Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2019 268 101 2019 278 Urteil vom 10. Januar 2020 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa gegen B., Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber GegenstandEhescheidung – Obhut, persönlicher Verkehr, Unterhalt Kinder, güterrechtliche Auseinandersetzung Berufungen vom 12. und 16. September 2019 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 20. Mai 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 20 Sachverhalt A.A., geboren 1968, und B., geboren 1969, heirateten 2009. Aus der Ehe gingen die Töchter C., geboren 2008, und D., geboren 2009, hervor. B.________ ist zudem Mutter der vorehelichen Kinder E., geboren 1996, und F., geboren 1997. B.Am 4. September 2017 reichte A.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks (nachstehend: das Zivilgericht) namentlich eine Scheidungsklage ein. C.________ und D.________ wurden am 18. Januar 2018 angehört. Am 26. März 2018 reichte A.________ seine Klagebegründung ein. B.________ antwortete am 17. September 2018. Am 26. Februar 2019 fand die Scheidungsverhandlung statt. Das Zivilgericht entschied am 20. Mai 2019 sodann insbesondere das Folgende: [...] 2. Die elterliche Sorge über die Töchter C.________ [sic], geboren im 2008, und D., geboren im 2009, wird von den Eltern weiterhin gemeinsam ausgeübt. 3. C. [sic] und D.________ werden unter die Obhut der Mutter gestellt. 4. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung steht dem Vater ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, zu. Dazu hat er das Recht, die Kinder jeden Dienstag bis Mittwoch und Donnerstag bis Freitag, jeweils abends von 19.00 Uhr bis 08.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Vater ist verantwortlich, die Kinder morgens soweit nötig, zur Schule zu transportieren. Er hat zudem das Recht, die Kinder in die Ferien zu nehmen. Das Ferienrecht ist auf sechs Wochen pro Kalenderjahr während der Schulferien festzulegen, wobei dessen Ausübung zwei Monate im Voraus anzukündigen ist. Die Eltern verständigen sich über die Regelung hinsichtlich Feiertage. Die Eltern werden angehalten, auf die Interessen der Kinder, insbesondere auch bestehende Hobbies, Rücksicht zu nehmen. [...] 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Kinder je die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: CHF 180.- vom 4. September 2017 bis 28. Februar 2018 CHF 125.- vom 1. März 2018 bis zum vollendeten 12. Altersjahr, CHF 400.- bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB. Allfällige Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 20 Es besteht kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter. Der Kläger wird verpflichtet, die Kosten der Tagesmutter, der Rennschule, das Jazzdance sowie die Skiausrüstung zu bezahlen. [...] 8. Die Erziehungsgutschriften der AHV werden vollumfänglich der Mutter angerechnet. [...] 10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung CHF 25'068.10 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass die Parteien damit vollständig auseinandergesetzt sind. [...] C.Am 12. September 2019 erhob A.________ Berufung gegen diesen Entscheid. Er stellt folgende Rechtsbegehren:
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Kantonsgericht KG Seite 5 von 20 Erwägungen 1. 1.1.Die beiden eingereichten Berufungen betreffen das gleiche Scheidungsurteil zwischen den Parteien, so dass es sich aus prozessökonomischen Gründen und der Einfachheit halber recht- fertigt, die Verfahren zu vereinigen (Art. 125 Bst. c ZPO). 1.2.Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögens- rechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerterfordernis nicht (vgl. Urteil BGer 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612). Beide Berufungen betreffen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten, womit das Streitwerterfordernis nicht gilt. Allerdings ist festzuhalten, dass der I. Zivilappellationshof nicht zur Korrektur von Schreibfehlern im Entscheiddispositiv zuständig ist. Vielmehr ist ein solches Gesuch nach Art. 334 Abs. 1 ZPO beim Gericht einzureichen, welches den Entscheid gefällt hat (Botschaft zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, 7382). Auf das Berichtigungsbegehren in der Berufung vom 12. September 2019 ist demnach nicht einzutreten. 1.3.Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 145 Abs. 1 Bst. b ZPO). Der begründete Entscheid wurde den Parteien am 13. August 2019 zugestellt. Die am 12. Sep- tember 2019 bzw. am 16. September 2019 eingereichten Berufungen erfolgten demnach unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes fristgerecht. 1.4.Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 1.4.1. Die Berufung vom 12. September 2019 entspricht der Begründungsanforderung in Bezug auf die alternierende Obhut und die Festlegung der Betreuungsanteile. Hingegen enthält sie keine Begründung zur Teilung der Erziehungsgutschriften, womit nicht darauf einzutreten ist. 1.4.2. Betreffend die Berufung vom 16. September 2019 ist festzuhalten, dass das Rechts- begehren 2 keine Begründung enthält, womit nicht darauf einzutreten ist. Das Rechtsbegehren 1 ist hingegen im Zusammenhang mit den Rechtsbegehren 3 und 4 zu lesen, womit dieses entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten nicht rein kassatorischer Natur ist. Das Rechtsbegehren 3 ist sodann ebenfalls begründet, womit darauf einzutreten ist. Auch das Rechtsbegehren 4 enthält eine Begründung. Der Berufungsbeklagte bringt allerdings vor, dass auf dieses nicht einzutreten sei, da es eine unzulässige Klageänderung darstelle. Er beantragte in seiner Klagebegründung vom 26. März 2018, dass die Parteien güterrechtlich voll- ständig auseinandergesetzt seien. In ihrer Klageantwort vom 17. September 2018 erklärte sich die Berufungsklägerin damit einverstanden. Anlässlich der Verhandlung vom 26. Februar 2019 änderte der Berufungsbeklagte sein Rechtsbegehren dahingehend, dass die Berufungsklägerin zu
Kantonsgericht KG Seite 6 von 20 verpflichten sei, ihm einen Betrag von CHF 53'750.60 zu bezahlen. Im Übrigen seien die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt. Die Berufungsklägerin schloss auf Abweisung des Rechtsbegehrens. Im Berufungsverfahren verlangt sie nun neu, dass der Berufungsbeklagte ihr einen Betrag von CHF 14'000.- aus güterrechtlicher Auseinandersetzung zu bezahlen habe. Sie verlange somit etwas anderes als im erstinstanzlichen Verfahren, womit eine Klageänderung vorliege (vgl. Urteile BGer 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.2; 5P.241/2004 vom 23. Sep- tember 2004 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist nach Art. 317 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 gegeben sind (Bst. a) und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Bst. b). Letztere werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Zweck der Klageänderung liegt nicht darin, Verpasstes nachzuholen, sondern die Klage an geänderte Umstände und Bedürfnisse anzupassen (Urteil BGer 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.2.6, nicht publ. in BGE 141 III 302). Die Berufungsklägerin legt in ihrer Berufungsschrift nicht dar, welche neuen Tatsachen oder Beweismittel eine solche Klageänderung zulässig machen sollen. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Obwohl der Berufungsbeklagte an der Verhandlung vom 26. Februar 2019 sein Rechts- begehren geändert hatte, waren sämtliche Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beru- fungsklägerin beruft, damals bereits bekannt, womit es ihr ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diese bereits vor erster Instanz geltend zu machen. Die unzulässige Klageänderung führt jedoch nicht zum gänzlichen Nichteintreten auf das Rechtsbegehren. Vielmehr ist die ursprüngliche Klage zu beurteilen, soweit diese nicht zurückgezogen wurde (Urteile Obergericht des Kantons Bern ZK 2015 129 vom 1. Juli 2015 E. 6.4 mit Hinweisen; Kantonsgericht Basel-Landschaft 400 11 380 vom 7. Mai 2012 E. 3.2). Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungs- klägerin ihr ursprüngliches Rechtsbegehren zurückgezogen hat. Es gilt demnach zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten auf Bezahlung von CHF 53'750.60 vollumfänglich hätte abweisen müssen. 1.5.Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.6.Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). In Kinderbelangen hingegen gelten die unein- geschränkte Untersuchungsmaxime sowie der Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.7.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 2. In seiner Berufung vom 12. September 2019 rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz keine alternierende Obhut angeordnet und die Kinder hierzu nicht erneut angehört (E. 2.1. – 2.4.) sowie die Feiertage nicht geregelt hat (E. 2.5.). 2.1.Der Berufungskläger bringt im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe. Diese habe ihren Entscheid damit begründet, dass die gemeinsamen Kinder wie auch die Parteien die jetzig gelebte Lösung fortführen möchten. Er habe an der Sitzung
Kantonsgericht KG Seite 7 von 20 vom 26. Februar 2019 aber ausgesagt, dass die gemeinsamen Kinder mit der jetzigen Lösung zwar zufrieden seien, jedoch auch, dass sie eine gerechtere Verteilung der Zeit wollten. Die Berufungsbeklagte habe ihrerseits ausgesagt, dass die jetzige Lösung für sie und für die gemeinsamen Kinder stimmen würde. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Berufungsbeklagten davon ausgehe, dass die Kinder sich nicht einen Abend mehr alle zwei Wochen bei ihm wünschen würden. Daran ändere auch der mehrmalige Hinweis der Vorinstanz auf die Kinderanhörung vom 18. Januar 2018 nichts. Dem Protokoll der Kinderanhörung könne zwar entnommen werden, dass die beiden Kinder es so, wie es ist, gut finden. Hingegen könne diesem mit keinem Wort entnommen werden, ob den Kindern jemals sein Vorschlag eines zusätzlichen Abends alle zwei Wochen zur Stellungnahme unterbreitet worden sei. Ausserdem seien anlässlich der Hauptverhandlung die ein Jahr zuvor getätigten Aussagen der Kinder nicht mehr aktuell gewesen. Die Berufungsbeklagte habe an der Verhandlung vom 26. Februar 2019 zu Protokoll gegeben, dass die Kinder angeblich nicht gerne zur Tagesmutter gehen würden, weswegen sie eine andere Lösung habe suchen müssen. Daraus folge, dass sich die Situation der Kinder offenbar seit ihrer Anhörung verändert habe. Die Kinder hätten demnach entsprechend seinem Antrag erneut angehört werden müssen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausdehnung der Betreuung durch ihn das Kindeswohl gefährden könnte bzw. nicht mit dem Kindeswohl vereinbar wäre. Entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen entspringe der zusätzliche Abend nicht vor allem eigenen Interessen. Vielmehr gehe es darum, dass durch die verschiedenen Freizeitaktivitäten der Kinder manchmal die Qualität der gemeinsamen Zeit leide. Auch bestimme er nicht einfach den Besuchs- und Betreuungsplan, sondern tue dies auf dem Rechtsweg. Die Berufungsbeklagte wehre sich nicht wegen des Kindeswohles gegen die beantragte Ausdehnung, sondern aufgrund ihres eigenen Konfliktes mit ihm. Die beantragte Ausdehnung biete überdies keinerlei praktische Probleme. Die Berufungsbeklagte führt dagegen aus, der Berufungskläger habe im erstinstanzlichen Ver- fahren bestätigt, dass die Kinder zufrieden seien, beide Eltern gern hätten, bei beiden sein möchten und eine gerechte Verteilung der Zeit wünschten. Die Kinder hätten dem Berufungskläger nicht gesagt, dass die aktuelle Regelung nicht gerecht sei. Ebenso wenig sei aus dem Wunsch nach gerechter Verteilung der Zeit eine nahezu hälftige Betreuung abzuleiten. Der Berufungs- kläger habe weiter ausgesagt, dass die aktuelle Lösung einwandfrei klappe. Auch sie habe bestätigt, dass die aktuelle Lösung für sie und die Kinder richtig sei. Das Gericht habe daher die aktuelle Regelung zu Recht als Minimallösung mangels anderweitiger Parteivereinbarung fest- gelegt. Bei der Kindesanhörung gehe es nicht darum, dass die Kinder ein Wahlrecht hätten, sondern der Richter soll sich überzeugen können, dass die von den Eltern getroffene Lösung oder der künftige Entscheid des Gerichtes dem Kindeswohl entspreche. Es sie nicht Pflicht der anhörenden Gerichtsschreiberin gewesen, die Kinder zu zusätzlich möglichen Alternativen zu befragen. Das Protokoll der Kindesanhörung sei auch nicht als Protokoll einer Gerichtsver- handlung zu verstehen. Immerhin sollte Kindern auch Raum gegeben werden, Aussagen zu machen, die die Eltern vielleicht nicht hören sollten. Aus diesem Grund heisse es im Protokoll auch "Als Gesprächsergebnis wird nach Absprache mit den Kindern festgehalten, dass...". Weiter habe sich der "Vorfall mit der Tagesmutter" bereits ein halbes Jahr vor der Kinderanhörung vom 18. Januar 2018 ereignet. Der Antrag des Berufungsklägers, die Kinder zu seinem Ausdehnungs- wunsch anzuhören, führe dazu, die Kinder im Scheidungsprozess zu Zeugen zu degradieren, was nicht dem Kindeswohl entsprechen könne. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Kindeswohl seien nicht zu kritisieren. In der Trennungszeit habe sich ein Betreuungsmodell eingespielt, mit dem mittlerweile Eltern wie Kinder sehr gut leben könnten. Dabei handle es sich um ein Minimum unter dem Vorbehalt anderweitiger Parteivereinbarung. Der Berufungskläger verkenne, dass sich die
Kantonsgericht KG Seite 8 von 20 Situation im Laufe der Jahre ohnehin ändern wird, da die Kinder mit dem Älterwerden andere Bedürfnisse haben und sich nach und nach von den Eltern lösen werden. Sie sei mit dem von ihm durchgesetzten Betreuungsmodell nicht einverstanden gewesen, habe es jedoch zugunsten der Kinder akzeptiert. Sie habe im Übrigen vor Gericht einlässlich begründet, warum ein zusätzlicher Tag für die Kinder – und nicht für sie – zu viel sei. Der elterliche Konflikt färbe bereits auf die Kinder ab. Diese würden aus Angst vor seiner Reaktion nicht wagen, ihm zu sagen, dass sie lieber im eigenen Bett/Zimmer als bei ihm schlafen würden. Sie hätten Angst vor der Reaktion ihres Vaters, da sie wüssten, wie eigenmächtig er seine persönlichen Interessen jeweils durchsetze. Sie wehre sich nicht dagegen, dass die Kinder einen intensiven Kontakt zu ihm hätten und ihn auch einmal über das minimal vereinbarte Besuchsrecht sehen oder besuchen können. Sie wehre sich aber gegen seine Unersättlichkeit, die sich darin zeige, dass er immer mehr wolle, wobei es ihm nicht um die Kinder, sondern einzig um seine eigenen Interessen gehe. In seiner spontanen Stellungnahme bringt der Berufungskläger vor, dass die Behauptungen und Einschätzungen der Berufungsbeklagten haltlos, unsubstantiiert und neu seien und diese nicht davor zurückschrecke, die Kinder mittels aktenwidrigen Behauptungen in den Elternkonflikt hinein- zuziehen. So würden die Kinder nicht aus Angst vor ihm handeln, sondern aus Rücksichtnahme. Die Tendenz, ihn in der Berufungsantwort in ein möglichst schlechtes Licht zu stellen, zeuge davon, dass sie offenbar immer noch nicht in der Lage sei, ihren persönlichen Konflikt mit ihm im Interesse des Kindeswohls zurückzustecken. Bezeichnenderweise wehre sie sich mit Händen und Füssen gegen eine neue Kindesanhörung. Die Kinder seien in der Frage der Kinderbetreuung jedoch nicht einfach nur Objekte des Prozesses, sondern Subjekte. Entsprechend hätten sie sehr wohl auch direkt befragt werden müssen bzw. müssen sie noch direkt befragt werden, wie sie zur Anpassung des Besuchsrechts, wie er es vorgeschlagen hat, stehen. Die Vorinstanz führte zur Obhut namentlich aus, dass keine Anzeichen dafür bestünden, dass die bisher gelebte Handhabung des Kontaktrechts das Kindeswohl gefährden würde. Insbesondere wünschten sich die Kinder, dass diese Regelung weitergeführt werde. Somit sei diese als Minimum festzuhalten und Ausgangspunkt der Prüfung eines zusätzlichen Abends zugunsten des Beru- fungsklägers. Aus dessen Aussagen, dass er einen zusätzlichen Abend wünsche, da er die Kinder Dienstags nicht viel sehe, da er sie zu ihren Freizeitaktivitäten fahren müsse, ergebe sich, dass der zusätzliche Abend vor allem eigenen Interessen entspringe, diese aber nicht mit jenen der Kinder übereinstimmen würden. Sollte er tatsächlich an einer geteilten Betreuung interessiert sein, dann sei es gerade seine Aufgabe, sich auch diesen Pflichten zu stellen. Es sei nicht sinnvoll, die gemeinsam verbrachte Zeit prozentual zu erfassen, da es schlussendlich um die Qualität und nicht die Quantität der gemeinsamen Zeit gehen müsse. Demnach sei eine Regelung auch nicht aufgrund von Kompensationen von Abwesenheiten der Kinder während den Besuchszeiten festzu- legen. Indem er die Kinder zu ihren Aktivitäten fahre, zeige er damit auch ihnen gegenüber sein Pflichtbewusstsein, was vermutungsweise sein Ansehen bei den Kindern steigere. Es sei weiter davon auszugehen, dass mit dem zunehmenden Alter der Kinder, diese weitere Interessen entwickeln, die dazu führen werden, dass sie sich unabhängiger von den Eltern bewegen werden. Dass er dann vor allem aufgrund eigener Bedürfnisse einen weiteren Abend alle zwei Wochen verlange, ergebe sich aus seiner Praxis, einfach den Besuchs- bzw. Betreuungsplan zu bestimmen, um sein Recht durchzusetzen. Auch hier verkenne er, dass bezüglich der Kinder nicht sein Recht auf Kontakt, sondern die Interessen und das Wohl der Kinder in den Mittelpunkt zu stellen seien. Somit bestehe kein Grund, gegen den Willen der Kinder die Besuchszeiten bzw. Betreuungsanteile in Abweichung der bisher gelebten Lösung auszudehnen. Dadurch würde hin- sichtlich des Kindeswohls kein Mehrwert erzielt. Im Gegenteil würde den Kindern zusätzlich vermit-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 20 telt, dass ihre Selbstbestimmung in ungerechtfertigter Weise sehr beschränkt sei und es bestünde die Gefahr, dass die gegenwärtig vorhandene Zustimmung der Kinder zu der jetzt gelebten aber sehr instabilen Betreuungssituation mit vielen Wechseln und Bezugspersonen, und damit das positive Erleben der Zeit mit dem Berufungskläger, verloren gehen könnten, was in der Konse- quenz den bestehenden Konflikt zwischen den Parteien noch weiter vergrössern könnte, was dem Wohl der Kinder nicht förderlich wäre. Weiter wies die Vorinstanz den Antrag des Berufungs- klägers auf eine erneute Kinderanhörung ab, da die Kinder bereits angehört und deren Aussagen durch die Eltern bestätigt worden seien. Eine weitere Anhörung sei daher nicht notwendig und es bestünde im Gegenteil die Gefahr, dass die Kinder noch stärker dem Konflikt der Eltern ausgesetzt oder weiter für parteiliche Interessen instrumentalisiert würden. 2.2. 2.2.1. Seit dem 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Von der elterlichen Sorge ist die Obhut zu unter- scheiden, welche die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung umfasst. Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist und gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB grund- sätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, geht damit nicht not- wendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher (BGE 142 III 612 E. 4.1 f. mit Hin- weisen). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat das Gericht jedoch im Sinne des Kindeswohl die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2 ter ZGB). Bei der alternierenden Obhut betreuen beide Elternteile das Kind während mehr oder weniger gleich viel Zeit, wobei das Gesetz aber nicht definiert, ab wann von einer alternierenden Obhut auszugehen ist (Urteile BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.1; 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der alternierenden Obhut ist das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts zu beachten; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entschei- dende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf fest- gestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Bei dieser Beurteilung kommt es insbesondere auf die Erzie- hungsfähigkeit der Eltern an, deren Fähigkeit und Bereitschaft in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternie- rende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzel- falls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld
Kantonsgericht KG Seite 10 von 20 grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beach- tung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert. Der Sachrichter ist damit in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen. Die alternierende Obhut ist regelmässig dann nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, wenn zwischen den Eltern ein offensichtlicher und anhaltender Konflikt in Fragen der Kinderbelange besteht, Schwierigkeiten bei der Kooperation vorhersehbar sind und das Kind immer wieder Konfliktsituation ausgesetzt wäre (BGE 142 III 612 E. 4.2 ff.; 142 III 617 E. 3.2.2 f., je mit Hinweisen; Urteil BGer 5A_54/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.2). 2.2.2. Nach Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. In seinem Leitentscheid ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass die Anhörung im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzu- hören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere Kind kurz vor dem genannten Schwellenalter steht. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines Beweismittels zu verlangen. Eine mehrmalige Anhörung kann dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung be- deuten würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (BGE 131 III 553 E. 1.1 und 1.2.3; 133 III 553 E. 4; Urteil BGer 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass sich die emotionale und kognitive Reife zu überdauernder eigener Meinungsbildung sowie die Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit und damit die Möglichkeit zu formal-logischen Denkoperationen erst ab etwa elf bis zwölf Jahren ausbildet. Je abstrakter die Fragestellung ist, desto weniger kann eine Urteilsfähigkeit angenommen werden. Die Tragweite der elterlichen Sorge ist auch für ein älteres Kind schwerlich überblickbar. Deshalb geht es bei jüngeren Kindern nicht um eine konkrete Befragung über Zuteilungswünsche, sondern in erster Linie darum, dass sich das urteilende Gericht ein persönliches – mithin aktuelles und unmittelbar eigenes – Bild vom Kind machen kann und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhalts- feststellung und Entscheidfindung verfügt. Es geht somit nicht um eine "Quasi-Abwälzung" der Entscheidungslast auf das Kind (BGE 131 III 553 E. 1.2.2; 133 III 146 E. 2.4; Urteil BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen). Im Protokoll der Anhörung werden sodann nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert (Art. 298 Abs. 2 ZPO). Die Einzelheiten des Gesprächsinhalts müssen den Eltern nicht zugänglich gemacht werden (Urteil BGer 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 2.3.Vorliegend ist erstellt, dass zwischen den Eltern ein Konflikt herrscht, diese nur noch auf dem schriftlichen Weg miteinander kommunizieren können und die aktuelle Regelung mit "ein
Kantonsgericht KG Seite 11 von 20 bisschen Druck" seitens des Berufungsklägers zustande gekommen zu sein scheint. Hervorzuheben ist, dass die Parteien dennoch übereinstimmend aussagten, dass die aktuelle Regelung einwandfrei funktioniert (vgl. Protokoll vom 26. Februar 2019, S. 3 und 6; act. 53). Auch die Kinder sagten aus, dass sie die aktuelle Regelung gut finden würden. Sie hätten sowohl ihre Mutter als auch ihren Vater sehr gern und fühlen sich von beiden gut verstanden (Protokoll vom 18. Januar 2018, act. 29). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die aktuelle Regelung als Minimallösung festgehalten und geprüft, ob eine Ausdehnung der Betreuung durch den Berufungskläger auf einen zusätzlichen Abend alle zwei Wochen im Kindeswohl liegt. Betreffend diesen Antrag des Berufungsklägers werfen beide Parteien einander vor, aus eigenen Interessen und nicht aus denjenigen der Kinder zu handeln. Der Berufungskläger ist der Ansicht, dass die Kinder zwingend zu seinem Antrag anzuhören seien. Dem Anhörungsprotokoll vom 18. Januar 2018 kann nicht entnommen werden, welche Fragen den beiden Kindern genau gestellt wurden, was jedoch nicht zu beanstanden ist. Anlässlich der Anhörung war allerdings bereits bekannt, dass der Berufungskläger die Kinder öfters als bisher betreuen möchte und im Protokoll wurde festgehalten, dass die Kinder von den sie betreffenden Punkten der Anträge ihrer Eltern Kenntnis genommen haben. Es ist somit davon auszugehen, dass die Kinder in geeigneter Form und dem Alter entsprechend über die Anträge informiert wurden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die beiden Kinder anlässlich der Anhörung 8 bzw. knapp 10 Jahre alt waren. Bei ihrer Anhörung ging es somit nicht um eine konkrete Befragung über Zuteilungswünsche, sondern in erster Linie darum, dass sich das urteilende Gericht ein persönliches Bild machen kann. Die Vorinstanz hatte die beiden Kinder demnach nicht direkt zu befragen, wie sie zum Wunsch des Berufungsklägers auf zwei Abende mehr pro Monat stehen. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich sodann kein Wunsch der Kinder auf Abänderung der aktuellen Regelung. Vielmehr äusserten sie sich dahingehend, dass sie es gut finden würden, wie es ist. Die Lösung sei super und gerecht. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass sich die Frage betreffend die Tagesmutter offenbar bereits vor der Anhörung der Kinder vom 18. Januar 2018 gestellt hat. So wurden die neuen Verträge betreffend die Tagesmutter bereits am 22. Juni 2017 vom Berufungskläger unterzeichnet (act. 28/1, 28/2). Es handelt sich somit nicht um ein Ereignis, dass erst nach der Kinderanhörung stattgefunden hat bzw. vermag dies nicht zu beweisen, dass die Kinder ihre Meinung betreffend die Betreuungssituation geändert haben und eine erneute Anhörung zwingend notwendig wäre. Darüber hinaus beantragt der Berufungskläger nicht, die Kinder anstelle der Tagesmutter zu betreuen, vielmehr möchte er zwei zusätzliche Abende pro Monat übernehmen. Selbst wenn die Kinder demnach nicht mehr zur Tagesmutter gehen möchten, hätte dies keinen Einfluss auf die Betreuung durch den Berufungskläger. Ergänzend festzuhalten ist diesbezüglich, dass keine der Parteien – auch nicht die Berufungsbeklagte, welche eine familieninterne Lösung bevorzugen würde – behauptet, die aktuelle Situation betreffend die Tagesmutter gefährde das Kindeswohl. Weiter ist festzuhalten, dass der Berufungskläger selber aussagte, dass die Kinder mit der aktuellen Lösung zufrieden sind und sie eine gerechte Verteilung der Zeit wollen (vgl. Protokoll vom 26. Februar 2019, S. 3; act. 53). Eine gerechte Verteilung der Zeit bedeutet jedoch nicht zwingend eine genau hälftige Aufteilung der Betreuung. Zumal die Kinder an der Anhörung vom 18. Januar 2018 die geltende Regelung als gerecht bezeichneten. Darüber hinaus behauptet er nicht, dass die Kinder jemals einen entsprechenden Wunsch ihm gegenüber geäussert hätten. Vielmehr verlangt er lediglich, dass sein Vorschlag den Kindern unterbreitet und diese dazu ange- hört werden. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass die Kinder ihre Meinung betreffend die Betreuung geändert hätten bzw. diese von sich aus einen fixen zusätzlichen Abend alle zwei Wochen beim Berufungskläger wünschen würden. Darüber hinaus handelt es sich beim Antrag
Kantonsgericht KG Seite 12 von 20 des Berufungsklägers – gemäss seiner eigenen Bezeichnung – lediglich um eine minimale Ausdehnung, wobei er gemäss seinen eigenen Berechnungen die Kinder bereits zu ca. 40% der Zeit betreut. Es rechtfertigt sich nicht, die Kinder der Belastung einer erneuten Anhörung auszu- setzen und diese in den Elternkonflikt hineinzuziehen, nur um allenfalls eine minimale Anpassung der Betreuung vorzunehmen. Dies nachdem die Kinder bereits gesetzeskonform angehört wurden und keine Hinweise auf eine Meinungsänderung oder Kindeswohlgefährdung bestehen. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Berufungsbeklagte zwar gegen einen fixen zusätzlichen Abend alle zwei Wochen stellt, sie jedoch auch ausführt, dass sie nichts dagegen habe, wenn die Töchter einen intensiven Kontakt mit dem Vater haben und ihn auch einmal über das minimal vereinbarte Besuchsrecht hinaus sehen oder besuchen können. Der Berufungskläger bringt hingegen nicht vor, dass dies nicht zutreffe und die Berufungsbeklagte es den Kindern verwehren würde, wenn diese ihn aus eigenem Wunsch an einem zusätzlichen Tag sehen möchten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert die vom Berufungs- kläger geforderte Anpassung in Bezug auf das Kindeswohl bringen sollte. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die jetzig gelebte Situation mit einem hohen Betreuungsanteil des Berufungsklägers und einer guten Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen aufs Spiel gesetzt wird. Es kann nicht garantiert werden, dass die beantragte Anpassung ebenso gut funktionieren würde, wie die aktuelle Regelung. Da letztere vollumfänglich dem Kindeswohl entspricht, rechtfertigt sich eine Anpassung nicht. Die Vorinstanz hat die Anträge des Berufungsklägers auf einen zusätzlichen Abend alle zwei Wochen und auf eine erneute Kindesanhörung zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 2.4.Der Berufungskläger ist weiter der Ansicht, dass die Vorinstanz nicht davon absehen durfte, eine alternierende Obhut anzuordnen, da er selbst ohne den zusätzlichen Abend alle zwei Wochen die Kinder zu ungefähr gleich viel Zeit wie die Berufungsbeklagte betreue. Der Elternkonflikt stehe der Anordnung einer alternierenden Obhut nicht entgegen. Die geografische Situation und die Stabilität seien ebenfalls Punkte, die für eine alternierende Obhut sprechen. Auch der Hinweis auf angeblich viele wechselnde Bezugspersonen würde im Lichte der bundesgerichtlichen Recht- sprechung keine Abweichung von der alternierenden Obhut erlauben. Die Berufungsbeklagte bringt diesbezüglich zutreffend vor, dass die entsprechenden Ausfüh- rungen des Berufungsklägers lediglich darauf abzuzielen scheinen, wie die gelebte Betreuungs- situation zu benennen ist. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern er ein Interesse daran hat, ob diese nun als alternierende Obhut bezeichnet wird oder nicht. Auf diese Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. 2.5. 2.5.1. Der Berufungskläger bringt schliesslich vor, dass die richterliche Regelung der Betreuungs- zeiten zum Ziel habe, Unsicherheiten beiseite zu schaffen und eine (durchsetzbare) Regelung zu fixieren für den Fall, dass sich die Parteien nicht einigen könnten. Entsprechend habe die Vorinstanz selbst im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht einfach darauf verzichten können, die Betreuung während den Feiertagen zu regeln. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass die Vorinstanz zu Recht die komplizierte, vom Berufungskläger gewünschte Regelung während der Feiertage abgelehnt habe. Eine solche Regelung möge auf den ersten Blick Klarheit verschaffen, versperre jedoch jeglicher Flexibilität den Weg. Feiertage würden sehr oft in die Ferienzeit fallen, wo die Kinder ohnehin beim einen oder andern Elternteil seien. Dann sei aber auch zu berücksichtigen, dass sie manchmal auf ein
Kantonsgericht KG Seite 13 von 20 Wochenende fallen, dann wieder unter der Woche, und dies ändere sich bekanntlich alle Jahre. Die vom Berufungskläger gewünschte Feiertagsregelung würde also mehr Probleme hervor- bringen als lösen. Diejenigen "Feiertage", die strengen Regeln folgen (z.B. eidg. Bitt-, Buss- und Bettag, usw.), seien von der von ihm gewünschten Regelung nicht betroffen. Die Vorinstanz hielt zu den Feiertagen fest, es sei sinnvoll, dass die Parteien die Feiertage wie Weihnachten etc. alternierend mit den Kindern verbringen würden. Sie hätten sich diesbezüglich in der Vergangenheit einigen können, weshalb ihnen diese Regelung zu überlassen sei. 2.5.2. Nach Art. 133 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 273 Abs. 3 ZGB hat das Gericht auf Antrag des Besuchsberechtigten den persönlichen Verkehr zu regeln. Den Ausführungen der Berufungs- beklagten, wonach eine Regelung der Feiertage zu weniger Flexibilität führen würde, kann nicht gefolgt werden. So gilt die gerichtliche Regelung nur für den Fall, dass sich die Parteien nicht untereinander einigen können. Den Parteien steht es weiterhin frei, die Feiertage flexibel unterein- ander zu vereinbaren. Ausserdem ist es jeder Feiertagsregelung inhärent, dass die Tage auf unter- schiedliche Wochentage fallen und sich mit dem sonstigen Besuchsrecht überschneiden bzw. widersprechen können. Dies kann nicht gegen eine solche Regelung sprechen, andernfalls eine gerichtliche Regelung der Feiertage nie möglich wäre. Die Berufungsbeklagte setzt sich sodann inhaltlich nicht mit der gewünschten Regelung ausein- ander. Auch behauptet sie nicht, dass diese nicht der bisher gelebten Regelung oder dem Kindes- wohl entsprechen würde. Die vom Berufungskläger beantragte Lösung sieht darüber hinaus vor, dass die Kinder die Feiertage abwechselnd bei ihm bzw. bei der Berufungsbeklagten verbringen. Lediglich Auffahrt sollen die Kinder jedes Jahr bei ihm verbringen. Die Regelung scheint somit auch angemessen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung betreut der Berufungskläger die Kinder an den Feiertagen wie folgt:
In ihrer Berufung vom 16. September 2019 beanstandet die Berufungsklägerin zunächst die Kinderunterhaltsbeiträge sowohl betreffend den Barunterhalt (E. 3.1.) als auch den Betreuungs- unterhalt (E. 3.2.). Der Berufungsbeklagte schloss sich in seiner Berufungsantwort vom 7. Novem- ber 2019 betreffend den Kindesunterhalt den Erwägungen der Vorinstanz an. 3.1. 3.1.1. Die Berufungsklägerin bringt betreffend den Barunterhalt vor, dass der Mietzins ihrer Wohnung gemäss eingereichtem Mietvertrag CHF 1'500.- betrage. Es sei auf einen Schreibfehler zurückzuführen, dass in der Klageantwort von CHF 1'200.- ausgegangen wurde. Der Wohnkosten- anteil betrage pro Kind bei 15% CHF 225.-. Sie ist weiter der Ansicht, dass die Kinder in der Primarschule bereits Computer und Internet benutzen würden, so dass sie auch zu Hause auf eine Internetverbindung angewiesen seien. Obwohl diese Position bei bis zu 12-jährigen Kindern in den
Kantonsgericht KG Seite 14 von 20 Zürcher Tabellen noch nicht ausgeschieden sei, sei dafür ein reduzierter Betrag von CHF 35.- zu berücksichtigen. Sie macht ferner geltend, dass die Krankenkassenprämien der Kinder in der Grundversicherung je CHF 81.- betragen, davon seien die Subventionen abzuziehen. Hingegen sei die Zusatzversicherung im Betrag von CHF 47.85 zu berücksichtigen. Diese Versicherung hätten die Parteien noch zusammen abgeschlossen. Der gemeinsame Entscheid der Eltern, den Kindern diese Zusatzversicherung zu gewähren, sei über die Scheidung hinaus beizubehalten. Unter Berücksichtigung der Subventionen ergebe sich daher pro Kind eine Nettoprämie von CHF 69.-. Ob mit der Ausrichtung der IV-Rente die Subvention der Krankenkasse auch in Zukunft noch ausgerichtet werde, sei unsicher. Sicher werde der Subventionsbetrag bei einer Erhöhung des Einkommens um etwa einen Drittel sinken. Schliesslich führt die Berufungsklägerin aus, dass für die Kinder zusätzlich noch Lebensversicherungspolicen bestünden, die die Eltern ebenfalls gemeinsam abgeschlossen hätten. Auch mit der Scheidung könne es nicht angehen, dass sie diese nun alleine bezahlen solle. Die Vorinstanz erwog, dass der Mietzins gemäss dem eingereichten Mietvertrag CHF 1'500.- betrage. Da die Berufungsklägerin selber mit CHF 1'200.- rechne, sei von diesem Betrag auszu- gehen. Pro Kind seien demnach CHF 180.- anzurechnen (je 15% von CHF 1'200.-). Weiter äusserte sie sich nicht direkt zu den Internetkosten, sondern berücksichtigte gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabelle bis zum 12. Altersjahr keine Kosten für Telefon und Internet und ab dem 13. Altersjahr CHF 45.- pro Monat und Kind. Bei den Krankenkassenprämien berücksichtigte sie CHF 20.55 (CHF 81.- KVG abzüglich der Prämienverbilligung von CHF 60.45) ohne weitere Begründung. Zur Lebensversicherung äusserte sie sich nicht. 3.1.2. Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Das Gesetz sieht jedoch keine Berechnungsmethode vor. Der Richter hat den Unterhaltbeitrag nach Ermessen festzulegen, wobei er über einen grossen Ermessensspielraum verfügt. Die Zürcher Kinderkosten-Tabellen des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich können dabei als Ausgangspunkt dienen, wobei diese den konkreten Bedürfnissen des Kindes und der finanziellen Verhältnisse der Eltern anzupassen sind (Urteil BGer 5A_100/2012 vom 30. August 2012 E. 6.1). Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB). Sie sind daher vom Bedarf jedes unterhaltsberechtigten Kindes abzuziehen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3). 3.1.3. Vorliegend geht aus dem eingereichten Mietvertrag (act. 45/3) hervor, dass der Mietzins CHF 1'500.- beträgt, was darüber hinaus vom Berufungsbeklagten nicht bestritten wird. Die von der Berufungsklägerin in ihrer Klageantwort vom 17. September 2018 angegebenen CHF 1'200.- sind somit offensichtlich falsch, womit die Vorinstanz in Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime den tatsächlichen Mietzins hätte berücksichtigen müssen. Beim Mietzins ist demnach von insgesamt CHF 1'500.- bzw. pro Kind von CHF 225.- auszugehen (je 15% von CHF 1'500.-; vgl. BASTONS BULLETTI, L'entretien après divorce: Méthodes de calcul, montant, durée et limites, in SJ 2007 77, S. 102, Fn. 140). Weiter hatte die Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht die Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für das Internet vor dem 13. Altersjahr gefordert. Diese Kosten sind denn auch nicht gerechtfertigt. Die in den Zürcher Kinderkosten-Tabellen erfassten Kosten stellen Durchschnittswerte dar. Die Berufungsklägerin legt keine Gründe nahe, welche eine Abweichung von diesen Durchschnittswerten aufdrängen würden. So ist es nicht aussergewöhnlich, dass heutzutage Kinder bereits vor dem 13. Altersjahr zu Hause das Internet für die Schule benutzen.
Kantonsgericht KG Seite 15 von 20 Es besteht hier kein Unterschied zu anderen Haushalten, womit keine zusätzlichen Kosten für das Internet zu berücksichtigen sind. Bei den Krankenkassenprämien sind grundsätzlich lediglich die Kosten der Grundversicherung abzüglich der Prämienverbilligung zu berücksichtigen. Da aktuell noch nicht klar ist, wie sich die IV-Rente auf die Höhe der Prämienverbilligung auswirken wird, hat die Vorinstanz zu Recht die aktuelle Prämienverbilligung berücksichtigt. Wird die Prämienverbilligung wegfallen, liegt es an der Berufungsklägerin, den Unterhaltsbeitrag allenfalls anpassen zu lassen. Hingegen hat der Beru- fungsbeklagte vor Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss den unbestrittenen Fest- stellungen der Vorinstanz noch einen Überschuss von CHF 2'353.45. Zu beachten ist, dass er neben den Kinderunterhaltsbeiträgen an die Berufungsklägerin auch selber direkt für zahlreiche Kinderkosten, insbesondere die Kosten der Tagesmutter, der Rennschule, das Jazzdance sowie die Skiausrüstung aufzukommen hat. Die genaue Höhe dieser Kosten ist allerdings nicht bekannt. Der Berufungsbeklagte behauptet jedoch nicht, dass die finanziellen Verhältnisse nicht genügen würden, um für die Zusatzversicherung aufzukommen. Diese ist demnach auch beim Kindes- unterhalt zu berücksichtigen. Die Zusatzversicherung beträgt je CHF 47.85 pro Monat, aus- machend je total CHF 68.40 für Krankenkassenprämien. Bei der Lebensversicherung handelt es sich lediglich um einen Betrag von CHF 42.35 für 6 Monate, also je CHF 7.- pro Monat. Dieser kann aufgrund der finanziellen Verhältnisse ebenfalls berücksichtigt werden. 3.1.4. Die weiteren Positionen sind unbestritten. Bis zur Vollendung des 12. Altersjahres beträgt der Barbedarf für die beiden Töchter demnach je CHF 865.- (Nahrung: CHF 125.-; Kleidung: CHF 80.-; Wohnen: CHF 225.-; Wohnnebenkosten und Haushalt: CHF 40.-; Krankenkasse: CHF 68.40; Lebensversicherung: CHF 7.-; Gesundheit: CHF 30.-; Freizeit, Förderung und ÖV: CHF 200.-; Steuern: CHF 50.-; Essen Schwester der Berufungsklägerin: CHF 40.-). Ab dem 13. Altersjahr beträgt der Barbedarf je CHF 1'140.- (Nahrung: CHF 175.-; Kleidung: CHF 100.-; Wohnen: CHF 225.-; Wohnnebenkosten und Haushalt: CHF 40.-; Krankenkasse: CHF 68.40; Lebensversicherung: CHF 7.-; Gesundheit: CHF 150.-; Telefon und Internet: CHF 45.-; Freizeit, Förderung und ÖV: CHF 240.-; Steuern: CHF 50.-; Essen Schwester der Berufungs- klägerin: CHF 40.-). Von diesen Beträgen sind jeweils die IV-Kinderrente sowie die Kinderzulagen abzuziehen, wobei diese für die beiden Töchter unterschiedlich ausfallen. Für C.________ betrugen die Kinderzulagen bis zum 28. Februar 2018 CHF 265.-. In dieser Zeitspanne betrug die IV-Kinderrente CHF 320.-. Seit dem 1. März 2018 betragen die Kinderzulagen CHF 245.- pro Monat und die IV-Kinderrente CHF 377.-. Der Unterhaltsbeitrag beläuft sich demnach bis zum 28. Februar 2018 auf CHF 280.-, ab dem 1. März 2018 bis zur Vollendung des 12. Altersjahres auf CHF 243.- und ab dem 13. Altersjahr auf CHF 518.- bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB. Für D.________ betrug die IV-Kinderrente bis zum 28. Februar 2018 CHF 320.- und ab dem
Kantonsgericht KG Seite 16 von 20 Unterhaltsbeitrag demnach CHF 280.-, vom 1. März 2018 bis 31. August 2018 CHF 223.-, ab dem
Kantonsgericht KG Seite 17 von 20 Invalidität. Da die Berufungsklägerin somit nicht durch die Kinderbetreuung in ihrer Erwerbs- fähigkeit eingeschränkt ist, hat sie auch keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 4. Die Berufungsklägerin beanstandet sodann in ihrer Berufung vom 16. September 2019 die güterrechtliche Auseinandersetzung. 4.1.Die Berufungsklägerin scheint nicht zu behaupten, dass die Klageänderung des Berufungs- beklagten im erstinstanzlichen Verfahren unzulässig war. Hingegen bringt sie vor, dass sie eine im Jahr 2014 erhaltene Erbschaft für sich und ihren Unterhalt verbraucht habe. Sie habe eine Vermögensübersicht zu den Akten gereicht, wonach auf ihrem Privatkonto lediglich noch CHF 60'012.- [recte: CHF 16'012.-] per 3. Mai 2018 waren. An der Scheidungsverhandlung vom 26. Februar 2019 sei ihr die Steuerveranlagung 2017 vorgehalten worden, wonach sie damals noch Privatkapitalien von CHF 41'000.- besessen habe. Diese habe sie aber im Jahr 2018 verbrauchen müssen. Erst im Dezember 2018 habe sie die Nachzahlung der IV erhalten. Selbst wenn bei Einleitung des Scheidungsverfahrens am 4. September 2017 mit Hinzurechnung der Nachzahlung der IV bei ihr noch Barvermögen vorhanden gewesen wäre, müsse gleichzeitig erkannt werden, dass sie in der Zeit vorher ihr Eigengut im Umfang von rund CHF 160'000.- (Erbschaft CHF 200'000.-, abz. Privatkapitalien gemäss Steuerveranlagung 2017) für den Unterhalt für sich und die Kinder verwenden musste. Es bestehe also bei Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Ersatzforderung ihres Eigengutes gegen ihre Errungenschaft im Betrag von gerundet CHF 160'000.-. Unabhängig davon, wieviel von der Nachzahlung der IV- Rente zu ihrer Errungenschaft hinzugerechnet werde, sei der Rückschlag im Zeitpunkt der Auseinandersetzung offensichtlich. Der Berufungsbeklagte bestreitet die Ausführungen der Berufungsklägerin zu ihrem Vermögen und dessen Verbrauch nicht. Auch behauptet er nicht, dass sie dies nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Berufungsklägerin aufgrund der Nachzahlung der IV- Renten CHF 101'115.- zustehen. Davon würden CHF 47'361.- zzgl. Zinsen von CHF 2'775.25 Errungenschaft bilden. Demnach stelle der Betrag von CHF 50'136.25 die einzige hälftig zu teilende Errungenschaft dar, weshalb dem Berufungsbeklagten aus Güterrecht CHF 25'068.10 zustehe. 4.2.Die Parteien standen unbestrittenermassen unter dem Güterstand der Errungenschafts- beteiligung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind der Aufwand für den Unterhalt der Familie, einschliesslich der Altersvorsorge, sowie die Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens und die darauf lastenden Steuern von der Errungenschaft zu tragen. Daraus folgt die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemein- schaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte oder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen ist. Solche Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens- erfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investi- tionen eingesetzt. Freilich dient eine solche natürliche Vermutung lediglich der Beweiserleich- terung. Sie hat keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Der Prozessgegner muss daher nur - aber
Kantonsgericht KG Seite 18 von 20 immerhin - den Gegenbeweis erbringen, indem er beim Gericht Zweifel an der natürlichen Vermu- tung erzeugt (Urteil BGer 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Werden Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt, so besteht nach Art. 209 Abs. 1 ZGB bei der güter- rechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. Wird beispielsweise der Lebensunterhalt der Familie einem Unternehmen belastet, welches dem Eigengut zuzuordnen ist, so steht dieser Masse eine Ersatzforderung gegen die Errungenschaft zu (BGE 135 III 337 E. 2 mit Hinweisen). 4.3.Da die Berufungsklägerin erst im Dezember 2018 die IV-Renten seit August 2015 aus- bezahlt erhalten hat, ist es nachvollziehbar, dass sie vorher ihr Eigengut angreifen musste, um für den Unterhalt der Familie aufzukommen. Es ist denn auch unbestritten, dass die Berufungs- klägerin CHF 160'000.- aus einer im Jahre 2014 erhaltenen Erbschaft zur Deckung des Unterhalts der Familie gebraucht hat. Da die Erbschaft dem Eigengut zusteht (Art. 198 Ziff. 2 ZGB), der Familienunterhalt aber durch die Errungenschaft zu decken ist, besteht eine Ersatzforderung des Eigenguts gegenüber der Errungenschaft in der Höhe von CHF 160'000.-. Da die Nachzahlung der IV insgesamt CHF 105'128.20 bzw. der gemäss den Berechnungen der Vorinstanz davon zu teilende Betrag CHF 50'136.25 betrug, besteht auf Seiten der Berufungsklägerin ein Rückschlag, womit sie dem Berufungsbeklagten keine Zahlung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung zu leisten hat. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. 5. Keine der beiden Parteien hat vollständig obsiegt. Es rechtfertigt sich somit, die Gerichtskosten je hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf je CHF 1'200.-, insgesamt CHF 2'400.-, festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR) und von den geleisteten Vorschüssen bezogen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 19 von 20 Der Hof erkennt: I.Die Verfahren 101 2019 268 und 101 2019 278 werden vereinigt. II.Die Berufung vom 12. September 2019 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. III.Die Berufung vom 16. September 2019 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. IV.Ziff. 4, 6 und 10 des Entscheids des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 20. Mai 2019 werden abgeändert. Sie lauten neu wie folgt: 4. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung steht dem Vater ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, zu. Dazu hat er das Recht, die Kinder jeden Dienstag bis Mittwoch und Donnerstag bis Freitag, jeweils abends von 19.00 Uhr bis 08.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Vater ist verantwortlich, die Kinder morgens soweit nötig zur Schule zu transportieren. Er hat zudem das Recht, die Kinder in die Ferien zu nehmen. Das Ferienrecht wird auf sechs Wochen pro Kalenderjahr während der Schulferien festgelegt. Die Ferienzeit ist jeweils mindestens zwei Monate im Voraus durch A.________ anzukündigen. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung hat der Vater das Recht, die Kinder während den Feiertagen wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen:
Kantonsgericht KG Seite 20 von 20 CHF 220.- vom 1. März 2018 bis 31. August 2018, CHF 240.- vom 1. September 2018 bis zum vollendeten 12. Altersjahr, CHF 520.- bis zur Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbil- dung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB. Allfällige Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter. A.________ wird verpflichtet, die Kosten der Tagesmutter, der Rennschule, das Jazzdance sowie die Skiausrüstung zu bezahlen. 10. Die Parteien sind güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt. Des Weiteren wird der Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 20. Mai 2019 bestätigt. V.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 2'400.- festgesetzt und A.________ und B.________ je hälftig auferlegt. Sie werden von den bezahlten Vorschüssen bezogen. VI.Die Parteikosten werden wettgeschlagen. VII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. Januar 2020/sig Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin: