Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 101 2018 317
Entscheidungsdatum
01.07.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2018 317 Urteil vom 1. Juli 2019 I. Zivilappellationshof BesetzungVizepräsidentin:Dina Beti Richterin:Sandra Wohlhauser Ersatzrichter:Pascal Terrapon Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte GegenstandEheschutzmassnahmen (Obhut, Kindesunterhalt) Berufung vom 23. Oktober 2018 gegen den Entscheid des Präsiden- ten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 31. August 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A.A., geboren 1971, und B., geboren 1978, heirateten 2010. Gemeinsam haben sie vier Kinder C., geboren 2007, D., geboren 2008, E., geboren 2010, und F., geboren 2012. B.Mit Eingabe vom 14. März 2018 stellte B.________ beim Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks (hiernach: der Präsident) namentlich ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen. A.________ nahm am 29. Juni 2018 Stellung zum Eheschutzgesuch. Der Präsident hörte A.________ und B.________ am 10. Juli 2018 an, wobei eine Vereinbarung geschlossen werden konnte. Die Anhörung der vier Kinder erfolgte am 22. August 2018. Der Entscheid des Präsidenten vom 31. August 2018 sieht unter anderem Folgendes vor: "2.2 Die Obhut über die gemeinsamen Kinder wird in der Weise geteilt, dass die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 08.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie die Zeit von Donners- tag, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, wenn sie das Wochenende nicht beim Vater verbringen, und jeweils von Dienstag, 08.00 Uhr, bis Mittwoch, 08.00 Uhr, beim Vater verbringen. Die übrige Zeit verbringen sie bei der Mutter. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter. 2.3 Die Kinder verbringen die Schulferien je hälftig bei den Eltern, welche die Ausübung mindes- tens zwei Monate im Voraus vereinbaren. 2.4 Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 630.00 für jedes Kind zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zu bezahlen und ab Fälligkeit mit 5% zu verzin- sen. Die Kinder- und Familienzulagen sind zusätzlich geschuldet. Diese Unterhaltsbeiträge sind ab dem 1. August 2018 geschuldet. Die Parteien halten fest, dass für die Zeit bis 31. Juli 2018 keine Unterhaltsbeiträge ausstehen. 2.5 Die Parteien tragen ausserordentliche Auslagen im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB je zur Hälfte (z.B. Zahnbehandlungen, kieferorthopädische Massnahmen, medizinische Therapien, Schul- und Sportlager, Ski- oder Snowboardausrüstung, Fahrrad, Musikunterricht), sofern sie nicht von einer Versicherung übernommen werden. Sofern möglich, sind diese ausserordentlichen Kosten vorgän- gig durch Kostenvoranschläge zu dokumentieren und gemeinsam zu beschliessen. 2.6 Basis für die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2.4 sind folgende durchschnittliche und auf 12 Monate geschätzte Nettoeinkommen, ohne Spesen und ohne Kinderzulagen: Gesuchstellerin CHF 1'700.00 (40%, selbständig); Gesuchsgegner CHF 7'500.00 (100%, selbständig). 2.7 Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin die Auskünfte gemäss Ziffer 9 ihrer Rechtsbegehren zu erteilen. Die Gesuchstellerin ist einverstanden, entsprechend auch dem Gesuchsgegner für den gleichen Zeitraum Auskunft zu erteilen."

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 C.Am 10. September 2018 verlangte A.________ die schriftliche Begründung dieses Entscheids, welche er am 15. Oktober 2018 erhielt. Am 23. Oktober 2018 erhob A.________ Berufung. Er stellte sinngemäss folgende Rechtsbegeh- ren: Die Obhut sowie die Unterhaltsbeiträge seien jeweils hälftig zwischen ihm und B.________ aufzuteilen, wobei auf die effektiven Kinderkosten abzustellen sei. Da die Berufung nicht unterzeichnet war, wurde A.________ am 24. Oktober 2018 ein Frist von 10 Tagen zur Unterzeichnung gesetzt. A.________ reichte die unterzeichnete Berufung am 26. Oktober 2018 ein. B.________ reichte am 3. Dezember 2018 Berufungsantwort ein und beantragt sinngemäss, dass die Berufung abzuweisen sei. Weiter beantragt sie, dass A.________ aufzufordern sei, Ziffer 2.7 des Entscheides nachzukommen. Erwägungen 1. 1.1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Vorliegend hatten der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte zuletzt eine Vereinbarung getroffen. Das Kantonsgericht hat entschieden, dass in einem solchen Fall die vor zweiter Instanz gestellten Rechtsbegehren für die Bestimmung des Streitwertes massgebend sind (Urteil KG FR 101 2017 381 vom 26. März 2018, in FZR 2018 298 f.). BASTONS BULLETTI hat dieses Urteil kriti- siert. Sie ist der Ansicht, dass in dieser Konstellation der erforderliche Streitwert dann erreicht ist, wenn die Differenz zwischen den Rechtsbegehren des Berufungsklägers und den in der geneh- migten Vereinbarung für die gleiche Sache vorgesehenen Beträge mindestens CHF 10'000.- beträgt (BASTONS BULLETTI, in Newsletter ZPO Online vom 31. Januar 2019). Die Frage kann hier jedoch offen bleiben. Einerseits ist der Streitwert nach beiden Berechnungsmethoden erreicht. Andererseits ist auch die Obhut strittig. Dabei handelt es sich nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerterfordernis nicht (vgl. Urteil BGer 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612). 1.2.Für Berufungen in Zivilsachen ist das Kantonsgericht zuständig (Art. 52 JG i.V.m. Art. 308 f. ZPO). Die Berufungsbeklagte beantragt darüber hinaus sinngemäss die Vollstreckung von Ziffer 2.7 des angefochtenen Entscheides. Das Kantonsgericht ist jedoch für die Vollstreckung nicht zuständig (vgl. Art. 50 und Art. 52 f. JG). Zudem ist im hier anwendbaren summarischen Verfahren die Anschlussberufung nicht zulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO), so dass es der Berufungsbeklagten ohnehin verwehrt ist, eigenständige Anträge zu stellen. Auf das Vollstreckungsbegehren der Beru- fungsbeklagten ist daher nicht einzutreten. 1.3.Auf Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 Bst. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsmaxime,

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Für Fragen betref- fend den Kindesunterhalt entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteivorträge (Offizialma- xime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). 1.4.Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 15. Oktober 2018 zugestellt. Die am 23. Oktober 2018 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.5. Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begrün- dung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie ist zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbes- sern, andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die Begründungspflicht gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime. Die Berufung ist hinreichend begründet, wenn aufgezeigt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Anforde- rung genügt die berufungführende Partei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorge- tragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinrei- chend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die berufungführende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Laieneingaben sind etwas geringere Anforderungen an die Begründung zu stellen, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Beru- fungsanträge. Diese sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Berufungsinstanz zu entscheiden habe (SPÜHLER, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 311 N. 13). Die vorliegende Berufungsschrift wurde innert der gerichtlichen Nachfrist unterzeichnet. Betreffend die Unterhaltsbeiträge enthält sie auch eine Begründung, weshalb diesbezüglich auf die frist- und formgerechte Berufung einzutreten ist. Ob sie auch in Bezug auf die Obhut den Begründungsan- forderungen entspricht, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang offen gelassen werden. 1.6.Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Infor- mationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.7. Grundsätzlich werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Gemäss BGE 144 III 349 E. 4.2.1 sind jedoch bei Verfahren mit uneingeschränkter Untersu- chungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO gilt im vorliegenden Verfahren die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, weshalb neue Tatsachen und Beweismittel ohne Weiteres zu berücksichtigen sind. 2. Vorliegend strittig sind die Obhut sowie die Kinderunterhaltsbeiträge, welche im Rahmen eines Eheschutzverfahrens festgelegt wurden. Zu beachten ist, dass der Berufungskläger und die Beru- fungsbeklagte anlässlich der Verhandlung vom 10. Juli 2018 diesbezüglich eine Vereinbarung getroffen haben, welche im angefochtenen Entscheid vom 31. August 2018 übernommen wurde.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 Es stellt sich dabei die Frage, ob auf Eheschutzvereinbarungen analog Art. 279 ZPO betreffend die Genehmigung von Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen anwendbar ist. Gemäss diesem Artikel genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlos- sen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge. Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen. Mit ihrer gerichtli- chen Genehmigung verliert die Scheidungskonvention ihren privatrechtlichen Charakter und wird zum vollwertigen Bestandteil des Scheidungsurteils, und zwar unabhängig davon, ob sie den disponiblen oder den nicht disponiblen Teil der scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung betrifft (Urteil BGer 5A_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 1). Die Genehmigung der Vereinbarung kann je nach Streitwert im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde wegen Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO – und nicht nur, wie beim Entscheid über den Scheidungspunkt selbst, wegen Willensmängeln – in Frage gestellt werden. Ein solcher Antrag auf Nichtgenehmigung kann auch mit einer wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse begründet werden, wobei es vom einschlägigen Novenrecht abhängt, ob im Rechtsmittelverfahren veränderte Verhältnisse noch geltend gemacht werden können (Urteile BGer 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4 mit Hinweisen; 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 7.1). Die analoge Anwendung von Art. 279 ZPO auf Eheschutzvereinbarungen ist umstritten. Die wohl herrschende Lehre bejaht dies allerdings. So habe Art. 279 ZPO namentlich deswegen auch im Eheschutzverfahren analoge Anwendung zu finden, weil dem eigentlichen Scheidungsverfahren auch im Hinblick auf die zweijährige Trennungsfrist (Art. 114 ZGB) das Eheschutzverfahren als "kleine Scheidung" vorausgehe und zudem das Schutzbedürfnis durch Geltung des Untersu- chungsgrundsatzes für den ganzen Eheschutz explizit anerkannt werde. Keine Anwendung finde Art. 279 ZPO auf Punkte, welche der Parteidisposition entzogen sind, d.h. auf Kinderbelange (Art. 296 ZPO). In diesen Bereichen könnten die Ehegatten keine Vereinbarung im technischen Sinne treffen; von einer eigentlichen Vereinbarung mit Bindungswirkung als sog. hinkendes Rechtsgeschäft für die Eltern als Gegenpartei sei jedoch beim Kinderunterhalt auszugehen. Sie könnten lediglich gemeinsame Anträge zu diesen Punkten stellen. Dem Gericht vorgelegte Verein- barungen in diesen Punkten seien vom Gericht als gemeinsame Anträge entgegenzunehmen und zu behandeln (SUTTER-SOMM/GUT, in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 279 N. 5 und 7; vgl. BÄHLER, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 279 N. 1b f.; SYPCHER, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Band II, Art. 279 N. 7 und 45; BOHNET, in Commentaire pratique, Droit matrimonial: Fond et procédure, 2016, Art. 279 ZPO N. 11). Das Bundesgericht hat die Frage bisher offen gelassen (vgl. Urteile BGer 5A_838/2009 vom 6. Mai 2010 E. 4.1; 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2 ff.). Es hat jedoch entschieden, dass eine Über- einkunft der Eheleute über die Kinderbelange das Gericht nicht verpflichtet, sondern bloss den Charakter eines gemeinsamen Antrages hat (vgl. Art. 285 Bst. d ZPO) – auch wenn sie in Gestalt einer Scheidungskonvention daherkommt. Dies folgt aus dem für Kinderbelange in familienrechtli- chen Angelegenheiten geltenden Offizialgrundsatzes, wonach das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (BGE 143 III 361 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Nichts anderes kann in einem Eheschutzverfahren gelten, zumal der Offizialgrundsatz betreffend Kinderbelange auch hier gilt. Betreffend den Kindesunterhalt kann jedoch in Analogie von Art. 287 Abs. 1 und 3 und Art. 288 ZGB von einem sog. hinkenden Rechtsgeschäft ausgegangen werden. Demnach ist die Vereinba- rung für die Eltern bereits vor der Genehmigung durch das Gericht verbindlich, nicht aber für das

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 minderjährige Kind. Weiter ist den Ausführungen der herrschenden Lehre zu folgen, wonach das Schutzbedürfnis während eines Scheidungsverfahrens gleichermassen bereits während des Ehe- schutzverfahrens besteht. Art. 279 ZPO ist daher analog auf Eheschutzverfahren anzuwenden. 3. 3.1.Der Berufungskläger fordert zunächst eine zu 50% alternierende Obhut, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungsbeklagte führt dazu aus, dass dies rein organisatorisch kaum möglich sei. Bereits die aktuelle Lösung sei eine Herausforderung. Ausserdem sei die Kommunikation zwischen ihr und dem Berufungskläger auf ein Minimum beschränkt und aufgrund der anhaltenden Uneinigkeiten zusätzlich strapaziert. Eine Überschneidung von noch mehr Betreuungsbereichen würde zwingend eine bessere Kommunikation benötigen. Ferner würde eine Änderung der Obhut zu einer Destabi- lisierung der Verhältnisse für die Kinder führen. Die Kinder seien mit der aktuellen Regelung zufrie- den. 3.2.Gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB hat das Gericht im Rahmen der Regelung des Getrenntle- bens nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnah- men zu treffen. Zu regeln sind namentlich die Obhut über das Kind, der persönliche Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil, die Beteiligung jedes Elternteils an der Betreuung und der Unterhaltsbeitrag. Seit dem 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivil- stand der Eltern der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Von der elterlichen Sorge ist die Obhut zu unterscheiden, welche die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung umfasst. Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist und gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB grundsätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, geht damit nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher (BGE 142 III 612 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Bei der alternierenden Obhut betreuen beide Elternteile das Kind während mehr oder weniger gleich viel Zeit (Urteil BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entschei- dende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf fest- gestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Bei dieser Beurteilung kommt es insbesondere auf die Erzie- hungsfähigkeit der Eltern an, deren Fähigkeit und Bereitschaft in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternie- rende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzel- falls von unterschiedlicher Bedeutung. Der Sachrichter ist damit in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (BGE 142 III 612 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). 3.3. Die Vorinstanz folgte in ihrem Entscheid dem gemeinsamen Antrag des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten, wonach die Obhut über die gemeinsamen Kinder wie folgt zu teilen sei: Die Kinder verbringen jedes zweite Wochenende von Freitag, 08.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie die Zeit von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, wenn sie das Wochenende nicht beim Vater verbringen, und jeweils von Dienstag, 08.00 Uhr, bis Mittwoch, 08.00 Uhr, beim Vater. Die übrige Zeit verbringen sie bei der Mutter. Die Vorinstanz erwog, dass die Kinder anlässlich der Anhörung vom 22. August 2018 erklärten, dass sie diese Lösung gut finden würden. Für die Kinder sei es heute normal, zwei Zuhause zu haben und sie seien froh, beide Elternteile häufig zu sehen. Unter diesen Umständen bestehe kein Grund zur Annahme, dass diese Vereinbarung dem Wohl der Kinder nicht entsprechen würde. Der Entscheid der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Dem Berufungskläger steht bei dieser Lösung die Obhut bereits zu ungefähr 40% zu. Die Kinder erklärten anlässlich der Anhö- rung vom 22. August 2018, dass sie zu beiden Elternteilen eine sehr gute Beziehung haben und mit beiden gut über ihre Anliegen sprechen können. Wenn sie zum Beispiel fragen, ob sie eine Nacht beim anderen Elternteil verbringen dürfen, seien die Eltern eigentlich immer damit einver- standen. Es besteht demnach kein Grund, die getroffene Lösung zu ändern. Eine Änderung würde unweigerlich dazu führen, dass sich die Kinder einer neuen Situation anpassen müssten. Dabei kann nicht garantiert werden, dass die neue Lösung genau so gut dem Kindeswohl entsprechen würde. Eine Veränderung der Verhältnisse, um ohne triftigen Grund die Obhut des Berufungsklä- gers von 40% auf 50% zu erhöhen, kann kaum dem Kindeswohl entsprechen. Die Berufung ist bezüglich der Obhut abzuweisen. 4. Weiter beanstandet der Berufungskläger die Berechnung des Kindesunterhaltes. Zu prüfen ist, von welchem Einkommen der Berufungsbeklagten (E. 4.1.) und des Berufungsklägers (E. 4.2.) auszu- gehen ist, die Höhe des Unterhaltsbedarfes der Kinder (E. 4.3.) sowie die Verteilung der Unter- haltsbeiträge auf den Berufungskläger und die Berufungsbeklagte (E. 4.4.). 4.1. 4.1.1. Der Berufungskläger rügt zunächst, dass der Berufungsbeklagten lediglich ein Beschäfti- gungsgrad von 40% bzw. ein Einkommen von CHF 1'700.- angerechnet wurde. Der Beschäfti- gungsgrad müsse ab dem 1. Januar 2018 50% betragen. Ausserdem entspreche das Einkommen von CHF 1'700.- nicht der Realität. Eine ausgebildete Physiotherapeutin im Anstellungsverhältnis (50%) verdiene zwischen CHF 3'500.- und CHF 4'000.-. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums nicht ohne zusätzliche Fremdbetreuung möglich wäre, was einerseits zu einem Stabilitätsverlust und anderer- seits zu zusätzlichen Kosten führen würde. Organisatorisch sei sie auf eine Aufteilung ihrer Arbeitstage auf Anfang und Ende Woche angewiesen, um so eine notwendige Betreuung von akuten, frischoperierten Patienten zweimal wöchentlich zu ermöglichen. Eine Anstellungsmöglich-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 keit, wo sie gegebenenfalls etwas mehr verdienen würde, bestünde höchstens in einem Spital. Es sei aber kaum möglich, eine Teilzeitstelle in einem Spital zu finden. Zudem würde sie viel Zeit für den Arbeitsweg verlieren, da sie kaum Französisch spreche und nach Bern müsste. In einem Spital wäre es auch nicht möglich, am Mittwochmorgen und Donnerstagabend flexibel zusätzliche Stunden zu ihren fixen Arbeitstagen am Dienstag und Freitag zu arbeiten, um auf ihr jetziges Arbeitspensum von 50% neben der Betreuung der vier Kinder zu kommen. Sie sei auf die flexiblen Arbeitszeiten angewiesen. Dies z.B. um erst um 8.15 Uhr mit der Arbeit beginnen zu können, da vorher die Kinder noch betreut und schulfertig gemacht werden müssen. All dies finde in der jetzi- gen Situation mit der Selbständigkeit in der Praxis die beste Lösung. Es mache absolut keinen Sinn, in ein Angestelltenverhältnis zu wechseln, und es ergäbe sich daraus auch keinen finanziel- len Mehrgewinn. 4.1.2. Die Berufungsbeklagte ist selbständig erwerbstätig. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finan- zielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leis- tungskraft eines Selbstständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermas- sen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rech- nung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüs- se, können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesonde- re durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (Urteil BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Den Steuerveranlagungen lassen sich folgende Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten aus selbständiger Erwerbstätigkeit entnehmen: CHF 4'767.- im Jahr 2013, CHF 18'397.- im Jahr 2014, CHF 11'588.- im Jahr 2015, CHF 14'515.- im Jahr 2016. Gemäss der Geschäftsbilanz für das Geschäftsjahr 2017 (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017) betrug der Unternehmensgewinn CHF 13'360.-. Sofern der besonders tiefe Unternehmensgewinn im Geschäftsjahr 2013 ausser Acht gelassen wird, beträgt das durchschnittliche Nettoeinkommen demnach CHF 14'465.- pro Jahr oder CHF 1'205.- pro Monat. Die Vorinstanz hat folglich der Berufungsbeklagten mit CHF 1'700.- bereits ein höheres Einkommen angerechnet als diese tatsächlich erzielt. Zu prüfen bleibt, ob von der Berufungsbeklagten allenfalls verlangt werden kann, ihr Erwerbseinkommen noch weiter zu erhöhen. 4.1.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich dem hauptbetreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten. Daneben sind nach richterlichem Ermessen auch weitere Entlastungsmöglichkeiten durch freiwillige (vor-)schulische oder ausserschulische Drittbetreuung zu berücksichtigen. Damit soll jedoch keine Vermutung zugunsten einer möglichst umfassenden Drittbetreuung des Kindes auch für den vor- sowie ausserschulischen Bereich, sondern eine diesbezügliche richterliche Prüfungspflicht aufgestellt werden. Nebst dem Vorhan- densein und der konkreten Greifbarkeit von Drittbetreuungsangeboten, auch schulergänzenden

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 wie Mittagstisch etc., welche eine Erwerbstätigkeit faktisch zulassen, ist immer auch die tatsächli- che Erwerbsmöglichkeit anhand der üblichen Kriterien (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage, etc.) zu prüfen. Von diesen Richtlinien kann aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensaus- übung im Einzelfall abgewichen werden. Beispielsweise darf Berücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys, etc.) deutlich grösser als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff.). Den Akten kann entnommen werden, dass das jüngste Kind der Parteien im Schuljahr 2017/2018 den Kindergarten besuchte. Grundsätzlich ist der Berufungsbeklagten somit ein Beschäftigungs- grad von 50% zumutbar, was die Berufungsbeklagte nach ihren eigenen Angaben auch erreicht. Gemäss dem Entscheid der Vorinstanz wurde ihr jedoch lediglich ein Arbeitspensum von 40% angerechnet. Zu beachten sind aber insbesondere auch die tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten. Der Berufungskläger setzt sich weder damit auseinander, welche Beschäftigungsmöglichkeiten als angestellte Physiotherapeutin konkret vorliegen würden, noch wie die Kinderbetreuung in diesem Fall genau zu regeln wäre und inwieweit dies nach Abzug von allfälligen Berufsauslagen oder Fremdbetreuungskosten tatsächlich zu einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse führen würde. Die Berufung ist daher bezüglich des zu berücksichtigenden Einkommens der Berufungs- beklagten abzuweisen. 4.2. 4.2.1. Der Berufungskläger rügt weiter die Höhe des ihm angerechneten Einkommens. Dieses sei viel zu hoch festgesetzt worden. Im Jahr 2017 habe das festgesetzte Einkommen nicht realisiert werden können und im Jahr 2018 sinke das Einkommen bedingt durch einen Arbeitsunfall im Mai 2018 nochmals massiv. Im Übrigen verstosse der vorinstanzliche Entscheid gegen die in der Bundesverfassung verankerte Gleichstellung von Mann und Frau, da ihm ein Beschäftigungsgrad von 100% angerechnet wurde, obwohl er die Kinder zu beinahe 50% betreue. Der Beschäftigungs- grad sei für ihn – wie für die Berufungsbeklagte – ebenfalls auf 50% festzusetzen. Als angestellter Storenmonteur würde er bei einem Arbeitspensum von 50% zwischen CHF 2'500.- und CHF 3'000.- verdienen. Die Berufungsbeklagte hält dagegen, dass ein Modell, bei dem beide nur 50% arbeiten, unrealis- tisch sei. Die Berechnungen hätten ergeben, dass beide zusammen 140% arbeiten müssen, um den Unterhalt zu gewährleisten. 4.2.2. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist es irrelevant, welchen (tieferen) Lohn er als angestellter Storenmonteur verdienen würde, da er nicht als solcher arbeitet. Vielmehr ist er selbständig erwerbstätig, weshalb auf das durch die selbständige Erwerbstätigkeit generierte Einkommen abzustellen ist. Die Grundsätze zur Berechnung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurden bereits dargelegt (vgl. E. 4.1.2.). Die Vorinstanz legte das Einkommen des Berufungsklägers gestützt auf sein Durchschnittsnettoeinkommen der letzten fünf Jahre fest. Aus den vorhandenen Steuerveranlagungen ergeben sich folgende Nettoeinkommen: CHF 93'244.- im Jahr 2013, CHF 112'066.- im Jahr 2014, CHF 73'692.- im Jahr 2015 sowie CHF 102'939.- im Jahr 2016. Die Steuerveranlagung für das Jahr 2017 befindet sich nicht in den Akten. Gemäss der Geschäftsbilanz für das Geschäftsjahr 2017 (1. Januar 2017 – 31. Dezember 2017) belief sich der Unternehmensgewinn auf CHF 72'365.-. Zusammen ergibt dies ein durchschnittliches Nettoein- kommen von CHF 90'861.- pro Jahr bzw. CHF 7'571.- pro Monat.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 Die vom Berufungskläger eingereichte Jahresrechnung per 30. September 2018 ist nicht vollstän- dig. Gemäss den Angaben des Treuhänders wurden auf seinen Wunsch hin weder Abschreibun- gen, Debitoren, Kreditoren, Abgrenzungen etc. berücksichtigt oder gebucht. Diese ist daher bereits mangels Vollständigkeit als Beweismittel nicht tauglich. Auch ist aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, wie lange der Berufungskläger arbeitsunfähig war, ob er deswegen tatsächlich eine Einkommenseinbusse erlitten hat und wie hoch diese ausgefallen ist. Schliesslich bestehen keine Hinweise darauf, dass sich das Einkommen aufgrund des angeblichen Unfalles langfristig verändern wird. Eine allfällige Vermögenseinbusse von nur kurzer Dauer ist bei der Festlegung des Nettoeinkommens nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen war das Nettoeinkommen bereits in den vergangenen Jahren jeweils variabel, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass auf das Durch- schnittseinkommen von fünf Jahren und nicht bloss von drei Jahren abgestellt wurde. Schliesslich macht der Berufungskläger selber auch nicht geltend, dass es ihm aufgrund der Kinderbetreuung nicht mehr möglich wäre, ein durchschnittliches Einkommen von CHF 7'500.- zu erzielen, oder er externe Betreuungskosten zu tragen habe. 4.2.3. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 3 BV vorliegt, wonach Mann und Frau gleichberechtigt sind. Das Gesetzt hat für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit zu sorgen. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Betreffend die Unterhaltspflicht unterscheidet das Gesetz nicht zwischen Mann und Frau. Vielmehr sieht es vor, dass die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebüh- renden Unterhalt des Kindes sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen tragen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Wie die vorstehenden Erwägungen ergeben haben, entspricht es der jeweiligen Leistungsfähigkeit, dass der Berufungs- kläger ein Einkommen von CHF 7'500.- und die Berufungsbeklagte ein solches von CHF 1'700.- erzielen kann. Im Übrigen stützt sich der angefochtene Entscheid auf eine vom Berufungskläger und der Berufungsbeklagten abgeschlossene Vereinbarung. Obwohl das Gericht betreffend Kinderbelange nicht an die Parteianträge gebunden ist, ist festzuhalten, dass der Berufungskläger vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten war und ferner keine Willensmängel geltend macht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid diskriminierend sein soll, wenn darin den gemeinsamen Anträgen des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten gefolgt wurde. 4.2.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Berufungskläger ein Nettoeinkommen von CHF 7'500.- berücksichtigte. Die Berufung ist auch diesbezüglich abzuwei- sen. 4.3. 4.3.1. Fraglich ist, ob der Berufungskläger implizit auch die Höhe des berücksichtigten Bedarfes der Kinder rügt, da er eine Aufteilung zu 50% der anfallenden effektiven Kinderkosten fordert. Dem Entscheid der Vorinstanz lässt sich nicht entnehmen, wie die Unterhaltsbeiträge genau berechnet wurden. Diese hielt lediglich fest, dass sich gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabelle der Bedarf für ein Kind auf CHF 1'115.- belaufe, womit der von den Parteien beantragte monatliche Unterhaltsbeitrag von CHF 630.- je Kind zuzüglich Kinderzulagen deren Wohl entsprechen würde. 4.3.2. Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Das Gesetz sieht jedoch keine Berechnungsmethode vor. Der Richter hat den Unterhaltbeitrag nach Ermessen festzulegen,

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 wobei er über einen grossen Ermessensspielraum verfügt. Die Zürcher Kinderkosten-Tabelle des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich können dabei als Ausgangspunkt dienen, wobei diese den konkreten Bedürfnissen des Kindes und der finanziellen Verhältnisse der Eltern anzupassen ist (Urteil BGer 5A_100/2012 vom 30. August 2012 E. 6.1). Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB). Sie sind daher vom Bedarf jedes unterhaltsberechtigten Kindes abzuziehen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3). Vorliegend können bei den Krankenkassenprämien und den Wohnkosten die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Bei den Krankenkassenprämien ist grundsätzlich lediglich auf die Kosten der Grundversicherung abzustellen, während betreffend die Wohnkosten bei vier Kindern die Hälfte davon auf diese zu verteilen ist (vgl. BASTONS BULLETTI, L'entretien après divorce: Méthodes de calcul, montant, durée et limites, in SJ 2007 77, S. 102, Fn. 140). Vorliegend betragen die Wohnkosten inkl. Akonto Nebenkosten CHF 1680.-. Die Hälfte davon verteilt auf vier Kinder ergibt CHF 210.-. Für C., geboren 2007, und D., geboren 2008, beträgt der monatliche Unter- haltsbedarf je CHF 653.- (Ernährung: CHF 215.-, Kleidung: CHF 70.-, Wohnen: CHF 210.-, Krankenkasse: CHF 78.-, Gesundheit: CHF 25.-, Freizeit, Förderung und öV: CHF 300.-, abzüglich Kinderzulagen: CHF 245.-). Der monatliche Unterhaltsbedarf von E., geboren 2010, und F., geboren 2012, beläuft sich hingegen auf je CHF 585.- (Ernährung: CHF 215.-, Kleidung: CHF 70.-, Wohnen: CHF 210.-, Krankenkasse: CHF 30.-, Gesundheit CHF 25.-, Freizeit, Förderung und öV: CHF 300.-, abzüglich Kinderzulagen: CHF 265.-). Für alle vier Kinder zusammen ergibt dies einen monatlichen Unterhaltsbedarf von CHF 2'476.-. Die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge von CHF 630.- je Kind ergeben gesamthaft CHF 2'520.- und sind somit im Resultat nicht zu beanstanden. Zumal C.________ dieses Jahr das 13. Altersjahr erreichen wird, was gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabelle mit einer Erhöhung des Unterhaltsbedarfs einhergeht und somit auch ein höherer Unterhaltsbeitrag hätte festgelegt werden können. Die Berufung ist demnach in diesem Punkt abzuweisen. 4.4. 4.4.1. Schliesslich fordert der Berufungskläger eine Aufteilung von 50% der anfallenden Kinder- kosten und eine analoge Verteilung der Kinderzulagen zwischen der Berufungsbeklagten und ihm. Sein Naturalunterhalt in Form von Kinderbetreuung widerspiegle sich nicht in den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen. 4.4.2. Bei geteilter Obhut ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass ein obhutsberechtigter Elternteil über die persönlich erbrachten Leistungen hinaus auch noch geldwerte Unterhaltsbeiträ- ge leistet. Der Begriff "obhutsberechtigt" ist dabei nicht nur im Sinne der klassischen Obhut (alleini- ge oder hauptsächliche Obhut eines Elternteils) anwendbar, sondern auch im Kontext geteilter Obhut mit wesentlichen Betreuungsanteilen beider Eltern (Urteil BGer 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.4 mit Hinweisen). Sind die Betreuungsanteile in etwa gleich hoch, erbringen beide Elternteile vermutungsweise ungefähr denselben Anteil an Naturalunterhalt. Barunterhalt ist deshalb grundsätzlich ebenfalls aufzuteilen, und zwar im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähig- keit. Anderes hat zu gelten, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bei gleicher Betreuung massgeblich voneinander abweicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 bei deutlichen Unterschieden hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Eltern der Grossteil oder gar der ganze Barunterhalt dem Leistungskräftigeren auferlegt werden (FOUNTOULAKIS, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 285 N. 24). In casu steht dem Berufungskläger die Obhut zu ungefähr 40% zu. Dies ist grundsätzlich auch bei der Festlegung des Barunterhalts zu berücksichtigen und dieser anteilmässig den beiden Elterntei- len aufzuerlegen. Die Vorinstanz ist von diesem Grundsatz abgewichen, indem sie den gesamten Barunterhalt dem Berufungskläger auferlegt hat. Zu beachten ist hierbei, dass die Parteien eine Vereinbarung geschlossen haben. Das Gericht ist zwar nicht an diese gebunden, sofern die Vereinbarung jedoch dem Kindeswohl entspricht, besteht kein Grund, davon abzuweichen (vgl. BGE 143 III 361 E. 7.3.1 mit Hinweisen). So mag zwar vorliegend der Berufungskläger dazu verpflichtet sein worden, über das gesetzliche Minimum hinausgehende Unterhaltsbeiträge zu leisten. Dies verstösst jedoch nicht gegen das Kindeswohl. Gemäss den vorstehenden Erwägun- gen ist er der finanziell leistungsfähigere Elternteil. Bei einem Einkommen von CHF 7'500.- und Auslagen von CHF 2'603.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Miete: CHF 935.-, Krankenkasse: CHF 318.-) ist davon auszugehen, dass er die Unterhaltsbeiträge von CHF 2'520.- zu tragen vermag und ihm auch nach Abzug der Steuern und Bezahlung der bei ihm direkt anfallenden Kinderkosten von gesamthaft ca. CHF 1'000.- noch ein Überschuss verbleibt. Etwas anderes behauptet er auf jeden Fall nicht. Die Berufungsbeklagte kann ihrerseits aufgrund des bescheide- nen Einkommens, welches ihr Existenzminimum kaum wesentlich übersteigen dürfte, keinen Anteil am Barunterhalt übernehmen. Die unter den Eltern vereinbarten Unterhaltszahlungen sind daher nicht zu beanstanden. Da die Kinder- und Familienzulagen bei der Berechnung der Unterhaltsbei- träge vom Bedarf der Kinder abgezogen worden sind, sind diese auch vollumfänglich zusätzlich geschuldet. Eine andere Lösung würde lediglich zu einer Erhöhung des Unterhaltsbeitrages führen. Die Berufung ist daher auch diesbezüglich abzuweisen. 5. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozess- kosten nach Ermessen verteilen, wenn es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfah- rens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c und f ZPO). Vorliegend unterlag der Berufungskläger vollständig bis auf das Nichteintreten betreffend das Vollstreckungsbegehren der Berufungsbeklagten. Da es sich dabei jedoch um einen im Berufungs- verfahren nur unwesentlichen Nebenpunkt handelte, rechtfertigt es sich, die gesamten Gerichts- kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen. Sie werden pauschal auf CHF 1‘000.- festgelegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. Da keine der Parteien anwaltlich vertreten war, werden keine Parteientschädigungen gesprochen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird abgewiesen. Der Entscheid vom 31. August 2018 wird bestätigt. II.Auf das Vollstreckungsbegehren von B.________ betreffend Ziffer 2.7 des Entscheides vom 31. August 2018 wird nicht eingetreten. III.Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.- festgelegt. Sie werden A.________ auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. IV.Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 1. Juli 2019/sig Die Vizepräsidentin:Die Gerichtsschreiberin:

Zitate

Gesetze

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BV

  • Art. 8 BV

JG

  • Art. 52 JG

JR

  • Art. 19 JR

ZGB

  • Art. 3 ZGB
  • Art. 114 ZGB
  • Art. 176 ZGB
  • Art. 276 ZGB
  • Art. 285 ZGB
  • Art. 285a ZGB
  • Art. 286 ZGB
  • Art. 287 ZGB
  • Art. 288 ZGB
  • Art. 296 ZGB
  • Art. 301a ZGB

ZPO

  • Art. 96 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 107 ZPO
  • Art. 130 ZPO
  • Art. 132 ZPO
  • Art. 271 ZPO
  • Art. 272 ZPO
  • Art. 279 ZPO
  • Art. 285 ZPO
  • Art. 296 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 314 ZPO
  • Art. 316 ZPO
  • Art. 317 ZPO

Gerichtsentscheide

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