.a. seit dem 8. Juni 2018 sowie als Mietkosten der Garage CHF 640.- samt Zins von 5% p.a. seit dem 31. März 2019 zu bezahlen. In der Betreibung Nr. iii des Betreibungsamtes des Sensebezirks sei im Betrag von CHF 47'742.40 samt Zins von 5% p.a. seit dem 8. Juni 2018 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 wurde B., welcher zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten war, unter Ansetzung einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen und Hinweis, dass eine nach Ablauf dieser Frist eingereichte Eingabe unberücksichtigt bleibt (Art. 147 Abs. 2 ZPO), die Berufung zugestellt. B. erhielt dieses Schreiben persönlich am 19. Februar 2020. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020, eingegangen am 20. Februar 2020, teilte Rechtsanwalt Tarkan Göksu mit, dass er von B.________ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt wurde. Am 27. März 2020 reichte er die Vollmacht nach und am 30. März 2020 wurde ihm eine Kopie des Schreibens vom 18. Februar 2020 zugestellt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Mit Schreiben vom 7. April 2020 wurden Rechtsanwälte Tarkan Göksu und Pierre-Henri Gapany darauf hingewiesen, dass die Frist für die Berufungsantwort am 20. März 2020 und damit noch vor dem Fristenstillstand gemäss der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (SR 173.110.4) abgelaufen ist. Es wurde ihnen eine Frist zur Stellung- nahme gesetzt. Rechtsanwalt Tarkan Göksu nahm am 15. April 2020 und Rechtsanwalt Pierre- Henri Gapany am 16. April 2020 Stellung. Erwägungen 1. 1.1.Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streit- wert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Angesichts der strittigen Forderung ist die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung sowie diejenige von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (Art. 51 und 74 BGG) offensichtlich erreicht. 1.2.Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 Bst. c ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 30. Dezember 2019 zugestellt. Die am Montag, 3. Februar 2020, eingereichte Berufung erfolgte demnach unter Beachtung des Fristen- stillstandes fristgerecht. 1.3.Die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage seit Zustellung der Berufung (Art. 312 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde dem Berufungsbeklagten am 19. Februar 2020 zugestellt. Die Frist endete damit am 20. März 2020. Der Berufungsbeklagte hat weder eine Berufungsantwort eingereicht noch ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt. Das Verfahren wird demnach ohne Berufungsantwort geführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 394 E. 4.1.1). 1.4.Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es kann offenbleiben, ob die Begründungsanforderungen erfüllt sind. Die Berufung ist ohnehin abzuweisen. 1.5.Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.6.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Da sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten befinden, wird auf eine Verhandlung verzichtet. 1.7.Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger legt nicht dar, inwieweit diese Voraussetzungen in Bezug auf seine Behauptung – der Berufungsbeklagte habe das Fahrzeug

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 sicher einmal in die Höhe gehoben und daher die angeblichen Mängel gekannt – erfüllt sind. Da er gemäss E. 5 des angefochtenen Entscheids im erstinstanzlichen Verfahren noch davon ausging, dass das Fahrzeug nicht in die Höhe gehoben wurde (vgl. auch Ziff. 6 seiner Stellungnahme vom

  1. Juli 2019), er in seiner Berufung auch nicht aufzeigt, wann er etwas anderes behauptet hätte, und diese Behauptung ohne Weiteres bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können, handelt es sich dabei um eine unzulässige neue Tatsache, welche nicht zu berücksichtigen ist.

2.1.Vorliegend ist unbestritten, dass im Kaufvertrag vom 12. Mai 2018 die Gewährleistung wegbedungen wurde. Der Berufungskläger ist allerdings der Ansicht, dass die Begriffe "neuwertig" und "Top Zustand" sowie das Datum der 1. Inverkehrsetzung Zusicherungen seien, für welche eine Wegbedingung nicht in Frage komme. Ausserdem sei er arglistig über die bereits vorhan- denen schweren Mängel eines als Unfallwagen geltendes, jedoch nicht als solches deklariertes Fahrzeug getäuscht worden. Der Berufungsbeklagte habe sicher einmal unter das Fahrzeug geschaut und die Unfallschäden festgestellt. Auch aus diesem Grund komme die Wegbedingung nicht zum Tragen. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 197 OR haftet der Verkäufer dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigen- schaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern (Abs. 1). Der Verkäufer haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung genügt für eine Zusicherung i.S. von Art. 197 Abs. 1 OR jede Erklärung, wonach die Sache eine bestimmte, objektiv feststellbare Eigenschaft aufweist, wenn der Käufer nach Treu und Glauben auf diese Angabe vertrauen darf. Demgegenüber fallen unverbindliche, reklamehafte Anpreisungen nicht unter den Begriff der Zusicherung. Erstere liegen bei der Bewerbung eines Fahrzeuges als "Seltener Flachkühler 3.5 im Super Zustand" bzw. "sauberes Originales CH Fahrzeug", dessen "Leder und der Rest des Fahrzeugs [...] wie neu" vor. Von der Zusicherung einer Unfallfreiheit kann dadurch keine Rede sein (Urteil BGer 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 4 mit Hinweisen). 2.2.2. In casu wurde das Fahrzeug im Inserat insbesondere mit "Top Zustand" und "Neuwertiger Zustand" beschrieben. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei diesen Be- griffen im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht um Zusicherungen, son- dern um Anpreisungen. Die Beschreibung des Fahrzeugs im Inserat kann somit der Wegbe- dingung nicht entgegenstehen. 2.2.3. Ferner geht das Datum der ersten Inverkehrsetzung klar aus dem Fahrzeugausweis hervor. Was das Datum der Auslieferung des Fahrzeugs daran ändern soll, ist nicht ersichtlich. 2.3.Zu prüfen bleibt, ob der Berufungskläger arglistig getäuscht wurde und die Wegbedingung aus diesem Grund ungültig ist. 2.3.1. Gemäss Art. 199 OR ist eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährleistungspflicht ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat. Ein arglistiges Verschweigen ist zu bejahen, wenn der Verkäufer den Käufer nicht über das Fehlen einer vorausgesetzten Eigenschaft der Kaufsache informiert, obwohl eine

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Aufklärungspflicht besteht. Eine Aufklärungspflicht kann sich aus einem Vertrags- oder Vertrauens- verhältnis ergeben. So wird insbesondere bei Vertragsverhandlungen ein Vertrauensverhältnis be- jaht, das die Parteien nach Treu und Glauben verpflichtet, einander in gewissem Masse über Tat- sachen zu unterrichten, die den Entscheid der Gegenpartei über den Vertragsschluss oder dessen Bedingungen beeinflussen können. In welchem Masse die Parteien einander aufzuklären haben, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Natur des Vertrages, der Art, wie sich die Verhandlungen abwickeln, sowie den Absichten und Kenntnissen der Beteiligten (Urteil BGer 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 5.1 mit Hinwei- sen). Die Täuschung setzt voraus, dass der Täuschende den Mangel auch tatsächlich gekannt hat; die Unkenntnis infolge einer groben Fahrlässigkeit genügt nicht. Erforderlich ist mindestens Eventualvorsatz (Urteile BGer 4A_622/2012 vom 18. Januar 2013 E. 3.2; 4A_226/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2.3). 2.3.2. Die Vorinstanz erwog, dass gemäss dem zwischen dem Berufungsbeklagten und J.________ am 26. September 2017 abgeschlossenen Kaufvertrag dieses Fahrzeug unfallfrei gewesen sei. Gemäss dem Fahrzeugausweis, welcher dem Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags vorgelegen habe, sei das Fahrzeug am 8. August 2017 im Kanton Aargau in Verkehr gesetzt worden. Der Berufungsbeklagte habe daher davon ausgehen dürfen, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrs- und betriebstauglichen Zustand befand und unfallfrei war. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Insofern bestand für den Berufungsbeklagten auch kein Anlass, das Fahrzeug anzuheben und darunter zu schauen, soweit auf die entsprechenden Ausführungen überhaupt einzutreten ist. Es kann dem Berufungsbeklagten daher auch kein Eventualvorsatz vorgeworfen werden. Da keine Hinweise darauf bestehen, dass der Berufungsbeklagte die angeblichen Mängel kannte oder diese zumindest in Kauf nahm, liegt keine arglistige Täuschung vor. Die Berufung ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei, d.h. dem Berufungskläger, auferlegt. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 2'000.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. Es wird keine Partei- entschädigung gesprochen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 7. November 2019 wird bestätigt. II.Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 2'000.- festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III.Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Mai 2020/sig Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin:

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