Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2018 332 101 2019 17 Urteil vom 3. Juli 2019 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Cornelia Thalmann El Bachary ParteienA., Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberu- fungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Yannick Sollberger gegen B., Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberu- fungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli GegenstandEhescheidung (Kinder- und Ehegattenunterhalt, Güterrecht) Berufung vom 31. Oktober 2018 und Anschlussberufung vom 14. Januar 2019 gegen den am 15. Oktober 2018 berichtigten Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 21. September 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 36 Sachverhalt A.A., geb. C. im 1973, und B., geb. im 1957, haben im 2003 geheiratet. Sie sind die Eltern von D., geb. im 2001, und E., geb. im 2003. Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen genehmigte der Gerichtspräsident des Seebezirks mit Entscheid vom 9. Oktober 2014 den zwischen den Parteien am 3. Oktober 2014 geschlossenen Vergleich. Darin verpflichtete sich B. insbesondere, seiner Ehefrau an den Unterhalt ihrer gemeinsamen Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 1‘250.-, zzgl. allfällige Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen (Ziff. 5) und an den Unterhalt von A.________ selber einen solchen von CHF 2‘600.- pro Monat, zzgl. die Hälfte des Nettobetrages des von seinem Arbeitgeber ausgerichteten Bonus (Ziff. 6). B.Am 25. November 2016 reichte B.________ beim Zivilgericht des Seebezirks eine Schei- dungsklage ein. In seiner Klagebegründung vom 5. Dezember 2017 bzw. in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2018 und Klageänderung an der Sitzung vom 8. Juni 2018 verlangte er insbesondere, er sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner beiden Kinder folgende Unterhaltsbeiträge, zzgl. allfällige Kinder-, Familien-, Betreuungs- und Arbeitgeberzulagen zu bezahlen: für D.: - CHF 608.- bis 31. Juli 2018;für E.: - CHF 1‘060.- bis 31. Juli 2019;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 36 5.Es sei festzustellen, dass jede Partei Eigentümerin derjenigen Gegenstände und Vermögenswer- te werde, welche sich im Zeitpunkt des Scheidungsurteils in ihrem Besitze befinden. 6.Unter Vorbehalt der vorgenannten Regelungen sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind. In ihrer Klageantwort vom 29. März 2018 bzw. in ihrer Replik vom 7. Juni 2018 sowie in ihrer Stellungnahme an der Sitzung vom 8. Juni 2018 verlangte A.________ insbesondere, dass B.________ verpflichtet werde, an den Unterhalt der beiden Kinder einen monatlichen Betrag von je CHF 2'000.- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Ende der ersten ordentlichen Ausbil- dung der beiden Kinder zu bezahlen, zzgl. allfällige Kinder- und Familienzulagen, und dass er sich ausserdem an ausserordentlichen Bedürfnissen der Kinder (wie Zahnkorrekturen, schulische Fördermassnahmen usw.) nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zur Hälfte beteiligt, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für die Kosten aufkommen (Art. 286 Abs. 3 ZGB). An ihren eigenen Unterhalt verlangte sie einen monatlichen Betrag von CHF 2'600.- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Dezember 2020 und danach einen Betrag von CHF 2‘000.- bis sie in das ordentliche AHV-Rentenalter eintritt. Zusätzlich sei B.________ zu verpflichten, ihr jährlich die Hälfte des Nettobetrages des von seinem Arbeitgeber ausgerichteten Bonus jeweils am 31. März des Folgejahres zu überweisen. In Bezug auf die von B.________ beantragte güterrechtliche Auseinandersetzung (Ziff. 10) nahm A.________ nach letztmalig an der Sitzung vom 8. Juni 2018 erfolgter Änderung wie folgt Stellung: 1.Abzuweisen. Primär: Es sei anzuordnen, dass die eheliche Liegenschaft Art. 109 des Grundbuches der Gemeinde F.________ (Sektor G.) freihändig zum bestmöglichen Preis, mindestens aber zu CHF 852'000.00, veräussert wird. Eventualiter sei sie öffentlich zu versteigern. Der Verkaufserlös diene primär zur Rückzahlung der Hypothekarschulden und der Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung der Parteien. Darüber hinaus seien die Aufwendung für den Verkauf sowie allfällige damit zusammenhängende Steuern und Abgaben in Abzug zu bringen. Ein allfällig verbleibender Saldo sei zwischen den Parteien zu teilen. Subsidiär: Die eheliche Liegenschaft Art. 109 des Grundbuches der Gemeinde F. (Sektor G.) sei B. zu Alleineigentum zuzuweisen. Der Grundbuchverwalter des Grundbuches des Seebezirks sei anzuweisen, B.________ als Alleineigentümer von Art. 109 des Grundbuches der Gemeinde F.________ (Sektor G.) einzutragen. Es sei festzustellen, dass die H. Kantonalbank mit schriftlicher Bestätigung vom 3. November 2016 A.________ von der Solidarhaftung befreit hat, soweit B.________ im Zuge des Scheidungsverfahrens Alleineigentümer der Liegenschaft wird. B.________ wird daher Alleinschuldner des Hypothekarkredites im Umfang von CHF 476'000.00. Die Kosten der Eigen- tumsübertragung seien B.________ aufzuerlegen. Es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten für die Übernahme der Liegenschaft einen Betrag von CHF 122'323.30 schuldet.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 36 Der Kläger sei zu verpflichten, den Vorbezug der Beklagten zur Wohneigentumsförderung in der Höhe von CHF 3'083.00 an das Freizügigkeitskonto der Beklagten bei der Freizügigkeitsstiftung der I.________ AG (Nr. jjj) zu überweisen. 2.Einverstanden. 3.Einverstanden. 4.Abzuweisen. Unter Vorbehalt des Primärbegehrens von Ziff. ad 10.1 sei B.________ zu verpflichten, A.________ einen Betrag von CHF 159'473.30 aus Güterrecht zu bezahlen. 5.Abzuweisen. Primär: Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten ihren Ehering auszuhändigen. Im Übrigen sei festzustellen, dass jede Partei Eigentümerin derjenigen Gegenstände und Vermö- genswerte wird, welche sich im Zeitpunkt des Scheidungsurteils in ihrem Besitz befinden. Subsidiär: Für den Ehering bezahle der Kläger der Beklagten einen Betrag von CHF 11‘000.00. Im Übrigen sei festzustellen, dass jede Partei Eigentümerin derjenigen Gegenstände und Vermö- genswerte wird, welche sich im Zeitpunkt des Scheidungsurteils in ihrem Besitz befinden. 6.Einverstanden (unter Vorbehalt der vorliegend vorgenannten Bedingungen). Am 21. September 2018 entschied das Gericht des Seebezirks insbesondere nachfolgendes, wobei der Betrag in Ziffer 6.2. mit Entscheid vom 15. Oktober 2018 entsprechend berichtigt wurde: 1.Die zwischen B.________ und A.________ im 2003 vor dem Zivilstandsamt in F.________ geschlossene Ehe wird durch Scheidung aufgelöst. 2.[gemeinsame elterliche Sorge] 3.[Obhut] 4.[Besuchsrecht von B.] 5.Kinderunterhalt 5.1 B. wird verpflichtet, A.________ an den Unterhalt von D.________ einen Betrag von CHF 800.00 zu bezahlen. 5.2 B.________ wird verpflichtet, A.________ an den Unterhalt von E.________ folgende Beiträge zu bezahlen: CHF 3‘966.00 bis 31. Dezember 2018; CHF 1‘872.00 ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019; CHF 1‘200.00 ab 1. Januar 2020. 5.3 Die Unterhaltsbeiträge sind ab Rechtskraft dieses Entscheids jeweils am Ersten eines jeden Monats vorauszahlbar. Sie sind auch über die Mündigkeit von D.________ und E.________ hinaus geschuldet, und zwar bis zum Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums, dies gemäss den Vorgaben von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Allfällige an B.________ entrichtete Kinder- und Ausbildungszulagen für D.________ und E.________ sind zusätzlich zu überweisen. 6.Güterrecht 6.1 Die Liegenschaft Art. 109 des Grundbuches der Gemeinde F., Sektor G., wird B.________ zugewiesen. Das Grundbuchamt des Seebezirks wird angewiesen, die Übertra-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 36 gung des hälftigen Miteigentumsanteils an diesem Grundstück von A.________ an B.________ im Grundbuch einzutragen. Nutzen und Gefahr der Liegenschaft gehen mit Rechtskraft des Scheidungsurteils auf B.________ über. Die mit der Eigentumsübertragung verbundenen Abga- ben und Gebühren werden von B.________ übernommen. Auf eine marchzählige Abrechnung über Versicherungen, Steuern und sonstige mit der Liegenschaft zusammenhängende Lasten wird verzichtet. 6.2 B.________ wird verpflichtet, A.________ aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsentscheids einen Betrag von CHF 70‘039.35 zu bezah- len. 6.3 B.________ wird verpflichtet, A.________ innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsent- scheids einen Betrag von CHF 3‘083.00 auf das Freizügigkeitskonto Nr. jjj bei der Freizügigkeits- stiftung der I.________ AG zu bezahlen. 7.[Teilung BVG] 8.B.________ wird verpflichtet, A.________ bis zum 31. Mai 2022 an ihren eigenen Unterhalt einen monatlichen, vorauszahlbaren Beitrag von CHF 500.00 zu bezahlen. 9.Die unter Ziff. 5 und 8 genannten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsu- mentenpreise des Bundesamts für Statistik, Stand Urteilstag (Basis Dezember 2015 = 100 Punk- te). Sie sind jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres dem Indexstand des Monats November des Vorjahres proportional anzupassen, erstmals auf den 1. Januar 2020. Die Berechnungsformel lautet dabei wie folgt: Alter Unterhaltsbeitrag x Neuer IndexNeuer Unterhaltsbeitrag = Alter Index Weist B.________ nach, dass sein Erwerbseinkommen nicht oder nur teilweise der eingetretenen Teuerung angepasst worden ist, so erfolgt die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge nur verhältnis- mässig im Umfang des gewährten Teuerungsausgleiches. 10. [URP] 11. Die übrigen Rechtsbegehren werden abgewiesen. 12. Die Gerichtskosten werden den Parteien hälftig auferlegt. Die dem Staat geschuldeten Gerichts- kosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 8‘000.00 festgesetzt. 13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. C.Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 31. Oktober 2018 Berufung. In deren Gutheissung verlangt sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung und Änderung der Ziffern 5, 6 und 8 in folgendem Sinn: 5.B.________ sei zu verpflichten, A.________ an den Unterhalt der beiden Kinder D.________ und E.________ einen monatlichen Beitrag von je CHF 2‘000.- zu bezahlen. Allfällige an B.________ ausgerichtete Kinder- und Familienzulagen sind in den genannten Unterhaltsbeiträgen nicht enthalten und sind somit zusätzlich geschuldet. An ausserordentlichen Bedürfnissen der Kinder (wie Krankheitskosten, Zahnkorrekturen, schuli- sche Fördermassnahmen usw.) beteiligt sich B.________ nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zur Hälfte, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für die Kosten aufkom- men. Die Unterhaltsbeiträge sind ab Rechtskraft dieses Entscheides jeweils am Ersten eines jeden Monats vorauszahlbar. Die Unterhaltsbeiträge sind auch über die Mündigkeit von D.________
Kantonsgericht KG Seite 6 von 36 und E.________ hinaus geschuldet, und zwar bis zum Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums, dies gemäss den Vorgaben von Art. 277 Abs. 2 ZGB. 6. Primär: I. Die Liegenschaft Art. 109 des Grundbuches der Gemeinde F.________ (Sektor G.) sei freihändig zum bestmöglichen Preis zu veräussern, eventuell öffentlich zu versteigern. II. Der Verkaufserlös diene primär zur Rückzahlung der Hypothekarschulden und der Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung der Parteien. Darüber hinaus seien die Aufwendungen für den Verkauf sowie allfällige damit zusammenhängende Steuern und Abgaben in Abzug zu bringen. III. Ein allfällig verbleibender Saldo sei zwischen den Parteien zu teilen. Subsidiär: I. Die Liegenschaft Art. 109 des Grundbuches der Gemeinde F. (Sektor G.) sei B. zu Alleineigentum zuzuweisen. II. Es sei festzustellen, dass die H.________ Kantonalbank mit schriftlicher Bestätigung vom 3. November 2016 A.________ von der Solidarhaftung befreit hat, soweit B.________ im Zuge des Scheidungsverfahrens Alleineigentümer der Liegenschaft wird. B.________ wird daher Alleinschuldner des Hypothekarkredites im Umfang von CHF 476‘000.-. Die Kosten der Eigentumsübertragung seien B.________ aufzuerlegen. III. Es sei festzustellen, dass B.________ A.________ für die Übernahme der Liegenschaft einen Betrag von mindestens CHF 90‘337.85 schuldet. Zur Bewertung der Liegenschaft sei ein neues gerichtliches Gutachten anzuordnen. IV. B.________ sei zu verpflichten, den Vorbezug von A.________ zur Wohneigentumsförderung in der Höhe von CHF 3‘083.- an das Freizügigkeitskonto von A.________ bei der Freizügig- keitsstiftung der I.________ AG (Nr. jjj) zu überweisen. B.________ sei zu verpflichten, A.________ aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Betrag von CHF 104‘988.65 zu bezahlen, inkl. Verzugszins von 5% auf dem Teilbetrag von CHF 4‘972.45 seit April 2018. 8. B.________ sei unter Vorbehalt der gestellten Auskunftsbegehren und der Neubewertung der Liegenschaft zu verpflichten, A.________ bis zu seiner Pensionierung nachehelichen Unterhalt im Umfang von monatlich CHF 2‘600.- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Dezem- ber 2020 und CHF 2‘000.- ab 1. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt des Eintritts von A.________ in das ordentliche AHV-Rentenalter zu bezahlen. B.________ sei zu verpflichten, jährlich die Hälfte des Nettobetrages des von seinem Arbeitgeber ausgerichteten Bonus jeweils am 31. März des Folgejahres an die Beklagte zu überweisen. Auskunftsbegehren B.________ sei zu verpflichten, A.________ über seine Einkommens- und Vermögensverhältnis- se umfassend zu informieren und sämtliche relevanten Unterlagen vorzulegen. Er sei insbeson- dere gerichtlich aufzufordern, A.________ Auskunft über die Verwendung der regelmässigen Bankbezüge zwischen den Jahren 2011 und 2014 vom gemeinsamen Konto kkk bei der L.________ zu geben und die folgenden Unterlagen einzureichen:
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Kantonsgericht KG Seite 8 von 36 Am 30. April 2019 erklärte sich die inzwischen volljährig gewordene D.________ mit der Berufung ihrer Mutter in Bezug auf die sie betreffenden Unterhaltsforderungen einverstanden. Mit Eingabe vom 14. Mai 2019 brachte der Berufungsbeklagte neue Tatsachen vor und änderte insbesondere sein Rechtsbegehren in Ziffer 4 der Anschlussberufung folgendermassen: Ziffer 6.2. des Urteils des Zivilgerichts des Seebezirks vom 21. September 2018 wird wie folgt abgeändert: Primär: B.________ wird verpflichtet, A.________ aus der güterrechtlichen Abrechnung innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts einen Betrag von CHF 34‘604.40 zu bezahlen. Subsidiär sei der Betrag auf CHF 40‘506.34 festzusetzen. Die Berufungsklägerin nahm am 28. Mai 2019 dazu Stellung und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Die Rechtsvertreter reichten am 31. Mai bzw. 11. Juni 2019 ihre Kostenlisten für das Berufungs- verfahren ein. D. Am 14. Januar 2019 ersuchte B.________ unter Kosten- und Entschädigungsfolge um vorsorgliche Massnahmen, bzw. um Abänderung des Eheschutzentscheids vom 9. Oktober 2014. Zusammengefasst verlangt er, die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten seiner Kinder ab dem 1. Januar 2019 entsprechend seinen Anträgen in der Anschlussberufung festzusetzen. Der Berufungs- klägerin sei ab demselben Datum kein Unterhalt mehr geschuldet. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge schliesst A.________ in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2019 auf vollumfängliche Abweisung des Gesuchs. Erwägungen 1. 1.1.Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Als Wert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert von CHF 10‘000.- ist vorliegend in Anbetracht des in Frage stehenden Unterhalts- beitrags längstens erreicht. Im Übrigen ist auch der Streitwert von CHF 30‘000.-, der die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen vorliegendes Urteil ermöglicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und 74 Abs. 1 Bst. b BGG), gegeben. 1.2.Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründe- ten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben. Die Frist beträgt 30 Tage (Art. 312 Abs. 2 und 313 Abs. 1 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 36 Der angefochtene Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 3. Oktober 2018 (vgl. Sendungs- nachverfolgung zu act. 72) zugestellt. Die am 31. Oktober 2018 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. Die Berufungsschrift enthält zudem Rechtsbegehren und ist grundsätzlich begründet. Lediglich der Antrag betreffend Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Kinder (Ziff. 1) wird in der Berufung mit keinem Wort begründet. Unter Vorbehalt dieses Rechtsbegehrens ist auf die Berufung einzutreten. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Berufung wurde dem Berufungsbeklagten am 4. Dezember 2018 zugestellt. Die in der Berufungsantwort vom 14. Januar 2019 erhobene Anschlussberufung erfolgte aufgrund des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2018 bis und mit dem 2. Januar 2019 (Art. 145 Abs. 1 ZPO) ebenfalls fristgerecht. Auch sie enthält Rechtsbegehren und ist begründet, so dass darauf einzutreten ist. 1.3.D.________ ist im 2019 18 Jahre alt geworden. Wird das Kind im laufenden Verfahren volljährig, kann der (ehemalige) Inhaber der elterlichen Sorge den Prozess in Bezug auf den Unter- haltsbeitrag zu Gunsten des nun volljährigen Kindes in eigenem Namen fortführen, wenn dieses diesem Vorgehen zustimmt (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.2; 129 III 55). Die Zustimmung muss entge- gen der Behauptung der Berufungsklägerin (vgl. Stellungnahme zum Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen vom 27. Februar 2019, S. 2) für das gesamte Verfahren gelten, mithin auch für allfällige vorsorgliche Massnahmen. Die angefügte Lehrmeinung (BSK ZPO-BÄHLER, Art. 276 N. 9) ist überdies nicht einschlägig, da darin wohl von der Situation ausgegangen wird, in der das Kind bereits vor Einleitung des (Scheidungs-)verfahrens volljährig wird. Ausserdem bezieht sich dieser Autor auf ein Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2001 (Kass.-Nr. 2000/430 Z publ. in ZR 100 Nr. 49 S. 162 ff.). Diesem Urteil kann entnommen werden, dass sich damals nach (fast) einhelliger Ansicht die sachliche Zuständigkeit des Scheidungsrich- ters zur (auch bloss vorsorglichen) autoritativen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen an die Kinder der Prozessparteien nur auf gemeinsame Kinder, welche im Zeitpunkt des Urteils (resp. des Massnahmenentscheids) noch nicht mündig sind, erstreckt (E. II/3.2.c). Dieses Urteil erging jedoch rund 1 ½ Jahre vor dem zitierten BGE 129 III 55, der die Rechtslage für den vorliegend interessie- renden Fall klärte. D.________ hat sich mit vom 30. April 2019 datierten Schreiben einverstanden erklärt, dass ihre Mutter das Verfahren für sie fortführt. Die Berufungsklägerin ist somit berechtigt, das Verfahren in eigenem Namen auch in Bezug auf den Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der volljährigen Tochter fortzuführen. 1.4.Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.5.Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Gemäss diesem haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO, vgl. u.a. auch Urteil BGer 4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.1). Art. 277 Abs. 2 ZPO schwächt den Verhandlungsgrundsatz nur insofern ab, als er dem Richter eine Hinweispflicht auferlegt, wenn für die Beurteilung vermögensrechtlicher Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen. Diese richterliche Pflicht beschränkt sich indessen auf die Urkunden, die zum Beweis einer behaupteten Tatsache erforderlich sind, das heisst auf eine Korrektur
Kantonsgericht KG Seite 10 von 36 ungenügend substanziierter Beweisanträge. Von den Beweisanträgen sind die Tatsachen- behauptungen zu unterscheiden. Art. 277 Abs. 2 ZPO begründet keine Pflicht des Gerichts, auch dort auf eine Nachbesserung hinzuwirken, wo eine Partei eine Tatsachenbehauptung, die sich auf die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen bezieht, nicht genügend substanziiert hat (Urteil BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.3). In Kinderbelangen hingegen gelten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie der Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Ob Art. 296 ZPO auch für die Belange eines volljährigen Kindes gilt, wurde vom Bundesgericht bisweilen soweit ersichtlich noch nicht geklärt. In BGE 139 III 368 erinnerte es immerhin daran, dass bereits in BGE 118 III 93 dargelegt wurde, dass ein volljähriges Kind, das (selbständig) Unterhaltsbeiträge verlangt, keines ausgebauten prozessualen Schutzes bedarf. Klage der volljährige Unterstützungsbedürftige selber, so das Bundesgericht, könne seiner finanziellen Schwäche und allfälligen prozessualen Unerfahrenheit durch Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ein Stück weit abgeholfen werden (E. 3.4). Nach BGE 118 II 93 E. 1a besteht hingegen ein besonderes, verstärktes Bedürfnis nach Schutz der Kindesinteressen im Scheidungsverfahren, weil hier dem Kind selber keine Parteistellung zukommt (vgl. auch Urteil BGer 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.2). 1.6.Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstin- stanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstan- den waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Urteil BGer 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013 E. 3.3, in SZZP 2013 S. 253). Im Falle unechter Noven hat der Beschwerdeführer namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil BGer 4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.1; vgl. u.a. Urteil BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.1). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime hingegen gelangt die Noven- schranke von Art. 317 ZPO nicht zur Anwendung und das Gericht hat neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 1.7.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 2.Vorsorgliche Massnahmen 2.1.Der Berufungsbeklagte ersuchte mit Eingabe vom 14. Januar 2019 um Erlass von vorsorglichen Massnahmen, insbesondere um Abänderung der im Eheschutzentscheid vom
Kantonsgericht KG Seite 11 von 36 9. Oktober 2014 festgelegten Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der beiden Kinder sowie der Beru- fungsklägerin. Er bringt vor, seit Erlass der Eheschutzmassnahmen hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse (Einkommen Berufungsklägerin, Einkommen Kinder) wie auch die rechtlichen Grund- lagen (neues Unterhaltsrecht seit 2017) erheblich und dauerhaft verändert. Die Berufungsklägerin wendet ein, die ältere Tochter sei bei Gesuchseinreichung bereits volljährig gewesen, so dass ihr die Passivlegitimation fehle. Zudem bestreitet sie eine wesentliche Änderung der Umstände. Überdies resultieren die geschuldeten Unterhaltsbeträge aus einer damals zwischen den Parteien geschlossenen und vom Gerichtspräsidenten genehmigten Vereinbarung. Die Möglichkeit diese abzuändern sei eingeschränkt und die Bedingungen vorliegend nicht gegeben. 2.2.Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt der Abänderungsentscheid grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft, doch kann die Abänderung auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuchs zurückbezogen werden. Eine weitergehende Rückwirkung ist nur aus ganz besonderen Gründen, wie zum Beispiel unbekannter Aufenthalt oder Landesabwesenheit des Unterhaltspflichtigen, treuwidriges Verhalten einer Partei, schwere Krankheit des Berechtigten usw., möglich (Urteil BGer 5A_274/2015 vom 25. August 2015 E. 3.5 m. H., nicht publ. in BGE 141 III 376). Ist der Grund, der Anlass zur Abänderung eines Unterhaltsbeitrages gibt, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits gegeben, rechtfertigt es sich aus Gerechtigkeitsgründen grundsätzlich nicht, die Wirkung auf einen noch früheren Zeitpunkt festzusetzen, da der Unterhaltsgläubiger mit dem Risiko einer Reduktion oder Aufhebung der Rente erst ab Einreichung des Gesuchs zu rechnen hat. Unter Umständen kann das Gericht jedoch selbst in diesem Fall die Wirkung auf einen späteren Zeitpunkt festlegen, insbesondere wenn eine Rückzahlung der zugesprochenen und während dem Verfahren bereits gebrauchten Unterhaltsbeiträge nicht zugemutet werden kann (Urteil BGer 5A_501/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.1 f. m. H.). 2.3.Vorliegend sind die Unterhaltsbeiträge jeweils im Voraus eines jeden Monats zu bezahlen. Der Berufungsbeklagte reichte sein Gesuch am 14. Januar 2019 ein, so dass die Berufungs- klägerin ab diesem Zeitpunkt mit einer Änderung zu rechnen hatte. Ganz besondere Gründe, die eine noch weitergehende Rückwirkung ermöglichen würden, macht der Berufungsbeklagte nicht geltend. Seine Begründung, der Berufungsklägerin sei es gelungen, das Scheidungsverfahren bis Ende 2018 hinauszuzögern und sie profitiere nun auch noch in ungerechtfertigter Weise vom Umstand, dass die Berufung die Herabsetzung der Unterhaltszahlungen für eine lange Dauer aufschiebt, reicht für eine solche Annahme jedenfalls nicht. Eine Abänderung würde sich somit allenfalls ab dem 1. Februar 2019 rechtfertigen. Allerdings gelten ab diesem Zeitpunkt die im Scheidungsverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge (vgl. E. 3.4. und 4.4. hiernach). Unter diesen Umständen stellt sich das Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheids als gegenstandslos heraus und ist in diesem Sinne abzuschreiben. 3.Kindesunterhalt 3.1.Die Berufungsklägerin wirft zunächst der Vorinstanz vor, bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der beiden Kinder die immer wieder anfallenden ausserordentlichen Aufwendungen nicht berücksichtigt zu haben. Wie aus den der Berufung beigelegten Belegen ersichtlich sei, würden diese den durchschnittlichen Bedarf gemäss Zürcher Unterhaltstabelle übersteigen. Werden diese nicht bereits beim monatlichen Grundbedarf berücksichtigt, sei es
Kantonsgericht KG Seite 12 von 36 angezeigt, zumindest eine entsprechende Klausel ins Dispositiv einzufügen, welche die hälftige Kostentragung für ausserordentliche Aufwendungen normiere. Der Berufungsbeklagte hält dagegen, es handle sich um neue Vorbringen, die in Anwendung von Art. 317 ZPO unberücksichtigt zu bleiben haben. Ausserordentliche Aufwendungen seien gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB zu handhaben. Dieser sieht vor, dass bei nicht vorhergesehenen ausser- ordentlichen Bedürfnissen des Kindes das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten könne. Bei nicht vorgesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht (a posteriori) die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrages verpflichten (vgl. Art. 286 Abs. 3 ZGB). Dabei muss es sich nicht um strikt einmalige, aber doch lediglich vorübergehende und nach absehbarer Zeit voraussichtlich wieder entfallende Bedürfnisse handeln, welche zudem im Zeitpunkt der Festlegung des Unterhaltsbeitrags nicht in Betracht gezogen wurden und auch nicht in Betracht gezogen werden konnten (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, 6. Aufl. 2018, Art. 286 N. 15). Sind die ausserordentlichen Bedürfnisse bereits im Zeitpunkt der Festlegung des Unterhaltsbeitrages bekannt oder voraussehbar, sind sie im Rahmen von Art. 285 Abs. 1 ZGB gesondert aufzuführen. So oder anders müssen die einzelnen Kosten präzise vorgebracht und belegt werden (vgl. Urteile BGer 5A_57/2017 vom 9. Juni 2017 E. 6.3; 5C.240/2002 vom 31. März 2003 E. 5.1). Vorliegend begnügt sich die Berufungsklägerin damit, eine Reihe von Dokumenten einzureichen, welche ausserordentliche Bedürfnisse der Kinder belegen sollen. Sie legt jedoch weder dar, um welche Art von Bedürfnissen es sich handelt, noch beziffert sie ihre Forderung. Auch in Anwendung der Untersuchungsmaxime ist es nicht am Gericht, diese Arbeit für die Berufungs- klägerin zu erledigen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unzureichend begründet, so dass darauf nicht einzutreten ist. 3.2.In seiner Anschlussberufung macht der Berufungsbeklagte geltend, die Kinder hätten sich mit einem (höheren) Betrag aus ihrem eigenen Einkommen an ihrem jeweiligen Unterhalt zu beteiligen. 3.2.1. Der Berufungsbeklagte moniert den Betrag, der von D.s Lehrlingslohn berück- sichtigt wurde. Sie befinde sich im 2. Lehrjahr und verdiene einen Monatslohn von CHF 975.- netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Müsse sich die Tochter wie von der Vorinstanz festgehalten nur mit CHF 400.- pro Monat am eigenen Unterhalt beteiligen, würde ihr ein frei verfügbarer Zusatzbetrag von weit über CHF 500.- pro Monat belassen. Dies sei zu hoch und nicht gerechtfertigt. Er (der Berufungsbeklagte) sei einverstanden, dass seiner Tochter ein monatlicher Abzug von CHF 300.- zugestanden werde. So könne sie sich mit CHF 600.- pro Monat am Unterhalt beteiligen. Nach Abzug der Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 250.- pro Monat, verbleibe ein ungedeckter Unterhaltsbedarf von rund CHF 600.- (CHF 1‘444.- - CHF 250.- - CHF 600.-), den er zu übernehmen habe. Ab dem 1. August 2019 befinde sich D. im 3. Lehrjahr und erziele ein monatliches Einkommen von CHF 1‘300.- (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Die höhere Kranken- kassenprämie, die vom Gericht berücksichtigt werde, werde aber erst ab dem 1. Januar 2020 fällig. Diese sei gemäss Comparis lediglich CHF 34.- teurer als heute. Den D.________ bis zum Abschluss ihrer Lehre geschuldete Unterhaltsbeitrag sei deshalb auf CHF 600.- bis zum 30. Juni 2019 festzusetzen, auf CHF 300.- vom 1. Juli bis 31. Dezember 2019 und auf CHF 350.- vom
Kantonsgericht KG Seite 13 von 36 wollen, werde sie sich vorgängig mit ihrem Vater in Verbindung setzen müssen. Es gehe nicht an, heute eine über die Erstausbildung hinausgehende Unterhaltspflicht festzusetzen. Schliesslich habe die Vorinstanz auch bei E.________ ausser Acht gelassen, dass diese im kommenden Sommer eine Lehre absolvieren und ein Einkommen erzielen werde. Es könne von einer Beteiligung an den Unterhaltskosten in gleicher Höhe wie bei ihrer Schwester ausgegangen werden. Die Unterhaltspflicht sei bei dem unbestrittenen Bedarf von CHF 1‘188.50 auf CHF 1‘200.- bis zum 31. Juli 2019, auf CHF 900.- bis zum 31. Juli 2020, auf CHF 600.- bis zum 31. Juli 2021 und auf CHF 300.- bis zum 31. Juli 2022 festzusetzen. 3.2.2. Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Es gibt keine festen Richtlinien, in welcher Höhe allfälliges Kindeseinkommen in die Unterhalts- berechnung miteinzubeziehen ist (Urteil BGer 5A_80/2014 vom 16. April 2015 E. 2.6). Wie in Art. 323 Abs. 2 ZGB explizit statuiert, ist lediglich ein angemessener Beitrag zu leisten, der in der Regel zwischen Eltern und Kind einvernehmlich und im Streitfall nach pflichtgemässem Ermessen i.S.v. Art. 4 ZGB festzulegen ist (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, Art. 276 N. 35). Nach der Lehre (vgl. BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, Art. 276 N. 31 und 35; CR CC I-PIOTET, 2010, Art. 276, N. 30) sind solche Anrechnungen des Kindeseinkommens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der finanziellen Situation der Eltern vorzunehmen. Auf jeden Fall soll eine Beteiligung des Kindes einen Anteil von 60% bis 80% des Lohnes nicht übersteigen. Ausserdem kann vom Bundesgericht gefällten Urteilen entnommen werden, dass zum Beispiel die St. Gallischen (Urteil BGer 5A_574/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.4) und Bernischen (Urteil BGer 5A_272/2011 vom 7. September 2011 E. 4.3.4) Behörden einen Betrag im Umfang von 30% des Lehrlingslohnes berücksichtigen (vgl. auch Urteil KG FR 101 2018 53 vom 13. Dezember 2018 E. 3.4). 3.2.3. Die Vorinstanz hat bei D.________ sowohl im 2. wie im 3. Lehrjahr einen Betrag von CHF 400.- berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 6.3). Dies entspricht im 2. Lehrjahr rund 40% (100 / CHF 975.- x CHF 400.-) und im 3. Lehrjahr 30%. Diese Beträge liegen in dem von der Lehre befürworteten und anderen Behörden angewandten Bereich und sind auch insbesondere in Anbetracht der finanziellen Situation der Parteien gerechtfertigt. Dies gilt auch, wenn D.________ zusätzlich für die Erhöhung der Krankenkassenprämie ab Januar 2020 aufkommen muss. Der von der Vorinstanz berechnete Betrag für D.________ von CHF 800.- pro Monat (CHF 1‘444.10 – CHF 250.- [Familien- und Ausbildungszulagen] – CHF 400.-) ist damit zu bestätigen. Schliesslich ist auch die im Dispositiv festgehaltene Klausel, wonach der Unterhalt über die Mündigkeit von D.________ hinaus geschuldet ist, und zwar bis zum Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums, gemäss den Vorgaben von Art. 277 Abs. 2 ZGB, zu bestätigen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden sollte. Nach diesem Artikel ist der Unterhalt über die Volljährigkeit des Kindes hinaus bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, geschuldet, wenn das Kind in diesem Zeitpunkt noch keine entsprechende Ausbildung hat und es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für den Unterhalt aufzukommen. In diesem Zusammenhang ist eine Ausbildung angemessen, wenn das geplante (und realistische) Ausbildungsziel erreicht ist. Ob darin Zweit- und Zusatzausbildungen eingeschlossen sind, hängt von den Umständen ab, insb.
Kantonsgericht KG Seite 14 von 36 den getroffenen Absprachen und der Zumutbarkeit, aber auch vom konkreten Ausbildungsgang (vgl. BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, Art. 277 N. 12). 3.2.4. Bei E.________ scheint festzustehen, dass sie eine Lehre wird absolvieren wollen, jedoch nicht, ob sie vorher noch ein 10. Schuljahr besuchen oder direkt mit der Lehre beginnen will. Auch wenn noch nicht feststeht, ob sie ihre Ausbildung im August 2019 oder später beginnen wird, erscheint es angebracht, einen Anteil des Lehrlingslohns bereits jetzt zu berücksichtigen (vgl. Art. 286 Abs. 1 ZGB). Da davon auszugehen ist, dass der 1.-Lehrjahrslohn wie bei D.________ auch bescheiden ausfallen wird, erscheint es angemessen, den an ihren Unterhalt aufzubringende Anteil auf CHF 200.- festzusetzen. Im zweiten und dritten Lehrjahr erscheinen aus den bereits bei D.________ festgehaltenen Gründen CHF 400.- als zumutbar. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und das Dispositiv in dem Sinne abzuändern, dass sich die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten von E.________ mit Beginn des 1. Lehr- jahres um CHF 200.- reduzieren und ab dem 2. Lehrjahr um CHF 400.-. Bei E.________ ist ausserdem zu berücksichtigen, dass der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 geschuldete Betreuungsunterhalt CHF 582.- beträgt (vgl. E. 4.2.4. hiernach) und nicht CHF 672.- wie von der Vorinstanz berechnet (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.9). Unter Vorbehalt eines Anteils am allfälligen Lehrlingslohn ist der an den Unterhalt von E.________ geschuldete Betrag vom 1. Februar 2019 (vgl. E. 3.4. hiernach) bis zum 31. Dezember 2019 auf CHF 1‘770.- festzusetzen (unbestritten gebliebener Barbedarf von CHF 1‘188.50 [gemäss Zürcher Tabellen und konkreten Kosten: CHF 1‘595.- - Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 250.- - Mietbetrag gemäss Tabelle von CHF 440.- + 30% Anteil am tatsächlichen Mietbetrag: CHF 273.- - Krankenkassenbetrag gemäss Tabelle von CHF 110.- + tatsächliche Krankenkassenprämie von CHF 120.50; vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.3] plus Betreuungsunterhalt von CHF 582.-) und ab dem 1. Januar 2020 auf CHF 1‘200.-. Der Unterhaltsbeitrag vor dem 1. Februar 2019 kann nicht durch vorliegendes Scheidungsurteil geregelt werden, so dass sich eine Überprüfung des Betrages erübrigt (vgl. E. 3.4.). Schliesslich ist auch hier die Klausel zu bestätigen, wonach der Unterhalt gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Mündigkeit bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung geschuldet ist. 3.3.Nach Art. 289 Abs. 1 ZGB steht dem Kind der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Wird das Kind während dem Verfahren volljährig und stimmt es den gestellten Forderungen zu, wird das Verfahren durch den Elternteil fortgeführt, das Dispositiv ist jedoch dahingehend abzuän- dern, dass die Unterhaltsbeiträge direkt dem Kind bezahlt werden (Urteil BGer 5A_874/2014 vom 8. Mai 2015 E. 1.2; vgl. auch BGE 142 III 78). Daraus folgt, dass die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten von E.________ der Berufungsklägerin zu überweisen sind, solange E.________ noch minderjährig ist. Danach sind sie direkt letzterer zu überweisen. Die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten von D.________ sind dieser direkt zu überweisen. Das Dispositiv ist entsprechend anzupassen. 3.4.Das Gericht bestimmt, ab welchem Zeitpunkt die Unterhaltsbeiträge geschuldet sind, wobei die gleichen Grundsätze wie beim nachehelichen Unterhalt gelten (vgl. E. 4.4. hiernach; BGE 142 III 193 E. 5.3 in fine). Auf die Berufung konnte in Bezug auf die Unterhaltspflicht gegenüber den
Kantonsgericht KG Seite 15 von 36 Kindern nicht eingetreten werden. Wie beim nachehelichen Unterhalt auch, rechtfertigt es sich somit, den Beginn der Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft, bzw. der Einfachheit halber auf den 1. Februar 2019 festzulegen (vgl. E. 4.4.). 4.Nachehelicher Unterhalt Die Berufungsklägerin beanstandet weiter die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Der Berufungsbeklagte hingegen ist der Ansicht, der Berufungsklägerin hätte bereits ab September 2018 ein solches angerechnet werden müssen. Zudem sei der berücksichtigte Lohn zu tief und die Erhöhung der Auslagen aufgrund der Ausdehnung der Arbeitstätigkeit sei zu Unrecht erfolgt (E. 4.1. hiernach). Die Berufungsklägerin wirft sodann dem erstinstanzlichen Gericht vor, zu Unrecht die zweistufige Methode mit der Verteilung des Überschusses auf die Familienmitglieder nicht angewandt und eine angemessene Altersvorsorge in ihrem Unterhaltsbeitrag nicht berücksichtigt zu haben. Auch bestreitet sie die Beschränkung ihres Unterhalts auf die Dauer bis zur Pensionierung des Berufungsbeklagten (E. 4.2.). Schliesslich ist sie der Ansicht, das Einkommen des Berufungsbeklagten sei zu tief und die Auslagen zu hoch festgesetzt worden (E. 4.3.). 4.1. 4.1.1. Die Berufungsklägerin ist mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht einverstanden. Sie sei erst mit 16 Jahren in die Schweiz übergesiedelt, könne sich in keiner Landessprache schriftlich ausdrücken, verfüge weder über einen Schul- noch Lehrabschluss, habe eine klassische Hausgattenehe geführt und befinde sich bereits im 45igsten Lebensjahr. Die Möglichkeit überhaupt ein Mehreinkommen zu erzielen, werde deshalb bestritten. Es sei eine äusserst zurückhaltende Prognose zu den Erwerbsaussichten angezeigt. Der Berufungsbeklagte ist der Ansicht, das hypothetische Einkommen hätte ihr bereits ab Septem- ber 2018 und nicht erst ab Dezember 2018 angerechnet werden sollen. Die Berufungsklägerin wohne zudem in F.________, wo eine hohe Dichte an Gastbetrieben bestehe. Sie könne wie früher im Service in Speiserestaurants arbeiten. Gemäss Gesamtarbeitsvertrag betrage das Bruttomonatseinkommen bei 100% mindestens CHF 4‘500.-, d.h. ein Nettoeinkommen von rund CHF 4‘000.-. Bei Berücksichtigung der Trinkgelder könne mit einem Nettoeinkommen von mindes- tens CHF 4‘500.- gerechnet werden. Bei einer 80% Tätigkeit sei folglich von einem Nettolohn von CHF 3‘600.- auszugehen. Ab Sommer 2019, d.h. mit der Beendigung der obligatorischen Schulzeit der jüngeren Tochter könne von einem vollen Pensum respektive von einem Nettolohn von CHF 4‘500.- ausgegangen werden. 4.1.2. Für das Zivilgericht waren keine Gründe ersichtlich, warum von den vom Hof im Urteil 101 2017 132 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2.3. entwickelten Grundsätzen (Arbeitstätigkeit im Umfang von 30-50% bei Eintritt des jüngsten Kindes in die Primarschule, von 60-80% bei Eintritt in die Sekundarschule und nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine solche von 100%) abgewichen werden sollte. Die [Berufungsklägerin] sei 44 Jahre alt und arbeite bereits mit einem Pensum von 20%. Es sei nicht behauptet worden, dass die beiden Töchter einer intensiveren Betreuung durch die [Berufungsklägerin] bedürften. Der [Berufungsbeklagte] andererseits verfüge zwar über ein ordentliches Einkommen, sei jedoch bereits 61 Jahre alt. Er werde nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters voraussichtlich nicht mehr über die nötigen Mittel verfügen, um überhaupt Unterhaltsbeiträge bezahlen zu können. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er im Rahmen [des angefochtenen] Entscheids einen grossen Teil seiner Pensionskasse an die [Berufungsklägerin] übertragen haben werde. Aufgrund dieser Umstände und gestützt auf die
Kantonsgericht KG Seite 16 von 36 Rechtsprechung des Kantonsgerichts müsse es der [Berufungsklägerin] zugemutet werden, ihr derzeitiges Arbeitspensum zu erhöhen und zwar auf 80% ab dem 31. Dezember 2018 und nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit ihrer jüngsten Tochter, d.h. ab 1. Januar 2020, auf 100%. Dass diese allenfalls ein 10. Schuljahr absolviert, ändere nichts daran (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.6.). 4.1.3. Die von der Berufungsklägerin vorgebrachten Argumente sind nicht ausschlaggebend. Ob einem Ehegatten zuzumuten ist, zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nach der Scheidung seiner Ehe einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls namentlich mit Rücksicht auf sein Alter, seine Gesundheit, seine Ausbildung und seine persönlichen Fähigkeiten sowie mit Blick auf die Arbeitsmarktlage. Um die Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann der Richter beispielsweise die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge heranziehen (Urteil BGer 5A_579/2011 vom 27. September 2011 E. 2.1). Was das Kriterium des Lebensalters anbelangt, kann einem Ehegatten, der während einer langjährigen Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachging und im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden. Diese Alterslimite ist jedoch nicht als starre Regel anzusehen. Es handelt sich vielmehr um eine Vermutung, die durch andere, für die Wieder- aufnahme der Erwerbstätigkeit sprechende Anhaltspunkte umgestossen werden kann. Die Tendenz geht zudem dahin, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 m. H.). Abzustellen ist praxisgemäss auf den Zeitpunkt der definitiven Trennung, es sei denn, der Unterhalt fordernde Ehegatte dürfe nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass er sich (noch) nicht um ein eigenes Erwerbseinkommen habe bemühen müssen (Urteil BGer 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5.3 m. H.). Allein der Umstand, dass der auf Unterhalt belangte Ehegatte in günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen lebt, vermag eine solche Vertrauenslage freilich noch nicht zu begründen. Denn soweit der nacheheliche Unterhalt in Frage steht, verdient im Zeitpunkt der Scheidung die Eigenversorgungskapazität gestützt auf den Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB vorrangige Berücksichtigung (BGE 134 III 145 E. 4). Von entscheidender Bedeutung ist ausserdem, ob ein beruflicher (Wieder-) Einstieg nach einem jahrelangen Erwerbsunterbruch oder bloss die Ausdehnung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit auf dem Spiel steht (Urteil BGer 5A_201/2016 vom 22. März 2017 E. 8.1 m. H.). Gemäss eigenen Aussagen arbeitet die Berufungsklägerin zu 20% als Reinigungskraft und erzielt einen monatlichen Nettolohn von CHF 806.-. Zuvor war sie zeitweise im Service eines Hotels bzw. eines Cafés tätig (vgl. act. 64/6). Bereits aus diesem Grund ist die bundesgerichtliche Richtlinie zur Altersgrenze nur sehr beschränkt von Bedeutung. Zudem war die Berufungsklägerin im Februar 2017, als sie der Gerichtspräsident gemäss unbestritten gebliebenen Aussagen des Berufungs- beklagten auf die Pflicht zur Aufnahme bzw. Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit hinwies (vgl. auch act. 48), 43 Jahre alt, so dass die angerufene Rechtsprechung ohnehin nicht einschlägig ist. Weshalb die vorgebrachten Schwierigkeiten, sich in einer Landessprache schriftlich auszudrücken oder die Tatsache, dass sie erst mit 16 Jahren und mithin vor über 25 Jahren in die Schweiz gekommen ist, in einem dieser beiden Bereiche (Service oder Reinigung) einen Hinderungsgrund zur Ausdehnung ihres Pensums darstellen sollen, wird weder erklärt, noch ist es ersichtlich. Auch dass sie keine Lehre absolviert hat, hat vorliegend in den genannten Bereichen wenig bis keine Bedeutung. Die Berufungsklägerin vermag damit die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids jedenfalls nicht zu erschüttern, die vielmehr als zutreffend erscheint und im Grundsatz zu bestätigen ist.
Kantonsgericht KG Seite 17 von 36 4.1.4. In Bezug auf die zu gewährenden Übergangsfristen hat das Bundesgericht folgendes erwogen: Die im gemeinsamen Haushalt (der verheirateten oder unverheirateten Eltern) praktizierte Aufgabenteilung kann nicht in alle Ewigkeit fortgesetzt werden; es würde sonst über die Tatsache hinweggesehen, dass mit der Trennung neue Lebensverhältnisse einhergehen, welche zwangs- läufig von denjenigen abweichen, unter denen sich die Eltern auf eine bestimmte Aufgabenteilung verständigt haben. [...] Aus der soeben zitierten Aussage der Botschaft geht gleichzeitig hervor, dass dem die Obhut übernehmenden Elternteil, der sich bislang ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat, die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nicht sofort zugemutet werden soll. Dies würde sich nebst den genannten Gründen auch deshalb nicht rechtfertigen, weil die Trennung eine einschneidende Zäsur für das Kind bedeutet, welche zuerst verarbeitet sein will. Eine gleichzeitig mit der Trennung einhergehende Um- gestaltung des Betreuungsmodells würde sich deshalb mit dem Kindeswohl schlecht vereinbaren lassen. Wie dies schon bislang der Fall war, sind mithin - in Abhängigkeit vom Grad der Wieder- aufnahme oder Ausdehnung, vom finanziellen Spielraum der Eltern und von weiteren Umständen des Einzelfalls - Übergangsfristen zu gewähren, die nach Möglichkeit grosszügig bemessen sein sollen (BGE 144 III 481 E. 4.6 ff. m. H.). Bereits vor dem neuen Unterhaltsrecht hat das Bundes- gericht zudem festgehalten, dass auch ein von den Grundsätzen abweichender Entscheid indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein muss. Je nach den konkreten Gegebenheiten ist etwa von Bedeutung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (Urteil BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3 m.H.). Ob die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2018 zu lange ausgefallen ist, kann vorliegend offen gelassen werden, da die nacheheliche Unterhaltspflicht frühestens mit dem Eintritt der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt), d.h. am 21. Januar 2019 beginnen kann. Da das Gleiche auch für die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Kinder gilt, ist die Frage eines hypothetischen Einkommens der Berufungsklägerin vor Januar 2019 nicht ausschlaggebend (vgl. BGE 142 III 193 E. 5.3, Urteil BGer 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.2.2). Auch in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin von 80% auf 100%, der von der Vorinstanz auf den 1. Januar 2020 festgesetzt wurde, ist der Berufungsbeklagte nicht zu hören. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 III 481 E. 4.7.6), welche sofort für alle hängigen Verfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil BGer 5A_931/2017 vom 1. November 2018 E. 3.1.3 m. H.), ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten. E.________ wird Ende November 2019 ihr 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Festsetzung des Zeitpunktes zur Ausdehnung der Erwerbstä- tigkeit auf den 1. Januar 2020 entspricht dieser Richtlinie und ist mangels besonderer Umstände nicht zu beanstanden. 4.1.5. Der Berufungsbeklagte bestreitet noch den Betrag des hypothetischen Einkommens, das von der Vorinstanz aufgrund des von der Berufungsklägerin heute erzielten Erwerbseinkommens von rund CHF 800.- bei einem Pensum von 20% auf CHF 3‘200.- für eine 80% Tätigkeit und bei einem Vollzeitpensum auf CHF 4‘000.- netto festgesetzt wurde. Der Berufungsbeklagte bringt vor, im Service von Restaurants betrage der Lohn zwar derselbe, es würden aber noch Trinkgelder hinzukommen, die berücksichtigt werden müssen. Der Lohn würde in diesem Bereich CHF 3‘600.-
Kantonsgericht KG Seite 18 von 36 für eine 80% Tätigkeit und CHF 4‘500.- bei einem Vollzeitpensum betragen. Dieser Lohn sei der Berufungsklägerin anzurechnen. Die Vorinstanz hat sich am aktuellen Einkommen der Berufungsklägerin orientiert. Dieses liegt über dem vom statistischen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik errechneten Zentralwert für eine 45 jährige Frau, die als Reinigungspersonal ohne abgeschlossene Berufsausbildung in einem Unternehmen mit weniger als 20 beschäftigten Personen zu 100% arbeitet (CHF 3‘680.- brutto). Hingegen entspricht er genau dem vom Berufungsbeklagten vorgebrachten Mindestlohn für eine Serviceangestellte (CHF 3‘200.- bei 80% bzw. CHF 4‘000.- bei 100%). Der Berufungs- beklagte will jedoch Trinkgelder von rund CHF 500.- pro Monat hinzurechnen. Im Gastgewerbe erziele man CHF 500.- bis CHF 1‘000.- pro Monat. Er bezieht sich dabei weder auf eine Statistik, noch erklärt er, wie er auf diese Beträge kommt, so dass darauf nicht abgestellt werden darf. Überdies legt er auch nicht dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, die Berufungsklägerin müsse ihre aktuelle Tätigkeit aufstocken, falsch sein soll, bzw. weshalb die Berufungsklägerin eine andere als die von der Vorinstanz festgehaltene Tätigkeit ausüben soll. Damit bringt er keine rechtsgenügliche Kritik am erstinstanzlichen Entscheid an, so dass er bereits aus diesem Grund nicht gehört werden kann. 4.1.6. Schliesslich, so der Berufungsbeklagte, sei die Erhöhung des Bedarfs der Berufungs- klägerin zu Unrecht infolge zusätzlichen Gewinnungskosten erhöht worden. Sie könne an ihrem Wohnort arbeiten, so dass keine Gewinnungskosten entstünden. Die Vorinstanz hat das Existenzminimum der Berufungsklägerin auf CHF 3‘572.- festgesetzt. Ab dem 1. Januar 2019 bzw. ab dem 1. Januar 2020 erhöhe sich dieses mit dem Arbeitspensum um die Gewinnungskosten, die auf CHF 300.- bzw. CHF 400.- geschätzt werden können (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.7). Es scheint gerechtfertigt, wie dem Berufungsbeklagten auch der Berufungsklägerin bei einem Vollzeitpensum einen Betrag von CHF 183.- für auswärtiges Essen zu gewähren. Da nicht gesagt werden kann, wo die Berufungsklägerin genau arbeiten wird, es jedoch als Reinigungskraft, vor allem wenn die Berufungsklägerin wie heute bei privaten Personen im Stundenlohn arbeitet (vgl. act. 64/7), aus zeitlicher und finanzieller Sicht keinen Sinn macht, zu weite Arbeitswege in Kauf zu nehmen, scheint ein Abonnement für den öffentlichen Verkehr für 2 Zonen als gerechtfertigt. Ein solches kostet im Monat CHF 77.- (vgl. www.frimobil.ch). Insgesamt sind damit die Gewinnungskosten für ein 100% Pensum auf CHF 260.- festzusetzen und für ein 80% Pensum auf CHF 210.-. Das Existenzminimum der Berufungsklägerin beträgt daher ab dem 1. Januar 2019 CHF 3‘782.- (CHF 3‘572.- + CHF 210.-) und ab dem 1. Januar 2020 CHF 3‘832.- (CHF 3‘572.- + CHF 260.-). 4.2. 4.2.1. Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, das Gericht habe bei der Festsetzung ihres Unterhaltsbetrages zu Unrecht die zweistufige Methode mit der Verteilung des Überschusses auf die Familienmitglieder nicht angewandt. Die einstufige Methode könne lediglich bei besonders guten Verhältnissen zur Anwendung gelangen. Folglich sei der nach Abzug des Grundbedarfs verbleibende Überschuss auf die Familienmitglieder aufzuteilen. Das gesamthafte Einkommen (exkl. Kinderzulagen) betrage CHF 12‘342.35. Werden davon die Existenzminima subtrahiert, wobei bei D.________ der Lehrlingslohn bereits berücksichtigt sei (CHF 1‘044.10 + CHF 1‘438.50
Kantonsgericht KG Seite 19 von 36 (recte: CHF 1‘645.75), der auf die Familienmitglieder aufzuteilen sei. Auch der dem Berufungsbe- klagten jährlich ausgerichtete Bonus sei hälftig zu teilen. Ausserdem habe es die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen, eine angemessene Altersvorsorge in ihrem Unterhaltsbeitrag zu berücksichti- gen. In den vergangenen Jahren habe der Berufungsbeklagte jeweils rund CHF 19‘000.- in die Pensionskasse einbezahlt. An diesem Betrag sei sie bis am 31. Dezember 2017 entsprechend der gesetzlichen Regelungen im Ergebnis hälftig (CHF 9‘500.-) beteiligt gewesen. Diese Vorsorge falle nun komplett weg und sei entsprechend zu kompensieren. Um einer angemessenen Altersvorsor- ge Rechnung zu tragen, werde folglich ein monatlicher Vorsorgeunterhalt von CHF 790.- bean- tragt. Schliesslich sei der Berufungsbeklagte entgegen den Feststellungen der Vorinstanz auch nach seiner Pensionierung noch in der Lage, einen Unterhaltsbeitrag zu leisten, wohingegen sie selber unter dem Existenzminimum werde leben müssen. Der Berufungsbeklagte wendet ein, die Berufungsbeklagte sei in der Lage den gebührenden Unterhalt, der entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil abzüglich Gewinnungskosten mit CHF 3‘572.- zu beziffern sei, selber zu finanzieren, so dass sie keinen Anspruch auf die Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts habe. Ausserdem, so der Berufungsbeklagte, mache die Berufungsklägerin erstmals in der Berufung einen Vorsorgeunterhalt geltend, was gemäss Art. 317 ZPO als unzulässig bezeichnet werden müsse. Ein Anspruch müsse ohnehin aus- geschlossen werden. Er (der Berufungsbeklagte) sei wesentlich älter als die Berufungsklägerin und werde bereits in drei Jahren pensioniert. Einen sehr grossen Teil seiner aktuellen Pensions- kassenguthaben müsse er im Rahmen des Scheidungsverfahrens teilen. Er habe nun nur noch wenige Möglichkeiten, seine Altersvorsorge zu verbessern. Die Berufungsklägerin hingegen habe noch einen grossen Teil ihres Erwerbslebens vor sich und werde sich eine bessere Altersvorsorge aufbauen können als er. 4.2.2. Die Vorinstanz hat den der Berufungsklägerin zugesprochenen Betrag aus Güterrecht (gemäss angefochtenem Entscheid CHF 75‘390.75) und den auf ihre Pensionskasse zu übertragenden Betrag (CHF 140‘307.25) berücksichtigt. Sie hat ausserdem festgehalten, dass der Berufungsbeklagte bereits 61-jährig ist, dass sich sein Einkommen bei Eintritt in das AHV-Alter am im 2022 drastisch verringern wird (geschätzt CHF 5‘000.-) und dass er nicht mehr in der Lage sein wird, nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Dies umso mehr, als die Kinderrenten der AHV und Pensionskasse voraussichtlich CHF 940.- bzw. CHF 530.- betragen werden. Insgesamt hat es die Vorinstanz als gerechtfertigt erachtet, wenn die Berufungsklägerin einen monatlichen Betrag von CHF 500.- erhält und dies bis zum 31. Mai 2022. Dabei sei berücksichtigt, dass die Berufungsklägerin mit den Leistungen aus dem Betreuungsunterhalt und aus eigenem Erwerbs- einkommen ihren eigenen Bedarf decken kann, aber kein Betrag für Unvorhergesehenes und auch keine Erhöhung des Grundbetrages angerechnet wurden. Inbegriffen sei jedoch ein Anteil Vorsorgeunterhalt, kann doch der Berufungsklägerin erst ab 1. Januar 2020 eine Vollzeit- erwerbstätigkeit zugemutet werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10.3). 4.2.3. Ist es einem Ehegatten nach der Scheidung der Ehe nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzu- kommen, hat ihm der andere Ehegatte gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Beitrag zu leisten. Bei lebensprägender Ehe schützt der Unterhaltsanspruch das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung derjenigen Lebenshaltung, welche die Ehegatten während ihres Zusammenlebens erreicht haben. Art. 125 Abs. 1 ZGB basiert auf zwei Prinzipien: Einerseits demjenigen der Eigenversorgung, demzufolge jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung die wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen und für seinen Unterhalt selbst aufkommen soll. Andererseits auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität,
Kantonsgericht KG Seite 20 von 36 wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung (vgl. Art. 163 Abs. 2 ZGB) zu tragen haben, sondern auch die Nachteile, die bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Entsprechend dem Prinzip der Eigenversorgung bedingt ein Unterhaltsanspruch die fehlende Eigenversorgungskapazität des Unterhalt ansprechenden Ehe- gatten: Nur wenn es diesem vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich oder zumutbar ist, seinen Unterhalt selbst zu finanzieren, hat er Anspruch auf Unterhalt (vgl. auch Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB (Urteil BGer 5A_711/2017 vom 26. März 2018 E. 2 m. H.). Bei einer lebensprägenden Ehe ist für die Ermittlung des gebührenden Unterhalts auf den während der Ehe gelebten Standard abzustellen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt von diesem Grundsatz insofern eine Ausnahme zu, als zwischen der Trennung und dem Entscheid über den Scheidungspunkt rund zehn Jahre verstrichen sind. Für diesen Ausnahmefall ist die Berück- sichtigung des während der Trennungszeit gelebten Standards vorgesehen (Urteil BGer 5A_43/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.4 m. H.). Nach dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Recht wurde durch die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und mit dem Splitting und den Betreuungsgutschriften im Rahmen der AHV die Altersvorsorge für die Zeit bis zur Scheidung geregelt. Bezüglich der Vergangenheit sollte - hier nicht zutreffende Sonderfälle vorbehalten (vgl. BGE 129 III 257 E. 3) - keine Lücke in der Altersvorsorge mehr bestehen. Der sog. Vorsorgeunterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder vorübergehend nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können (vgl. BGE 135 III 158 E. 4.1). Bemessen wird die Altersvorsorge auf Grund der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung, welche in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen ist. Darauf sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben (BGE 135 III 158 E. 4.4). Mit der auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetzesrevision wurde Art. 122 ZGB dahingehend geändert, dass die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche der beruflichen Vorsorge auszugleichen sind (vgl. AS 2016 2313), wobei mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens der Zeitpunkt gemeint ist, in dem ein gemeinsames Scheidungsbegehren oder eine Scheidungsklage eingereicht wird (Art. 274 ZPO), also prozessual gesprochen der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 62 ZPO. Zu teilen sind mithin die Vorsorgeleistungen, welche zwischen dem Eheschluss und der Einleitung des Scheidungsverfahrens akkumuliert worden sind; die während des Scheidungsverfahrens entstandenen zusätzlichen Leistungen verbleiben hingegen neu demjenigen Ehegatten, welcher im betreffenden Arbeitsverhältnis steht. Das Bundesgericht hat in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil nun festgehalten, dass keine gesetzliche Grundlage für einen (vorsorglichen) Vorsorgeunterhalt während dem Scheidungsverfahren besteht (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer 5A_14/2019 vom 9. April 2019). 4.2.4. Nicht zu hören ist die Berufungsklägerin, wenn sie zumindest sinngemäss vorbringt, ihr Lebensstandard entspreche dem Betrag, der aus der Anwendung der Methode der hälftigen Teilung des Überschusses auf die heutige finanzielle Situation der Parteien resultiere, da gemäss Rechtsprechung für die Ermittlung des gebührenden Unterhalts auf den während den gemein-
Kantonsgericht KG Seite 21 von 36 samen Jahren und nicht während der Trennung gelebten Standard abzustellen ist. Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (vgl. Art. 277 Abs. 1 ZPO). Es hätte damit der Berufungsklägerin oblegen, den zuletzt während der Ehe gelebten Standard zu beziffern. Dies hat sie allerdings sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch vor dem hiesigen Gerichtshof unterlassen. Der Berufungsbeklagte ist der Ansicht, dass die Berufungsklägerin auf die Deckung ihres (um die Steuerbelastung erweiterten) Existenzminimums abzüglich Gewinnungskosten Anspruch hat. Wie weiter oben festgestellt (vgl. E. 4.1.6.), gehören jedoch die Gewinnungskosten dazu, so dass das (erweiterte) Existenzminimum der Berufungsklägerin ab dem 1. Januar 2019 CHF 3‘782.- und ab dem 1. Januar 2020 CHF 3‘832.- beträgt. Soweit die Berufungsklägerin diese Beträge nicht selber zu decken vermag, hat sie Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag von höchstens diesen Beträgen. Der Berufungsklägerin ist hingegen zuzustimmen, wenn sie vorbringt, das Argument der Nicht- Berücksichtigung eines Betrages für eine angemessene Altersvorsorge sei eine allenfalls neue rechtliche Begründung, die nicht gegen die in Art. 317 ZPO vorgesehenen Vorschriften verstosse. Hingegen hätte es der Berufungsklägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren oblegen, die notwendigen Tatsachen für die Berechnung des Betrages darzulegen und zu belegen. Der erstmals im zweitinstanzlichen Verfahren vorgebrachte monatliche Betrag von CHF 790.- ist somit unzulässig und von vornherein nicht zu berücksichtigen. Allerdings berechnet sich der allfällig geschuldete Betrag gemäss zitierter Rechtsprechung am zuletzt gelebten Lebensstandard. Darauf ist abzustellen. Während dem Jahr 2019 kann die Berufungsklägerin zu 80% arbeiten. Ihre massgebende Lebenshaltung beträgt CHF 3‘782.-. Bei der Umrechnung in ein fiktives Bruttoeinkommen ergibt dies einen Betrag von CHF 4‘033.-. Die Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerbeiträge betragen darauf im Kanton Freiburg CHF 251.10 bzw. CHF 251.05, d.h. total CHF 502.15 (vgl. Online-Rechner Nettolohn/Bruttolohn und Arbeitgebende/Arbeitnehmende verfügbar auf www.ahv-iv.ch). Während dem Jahr 2019 ist der Berufungsklägerin ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 3‘200.- netto anzurechnen. Der Fehlbetrag von CHF 582.- zur Sicherung des Existenzmini- mums bzw. vorliegend auch des Lebensstandards ist durch den Betreuungsunterhalt zu decken (vgl. E. 3.2.4 hiervor). Als nachehelicher Unterhalt ist somit der Anteil für die angemessene Vorsor- ge geschuldet, d.h. rund CHF 500.- pro Monat. Ab dem 1. Januar 2020 ist der Berufungsklägerin ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 4‘000.- netto anzurechnen. Damit ist sie in der Lage, ihren Bedarf von CHF 3‘832.- zu decken. Ausserdem entspricht der Lohn einem 100% Pensum, so dass die Berufungsklägerin die vollen Vorsorgebeiträge bezahlen kann. Ein nachehelicher Unterhalt ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geschuldet. Unter diesen Umständen lässt sich eine längere Dauer des Unterhalts, auch über das Datum der Pensionierung des Berufungsbeklagten nicht rechtfertigen. Aus den gleichen Gründen ist der Antrag auf Zusprechung des hälftigen dem Berufungsbeklagten ausgerichteten Bonus abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die Beru- fungsklägerin begründet ihren Antrag nämlich nicht rechtsgenüglich, sondern begnügt sich damit, vorzubringen, dass die Unterhaltspflicht entsprechend den gestellten Rechtsbegehren gefordert werde, da der Bonus des Berufungsbeklagten lediglich einmal jährlich ausbezahlt wird. Insgesamt ist die Berufung der Berufungsklägerin in diesem Punkt abzuweisen und die Anschluss- berufung des Berufungsbeklagten in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
Kantonsgericht KG Seite 22 von 36 4.3.Gemäss vorinstanzlichem Entscheid beträgt das Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten CHF 10‘612.- pro Monat, das monatlichen Auslagen von insgesamt CHF 4‘385.- gegenübersteht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.4 f.). Die Berufungsklägerin bringt vor, das Einkommen sei zu tief (die Pauschalspesen von jährlich CHF 7‘200.- und der Privatanteil am Geschäftsauto von CHF 311.30 pro Monat hätten hinzugerechnet werden müssen) und die Auslagen zu hoch angesetzt (die Kosten für auswärtiges Essen seien nicht zu berücksichtigen, da diese durch den Arbeitgeber bezahlt würden und die Steuern seien mit CHF 1‘000.- zu hoch geschätzt worden). Diese Beanstandungen werden vom Berufungsbeklagten bestritten. Auf eine Prüfung dieser Rüge kann verzichtet werden, da der Berufungsbeklagte über einen monatlichen Überschuss von mindestens CHF 6‘227.- (CHF 10‘612.- - CHF 4‘385.-) verfügt und damit in der Lage ist, die Kinderunterhaltsbeiträge und den Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Berufungsklägerin von insgesamt höchstens CHF 3‘070.- (CHF 800.- für D.________ [E. 3.2.3. hiervor] + CHF 1‘770.- für E.________ [E. 3.2.4.] + CHF 500.- für die Berufungsklägerin [E. 4.2.4.]) zu bezahlen. 4.4.Schliesslich gilt es den Zeitpunkt festzulegen, ab dem der nacheheliche Unterhalt geschuldet ist. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der Beitragspflicht. Das Gesetz äussert sich nicht zum Zeitpunkt der ersten Zahlung des Beitrages gestützt auf Art. 125 ZGB. Grundsätzlich beginnt die Beitragspflicht im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens kann das Sachgericht dem Pflichtigen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) eine nacheheliche Unterhaltspflicht auferlegen, und zwar unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahme- entscheid eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 142 III 193 E. 5.3; Urteil BGer 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.2.2). Der Scheidungspunkt erwuchs am 21. Januar 2019 in Rechtskraft. Es rechtfertigt sich, den Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht auf diesen Zeitpunkt, respektive der Einfachheit halber auf den
Kantonsgericht KG Seite 23 von 36 anerkannt habe. Darüber hinaus arbeite er teilweise in der Liegenschaft. Auch Affektionsinteressen seien zu berücksichtigen. Die Zuweisung könne deshalb nicht bestritten werden. 5.1.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Liegenschaft neben der Hypothek hauptsächlich mit Eigengut des Berufungsbeklagten finanziert worden sei. Zudem lebe und arbeite er seit der Erstellung in der Liegenschaft abgesehen von der Periode vom 1. November 2014 bis zum 31. Mai 2015. Der Berufungsbeklagte habe auch dargelegt, dass die H.________ Kantonalbank die Übernahme der Liegenschaft finanzieren werde. Zwar sei richtig, dass die Bank voraussetze, dass „die Alimente nach der Scheidung tiefer ausfallen als die heute zu leistenden Unterhaltsbeiträge und dass die bestehende Hypothek von CHF 476‘000.- [wie vorgesehen] abgelöst werden konnte“ (vgl. act. 42.14). Es sei aber doch ziemlich wahrscheinlich, dass beide Voraussetzungen eintreten werden. Schliesslich ergebe sich aus der Ablösung der bestehenden Hypothek, dass die Berufungsklägerin nicht mehr weiter solidarisch hafte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7.4). 5.1.3 Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungs- instanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein. Gleiches muss gelten, wenn der Berufungskläger lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Berufung den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; Urteil BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2). 5.1.4. Die Berufungsklägerin setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht auseinander, sondern begnügt sich damit, das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 205 Abs. 2 ZGB zu bestreiten. Ihre Beanstandung substanziiert sie jedoch nicht. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach, so dass in diesem Punkt auf ihre Berufung nicht einzutreten ist. Es kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass der Bestätigung der H.________ Kantonalbank (act. 42/14) insbesondere folgendes entnommen werden kann: „Hiermit bestätigen wir Ihnen [dem Berufungsbeklagten], dass wir aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben bereit sind, Ihre bestehende Hypothek von CHF 476‘000.- bei der L.________ wie folgt abzulösen: CHF 216‘000.- innert 6 Monaten nach erfolgter Scheidung und CHF 260‘000.- per 01.09.2019. Wir sind auch bereit Ihre bestehende Hypothek von total CHF 476‘000.- um CHF 30‘000.- infolge Scheidung zu erhöhen, zwecks Auszahlung Ihrer Ehegattin, damit Sie die Liegenschaft im Alleineigentum übernehmen können. Unsere Bestätigung setzt voraus, dass die Alimente nach der Scheidung tiefer ausfallen als die heute zu leistenden Unterhaltsbeiträge und dass die obige Hypothek von CHF 476‘000.- wie vorgesehen abgelöst werden konnte“. Weshalb der Berufungsbeklagte nicht in der Lage sein soll, diese Voraussetzungen der Bank zu erfüllen und die Hypothek zu übernehmen, erklärt die Berufungsklägerin nicht und ist auch nicht ersichtlich, zumal auch mit vorliegendem Urteil die Unterhaltsbeiträge deutlich tiefer ausfallen als im Zeitpunkt der Finanzierungsbestätigung vom 3. November 2016.
Kantonsgericht KG Seite 24 von 36 5.2.Für den Fall, dass dem Antrag der Berufungsklägerin auf freihändigen Verkauf der Liegenschaft nicht entsprochen werde, sei festzustellen, dass sie (die Berufungsklägerin) von der H.________ Kantonalbank von der Solidarhaftung befreit worden sei, soweit der Berufungsbeklag- te im Zuge des Scheidungsverfahrens Alleineigentümer der Liegenschaft werde. Ausserdem sei festzustellen, dass ihr der Berufungsbeklagte für die Übernahme der Liegenschaft einen Betrag von mindestens CHF 90‘337.85 schulde. Zur Bewertung der Liegenschaft sei ein neues gerichtli- ches Gutachten anzuordnen. Aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung schulde ihr der Beru- fungsbeklagte einen Betrag von CHF 104‘988.65, inkl. Verzugszins von 5% auf dem Teilbetrag von CHF 4‘972.45 seit April 2018. 5.2.1. Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird (Art. 205 Abs. 2 ZGB). Die ungeteilte Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB setzt nicht nur voraus, dass der übernahmewillige Ehegatte ein überwiegendes Interesse am Vermögenswert in gemein- schaftlichem Eigentum nachweist, sondern auch, dass er den andern Ehegatten für seinen Anteil entschädigt. Auf die Entschädigung ist auch die Übernahme einer solidarisch eingegangenen Schuldverpflichtung durch den Ehegatten anzurechnen, der die Zuteilung verlangt, so dass der andere Ehegatte aus seiner Schuldpflicht entlassen wird. Eine solche Schuldübernahme setzt die Zustimmung des Gläubigers voraus (vgl. Art. 176 OR). Unterbleibt eine entsprechende Zustimmung kann die Übernahme der Hypothekarschuld durch den die Liegenschaft anstrebenden Ehegatten nur das Innenverhältnis der Ehegatten betreffen (vgl. Art. 175 OR). Der frühere Schuldner wird jedoch frei, wenn der durch das Grundbuchamt (Art. 834 Abs. 1 ZGB) informierte Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 Abs. 2 und 834 Abs. 2 ZGB; vgl. Urteil BGer 5A_24/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.2). Damit ist auch klar, dass der Hypothekgeber in einem ihn nicht betreffenden Scheidungsverfahren nicht verpflichtet werden kann. Der Feststellungsantrag der Berufungsklägerin erweist sich als unzulässig, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die H.________ Kantonalbank die Ablösung der Hypothek von der L.________ dem Beru- fungsbeklagten bestätigte. Inwiefern die Berufungsklägerin an dieser Ablösung beteiligt sein soll, zeigt sie nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. 5.2.2. Nebst der Übernahme der Hypothek verlangt die Berufungsklägerin einen Betrag von mindestens CHF 90‘337.85. Sie bringt zunächst vor, das Gericht habe bei der Berechnung des Finanzierungsbetrages zu Unrecht den Fehlbetrag von CHF 21‘041.- dem Verkaufserlös für den Mercedes MB380 SL zugeordnet. Im Zweifelsfall sei die Finanzierung aus Errungenschaft zu vermuten. Der Berufungsbeklagte habe nicht einmal die Höhe des Verkaufspreises des Mercedes bewiesen. Darüber hinaus habe der Verkauf bereits 2005 stattgefunden, wobei der Kaufpreis angeblich bar bezahlt worden sei. Dass genau diese Barschaften vier Jahre später zum Kauf der Immobilie verwendet worden seien, sei weder wahrscheinlich noch bewiesen. Es sei im Gegenteil wohl vielmehr so, dass die Finanzierung durch während der Ehe geäufnete Ersparnisse der Ehegatten finanziert worden sei. Dies würden auch die Steuererklärungen der entsprechenden Zeitspanne nahelegen, welche in dieser Periode eine Reduktion des Privatvermögens zeigen würden.
Kantonsgericht KG Seite 25 von 36 Der Berufungsbeklagte entgegnet, er habe bewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Heirat Eigentümer dieses Fahrzeuges war und dass er es vor dem Hausbau für CHF 25‘000.- verkauft habe. Er habe auch den Nachweis der Einzahlung auf die damals bestehenden Konten und damit den Nachweis für den Bestand des Eigengutes in diesem Umfang erbracht. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin bestehe eine gesetzliche Vermutung, wonach der Lebens- unterhalt der Familie mit den erzielten Einkommen und nicht mit dem in die Ehe eingebrachten Eigengut finanziert werde. Sofern also der Verkaufspreis des Mercedes mit dem ehelichen Vermögen vermischt worden sei und später das eheliche Vermögen, zu welchem auch dieses Eigengut zähle, ins eheliche Haus investiert worden sei, sei der Nachweis des entsprechenden Eigengutanteils erbracht worden. Das Gericht hielt fest, der Berufungsbeklagte habe darlegen können, dass er einen MB 380 SL zu einem Preis von CHF 25‘000.- verkauft habe. Zwar sei dieses Fahrzeug bereits im Jahre 2005 verkauft worden, der Berufungsbeklagte habe aber schlüssig vorgebracht, dass die Parteien bereits vor dem Erwerb der Liegenschaft in G.________ eine Liegenschaft in S.________ ins Auge gefasst hatten, und dass der Verkaufserlös vom Mercedes 308 SL schliesslich – zumindest teilweise – zur Finanzierung beigetragen hat. Teilweise deshalb, weil nicht erstellt ist, dass der ganze Betrag in die Immobilie selber geflossen ist; es ist durchaus nicht auszuschliessen, dass die Parteien mit dem Restbetrag Mobilien angeschafft haben, oder dass der Betrag anderswie verbraucht wurde. Für die Finanzierung werde somit ein Betrag von CHF 21‘041.- aus dem Verkauf des Fahrzeugs MB 380 SL angerechnet (angefochtener Entscheid, E. 8.10). Vorab ist festzustellen, dass die von der Berufungsklägerin erst in vorliegendem Verfahren eingereichten Steuerveranlagungen der Jahre 2008 – 2010 gemäss Art. 317 ZPO verspätet ins Recht gelegt wurden und nicht mehr berücksichtigt werden können. Nicht bestritten wird von der Berufungsklägerin, dass der Berufungsbeklagte das besagte Fahrzeug in die Ehe eingebracht hat, dass es Eigengut des Berufungsbeklagten darstellt und dass es im Jahr 2005 verkauft worden ist. Ebenfalls nicht substanziiert bestritten hat die Berufungsklägerin die Begründung des Berufungsbeklagten in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2018 (act. 53/7), wonach das Fahrzeug im Jahr 2005 verkauft wurde, um die notwendigen finanziellen Mittel für den Kauf eines bestimmten Einfamilienhauses aufzubringen, es aber schliesslich zu keinem Vertragsabschluss gekommen sei und wonach der Oldtimer ohne dieses Projekt erst im Jahre 2009 verkauft worden wäre (vgl. act 63/5, in der sie vorbringt, der Berufungsbeklagte vermöge nicht zu beweisen, wie hoch der erzielte Betrag gewesen sei und es werde nicht dargelegt, dass die erwähnten Zahlungen für den Mercedes erfolgt seien und der Verkaufserlös in die Liegenschaft geflossen sei). Eine pauschale Bestreitung genügt nicht (BGE 141 III 433 E. 2.6). Diese Tatsachen waren damit nicht strittig und mussten nicht weiter bewiesen werden (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Auch wenn die Berufungsklägerin vehement bestreitet, dass das Fahrzeug tatsächlich für CHF 25‘000.- verkauft worden sei, hat sie an der Verhandlung selbst erklärt, mit dem Erlös sei im Jahr 2007 ein blauer Mercedes Kombi für CHF 25‘000.- gekauft worden (act. 64/12). Bewiesen wurde damit auch, dass der Verkaufserlös (mindestens) CHF 25‘000.- betragen hat. Zu klären war und ist damit, ob der Verkaufserlös wie vom Berufungsbeklagten vorgebracht (vgl. act. 1/7 und 41/9), tatsächlich (teilweise) in die Liegenschaft geflossen ist oder ob der Restbetrag von CHF 21‘041.- durch Errungenschaft des Berufungsbeklagten beglichen worden ist.
Kantonsgericht KG Seite 26 von 36 Beim Streit um die Frage, ob Mittel der einen Vermögensmasse zur Tilgung von Schulden bzw. zum Erwerb von Vermögensgegenständen der andern beigetragen haben, so dass derjenigen Gütermasse, die für die andere aufgekommen ist, nach Massgabe von Art. 209 Abs. 1 oder 3 ZGB eine entsprechende Ersatzforderung zusteht gilt Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Auf den Streit um eine güterrechtliche Ersatzforderung ist die tatsächliche (oder natürliche) Vermutung zugeschnitten, wonach die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung gehörte oder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen ist. Solche Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt. Diese Vermutung fusst auf der Erkenntnis, dass der Aufwand für den Unterhalt der Familie (einschliesslich Altersvorsorge) sowie die Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens und die darauf lastenden Steuern von der Errungenschaft zu tragen sind. Freilich dient eine solche natürliche Vermutung lediglich der Beweiserleichterung. Sie hat keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Der Prozessgegner muss daher nur – aber immerhin – den Gegenbeweis erbringen, indem er beim Gericht Zweifel an der natürlichen Vermutung erzeugt (Urteile BGer 5A_182/2017 vom 2. Februar 2017 E. 3.3.2; 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1). Damit wird vermutet, dass der Erlös aus dem Verkauf des Oldtimers für ausserordentliche Investitionen eingesetzt wurde, insbesondere für die Finanzierung der Liegenschaft, wie es vom Berufungsbeklagten vorgebracht wurde. Indem sich die Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren darauf beschränkte, vorzubringen, es sei nicht bewiesen, dass der Verkaufserlös in die Liegenschaft floss (vgl. act 14/12, 49/18 und 63/5), vermochte sie weder bei der Vorinstanz noch beim hiesigen Gerichtshof Zweifel an der natürlichen Vermutung erzeugen, dass der Restbetrag zur Finanzierung der Liegenschaft mit dem Eigengut des Berufungsbeklagten beglichen wurde. Die Berufungsklägerin ist in diesem Punkt nicht zu hören. 5.2.3. Weiter wirft die Berufungsklägerin der Vorinstanz vor, den BVG Vorbezug des Berufungsbeklagten nicht mindestens proportional auf die beteiligten Gütermassen verteilt zu haben. Auch eine hälftige Aufteilung des auf den BVG Vorbezug entfallenden Mehrwerts sei angezeigt. Die CHF 70‘000.- entsprechen 9.54% des Anschaffungswertes, was zu einer darauf entfallenden Mehrwertbeteiligung von je 4.77% führe. Bei ihrem eigenen BVG Vorbezug seien es 0.42%, also je 0.21%. Der Berufungsklägerin kann nicht gefolgt werden. Hiervor (E. 5.2.2.) wurde geklärt, dass der Restbetrag zur Finanzierung der Liegenschaft von CHF 21‘041.- durch Eigengut des Berufungs- beklagten beglichen wurde. Dass die anderen vom Berufungsbeklagten aufgebrachten Eigenmittel ebenfalls aus dessen Eigengut stammten, wird nicht bestritten. Sind jedoch sämtliche Eigenmittel des Berufungsbeklagten zur Finanzierung der Liegenschaft dessen Eigengut zuzuorden, ist auch der auf den BVG Vorbezug entfallende Mehrwert dieser Gütermasse zuzuteilen. Das Bundes- gericht hat nämlich geklärt, dass bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls ein Vorbezug wie ein von der Vorsorgeeinrichtung gewährtes Darlehen zu behandeln ist, so dass bei der Auflösung des Güter- standes der Betrag des Vorbezuges nicht zu berücksichtigen ist, der darauf entfallende Mehrwert jedoch gleich zu behandeln ist wie der Mehrwert, der auf ein ausstehendes Hypothekardarlehen entfällt, d.h. er wird entsprechend den anderen zum Erwerb eingesetzten finanziellen Mitteln auf diese verteilt (BGE 141 III 145 E. 4.2.2, 4.3.1 und 4.3.2). Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
Kantonsgericht KG Seite 27 von 36 5.2.4. Die Berufungsklägerin beanstandet weiter, dass die Vorinstanz den Beitrag der Mutter des Berufungsbeklagten von CHF 100‘000.- vollumfänglich diesem zugeordnet hat. Es gehe aus den Akten hervor, dass der Berufungsbeklagte mittels Erbvertrag CHF 70‘000.- erhalten sollte. Am 27. November 2008 überwies die Mutter des Berufungsbeklagten indessen ausdrücklich „zu Gunsten“ beider Ehegatten einen Betrag von CHF 100‘000.-. Dass die CHF 30‘000.- Differenz dabei als Schenkung zugunsten der Ehegatten (zwecks Vereinfachung des gemeinsamen Hauskaufs) und nicht als Erbvorbezug zu verstehen waren, zeigt sich auch darin, dass die Schwester des Berufungsbeklagten innert Jahresfrist ebenfalls einen Beitrag von CHF 30‘000.- überwiesen erhielt. Auch in diesem Punkt kann der Berufungsklägerin nicht gefolgt werden. Dass die Mutter des Berufungsbeklagten den Betrag zu Gunsten beider Ehegatten dem Notar überwiesen hat, ist nicht ausschlaggebend für die Zuteilung des Betrages, sind doch beide Ehegatten beim Notar als Käufer aufgetreten. Vielmehr ist mit dem Gericht festzustellen, dass der gesamte Betrag dem Berufungsbeklagten zukommen sollte. Der Erbvertrag zeigt nämlich auf, dass die Mutter des Berufungsbeklagten diesen beim gemeinsamen Hauskauf mit seiner Ehefrau hat unterstützen wollen. „[Der Berufungsbeklagte] beabsichtigt, mit seiner Ehefrau, [der Berufungsklägerin] eine Parzelle Bauland [...] zu kaufen, und darauf ein Einfamilienhaus zu bauen. Der Kauf wird unter anderem mittels eines Erbvorbezugs getätigt, den [der Berufungsbeklagte] von [seiner Mutter] erhält. Wir bezwecken mit dem vorliegenden Erbvertrag, [den Berufungsbeklagten] und [dessen Schwester] im künftigen mütterlichen Nachlass gleichzustellen“ (act. 42/16). Tatsächlich wurden schliesslich nicht wie im Erbvertag vereinbart CHF 70‘000.- sondern CHF 100‘000.- überwiesen, wobei die Schwester des Berufungsbeklagten ebenfalls einen Betrag von CHF 30‘000.- erhielt. Offensichtlich wollte damit die Mutter des Berufungsbeklagten ihre beiden Kinder, d.h. den Berufungsbeklagten und dessen Schwester, gleichstellen, wie sie dies bereits durch den Erbvertrag gemacht hatte. Dass sie dem Berufungsbeklagten CHF 15‘000.- hat schenken wollen und dessen Schwester im Gegenzug CHF 30‘000.- überzeugt hingegen nicht. Damit sind die gesamten CHF 100‘000.- dem Eigengut des Berufungsbeklagten zuzuerkennen. 5.2.5. Schliesslich beanstandet die Berufungsklägerin den im gerichtlichen Gutachten fest- gestellten und von der Vorinstanz übernommenen Verkehrswert von CHF 852‘000.-. Sie bestreite die Berechnungsweise des Grundstückswertes, indem das Gutachten festhält, dass grosse Parzellen nicht zum vollen Baulandpreis bewertet werden können. Zudem berücksichtige das Gutachten CHF 7‘000.- bei der Entwertung für eine fällige Reparatur. Dieser Punkt sei für sie nicht nachvollziehbar und werde ebenfalls bestritten. Schliesslich basiere die Schätzung lediglich auf einer provisorischen statt der finalen Bauabrechnung. Deshalb beantrage sie ein neues gerichtliches Gutachten. Die Berufungsklägerin machte vor erster Instanz von der ihr gegebenen Gelegenheit, zum Gutachten Zusatzfragen zu stellen, Gebrauch (act. 26). Ihre Fragen wurden vom Gutachter im Zusatzrapport vom 20. Juni 2017 beantwortet (act. 32). Daraufhin hat die Berufungsklägerin soweit ersichtlich das Gutachten nicht in Frage gestellt, insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, das Gutachten sei auch nach den beantworteten Zusatzfragen nicht schlüssig. Sie macht denn auch nicht geltend, sie hätte das Gutachten bereits vor erster Instanz bestritten. Vielmehr ist sie in ihrer Klageantwort selbst von dem vom Gutachter geschätzten Verkehrswert von CHF 852‘000.- ausgegangen (act. 49/21) und verlangte in ihren Rechtsbegehren, dass die Liegenschaft zu einem Preis von mindestens dieser Summe veräussert wird. Die Berufungsklägerin hat den geschätzten Verkehrswert anerkannt und stützt sich auf keine neuen Tatsachen und/oder Beweismittel, um
Kantonsgericht KG Seite 28 von 36 diesen wieder in Frage zu stellen, so dass so oder anders kein weiterer Beweis darüber zu führen ist. Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 5.3. 5.3.1. In seiner Anschlussberufung macht der Berufungsbeklagte geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den konjunkturellen Mehrwert, der auf die Hypothek entfalle, gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB hälftig aufgeteilt. Dieser Artikel regle die allfälligen Ersatzforderungen innerhalb des Mannes- oder Frauengutes. Vorliegend sei jedoch lediglich Eigengut zur Finanzierung der Liegenschaft verwendet worden, so dass dieser Artikel keine Anwendung findet. Anwendbar sei hingegen Art. 206 ZGB, der allfällige Ersatzforderungen zwischen den Ehegatten regelt. Nach diesem Artikel sei der Mehrwert, der auf die Hypothek falle, ausschliesslich der Gütermasse zuzuweisen, in welche die Hypothekarschuld falle. Diese sei sein Eigengut, so dass auch der Mehrwertanteil vollumfänglich seinem Eigengut zukomme. Die Berufungsklägerin habe deshalb in Bezug auf die eheliche Liegenschaft folgende Rückerstattungsansprüche: Eigengut BVG-VorbezugCHF3‘083.- Arbeitsleistungen VaterCHF19‘200.- Total EigengutCHF22‘283.- Mehrwertanteil auf Eigengut (3.05%)CHF2‘715.30 Amortisation 50%CHF13‘750.- Total Ausgleichszahlung LiegenschaftCHF38‘748.30 5.3.2. Die Berufungsklägerin verweist auf den angefochtenen Entscheid, soweit dieser festhält, dass die Zuordnung der Hypothek zum Eigengut des Berufungsbeklagten noch nichts über die Aufteilung des Mehrwertes aussagt, welcher auf diese Drittfinanzierung entfällt. Der von der Vor- instanz vorgenommenen hälftigen Teilung sei aus den in deren Entscheid beschriebenen Gründen zu folgen. 5.3.3. Die Vorinstanz hielt folgendes fest (E. 8.13): Die Liegenschaft [...] wurde mit Eigengut des [Berufungsbeklagten] von CHF 208‘018.90 (28.35%), mit Eigengut der Berufungsklägerin von CHF 22‘283.- (3.05%) und mit einer Hypothek von CHF 503‘500.- (68.6%) finanziert. Die Zuordnung der Hypothek zum Eigengut des [Berufungsbeklagten] sagt noch nichts über die Auftei- lung des Mehrwerts aus, der auf diese Drittfinanzierung entfällt. Der auf eine Hypothek entfallende Mehrwert ist proportional auf die Gütermassen zu verteilen, da eine einseitige Massenzuordnung der auf eine Hypothek entfallenden Gewinne unter Umständen zu stossenden Ergebnissen führen könnte (vgl. BGE 123 III 152 E. 6b/bb). Vorliegend ist allerdings zu erwähnen, dass die Liegen- schaft im Miteigentum beider Parteien steht, dass der [Berufungsbeklagte] und die [Berufungsklä- gerin] solidarisch für die Hypothekarschulden haften, und dass die Hypothek während der Ehedauer mit CHF 27‘500.- aus der Errungenschaft des Klägers amortisiert wurde. Der mittels Hypothek erwirtschaftete Mehrwert ist hälftig beiden Miteigentümern gutzuschreiben [...]. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, den auf die Hypothek entfallenden Mehrwert (68.60%) je hälftig auf die [Berufungsklägerin] und auf den [Berufungsbeklagten] aufzuteilen (also je 34.30%). 5.3.4. Die Artikel 206 und 209 Abs. 3 ZGB regeln die Teilung der konjunkturellen Mehrwerte einerseits zwischen Ehegatten und andererseits zwischen den Gütermassen desselben Ehegattens. Nur wenn der Mehrwert in die Errungenschaft des einen Ehegattens fällt, wird er mit dem anderen geteilt (vgl. BGE 141 III 145 E. 4.1).
Kantonsgericht KG Seite 29 von 36 Um die Frage zu beantworten, ob der Mehrwert in die Errungenschaft des einen Ehegattens fällt, sind zunächst die Miteigentumsanteile im Zeitpunkt des Erwerbs den jeweiligen Gütermassen der Ehepartner zuzuteilen. Wurde der Erwerb durch beide Gütermassen des einen Ehegattens finanziert, wird der gesamte Miteigentumsanteil derjenigen Masse zugeteilt, die wertmässig mehr dazu beigetragen hat. Die andere Masse hat eine Ersatzforderung entsprechend dem Anteil des Beitrages gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB. Die gemeinsam aufgenommene Hypothekarschuld ist gemäss dem Grundsatz des sachlichen Zusammenhangs nach Art. 209 Abs. 2 ZGB derjenigen Masse zuzuordnen, in die der Miteigentumsanteil integriert wird (BGE 141 III 53 E. 5.4.4). Vorliegend hat der Berufungsbeklagte sein Miteigentumsanteil mit seinem Eigengut und dem halben Hypothekarkredit finanziert. Die Berufungsklägerin hat ihren Miteigentumsanteil von Total CHF 366‘900.95 (= CHF 733‘801.90 Anschaffungswert [vgl. angefochtener Entscheid E. 8.9] / 2) mit Eigengut in der Höhe von CHF 22‘283.- (CHF 3‘083.- Vorbezug PK + CHF 19‘200.- Arbeitsleistung Vater) finanziert. Der Rest wurde mit der halben Hypothek (CHF 503‘500.- [vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.10) / 2 = CHF 251‘750.-) und der finanziellen Hilfe des Berufungsbeklagten (CHF 92‘867.95), d.h. mit Errungenschaft, erworben (vgl. auch BGE 144 III 53 E. 5.4.4.). Ausgehend von diesem Sachverhalt ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, dass der Miteigentumsanteil des Berufungsbeklagten in sein Eigengut fällt, das durch die Hälfte der Hypothekarschuld und nicht wie von der Vorinstanz festgehalten der ganzen Hypothek belastet ist. Der Miteigentums- anteil der Berufungsklägerin wird der Masse der Errungenschaft zugeordnet, welche den Hauptteil finanziert hat. Die Hälfte der Hypothek belastet damit diese Masse. Daraus folgt in Bezug auf einen allfälligen Anspruch am konjunkturellen Mehrwert dieser Hypothek des einen oder anderen Ehegatten, dass die Berufungsklägerin keinen Anspruch am Mehrwert der sich im Eigengut des Berufungsbeklagten befindlichen halben Hypothek hat. Hingegen hat der Berufungsbeklagte Anspruch auf die Hälfte des auf die in der Errungenschaft der Berufungs- klägerin befindlichen halben Hypothek entfallenden Mehrwerts. Der gesamte Mehrwert der Hypothek steht damit zu ¾ dem Berufungsbeklagten und zu ¼ der Berufungsklägerin zu. Der gesamte konjunkturelle Mehrwert der Liegenschaft beträgt CHF 89‘025.70 (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.12). Auf das investierte Eigengut des Berufungsbeklagten von CHF 208‘018.90 entfallen CHF 25‘238.80 (28.35%) und auf dasjenige der Berufungsklägerin von CHF 22‘283.- CHF 2‘715.30.- (3.05%). Auf die Hypothek von CHF 503‘500.- entfallen schliesslich CHF 61‘071.60 (68.6%). Der Anteil des Berufungsbeklagten am Mehrwert der Hypothek beträgt demzufolge CHF 45‘803.70 (¾ von CHF 61‘071.60) und derjenige der Berufungsklägerin CHF 15‘267.90. Für die Übertragung der Liegenschaft zu Alleineigentum hat der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin aufgrund nachfolgender Aufstellung einen Betrag von CHF 54‘016.20 zu bezahlen. Eigengut:CHF22‘283.-(CHF 3‘083 + CHF 19‘200.-) Amortisation ½: CHF13‘750.- (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.15) Mehrwert: CHF17‘983.20(CHF 2‘715.30 + CHF 15‘267.90) Total:CHF54‘016.20 In Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist davon ein Betrag von CHF 3‘083.- auf das Freizügigkeitskonto der Berufungsklägerin zu bezahlen.
Kantonsgericht KG Seite 30 von 36 Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. 5.4.Auf den Antrag der Berufungsklägerin auf Ersatzforderung im Umfang des Wertes des Eheringes von CHF 11‘000.- ist nicht einzutreten. Entgegen ihren Vorbringen hat die Vorinstanz den Anspruch auf Herausgabe, eventualiter auf Bezahlung des Ringes nicht mit der Begründung abgewiesen, dass der Berufungsbeklagte nicht mehr wisse, wo sich dieser befinde, sondern mit der Begründung, dass nicht bewiesen werden konnte, dass sich dieser noch im Besitz des Berufungsbeklagten befinde (angefochtener Entscheid, E. 8.16). Lediglich mit der Begründung, es sei (entgegen der Begründung der Vorinstanz) davon auszugehen, dass sich der Ring weiterhin im Besitz des Berufungsbeklagten befinde, da dieser ausgesagt habe, er habe den Ring zum letzten Mal im Badezimmer gesehen, vermag sie nichts auszurichten. Unklar bleibt nämlich, wann er den Ring genau das letzte Mal gesehen hat (vor oder nach der Trennung, vor oder nach seinem Aus- oder Wiedereinzug in die Liegenschaft), bzw. was dann damit geschehen ist. Der Besitz kann damit jedenfalls nicht bewiesen werden. Überdies ist auch der Wert des Ringes unbewiesen. Der Berufungsbeklagte hatte diesen bestritten und Belege oder andere Beweismittel dazu liegen nicht vor. 5.5.Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag der Berufungsklägerin betreffend Auskunftspflicht. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausführlich begründet, weshalb sie den Antrag der Berufungsklägerin auf Einreichung von Kontoauszügen des Berufungsbeklagten, auf welchen sämtliche Transaktionen bei den verschiedenen Banken ersichtlich seien, abgewiesen hat (vgl. E. 8.16). Abgesehen davon, dass sie erklärt, sie vermute weiterhin, dass der Berufungs- beklagte während der Trennungszeit systematisch Geld beiseite geschafft hat, bringt sie nichts vor und vermag damit auch nicht aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz falsch sein soll. Schliesslich muss auch das Vorbringen, sie vermute aufgrund neuer Belege, dass der Berufungsbeklagte über eine zusätzliche Vorsorge/Lebensversicherung verfüge, welche bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung keinen Eingang gefunden habe, unberücksichtigt bleiben. Die Belege datieren aus den Jahren 2013 und 2014 und die Berufungsklägerin erklärt nicht, wann sie davon Kenntnis erhalten hat, bzw. weshalb sie diese im erstinstanzlichen Verfahren nicht hatte einreichen können, obwohl ihr dies oblegen hat (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO nicht erfüllt und die Belege dürfen nicht berücksichtigt werden. 5.6.Schliesslich bringt der Berufungsbeklagte noch vor, der Anspruch der Berufungsklägerin betreffend Bonuszahlung für das Jahr 2017 betrage nicht CHF 4‘972.45 sondern CHF 4‘197.50. In den Jahren 2016 und 2017 seien die BVG-Beiträge ursprünglich nicht berücksichtigt worden. Für das Jahr 2016 habe er deshalb einen Betrag von CHF 353.- zu viel bezahlt, der vom Betrag für das Jahr 2017 in Abzug zu bringen sei. Die Bonuszahlung für das Jahr 2017 habe unter Berück- sichtigung des BVG-Abzugs CHF 9‘101.- betragen (CHF 9‘101.-/2 – CHF 353.- = CHF 4‘197.50). Er habe aber diese Forderung aufgrund des Urteils des Kantonsgerichts vom 2. Mai 2019, mit welchem der Berufungsklägerin die provisorische Rechtsöffnung dafür erteilt worden ist, bezahlt. Der Anspruch der Berufungsklägerin im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung in diesem Punkt betrage deshalb noch CHF 73.30 für die Kosten des Zahlungsbefehls. Die Berufungsklägerin bestreitet, dass der Berufungskläger den Gesamtbetrag von CHF 4‘972.45 bezahlt hat. Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die gegenseitigen Schulden. Unter diese Bestimmung fallen - vorbehalten bleibt der Verzicht auf eine umfassende Auseinandersetzung - sämtliche Schulden zwischen den
Kantonsgericht KG Seite 31 von 36 Ehegatten ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund, namentlich Schulden aus Unterhaltsanspruch (Art. 163 und 164 ZGB) [...] (Urteil BGer 5A_850/2016 vom 25. September 2017 E. 2.2. mit zahlreichen Hinweisen). Der geforderte Betrag ist Teil der der Berufungsklägerin zustehenden Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2017. Damit hat er seinen Rechtsgrund in Art. 163 ZGB und ist im Rahmen der Auflösung des Güterstandes der Parteien zu liquidieren. Der Berufungsbeklagte bestreitet nicht, dass der Berufungsklägerin die Hälfte der Bonuszahlungen der Jahre 2016 und 2017 zusteht, sondern erklärt vielmehr, dass er den ausstehenden Betrag bezahlen wird. Den Nachweis der Zahlung hat er hingegen entgegen seiner Ankündigung nicht erbracht. Zu klären ist mithin die Höhe des geschuldeten Betrages. Bereits vor erster Instanz hat der Berufungsbeklagte vorgebracht, der Saldo für die Bonuszahlungen für die Jahre 2016 und 2017 betrage CHF 4‘197.50. Er resultiere aus der Korrektur der Berechnungen der Bonuszahlungen für beide Jahre. Seine Arbeitgeberin habe es zunächst unterlassen, den BVG-Abzug vorzunehmen und musste dies nachholen (vgl. act. 55/4). Seine Vorbringen hatte er mit den entsprechenden Dokumenten belegt (act. 56/Beilage 56). Die Berufungsklägerin bestritt diese Vorbringen nicht substanziiert (vgl. act. 63/3). Schliesslich hat sich das Gericht ohne Begründung auf den von der Berufungsklägerin veranlassten Zahlungsbefehl gestützt (angefochtener Entscheid, E. 8.17 in fine). Die Berufungsklägerin hat Anspruch auf die Hälfte des dem Berufungsbeklagten ausbezahlten Bonus. Dieser betrug gemäss (korrigierter) Bestätigung der Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten CHF 5‘444.50 (CHF 10‘889.-/2) für das Jahr 2016 und CHF 4‘550.50 (CHF 9‘101.-/2) für das Jahr 2017. Für beide Jahre zusammen hat die Berufungsklägerin somit Anspruch auf CHF 9‘995.-. Unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagte bis anhin CHF 5‘797.50 bezahlt hat. Die Berufungs- klägerin hat somit noch Anspruch auf CHF 4‘197.50. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid entsprechend abzuändern. 5.7.Zusammengefasst schuldet der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin aus der güter- rechtlichen Auseinandersetzung einen Betrag von insgesamt CHF 57‘079.50 (Ausgleichszahlung Liegenschaft: CHF 54‘016.20 [5.3.4. hiervor] – unbestrittene Forderungen des Berufungs- beklagten: CHF 1‘134.20 [angefochtener Entscheid, E. 8.16] + Saldo aus Bonuszahlungen 2016/2017: CHF 4‘197.50 [E. 5.6. hiervor]). 6.Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens Der Berufungsbeklagte macht schliesslich noch geltend, die Berufungsklägerin müsse in Anbetracht des Ausgangs des Berufungsverfahrens im erstinstanzlichen Verfahren grösstenteils als unterliegende Partei bezeichnet werden. Es rechtfertige sich daher, ihr 75% der Prozesskosten aufzuerlegen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sämtliche angefochtenen Punkte, so Kinder- und nachehelicher Ehegattenunterhalt sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung wurden teilweise im Sinne des Berufungsbeklagten abgeändert, mit Ausnahme des Unterhalts zugunsten von D.________. Insgesamt erscheinen jedoch die Änderungen nicht dermassen ins Gewicht zu fallen, dass die vorinstanzliche Verteilung der Prozesskosten (hälftige Auferlegung der Gerichtskosten
Kantonsgericht KG Seite 32 von 36 und Wettschlagen der Parteikosten) ungerechtfertigt erscheint. Vielmehr ist diese auch in Anbetracht des Ausgangs des Berufungsverfahrens zu bestätigen. 7.Prozesskosten des Berufungsverfahrens Die Berufung der Berufungsklägerin ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, so dass diese unterliegt und der Berufungsbeklagte obsiegt. Mit der Anschlussberufung ist der Berufungs- beklagte teilweise durchgedrungen. Die Parteien obsiegen und unterliegen jeweils teilweise. Damit rechtfertigt es sich, die Prozesskosten des Berufungsverfahrens entsprechend der Regelung von Art. 106 Abs. 2 ZPO zu ¾ der Berufungsklägerin und zu ¼ dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 7.1.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 5‘000.- festgesetzt und mit dem Vorschuss der Berufungsklägerin von CHF 2‘500.- und desjenigen des Berufungsbeklagten von insgesamt CHF 3‘500.- verrechnet. Die Berufungsklägerin hat insgesamt CHF 3‘750.- zu tragen und der Berufungsbeklagte CHF 1‘250.-. Dieser hat Anspruch auf Bezahlung des Betrages von CHF 1‘250.- durch die Berufungsklägerin. CHF 1‘000.- werden ihm vom Gericht zurückerstattet. 7.2. 7.2.1. Die Parteientschädigung wird vorliegend detailliert festgesetzt. Dabei sind insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen zu berücksichtigen. Der Stundentarif beträgt CHF 250.-. Korres- pondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungs- schreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.-. Ausnahmsweise kann ein Betrag von bis zu CHF 700.- zugesprochen werden, namentlich wenn die Korrespondenz umfangreich war. Die zur Führung des Prozesses notwendigen Auslagen werden zum Selbstkostenpreis verrechnet, wobei die Behörde die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag festlegt (Art. 63 ff. Justizreglement; SGF 130.11). 7.2.2. Rechtsanwalt Yannick Sollberger macht insgesamt 45,38 Std. geltend, davon insgesamt 23 Std. 10 Min. für die Arbeit an der knapp 12 Seiten langen Berufung (inklusive der Position „Analyse und Berechnung Unterhalt“) und 7 Std. 50 Min. für (telefonische) Besprechungen mit der Klientin bis zur Einreichung der Berufung. Diese Zeiten sind für die Führung des vorliegenden Berufungsverfahrens unter gewöhnlichen Umständen und auch unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden Interessen nicht in diesem Ausmass notwendig. Der Aufwand für die Redaktion der Berufung und die dafür notwendigen Analysen, Berechnungen und Recherchen ist auf 8 Stunden zu kürzen, wobei hervorzuheben ist, dass der Anwalt zusätzlich 3 ½ Stunden für die Übernahme der Akten und deren Studium veranschlagt hat. 1 Std. 30 Min. erscheinen für Besprechungen mit der Klientin auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt Yannick Sollberger das Mandat erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens über- nommen hat, als angemessen. Schliesslich sind die geltend gemachten 30 Min. für das Kopieren der Akten, das vom Sekretariat erledigt werden kann und dessen Kosten im Stundentarif des Anwalts inbegriffen sind, zu streichen. Insgesamt sind damit rund 24 ½ Stunden zu entschädigen. Gemäss Kostenliste wurde davon rund eine Stunde zu einem Stundentarif von CHF 110.- verrechnet, so dass davon auszugehen ist, dass diese Arbeiten durch eine(n) Praktikanten/in verrichtet wurden. Die verbleibenden 23 ½ Stunden sind vom Anwalt erledigt worden und mit einem Stundentarif von CHF 250.- zu berechnen.
Kantonsgericht KG Seite 33 von 36 Insgesamt ergibt der Aufwand ein Honorar von CHF 5‘985.-. Von einem zusätzlichen Pauschal- betrag für Korrespondenzen und Telefongespräche, die den Rahmen einer einfachen Akten- verwaltung nicht überschreiten, ist abzusehen, da diese Tätigkeiten in der Kostenliste bereits einzeln aufgeführt sind. Hinzu kommen allerdings 5% der Grundentschädigung für die Spesen, d.h. CHF 299.25, sowie 7.7% MwSt. auf CHF 6‘284.25, d.h. CHF 483.90. 7.2.3. Rechtsanwalt Armin Sahli macht insgesamt 35 Std. 5 Min. geltend, davon insbesondere 19 Std. 5 Min. für die Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Urteils und der Berufung, sowie der Erarbeitung der Antwort und Anschlussberufung (inklusive Recherchen) von insgesamt 22 Seiten. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint zur Führung des vorliegenden Berufungsverfahrens unter gewöhnlichen Umständen und unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden Interessen als notwendig und angemessen. Auch die übrigen Positionen geben zu keinen Bemerkungen Anlass mit Ausnahme der veranschlagten 35 Minuten im Zusammenhang mit einem Schreiben an das Gericht vom 10. Dezember 2018, das sich nicht in den Akten befindet. Insgesamt entsprechen die 34 ½ Std. einem Honorar von CHF 8‘625.-. Auch hier ist von einem zusätzlichen Pauschalbetrag für Korrespondenzen und Telefongespräche, die den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, abzusehen, da die Aufwendungen bereits einzeln in der Kostenliste aufgeführt wurden. Hinzu kommt schliesslich der Pauschalbetrag von 5% für die Spesen, d.h. CHF 431.25, sowie 7.7% MwSt. auf CHF 9‘056.25, d.h. CHF 697.35. 7.2.4. Die Berufungsklägerin hat ¾ der Kosten des Berufungsbeklagten zu übernehmen, d.h. ¾ von CHF 9’056.25, zzgl. MwSt. von CHF 697.35, also CHF 6‘792.20, zzgl. MwSt. von CHF 523.-. Der Berufungsbeklagte hat ¼ der Kosten der Berufungsklägerin zu tragen, d.h. ¼ von CHF 6‘284.25, zzgl. MwSt. von CHF 483.90, also CHF 1‘571.05, zzgl. MwSt. von CHF 121.-. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 34 von 36 Der Hof erkennt: I.Die Berufung von A.________ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II.Die Anschlussberufung von B.________ wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 5.1, 5.2, 5.3, 6.2 und 8 des am 15. Oktober 2018 berichtigten Entscheids des Zivilgerichts des Seebezirks vom 21. September 2018 werden abgeändert. Der Entscheid lautet somit wie folgt: „1.Die zwischen B.________ und A.________ im 2003 vor dem Zivilstandsamt in F.________ geschlossene Ehe wird durch Scheidung aufgelöst. 2.Die elterliche Sorge über die Kinder D., geboren im 2001, und E., geboren im 2003, wird B.________ und A.________ gemeinsam belassen. 3.Die Obhut über die Kinder D.________ und E.________ wird A.________ übertragen. 4.B.________ steht gegenüber den Kindern D.________ und E.________ ein grosszügi- ges Besuchs- und Ferienrecht zu. Er übt dieses nach vorheriger Absprache mit A.________ und den Kindern aus. Mangels anderweitiger Einigung unter den Parteien steht B.________ jedes zweite Wochenende ein Besuchsrecht von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, zu. Ferner hat B.________ das Recht, die Kinder während drei Wochen pro Kalenderjahr zu sich in die Ferien, beziehungsweise zu Besuch zu nehmen. Die Ausübung dieses Ferienrechtes ist dabei zwischen den Parteien mindes- tens zwei Monate im Voraus zu vereinbaren. 5.Kinderunterhalt 5.1B.________ wird verpflichtet, D.________ einen monatlichen Betrag von CHF 800.- an deren Unterhalt zu bezahlen. Der gebührende Unterhalt von D.________ von CHF 1‘444.10 ist gedeckt. 5.2B.________ wird verpflichtet, A.________ an den Unterhalt von E.________ folgende monatliche Beiträge zu bezahlen:
Kantonsgericht KG Seite 35 von 36 Allfällige an B.________ entrichtete Kinder- und Ausbildungszulagen für D.________ und E.________ sind zusätzlich zu überweisen. 6.Güterrecht 6.1Die Liegenschaft Art. 109 des Grundbuches der Gemeinde F., Sektor G., wird B.________ zugewiesen. Das Grundbuchamt des Seebezirks wird angewiesen, die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an diesem Grundstück von A.________ an B.________ im Grundbuch einzutragen. Nutzen und Gefahr der Liegenschaft gehen mit Rechtskraft des Scheidungsurteils auf B.________ über. Die mit der Eigentumsübertragung verbundenen Abgaben und Gebühren werden von B.________ übernommen. Auf eine marchzählige Abrechnung über Versicherungen, Steuern und sonstige mit der Liegenschaft zusammenhängende Lasten wird verzichtet. 6.2B.________ wird verpflichtet, A.________ aus der güterrechtlichen Auseinander- setzung innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils einen Betrag von CHF 57‘079.50 zu bezahlen. 6.3B.________ wird verpflichtet, A.________ innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsentscheids einen Betrag von CHF 3‘083.- auf das Freizügigkeitskonto Nr. jjj bei der Freizügigkeitsstiftung der I.________ AG zu bezahlen. 7.Die T.________ wird nach Eintritt in Rechtskraft des vorliegenden Entscheids angewiesen, vom Vorsorgekonto von B., AHV-Nr. uuu, einen Betrag von CHF 140‘307.25 nebst reglementarischem Zins seit dem 1. Januar 2017 auf das Vorsorgekonto von A., AHV- Nr. vvv, bei der W.________ zu überweisen. 8.B.________ wird verpflichtet, A.________ vom 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 an ihren eigenen Unterhalt einen monatlichen, vorauszahlbaren Betrag von CHF 500.- zu bezahlen. 9.Die unter Ziff. 5 und 8 genannten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik, Stand Urteilstag (Basis Dezem- ber 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres dem Indexstand des Monats November des Vorjahres proportional anzupassen, erstmals auf den 1. Januar 2020. Die Berechnungsformel lautet dabei wie folgt: Alter Unterhaltsbeitrag x Neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = Alter Index Weist B.________ nach, dass sein Erwerbseinkommen nicht oder nur teilweise der eingetretenen Teuerung angepasst worden ist, so erfolgt die Erhöhung der Unterhalts- beiträge nur verhältnismässig im Umfang des gewährten Teuerungsausgleiches. 10.Die A.________ mit Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 9. März 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird entzogen. 11.Die übrigen Rechtsbegehren werden abgewiesen. 12.Die Gerichtskosten werden den Parteien hälftig auferlegt. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 8‘000.00 fest- gesetzt.
Kantonsgericht KG Seite 36 von 36 13.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.“ III.Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 14. Januar 2019 wird als gegenstandslos abgeschrieben. IV.Die Prozesskosten werden zu ¾ A.________ und zu ¼ B.________ auferlegt. a)Die Gerichtskosten werden auf CHF 5‘000.- festgesetzt. A.________ hat CHF 3‘750.- und B.________ CHF 1‘250.- zu tragen. Sie werden mit den Vorschüssen von A.________ (CHF 2‘500.-) und B.________ (CHF 3‘500.-) verrechnet. A.________ hat B.________ CHF 1‘250.- zu bezahlen. Das Gericht erstattet B.________ CHF 1‘000.- zurück. b)Die Kosten für die berufsmässige Vertretung von B.________ und den Ersatz für notwendige Auslagen werden auf CHF 9’056.25, zzgl. MwSt. von CHF 697.35, festgesetzt. A.________ hat B.________ davon CHF 6‘792.20, zzgl. MwSt. von CHF 523.-, zu bezahlen. c)Die Kosten für die berufsmässige Vertretung von A.________ und den Ersatz von notwendigen Auslagen werden auf CHF 6‘284.25, zzgl. MwSt. von CHF 483.90, festgesetzt. Davon hat B.________ A.________ CHF 1‘571.05, zzgl. MwSt. von CHF 121.-, zu bezahlen. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. Juli 2019/cth Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: