Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 101 2019 95
Entscheidungsdatum
06.11.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2019 95 Urteil vom 6. November 2019 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mathieu Azizi gegen B., Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer GegenstandEheschutzmassnahmen Berufung vom 1. April 2019 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 4. Dezember 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A.A., geboren 1978, und B., geboren 1981, heirateten 2009. Gemeinsam haben sie eine Tochter C., geboren 2010. B.Mit Eingabe vom 20. April 2018 stellte A. beim Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks (hiernach: der Präsident) ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen. Am 9. Mai 2018 wurde C.________ angehört. B.________ reichte am 30. Mai 2018 seine Stellungnahme zum Eheschutzgesuch ein. Der Präsident hörte die Parteien am 8. Juni 2018 an und forderte B.________ auf, weitere Unter- lagen einzureichen, was dieser am 18. Juli 2018 tat. Am 4. Dezember 2018 erliess der Präsident namentlich folgende Eheschutzmassnahmen: "2.5 B.________ wird verpflichtet an den Unterhalt von A.________ folgende monatliche Beiträge zu bezahlen:

  1. August bis 31. Oktober 2017: CHF 1'870.00
  2. November bis 31. Dezember 2017: CHF 1'290.00
  3. Januar bis 31. März 2018:CHF 1'100.00 Ab 1. April 2018CHF 2'130.00 [...] 2.7 Basis für die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2.4 und 2.5 sind folgende durchschnittlichen und auf 12 Monate geschätzte Nettoeinkommen, ohne Spesen und ohne Kinderzulagen: Gesuchstellerin: CHF 2'575.00 (50%); Gesuchsgegner: 2017: CHF 12'101.75, 2018: CHF 11'720.00." C.Am 1. April 2019 erhob A.________ Berufung gegen diesen Entscheid. Sie beantragt, dass der Entscheid unter Kostenfolge wie folgt abgeändert wird: "2.5 B.________ wird verpflichtet an den Unterhalt von A.________ folgende monatliche Beiträge zu bezahlen:
  4. August bis 31. Oktober 2017: CHF 2'923.90
  5. November bis 31. März 2018: CHF 2'341.05 Ab 1. April 2018:CHF 3'378.20 [...] 2.7 Basis für die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2.4 und 2.5 sind folgende durchschnittlichen und auf 12 Monate geschätzte Nettoeinkommen, ohne Spesen und ohne Kinderzulagen: Gesuchstellerin: CHF 2'575.00 (50%); Gesuchsgegner: CHF 14'201.60." B.________ reichte am 6. Mai 2019 die Berufungsantwort ein und beantragt, die Berufung sei abzuweisen und die Prozesskosten A.________ aufzuerlegen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Die Berufungsklägerin verlangte vor erster Instanz, dass der Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter für die Zeit vom 1. August 2017 bis 30. September 2017 CHF 5'526.- und ab 1. Oktober 2017: CHF 5'180.- jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Weiter sei er zu verpflichten, Ehegattenunterhalt vom 1. August 2017 bis 30. September 2017 in der Höhe von CHF 7'885.-, für den Monat Oktober 2017 von CHF 7'769.- und ab dem 1. November 2017 von CHF 7'036.- zu bezahlen. Der Berufungsbeklagte beantragte, dass die für die Tochter zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge auf CHF 557.50 (CHF 514.75 Barunterhalt und CHF 42.75 Betreuungsunterhalt) ab dem 1. August 2017 bis zum 30. September 2017 bzw. CHF 2'317.50 (CHF 946.75 Barunterhalt und CHF 1'370.75 Betreuungs- unterhalt) ab dem 1. Oktober 2017 bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen festzusetzen seien. Weiter sei er zu verpflich- ten, Ehegattenunterhalt von CHF 2'000.- ab dem 1. August 2017 bis zum 30. September 2017, CHF 1'100.- für Oktober 2017, CHF 100.- ab dem 1. November 2017 bis zum 31. März 2018 und CHF 1'100.- ab dem 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2023 zu bezahlen. Zuletzt strittig war somit ein monatlicher Betrag von mind. CHF 8'798.50 ([CHF 5'180.- + CHF 7'036.-] – [CHF 2'317.50 + CHF 1'100.-]) oder CHF 105'582.- pro Jahr. Somit ist die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.- für die Berufung erreicht. Im Übrigen sind vorliegend monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'248.20 (CHF 3'378.20 – CHF 2'130.-) oder CHF 14'978.40 pro Jahr strittig, womit auch die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht ist (Art. 51 und 74 BGG). 1.2. Auf Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 Bst. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsmaxime, Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. 1.3. Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 20. März 2019 zugestellt (act. 37b). Die am 1. April 2019 einge- reichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.4.Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begrün- dung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Berufungsschrift enthält die Rechtsbegeh- ren und ist begründet, weshalb darauf einzutreten ist. 1.5.Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.6.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Da sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten befinden, wird auf eine Verhandlung verzichtet.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 2. Vorliegend sind einzig die Höhe des Einkommens des Berufungsbeklagten und die gestützt darauf festgelegten Ehegattenunterhaltsbeiträge strittig. Der Kindesunterhalt ist hingegen nicht strittig. 2.1.Die Vorinstanz führte zum Einkommen des Berufungsbeklagten aus, dass dieser Informati- ker sei und im Jahr 2013 ein Unternehmen gegründet habe, welches sich im Bereich von grossen Informationssystemen spezialisiert habe. Er sei Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer dieses Unternehmens, welches im Moment ca. 20 Mitarbeiter habe. Zwischendurch habe er Vorträge an Universitäten gehalten, welche ihm zwischen CHF 200.- und CHF 500.- eingebracht hätten. Diese Tätigkeiten seien 2017 wegen der Expansion des Unternehmens eingestellt worden. Gemäss den eingereichten Unterlagen habe er im Jahr 2017 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 12'101.75 erzielt. Im Jahr 2018 habe sich sein monatliches Einkommen auf CHF 11'720.- belaufen. Die Ausführungen des Berufungsbeklagten, wonach das Unternehmen aufgrund einer Wachstumsstrategie sehr hohe Investitionskosten gehabt habe und daher im Jahr 2017 viel schlechter abgeschlossen habe als im Jahr 2016, seien unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen nachvollziehbar. Es bestehe daher keine Veranlassung, von einem höheren Einkommen auszugehen. Die Berufungsklägerin rügt, dass die Vorinstanz Dividendenzahlungen in der Höhe von CHF 42'250.- im Jahr 2016 beim Einkommen des Berufungsbeklagten nicht berücksichtigt hat. Auch sei nicht verständlich, wieso die Vorinstanz von einem niedrigeren Einkommen als die vom Berufungsbeklagten anerkannten CHF 12'150.- pro Monat ausgegangen ist. Sie behaupte nicht, dass das Geschäftsjahr 2017, das wegen der Wachstumsstrategie weniger gut sei, bei der Berech- nung des Einkommens auszuschliessen sei. Ohne die Investitionen, welche die Prosperität des Unternehmens beweisen, aber nicht als notwendig erscheinen würden, könnten für die Jahre 2017 und 2018 mindestens so hohe Dividenden ausgeschüttet werden. Sie beantrage nicht, die Einkom- men des Berufungsbeklagten für die Jahre 2017 und 2018 durch die gleichen Dividenden wie im Jahre 2016 zu erhöhen, sondern nur diese Dividendenzahlungen bei der Berechnung seines durchschnittlichen Einkommens mitzuberücksichtigen. Bei dieser Berechnung hätte die Vorinstanz das zum Zeitpunkt des Entscheides laufende und nicht vollständige Geschäftsjahr 2018 nicht berücksichtigen sollen. Das Einkommen für das Jahr 2018 sei nur aufgrund von zwei Lohnabrech- nungen (Januar und April 2018) geschätzt worden, was bei der Berechnung des Einkommens eines selbständig Erwerbstätigen deutlich ungenügend sei. Zudem sei fraglich, wieso die Unter- haltsbeiträge für die zukünftigen Jahre aufgrund des schlechteren Geschäftsjahres berechnet werden sollen. Deshalb kämen bei der Berechnung des durchschnittlichen Einkommens des Beru- fungsbeklagten die Jahre 2018 (mit Dividendenzahlung) und 2017 (ohne Dividendenzahlung) einzig in Betracht. Die Berechnung dieses Einkommens erfolge wie folgt:

  • 2016: CHF 153'367.-/12 (Nettolohn) + CHF 42'250.-/12 (Dividendenzahlungen) = CHF 16'301.40
  • 2017: CHF 12'101.75 (Nettolohn). Durchschnittliches Einkommen: CHF 14'201.60 Dieses Einkommen stelle zudem ein zumutbares hypothetisches Einkommen für die zukünftigen Geschäftsjahre, die noch erfolgreicher als 2018 werden, dar. Der Berufungsbeklagte bringt hingegen vor, dass die Vorinstanz die für das Jahr 2016 erfolgte Dividendenzahlung nicht einfach vergessen habe, sondern angesichts der Tatsache, dass diese einerseits aufgrund eines einmaligen, ausserordentlich guten Geschäftsabschlusses ausgezahlt und andererseits nicht für den Lebensunterhalt verwendet, sondern in die eheliche Liegenschaft

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 investiert worden sei bzw. der Schuldtilgung gedient habe, ausser Betracht gelassen. Auch stütze sich das von ihm angegebene Einkommen von CHF 12'150.- nur auf das Jahr 2017. Er sei bei der D.________ AG angestellt und nicht Alleinaktionär. Er verfüge auch nicht über eine Aktienmehr- heit, welche es ihm ermöglichen würde, die Aktiengesellschaft zu beherrschen. Ausserdem sei er nicht alleiniges Verwaltungsratsmitglied und habe keine Einzelzeichnungsberechtigung. Dies habe er in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2018 dargelegt, sei der Berufungsklägerin bestens bekannt und von ihr auch nicht bestritten worden. Er sei somit unselbständig erwerbstätig. Er habe aufgezeigt, warum die Dividenden aus dem Jahr 2016 völlig aus dem Rahmen fielen. Es sei auch nicht so, dass sein Einkommen sprunghaft abgesunken wäre. Sein Grundeinkommen habe sich über die letzten Jahre kaum verändert. Die einmalig ausgerichtete Dividendenzahlung von CHF 42'250.- sei nicht bei seinem Einkommen zu berücksichtigen. Aufgrund der Wachstumsstrate- gie und der damit zusammenhängenden Investitionen in Personal und Infrastruktur (insbesondere drastische Erhöhung des Mitarbeiterbestandes mit gleichzeitig einhergehender Verdoppelung der Lohnkosten) sei auch ersichtlich, dass kurz- und mittelfristig auch inskünftig keine derartigen Ausschüttungen getätigt werden können. Sein massgebliches monatliches Einkommen betrage CHF 12'101.75 im Jahr 2017 bzw. CHF 11'720.- im Jahr 2018. Es sei weder ersichtlich noch von der Berufungsklägerin begründet, auf welcher Basis für die künftigen Geschäftsjahre ein hypotheti- sches Einkommen anzunehmen wäre. Es werde sich zeigen, wieviel er in den kommenden Jahren verdienen werde. Die Berufungsklägerin habe im Eheschutzverfahren die Möglichkeit, die Unter- haltsbeiträge jederzeit an die tatsächlichen Gegebenheiten anpassen zu lassen. 2.2.Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid nicht explizit damit auseinander, ob der Berufungsbeklagte selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist. Aufgrund der rechtlichen Ausführungen im Entscheid ist davon auszugehen, dass sie eine selbständige Erwerbstätigkeit annahm. Dies ist jedoch äusserst fraglich. So ist zwar unbestritten, dass der Berufungsbeklagte ein eigenes Unternehmen gegründet hat und dort Verwaltungsratspräsident sowie Geschäftsführer ist. Allerdings führte er bereits in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2018 aus, dass er nicht Alleinak- tionär und bei der D.________ AG angestellt sei. Die Berufungsklägerin hat dies nicht bestritten. Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass seine Behauptungen nicht zutreffen sollten. So ist auch in der Veranlagungsanzeige für das Jahr 2013 keine selbständi- ge Erwerbstätigkeit aufgeführt. Aus dem Protokoll vom 3. Mai 2018 der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2017 ergibt sich sodann, dass es noch fünf weitere Aktionäre gibt. Die Frage kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 2.3. 2.3.1. Zu prüfen ist zunächst, ob beim Einkommen des Berufungsbeklagten Dividendenzahlungen zu berücksichtigen sind. Dabei ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte lediglich im Jahr 2016 eine Dividende erhalten hat. Die Berufungsklägerin fordert allerdings, dass ab 2017 auf ein durch- schnittliches Einkommen abgestellt wird, welches inkl. den im Jahr 2016 ausbezahlten Dividenden zu berechnen sei. Es ist zu beachten, dass es sich vorliegend um vorsorgliche Massnahmen handelt, welche im summarischen Verfahren mit der ihm eigenen Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung angeordnet werden. Es genügt daher blosses Glaubhaftmachen. Dabei darf sich das Gericht auf die sofort verfügbaren Beweismittel abstützen. Auf aufwändige Beweismassnahmen kann verzich- tet werden (Urteile BGer 5A_855/2017 vom 11. April 2018 E. 4.3.2, 5A_610/2012 vom 20. März 2013 E. 1.3 jeweils mit Hinweisen). Der Berufungsbeklagte hat glaubhaft dargelegt, dass aufgrund einer Wachstumsstrategie, welche notwendig wurde, um das Unternehmen zu stabilisieren, hohe Investitionskosten angefallen sind, weshalb in den nächsten Jahren nicht mit weiteren Dividenden

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 zu rechnen ist. Die Berufungsklägerin bestreitet dies nicht substantiiert. Es ist somit davon auszu- gehen, dass es sei bei der Dividendenzahlung im Jahr 2016 um eine einmalige Leistung handelte und in den nächsten Jahren nicht mit weiteren Dividendenzahlungen zu rechnen ist. 2.3.2. Weiter ist auch nicht ersichtlich, warum beim Berufungsbeklagten von einem schwanken- den Einkommen ausgegangen werden sollte. Die Vorinstanz berechnete zwar aufgrund eines Nettolohnes von je CHF 10'818.35 in den Monaten Januar und April 2018 einen durchschnittlichen Nettolohn von CHF 11'720.- pro Monat inkl. 13. Monatslohn für das Jahr 2018 und kam somit zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte im Jahr 2018 weniger als im Jahr 2017 verdient hat. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. So kann den Lohnabrechnungen für Januar und April 2018 entnommen werden, dass sich der Bruttolohn weiterhin auf CHF 12'250.- pro Monat beläuft, wie dies bereits seit August 2016 der Fall ist (vgl. Lohnblatt vom 10. Februar 2017). Zum Bruttolohn zu addieren ist weiter der Privatanteil für die Benutzung des Geschäftsfahrzeugs, über welchen offen- bar lediglich im Dezember abgerechnet wird. Gemäss der Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 30. Mai 2018 betrug dieser im Jahr 2017 CHF 560.-. Der Lohnabrechnung Dezember 2017 kann jedoch entnommen werden, dass dieser in Wirklichkeit CHF 6'316.80 pro Jahr oder CHF 526.- pro Monat ausmachte. Der Berufungsbeklagte behauptet nicht, dass er das Geschäfts- fahrzeug nicht mehr privat nutzen kann. Ebenso wenig behauptet er, dass der Bonus für die Verwaltungsratstätigkeit von CHF 10'000.-, welchen er auch in den Jahren 2016 und 2017 erhielt, im Jahr 2018 entfiel (vgl. Stellungnahme vom 30. Mai 2018 und Lohnblatt vom 10. Februar 2017). Dieser ist somit ebenfalls zum Bruttolohn zu rechnen. Der Privatanteil des Geschäftsfahrzeuges sowie der Bonus für die Verwaltungsratstätigkeit waren im Einkommen von CHF 12'100.- pro Monat für das Jahr 2017 bereits eingerechnet. Es lässt sich somit keine Änderung des Gehaltes vom Jahr 2018 zum Jahr 2017 ausmachen. Daran ändert auch nichts, dass der Berufungsbeklagte neu keine Pauschalspesen mehr erhält, sondern diese seit Januar 2018 gemäss eigenen Aussa- gen effektiv abgerechnet werden. Denn bereits zuvor wurden diese nicht zum Lohn gerechnet (vgl. Lohnausweise 2015 bis 2017 und Lohnabrechnung Dezember 2017). Einzig der Pensionskassen- beitrag ist im Jahr 2018 um CHF 4.- gesunken, was nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Es ist somit davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte weiterhin ein Nettoeinkommen von ca. CHF 12'100.- pro Monat bei der D.________ AG erzielt. Das Einkommen des Berufungsbeklagten kann somit nicht als schwankend bezeichnet werden und es besteht kein Anlass, von einem durch- schnittlichen oder hypothetischen Einkommen auszugehen. Zumal bei einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten die Eheschutzmassnahmen auf Abänderungsgesuch hin nachträglich ohne Beschränkungen erhöht werden können, wie sie für den nachehelichen Unterhalt gelten (BGE 143 III 617 E. 5.4.3 mit Hinweis). 2.4.Die Berufungsklägerin ist schliesslich der Ansicht, es sei nicht verständlich, weshalb die Vorinstanz von einem tieferen als vom Berufungsbeklagten anerkannten Einkommen (CHF 12'150.- pro Monat) ausging. Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass aus der Stellungnahme vom 30. Mai 2018 des Berufungs- beklagten hervorgeht, dass sich das Einkommen von CHF 12'150.- pro Monat lediglich auf das Jahr 2017 bezog (CHF 12'100.- bei der D.________ AG + CHF 50.- aus Vorträgen). Andererseits gilt im Eheschutzverfahren die Untersuchungsmaxime nach Art. 272 ZPO bzw. waren vor der Vorinstanz sowohl die Kinder- als auch die Ehegattenunterhaltsbeiträge strittig, womit insgesamt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO zum Tragen kam (Urteil BGer 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.4). Diese gilt auch zu Gunsten des Unterhaltsschuld- ners (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz war demnach grundsätzlich nicht an das vom Berufungsbeklagten bezifferte Einkommen gebunden. Darüber hinaus verfügt der Richter

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge über ein weites Ermessen (vgl. BGE 127 III 136 E. 3a mit Hinweis). Dieses wurde vorliegend nicht überschritten, indem das Einkommen von CHF 50.- pro Monat aus Vorträgen im Jahr 2017 nicht berücksichtigt wurde. Zumal dieses maximal zu einem um CHF 25.- pro Monat höheren Unterhaltsbeitrag während fünf Monaten für die Berufungskläge- rin geführt hätte, was vorliegend angesichts der guten finanziellen Verhältnisse nicht wesentlich ist, und überdies aus den Akten nicht klar hervorgeht, wann diese Tätigkeit genau eingestellt wurde. 2.5.Zusammenfassend ist beim Berufungsbeklagten von einem Einkommen von rund CHF 12'100.- pro Monat auszugehen. Gestützt darauf sind die Ehegattenunterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2018 neu zu berechnen. Für die Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017 ging die Vorinstanz bereits von einem Einkommen von rund CHF 12'100.- aus. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz belief sich in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 das Existenzminimum des Berufungsbeklagten auf CHF 6'669.50 pro Monat. Zusätzlich hat er monatliche Kindesunterhaltsbeiträge von CHF 2'850.- zu tragen, womit er über einen Überschuss von CHF 2'580.50 verfügt. Die Berufungsklägerin hat Anspruch auf die Hälfte davon, was einen Ehegattenunterhalt von rund CHF 1'290.- pro Monat ergibt, was mit dem Ehegattenunterhalt für November und Dezember 2017 übereinstimmt. Ab dem 1. April 2018 beträgt das Existenzminimum des Berufungsbeklagten CHF 4'595.20 pro Monat. Zusätzlich hat er monatliche Kindesunterhaltsbeiträge von CHF 2'850.- zu tragen, womit der Überschuss CHF 4'654.80 beträgt. Die Hälfte davon ergibt rund CHF 2'330.- Ehegattenunter- halt pro Monat. Im Übrigen besteht kein Grund zur Annahme, dass die festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge nicht dem Kindeswohl entsprechen würden, womit diese nicht von Amtes wegen abzuändern sind (vgl. Art. 282 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist somit teilweise gutzuheissen. 3. Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten zu ¾ der Berufungsklä- gerin und zu ¼ dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 3.1.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘200.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Die Berufungsklägerin hat davon CHF 900.- und der Berufungsbeklagte CHF 300.- zu tragen. 3.2.Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung des Berufungsbeklagten und der Beru- fungsklägerin auf jeweils CHF 2'000.- inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 154.-. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 2'154.-. Die Berufungskläge- rin hat dem Berufungsbeklagten somit CHF 1'615.50 und der Berufungsbeklagte der Berufungsklä- gerin CHF 538.50 zu bezahlen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 3.3.Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen gesprochen. Da der Entscheid nur sehr wenig korrigiert wurde, rechtfertigt sich eine andere Auferlegung nicht (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2.5 und 2.7 des Entscheides des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 4. Dezember 2018 werden abgeändert. Sie lauten nun wie folgt: 2.5 B.________ wird verpflichtet, an den Unterhalt von A.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

  1. August 2017 bis 31. Oktober 2017: CHF 1'870.-
  2. November 2017 bis 31. März 2018: CHF 1'290.- Ab 1. April 2018:CHF 2'330.- 2.7 Basis für die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2.4 und 2.5 sind folgende durchschnittliche und auf 12 Monate geschätzte Nettoeinkommen, ohne Spesen und ohne Kinderzulagen: A.: CHF 2'575.- (50%); B.: CHF 12'100.-. II.1. Die Prozesskosten werden zu ¾ A.________ und zu ¼ B.________ auferlegt.
  3. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. B.________ hat A.________ CHF 300.- zu erstatten.
  4. Die von A.________ an B.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 1'500.-, zzgl. MwSt. von CHF 115.50, festgesetzt.
  5. Die von B.________ an A.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 500.-, zzgl. MwSt. von CHF 38.50, festgesetzt. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
  6. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. November 2019/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zitate

Gesetze

14

Gerichtsentscheide

6