Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2019 47 Urteil vom 5. August 2019 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Dina Beti Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Joder gegen B., Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, vertreten durch Fürsprecherin Andrea Lanz Müller GegenstandÄnderung von Eheschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZPO) – Rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) Berufung vom 11. Februar 2019 gegen den Entscheid des Präsiden- ten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 9. Januar 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A.A.________ und B.________ schlossen am 8. Januar 2015 eine Eheschutzvereinbarung, welche mit Entscheid vom 16. Januar 2015 des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (hiernach: der Präsident) genehmigt wurde. Diese sieht unter anderem das Folgende vor: "3. Die Eltern beantragen, ihre gemeinsamen Kinder C., geb. im 2002, und D. geb. im 2003, unter die Obhut der Mutter zu stellen, wo diese auch ihren Wohnsitz haben. 4. Über die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts einigen sich die Parteien von Fall zu Fall. Mangels anderweitiger Absprache verbringen der Vater und die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 20.30 Uhr, sowie jeden Mittwoch ab Mittag, respektive Schulschluss, bis 20.30 Uhr, zusammen. Der Vater und die Kinder verbringen vier Wochen Ferien pro Jahr zusammen. Das Ferienkontaktrecht ist jeweils 2 Monate zum Voraus abzusprechen. 5. Der Vater bezahlt der Mutter an den Unterhalt seiner Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 2'000.00. Allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Arbeitgeberzulagen sind zusätzlich zu diesen Beträgen zu entrichten. Gegenwärtig betragen die Kinder- und Arbeitsgeberzulagen gesamthaft CHF 790.00 pro Monat. 6. Der Vater verpflichtet sich, auf die bestehenden Konti der Kinder je CHF 400.00 pro Monat für Ausbildungszwecke zu überweisen. Die Parteien verpflichten sich, über die Konti der Kinder nur mit Kollektivunterschriften zu zweien zu verfügen. 7. B.________ bezahlt an den Unterhalt von A.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'000.00. 8. Die Beträge gemäss Ziffern 5, 6 und 7 sind ab dem 1. November 2014 jeweils am ersten jeden Monats zur Zahlung fällig und tragen ab Fälligkeit 5% Zins." B.Am 12. Juli 2018 reichte B.________ ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ein. Am 6. Oktober 2018 reichte A.________ ihre Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein und stellte ebenfalls ein "Gesuch/Klage zur Abänderung der Trennungsvereinba- rung". B.________ nahm dazu am 1. November 2018 Stellung. B.________ und A.________ wurden am 5. November 2018 durch den Präsidenten angehört. Mit Schreiben vom 20. November 2018 reichte A.________ weitere Unterlagen ein und beantragte namentlich, dass das Besuchsrecht für die Dauer von 6 Monaten aufzuheben sei. Am 3. Dezember 2018 nahm B.________ Stellung dazu.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Der Entscheid vom 9. Januar 2019 des Präsidenten sieht Folgendes vor: "1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird teilweise gutgeheissen. 2. Ziff. 2.7 des Dispositivs des Eheschutzentscheids vom 16. Januar 2015 wird wie folgt abgeändert:
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 7. ad Ziff. 4 Ziffer 4 sei aufzuheben, und es seien die Gerichts- und Verfahrenskosten der Vorinstanz und B.________ zur Zahlung aufzuerlegen. 8. Es sei Herr Gerichtspräsident E.________ infolge Befangenheit in dieser Scheidungssache in den Ausstand zu treten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Berufungsantwort vom 7. März 2019 beantragt B., dass die Berufung abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei ebenfalls abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. D.Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von A. wurde mit Entscheid vom 14. Mai 2019 abgewiesen (101 2019 48). Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt, was vorliegend erfüllt ist. Im Übrigen scheint auch das Besuchsrecht streitig zu sein. Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerterfordernis nicht (vgl. Urteil BGer 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612). Weiter ist die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht (Art. 51 und 74 BGG). 1.2. Auf die Änderung von Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 Bst. a ZPO). Für Fragen betreffend die Kinderbelange entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Der Ehegattenunterhalt unterliegt hingegen der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 1.3. Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 30. Januar 2019 zugestellt (act. 25.2). Die am Montag, 11. Februar 2019, eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.4.Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Be- gründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Begründungspflicht gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime. Die Berufung ist hinreichend begründet, wenn aufgezeigt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Anforderung genügt die berufungs- führende Partei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den ange- fochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die berufungsführende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründungspflicht setzt voraus, dass Rechtsbegehren gestellt werden. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge sind zu beziffern, was auch im Bereich der Offizialmaxime gilt. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist jedoch ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Es ist allerdings nicht Aufgabe der Gerichte, aus der Begründung herauszusuchen, welcher Unterhalts- beitrag allenfalls verlangt sein könnte, falls sich dies aus der Rechtsschrift nicht hinreichend klar ergibt (Urteil BGer 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.2.1, nicht publ. in BGE 141 III 302). Vorliegend beantragt die Berufungsklägerin in ihrem ersten Rechtsbegehren, dass der Ehegatten- unterhalt, ausmachend CHF 10'330.- ohne Ausbildungszulagen, im Sinne der Ziff. 5, 6, 7 und 8 der Trennungsvereinbarung vom 16. Januar 2015 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zu belassen sei. In ihrem zweiten Rechtsbegehren fordert sie sodann, die Bestätigung des Unterhalts- beitrages von CHF 10'330.-. Gemäss der Vereinbarung vom 8. Januar 2015, welche am 16. Januar 2015 genehmigt wurde, beträgt der Ehegattenunterhalt jedoch lediglich CHF 6'000.-. Die Ziff. 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung beinhalten neben dem Ehegattenunterhalt auch den Kinderunterhalt, was ohne die Ausbildungszulagen gesamthaft einen Betrag von CHF 10'800.- ergibt. Auf den ersten Blick könnte dies so verstanden werden, dass die Berufungsklägerin die Bestätigung der vereinbarten Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge verlangt. Allerdings fordert sie sodann in den Rechtsbegehren 4 und 5, dass der Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder auf je CHF 3'500.- festzulegen und für ausserordentliche Auslagen zusätzlich je Kind CHF 880.- monatlich zu bezahlen seien. Damit fordert sie eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge, womit ein Widerspruch zu ihren Rechtsbegehren 1 und 2 bestehen würde. Allenfalls könnte die Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge als Hauptbegehren und die Bestätigung der Unterhaltsbeiträge gemäss der abgeschlossenen Vereinbarung als Eventualbegehren angesehen werden. Die Beru- fungsbegründung steht dem jedoch entgegen. So kritisiert die Berufungsklägerin den angefoch- tenen Entscheid zwar Erwägung für Erwägung, zieht jedoch schliesslich das Fazit, dass der Berufungsbeklagte für den gesamten Familienunterhalt CHF 9'790.- (vgl. S. 22) zu bezahlen habe bzw. dass im Sinne der Trennungsvereinbarung die Kinder Anspruch auf Unterhaltszahlungen von je CHF 2'000.- und die Berufungsklägerin von CHF 5'750.-, total CHF 9'750.- habe (vgl. S. 27). Damit schliesst sie auf Beträge, welche sowohl unter der Vereinbarung vom 8. Januar 2015 als auch unter ihren eigenen Rechtsbegehren liegen. Darüber hinaus geht aus der Begründung nicht hervor, wie sie auf diese Beträge kommt. In Bezug auf das Rechtsbegehren 5 fehlt es sogar gänzlich an einer Begründung. Es ist demnach nicht klar, wie die widersprüchlichen Rechts- begehren zu verstehen sind. Aufgrund der mangelhaften Rechtsbegehren und Begründung ist somit auf die Rechtsbegehren 1, 2, 4 und 5 nicht einzutreten. Weiter ist die Berufung grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 318 Abs. 1 Bst. b ZPO). Das Rechtsbegehren 6 enthält aber – auch mangels Eintreten auf die Rechtsbegehren 1, 2, 4 und 5 – keine reformatorischen Anträge. Die Berufungsklägerin macht allerdings eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Für die blosse Feststellung einer Gehörsverletzung ist für die
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 daraus folgende Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein reformatorischer Antrag erforderlich. Ein reformatorisches Urteil, das einen reformatorischen Antrag erfordert, wird in diesem Fall gerade nicht gefällt. Vielmehr genügt ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag, denn diesem wird mit einem Rückweisungsurteil vollumfänglich entsprochen. Ausserdem besteht insoweit weder für das Gericht noch für die Gegenpartei ein Zweifel, was die das Rechtsmittel erhebende, die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügende und den Rückweisungsantrag stellende Partei anstrebt. Die Frage, ob ein reformatorisches Begehren vorliegt, stellt sich für die Rechtsmittelinstanz erst dann, wenn sie eine Heilung der Gehörsverletzung in Betracht zieht, d.h. wenn sie selber reformatorisch entscheiden möchte (Urteil BGer 5A_485/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Auf das Rechtsbegehren 6 ist demnach einzutreten, insoweit die Berufungsklägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht. Ob das Rechtsbegehren 7 genügend begründet ist, kann aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben. Bezüglich des Rechtsbegehrens 8 ist nicht klar, ob sich dieses auf das vorliegende Berufungs- verfahren, das beim Zivilgericht des Seebezirks hängige Scheidungsverfahren, das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen bei einem allfälligen Rückweisungsentscheid oder auf alle drei beziehen soll. Da Gerichtspräsident E.________ bereits vor Erhebung der Berufung zum Kantonsrichter gewählt wurde, aber nicht dem I. Zivilappellationshof angehört, ist das Ausstandsgesuch jedoch ohnehin gegenstandslos und nicht darauf einzutreten. 1.5.Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.6.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.7. Grundsätzlich werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Bei Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime sind jedoch neue Tatsachen und Beweismittel selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Da vorliegend neben dem Ehegattenunterhalt auch Kinderbelange betroffen sind, kommt bei der Ermittlung des Sachverhalts insgesamt die unein- geschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO zum Tragen (Urteil BGer 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.4). Neue Tatsachen und Beweismittel sind daher ohne Weiteres zu berücksichtigen. 2. 2.1.Nach Art. 53 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Damit wird der in Art. 29 Abs. 2 BV als verfassungsrechtliche Minimalgarantie verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör für den Anwendungsbereich der ZPO auf Gesetzesstufe geregelt. Die vom Bundesgericht zu Art. 29 Abs. 2 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 53 ZPO zu berücksichti- gen (Urteil BGer 5A_109/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeits- bezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kennt- nisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beur- teilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt weiter, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der mate- riellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde bzw. der Berufung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweis). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittel- instanz über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Beschwerde- bzw. Berufungs- führer daraus kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (Urteil BGer 1P.544/2003 vom 12. November 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat allerdings mit der Begründung, eine Rückweisung würde einen Leerlauf bedeuten, in einigen Entscheiden auch ohne Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abgesehen, teilweise sogar ohne Prüfung der Schwere der Verletzung. Nach dieser Rechtsprechung stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs trotz dessen formellen Charakters keinen Selbstzweck dar. Der Gehörsanspruch soll insbesondere im Bereich der Beweiserhebung und Beweiswürdigung im Zivilprozess sicherstellen, dass keine Partei durch ein Urteil belastet wird, das zufolge missachteter Mitwirkungsrechte zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat. Ist dagegen nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren, wäre es verfassungskonform durchgeführt worden, eine andere Wende genommen hätte, kann nach dieser Rechtsprechung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden. Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird deshalb vorausgesetzt, dass die beschwerde- führende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären. Das Bundes- gericht kam zum Schluss, auch mit Rücksicht auf die den verfassungsmässigen Verfahrensrechten immanente Garantie, als Subjekt in den Entscheidungsprozess eingebunden zu werden, erschienen diese Anforderungen an die Substanziierung einer Rüge der Verletzung von Art. 29
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Abs. 2 BV sachgerecht. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung führe, die mit dem Interesse der Parteien an einer möglichst beförderlichen Beurteilung der Streitsache nicht zu vereinbaren wäre (Urteil BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 2.2.Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nur in Bezug auf die von der Berufungsklägerin selbständig gestellten Rechtsbegehren vom 6. Oktober 2018 zu prüfen, da nur diesbezüglich ein kassatorischer Antrag gestellt wurde. Im Zusammenhang mit den Begehren vom 20. November 2018 macht sie keine Gehörsverletzung geltend. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Berufungsklägerin zum Gesuch des Berufungsbeklagten aufgrund der Offizialmaxime ohnehin auseinandergesetzt, obwohl diese als verspätet erachtet wurden. 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz ist auf die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin vom 6. Oktober 2018 nicht eingetreten, da eine Widerklage in der Klageantwort unzulässig sei und es ferner an einer Begründung mangle, wobei auch eine nachträgliche Begründung anlässlich der Verhandlung diesen prozessualen Mangel nicht zu heilen vermöge. Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, dass auf ihre Rechtsbegehren vom 6. Oktober 2018 einzutreten gewesen wäre und scheint ausserdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen. 2.3.2. Es kann offenbleiben, ob auf die Rechtsbegehren vom 6. Oktober 2018 hätte eingetreten werden müssen bzw. ob ein Nichteintretensentscheid überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzustellen vermag. Die Eingabe vom 6. Oktober 2018 enthält keine nachvollziehbare Begründung zu den gestellten Rechtsbegehren. Auch den Notizen ihres Rechtsbeistandes zur – gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZPO durchgeführten – Verhandlung lässt sich keine solche Begründung entnehmen. Die Berufungsklägerin legt in ihrer Berufung nicht dar, welche Begrün- dung sie in ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2018 oder an der Verhandlung vorgebracht habe, die die Vorinstanz nicht beachtet hat. Die Berufungsklägerin rügt zwar die Methode der Unterhalts- berechnung und die Höhe des beim Berufungsbeklagten berücksichtigten Einkommens. Die Vorinstanz hat sich damit in ihrem Entscheid jedoch auseinandergesetzt, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist. 2.4. 2.4.1. Die Berufungsklägerin bemängelt weiter, dass die Vorinstanz den Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 aufgefordert hat, eine zweite Stellungnahme zu ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2018 einzureichen. Bei dieser habe es sich nicht um eine Widerklage gehandelt. Im Sinne der Waffengleichheit hätte von ihr ebenfalls eine zweite Stellungnahme verlangt werden müssen. Dies habe die Vorinstanz jedoch pflichtwidrig unterlassen und dadurch aktiv mitgewirkt, dass ihr eine zweite Eingabe vorenthalten wurde. 2.4.2. Es trifft zu, dass die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 eine Frist zur Stellungnahme ansetzte. Dies bezog sich jedoch ausdrücklich auf die von der Berufungsklägerin neu gestellten Rechtsbegehren vom 6. Oktober 2018. Selbst wenn es sich dabei nicht um eine Widerklage gehandelt hat, wurde dadurch eine Erweiterung des Verfahrens- gegenstandes gefordert. Dem Berufungsbeklagten wurde demnach Gelegenheit zu einer ersten
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 und nicht zu einer zweiten Stellungnahme gegeben. Der Grundsatz der Waffengleichheit wurde somit nicht verletzt. Im Übrigen findet im summarischen Verfahren grundsätzlich nur ein einfacher Schriftenwechsel statt. Dies schliesst zwar nicht aus, dass mit der gebotenen Zurückhaltung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden kann, wenn er sich nach den Umständen als erforderlich erweist. Dabei handelt es sich jedoch um eine "kann"-Bestimmung, wobei der Richter über einen grossen Ermessensspielraum verfügt (BGE 144 III 117 E. 2.1; 138 III 252 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen). Die Berufungsklägerin legt keine Umstände nahe, welche einen zweiten Schriften- wechsel vor der Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Im Übrigen wäre es ihr freigestanden, auch ohne entsprechende Aufforderung der Vorinstanz eine Stellungnahme zur Eingabe des Berufungsbeklagten vom 1. November 2018 einzureichen (BGE 144 III 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ferner führt sie auch hier nicht aus, welche rechtserhebliche Begründung sie nicht habe vor- bringen können. Es lässt sich demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausfindig machen. 2.5.Zusammenfassend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen Vorbringen der Berufungsklägerin auseinandergesetzt und ihren Entscheid darüber hinaus eingehend begründet. Die Berufung ist somit abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Es besteht folglich kein Anlass, die Gerichts- und Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. 3. Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten der unterliegenden Beru- fungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.1.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘200.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. 3.2.Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerde gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung des Berufungsbeklagten auf CHF 1'800.- inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 138.60. Die Entschädi- gung beläuft sich somit auf CHF 1'938.60. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 9. Januar 2019 wird bestätigt. II.1. Die Prozesskosten werden A.________ auferlegt. 2. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. 3. Die von A.________ an B.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 1'800.-, zzgl. MwSt. von CHF 138.60, festgesetzt. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. August 2019/sig Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin: