Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 101 2019 14
Entscheidungsdatum
25.06.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2019 14 101 2019 45 Urteil vom 25. Juni 2019 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Dina Beti, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa gegen B., Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Cédric Sturny GegenstandEheschutzmassnahmen (Sorgerecht, Besuchsrecht, Kindesentfüh- rung) Berufung vom 14. Januar 2019 gegen den Entscheid des Präsiden- ten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 6. Dezember 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A.A., geboren 1990, und B., geboren 1987, heirateten 2012. Ihrer Ehe entspross der Sohn C., geboren 2015. B.Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 stellte A. beim Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (hiernach: der Präsident) namentlich ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen. B.________ nahm dazu am 30. August 2018 Stellung. Der Präsident hörte die Parteien am 24. September 2018 persönlich an. Am 27. September 2018 forderte der Präsident den Früherziehungsdienst auf, Stellung zur Situati- on von C.________ zu nehmen und eine Empfehlung zum Kontaktrecht zwischen B.________ und C.________ abzugeben. Die Antwort des Früherziehungsdienstes folgte am 10. Oktober 2018. Am 6. Dezember 2018 erliess der Präsident unter anderem folgende Eheschutzmassnahmen: "3. C., geboren im 2015, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. 4. Die Obhut über C. wird A.________ übertragen. 5. Mangels anderweitiger Einigung hat B.________ das Recht und die Pflicht, C.________ jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Ferner hat er das Recht und die Pflicht, C.________ während drei Wochen pro Kalenderjahr zu sich in die Ferien, beziehungsweise auf Besuch zu nehmen. Die Ausübung des Ferienrechtes ist mindestens zwei Monate im Voraus anzukündigen. [...] 11. Die übrigen Rechtsbegehren werden abgewiesen." C.Am 14. Januar 2019 erhob A.________ Berufung gegen diesen Entscheid und ersuchte um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 3, 5 und 11 des Entscheides des Gerichtspräsiden- ten des Seebezirks vom 6. Dezember 2018 aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern: Ziff. 3: Das alleinige Sorgerecht über C., geboren im 2015, wird A. übertragen. Ziff. 5: Mangels anderweitiger Einigung hat B.________ das Recht und die Pflicht, C.________ jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr, sowie Sonntag, 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Ferner hat er das Recht und die Pflicht, C.________ während drei Wochen pro Kalenderjahr zu sich in die Ferien, beziehungsweise auf Besuch zu nehmen. Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens zwei Monate im Voraus anzukündigen. Ziff. 11.1: Es sei dem Gesuchsgegner zu verbieten, die Schweiz mit dem Kind C.________ zu verlassen. Dieses Verbot wird ausgesprochen unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB, welcher wie folgt lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Ziff. 11.2 Die Kantonspolizei Freiburg sei anzuweisen, zur Verhinderung von internationaler Kindesentführung im Schengener Informationssystem (SIS) und im automatisierten Fahndungssys- tem (RIPOL) gemäss Art. 15 Abs. 1 BPI einzutragen:

  • C., geboren im 2015, Staatsangehöriger von D.;
  • B., geboren im 1987, Staatsangehöriger von D.. Ziff. 11.3: Die übrigen Rechtsbegehren werden abgewiesen.
  1. Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten sei für die Dauer des Berufungsverfahrens aufzuheben.
  2. Die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien dem Berufungsbeklagten aufzuer- legen." B.________ beantragte am 11. Februar 2019 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der vollständi- gen unentgeltlichen Rechtspflege. D. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ wurde mit Urteil vom
  3. Januar 2018 [recte: 2019] gutgeheissen (101 2019 16). Mit Urteil vom 22. Februar 2019 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung von A.________ abgewiesen. B.________ wurde unter Hinweis auf Art. 292 StGB verboten, während dem Beru- fungsverfahren die Schweiz mit dem Kind C.________ zu verlassen (101 2019 15). Erwägungen

1.1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar. Vorliegend handelt es sich nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, weshalb kein Mindeststreitwert erforderlich ist (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). 1.2. Auf Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 Bst. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsmaxime, Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Für Fragen betref- fend Kinderbelange entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). 1.3. Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 4. Januar 2019 zugestellt (act. 20). Die am 14. Januar 2019 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.4.Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begrün- dung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Berufungsschrift enthält die Rechtsbegeh- ren und ist begründet, weshalb darauf einzutreten ist. 1.5.Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 1.6.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Infor- mationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.7. Grundsätzlich werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Bei Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime sind jedoch neue Tatsachen und Beweismittel selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO gilt im vorliegenden Verfahren die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, weshalb neue Tatsachen und Beweismit- tel ohne Weiteres zu berücksichtigen sind. 2. 2.1.Die Berufungsklägerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorin- stanz stütze sich im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme des Früherziehungsdiens- tes vom 10. Oktober 2018. Diese sei ihr aber vor dem Entscheid nicht zugestellt worden. Folglich habe sie keine Möglichkeit gehabt, sich vor dem Entscheid zu diesem neuen Beweismittel zu äussern. Darüber hinaus habe sie die Sistierungsverfügung vom 8. November 2018 betreffend das Strafverfahren zwischen den Parteien nicht einreichen können. Sie habe hierzu darauf gewartet, dass ihr die Antwort des Früherziehungsdienstes zur Stellungnahme zugestellt werde, was nicht geschehen sei. Der Berufungsbeklagte bestreitet ausführlich, dass das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt worden ist. 2.2.Nach Art. 53 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Damit wird der in Art. 29 Abs. 2 BV als verfassungsrechtliche Minimalgarantie verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör für den Anwendungsbereich der ZPO auf Gesetzesstufe geregelt. Die vom Bundesgericht zu Art. 29 Abs. 2 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 53 ZPO zu berücksichti- gen (Urteil BGer 5A_109/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeits- bezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kennt- nisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beur- teilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der mate- riellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde bzw. der Berufung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweis). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittel- instanz über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Beschwerde- bzw. Berufungs-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 führer daraus kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (Urteil BGer 1P.544/2003 vom 12. November 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Aus den Akten geht nicht hervor, dass den Parteien die Stellungnahme des Früherziehungsdiens- tes vom 10. Oktober 2018 zugestellt worden wäre. Darin liegt eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsklägerin. Da der Hof allerdings in casu über volle Kognition verfügt und die Verletzung nicht als besonders schwerwiegend beurteilt werden kann, wird sie demnach im vorlie- genden Berufungsverfahren geheilt. 3. Die Berufungsklägerin rügt sodann, dass der rechtserhebliche Sachverhalt verschiedentlich unrich- tig festgestellt worden sei. Die Vorinstanz habe nicht erkannt, dass einerseits eine erhöhte Entfüh- rungsgefahr besteht (E. 3.1. bis 3.3.) und dass andererseits der Berufungsbeklagte nicht auf die Bedürfnisse von C.________ eingehen kann (E. 3.4.). 3.1. 3.1.1. Die Berufungsklägerin bringt zunächst vor, dass der Früherziehungsdienst die Entführungs- gefahr im Bericht vom 10. Oktober 2018 explizit in Betracht ziehe und um grösste Vorsicht in Bezug auf das Kontaktrecht gewarnt habe. Die Vorinstanz habe mit Schreiben vom 27. September 2018 den Früherziehungsdienst explizit um Empfehlungen bezüglich des Kontaktrechts gebeten. Es sei daher umso erstaunlicher, dass sie ohne Not von diesen Empfehlungen im angefochtenen Entscheid abgewichen sei. Der Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Früherziehungsdienst lediglich die Aussagen der Berufungsklägerin wiedergegeben und keine konkrete Empfehlung abgegeben habe. Im Rahmen der vorinstanzlichen Verhandlung vom 24. September 2018 sei die Frage nach einer möglichen Kindesentführungsgefahr mehrfach zur Sprache gekommen. Dabei habe er glaub- haft darzulegen vermocht, dass er nicht damit gedroht habe, seinen Sohn zu entführen. Ausser- dem würde er ihr C.________ nie wegnehmen. 3.1.2. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Das Gericht kann Amtsstellen um schriftliche Auskunft ersuchen (Art. 190 Abs. 1 ZPO). Es kann aber auch ein Gutachten bei einer sachverständigen Person einholen (Art. 183 ff. ZPO). Grundsätzlich ist das Gericht nicht an die Schlussfolgerungen des eingeholten Gutachtens gebun- den. Dennoch darf er nur aus stichhaltigen Gründen vom Gutachten abweichen und hat das Ergebnis seiner Beweiswürdigung und Beurteilung nachvollziehbar darzulegen (Urteil BGer 5A_478/2016 vom 10. März 2017 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 3.1.3. Der Früherziehungsdienst wandte sich mit Schreiben vom 28. Juni 2018 an das Friedens- gericht des Seebezirks und bat dieses zu prüfen, welche Massnahmen zu treffen sind, um das Kindeswohl von C.________ zu sichern. Dieser sei durch die behandelnde Kinderärztin am 5. Dezember 2015 angemeldet worden. Die Kontaktaufnahme mit den Eltern habe sich schwierig gestaltet. Die heilpädagogische Früherziehung habe erst am 14. März 2017 mit einer Entwick- lungsabklärung beginnen können. Am 18. Juni 2018 habe die Berufungsklägerin erstmals über die sehr belastenden Familienverhältnisse berichtet. Diese habe sodann am 28. Juni 2018 dem Beru- fungsbeklagten telefonisch mitgeteilt, dass sie sich zu einer Trennung von ihm entschlossen habe. Der Berufungsbeklagte beabsichtige am 15. Juli 2018 mit der Berufungsklägerin und C.________ zu seiner Familie nach D.________ zu reisen. Unter den gegebenen Umständen wolle die Beru- fungsklägerin diese Reise keinesfalls antreten. Als sie ihm dies mitteilte, habe dieser damit

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 gedroht, ihr das Kind wegzunehmen. Die Berufungsklägerin befürchte nun, dass das Kind der väterlichen Familie in D.________ überlassen werden solle. Im Bericht vom 10. Oktober 2018 an die Vorinstanz führte der Früherziehungsdienst weiter aus, dass im Anschluss an die Meldung vom 28. Juni 2018 die Früherzieherin am 2. Juli 2018 die Beru- fungsklägerin und C.________ in der elterlichen Wohnung besuchte. Danach seien die beiden im Kontext der schwierigen Trennungssituation ins Frauenhaus E.________ gezogen. Im Interesse des Kindes hätten die Früherzieherin und die Berufungsklägerin einen telefonischen Kontakt unter- halten. Sie seien von der Berufungsklägerin laufend über die aktuelle Situation informiert worden. Das primäre Anliegen sei gewesen, die Weiterführung der Früherziehung im neuen Wohnkanton zu organisieren. Am 13. Juli 2018 sei ein längeres Telefongespräch mit dem Berufungsbeklagten geführt worden, um ihn über die Meldung an das Friedensgericht zu informieren. Dabei habe er sich zuerst sehr verzweifelt und ahnungslos gegeben. Plötzlich habe er seine Haltung geändert und die Berufungsklägerin beschuldigt, einen verschwenderischen Umgang mit dem von ihm verdienten Geld zu haben. Er fühle sich auch in seiner Ehre verletzt, da sie ihn nun zum zweiten Mal verlassen habe. Auf das Thema des Wohlergehens des gemeinsamen Kindes sei er nicht eingegangen. Der Berufungsbeklagte könne die Bedürfnisse und Schwierigkeiten des Kindes kaum erkennen und vermöge nicht, im Interesse seines Kindes zu agieren. Zudem sei die bereits erwähnte Entführungsgefahr in Betracht zu ziehen. Ihres Erachtens sei somit grösste Vorsicht in Bezug auf das Kontaktrecht geboten. Ob es sich beim Bericht des Früherziehungsdienstes vom 10. Oktober 2018 um eine schriftliche Auskunft oder ein Gutachten handelt, kann offen bleiben. Den Berichten lässt sich nicht entneh- men, dass eine Person des Früherziehungsdienstes dabei gewesen wäre, als der Berufungsbe- klagte angeblich mit der Entführung von C.________ drohte. Die entsprechenden Aussagen scheinen von der Berufungsklägerin zu stammen. Der Früherziehungsdienst stand denn auch hauptsächlich mit ihr in Verbindung, während ein Kontakt zum Berufungsbeklagten nur sehr spärlich stattgefunden hat. Die Berufungsklägerin hat den Früherziehungsdienst erstmals am 18. Juni 2018 über die "sehr belastenden Familienverhältnisse" informiert. Für die Zeit danach wird lediglich ein einziges Telefongespräch mit dem Berufungsbeklagten am 13. Juli 2018 erwähnt, in welchem darüber hinaus das Thema Entführung nicht zur Sprache gekommen ist. Die Berichte können daher nicht als objektiv angesehen werden. Zudem werden ausser der angeblichen Äusserung des Berufungsbeklagten keine weiteren Umstände dargelegt, welche auf eine Entfüh- rungsgefahr hinweisen würden. Insbesondere wird nicht erwähnt, dass der Berufungsbeklagte sich seit Juni 2018 noch einmal in diese Richtung geäussert oder entsprechende Anstalten getroffen hätte. Die Berichte des Früherziehungsdienstes vermögen demnach nicht zu beweisen, dass eine erhöhte Entführungsgefahr besteht. 3.2. 3.2.1. Weiter bringt die Berufungsklägerin vor, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass ein Strafverfahren zwischen den Parteien lief. Aus der diesbezüglichen Sistierungsverfügung vom 8. November 2018 gehe klar hervor, dass der Berufungsbeklagte ihr mehrmals gedroht habe, den gemeinsamen Sohn zu entziehen und mit ihm nach D.________ zu gehen. Er habe gegenüber der Polizei eingeräumt, dass es sein könne, folgende Aussage ihr gegenüber in einer Auseinanderset- zung getätigt zu haben: "du wirst sehen was mit dir passieren wird, entweder du oder ich auf dieser Welt". Der Berufungsbeklagte führt hingegen aus, dass die Vorinstanz sehr wohl vom Strafantrag Kennt- nis genommen habe. Ausserdem handle es sich beim Zivilverfahren um ein vom inzwischen

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 sistierten Strafverfahren unabhängiges Verfahren. Das vorinstanzliche Gericht sei aufgrund seiner Fachkompetenz selber in der Lage, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Zumal es die Parteien unmittelbar angehört und sich ein Bild der Glaubhaftigkeit der Aussagen machen konnte. Es sei eine reine Parteibehauptung, wenn die Berufungsklägerin aus dem zitierten Satz ableiten wolle, dass er mit der Wegnahme des gemeinsamen Sohns gedroht habe. Es sei aktenwidrig, dass er ihr mehrmals gedroht habe, ihr den gemeinsamen Sohn zu entziehen und mit ihm nach D.________ zu gehen. 3.2.2. Aus der Sistierungsverfügung vom 8. November 2018 geht insbesondere hervor, dass die Berufungsklägerin bei der Polizei erschien und aussagte, dass sie vom Berufungsbeklagten bedroht worden sei. Zudem habe er ihr gedroht, den gemeinsamen Sohn zu entziehen und mit ihm nach D.________ zu gehen. Der Berufungsbeklagte habe dies bestritten. Er habe zu Protokoll gegeben, dass es sein könne, die Aussage "du wirst sehen was mit dir passieren wird, entweder du oder ich auf dieser Welt!" in einer Auseinandersetzung getätigt zu haben. Dies wisse er jedoch nicht mehr. Auch habe er nie die Absicht gehabt, ihr damit zu drohen. Er habe abgestritten, das gemeinsame Kinde ausser Landes bringen zu wollen. In der Sistierungsverfügung vom 8. November 2018 werden somit lediglich die Aussagen der Beru- fungsklägerin und des Berufungsbeklagten zitiert. Die Staatsanwaltschaft hat keine Beweiswürdi- gung vorgenommen. Entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin ist mit der Sistierungs- verfügung nicht erstellt, dass der Berufungsbeklagte ihr mehrmals gedroht hat. Darüber hinaus ergänzte die Berufungsklägerin anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2018, dass es seit August 2017 zu keinen tätlichen Auseinandersetzungen mehr gekommen sei. Sie sei seit ihrem Auszug vom 11. Juli 2018 nicht mehr zum Berufungsbeklagten zurückgekehrt und wohne mit ihrem Sohn nun in F.. Der Berufungsbeklagte sei schon einige Male bei ihr gewesen, um seinen Sohn zu besuchen. Sie wolle ihm diese Möglichkeit auch geben und hoffe, dass dies in Zukunft ordnungsgemäss funktioniere. Die Staatsanwaltschaft stellte sodann mit Einverständnis der Berufungsbeklagten das Verfahren nach Art. 55a StGB ein, da es sich entweder um eine einmalige Entgleisung einer im Übrigen vernünftigen Person gehandelt oder Täter und Opfer eine dauerhafte Lösung ihres Konfliktes gefunden haben. Schliesslich mag der Berufungsbeklagte zwar zugegen haben, allenfalls die Aussage "du wirst sehen was mit dir passieren wird, entweder du oder ich auf dieser Welt!" getätigt zu haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern aus diesem Satz abgeleitet werden soll, dass der Berufungsbeklagte vorhat, den gemeinsamen Sohn wegzunehmen und nach D. zu bringen. In diesem Satz wird C.________ mit keinem Wort erwähnt. Auch aus der Sistierungsverfügung vom 8. November 2018 lässt sich somit keine erhöhte Entführungsgefahr ableiten. 3.3.Es geht somit weder aus den Berichten des Früherziehungsdienstes vom 28. Juni 2018 und vom 10. Oktober 2018 noch aus der Sistierungsverfügung vom 8. November 2018 hervor, dass eine erhöhte Entführungsgefahr besteht. Auch aus dem Umstand, dass sich der Berufungs- beklagte angeblich in seiner Ehre verletzt gefühlt hat, kann dies nicht abgeleitet werden. Zumal nicht nachgewiesen ist, dass er sich tatsächlich entsprechend geäussert hatte. An der Verhand- lung vom 24. September 2018 hat er bestritten, C.________ nach D.________ bringen zu wollen. Darüber hinaus macht die Berufungsklägerin auch nicht geltend, dass der Berufungsbeklagte diesbezüglich irgendwelche Anstalten oder Vorbereitungen getroffen hätte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, besteht eine latente Entführungsgefahr eigentlich immer dann, wenn die Eltern eines Kindes ausländische Staatsangehörige sind. Vorliegend ist keine erhöhte Gefahr nachgewie- sen. Der Sachverhalt wurde diesbezüglich nicht falsch festgestellt.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 3.4. 3.4.1. Die Berufungsklägerin rügt weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht festgestellt, dass der Berufungsbeklagte nicht in der Lage ist, die Schwierigkeiten seines Kindes zu erkennen und auf dessen Wohlergehen einzugehen, obwohl dies in beiden Berichten des Früherziehungsdiens- tes ausdrücklich erwähnt worden sei. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz habe er bisher sehr wohl die Möglichkeit gehabt, sich intensiver um seinen Sohn zu kümmern. Schliesslich habe er die gemeinsame Wohnung erst am 11. Juli 2018 verlassen, der Früherziehungsdienst habe aber bereits am 16. Mai 2018 ein Gespräch mit ihm über die Notwendigkeit der Intervention des Dienstes führen müssen, da C.________ grosse Auffälligkeiten und Rückstände in seiner Entwick- lung zeigte und der Berufungsbeklagte dies nicht erkennen könne. In dem er C.________ der physischen und psychischen Gewalt ausgesetzt habe, welche er der Berufungsklägerin zugefügt habe, sei das Kindeswohl schwer geschädigt worden. Ausserdem habe er versucht, an der Sitzung vom 24. September 2018 die Erziehungsfähigkeit der Berufungsklägerin in Frage zu stellen. Der Berufungsbeklagte führt hingegen aus, dass er anlässlich der Sitzung vom 24. September 2018 die Probleme von C.________ nicht bestritten habe. Aus seiner Aussage, wonach die Gründe für diese Probleme allerdings bei der Berufungsklägerin zu suchen seien, könne nicht abgeleitet werden, dass er überhaupt nicht auf das Wohlergehen seines Kindes eingehen könne. 3.4.2. Hierzu ist festzuhalten, dass zwischen dem 16. Mai 2018 und dem 11. Juli 2018 nur knapp zwei Monate liegen. Gemäss dem Bericht des Früherziehungsdienstes vom 10. Oktober 2018 fand der letzte Kontakt mit dem Berufungsbeklagten am 13. Juli 2018 statt, weshalb sich dieser für die Zeit danach kaum dazu äussern kann, ob der Berufungsbeklagte die Probleme von C.________ eingesehen hat. Die Berufungsklägerin befand sich ausserdem nach der Trennung im Juni 2018 eine gewisse Zeit im Frauenhaus, wobei die genaue Aufenthaltsdauer unbekannt ist. Während dieser Zeit hatte der Berufungsbeklagte keine Möglichkeit, sich um seinen Sohn zu kümmern. Bis zur Verhandlung am 24. September 2018 hat er C.________ nur drei- bis viermal gesehen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagte kaum Gelegenheit hatte, sich intensiver um seinen Sohn zu kümmern, ist somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist nicht bewiesen, dass es tatsächlich zu physischer und psychischer Gewalt gegen- über der Berufungsklägerin kam und die Probleme von C.________ darauf zurückzuführen sind. Von der Aussage des Berufungsbeklagten, dass die Berufungsklägerin nicht fähig ist, C.________ richtig zu erziehen, lässt sich auch nicht ableiten, dass dieser sich nicht um das Wohl von C.________ sorgen würde. Einerseits erwähnt der Bericht vom 28. Juni 2018, dass die Kinderärztin C.________ bereits am 5. Dezember 2015 beim Früherziehungsdienst angemeldet hat. Da die Kontaktaufnahme mit den Eltern schwierig war, konnte jedoch erst am 14. März 2017 – also erst ca. 15 Monate später – mit einer Entwicklungsabklärung in der elterlichen Wohnung begonnen werden. Andererseits lässt sich den Berichten des Früherziehungsdienstes nicht entnehmen, welche Schwierigkeiten C.________ genau hat, was die Ursache ist oder dass nur einer der Elternteile Unterstützung in der Erziehung bedarf. Schliesslich macht die Berufungsklägerin auch nicht geltend, dass die angeblich mangelnde Einsicht einen Einfluss auf die Behandlung der Probleme von C.________ hätte. So liegen insbe- sondere keine Unterlagen vor, dass die Früherziehung oder die psychiatrische Betreuung von C.________ durch den Berufungsbeklagten – über den Erklärungsbedarf hinaus – erschwert oder vereitelt wird. Die Berufungsklägerin bringt keine konkreten Situationen vor, in denen der Beru- fungsbeklagte seit den Gesprächen mit dem Früherziehungsdienst entgegen den Interessen von

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 C.________ gehandelt hätte. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Berufungsbeklagte nicht auf die Bedürfnisse von C.________ eingehen kann. 3.5. Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz festgehaltene Sachverhalt nicht zu beanstan- den. Die Berufungsklägerin macht keine weiteren Gründe geltend, welche eine Abänderung des angefochtenen Entscheides gebieten würden. Die Berufung ist demnach abzuweisen. 4. Der Berufungsbeklagte ersuchte am 11. Februar 2019 für das Berufungsverfahren um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendi- gen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst neben der Befreiung von den Gerichtskosten, insbesondere auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Satz 1 ZPO). Im angefochtenen Entscheid wurde der Berufungsbeklagte verpflichtet, pro Monat CHF 740.- an den Barunterhalt und CHF 460.- an den Betreuungsunterhalt von C.________ zu bezahlen. Weiter wurde festgestellt, dass das monatliche Manko zur Deckung des gebührenden Unterhalts von C.________ CHF 2'156.- beträgt. Der Berufungsbeklagte verfügt demnach offensichtlich nicht über die notwendigen Mittel, um die monatlichen Auslagen zu decken. Im Übrigen kann aufgrund des Verfahrensausganges auch nicht die Rede von Aussichtslosigkeit sein. Dem Berufungsbeklagten wird demnach die unentgeltliche Rechtspflege ohne Kosten gewährt. Er wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 5. Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten der unterliegenden Beru- fungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), vorbehältlich der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. 5.1.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘200.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). 5.2.Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerde gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung des Berufungsbeklagten auf CHF 1'500.- inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 115.50. Die Entschädi- gung beläuft sich somit auf CHF 1'615.50.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird abgewiesen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 6. Dezember 2018 wird bestätigt. II.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ wird gutgeheissen. Folglich wird B.________ für das Berufungsverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Cédric Sturny als amtlicher Rechtsbeistand. III.1. Die Prozesskosten werden A.________ auferlegt, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt. 3. Die von A.________ an B.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 1'500.-, zzgl. MwSt. von CHF 115.50, festgesetzt. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. Juni 2019/sig Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin:

Zitate

Gesetze

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BPI

  • Art. 15 BPI

BV

  • Art. 29 BV

JR

  • Art. 63 JR

StGB

  • Art. 55a StGB
  • Art. 292 StGB

ZPO

  • Art. 53 ZPO
  • Art. 96 ZPO
  • Art. 105 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 117 ZPO
  • Art. 123 ZPO
  • Art. 157 ZPO
  • Art. 183 ZPO
  • Art. 190 ZPO
  • Art. 271 ZPO
  • Art. 272 ZPO
  • Art. 296 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 314 ZPO
  • Art. 316 ZPO
  • Art. 317 ZPO

Gerichtsentscheide

5