Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 101 2020 103
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2020 103 101 2020 209 Urteil vom 29. Juni 2020 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Lucienne Bühler gegen B., Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Scheidegger GegenstandEheschutzmassnahmen (Ehegattenunterhalt) Berufung vom 9. März 2020 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 17. Februar 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A.A., geb. 1962, und B., geb. 1962, heirateten 1998. Sie leben seit dem

  1. Dezember 2018 getrennt. Es sind keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen. Am 18. Juli 2019 reichte A.________ auf Französisch ein Eheschutzgesuch bei der Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks (nachstehend: die Präsidentin) ein und beantragte insbesondere Ehegattenunterhalt. Auf Antrag von B.________ vom 11. September 2019 hin und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs von A.________ legte die Präsidentin mit Entscheid vom 3. Oktober 2019 Deutsch als Verfahrenssprache fest. Das Verfahren wurde daraufhin von einem anderen Präsidenten des Zivil- gerichts des Seebezirks (nachstehend: der Präsident) übernommen. B.________ nahm am 7. Januar 2020 Stellung zum Eheschutzgesuch und beantragte namentlich, es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Am 27. Januar 2020 reichte A.________ eine Ergänzung zu ihrem Eheschutzgesuch ein. Der Präsident hörte die Parteien persönlich am 29. Januar 2020 an. Am 12., 14. und 26. Februar 2020 reichten die Parteien weitere Belege ein. B.Mit Entscheid vom 17. Februar 2020 stellte der Präsident namentlich fest, dass B.________ keinen Unterhaltsbeitrag an A.________ bezahlen kann. Die Gerichtskosten wurden A.________ und B.________ je hälftig auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen gesprochen. C.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 9. März 2020 Berufung. Sie beantragt, dass Ziffer 3 des Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuändern und B.________ zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 500.- vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019, CHF 585.- vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2020 und CHF 1'050.- ab dem 1. Juli 2020 zu verpflichten sei. Die Unterhaltsbeiträge seien im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen und ab Fälligkeit zu 5% verzinslich. Subsidiär sei die Angelegenheit zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. B.________ schloss mit Berufungsantwort vom 14. Mai 2020 auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte er ebenfalls ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. D. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege von A.________ wurde mit Urteil vom 30. März 2020 des Präsidenten des I. Zivilappellationshofs gutgeheissen (101 2020 104).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Erwägungen 1. Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids – vorliegend Deutsch – durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Gründe für eine Abweichung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 JG werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Art. 17 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV/FR; SGF 10.1) erlaubt dem Rechtsuchenden allerdings, sich in der Amtssprache seiner Wahl an das Kantonsgericht zu wenden (BGE 145 I 297 E. 2). Die Berufungsklägerin hat ihre auf Französisch verfasste Berufung demnach nicht zu übersetzen. 2. 2.1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Vor erster Instanz verlangte die Berufungsklägerin zuletzt insbesondere, dass die vom Berufungs- beklagten zu leistenden monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträge vom 1. Dezember 2018 bis und mit März 2020 auf CHF 1'600.- bzw. ab dem 1. April 2020 auf CHF 1'950.- festzusetzen seien, wobei ein Betrag von CHF 2'672.- bereits als bezahlt gelte. Der Berufungsbeklagte beantragte hingegen, es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung ist damit erreicht. Vorliegend sind für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. Mai 2020 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 5'925.- bzw. ab dem

  1. Juli 2020 von CF 1'050.- pro Monat bzw. CHF 12'600.- pro Jahr strittig, womit auch die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht ist (Art. 51 und 74 BGG). 2.2. Auf die Anordnung von Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 Bst. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Unter- suchungsmaxime, Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Der Ehegattenunterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 2.3. Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 27. Februar 2020 zugestellt. Die am 9. März 2020 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 2.4.Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begrün- dung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszu- legen (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Berufungsklägerin schliesst auf Aufhebung der Ziffer 3 des Entscheids vom 3. Dezember 2019 des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks. Aus der Begründung geht jedoch klar hervor, dass der Entscheid vom 17. Februar 2020 gemeint ist. Die Berufungsschrift enthält im Übrigen eine Begründung, weshalb darauf einzutreten ist.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 2.5.Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 2.6.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Es befinden sich sämtliche zur Entscheidung nötigen Infor- mationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 3. Vorliegend ist lediglich der Ehegattenunterhalt strittig. 3.1.Haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben, sind die Folgen des Ge- trenntlebens zu regeln. Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegen- seitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Ver- brauchsunterhalt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Der derart ermittelte Beitrag stellt gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard aufrecht zu erhalten, haben die Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard. Das Gesetz schreibt keine bestimmten Berechnungsmethoden vor. Dem Grundsatze nach stehen die einstufig konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung. Die zweistufige Methode eignet sich für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Der Unter- haltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweis- last. Zweistufig bedeutet, dass zuerst der konkrete Bedarf (aller Personen) dem Gesamtein- kommen gegenübergestellt und alsdann der rechnerische Überschuss auf die Ehegatten verteilt wird (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 f.; 140 III 485 E. 3.3 je mit Hinweisen). 3.2. 3.2.1. Vorliegend hat die Vorinstanz festgestellt, dass die finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht ausreichen, um den während der Ehe geführten Lebensstandard beizubehalten. Der Beru- fungsbeklagte behauptet auch nicht, dass der von der Berufungsklägerin verlangte Unterhalt den während der Ehe geführten Lebensstandard überschreiten würde, oder macht eine Sparquote geltend. Der Unterhalt ist demnach gemäss der zweistufigen Methode zu berechnen. 3.2.2. Die Berufungsklägerin beantragt betreffend die Einkommen, dass die Parteien die Lohn- abrechnungen für Januar und Februar 2020 einzureichen haben. Sie begründet diesen Antrag jedoch nicht. Ausserdem wäre es ihr freigestanden, ihre eigenen Lohnabrechnungen einzureichen. Der Berufungsbeklagte hat im Übrigen sämtliche Lohnabrechnungen von August 2019 bis April 2020 sowie den Lohnausweis 2019, aus welchem hervorgeht, dass er im Dezember 2019 kein Einkommen erzielt hat, mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Der Beweisantrag ist somit abzuweisen. 3.2.3. Weiter sind das Einkommen und die Auslagen der Berufungsklägerin grundsätzlich nicht strittig. Die Ausführungen der Vorinstanz sind allerdings etwas unpräzise, da aus dem Entscheid nicht klar hervorgeht, auf welche Periode sie sich beziehen. Sie stellte fest, dass die Berufungs-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 klägerin gemäss dem Lohnausweis für das Jahr 2019 einen monatlichen Nettolohn von CHF 2'289.23 inkl. 13. Monatslohn erzielt hat [recte: CHF 2'480.-; CHF 29'760.-/12]. Da die Beru- fungsklägerin selber einen durchschnittlich zu erreichenden Nettolohn von CHF 2'800.- anerkenne, sei von diesem auszugehen. Ihre Ausgaben würden sich auf CHF 2'681.65 pro Monat belaufen. Damit verbleibe ihr idealerweise ein Überschuss von CHF 118.35 (CHF 2'800.- - CHF 2'681.65). Die Berufungsklägerin legt diese Erwägungen dahingehend aus, dass für das Jahr 2019 von ihrem tatsächlichen Einkommen, d.h. CHF 2'480.- pro Monat, und erst ab dem Jahr 2020 von einem hypothetischen Einkommen von CHF 2'800.- auszugehen ist. Der Berufungsbeklagte führt hierzu lediglich aus, dass ihr die Vorinstanz keineswegs ein hypothe- tisches Einkommen angerechnet habe. Im Gegenteil habe die Vorinstanz darauf abgestützt, was sie effektiv verdiene. Für das Jahr 2019 ist daher bei der Berufungsklägerin gemäss den übereinstimmenden Ausfüh- rungen der Parteien vom tatsächlichen Einkommen von CHF 2'480.- pro Monat und erst ab dem Jahr 2020 von einem monatlichen Einkommen von CHF 2'800.- auszugehen, wobei offenbleiben kann, ob es sich dabei um ein hypothetisches Einkommen handelt oder nicht. Bei Auslagen von rund CHF 2'680.- pro Monat, besteht auf Seiten der Berufungsklägerin im Jahr 2019 ein monat- liches Manko von CHF 200.-, während ab dem Jahr 2020 ein Überschuss von CHF 120.- pro Monat resultiert. 4. In der Folge sind das Einkommen (E. 4) und die Auslagen (E. 5) des Berufungsbeklagten zu prüfen. 4.1.Betreffend das Einkommen des Berufungsbeklagten hielt die Vorinstanz fest, dass er derzeit bis voraussichtlich Anfang Mai 2020 einen monatlichen Nettolohn von CHF 3'315.57 erzielt. Ob sein Einkommen nach diesem Datum steigen oder sinken werde, sei momentan nicht absehbar. Der Lohnausweis für das Jahr 2019 weise für die Monate Juli bis November 2019 einen durchschnittlichen Nettolohn von CHF 2'852.35 pro Monat aus. Angesichts der Unsicherheit, die befristete Arbeitsverhältnisse im Stundenlohn mit sich bringen, und der Ungewissheit, wie sich das Erwerbseinkommen des Berufungsbeklagten zukünftig entwickeln wird, rechtfertige es sich, von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von netto CHF 3'083.96 auszugehen ([CHF 3'315.57 + CHF 2'852.35] / 2). Er habe glaubhaft dargelegt, dass er unter einer schweren Depression leide. Es sei ihm daher nicht zuzumuten, sein Arbeitspensum zu erhöhen. Ob es ihm zumutbar wäre, eine feste Anstellung zu 80% zu suchen, anstatt seiner Anstellung bei einer Temporär-Arbeit Unternehmung, könne dahingestellt bleiben. Er werde in diesem Jahr 58 Jahre alt. Es sei gerichtsnotorisch, dass es in diesem Alter praktisch unmöglich sei, nochmals eine Festanstellung zu finden. Zudem leide er unter psychischen Problemen. Ihm könne daher kein zusätzliches hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Die Berufungsklägerin rügt, dass dem Berufungsbeklagten ab dem 1. Juli 2020 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Anstatt sich bei einem Personalvermittler einzuschreiben, hätte er sich bei der Arbeitslosenkasse anmelden können, was ihm 80% seines ehemaligen Gehalts zuge- sichert hätte. Zudem sei das aktuelle Ausmass der angeblichen Depression des Berufungs- beklagten nicht nachgewiesen. Darüber hinaus arbeitet er ohnehin 40h pro Woche, was nicht weit von den verlangten 100% entfernt sei. Schliesslich sei es missbräuchlich, anzunehmen, dass er nur aufgrund seines Alters keine Stelle mit einem 100%-Pensum mehr finden könne. Der Beru-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 fungsbeklagte habe nicht nachgewiesen, dass er sich erfolglos um eine Festanstellung bemüht habe. Es sei somit festzuhalten, dass er gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik bei einer Erwerbstätigkeit von 90% einen monatlichen Nettolohn von CHF 4'300.- verdienen könnte. Der Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass es mit 58 Jahren auf dem Arbeitsmarkt ohne besondere Qualifikationen unmöglich sei, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Dies werde dadurch verstärkt, dass er aufgrund seiner Depression seine bisherige Arbeitsstelle von einem Tag auf den anderen verliess, ohne form- oder fristgerecht zu kündigen. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sofort nach seiner Rückkehr in die Schweiz wieder Arbeit gesucht und die einzige verfügbare Stelle über einen Personalvermittler angenommen habe. Er arbeite so viel wie möglich, d.h. 100%, sofern ihm solche Einsätze vermittelt werden. Nur wenn er sehe, dass dies aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht möglich sei, versuche er mit seinen Vorge- setzten eine Lösung zu finden. Leider könnten ihm nicht immer Einsätze zu 100% vermittelt werden. Diese Problematik sei durch die Corona-Pandemie noch verstärkt worden. Die Folgen dieser Pandemie würden auf dem Arbeitsmarkt noch länger zu spüren sein. Es werde in Zukunft gerade für ältere Arbeitnehmer noch viel schwieriger sein, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Arbeitgeber werden davor zurückschrecken, dass sie allenfalls besondere Schutzmassnahmen für ältere Arbeitnehmer treffen müssen. Da ihm in den letzten Monaten nicht mehr so viel Arbeit vermittelt wurde wie im Herbst 2019, stelle sogar das von der Vorinstanz angerechnete Einkom- men von CHF 3'083.96 netto bereits ein hypothetisches Einkommen dar. 4.2.Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht aus- reicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte, angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Ein hypothe- tisches Einkommen kann auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern die betroffene Person bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. Diesfalls ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch bei einer unverschuldeten Einkommensverminderung zulässig. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen nach der (jüngsten) Rechtsprechung nur ange- rechnet werden, wenn der betroffene Elternteil (bzw. Ehegatte) seinen Verdienst in Schädigungs- absicht geschmälert hat. Notwendig ist dabei, dass der Elternteil böswillig handelt und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen muss. Was die Annahme eines hypothe- tischen Einkommens anbelangt, ist die effektive Erzielbarkeit (angesichts des Alters, der Gesund- heit, der Ausbildung und persönlichen Fähigkeiten, der Arbeitsmarktlage, etc.) eine Tatfrage, wäh- rend es eine Rechtsfrage ist, ob die Erzielung angesichts der Tatsachenfeststellungen als zumut- bar erscheint. In tatsächlicher Hinsicht hat sich das Sachgericht konkret zu äussern, welche Tätig- keiten bzw. welche Stellen für die Person, der ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, effektiv möglich sind (vgl. BGE 128 III 4 E. 4a und 4c/bb; 137 III 102 E. 4.2.2.2; 137 III 118 E. 2.3 und 3.2; 143 III 233 E. 3.4; Urteil BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1 f.; jeweils mit Hinweisen). Dabei ist notorisch, dass ältere Arbeitnehmer je nach Branche sowie persönlichen und

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 fachlichen Qualifikationen Schwierigkeiten haben können, nach einem Stellenverlust binnen nützlicher Frist eine neue Stelle zu finden. Je fortgeschrittener das Lebensalter, desto genauer muss das Gericht begründen, wie es sich mit dem tatsächlichen Zugang zu Erwerbsgelegenheiten verhält (Urteil BGer 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016 E. 5.4.2). Geht es um die Festsetzung des Unterhalts, obliegt es grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross die wirtschaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist; nur bei einer Abänderungsklage liegt die Beweislast hinsichtlich anspruchserheblich veränderter Tatsachen bei jener Partei, welche die Abänderung fordert. Gewisse Informationen über das tatsächliche oder hypothetische Leistungsvermögen sind allerdings nur für die unterhaltsverpflichtete Person greif- bar. Den nach den allgemeinen Regeln (bei der erstmaligen Festsetzung) nicht beweisbelasteten Unterhaltsverpflichteten trifft daher eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit, wenn er bestreitet, das strittige hypothetische Einkommen tatsächlich erzielen zu können (Urteile BGer 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3; 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). 4.3.Die Berufungsklägerin macht nicht geltend, dass sich der Berufungsbeklagte missbräuch- lich verhalten hätte, als er seine ehemalige Arbeitsstelle verlassen hat. Hingegen wirft sie ihm vor, dass er sich bei seiner Rückkehr in die Schweiz nicht bei der Arbeitslosenversicherung ange- meldet hat. Auch diesbezüglich ist jedoch kein missbräuchliches Verhalten ersichtlich. Die Anmel- dung bei der Arbeitslosenversicherung hätte dem Berufungsbeklagten zwar möglicherweise für eine gewisse Zeit ein Einkommen in einer bestimmten Höhe zugesichert. Allerdings blendet die Berufungsklägerin aus, dass der Berufungsbeklagte aufgrund des Verlassens seiner ehemaligen Arbeitsstelle ohne Kündigung einerseits mit Einstelltagen zu rechnen hatte. Andererseits sind die Taggelder befristet und es ist nicht anzunehmen, dass bei fortschreitendem Alter und länger an- dauernder Arbeitslosigkeit des Berufungsbeklagten sich dessen Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert hätten. Eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung hätte somit eventuell vorü- bergehend ein höheres Einkommen als das aktuell erzielte eingebracht, ob dem auch langfristig so gewesen wäre, erscheint zumindest fraglich. Darüber hinaus legt die Berufungsklägerin nicht kon- kret dar, mit welchen Leistungen der Arbeitslosenversicherungen (Höhe und Dauer) zu rechnen gewesen wäre. Auch fordert sie nicht die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens, sondern erst ab Juli 2020, wobei sie sich auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik stützt. Auch diesbezüglich zeigt sie allerdings nicht konkret auf, welcher (anderen) Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagte nachgehen könnte. Vielmehr begnügt sie sich mit einem pauschalen Verweis auf die erwähnte Lohnstrukturerhebung. Bei der erstmaligen Fest- setzung des hypothetischen Einkommens obliegt es jedoch grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross die wirtschaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist. Der pauschale Verweis der Berufungsklägerin genügt diesbezüglich nicht. Ergänzend ist festzuhalten, dass ange- sichts des fortgeschrittenen Alters des Berufungsbeklagten, der unbestrittenen Tatsache, dass er seinen ehemaligen Arbeitsplatz aufgrund von psychischen Problemen ohne Kündigung verlassen hat, und der unsicheren wirtschaftlichen Lage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, es für den Berufungsbeklagten derzeit schwierig sein dürfte, eine Festanstellung mit einem höheren Lohn zu finden. Da die Berufung bezüglich des hypothetischen Einkommens jedoch ohnehin abzu- weisen ist, ist nicht weiter darauf einzugehen und auch kein Arztzeugnis einzuholen. Die Beru- fungsklägerin setzt sich schliesslich nicht mit der Berechnung des durchschnittlichen Nettolohns des Berufungsbeklagten auseinander. Letzterer bringt zwar, dass sein Einkommen infolge der Covid-19-Pandemie gesunken sei, behauptet aber nicht, dass es ihm nicht mehr möglich wäre,

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 das angerechnete durchschnittliche Einkommen zu erzielen. Es ist demnach zusammen mit der Vorinstanz von einem durchschnittlichen Nettolohn von CHF 3'080.- pro Monat auszugehen. 5. 5.1.Strittig sind auch die Auslagen des Berufungsbeklagten, welche die Vorinstanz auf monatlich CHF 3'190.90 festsetzte: Grundbetrag: CHF 1'200.-, Mietkosten inkl. Nebenkosten: CHF 1'000.-, Krankenkasse: CHF 322.50, Hausrat- und Privathaftpflicht: CHF 40.-, auswärtige Verpflegung: CHF 183.-, Arbeitsweg: CHF 445.40. 5.2. 5.2.1. Die Berufungsklägerin beanstandet zunächst, dass der Grundbetrag des Berufungsbe- klagten lediglich auf CHF 850.- hätte festgesetzt werden dürfen, da er nicht in einer WG, sondern bei einer ehemaligen Kollegin wohne, mit welcher er einen gemeinsamen Haushalt führe. Die Einreichung des Mietvertrags hätte dies belegt. Der Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass nicht ersichtlich sei, was die Berufungsklägerin aus der Tatsache, dass er bei einer ehemaligen Arbeitskollegin wohne, abzuleiten gedenke. Die Formulierung, dass er bei einer ehemaligen Kollegin wohne, zeige lediglich auf, dass er nicht mit ihr eine neue Wohnung gemietet hat, sondern in die Wohnung eingezogen sei, welche sie zuvor alleine bewohnt hat. Der Grundbetrag sei damit zu Recht auf CHF 1'200.- festgesetzt worden. 5.2.2. Die Richtlinien vom 1. Juli 2009 der Schweizerischen Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten sehen unter dem Titel kostensenkende Wohn-/Lebensgemeinschaft vor, dass der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen ist, wenn Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebens- gemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen verfügen. Voraussetzung einer Gleichstellung mit der Ehe ist auf jeden Fall, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist. Nur bei einer solchen ist nämlich anzunehmen, dass beide Personen - im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. zu gleichen Teilen - nicht nur an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles beitragen, und ist es deshalb gerechtfertigt, bei der Festlegung des Grundbedarfs die Gemeinschaft als Ganzes zu behandeln und vom entsprechenden Pauschalbetrag auszugehen. Lebt der Schuldner mit einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt, namentlich mit einem erwachsenen Kind, kann nicht der hälftige Ehepaaransatz als Grundbetrag eingesetzt werden, sondern darf die betreffende Tatsache einzig bei den Wohnkosten und gegebenenfalls durch einen kleinen Abzug beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner berücksichtigt werden (BGE 132 III 483 E. 4.2 f. mit Hinweisen; vgl. auch Entscheid KG FR 101 2016 25 vom 16. August 2016 E. 2b). 5.2.3. Vorliegend behauptet die Berufungsklägerin nicht substantiiert, dass die Wohngemein- schaft des Berufungsbeklagten partnerschaftlicher Natur ist. Auf die Einholung des Mietvertrags konnte daher verzichtet werden. Allerdings hat es die Vorinstanz unterlassen, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es dennoch zu gewissen Einsparungen kommt. Vom Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1'200.- sind demnach CHF 100.- abzuziehen. Der Grundbetrag des Berufungsbeklagten beläuft sich damit auf CHF 1'100.-. 5.3. 5.3.1. Die Berufungsklägerin beanstandet weiter, dass lediglich die effektiven Wohnkosten von CHF 450.- berücksichtigt werden können, da der Berufungsbeklagte nicht vorhabe, umzuziehen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Der Berufungsbeklagte bestreitet dies. Er habe ausgesagt, dass er sich aktuell schlicht keine andere Wohnung leisten könne, selbst kein Mobiliar besitze oder kaufen könne und im Moment noch keine andere Wohnung in Aussicht habe. Die Vorinstanz habe somit zu Recht angenommen, dass seine Wohnkosten in Zukunft steigen und sich auf rund CHF 1'000.- belaufen werden. Der Berufungsklägerin seien im Übrigen auch Wohnkosten von CHF 1'000.- pro Monat angerechnet worden. 5.3.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht willkürlich, vorläufig einen hypothetischen Mietzins für die Zeit, welche nach einer Trennung für die Suche einer neuen Wohnung benötigt wird, zu berücksichtigen. Abgesehen von dieser Ausnahme, welche nur eine Übergangsperiode betrifft, können nur die tatsächlichen und angemessenen Wohnkosten berück- sichtigt werden. Fehlen solche Kosten, liegt es an der betroffenen Person die tatsächlichen Wohnkosten geltend zu machen, sobald ein Mietvertrag abgeschlossen wurde (Urteil BGer 5A_405/2019 vom 24. Februar 2020 E. 5.3 mit Hinweisen). 5.3.3. Die Trennung ist per 1. Dezember 2018 erfolgt und der Berufungsbeklagte lebt gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Berufungsklägerin bereits seit Ostern 2019 bei seiner ehema- ligen Arbeitskollegin. Es handelt sich somit nicht mehr nur um eine Übergangsperiode. Bei den Wohnkosten können demnach nur die tatsächlichen Kosten von CHF 450.- pro Monat berück- sichtigt werden. Höhere, angemessene Wohnkosten können erst berücksichtigt werden, wenn der Berufungsbeklagte einen neuen Mietvertrag unterzeichnet hat und diese Kosten tatsächlich anfallen. Daran ändert nichts, dass der Berufungsklägerin Wohnkosten von CHF 1'000.- angerech- net wurden, zumal es sich dabei ebenfalls um die tatsächlichen Kosten handelt. 5.4. 5.4.1. Weiter bringt die Berufungsklägerin vor, dass dem Berufungsbeklagten zugemutet werden könne, eine Prämienverbilligung für die Krankenkasse zu beantragen. Die Krankenkassenprämien würden damit CHF 100.- nicht übersteigen. Der Berufungsbeklagte führt dagegen aus, dass er keine Prämienverbilligung erhalten habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Ausgleichskasse zur Berechnung des Anspruchs auf Prämien- verbilligung jeweils nicht auf die aktuelle finanzielle Situation abstellt, sondern auf die Steuer- veranlagung der vorletzten Steuerperiode. 5.4.2. Es ist demnach unbestritten, dass der Berufungsbeklagte aktuell keine Prämienverbilligung erhält. Ob er Anspruch auf eine solche hat, kann offenbleiben. Denn auch auf Seiten der Berufungsklägerin berücksichtigte die Vorinstanz keine Prämienverbilligung, obwohl ihr Einkom- men sogar noch unter demjenigen des Berufungsbeklagten liegt. Die Vorinstanz hat damit ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie beide Ehegatten gleichbehandelt und bei beiden keine Prämienverbilligung berücksichtigt hat. 5.5. 5.5.1. Die Berufungsklägerin kritisiert schliesslich die Anrechnung von CHF 40.- für die Privat- und Hausratversicherung des Berufungsbeklagten. Da dieser nicht Mieter sei, könnten diese Kosten nicht berücksichtigt werden. Der Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass er nicht von der Pflicht und der Notwen- digkeit, eine Privathaftpflichtversicherung zu haben, befreit ist. Diese Ausgaben seien demnach zu Recht berücksichtigt worden.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 5.5.2. Gemäss Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 3. Februar 1966 über die obliga- torische Versicherung der Fahrhabe gegen Feuerschäden (SGF 732.2.1) ist alle im Kanton, in Gebäuden und im Freien sich befindende Fahrhabe, gegen Feuer- und Explosionsschäden sowie gegen die Gefahren des Blitzschlages und anderer Einwirkungen durch Naturereignisse zu ver- sichern. Die Versicherungspflicht obliegt dem Eigentümer der Fahrhabe. Der Berufungsbeklagte ist demnach zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung verpflich- tet. Die Berufungsklägerin behauptet auch nicht substantiiert, dass der Berufungsbeklagte über die Versicherung seiner ehemaligen Kollegin versichert ist bzw. sie zusammen eine Versicherung abgeschlossen hätten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Kosten von CHF 40.- berücksichtigt hat. 5.6.Die Auslagen des Berufungsbeklagten stellen sich demnach wie folgt dar: Grundbetrag: CHF 1'100.-, Mietkosten inkl. Nebenkosten: CHF 450.-, Krankenkasse: CHF 322.50, Hausrat- und Privathaftpflicht: CHF 40.-, auswärtige Verpflegung: CHF 183.-, Arbeitsweg: CHF 445.40, aus- machend total pro Monat CHF 2'540.-. Bei einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 3'080.- resultiert ein monatlicher Überschuss von CHF 540.-. 6. Zusammenfassend verfügt die Berufungsklägerin von Juli bis Dezember 2019 über ein monat- liches Defizit von CHF 200.-, während ab Januar 2020 ein Überschuss von CHF 120.- resultiert. Der Berufungsbeklagte verfügt hingegen über einen Überschuss von CHF 540.- pro Monat. Für die Zeit von Juli bis Dezember 2019 ist demnach vom Überschuss des Berufungsbeklagten von CHF 540.- zuerst das Defizit der Berufungsklägerin von CHF 200.- zu decken. Der verblei- bende Überschuss von CHF 340.- ist je hälftig auf beide Ehegatten aufzuteilen. Damit resultiert ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 370.- (CHF 200.- + [CHF 340.- / 2]) zu Gunsten der Berufungsklägerin. Ab Januar 2020 verfügen beide Ehegatten über einen Überschuss, der je hälftig auf diese zu ver- teilen ist. Der Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Berufungsklägerin beläuft sich demnach auf CHF 210.- pro Monat ([CHF 540.- + CHF 120.-] / 2 – CHF 120). Dabei ist zu beachten, dass die Berufungsklägerin gemäss ihren Rechtsbegehren für den Monat Juni 2020 keinen Unterhalts- beitrag beantragt hat. Da entgegen den Begehren der Berufungsklägerin jedoch nicht zunächst bis Mai 2020 vom effektiven Einkommen und ab Juli 2020 von einem hypothetischen Einkommen, sondern durchwegs von einem durchschnittlichen Einkommen des Berufungsbeklagten ausge- gangen wird, rechtfertigt es sich, ihr auch für den Monat Juni 2020 einen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Da der Gesamtbetrag der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge damit immer noch unter den verlangten Unterhaltsbeiträgen liegt, stellt dies keinen Verstoss gegen die Dispositions- maxime dar (vgl. u.a. Urteile BGer 5A_667/2015 vom 1. Februar 2016 E. 6.1 f.; 5A_865/2015 vom 26. April 2016 E. 3.1 f.; jeweils mit Hinweisen). Der Unterhaltsbeitrag ist monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. Da familienrechtliche Unterhaltsbeiträge unter die Renten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR fallen, sind derzeit noch keine Verzugszinsen zuzusprechen (BGE 145 III 345 E. 4). Die Berufung ist somit teilweise gutzuheissen.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 7. Der Berufungsbeklagte ersuchte am 14. Mai 2020 für das Berufungsverfahren um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendi- gen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst neben der Befreiung von den Gerichtskosten, insbesondere auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Satz 1 ZPO). Gemäss den vorstehenden Erwägungen verfügt der Berufungsbeklagte über ein durchschnittliches Einkommen von CHF 3'080.- bzw. wurde ihm im April 2020 lediglich ein Lohn von CHF 1'376.- ausbezahlt (vgl. Lohnabrechnung vom 23. April 2020). Seine Auslagen belaufen sich auf mind. CHF 3'025.- (Grundbetrag zzgl. zivilprozessualer Zuschlag 25%: CHF 1'375.-, Mietkosten inkl. Nebenkosten: CHF 450.-, Krankenkasse: CHF 322.50, Hausrat- und Privathaftpflicht: CHF 40.-, auswärtige Verpflegung: CHF 183.-, Arbeitsweg: CHF 445.40; Unterhaltsbeitrag Berufungsbe- klagte: CHF 210.-, zzgl. Steuern). Er ist damit nicht in der Lage, für die Prozesskosten aufzu- kommen. Dem Berufungsbeklagten wird demnach die unentgeltliche Rechtspflege ohne Kosten gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Anna Scheidegger als amtliche Rechtsbeiständin. Er wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 8. Keine Partei hat vollständig obsiegt. Es rechtfertigt sich somit, die Gerichtskosten unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘200.- festgelegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR). Da nur ein Teil des angefochtenen Entscheids abgeändert wurde, ohne dass eine Partei voll- ständig obsiegt hätte, rechtfertigt es sich nicht, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 17. Februar 2020 lautet neu wie folgt: 3. B.________ wird verpflichtet, A.________ rückwirkend ab dem 1. Juli 2019 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

    1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019: CHF 370.-
  • Ab dem 1. Januar 2020:CHF 210.- Der Unterhaltsbeitrag ist monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. Im Übrigen wird der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom
  1. Februar 2020 bestätigt. II.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ wird gutgeheissen. Folglich wird B.________ für das Berufungsverfahren die vollständige unentgeltliche Rechts- pflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Anna Scheidegger als amtliche Rechtsbeiständin. III.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt und A.________ und B.________ je zur Hälfte auferlegt, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. IV.Die Parteikosten werden wettgeschlagen. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
  2. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. Juni 2020/sig Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin:

Zitate

Gesetze

16

Gerichtsentscheide

13