Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 101 2019 364
Entscheidungsdatum
14.01.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2019 364 Urteil vom 14. Januar 2020 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richterinnen:Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Gesuchsteller und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Mathieu Azizi gegen B., Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly GegenstandEheschutzmassnahmen – Zuweisung der ehelichen Wohnung, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt Berufung vom 11. November 2019 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 29. Oktober 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 17 Sachverhalt A.A., geboren 1957, und B., geboren 1964, heirateten 1991. Ihrer Ehe entsprangen die Kinder C., geboren 1991, D., geboren 1993, E., geboren 2002, und F., geboren 2005. Am 7. November 2018 reichte A.________ beim Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks (nachstehend: der Präsident) ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen ein. B.________ reichte ihre Gesuchsantwort am 5. Dezember 2018 ein. A.________ nahm zu dieser am 2. Mai 2019 Stellung, anerkannte die Rechtsbegehren von B.________ betreffend die Obhut und änderte seine Rechtsbegehren betreffend den Kindes- und den Ehegattenunterhalt ab. Am 6. Mai 2019 führte der Präsident einen Schlichtungsversuch durch, welcher scheiterte. Am 7. Mai 2019 reichte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten ein. Dieser trat daraufhin von sich aus in den Ausstand, woraufhin das Gesuch mit Entscheid vom 27. Mai 2019 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Das Verfahren wurde von einer neuen Präsidentin übernommen. Am 10. September 2019 fand die Hauptverhandlung statt. B.________ ergänzte ihre Rechtsbegehren betreffend die Zuweisung der ehelichen Wohnung und reichte neue Unterlagen ein. A.________ wurde eine Frist gewährt, um dazu Stellung zu nehmen, was er am 20. Septem- ber 2019 tat. Schliesslich wurde B.________ an der Hauptverhandlung aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Sie kam dieser Aufforderung am 19. September 2019 nach. Mit Schreiben vom 11. September 2019 wurden E.________ und F.________ zu einer Anhörung eingeladen, auf welche beide verzichteten. B.________ nahm am 23. September 2019 Stellung zur Eingabe vom 20. September 2019 von A., woraufhin sich dieser am 24. September 2019 äusserte. B.Am 29. Oktober 2019 entschied die Präsidentin insbesondere das Folgende: [...] 2.Die eheliche Wohnung in G., wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur Benutzung zugewiesen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin sämtliche Wohnungs- und Briefkastenschlüssel bis zum 1. Februar 2020 zu übergeben. 3.Die gemeinsamen Töchter E.________ und F.________ werden unter die alternierende Obhut des Gesuchstellers und der Gesuchsgegnerin gestellt. Ab Rechtskraft des Urteils werden die Parteien für berechtigt und verpflichtet erklärt, die gemeinsamen Töchter alternierend, je für zwei Wochen, jeweils von Sonntag 18.00 Uhr bis am Sonntag der übernächsten Woche um 18.00 Uhr, zu betreuen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 17 Es wird Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin zur Ferienregelung folgende Abmachung getroffen haben: Die Ferien verbringen die Kinder je hälftig beim Vater und der Mutter. Die Parteien verpflichten sich, mindestens 3 Monate im Voraus einen Ferienplan zu erstellen. Die Feiertage (Weihnach- ten, Neujahr, Ostern, Pfingsten) verbringen die Kinder alternierend beim Vater und der Mutter. Eine anderweitige Aufteilung in einvernehmlicher gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Töchter E.________ und F.________ befindet sich bei der Gesuchsgegnerin. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Fixkosten der gemeinsamen Töchter E.________ und F.________ zu tragen. Darunter fallen insbesondere die Kosten für die Krankenkassenprämien, die zusätzlichen Gesundheitskosten, die Fixkosten für Telefon, Internet sowie die anfallenden Kosten für Freizeit, Förderung und den öffentlichen Verkehr. 4.1. Ausserordentliche Kosten (im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB) werden von den Parteien jeweils zur Hälfte getragen. 4.2. Es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin die Wohnkostenbeiträge der gemeinsamen Töchter an deren Vater A., für die Zeit von August 2018 bis zum heutigen Tage, ausmachend CHF 600.- pro Monat, bezahlt hat. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Wohnkostenbeiträge der gemeinsamen Töchter an deren Vater A. auch weiterhin bis zum 1. Februar 2020 zu bezahlen. 4.3.Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, zuhanden des Gesuchstellers insgesamt folgende Beträge an den Unterhalt der beiden Töchter zu bezahlen:  CHF 1‘058.25, teilweise rückwirkend ab dem 1. August 2018 bis zum 1. Februar 2020 (die bisher und künftig zu leistenden Unterhaltszahlung [Wohnkostenbeiträge der Kinder an ihren Vater, ausmachend CHF 600.- pro Monat], sind hierbei noch nicht in Abzug gebracht worden).  CHF 741.50, ab dem 1. Februar 2020 und für die Dauer des Getrenntlebens Die Hälfte der von der Gesuchsgegnerin in diesem Zeitraum bezogenen und künftig zu beziehenden Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet. 5.Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller persönlich für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:  CHF 3‘089.15, rückwirkend für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 1. August 2019 (die bisher geleisteten Wohnkostenbeiträge, ausmachend CHF 1‘650.- pro Monat, sind hierbei noch nicht in Abzug gebracht worden)  CHF 3‘489.15, teilweise rückwirkend ab dem 1. August 2019 bis zum 1. Februar 2020 (die geleisteten Wohnkostenbeiträge, ausmachend CHF 1‘650.- pro Monat, sind hierbei noch nicht in Abzug gebracht worden)  CHF 3‘900.90, ab dem 1. Februar 2020 und für die Dauer des Getrenntlebens

Kantonsgericht KG Seite 4 von 17 [...] C.Am 11. November 2019 erhob A.________ gegen diesen Entscheid Berufung. Er beantragt, dass unter Kostenfolge wie folgt zu entscheiden sei: I. Die Berufung wird gutgeheissen. II. Die Ziffern 2, 4 und 5 des Dispositivs des Entscheides der Präsidentin des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 29. Oktober 2019 (Dossiernummer: 10 2018 3'190) werden wie folgt abgeändert: 2. Die eheliche Wohnung in G., wird für die Dauer des Getrenntlebens A. zur Benutzung zugewiesen. [...]. 4. 4.1.B.________ wird verpflichtet, zuhanden A.________ an den Unterhalt der beiden Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'365.45 pro Kind zzgl. Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen. Bereits geleistete Unterhaltszahlungen sind anzurechnen. 4.2. Ausserordentliche Kosten (im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB) werden von den Parteien jeweils zur Hälfte getragen. 5. B.________ wird verpflichtet, A.________ für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:  CHF 4'225.45 rückwirkend ab dem 1. August 2018 bis zum 1. Februar 2020;  CHF 4'383.80 ab dem 1. Februar 2020 und für die Dauer des Getrenntlebens. Bereits geleistete Unterhaltszahlungen sind anzurechnen. Weiter ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Ziffer 2 [Zuweisung der ehelichen Wohnung] des Entscheides der Präsidentin vom 29. Oktober 2019. B.________ schloss in ihrer Berufungsantwort vom 22. November 2019 auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten A.. Am 18. Dezember 2019 reichte A. eine Ergänzung seiner Berufungsbegründung ein, worin er die Schätzung der Steuerlast im angefochtenen Entscheid rügt. D. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung betreffend die Zuweisung der ehelichen Wohnung von A.________ wurde mit Entscheid vom 27. November 2019 des Präsidenten des I. Zivilappellationshofs gutgeheissen (101 2019 365).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 17 Erwägungen 1. 1.1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Vor erster Instanz verlangte der Berufungskläger zuletzt, dass die Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, an den Unterhalt der beiden Kinder je monatlich CHF 1'653.10 zzgl. der Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen. Weiter sei sie zu verpflichten, ihm einen Ehegattenunterhalt von CHF 6'727.70 zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte beantragte hingegen, dass sie keine Unterhaltsbeiträge an den Berufungskläger zu bezahlen habe. Somit ist die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.- für die Berufung bereits durch die Unterhaltsbeiträge erreicht. Im Übrigen sind vorliegend monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mind. CHF 2'472.30 ([2 x CHF 1'365.45

  • CHF 4'383.80] – [CHF 741.50 + CHF 3'900.90]) pro Monat oder CHF 29'667.60 pro Jahr strittig, womit auch die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht ist (Art. 51 und 74 BGG). 1.2. Auf Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 Bst. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsmaxime, Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Für Fragen betreffend den Kindesunterhalt entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Der Ehegattenunterhalt unterliegt hingegen der Disposi- tionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 1.3. Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 30. Oktober 2019 zugestellt. Die am Montag, 11. November 2019, eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. Ob auf die am 18. Dezember 2019 eingereichte Berufungsergänzung ebenfalls einzutreten ist, kann aufgrund des Verfahrensausgangs offenbleiben. 1.4.Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte ist der Ansicht, dass die Begründung betreffend die Unterhaltsbeiträge ungenügend ist. Der Berufungskläger setze sich nicht mit den rechtlichen Erwägungen und der Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinander. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Berufungs- kläger bezieht sich in seiner Berufung auf den angefochtenen Entscheid, wenn auch auf sehr knappe Weise. Im Übrigen wurden zwar einige Passagen seiner Eingabe vom 20. September 2019 entnommen. Diese blieb jedoch im erstinstanzlichen Verfahren weitgehend unberücksichtigt (vgl. S. 7 des angefochtenen Entscheids). Insgesamt entspricht die Berufung den Begründungs- anforderungen, womit darauf einzutreten ist. 1.5.Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 17 1.6.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.7. Grundsätzlich werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Bei Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime sind jedoch neue Tatsachen und Beweismittel selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Da vorliegend neben dem Ehegattenunterhalt auch Kindesunterhalt betroffen ist, kommt bei der Ermittlung des Sachverhalts insgesamt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO zum Tragen (Urteil BGer 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.4). Neue Tatsachen und Beweismittel sind daher ohne Weiteres zu berücksichtigen. 2. Der Berufungskläger rügt zunächst, dass die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Berufungsbeklagten zugewiesen wurde. 2.1.Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass beim vorliegenden Modell der alternierenden Obhut mit abwechselnder wöchentlicher Betreuung die Kinder jeweils zwei Wochen in der ehelichen Wohnung verbringen würden, unabhängig davon, welchem Ehegatten selbige zugeteilt wird, und anschliessend zwei Wochen in der vom anderen Ehegatten neu bezogenen Wohnung. Vor diesem Hintergrund spiele es für das Wohl der unmündigen Kinder keine Rolle, welchem Ehegatten die eheliche Wohnung zugewiesen werde. Aus den Akten würden sich auch keine Hinweise ergeben, wonach ein Ehegatte aus beruflichen oder persönlichen Gründen auf die eheliche Wohnung angewiesen wäre. Hingegen befinde sich die Wohnung im Gesamteigentum der Erbengemein- schaft des H., bestehend aus der Berufungsbeklagten sowie deren Bruder. Die Beteiligung der Berufungsbeklagten bilde demnach güterrechtlich Eigengut, welche bei einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Berufungsbeklagten zufallen würde. Zu berück- sichtigen sei auch, dass es sich bei der Liegenschaft um das Elternhaus der Berufungsbeklagten handle und ihr Bruder in der Nachbarswohnung im selben Haus wohne. Die Wohnung sei daher der Berufungsbeklagten zur alleinigen Nutzung zuzuteilen. Aufgrund des entspannten Wohnungs- marktes in G. erscheine es angemessen, dem Berufungskläger für den Auszug eine Frist bis zum 1. Februar 2020 zu setzen. Der Berufungskläger ist der Ansicht, die Dispositionsmaxime sei anwendbar, da die Vorinstanz ausgeführt habe, dass die Frage der Zuweisung der ehelichen Wohnung nicht unter dem Blickwinkel des Kindeswohls analysiert werden müsse. Es könne ohne Zweifel festgestellt werden, dass auf die Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten nicht einzutreten gewesen sei. Wenn man ihre primären Rechtsbegehren lese, merke man sogar, dass sie einzig die Zuweisung einer Etage der ehelichen Wohnung beantragt habe. Indem die Vorinstanz die ganze eheliche Wohnung der Berufungsbeklagten zur Benutzung zugewiesen habe, habe sie die Dispositionsmaxime verletzt. Ausserdem habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass die Berufungsbeklagte bereits vor 16 Monaten in eine grosse Wohnung umgezogen sei, in der jede ihrer Töchter über ein eigenes Zimmer verfüge und die sie ganz neu möbliert habe. Daher könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Umzug der Berufungsbeklagten vorläufig war. Ihm sei völlig bewusst, dass er

Kantonsgericht KG Seite 7 von 17 nach der Scheidung bedingungslos wird umziehen müssen. Im Rahmen der Eheschutzmass- nahmen sollte aber aus den dargelegten Gründen die eheliche Wohnung ihm zur Benutzung zugewiesen werden. Ausserdem habe die Berufungsbeklagte nach der Zustellung des Ent- scheides vom 29. Oktober 2019 F.________ ihre Absicht bestätigt, mindestens eine Etage der ehelichen Wohnung zu vermieten. Dies widerspreche eindeutig dem Argument der engeren affektiven Bindung der Berufungsbeklagten zu dieser Liegenschaft. Diesbezüglich sei eine schriftliche Auskunft von F.________ einzuholen. Nebenbei werde das Inkasso einer zusätzlichen Miete die Berechnung der Einkommen der Berufungsbeklagten verfälschen. Die Berufungsbeklagte bringt hingegen vor, es sei aktenwidrig, dass die Vorinstanz die Zuweisung der ehelichen Wohnung nicht unter dem Blickwinkel des Kindeswohls analysiert habe. Vielmehr habe die Vorinstanz das Kindeswohl als massgebliches Kriterium erkannt und gewürdigt, sei jedoch zu Recht zum Schluss gekommen, dass selbiges im vorliegenden Fall nicht ausschlag- gebend sei. Weiter sei ihr Rechtsbegehren auf Zuteilung der gesamten ehelichen Wohnung klar und unmissverständlich formuliert gewesen. Ferner habe sie in ihrer Gesuchsantwort vom 5. Dezember 2018 dargelegt, dass sie im August 2018 nur provisorisch aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, weil das Zusammenleben unerträglich geworden sei. Sie habe ihm klar mitgeteilt, dass sie so rasch wie möglich wieder in die ehelichen Wohnung zurück will. Dies habe sie an der Sitzung vom 10. September 2019 bestätigt. Schliesslich sei es in Bezug auf die emotionale Bindung völlig unerheblich, ob sie eines oder zwei Geschosse der ehelichen Wohnung selber bewohnen werde. Massgeblich sei hierfür einzig die (unbestrittene) Tatsache, dass es sich um das Haus ihrer Eltern und Grosseltern handle, sie dort geboren worden sei und seit ihrer Studienzeit mit ihrem Bruder lebe. 2.2.Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB hat das Gericht, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet ist, auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates zu regeln. Dabei sind vorrangig die Interessen allfälliger Kinder zu beachten. Sodann stehen gesundheitliche oder berufliche Bedürfnisse im Vordergrund. Weiter können auch Affektionsinteressen berücksichtigt werden. Führt die hierauf basierende Interessen- abwägung, wem die Wohnung besser dient bzw. wem der Auszug eher zugemutet werden kann, zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist im Zweifel den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tragen. Der Umstand, dass ein Ehegatte die eheliche Wohnung verlassen hat, um einem stark angespannten Verhältnis zu entkommen, darf dabei nicht zu einer systematischen Zuteilung der Wohnung an den Ehegatten, welcher noch darin wohnt, führen (Urteile BGer 5A_592/2017 vom 24. August 2017 E. 2.2; 5A_823/2014 vom 3. Februar 2015 E. 4.1 f.; je mit Hinweisen). 2.3.Zunächst ist festzuhalten, dass der Berufungskläger nicht ausführt, aus welchem Grund auf die Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten nicht einzutreten gewesen sein soll. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsbeklagte lediglich die Zuweisung einer Etage der ehelichen Wohnung verlangt haben soll. Sie stellte in ihrer Gesuchsantwort vom 5. Dezember 2018 folgende Rechtsbegehren: Primär 2.1.Die eheliche Wohnung in der Liegenschaft G.________ sei B.________ zur alleinigen Nutzung zuzuteilen. Dem Gesuchsteller sei eine Frist bis maximal 30. Juni 2019 anzusetzen, um die eheliche Liegenschaft zu verlassen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 17 2.2.B.________ verpflichtet sich, die interne Verbindung zwischen der 4,5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss und der 4,5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss mit der Zustimmung von I.________ zurückzubauen und die Wohnung im 1. Obergeschoss nach dem Umbau an Dritte zu vermieten. Subsidiär 2.1.A.________ seien die 4,5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft G.________ sowie 2 Kellerräume zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. 2.2.A.________ sei zu verpflichten, der Ebengemeinschaft des H.________ einen Mietzins von monatlich CHF 1‘000.- plus Nebenkostenpauschale von CHF 150.- zu bezahlen. 2.3.Die Erbengemeinschaft des H., bestehend aus I. und B.________ sei richterlich zu ermächtigen, die Verbindung zwischen der 4,5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss und der 4,5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss der Liegenschaft G.________ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen zurückzubauen. 2.4.Die Erbengemeinschaft des H.________ sei richterlich zu ermächtigen, die 4,5-Zimmerwohnung im

  1. Obergeschoss mit 2 Kellerräumen nach dem Umbau an Dritte zu vermieten. [...] Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. September 2019 ergänzte sie ihr Rechtsbegehren ad 2 subsidiär Ziff. 2.2 vom 5. Dezember 2018 wie folgt: Falls A.________ die ganze Neunzimmerwohnung in der Liegenschaft G.________ zugeteilt werden sollte, so sei er zu verpflichten, der Erbengemeinschaft des H.________, einen marktkonformen Mietzins von CHF 3‘000.- plus Nebenkosten zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte verlangte somit in ihrem primären Rechtsbegehren klar die Zuweisung der gesamten Liegenschaft. Sie wollte lediglich eine Etage an Dritte vermieten. Dies schliesst die Zuweisung eines Teils der Liegenschaft an den Berufungskläger aus. Lediglich in ihren subsidiären Rechtsbegehren geht sie davon aus, dass dem Berufungskläger ein Teil bzw. die gesamte Liegenschaft zugewiesen wird. Es ist demnach nicht zu prüfen, welche Verfahrensmaximen vorliegend zur Anwendung kommen, da die Dispositionsmaxime von vornherein nicht verletzt sein kann. Der Berufungskläger ist weiter der Ansicht, dass der Auszug der Berufungsbeklagten aus der ehelichen Wohnung nicht bloss vorübergehender Natur gewesen sei. Aus dem Umstand, dass die Töchter über ein eigenes, neu möbliertes Zimmer in der neuen Wohnung verfügen, lässt sich dies jedoch nicht ableiten. Da die Berufungsbeklagte zuvor mit den Töchtern in der ehelichen Wohnung gelebt hat, war sie nahezu gezwungen, neue Möbel anzuschaffen. Es dürfte sehr schwierig sein, eine komplett möblierte Wohnung für eine Familie zu finden. Darüber hinaus ist die Berufungs- beklagte zusammen mit ihrem Bruder Eigentümerin der Liegenschaft, womit bereits aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist, dass die Berufungsbeklagte dauerhaft ausziehen wollte. Schliesslich anerkennt der Berufungskläger selber, dass er nach der Scheidung aus der Liegenschaft wird ausziehen müssen. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass der Auszug der Berufungsbeklagten nicht vorübergehender Natur war. Der Berufungsbeklagten kann nicht entgegen gehalten werden, dass sie aus der Liegenschaft ausgezogen ist, als das Zusammenleben für sie nicht mehr erträglich war.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 17 Ferner ist auch nicht ersichtlich, warum die Vermietung einer Etage der ehelichen Wohnung gegen eine affektive Bindung der Berufungsbeklagten zu dieser Liegenschaft sprechen sollte. So ist es ökonomisch durchaus sinnvoll, den nicht benötigten Teil der Liegenschaft zu vermieten. Dies ändert nichts daran, dass es sich bei der Liegenschaft um das Haus ihrer Eltern und Grosseltern handelt, sie dort geboren wurde und seit ihrer Studienzeit mit ihrem Bruder lebt. Die affektive Bindung der Berufungsbeklagten zur Liegenschaft ist somit erstellt, selbst wenn sie einen Teil der Liegenschaft vermieten möchte. Es besteht daher auch kein Anlass, eine schriftliche Auskunft bei F.________ einzuholen. Im Übrigen kann der Berufungskläger ohne Weiteres ein Gesuch um Anpassung der Eheschutz- massnahmen stellen, wenn das Einkommen der Berufungsbeklagten durch die Vermietung eines Teils der Liegenschaft ansteigt (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.4.3 mit Hinweis). Auch dies steht dem- nach der Zuweisung der Liegenschaft an die Berufungsbeklagte nicht entgegen. Der Berufungskläger legt schliesslich keine Gründe dar, die für eine Zuweisung der Wohnung an ihn sprechen würden. Vielmehr räumt er selber ein, dass er nach der Scheidung bedingungslos wird umziehen müssen, ohne auszuführen, welches Interesse er hat, bis zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung zu verbleiben. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen. Da der Berufung jedoch die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, ist dem Berufungskläger eine neue Frist bis zum 1. April 2020 zu setzen, um der Berufungsbeklagten sämtliche Wohnungs- und Briefkastenschlüssel zu übergeben (vgl. Urteil BGer 5A_823/2014 vom 3. Februar 2015 E. 4.5). 3. Der Berufungskläger kritisiert sodann die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (E. 3.1.) sowie die Unterhaltsbeiträge für die beiden minderjährigen Töchter (E. 3.2.). 3.1.Er rügt zunächst, dass ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde. 3.1.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass nicht mehr mit einer Wiedervereinigung der Parteien zu rechnen ist. Die Berufungsbeklagte habe bereits ihren Scheidungswillen geäussert. In einem solchen Fall gewinne das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit vermehrt an Bedeutung. Der Berufungskläger sei 62-jährig und gehe seit seiner Frühpensionierung vor gut vier Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Er habe sich einvernehmlich und in gemeinsamer Absprache mit seiner Ehefrau für die Frühpensionierung entschieden. Aufgrund der Lebensstellung während der Ehe und der guten wirtschaftlichen Verhältnisse habe er in gewissem Masse bzw. für einen begrenzten Zeitraum, auf den Weiterbestand der gemeinsam vereinbarten Aufgabenteilung vertrauen dürfen. Schliesslich seien seine Ausführungen in Bezug auf die offenbar angespannte Arbeitsmarktlage für Fachlehrer in technischem Gestalten glaubwürdig. Ebenso schliesse sich das Gericht der Auffassung des Berufungsklägers an, wonach eine berufliche Wiedereingliederung mit dem Ziel einer Festanstellung als Real- oder Primarlehrer nach einer rund 15-jährigen Berufsabwesenheit aufgrund der zeitintensiven Einarbeitung in den aktuellen Lehrplan und der damit zwingend benötigten Weiterbildungen mit einem erheblichen bzw. unzumutbaren Aufwand verbunden wäre. Andererseits gelte es festzuhalten, dass er während der gesamten Ehedauer arbeitstätig gewesen sei. In den letzten 15 Jahren vor der Frühpensionierung habe sein Arbeitspensum als Fachlehrer immerhin noch 50% betragen. Er habe sich selber dahingehend geäussert, dass er sich in der Lage sehe, Stellvertretungen und/oder eine Klassenaufsicht zu übernehmen. Er behaupte in diesem Zusammenhang auch nicht explizit, dass das Ausüben einer solchen Tätigkeit mit einem für ihn unzumutbaren Aufwand für die berufliche Wiedereingliederung

Kantonsgericht KG Seite 10 von 17 verbunden wäre. Es sei denn auch notorisch bekannt, dass für Lehrer-Stellvertretungen nicht die gleichen Anforderungen in Bezug auf regelmässige Weiterbildungen und Kenntnis des aktuellen Lehrplanes gelten würden, wie für festangestellte Lehrer. Zusammenfassend sei er frühpensioniert und damit noch im erwerbsfähigen Alter. Angesichts seiner Ausbildung (Lehrerdiplom), der günstigen Erwerbsprognose als Lehrer, der Tatsache, dass ihm keine zeitintensive Betreuungsaufgabe der Kinder mehr zufällt und er quasi während der gesamten Ehedauer erwerbstätig gewesen sei sowie auch sonst keine aktenkundigen gesundheitlichen Gründe gegen eine Erwerbstätigkeit sprechen, sei es sachgerecht und verhältnismässig, ihm ein (geringfügiges) hypothetisches Einkommen als Lehrer-Stellvertretung anzurechnen. In Anbetracht dessen, dass er während der gesamten Ehedauer zu mindestens 50% erwerbstätig gewesen sei, sei eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit in ähnlichem Umfang zumutbar. Die Tätigkeit als Stellvertretung sei allerdings mit regelmässigen Stellenwechseln und Unterbrüchen verbunden. Um diesen Umständen Rechnung zu tragen, erscheine es gerechtfertigt, ihm ein durchschnittliches Arbeitspensum von lediglich 30% anzurechnen. Seinen letzten bekannten Nettolohn aus dem Jahr 2012 auf ein 30%-Pensum reduziert, ergebe ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'932.-. Dieses sei ihm ab dem 1. Februar 2020 bis auf weiteres anzurechnen. Davon sei die Überbrückungsrente von monatlich CHF 809.- abzuziehen, die bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entfalle. Sein Einkommen betrage demnach ab dem 1. Februar 2020 monatlich CHF 5'592.20. Der Berufungskläger kritisiert, dass die Bedingung der Zumutbarkeit nicht angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien geprüft worden sei. Die Gesamtsumme der Nettoeinkommen der Parteien mit nur zwei unterhaltsbedürftigen Kindern betrage mehr als CHF 20'000.-. Somit würden sie über eine sehr gute finanzielle Lage verfügen. Zusätzlich sei die Berufungsbeklagte vor vier Jahren völlig einverstanden gewesen, dass er frühpensioniert werde. Hinzu komme, dass es überhaupt keine Stellvertretungen als Fachlehrer in technischem Gestalten gebe. Er müsste zahlreiche Weiterbildungskurse besuchen, um andere Vertretungen zu übernehmen. Auch sein Gesundheitszustand plädiere nicht für eine Arbeitswiederaufnahme. Ihm sei 2017 ein Tumor im Darm entfernt worden und es sei notorisch, dass der Stress zu den Ursachen der Tumorentwicklung zähle. Überdies würde man sehr wahrscheinlich nicht einer 62-jährigen Mutter von vier Kindern, die über zwanzig Jahre ihrer Ehe zu 50% berufstätig war, daneben an den übrigen zweieinhalb Wochentagen die Kinder betreut, den Haushalt geführt und so ihren 100% berufstätigen Partner in seiner Karriere unterstützt hat, erwarten, dass sie in die Erwerbstätigkeit zurückkehrt. Es sei somit offensichtlich, dass es nicht zumutbar wäre, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit von ihm zu verlangen. Zum Schluss sei das hypothetisch angerechnete Nettoeinkommen von CHF 2'932.- ganz unrealistisch. Es sei notorisch bekannt, dass die Löhne der Stellvertreter nicht gleich hoch seien wie die Löhne der festangestellten Lehrer. Die Berufungsbeklagte bringt hingegen vor, dass dem Berufungskläger aufgrund des Alters der Kinder ein Pensum von 80% zugemutet werden könnte. Es bestehe die Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um nach einer Trennung die Eigenversorgungskapazität wieder zu erlangen bzw. auszubauen, unabhängig von der Höhe des Gesamteinkommens der Ehegatten. Er habe bis kurz vor der Trennung, d.h. bis zur vorzeitigen Pensionierung im September 2015, während der Ehe immer als OS-Lehrer mit einem Pensum von mindestens 50% gearbeitet. Er sei somit bis kurz vor der Trennung in das Berufsleben integriert gewesen, so dass es ihm heute problemlos möglich sei, bis zur ordentlichen Pensionierung zumindest teilzeitlich wieder als Lehrer tätig zu sein bzw. Stellvertretungen zu übernehmen. Sie habe im Zeitpunkt, wo der Entscheid für eine Früh- pensionierung gefällt wurde, keine Ahnung davon gehabt, dass er sich von ihr trennen wird. Durch

Kantonsgericht KG Seite 11 von 17 die Trennung habe er wissentlich und willentlich eine völlig neue Ausgangslage geschaffen, wodurch mit dem Gesamteinkommen der Parteien neu zwei Haushalte finanziert werden müssen. Zudem habe nicht die Absicht bestanden, dass er nach der Frühpensionierung untätig bleibt, vielmehr wollte er sich neu orientieren und einer anderen (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit nachgehen. Seine Behauptung, dass es keine Stellvertretungen gebe, die er mit seiner Ausbildung als Fachlehrer im technischen Gestalten übernehmen könne, widerspreche den Aussagen, die er selber an der Sitzung vom 10. September 2019 gemacht habe. Zudem sei zweifelsfrei erstellt, dass gerade in den Kantonen Bern und Freiburg ein akuter Lehrermangel bestehe, wobei der Kanton Bern sogar soweit gehe, Personen ohne Lehrerdiplom anzustellen. Die Vorinstanz habe dem Berufungskläger eine (zu) grosszügige Frist von 2 Jahren seit dem Entscheid zur Trennung (Frühjahr 2018 bis Februar 2020) gegeben, um sich auf die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit vorzubereiten. In dieser sehr langen Zeitspanne wäre es ihm möglich gewesen, an Auffrischungskursen teilzunehmen oder sich direkt um eine Stelle bzw. Stellvertretungen zu bemühen. Die Vorinstanz habe ihm ein (zu) bescheidenes Einkommen angerechnet. Es wäre ohne Weiteres vertretbar, ihm ein Pensum von 50% - 80% anzurechnen und zwar rückwirkend ab dem

  1. September 2019. Die Behauptung, dass ihm die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, sei nicht bewiesen. Ferner gebe es in Bezug auf die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens keine pauschale Regel, sondern es müssen in jedem Einzelfall die konkreten Umstände geprüft werden. Ausserdem sei der vom Berufungskläger angestellte Vergleich unzulässig, da die Rollenverteilung im vorliegenden Fall nicht so gewesen sei, wie von ihm dargestellt. Er sei nie "Hausmann" gewesen, vielmehr seien beide Ehegatten während der Ehe berufstätig gewesen und hätten sich im gleichen Umfang um die Kinder gekümmert. Es werde von ihm nur erwartet, dass er bis zur ordentlichen Pensionierung teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Danach werde er eine volle Altersrente erhalten und damit seinen eigenen Lebensbedarf decken können. Auch werde er weiterhin grosszügig finanziell von ihr unterstützt, womit er keine Veranlassung habe, sich über den Entscheid zu beschweren. 3.1.2. Was die Annahme eines hypothetischen Einkommens anbelangt, ist die effektive Erzielbarkeit (angesichts des Alters, der Gesundheit, der Ausbildung und persönlichen Fähigkeiten, der Arbeitsmarktlage, etc.) eine Tatfrage, während es eine Rechtsfrage ist, ob die Erzielung angesichts der Tatsachenfeststellungen als zumutbar erscheint (vgl. BGE 128 III 4 E. 4c/bb und cc; 137 III 102 E. 4.2.2.2; 137 III 118 E. 2.3). In tatsächlicher Hinsicht hat sich das Sachgericht konkret zu äussern, welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen für die Person, der ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, effektiv möglich sind (BGE 137 III 118 E. 3.2). Dabei ist selbstverständlich nicht erforderlich, dass das Gericht im eigentlichen Sinn Stellensuche betreiben und konkrete Arbeitsplätze aufzeigen muss. Mit Bezug auf die Rechtsfrage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbsarbeit ist zu unterscheiden zwischen dem Unterhalt für das minderjährige Kind, in welcher Hinsicht vom unterhaltspflichtigen Elternteil besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, namentlich wo enge finanzielle Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1), sowie zwischen dem nachehelichen Unterhalt in Zuge der Scheidung, bei welcher die Eigenversorgungskapazität der Ehegatten im Vordergrund steht und gegebenenfalls die bloss auf nachehelicher Solidarität beruhende subsidiäre Unterhaltspflicht verdrängt wird (BGE 134 III 145 E. 4; Urteile BGer 5A_6/2009 vom 30. April 2009 E. 2.2 und 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 E. 8.2.2), und dem Trennungsunterhalt während der Ehe andererseits, wo die Ehebande und damit die gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflichten nach wie vor bestehen (BGE

Kantonsgericht KG Seite 12 von 17 134 III 577 E. 3), weshalb sich die Frage der Eigenversorgung hier weniger akzentuiert stellt. Soweit keine Möglichkeit besteht, auf eine Sparquote oder auf Vermögen zurückzugreifen, und die vorhandenen Mittel nicht zur Finanzierung von zwei Haushalten ausreichen, ist aber der nicht erwerbstätige Ehegatte grundsätzlich bereits ab der erfolgten Trennung und nicht erst bei der Scheidung zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet, dies jedenfalls, soweit mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, weshalb nicht auf den Fortbestand der Ehe vertraut werden darf und das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung gewinnt, was freilich bei vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungs- verfahrens stärker der Fall ist als im Eheschutzverfahren (BGE 130 III 537 E. 3.2). Eine langjährige Rechtsprechung hat zur Begründung der Plicht zur (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit während der bestehenden Ehe den Art. 125 ZGB in Analogie herangezogen (vgl. BGE 128 III 65 E. 4b; 130 III 537 E. 3.4; Urteil BGer 5A_516/2010 vom 22. September 2010 E. 3.6). Die betreffende Verpflichtung ergibt sich indes bereits aus Art. 163 ZGB, indem einerseits für die Finanzierung von zwei Haushalten höhere Kosten anfallen und andererseits für den haushaltsführenden Ehegatten der bisherige Beitrag an die gemeinsamen Lasten (unter Vorbehalt von Erziehungspflichten) wegfällt, wenn neu jeder Teil einen eigenen Haushalt führt, was normalerweise gleichzeitig bedeutet, dass Kapazitäten für die (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit frei werden, soweit nicht Kinder zu betreuen sind, weshalb sich der bisher haushaltsführende Ehegatte nicht unbeschränkt auf die seinerzeit vereinbarte Rollenteilung berufen kann, zumal diese stillschweigend unter dem Vorbehalt gleich bleibender Verhältnisse steht (Urteil BGer 5A_122/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4; BGE 137 III 385 E. 3.1). Was nun konkret die Zumutbarkeit angelangt, gilt nach wie vor der Grundsatz, dass dem bislang nicht erwerbstätigen (gesunden und von Erziehungspflichten befreiten) Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbsarbeit bis zum vollendeten 45. Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie handelt (BGE 115 II 6 E. 5a) und eine Tendenz besteht, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen). Wie schnell und wie kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hängt stark von den finanziellen Verhältnissen ab. So kann bei ausserordentlich günstigen Verhältnissen und langjähriger klassischer Rollenteilung eine Erwerbsarbeit unabhängig von der tatsächlichen Möglichkeit unzumutbar sein, während sie bei (bloss) guter finanzieller Situation allenfalls aufgrund der konkreten Situation zu verneinen ist (vgl. z.B. Urteil BGer 5A_272/2009 vom 16. September 2009 betreffend eine 47-jährige Frau, die während den gesamten 17 Ehejahren nicht gearbeitet hatte, über keine Ausbildung verfügte und gesundheitliche Probleme kannte). Sodann ist von entscheidender Bedeutung, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. So kann die Ausdehnung der Erwerbsarbeit allenfalls auch einer älteren Person zumutbar sein (vgl. z.B. Urteil BGer 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5 betreffend eine 54-jährige Frau, die während der gesamten Ehedauer berufstätig war und sich zudem auf ihrem Beruf weiterbildete). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles massgebend (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.1 ff.). 3.1.3. Vorliegend ist zu beachten, dass es sich um Eheschutzmassnahmen handelt. Die Frage der Eigenversorgung stellt sich daher weniger akzentuiert als bei vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. Darüber hinaus leben die Parteien in sehr guten finanziellen Verhältnissen. Die Berufungsbeklagte erzielt ein Nettoeinkommen von CHF 17'284.75 pro Monat, während der Berufungskläger ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'469.20 bezieht. Sie

Kantonsgericht KG Seite 13 von 17 verfügen demnach zusammen über finanzielle Mittel von CHF 20'753.95 pro Monat, womit der Unterhalt zweier Haushalte ohne Weiteres gedeckt werden kann. Ausserdem ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Frühpensionierung auf einem gemeinsamen Entscheid beruhte. Dass sich der Berufungskläger im Alter von 58 Jahren noch beruflich umorientierten wollte, erscheint wenig glaubhaft. Zumal sich die Aussicht auf eine Neuanstellung in diesem Alter notorisch in Grenzen hält. Im Übrigen geht auch aus dem Protokoll vom 10. September 2019 nicht hervor, dass die Frühpensionierung explizit dem Zweck einer beruflichen Neuorientierung dienen sollte. Vielmehr sagte die Berufungsbeklagte aus, dass sie im Vorfeld der Frühpensionierung viel diskutiert hätten und sie ihm gesagt habe, dass er auch Pläne haben müsse. Das erste tolle Projekt sei gewesen, dass er 6 Monate mit den Kindern nach J.________ gegangen sei. Danach sei aber irgendwie nicht mehr so klar gewesen, was seine Aufgabe und Rolle sei, da die Kinder eben grösser geworden seien. Es sei ein gemeinsamer Entscheid gewesen, aber sicherlich auch der Moment, um beruflich etwas anderes zu machen. Es ist somit davon auszugehen, dass zwischen den Parteien nicht genau feststand, welche Aufgabe dem Berufungskläger nach der Frühpensionierung zukommen sollte. Im Übrigen ist es im heutigen Familienrecht unerheblich, welcher Ehegatte für die Trennung verantwortlich ist. Mittlerweile ist der Berufungskläger fast 63 Jahre alt und bereits seit 4 Jahren in der Frühpensionierung. Die Wiederaufnahme einer Tätigkeit käme demnach lediglich für 2 Jahre in Betracht, wobei davon auszugehen ist, dass höchstens mit Stellvertretungen zu rechnen wäre. Angesichts der sehr guten finanziellen Verhältnisse, dem gemeinsamen Entscheid der Ehegatten und dem Alter des Berufungsklägers hat die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten, wenn sie ihm für diese kurze Zeitspanne ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. Die Frage der tatsächlichen Erzielbarkeit eines Erwerbseinkommens braucht demnach nicht beantwortet zu werden. 3.2. 3.2.1. Der Berufungskläger beanstandet ferner, dass die Vorinstanz statt zwei verschiedener Unterhaltsbeiträge zugunsten von E.________ und F.________ einen globalen Unterhaltsbeitrag festgesetzt habe. Es sei Art. 282 Abs. 1 Bst. b ZPO verletzt, wonach anzugeben sei, wie viel für den Ehegatten und wie viel für jedes Kind bestimmt ist, wenn durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt werden. Die Berufungsbeklagte äusserte sich nicht zu diesem Punkt. 3.2.2. Art. 282 Abs. 1 Bst. b bzw. Art. 301a Bst. b ZPO sehen vor, dass wenn im Unterhaltsvertrag oder im Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, anzugeben ist, welcher Betrag für den Ehegatten und welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist. Bei mehreren Kindern ist anzugeben, wie viel pro Kind geschuldet ist. Diese Deklarationspflicht dient der Klarheit der Vollstreckung, damit kein Zweifel besteht, wer Gläubiger des Anspruchs ist. Die Spezifikation ist aber auch wegen der unterschiedlichen Bevorschussungs-, Abänderungs- und Beendigungsregeln sowie wegen der Genehmigungsprüfung geboten. Die Spezifikation von Kindesunterhalt kann auch deshalb angebracht sein, weil nachehelicher, Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt steuerlich unterschiedlich behandelt werden (FANKHAUSER, in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 282 N. 12). 3.2.3. Die Vorinstanz hat im Dispositiv zwar angegeben, welchen Betrag für den Berufungskläger und welchen Betrag für die beiden Kinder bestimmt ist. Allerdings lässt sich dem Dispositiv nicht

Kantonsgericht KG Seite 14 von 17 entnehmen, welchen Betrag für die Kinder je einzeln bestimmt ist. Dies ist daher zu korrigieren, zumal E.________ bald volljährig wird. Die Unterhaltsbeiträge sind dabei aufgrund des Wegfalls des hypothetischen Einkommens neu zu berechnen. 3.2.4. Für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge kann auf die Zürcher Kinderkosten-Tabellen abgestellt werden, welche jedoch den finanziellen Verhältnissen anzupassen sind (Urteil BGer 5A_100/2012 vom 30. August 2012 E. 6.1). Beide Kinder haben das 13. Altersjahr bereits erreicht, womit sie den gleichen Bedarf aufweisen. Aufgrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse sind die Kosten jedoch um 25% zu erhöhen. Allerdings ist betreffend Krankenkasse und Wohnkosten auf die effektiven Kosten abzustellen. Die Krankenkassenprämien belaufen sich für beide Kinder auf CHF 88.40. Bezüglich der Wohnkosten ist zu beachten, dass eine alternierende Obhut besteht und sowohl beim Berufungskläger als auch bei der Berufungsbeklagten Wohnkosten anfallen, wobei diese bis zum 31. März 2020 bei Vater und Mutter je rund CHF 300.- betragen und danach beim Vater CHF 300.- und bei der Mutter CHF 193.-. Der monatliche Bedarf der beiden Töchter beläuft sich demnach bis zum 31. März 2020 auf je rund CHF 2'000.- (Ernährung: CHF 437.50; Kleidung: CHF 125.-; Wohnen: CHF 600.-; Wohnnebenkosten und Haushalt: CHF 50.-; Krankenkasse: CHF 88.40; Gesundheit: CHF 187.50; Telefon und Internet: CHF 56.25; Freizeit, Förderung und öV: CHF 450.-) und danach auf je rund CHF 1'900.- aufgrund der leicht tieferen Wohnkosten. Diese Kosten sind nun auf die Eltern aufzuteilen. Da das hypothetische Einkommen wegfällt, verfügt der Berufungskläger über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'469.20. Seine monatlichen Auslagen belaufen sich gemäss den Feststellungen der Vorinstanz auf CHF 4'205.50. Es besteht somit ein Defizit und er kann sich nicht am Kindesunterhalt beteiligen. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen, dass er neu mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 höhere Steuern geltend macht. Die Berufungsbeklagte hat demnach für sämtliche Kinderkosten aufzukommen, was ihr angesichts des von der Vorinstanz festgestellten positiven Saldos von über CHF 10'000.- auch möglich ist. Es spielt insofern keine Rolle, ob die Unterhaltskosten der volljährigen Tochter C.________ für die Zeit vom 1. August 2018 bis 1. August 2019 im Bedarf der Berufungsbeklagten berücksichtigt werden dürfen oder ob letzterer tiefere Steuern anzurechnen sind. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat die Berufungsbeklagte sämtliche Fixkosten, d.h. Krankenkassenprämien, Gesund- heitskosten, Telefon und Internet, Freizeit, Förderung und öffentlicher Verkehr, direkt zu bezahlen. Allerdings ist hinzuzufügen, dass vorliegend auch die Kosten für die Kleidung darunter zu fallen haben. Die Töchter sind bereits 15 bzw. fast 18 Jahre alt, womit nicht davon auszugehen ist, dass tatsächlich beide Elternteile ihnen Kleider kaufen. Darüber hinaus ist es auch praktikabler, da die Berufungsbeklagte ohnehin für sämtliche Kinderkosten aufzukommen hat, und verhindert Diskussionen. Die beim Berufungskläger anfallenden Kosten beschränken sich demnach auf die Hälfte der Nahrungskosten, ausmachend je rund CHF 220.-, die Hälfte der Wohnnebenkosten und Haushalt, ausmachend je CHF 25.-, und auf die Wohnkosten. Solange der Berufungskläger noch in der ehelichen Liegenschaft wohnt, d.h. bis zum 31. März 2020, übernimmt die Berufungsbeklagte letztere direkt. Nach dem Auszug, d.h. ab dem 1. April 2020, sind dem Berufungsbeklagten für die beiden Kinder weiterhin je CHF 300.- Wohnkosten pro Monat zuzugestehen. Die beim Berufungskläger anfallenden Kosten betragen somit pro Kind CHF 245.- bis zum 31. März 2020 und CHF 545.- ab dem 1. April 2020. Aufgrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse und damit der Berufungskläger auch manchmal etwas mit den Kindern unternehmen kann, sind diese

Kantonsgericht KG Seite 15 von 17 Beträge aufzurunden. Die von der Berufungsbeklagten an den Berufungskläger zu zahlenden Kinderunterhaltsbeiträge belaufen sich demnach vom 1. August 2018 bis zum 31. März 2020 auf je CHF 300.- und ab dem 1. April 2020 auf je CHF 600.-. Dabei ist zu präzisieren, dass der Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB geschuldet ist. Da die Kinder ihren Wohnsitz bei der Mutter haben und sie für sämtliche Kinderkosten aufzukommen hat, verbleiben die Familien- und Arbeitgeberzulagen bei ihr und sind für die von ihr zu tragenden Kinderkosten zu verwenden (Art. 285a Abs. 1 ZGB). 3.2.5. Zusammenfassend erhält der Berufungskläger neu bis zum 31. März 2020 für beide Töchter zusammen CHF 600.- und ab dem 1. April 2020 CHF 1'200.-. Zuvor erhielt er bis zum 31. Januar 2020 CHF 760.95 (CHF 1'058.25 – CHF 600.- Wohnkosten + je Hälfte der Kinderzulagen von CHF 118.75 bzw. CHF 183.95) und ab dem 1. Februar 2020 CHF 1'044.20 (CHF 741.50 + je Hälfte der Kinderzulagen von CHF 118.75 bzw. CHF 183.95). Er erhält somit neu bis zum Umzug CHF 160.95 weniger, dafür nachher CHF 155.80 mehr pro Monat. Die Berufung ist demnach teilweise gutzuheissen und die Kinderunterhaltsbeiträge entsprechend anzupassen. 4. Es stellt sich sodann die Frage, ob der Ehegattenunterhalt ebenfalls anzupassen ist. Gemäss den Rechtsbegehren des Berufungsklägers verlangt er sowohl eine Erhöhung der Kinderunter- haltsbeiträge als auch des Ehegattenunterhalts. Rechtsbegehren sind allerdings im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Aus der Begründung der Berufung geht hervor, dass eine Anpassung des Unterhaltsbeitrages nur verlangt wird, sofern die Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge als richtig befunden wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Ehegattenunterhalt ist somit nicht zu prüfen. 5. Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten zu ¾ dem Berufungskläger und zu ¼ der Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 5.1.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘200.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Der Berufungskläger hat davon CHF 900.- und die Berufungsbeklagte CHF 300.- zu tragen. 5.2.Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung der Berufungsbeklagten und des Beru- fungsklägers auf jeweils CHF 2'000.- inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 154.-. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 2'154.-. Der Berufungs- kläger hat der Berufungsbeklagten demnach CHF 1'615.50 und die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger CHF 538.50 zu bezahlen.

Kantonsgericht KG Seite 16 von 17 5.3.Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen gesprochen. Da der Entscheid nur sehr wenig korrigiert wurde, rechtfertigt sich eine andere Auferlegung nicht (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 und 4 des Entscheids der Präsidentin des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 29. Oktober 2019 werden abgeändert. Sie lauten nun wie folgt: 2. Die eheliche Wohnung in G., wird für die Dauer des Getrenntlebens B. zur Benutzung zugewiesen. A.________ wird verpflichtet, B.________ sämtliche Wohnungs- und Briefkastenschlüssel bis zum 1. April 2020 zu übergeben. 4. B.________ wird verpflichtet, die Fixkosten der gemeinsamen Töchter E.________ und F.________ zu tragen. Darunter fallen insbesondere die Kosten für die Kleidung, die Krankenkassenprämien, die zusätzlichen Gesundheitskosten, die Fixkosten für Telefon, Internet sowie die anfallenden Kosten für Freizeit, Förderung und den öffentlichen Verkehr. 4.1. Ausserordentliche Kosten (im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB) werden von den Parteien jeweils zur Hälfte getragen. 4.2. Es wird festgestellt, dass B.________ die Wohnkostenbeiträge für E.________ und F.________ an deren Vater A., für die Zeit von August 2018 bis zum heutigen Tage, ausmachend je CHF 300.- pro Monat, bezahlt hat. B. wird verpflichtet, die Wohnkostenbeiträge der beiden Töchter an deren Vater A.________ auch weiterhin bis zum 31. März 2020 zu bezahlen. 4.3. B.________ wird verpflichtet, zuhanden A.________ zusätzlich je folgende Beiträge an den Unterhalt von F.________ und E.________ pro Monat zu bezahlen:  Vom 1. August 2018 bis 31. März 2020: CHF 300.-  Ab dem 1. April 2020: CHF 600.- Die Unterhaltsbeiträge sind über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB geschuldet. Die Familien- und Arbeitgeberzulagen stehen B.________ für den Unterhalt der Kinder zu. Des Weiteren wird der Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 29. Oktober 2019 bestätigt. II.1. Die Prozesskosten werden zu ¾ A.________ und zu ¼ B.________ auferlegt.

Kantonsgericht KG Seite 17 von 17 2. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. B.________ hat A.________ CHF 300.- zu erstatten. 3. Die von A.________ an B.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 1'500.-, zzgl. MwSt. von CHF 115.50, festgesetzt. 4. Die von B.________ an A.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 500.-, zzgl. MwSt. von CHF 38.50, festgesetzt. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. Januar 2020/sig Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin:

Zitate

Gesetze

24

BGG

  • Art. 74 BGG

des

  • Art. 90 des

JR

  • Art. 63 JR

ZGB

  • Art. 125 ZGB
  • Art. 163 ZGB
  • Art. 176 ZGB
  • Art. 277 ZGB
  • Art. 285a ZGB
  • Art. 286 ZGB

ZPO

  • Art. 58 ZPO
  • Art. 96 ZPO
  • Art. 105 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 271 ZPO
  • Art. 272 ZPO
  • Art. 282 ZPO
  • Art. 296 ZPO
  • Art. 301a ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 314 ZPO
  • Art. 316 ZPO
  • Art. 317 ZPO
  • Art. 318 ZPO

Gerichtsentscheide

22