Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2018 232 Urteil vom 29. März 2019 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richterin:Sandra Wohlhauser Ersatzrichterin: Caroline Gauch Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Cornelia Thalmann El Bachary ParteienA., Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen B., Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Maria Riedo GegenstandEheschutzmassnahmen – Ehegattenunterhalt, Umzugskosten, Prozesskostenvorschuss Berufung vom 24. August 2018 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 31. Juli 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A.A., geboren 1959, und B., geboren 1946, heirateten im Jahr 2005. Die Ehe blieb kinderlos. B.Mit Eingabe vom 27. März 2018 ersuchte B.________ beim Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks (hiernach: der Gerichtspräsident) um Eheschutzmassnahmen, insbesondere um Zuteilung des in seinem Eigentum befindlichen ehelichen Domizils, um Anweisung an seine Ehe- frau, dieses zu verlassen und um Feststellung, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei. Am 19. April 2018 nahm A.________ dazu Stellung und beantragte ihrerseits Eheschutzmassnahmen, insbesondere seien ihr ein Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘970.- pro Monat, Umzugskosten in der Höhe von CHF 10‘000.- und eine provisio ad litem von CHF 5‘000.- zuzusprechen. An der Sitzung vom 24. April 2018 schloss B.________ auf Abweisung des Begehrens betreffend Umzugskosten und auf Gutheissung des Gesuchs um provisio ad litem im Umfang von CHF 2‘000.-. Nachdem die Einigungsverhandlung scheiterte, wurden die Parteien angehört. Der Gerichtspräsident entschied am 31. Juli 2018 sodann das Folgende: 1.Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, getrennt zu leben. 2.Das Getrenntleben wird durch die folgenden unbefristeten Eheschutzmassnahmen geregelt: 2.1 Die eheliche Liegenschaft C.________ wird dem Gesuchsteller zur alleinigen Nutzung zugewie- sen. 2.2 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens am 30. September 2018 zu verlassen. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, ihre persönlichen Effekten und die zur Einrichtung einer angemessenen Wohnung notwendigen Möbel und Hausratsgegenstände mitzunehmen. 2.3 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab dem Zeitpunkt, da sie die eheliche Wohnung verlässt, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘325.- zu bezahlen. 2.4 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 2‘000.- zu bezahlen. 3.Im Übrigen werden die Rechtsbegehren abgewiesen. 4.Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten von CHF 1‘200.- (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden den Parteien je hälftig auferlegt. Der Betrag von CHF 1‘200.- wird vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers bezogen; die Gesuchsgegnerin hat ihm CHF 600.- zu erstatten. 5.Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. C.Am 24. August 2018 erhob A.________ Berufung gegen diesen Entscheid und verlangte unter Kostenfolge und in Aufhebung der Ziffern 2.3, 2.4, 3, 4 und 5, dass B.________ zu verpflich- ten sei, ihr ab dem 1. Oktober 2018 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘970.- und einen Vorschuss von CHF 5‘580.-, subsidiär von CHF 3‘690.-, zur Finanzierung der Kosten für den Umzug, das Mietzinsdepot und die ersten drei Mieten zu bezahlen, und dass die Gerichts- und Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich B.________ auferlegt werden, subsi- diär dass ihr ein Parteikostenvorschuss von CHF 3‘512.- für das erstinstanzliche Verfahren und eine provisio ad litem von CHF 3‘000.- für das Berufungsverfahren zugesprochen werden.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 In seiner Berufungsantwort vom 27. September 2018 schloss B.________ unter Kostenfolge auf Abweisung der Berufung, unter Ausnahme des Antrags auf provisio ad litem, welcher dem Grund- satz nach gutzuheissen sei. Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 informierte B.________ den Hof, dass ihm seine Anstellung bei der D.________ per Ende Februar 2019 gekündigt worden sei und somit sein monatliches Einkom- men um rund CHF 700.- tiefer ausfalle. Soweit zulässig, sei der A.________ zuzusprechende Unterhaltsbeitrag ab März 2019 auf monatlich CHF 625.- zu reduzieren. A.________ nahm am 8. März 2019 dazu Stellung. Am 13. März 2019 gelangte B.________ noch einmal an den hiesigen Gerichtshof und reichte eine Verfügung der AHV-IV-Versicherung ein. D. Mit Urteil vom 10. September 2018 wurde das von A.________ am 24. August 2018 gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Sie wurde folglich von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen befreit. Für den Fall einer Abweisung des Gesuchs um provisio ad litem im Hauptverfahren wurde sie zusätzlich von den Gerichtskosten befreit. Ihr wurde Rechtsanwalt Patrik Gruber als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Erwägungen 1. 1.1.Mit Berufung sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.- beträgt (Art. 308 ZPO). Vorliegend war erstinstanzlich insbesondere ein Unterhaltsbeitrag im Umfang von monatlich CHF 2‘970.- strittig. Der Streitwert übersteigt damit die Mindestgrenze von CHF 10‘000.- längstens. Die Berufung ist zulässig. 1.2.Mit Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.3.Gegen ein wie vorliegend im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 14. August 2018 (act. 25a) zugestellt. Die am 24. August 2018 der Post übergebene Berufung erfolgte fristgerecht. 1.4.Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 1.5.Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 2. 2.1. 2.1.1. Die Berufungsklägerin verlangt zunächst eine Erhöhung des ihr zugesprochenen monat- lichen Unterhaltsbeitrages. Sie macht geltend, der Berufungsbeklagte erhalte ein zusätzliches Jahreseinkommen für seine Tätigkeit als Linienzeichner beim FC E., da er ab Herbst 2018 nicht nur für das Fussballfeld in F., sondern auch für jenes in G.________ zustän- dig sei. Sie wirft dem Gerichtspräsidenten zudem vor, das Vermögen des Berufungsklägers nicht in genügendem Umfang berücksichtigt zu haben. Zum einen sei der Abzug von CHF 25‘000.- in Anlehnung an Art. 11 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) nicht gerechtfertigt. Wenn nur das Barvermögen berücksichtigt werde, müsse auf das gesamte Barvermögen von CHF 71‘140.- abgestellt werden. Bei einem Vermögensverzehr von 10% ergäbe dies monatlich CHF 593.- und nicht, wie vom Präsi- denten festgelegt, CHF 385.-. Zum anderen hätte das ganze Vermögen des Berufungsbeklagten berücksichtigt werden müssen. Dazu gehöre auch der Nettowert der Liegenschaft, welche einen Steuerwert von CHF 441‘000.- aufweise. Insgesamt verfüge der Berufungsbeklagte über ein Vermögen von CHF 512‘140.-. Davon sei der Freibetrag von CHF 25‘000.- abzuziehen, so dass CHF 487‘140.-, also CHF 48‘714.- als jährlicher Vermögensverzehr blieben. Dies würde zu einem monatlichen Einkommen von CHF 4‘060.- führen. Selbst wenn man einen Freibetrag von CHF 200‘000.- in Anlehnung an Art. 15 Abs. 4 SmLG (Gesetz vom 12. Mai 2016 über die sozial- medizinischen Leistungen; SGF 820.2) noch zusätzlich berücksichtigen würde, verbliebe ein Vermögen von CHF 287‘140.-, was zu einem monatlichen Vermögensverzehr von CHF 2‘392.- führen würde. Sie (die Berufungsklägerin) verlange deshalb zu Recht, dass ihr erweiterter Notbe- darf gemäss Stellungnahme vom 19. April 2018 im Betrag von CHF 2‘970.- gedeckt werde. Der Berufungsbeklagte erklärt, ausschliesslich für das Fussballfeld in F.________ zuständig zu sein und reicht eine entsprechende Bestätigung des Fussballclubs ein. Zudem fügt er an, dass der aktuelle Freibetrag gemäss Art. 11 ELG nicht CHF 25‘000.- ausmache, sondern CHF 37‘500.-. Er ist ausserdem der Ansicht, dass nur das liquide Vermögen berücksichtigt werden dürfe, da es nicht möglich sei, dass er in seinem Alter und mit seinem monatlichen Einkommen (und der zu erfüllen- den Unterhaltspflicht) noch eine Hypothek würde aufnehmen können, zumal das Geld nicht für die Liegenschaft eingesetzt würde. Die Berufungsklägerin habe diese Feststellung des Gerichtspräsi- denten denn auch nicht bestritten. Würde aber die Liegenschaft trotzdem mitberücksichtigt, wären aber nicht nur die CHF 200‘000.- gemäss Art. 15 Abs. 4 SmLG, sondern zusätzlich auch noch die Freibeträge von CHF 37‘500.- sowie von CHF 112‘500.- gemäss Art. 11 ELG abzuziehen. Die Berücksichtigung der Liegenschaft wäre jedoch unverhältnismässig, da dieses Vermögen faktisch nicht verwendet werden kann. 2.1.2. Reichen die Einkünfte (aus einer Arbeitstätigkeit oder aus dem Vermögen) aus, um den Unterhalt der Ehegatten zu bestreiten, wird die Substanz des Vermögens in der Regel nicht berücksichtigt. Im gegenteiligen Fall spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass der Unterhalt durch das Vermögen sichergestellt wird, gegebenenfalls auch durch Eigengut und dies sowohl im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wie auch im Hauptverfahren. Je nach Verwen- dungszweck und Zusammensetzung des Vermögens der Ehegatten kann vom Unterhaltsschuld- ner – wie auch vom Unterhaltsgläubiger – erwartet werden, dass er die Substanz angreift. Dies rechtfertigt sich insbesondere, um den Unterhalt der Ehegatten im Ruhestand sicherzustellen, wenn das Vermögen zum Vorsorgezweck angehäuft wurde. Sind hingegen die Vermögenswerte nicht einfach verwertbar, durch Erbschaft erworben oder in das eigene Heim investiert, rechtfertigt
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 sich ein Antasten der Vermögenssubstanz grundsätzlich nicht. Ob und in welchem Umfang vom Unterhaltsschuldner erwartet werden kann, dass er sein Vermögen zum laufenden Unterhalt heranzieht, muss aufgrund der konkreten Umstände entschieden werden. Von Bedeutung sind insbesondere der bisherige Lebensstandard, der allenfalls zusätzlich eingeschränkt werden kann und muss, die Grösse des Vermögens und die Dauer, für die ein Rückgriff auf das Vermögen nötig sein wird (Urteil BGer 5A_372/2015 vom 29. September 2015 E. 2.1.2 mit zahlreichen Hinweisen). Von Ehegatten im vorgerückten Alter darf in einer Mangelsituation verlangt werden, dass – wie im Recht der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV – jährlich ein Zehntel des Reinvermögens, das eine Freigrenze übersteigt, verbraucht wird (Urteil BGer 5A_25/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). 2.1.3. Vorliegend kann zunächst festgestellt werden, dass der Berufungsbeklagte entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin kein Zusatzeinkommen aufgrund eines weiteren Auftrags zur Linien- zeichnung des Fussballfelds in G.________ erzielt. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Berufungsklägerin in Anbetracht der zitierten Rechtspre- chung, wenn sie vorbringt, die Liegenschaft sei zur Sicherung ihres Unterhalts heranzuziehen. Dieser Teil des Vermögens ist nicht nur nicht einfach verwertbar, sondern besteht zudem ausschliesslich aus dem Eigenheim des Berufungsbeklagten. Dass dieser aufgrund seines Alters (über 70-jährig) und seiner finanziellen Situation keine Hypothek wird auf sein Haus aufnehmen können, wird schliesslich von der Berufungsklägerin zu Recht nicht bestritten. Es kann somit vom Berufungsbeklagten erwartet werden, dass er nur, aber immerhin, sein liquides Vermögen von rund CHF 70‘000.- für den Unterhalt heranzieht. Der Verbrauch des Vermögens im Umfang von jährlich einem Zehntel, nach Abzug der Freigrenze von Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts und ist nicht zu beanstanden. Wie vom Beru- fungsbeklagten zu Recht eingewendet wurde, liegt die Freigrenze bei CHF 37‘500.- und nicht wie von der ersten Instanz festgehalten bei CHF 25‘000.-. Vom liquiden Vermögen sind vorab zudem die Prozesskostenvorschüsse der Verfahren vor erster und zweiter Instanz von etwas mehr als CHF 5‘000.- abzuziehen (vgl. E. 2.3.2. und 3 hiernach). Der monatliche zum Verbrauch bestimmte Betrag (CHF 73‘140.- - CHF 5‘240.- - CHF 37‘500.- = CHF 30‘400.-/10 = CHF 3‘040.-/12 Monate = CHF 253.-) liegt somit weit unter den von der Vorinstanz festgehaltenen CHF 385.- pro Monat. Der Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrags ist damit als unbegründet abzuweisen, zumal das Existenzminimum des Berufungsbeklagten geschützt werden muss (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.3). 2.1.4. Der Berufungsbeklagte macht noch geltend, die Berufungsklägerin erhalte rückwirkend ab dem 1. März 2018 eine IV-Rente. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, sich über dieses Einkommen, das bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen sei, auszuwei- sen. Ausserdem sinke aufgrund der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses sein eigenes Einkom- men ab dem 1. März 2019 um CHF 700.-. Auf die Verpflichtung der Berufungsklägerin, die IV-Verfügung einzureichen, bzw. auf eine Prüfung der Frage, ob die Kündigung des Arbeitsvertrages des Berufungsbeklagten rechtzeitig, das heisst ohne Verzug (vgl. Art. 317 ZPO), vorgebracht wurde, wird verzichtet. Die Berufung ist auch ohne deren Berücksichtigung abzuweisen. Eine Abänderung des angefochtenen Entscheids zu Unguns- ten der Berufungsklägerin ist aufgrund der anwendbaren Dispositionsmaxime und des Verschlech- terungsverbots (Urteil BGer 5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.4) so oder anders ausge- schlossen. 2.2.Die Berufungsklägerin wirft dem Gerichtspräsidenten sodann vor, ihr keinen Vorschuss aus dem Vermögen des Berufungsbeklagten für Wohn- und Umzugskosten gewährt zu haben. Diese
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Kosten würden ohne Zweifel zum Unterhalt nach Art. 163 ZGB gehören und es sei unbestrittener- massen zulässig, diesen Anspruch nicht über die Unterhaltsregelung im engeren Sinne, sondern in einem separaten Punkt des Dispositivs zu beurteilen. Die Abweisung dieses Antrages wirke erst recht stossend, wenn die Vermögenssituation der Parteien beachtet werde. Der Berufungsbeklagte habe aus seiner Pensionskasse ein Kapital von CHF 350‘000.- bekommen, wovon er CHF 250‘000.- in seine Liegenschaft steckte, die heute schuldenfrei sei. Mit dem Pensionskassen- geld sollen jedoch nicht in erster Linie seine Bankschulden getilgt werden, sondern damit wäre eigentlich der Unterhalt der Familie nach der Pensionierung (teil-) zu finanzieren. Faktisch habe der Kapitalbezug das Vermögen des Berufungsbeklagten massiv erhöht. Seine Liegenschaft sei entschuldet worden und ihm blieben zusätzlich noch ein Kapital von rund CHF 73‘000.-, während sie (die Berufungsklägerin) weder Ersparnisse noch Einkommen habe. Der benötigte Vorschuss könne auf CHF 5‘880.- (Umzugskosten: CHF 1‘500.-; Mietzinsdepot: CHF 2‘190.-; erste drei Monatsmieten: CHF 2'190.-) geschätzt werden. Der Berufungsbeklagte entgegnet, dass die Berufungsklägerin verkenne, dass der Prozess- kostenvorschuss gemäss herrschender Rechtsprechung auf der Unterhaltspflicht basiere, dies für Umzugskosten jedoch nicht der Fall sei. Die Eheschutzmassnahmen seien abschliessend aufgezählt und würden keine Umzugskosten beinhalten. Es würde sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Grundlage finden, wonach Umzugskosten oder Leistungen für ein Mietzinsdepot als Unterhaltsleistungen zu qualifizieren wären. Vielmehr handle es sich, wie die Berufungsklägerin selbst festhalte, um einen Vorschuss aus dem Vermögen des Berufungs- beklagten. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens würde deshalb kein Raum für einen Betrag an Umzugskosten bestehen, würde hiermit doch eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorge- zogen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die ersten drei Monatsmieten zu den Umzugskosten zählen sollen, seien diese doch bereits bei der monatlichen Unterhaltsrechnung angerechnet worden und würden diese so doppelt berücksichtigt. Es wäre im Übrigen von der Berufungsklägerin in einer solch knappen finanziellen Situation auch zu erwarten, dass sie den Umzug privat organisiere, sodass diesbezüglich nicht noch Kosten anfallen würden. Vorliegend belegt die Berufungsklägerin ihre Umzugskosten nicht und erklärt auch nicht, weshalb sie den Umzug nicht privat organisieren kann. Weiter unterlässt sie es, zu erläutern, weshalb sie keine Mietkautionsversicherung abschliessen kann, sondern gezwungen sein soll, ein Mietzins- depot in der Höhe von drei Monatsmieten zu hinterlegen. Es liegt nicht am Hof, die Kosten für diese Punkte ausfindig zu machen. Damit kann offen bleiben, ob sie im Rahmen von Eheschutz- massnahmen zusätzlich zum Unterhalt geschuldet sein können. Schliesslich ist dem Berufungs- beklagten beizupflichten, wenn er der Argumentation der Berufungsklägerin entgegnet, die ersten drei Monatsmieten seien im laufenden Unterhalt enthalten. Insgesamt erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 2.3. 2.3.1. Die Berufungsklägerin beanstandet weiter, der ihr zugebilligte Prozesskostenvorschuss von CHF 2'000.- für das erstinstanzliche Verfahren sei völlig ungenügend. Sie führt namentlich aus, sie habe mit einem relativ aufwändigen Verfahren gerechnet und mitberücksichtigen müssen, dass sie zumindest einen Teil der Gerichtskosten tragen muss, was in derartigen Verfahren die Regel sei. Problematisch werde nun, dass der anfangs Verfahren geschätzte Betrag erst am Schluss des Verfahrens festgelegt wird, also zu einem Zeitpunkt, wo die Kosten angefallen und genau bestimmt werden könnten. Es sei stossend, einerseits einen Prozesskostenvorschuss zu gewähren mit der Begründung, dass der vermögende Ehemann seine Frau auch im Eheschutzprozess finanziell
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 unterstützen muss, wenn diese selber dazu nicht in der Lage ist, und andererseits ihr dann wieder einen Teil der Prozesskosten aufzuerlegen. Wenn die provisio ad litem nicht von Anfang an vom Gerichtspräsidenten bewilligt wird, wäre es viel sachgerechter gewesen, die Gerichts- und Partei- kosten vollumfänglich dem vermögenden Ehegatten aufzuerlegen und im Gegenzug die nach- trägliche Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses abzulehnen. Vorliegend würden die ihr auferlegten Gerichtskosten bereits CHF 600.- betragen. Die übrigbleibenden CHF 1‘400.- reichten gerade mal für 5 Stunden Arbeit, da auch noch die Auslagen und die Mehrwertsteuer bezahlt werden müssen. Die Verhandlung vor dem Gerichtspräsidenten habe 1 Stunde 30 Minuten gedauert. Zudem habe es eine Besprechung mit der Klientin von 1 Stunde 20 Minuten gegeben und für die Redaktion der Stellungnahme zum Eheschutzgesuch seien zwei Stunden verbucht worden. Für die übrige umfangreiche Korrespondenz, die Vorbereitungsbesprechung vor der Verhandlung und schliesslich die Urteilsbesprechung würde so nichts mehr übrig bleiben. Dies hätte der Gerichtspräsident abschätzen können und, wenn er nicht die Prozesskosten vollumfänglich dem vermögenden Berufungsbeklagten auferlegt habe, hätte er zumindest eine höhere provisio ad litem (von CHF 3‘512.-) zusprechen müssen. Der Berufungsbeklagte wendet ein, der geschätzte Aufwand von CHF 2‘000.- für die Anwalts- tätigkeit scheine gerechtfertigt und angemessen, wenn man bedenke, dass die provisio ad litem zurzeit nicht verrechnet werden dürfe und diese von ihm vollständig bezahlt worden sei. Eine allfällige Verrechnung mit Prozesskosten finde erst im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinander- setzung statt. Ausserdem handle es sich nicht um ein aufwändiges Dossier, welches umfangreiche Korrespondenz benötigen würde. Im Übrigen sei aus der eingereichten Kostenliste ersichtlich, dass wohl auch Praktikanten am Dossier gearbeitet haben. Diese Leistungen dürfen nicht mit dem Stundenansatz von CHF 250.- berücksichtigt werden. 2.3.2. Der Prozesskostenvorschuss soll jedem Ehegatten ermöglichen, seine Interessen in einem Gerichtsverfahren – auch in einem eherechtlichen Verfahren – zu wahren. Es handelt sich dabei um einen Vorschuss, der grundsätzlich wieder zurückzuerstatten ist. Über diese Frage hat das Scheidungsgericht bei der Verteilung der Prozesskosten zu entscheiden (Urteil BGer 5A_777/2014 vom 4. März 2015 E. 6.2 mit Hinweisen). Dieses Urteil erging in einem Scheidungsverfahren. Wie bzw. wann über eine allfällige Rückerstattung einer in einem Eheschutzverfahren zugesprochenen provisio ad litem zu entscheiden ist, wurde soweit ersichtlich vom Bundesgericht nicht und von den kantonalen Gerichten uneinheitlich beantwortet. Die von der Berufungsklägerin vorgeschlagene Lösung, die Frage definitiv im Kostenentscheid zu klären, wurde zum Beispiel in einem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. Mai 2012 als Möglichkeit angesehen und auch so angewandt (KG SG, FS.2012.14). Auch im Kanton Zürich wird dieser Ansatz verfolgt (Urteil des Obergerichts ZH RE130016 vom 17. September 2013 E. 3c). Das Kantonsgericht Graubünden hingegen ist der Ansicht, über eine allfällige Rückerstattung des Vorschusses sei erst in einem allfälligen Scheidungsverfahren zu entscheiden. Der Eheschutzrichter habe darüber keine Anordnungen zu treffen (Urteil KG GR ERZ 14 367 vom 19. März 2015 E. 4c). So oder anders handelt es sich bei der Regelung im Kostenentscheid höchstens um eine Möglichkeit. Das Gericht kann auch davon absehen und die Kosten unabhängig davon den Parteien entsprechend der von der ZPO vorgesehenen Kostenregelung auferlegen. Dies hat die Vorinstanz getan und den Parteien die Kosten je hälftig auferlegt. Diese Regelung liegt im Ermessen der Vorinstanz. Das Gegenteil wird von der Berufungsklägerin denn auch nicht behauptet. Die Berufung ist in diesem Punkt deshalb auch unbegründet und abzuweisen. Subsidiär beantragt die Berufungsklägerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 3‘512.-. Dieser beinhaltet neben den Gerichtskosten von CHF 600.-, einen Arbeitsaufwand von rund 5 Stunden für
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 eine Besprechung, die Gerichtsverhandlung und die Redaktion der Stellungnahme zum Ehe- schutzgesuch. Bei einem Stundentarif von CHF 250.- ergibt dies einen Betrag von CHF 1‘946.25, inkl. 7.7% MwSt. auf CHF 1‘250.-. Für die Korrespondenz, die Vorbereitungsbesprechung vor der Verhandlung, die Urteilsbesprechung sowie die Auslagen werden demzufolge noch über fünf weitere Stunden geltend gemacht. Dies erscheint übermässig. Drei weitere Stunden für die beiden Besprechungen sowie die nötige Korrespondenz erscheinen insgesamt als angemessen. Hinzu kommen die Auslagen von CHF 62.10 sowie die Mehrwertsteuer von 7.7%, d.h. CHF 158.80, sowie die der Berufungsklägerin auferlegten Gerichtskosten von CHF 600.-. Die Berufung ist in diesem Punkt somit teilweise und in dem Sinne gutzuheissen, dass der Berufungsklägerin ein Prozesskostenvorschuss von CHF 2‘820.90 für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen wird. 3. Die Berufungsklägerin verlangt auch für das zweitinstanzliche Verfahren einen Prozesskosten- vorschuss. Sie beziffert ihn auf CHF 3‘000.-. Der Berufungsbeklagte schliesst auf Gutheissung im Grundsatz, erachtet jedoch den Betrag als zu hoch. Im Berufungsverfahren musste der Anwalt der Berufungsklägerin die Berufung von rund 5 Seiten, das kurze Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die kurze Stellungnahme vom 8. März 2019 redigieren. Ausserdem hatte er von der Berufungsantwort und den Schreiben vom 22. Februar und 13. März 2019 der Gegenpartei sowie den verschiedenen Mitteilungen des Hofes, vom Urteil betreffend unentgeltliche Rechtspflege und vom vorliegenden Urteil Kenntnis zu nehmen und seine Klientin entsprechend zu informieren. Dafür erscheinen 6 Stunden als angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.- ergibt dies ein Honorar von CHF 1‘500.-. Hinzu kommen die Auslagen, die auf CHF 50.- geschätzt werden, zumal sie ohne Zweifel weniger hoch als im erstinstanzlichen Verfahren ausfallen, sowie die Mehrwertsteuer von 7.7%, d.h. CHF 119.35. Hinzu kommen ¾ der Gerichtskosten, d.h. CHF 750.- (vgl. E. 4 hiernach). Insgesamt ist der Berufungsbeklagte somit zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine provisio ad litem von CHF 2‘419.35 zu bezahlen. 4. Die Berufungsklägerin obsiegt in einem von drei Punkten und dies auch nur teilweise. Somit sind die Prozesskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Berufungsklägerin zu ¾ und dem Berufungsbeklagten zu ¼ aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘000.- festgesetzt. Die Berufungsklägerin hat davon CHF 750.- zu tragen und der Berufungsbeklagte CHF 250.-. Die volle Entschädigung für den Berufungsbeklagten wird in Anbetracht der Art, der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens sowie der notwendigen Arbeit von Rechtsanwältin Maria Riedo (insbesondere Kenntnisnahme der Berufung, des Urteils betreffend unentgeltliche Rechtspflege, den weiteren Korrespondenzen der Gegenpartei und des Hofes sowie des vorliegenden Urteils, Besprechungen mit ihrem Klienten sowie Redaktion der Berufungsantwort und der Eingaben vom 22. Februar und 13. März 2019) global auf CHF 1‘200.-, zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 92.40 fest- gesetzt. Die Berufungsklägerin hat davon ¾ zu tragen, d.h. CHF 900.-, zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 69.30. Der Berufungskläger hat ¼ der vollen Entschädigung der Berufungsklägerin zu tragen, d.h. CHF 387.50, zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 29.85 (¼ von CHF 1‘550.-, zzgl. MwSt.; vgl. E. 3 hiervor).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2.4 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 31. Juli 2018 wird abgeändert. Sie lautet neu wie folgt: B.________ wird verpflichtet, A.________ einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 2‘820.90 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Im Übrigen wird der Entscheid vom 31. Juli 2018 bestätigt. II.B.________ wird verpflichtet, A.________ für das Berufungsverfahren einen Prozesskosten- vorschuss in der Höhe von CHF 2‘419.35 zu bezahlen. III.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu ¾ A.________ und zu ¼ B.________ aufer- legt. a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘000.- festgesetzt. CHF 750.- gehen zu Lasten von A.________ und CHF 250.- zu Lasten von B.. b) A. schuldet B.________ eine Parteientschädigung von CHF 900.-, zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 69.30. c) B.________ schuldet A.________ eine Parteientschädigung von CHF 387.50, zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 29.85. Die Entschädigung ist im Betrag des Prozesskosten- vorschusses enthalten. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. März 2019/cth Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: