Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2020 355 Urteil vom 25. Januar 2021 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richterinnen:Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen und B., Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen gegen C.________, Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Théron GegenstandWerkvertrag Beschwerde vom 9. September 2020 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 5. August 2020 Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 9. September 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A.A.________ und B.________ schlossen mit C., Inhaber der Einzelfirma D., am 12. Mai 2015 einen Werkvertrag ab. Am 23. März 2016 stellte C.________ A.________ und B.________ die Schlussrechnung zu, welche diese bestritten und nur einen Teil bezahlten (act. 2/3 ff.). Am 2. März 2017 stellte C.________ je ein Betreibungsbegehren gegen A.________ sowie B.________ über CHF 6'988.70 zzgl. Zins von 5% seit dem 30. November 2016, woraufhin beide am 7./8. März 2017 Rechtsvorschlag erhoben (act. 2/13 ff.). Am 25. März 2019 reichte C.________ beim Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (nach- stehend: der Präsident) ein Schlichtungsgesuch gegen A.________ und B.________ ein. Darauf- hin wurde ihm am 20. Mai 2019 die Klagebewilligung erteilt (10 2019 217, act. 1 und 8). Am 19. September 2019 reichte C.________ Klage beim Präsidenten ein und beantragte, dass A.________ und B.________ unter solidarischer Haftung zu verurteilen seien, ihm den Betrag von CHF 6'988.70 zzgl. 5% Zins p.a. seit dem 30. November 2016 sowie die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 146.60 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1). Mit Klageantwort vom 27. Januar 2020 schlossen A.________ und B.________ auf vollumfängli- che Klageabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 6). Die Hauptverhandlung fand am 1. Juli 2020 statt (act. 19). B.Mit Entscheid vom 5. August 2020 hiess der Präsident die Klage teilweise gut. B.________ und A.________ wurden solidarisch verpflichtet, C.________ einen Betrag von CHF 6‘988.70 nebst Zins zu 5 % seit 7. März 2017 zu bezahlen. Ausserdem wurden ihnen die Prozesskosten (Gerichtskosten von CHF 1'850.- und Parteientschädigung von CHF 6'462.- inkl. 7.7% MwSt.) soli- darisch auferlegt. C.Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und B.________ am 9. September 2020 Beschwerde. Sie beantragen, dass der Entscheid vom 5. August 2020 aufzuheben und die Klage vom 19. September 2019 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. C.________ beantragt mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Für alles Weitere verweist er auf den ange- fochtenen Entscheid. Erwägungen 1. 1.1.Mit Beschwerde anfechtbar sind insbesondere erstinstanzliche Endentscheide in vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren nicht mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Da vorliegend der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 10'000.- nicht erreicht, ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführerinnen am 13. August 2020 zugestellt (act. 22.1). Die am 9. September 2020 eingereichte Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt. Sie enthält eine rechtsgenügliche Begründung. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderer- seits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorge- sehen. 1.4. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) sind anwendbar. 1.5. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden. Sie eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung (Art. 327 Abs. 2 und 5 ZPO). 1.6.Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeführerinnen wird mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos abgeschrieben. 2. 2.1.Die Beschwerdeführerinnen bringen zunächst vor, dass das Einzelunternehmen D.________ mit Sacheinlage vom 26. Juni 2019 in die D.________ SA übergegangen sei. Dennoch sei mit Klage vom 19. September 2019 weiterhin C.________ als Inhaber der Einzelfirma als aktivlegitimierte Person ausgewiesen worden. Dieser sei nicht partei- bzw. prozessfähig. Die Prozessvoraussetzungen seien von Amtes wegen zu prüfen. Auf die Klage wäre daher gar nicht erst einzutreten gewesen. 2.2.Die Beschwerdeführerinnen vermischen verschiedene Begriffe miteinander. Die Partei- und Prozessfähigkeit sind die prozessualen Gegenstücke zur Rechts- und Handlungsfähigkeit (Art. 66 und 67 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerinnen legen weder dar, dass C.________ nicht rechts- und handlungsfähig ist, noch wäre dies ersichtlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sprechen vielmehr die Aktivlegitimation an. Dabei geht es aber nicht um eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (Art. 59 f. ZPO), sondern um die materielle Begründetheit des eingeklagten Anspruchs. Entsprechend erübrigt sich eine amtswegige Tatsachenforschung (Urteil BGer 4A_212/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.1 m.H.). Die Beschwerdeführerinnen hätten daher bereits im erstinstanzlichen Verfahren die angeblich mangelnde Aktivlegitimation geltend machen müssen. Dies haben sie aber nicht getan, obwohl das Einzelunternehmen bereits vor Einreichung der Klage in eine AG umgewandelt wurde. Im Beschwerdeverfahren sind keine Noven zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO), womit nicht weiter darauf einzugehen ist.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 3. 3.1.Die Vorinstanz erachtete es insbesondere als erwiesen, dass die Parteien einen Werkver- trag mit einem Kostendach von CHF 251'584.30 abgeschlossen haben, welches gemäss der Rechnung vom 23. März 2016 des Beschwerdegegners nicht erreicht worden sei. Diese Schluss- abrechnung sei bestritten worden. In der Folge hätten sich die Parteien nicht auf einen Abzug von der Schlussrechnung einigen können. Die Beschwerdeführerinnen würden sinngemäss einen Mangel geltend machen, der gemäss Art. 368 Abs. 2 OR einen Abzug rechtfertigen soll. Dabei tragen sie die Beweislast. Allein mit der Auflistung von Leistungen und dem entsprechenden Hinweis, dass diese nicht in das Leistungsverzeichnis aufgenommen worden seien und deshalb auch nicht Teil der Festkostenabrechnung sein könnten, sowie der Auflistung von Leistungen, die gar nicht oder nicht im verrechneten Umfang erbracht worden seien, gelinge ihnen jedoch der Beweis, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt bzw. dass diese Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden seien, nicht. Nicht gefolgt werden könne dem Einwand, dass sie aufgrund der fehlenden Schlussrechnung nicht in der Lage gewesen seien, diese substanziell zu rügen, zumal sie in der Klageantwort ausführlich einzelne Positionen im Umfang von total CHF 9'381.71 auflisten konnten, die ihrer Ansicht nach nicht korrekt seien. Zudem würden die Beschwerdeführerinnen selber darauf hinweisen, dass an der Richtigkeit der Schlussrechnung nicht gezweifelt werden könne; es erscheine somit widersprüchlich, wenn nun darauf hingewiesen werde, dass eine eigentliche Schlussrechnung gar nicht zugestellt worden sei (vgl. act. 6, S. 5 f.). Die Beschwerdeführerinnen rügen einerseits eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts, soweit die Vorinstanz davon ausging, dass die Schlussrechnung vorgelegen habe und man sich einzig nicht auf einen Abzug habe einigen können. Die Schlussrechnung sei erst dann vollständig und komplett, wenn die Ausmasse vorliegen. Diese habe der Beschwerdegegner nicht eingereicht. Andererseits rügen sie eine falsche Verteilung der Beweislast (unter Berücksichtigung der SIA-Norm 118). Die Beweislast betreffend die Schlussrechnung (mit Ausmass) liege beim Beschwerdegegner. Da sich die Parteien gemäss der Vorinstanz nicht über einen Abzug haben einigen können, wäre zu verlangen gewesen, dass der Beschwerdegegner die komplette, detail- lierte Schlussrechnung mit dem Ausmass ins Recht legt, damit sie sich überhaupt damit auseinan- dersetzen können. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend den Beweis eines Mangels sties- sen somit ins Leere. Im Übrigen hätten sie auch gar nicht sinngemäss einen Mangel geltend gemacht, sondern dass sie mangels detaillierter Schlussrechnung gar nicht ordnungsgemäss bestreiten können, weshalb sie nicht willens seien, den geltend gemachten Betrag zu bezahlen. 3.2.Zunächst stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen die Schlussrechnung des Beschwerdegegners vom 23. März 2016 anerkannt haben, da sie gemäss der Vorinstanz ausge- führt haben, dass an der Richtigkeit der Schlussrechnung nicht gezweifelt werden könne. Die Beschwerdeführerinnen rügen jedoch einerseits eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Schlussrechnung. Andererseits geht aus E. 3.3 des angefochtenen Entscheids hervor, dass sich die Äusserung der Beschwerdeführerinnen auf eine Schlussrechnung vom 29. Februar 2016 und nicht auf diejenige vom 23. März 2016 des Beschwerdegegners bezog. Darüber hinaus ging die Vorinstanz keineswegs von einer Anerken- nung der Schlussrechnung vom 23. März 2016 des Beschwerdegegners durch die Beschwerde- führerinnen aus. Vielmehr hielt sie fest, dass keine Einigung betreffend die Schlussrechnung vom 23. März 2016 zustande kam (E. 4). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen die Schlussrechnung vom 23. März 2016 des Beschwerdegegners aner- kannt haben.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 3.3.Entgegen der Ansicht der Vorinstanz haben die Beschwerdeführerinnen sodann nicht sinn- gemäss einen Werkmangel geltend gemacht. Vielmehr betrifft die vorliegende Streitigkeit die Vergütung des Unternehmers. Zu prüfen ist, ob sich diese nach der SIA-Norm 118 oder nach Art. 373 f. OR richtet, da die Beschwerdeführerinnen ausführen, dass der Werkvertrag die SIA-Norm 118 zum Inhalt habe. Bei den SIA-Normen handelt es sich um ein Regelwerk einer privaten Organisation. Sie gehören nicht zum Recht, das der Richter kennen sollte. Von privaten Verbänden aufgestellte Bestimmun- gen stehen vielmehr grundsätzlich zu den staatlichen Gesetzen in einem Subordinationsverhältnis und können nur Beachtung finden, so weit das staatliche Recht für eine autonome Regelung Raum lässt (BGE 132 III 285 E. 1.3 m.H.; Urteil BGer 4A_582/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.4). Das Bundesgericht hat bisher offengelassen, ob es sich bei der SIA-Norm 118 um eine notorische Tatsache handelt. Allerdings hat es dies unter Anwendung des kantonalen Prozessrechtes als nicht willkürlich beurteilt (Urteile BGer 4A_423/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2; 4A_582/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.4 ff.; 4P.209/2001 vom 4. Dezember 2001 E. 3; je m.H.). Als überspitzt formalistisch beurteilte es sodann, wenn auf ein juristisches Argument, welches sich ausdrücklich auf Art. 172 der SIA-Norm 118 stützt und wobei die Vereinbarung der SIA-Norm 118 anerkannt war, unter dem Vorwand nicht eingegangen wird, dass der Inhalt dieser Bestimmung nicht gemäss dem kantonalen Prozessrecht formell behauptet und belegt worden sei. Der Inhalt und die Trag- weite von Art. 172 der SIA-Norm 118 können leicht durch Konsultation der entsprechenden Publi- kationen überprüft werden (Urteile BGer 4A_156/2018 vom 24. April 2019 E. 3; 4A_582/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.6). Dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerinnen bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die SIA-Norm 118 beriefen. Dabei blieb unbestritten, dass die Parteien diese Norm vereinbart haben. Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Beschwerde sodann insbesondere eine Verletzung der SIA-Norm 118 und der Beweisregeln geltend. Ausdrücklich zitiert wird dabei lediglich Art. 8 der SIA-Norm 118, ohne dass dessen Wort- laut wiedergegeben würde. Dieser kann allerdings ohne Weiteres nachgeschlagen werden. Die Beschwerdeführerinnen scheinen sodann in ihrer Beschwerde noch weitere Bestimmungen der SIA-Norm 118 anzusprechen, ohne jedoch die genauen Bestimmungen zu nennen. Ob dies genügt, kann offenbleiben. Auch wenn der vorliegende Sachverhalt nach Art. 373 f. OR beurteilt würde, ändert dies nichts am Ausgang des Verfahrens. 3.4.Gemäss Art. 38 Abs. 1 SIA-Norm 118 sollen für die Vergütung der Leistungen des Unter- nehmers nach Möglichkeit entweder Einheitspreise, Globalpreise oder Pauschalpreise vereinbart werden. Diese Preise sind grundsätzlich feste Preise. Dabei bestimmt der Einheitspreis die Vergü- tung für eine einzelne Leistung, die im Leistungsverzeichnis (Art. 8) als separate Position vorgese- hen ist. Er wird je Mengeneinheit festgesetzt, so dass sich die für die Leistung geschuldete Vergü- tung nach der gemäss Art. 141 festgestellten Menge ergibt. Im Leistungsverzeichnis ist die zu jeder Leistung gehörende Menge aufgeführt, wie sie der Bauherr zur Zeit der Ausschreibung erwartet (Art. 8 Abs. 2; Art. 39 Abs. 1 SIA-Norm 118). Wurde in einem Werkvertrag für alle oder für einen Teil der Leistungen Einheitspreise vereinbart, handelt es sich um einen Einheitspreisvertrag (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 SIA-Norm 118). In einem solchen Fall ist die Vergütung aufgrund der endgül- tigen Ausmasse festzustellen (Art. 153 Abs. 1 SIA-Norm 118), welche entweder tatsächlich (durch Messen, Wägen oder Zählen) oder nach dem plangemässen theoretischen Ausmass bestimmt werden (Art. 141 Abs. 1 und Art. 143 SIA-Norm 118). Nicht auszumessen sind hingegen Regiear- beiten. Dabei handelt es sich um Arbeiten, die nach Aufwand vergütet werden und von einem Pauschalpreis oder einer Vergütung nach Ausmass und Einheitspreisen nicht erfasst werden (Art.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 44 Abs. 1 und Art. 48 SIA-Norm 118; Urteil BGer 4C.227/2002 vom 24. Januar 2003 E. 4; SPIESS/HUSER, Norm SIA 118, 2014, Art. 141 N. 14). Käme die SIA-Norm 118 nicht zur Anwendung, so würde sich die Vergütung nach Art. 373 f. OR richten. Dabei sieht Art. 373 Abs. 1 OR vor, dass wenn die Vergütung zum voraus genau bestimmt wurde, der Unternehmer verpflichtet ist, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und keine Erhöhung fordern darf, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorge- sehen war. Als vorgängige genaue Bestimmung der Vergütung kommt neben dem Pauschalpreis auch der Einheitspreis in Betracht, da vorgängige Bestimmbarkeit genügt. Wird die Vergütung nach Einheitspreisen berechnet, sind nur diejenigen tatsächlich geleisteten Einheiten, welche bei sorgfältigem Vorgehen zur vertragsgemässen Herstellung des Werkes genügt hätten, vergütungs- pflichtig (ZINDEL/SCHOTT, in Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 373 N. 5, 13; GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, Rz. 915, 928). Die sog. Regiearbeiten sind in Art. 374 OR geregelt. Demnach wird der Preis nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendun- gen des Unternehmers festgesetzt, wenn er zum Voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden ist. Zu vergüten ist der bei sorgfältigem Vorgehen notwendige Aufwand, wofür es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (GAUCH, Rz. 965). Sowohl bei der SIA-Norm 118 als auch nach Art. 373 OR bestimmt sich somit bei Einheitspreisen die Vergütung nach der Menge der geleisteten Einheiten. Dabei ist das endgültige Ausmass nicht mit dem Vorausmass zu verwechseln, das die bei Vertragsabschluss (allenfalls bei Offerteinho- lung) zu erwartende (voraussichtliche) Leistungsmenge angibt. Ob die Angaben des Vorausmas- ses vom Besteller oder Unternehmer stammen, ändert nichts daran, dass es für die Vergütung nach Einheitspreisen auf die zur Erfüllung des Vertrages geleistete Menge von Leistungseinheiten, nicht auf die voraussichtliche Leistungsmenge des Vorausmasses ankommt. Das gilt auch dann, wenn das Leistungsverzeichnis mit der voraussichtlichen Leistungsmenge als Vertragsbestandteil eingegliedert wurde (GAUCH, Rz. 917, 927a; SPIESS/HUSER, Art. 141 N. 11; vgl. Urteil BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 2). Die Vergütung der Regiearbeiten richtet sich sodann sowohl nach der SIA-Norm 118 als auch nach Art. 374 OR nach dem geleisteten Aufwand. Ledi- glich die Ansätze sind unterschiedlich geregelt (vgl. Art. 49 Abs. 1 und 2 SIA-Norm 118; GAUCH, Rz. 947 f.), was vorliegend jedoch nicht relevant ist, da nicht einmal der Aufwand bewiesen ist. Was die Beweislast anbelangt, gelten die folgenden Regeln: Wer behauptet, eine Arbeit unterliege einem Festpreis, trägt hierfür die Beweislast (GAUCH, Rz. 1014). Waren Einheitspreise vereinbart, hat der Unternehmer die Menge der unter den jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses geleisteten Arbeiten sowie den dafür jeweils vereinbarten Einheitspreis zu behaupten und – sofern die Behauptungen bestritten sind – zu beweisen (Urteil BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 2; GAUCH, Rz. 917; SPIESS/HUSER, Art. 141 N. 18; Art. 155 N. 15). Bei Regiearbeiten hat der Unternehmer den geleisteten Aufwand zu beweisen (GAUCH, Rz. 1019, 1023 ff.). Inwieweit schliesslich unter Geltung der Verhandlungsmaxime Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollstän- diger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 entkräften. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungs- belasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziie- rungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (Urteil BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2 mit Hinweisen). 3.5.Vorliegend kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden, dass die Beschwerde- führerinnen bereits im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäss geltend machten, dass ein Einheits- preisvertrag vorliegt und die Schlussrechnung aufgrund der endgültigen Ausmasse zu erstellen sei. Die Schlussrechnung enthalte einerseits Leistungen, welche nicht oder nicht im verrechneten Umfang erbracht wurden, und andererseits solche, die nicht ins Leistungsverzeichnis aufgenom- men wurden und deshalb auch nicht Teil der Festkostenabrechnung sein können. Sofern der Beschwerdegegner geltend mache, diese Arbeiten seien allesamt im Leistungsverzeichnis aufge- führt und diesem entsprechend ausgeführt worden, habe er dies zu beweisen. Der Beschwerdegegner bestritt weder, dass ein Einheitspreisvertrag vorliegt (vgl. auch act. 19/9), noch, dass es sich bei einem Teil der in Rechnung gestellten Arbeiten um Regiearbeiten handelt. Obwohl von den Beschwerdeführerinnen moniert, reichte er auch nicht die endgültigen Ausmasse ein. Ohne diese kann aber bei einem Einheitspreisvertrag die dem Unternehmer zustehende Vergütung gar nicht bestimmt werden. Die Beweislast für die endgültigen Ausmasse trägt der Beschwerdegegner. Dies gilt ebenfalls betreffend den Aufwand für die Regiearbeiten. Auch hierzu hat er sich jedoch nicht geäussert. Das Einreichen einer Schlussrechnung ohne die entsprechen- den Angaben genügt diesbezüglich offensichtlich nicht. Mangels Behauptungen zu den endgülti- gen Ausmassen sowie des Aufwandes und der Ansätze für die Regiearbeiten, waren die Beschwerdeführerinnen auch nicht verpflichtet, sich vertiefter mit den von ihnen bestrittenen Leis- tungen auseinanderzusetzen. Vielmehr wäre es nach den Bestreitungen der Beschwerdeführerin- nen zunächst am Beschwerdegegner gelegen, seinen Anspruch zu substanziieren, was er jedoch nicht getan hat. Es liegt auch nicht am Gericht die fehlenden Angaben aus den zahlreichen Schlussrechnungen der Parteien herauszusuchen, sofern dies überhaupt möglich wäre. Die Vorin- stanz hat demnach die Beweislast falsch verteilt, indem sie von den Beschwerdeführerinnen den Beweis eines Mangels verlangte. Schliesslich ist unbestritten, dass nach Abzug der von den Beschwerdeführerinnen bestrittenen Leistungen der Beschwerdegegner keine offene Forderung mehr gegen diese hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Klage vom 19. September 2019 abzuweisen. 4. 4.1.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei, d.h. dem Beschwerdegegner, auferlegt. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 1'000.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführerinnen CHF 1'000.- zu erstatten. Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwäl- tin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile in vereinfachten Verfahren, ist der Höchstbetrag
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 CHF 6'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen; die gesamte Entschädigung darf aber nicht höher als die Entschädigung sein, die bei detaillierter Festsetzung zugesprochen würde (Art. 64 Abs. 1 Bst. b und f und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung der Beschwerdeführerinnen auf CHF 1'500.- inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 115.50. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 1'615.50. 4.2.Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (in Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO). Da die Klage des Beschwerdegegners abgewiesen wurde, hat er die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten von CHF 1'850.- werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. Die Differenz ist dem Beschwerdegegner nach Rechtskraft zurückzuerstatten. Die Entschädigung der Beschwerdeführerinnen wird nach den bereits erwähnten Kriterien global auf CHF 5'000.- inkl. Auslagen festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 385.-. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 5. August 2020 lautet neu wie folgt: