Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2018 227 101 2018 267 Urteil vom 7. Mai 2019 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richterinnen:Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin:Silvia Gerber ParteienA., Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Weber-Braune gegen B., Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer GegenstandEheschutzmassnahmen (Kindesunterhalt) Berufung vom 23. August 2018 gegen den Entscheid des Präsiden- ten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 17. Juli 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A.A., geboren 1976, und B., geboren 1972, heirateten 2008. Gemeinsam haben sie drei Kinder C., geboren 2004, D., geboren 2009, und E., geboren 2011. A. hat zudem eine Tochter, F., geboren 1999, und B. einen Sohn, G., geboren 2000, aus einer früheren Beziehung. B.Mit Eingabe vom 14. September 2017 stellte A. beim Präsidenten des Zivilgerich- tes des Sensebezirks (hiernach: der Präsident) namentlich ein Gesuch um Eheschutzmassnah- men und ersuchte gleichzeitig um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen. Mit Verfügung vom 20. September 2017 wurden superprovisorische Massnahmen erlassen. Am 3. Oktober 2017 wurden C., D. und E.________ angehört. B.________ nahm am 5. Oktober 2017 Stellung zum Eheschutzgesuch. Der Präsident hörte die Parteien am 20. November 2017 an. Am 21. Dezember 2017 wurden die superprovisorischen Massnahmen durch vorsorgliche ersetzt. Am 23. April 2018 ging nochmals eine Stellungnahme von B.________ ein. A.________ nahm am 8. Mai 2018 Stellung. Am 22. Mai 2018 wurden C.________ und D.________ erneut angehört. Am 17. Juli 2018 erliess der Präsident unter anderem folgende Eheschutzmassnahmen: "2.2 Die Obhut über die gemeinsamen Kinder C., geboren 2004, D., geboren 2009, und E., geboren 2011, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung steht dem Vater ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende zu, das erste Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, das zweite von Samstag 08.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. Auf die berechtigten Wünsche der Kinder ist Rück- sicht zu nehmen (sportliche Aktivitäten). Er hat zudem das Recht, die Kinder in die Ferien zu nehmen. Das Ferienrecht ist auf drei Wochen pro Kalenderjahr während der Schulferien festzule- gen, wobei dessen Ausübung drei Monate im Voraus anzukündigen ist. Bei Uneinigkeit hat die Mutter in den geraden Jahren das Entscheidungsrecht, der Vater in den ungeraden Jahren. Der Vater übt das Besuchs- und Ferienrecht jeweils auf eigene Kosten aus. [...] 2.4Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, zu Handen der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder pro Monat je folgende Beiträge zu bezahlen: E. und D.________:
Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 2.5 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2.4 vorstehend sind ab dem 1. September 2017 im Voraus am Ersten jeden Monats geschuldet und ab Fälligkeit mit 5% zu verzinsen. Bereits geleistete Unterhaltszahlungen gemäss den Entscheiden vom 20. September 2017 (Zivil- akten 10 2017 589) und 21. Dezember 2017 (Zivilakten 10 2017 803) sind anzurechnen." C. Am 23. August 2018 erhob A.________ Berufung gegen diesen Entscheid und ersuchte um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Sie beantragte, dass ab dem
1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert, der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Die Berufungsklägerin verlangte vor erster Instanz, dass der Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017 CHF 695.- pro Kind, vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 CHF 560.- pro Kind, für den September 2018 CHF 700.- pro Kind und ab dem 1. Oktober 2018 CHF 935.- pro Kind zu leisten, wobei die Familien- und Arbeitgeberzulagen zusätzlich geschuldet seien. Der Berufungsbeklagte beantragte, dass die für die Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge auf CHF 400.- pro Kind ab dem 1. September bis 31. Dezember 2017 bzw. auf CHF 230.- pro Kind ab dem 1. Januar 2018 festzusetzen seien. Allfällige Familien- und Arbeitgeberzulagen seien zusätzlich geschuldet. Zuletzt streitig war somit ein monatlicher Betrag von mind. CHF 480.- (CHF 1'680.- abzüglich CHF 1'200.-) oder CHF 5'760.- pro Jahr bzw. CHF 2'115.- ([3 x CHF 935.-] – [3 x CHF 230.-]) pro Monat ab dem 1. Oktober 2018. Somit ist die
Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 Streitwertgrenze von CHF 10‘000.- für die Berufung erreicht. Im Übrigen sind vorliegend Unter- haltsbeiträge in der Höhe von mind. CHF 690.- (CHF 530.- abzüglich CHF 300.-) oder CHF 4'020.- pro Jahr bzw. CHF 1925.- ([CHF 720.- + CHF 720.- + CHF 1'070.-] - [3 x CHF 195.-]) ab dem
Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 Der Berufungsbeklagte führt hingegen aus, dass die von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten den effektiven Kosten entsprechen würden. Im Übrigen seien auch die Leasingraten in der Höhe von CHF 445.55 zu berücksichtigen. Der Leasingvertrag laute auf den Namen seiner Freundin, da es ihm aufgrund seiner finanziellen Situation (Verlustscheine von CHF 176'701.25) nicht möglich sei, ein Auto zu kaufen oder einen Leasingvertrag abzuschliessen. Aus beruflichen Gründen sei er aber zwingend auf ein Auto angewiesen. Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten ab dem 1. Januar 2018 Fahrkosten angerechnet, da er aufgrund von Nachtdienst auf das Auto angewiesen sei. Für den Weg nach I.________ seien CHF 1'075.20 zu berücksichtigen (48 Wochen x 5 Tage x 2 Fahrten x 48 km x 0.56 Rp / 12 Monate). Da die Fahrkosten umso niedriger ausfallen würden, desto mehr Kilometer gefahren werden, und vorliegend sehr grosse Wegstrecken zurückgelegt würden, sei es angemessen, CHF 1'000.- zu berücksichtigen. Die Parkplatzkosten am Arbeitsplatz von CHF 60.- seien ihm zuzugestehen. 2.1.2. Es ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte aufgrund des zu leistenden Nachtdienstes auf ein Fahrzeug angewiesen ist und deshalb Fahrkosten zu berücksichtigen sind. Für die Ermitt- lung der Fahrkosten sind entweder Kilometerpauschalansätzen zu benutzen, wie dies die Vorin- stanz getan hat, oder es sind die einzelnen Kostenfaktoren konkret zu erheben (Urteil BGer 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016 E. 5.3.2). Die von der Vorinstanz berücksichtigen Fahrkosten in der Höhe von CHF 1'000.- erscheinen sehr hoch, insbesondere da die durchschnittlichen Fahrkosten bei grösseren Distanzen im Verhältnis zu kleineren Distanzen sinken. Auch angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich, nicht auf eine Kilometerpauschale, sondern auf die konkreten Fahrkosten abzustellen. Aufgrund des ohnehin schwankenden Benzinpreises kann hierfür weiterhin die Formel Anzahl km/Tag x Anzahl Tage x Anzahl Arbeitswochen : 12 Monate x 0.08 l/km x CHF 1.5/l benutzt werden. Hinzuzurechnen sind die Strassenverkehrssteuern in der Höhe von CHF 675.- pro Jahr (vgl. Rechnung vom 9. September 2017 des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt), die Motor- fahrzeugversicherung über CHF 560.- pro Jahr (vgl. Rechnung vom 14. September 2017 der J.) sowie die Haftpflichtversicherung über CHF 545.- pro Jahr (vgl. Rechnung vom September 2017 von der K.), was zusammen CHF 1'780.- pro Jahr ergibt. Da der Berufungsbeklagte jedoch das Fahrzeug seiner Freundin benutzt, sind diese Kosten nur hälftig zu berücksichtigen, d.h. CHF 890.- pro Jahr bzw. CHF 74.- pro Monat. Für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2018 berechnen sich die Fahrkosten demnach wie folgt: 96 km/Tag x 5 Tage x 48 Arbeitswochen : 12 Monate x 0.08 l/km x CHF 1.5/l + CHF 74 = CHF 304.-. Der Berufungsbeklagte war von Anfang Juni 2018 bis zum 31. Oktober 2018 arbeitslos. Während dieser Zeit sind keine Fahrkosten zu berücksichtigen. Ab dem 1. November 2018 berechnen sich die Fahrkosten infolge des neuen Arbeitsortes in L.________ folgenderweise: 90 km/Tag x 5 Tage x 48 Arbeitswochen : 12 Monate x 0.08 l/km x CHF 1.5/l + CHF 74 = CHF 290.-. Die dem Berufungsbeklagten zugestandenen Parkplatzkosten in der Höhe von CHF 60.- wurden für die Zeit bis zum 31. Mai 2018 von der Berufungsklägerin anerkannt. Danach sind sie nicht mehr nachgewiesen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 2.1.3. Weiter sind bei einem Fahrzeug mit Kompetenzcharakter die Leasingraten zu den Kosten hinzuzurechnen, sofern es sich um angemessene Kosten handelt (BGE 140 III 337 E. 5.2). Andernfalls sind die Kosten auf einen angemessenen Betrag zu kürzen (Urteil BGer 5A_27/2010 vom 15. April 2010 E. 3.2.4). Der Berufungsbeklagte macht Leasingraten im Umfang von CHF 445.55 geltend. Er reichte jedoch insbesondere den Leasingvertrag nicht ein, weshalb nicht bekannt ist, wie lange die angeblichen Leasingraten noch zu bezahlen sind. Auch lässt sich aus den eingereichten Zahlungsbelegen nicht entnehmen, wer die Kosten tatsächlich einbezahlt hat. Es ist jedoch unbestritten, dass der Beru- fungsbeklagte ein Fahrzeug benötigt ohne über ein eigenes zu verfügen. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse erscheinen allerdings monatliche Kosten von CHF 445.55 überhöht. Der Berufungsbeklagte legt nicht dar, warum es ihm nicht möglich sein sollte, einen kostengünstigen Gebrauchtwagen zu kaufen. Wenn seine Freundin angeblich einen Leasingvertrag mit monatlichen Raten von CHF 445.55 für ihn abgeschlossen hat, ist nicht ersichtlich, warum sie ihm nicht die Kosten für einen Gebrauchtwagen bevorschussen könnte. Die Leasingkosten sind daher ange- messen zu reduzieren. Ein gebrauchter Audi A6 Allroad ist bereits ab CHF 3'000.- erhältlich (vgl. www.autoscout24.ch, besucht am 9. April 2019), was Leasingraten von weniger als CHF 60.- entspricht (vgl. www.comparis.ch). Es rechtfertigt sich daher, die Leasingkosten auf CHF 100.- pro Monat zu reduzieren. 2.2. 2.2.1. Weiter rügt die Berufungsklägerin, dass dem Berufungsbeklagten ein Mietzins von CHF 1'500.- pro Monat angerechnet wurde. Es sei dem Berufungsbeklagten zumutbar, eine billige- re Wohnung zu finden. Zumal die Kinder die Wochenenden beim Berufungsbeklagten meistens in der Wohnung dessen Freundin verbringen und auch dort übernachten würden. Der Berufungsbeklagte weist hingegen darauf hin, dass auch ein Ferienrecht von drei Wochen besteht und diese aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse kaum im Ausland verbracht werden können. Die Kinder seien während dieser Zeit auf eine Schlafgelegenheit angewiesen. 2.2.2. Bei der Berechnung des Bedarfs dürfen nur die tatsächlichen und angemessenen Wohn- kosten berücksichtigt werden, andernfalls sind diese zu reduzieren (Urteil BGer 5A_767/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Es dürfen nur die Kosten für eine angemessene Woh- nung unter Berücksichtigung der Durchschnittspreise einer gleich grossen Wohnung in der Region und der finanziellen Mitteln der betroffenen Person berücksichtigt werden (Urteil BGer 5C.240/2002 vom 31. März 2003 E. 4.2). Der Berufungsbeklagte ist auf eine genug grosse Wohnung zur Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts angewiesen. Eine 2.5-Zimmer-Wohnung erscheint für drei Kinder zu knapp. Der Miet- zins von CHF 1'500.- für eine 4.5-Zimmer-Wohnung ist den vorliegenden Umständen angemessen und nicht zu beanstanden. 2.3. 2.3.1. Ferner kritisiert die Berufungsklägerin, dass dem Berufungsbeklagten Unterhaltsbeiträge für G.________ in der Höhe von CHF 422.- pro Monat angerechnet wurden, obwohl während des ganzen Verfahrens nie ein diesbezügliches Beweisdokument eingereicht und G.________ im Jahr 2018 volljährig geworden sei. Ausserdem sei Art. 276a ZGB verletzt worden, wonach die Unter- haltsbeiträge der minderjährigen Kindern denjenigen von volljährigen Kindern vorgeht. Korrekter-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 weise seien ab der Volljährigkeit von G.________ die Unterhaltsbeiträge von CHF 422.- auf die drei minderjährigen Kinder aufzuteilen. Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass er die Unterhaltsbeiträge von CHF 422.- tatsächlich leiste. Im Übrigen absolviere G.________ zurzeit eine Lehre und sein Lehrlingslohn genüge nicht, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Gemäss Art. 276a Abs. 2 ZGB seien die Unterhaltsbei- träge daher zu berücksichtigen. 2.3.2. Bei der Festsetzung des Kindesunterhalts ist dem unterhaltspflichtigen Elternteil auch nach neuem Recht sein eigenes Existenzminimum zu belassen. Bei dessen Ermittlung dürfen allerdings weder kinderbezogene Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder oder allfällige Unterhaltsbeiträge noch diejenigen Positionen einbezogen werden, welche den Ehegatten betref- fen und für die der Unterhaltsschuldner allenfalls nach den in Art. 163 ff. ZGB enthaltenen Vorschriften aufzukommen hätte (BGE 144 III 502 E. 6.5 mit Hinweis). Die Vorinstanz hätte demnach bei der Berechnung des Existenzminiums des Berufungsbeklagten keine Unterhaltsbeiträge beachten dürfen. Zu prüfen ist, ob allenfalls bei der Verteilung eines Einkommensüberschusses ein Unterhaltsbeitrag an G.________ zu berücksichtigen ist. 2.3.3. In der Vernehmlassung zum neuen Unterhaltsrecht ist verlangt worden, volljährige Kinder in Ausbildung mit minderjährigen Kindern gleichzustellen. Dieses Anliegen wurde jedoch nicht berücksichtigt, da dadurch die Stellung des minderjährigen Kindes geschwächt werden könnte. Das volljährige Kind hat nämlich die Möglichkeit, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen, etwa indem es während seiner Ausbildung einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht oder ein Stipendium beantragt. Das minderjährige Kind hingegen hängt vollumfänglich von seinen Eltern ab. Der Bundesrat hat jedoch beschlossen, den Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minder- jährigen Kind zu relativieren. In begründeten Fällen soll das Gericht überprüfen können, ob ein Abweichen von diesem Grundsatz gerechtfertigt ist. Damit soll vor allem eine übermässige Benachteiligung volljähriger Kinder vermieden werden, die sich zum Zeitpunkt der Scheidung noch in Ausbildung befinden. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein achtzehnjähriges Kind bei der Scheidung das Gymnasium noch nicht abgeschlossen hat und finanziell noch von seinen Eltern abhängig ist. Es würde sich plötzlich in finanziellen Schwierigkeiten befinden und könnte am Abschluss seiner Ausbildung gehindert werden (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBI 2014 529, 574 f.). Art. 276a ZGB sieht demnach vor, dass die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vorgeht (Abs. 1). In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsbe- rechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden (Abs. 2). Ferner ist zu beachten, dass bei einem allfälligen Defizit, dieses zu gleichen Teilen auf alle Kinder aufzuteilen ist. Es gilt das Prinzip der Gleichbehandlung, d.h. ein jedes unterhaltsberechtigtes Kind trägt denselben prozentualen Teil des Defizits. Dies verschiebt sich, wenn, bei mehreren minder- jährigen Unterhaltsgläubigern, gewisse noch betreuungsbedürftig sind: In diesem Fall ist vorrangig für alle Kinder der Barbedarf zu decken; ein verbleibendes Defizit belastet den Betreuungsunter- halt (FOUNTOULAKIS, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 276a ZGB N. 6; vgl. auch BGE 144 III 481 E. 4.3).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 2.3.4. Den Schreiben des Oberamtes M.________ vom 9. Oktober 2017 sowie vom 19. März 2018 kann entnommen werden, dass für G.________ Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 422.- bevorschusst wurden und dass G.________ im 2000 geboren wurde. Die Berufungsklägerin legt nicht dar, warum die Schreiben des Oberamtes M.________ nicht als Beweis für die Unterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit von G.________ genügen sollen. Gemäss § 95 Abs. 3 des Sozialgesetzes vom 31. Januar 2007 (SG/SO; BGS 831.1) werden lediglich Unter- haltsbeiträge bevorschusst, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind. Aus den Schreiben des Oberamtes M.________ ist ersichtlich, dass die Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 422.- auf einen Entscheid betreffend Abänderung Scheidungsurteil vom 12. August 2010 basieren. Damit ist die Unterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit von G.________ genügend nachgewiesen. Weiter ist auch nicht ersichtlich, warum die übereinstimmenden Angaben des Berufungsbeklagten und des Oberamtes M.________ betreffend das Geburtsdatum von G.________ nicht zutreffend sein sollten. Für G.________ sind demnach Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 422.- (bzw. gerundet CHF 420.-) bis zur Volljährigkeit im 2018 zu beachten. Diese sind jedoch weder bei der Berech- nung des Existenzminimums zu berücksichtigen noch vorab aus dem Einkommensüberschuss zu decken. Vielmehr hat G.________ den gleichen prozentualen Teil eines allfälligen Defizits zu tragen, wie E., D. und C.. 2.3.5. Der Berufungsbeklagte belegt hingegen seine Aussagen nicht hinreichend, wonach G. nach Erreichen der Volljährigkeit nicht für seinen eigenen Unterhalt aufkommen kann und für den Lehrabschluss auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen ist. Er reichte einzig eine Verfü- gung der Amtsgerichtsstatthalterin N.________ vom 19. Februar 2019 ein, wonach er mit G.________ einen Vergleich über die Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 230.- ab dem 1. September 2018 bis zum ordentlichen Lehrabschluss abgeschlossen hat. Dieser ist allerdings unbeachtlich. Während bei Unterhaltsvereinbarungen betreffend minder- jährige Kinder eine Genehmigungspflicht gilt, ist dies bei Volljährigen nicht der Fall (FOUNTOULAKIS/ BREITSCHMID, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 277 ZGB N. 24). Bei einer Einigung findet somit weder eine Überprüfung des Bedarfes des Unterhaltsgläubigers noch der Zumutbarkeit für den Unterhaltsschuldner statt. Der Vergleich vermag demnach nicht zu beweisen, dass G.________ auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen ist. Da G.________ im 2018 die Volljäh- rigkeit erreicht hat, sind demnach ab September 2018 keine Unterhaltsbeiträge mehr an ihn zu berücksichtigen. 2.4. Gestützt auf die obenstehenden Ausführungen ist das Existenzminimum des Berufungsbe- klagten zu ermitteln. Er macht neu ab dem 1. Januar 2018 Krankenkassenprämien in der Höhe von CHF 312.- pro Monat geltend. Seine Krankenkassenpolice hat er allerdings nicht eingereicht. Aus den vorhandenen Zahlungsbelegen geht nicht hervor, wie sich der Betrag von CHF 312.- zusammensetzt. Insbesondere ist nicht bekannt, ob darin auch eine Zusatzversicherung, welche bereits im Grundbetrag berücksichtigt wird, enthalten ist und ob eine allfällige Prämienverbilligung abgezogen wird. Es ist daher weiterhin von Krankenkassenprämien in der Höhe von CHF 212.- auszugehen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 220.- auf CHF 110.- aufgrund der vergünstigten Mahlzeiten und des bereits im Grundbetrag enthaltenen Betrags für das Essen ist nicht zu beanstanden. Dem Lohnausweis vom 7. Januar 2019 kann entnommen werden, dass der Berufungsbeklagte auch ab dem
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Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 Demnach ergibt sich für E.________ einen Barbedarf von CHF 465.- (Ernährung: CHF 215.-; Klei- dung: CHF 70.-; Wohnen: CHF 121.-; Krankenkasse: CHF 4.-; Gesundheit: CHF 25.-; Freizeit, Förderung und öV: CHF 300.-; abzüglich Kinderzulagen: CHF 270.-). Für D.________ beträgt der Barbedarf CHF 499.- (Ernährung: CHF 215.-; Kleidung: CHF 70.-; Wohnen: CHF 121.-; Krankenkasse: CHF 38.-; Gesundheit: CHF 25.-; Freizeit, Förderung und öV: CHF 300.-; abzüglich Kinderzulagen: CHF 270.-), was auf CHF 500.- gerundet werden kann. Für C.________ beläuft sich der Barbedarf schliesslich auf rund CHF 915.- (Ernährung: CHF 350.- ; Kleidung: CHF 100.-; Wohnen: CHF 121.-; Krankenkasse: CHF 58.-; Gesundheit: CHF 150.-; Telefon und Internet: CHF 45.-; Freizeit, Förderung und öV: CHF 360.-; abzüglich Kinderzulagen: CHF 270.-). 3.2. 3.2.1. Schliesslich ist die Höhe eines allfälligen Betreuungsunterhalts zu berechnen. Die Beru- fungsklägerin beziffert diesen nicht, hält jedoch fest, dass der Fehlbetrag betreffend den Bar- und den Betreuungsunterhalt zusammen CHF 598.- pro Kind betrage. Der Berufungsbeklagte bestreitet den geltend gemachten Fehlbetrag. Die angegebenen Kranken- kassenprämien seien zu hoch. Des Weiteren seien die Kosten für die Amortisation des Hauses nicht zu berücksichtigen und die Elektrizitätskosten bereits im Grundbetrag enthalten. Ferner erhal- te die Berufungsklägerin noch CHF 900.- von ihrem Ex-Mann, was ebenfalls zu berücksichtigen sei. 3.2.2. Zur Berechnung des Betreuungsunterhalts ist die Lebenshaltungskosten-Methode anzu- wenden. Demnach ist als Kriterium die Differenz zwischen dem Nettoverdienst aus der Erwerbstä- tigkeit und den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils massgebend, wobei im Grund- satz auf das familienrechtliche Existenzminimum abzustellen ist, sofern es die finanziellen Verhält- nisse erlauben (BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse rechtfer- tigt es sich vorliegend, lediglich auf das betreibungsrechtliche Existenzminium abzustellen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Unterhaltsbeitrag von CHF 900.- nicht der Berufungsklägerin zusteht, sondern ihrer volljährigen Tochter F.________. Dieser ist daher bei der Berechnung des Existenzminimums der Berufungsklägerin über die Wohnkosten hinaus nicht zu berücksichtigen. Die Krankenkassenprämie beläuft sich nach Abzug der Prämienverbilligung auf CHF 135.-. Die Amortisationskosten und die bereits im Grundbetrag enthaltenen Elektrizitätskosten können nicht berücksichtigt werden (vgl. Richtlinien Existenzminium vom 20. September 2015 der Betreibungs- ämter und Konkursamt). Bei den Wohnkosten ist sodann der Anteil der Kinder abzuziehen. Zu beachten ist auch, dass die Berufungsklägerin keine Berufsauslagen geltend macht bzw. bereits Spesen im Umfang von CHF 90.- von der Arbeitgeberin erhält. Sie behauptet nicht, dass dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt, weshalb die entsprechenden Kosten nicht zu berücksichtigen sind. Das Existenzminium der Berufungsklägerin beläuft sich demnach auf CHF 2'040.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-; Krankenkasse: CHF 135.-; Hypothekarzins ohne Amortisation: CHF 753.-; Liegen- schaftssteuer: CHF 71.-; ECAB/KGV: CHF 25.-; ARA Grundgebühr: CHF 33.-; Wasser/Kehrichtge- bühr: CHF 85.-; Hausrat-/Haftpflichtversicherung: CHF 71.-; abzüglich Anteil der Kinder an den Wohnkosten: CHF 483.-).
Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 Das Einkommen der Berufungsklägerin beträgt hingegen CHF 1'221.-. Es resultiert somit ein Fehl- betrag von gerundet CHF 820.-, welcher als Betreuungsunterhalt beim jüngsten Kind, d.h. E., festzusetzen ist (Urteil KG FR 101 2016 366 vom 5. Oktober 2017 E. 4.4.). 3.2.3. Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass es der Berufungsklägerin angesichts des Alters der Kinder zumutbar ist, ihr Arbeitspensum auf 50% zu erhöhen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich dem hauptbetreuenden Eltern- teil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgen- den) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjah- res einen Vollzeiterwerb zuzumuten. Daneben sind nach richterlichem Ermessen auch weitere Entlastungsmöglichkeiten durch freiwillige (vor-)schulische oder ausserschulische Drittbetreuung zu berücksichtigen. Weiter ist immer auch die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit anhand der übli- chen Kriterien (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage, etc.) zu prüfen (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff.). Vorliegend besuchen alle drei Kinder bereits die obligatorische Schule. Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, dass es ihr möglich wäre, ihr Pensum von 25% auf 50% zu erhöhen. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, welche dagegen sprechen. Der Berufungsklägerin ist jedoch eine angemessene Frist zuzugestehen, um ihr Pensum zu erhöhen und um es den Kindern zu erlau- ben, sich an die neue Situation zu gewöhnen. Von der Berufungsklägerin kann daher erwartet werden, dass sie ab dem 1. September 2019 ihr Pensum von 25% auf 50% erhöht. Dies ergibt sodann ein Erwerbseinkommen von CHF 2'442.-. Damit ist auch ihr Existenzminimum von CHF 2'040.- gedeckt und es resultiert ein Überschuss von rund CHF 400.-. Der Betreuungsunter- halt entfällt demnach ab dem 1. September 2019. 4. Zusammenfassend ergeben sich folgende gerundete monatliche Unterhaltsbeiträge: Für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2018 stehen CHF 1'910.-. zur Verfügung. Diesen stehen Barunterhaltsforderungen in der Höhe von CHF 2'300.- (E.: CHF 465.-; D.: CHF 500.-; C.: CHF 915.-; G.: CHF 420.-) gegenüber, wodurch ein Fehlbetrag von CHF 390.- resultiert. Dieser ist auf alle vier Kinder zu gleichen Teilen aufzutei- len, was rund CHF 100.- pro Kind ergibt. Demnach betragen die Barunterhaltsbeiträge CHF 365.- für E., CHF 400.- für D.________ und CHF 815.- für C.. Ungedeckt ist eben- falls der Betreuungsunterhalt von E. über CHF 820.-. Ab dem 1. Juni 2018 bis zum 31. August 2018 können keine Unterhaltsbeiträge festgelegt werden. Es besteht demnach ein Fehlbetrag von rund CHF 2'700.- (Barunterhalt: CHF 1'880.-; Betreuungs- unterhalt: CHF 820.-). Für die Zeit vom 1. September 2018 bis 31. August 2019 besteht ein Überschuss von CHF 1'710.- gegenüber Barunterhaltsforderungen von CHF 1'880.-. Für G.________ ist ab dem 1. September 2018 kein Unterhaltsbeitrag mehr zu berücksichtigen. Es besteht ein Fehlbetrag von CHF 170.-, d.h. CHF 55.- pro Kind. Die Barunterhaltsbeiträge belaufen sich daher für E.________ auf CHF 410.-, für D.________ auf CHF 445.- und für C.________ auf CHF 860.-. Der Betreuungsun- terhalt von E.________ über CHF 820.- ist weiterhin ungedeckt. Ab dem 1. September 2019 entfällt der Betreuungsunterhalt für E.________. Es besteht ein Über- schuss von CHF 2'110.- (Berufungsbeklagter: CHF 1'710.-; Berufungsklägerin: CHF 400.-) gegen-
Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 über Unterhaltsforderungen von CHF 1'880.-. Zu prüfen ist, ob sich die Berufungsklägerin ab dem
5.1. Die Berufungsklägerin rügt sodann, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, im Entscheid anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausge- gangen wird, welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist und welcher Betrag gegebenenfalls zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Kindes fehlt bzw. notwendig wäre. Der Berufungsbeklagte hält die Rüge hingegen für unbegründet. Dies sei lediglich bei einem Scheidungsurteil, einer Scheidungsvereinbarung oder bei einem Unterhaltsvertrag vorgesehen. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. April 2017 E. 5.13. Gemäss diesem Entscheid bestehe im Hinblick auf Art. 286 Abs. 2 und Art. 286a Abs. 1 ZGB kein Anlass für die Angabe des zur Deckung des gebüh- renden Unterhalts fehlenden Betrags in einem Entscheid, mit dem der Unterhaltspflichtige während eines kindesrechtlichen Unterhaltsverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO zur vorläufigen Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wird. Im Endent- scheid habe das Gericht den zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlenden Betrag für die Zeit ab einem Jahr vor Klageerhebung (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZGB) ohnehin anzugeben. Vor diesem Endentscheid kämen Klagen nach Art. 286 Abs. 2 und Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht in Betracht. Allfällige entsprechende Veränderungen der Verhältnisse seien vielmehr im Rahmen des hängigen Kindesunterhaltsverfahrens zu berücksichtigen. 5.2.Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings nicht um ein kindesrechtliches Unterhalts- verfahren im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO, sondern um Eheschutzmassnahmen. Im Gegensatz zu den vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO, welche nur für die Zeit bis zum Endentscheid gelten, folgt auf Eheschutzmassnahmen nicht immer ein Scheidungsur- teil. Ferner bleiben sie selbst nach der Eröffnung eines Scheidungsverfahrens in Kraft und können nur unter den Voraussetzungen von Art. 179 ZGB geändert werden (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 Nach Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Wurde in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgestellt, dass kein Unterhalts- beitrag festgelegt werden konnte, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich seither die Verhältnisse des unterhaltpflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert, so hat das Kind Anspruch darauf, dass dieser Elternteil diejenigen Beträge zahlt, die während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag geschuldet war, zur Deckung des gebührenden Unter- halts fehlten (Art. 286a Abs. 1 ZGB). Weiter sieht Art. 301a ZPO vor, dass in einem Entscheid über Unterhaltsbeiträge anzugeben ist, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird, welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unter- halts jedes Kindes fehlt sowie ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Verände- rungen der Lebenskosten angepasst werden. Zweck der Bestimmung ist die Erleichterung von Abänderungsbegehren nach Art. 286 ZGB. Durch die Angaben, die zwingend in den Entscheid bzw. den Unterhaltsvertrag aufzunehmen sind, erhält das für das Abänderungsbegehren zuständige Gericht alle notwendigen Informationen, um beur- teilen zu können, ob sich die Verhältnisse erheblich verändert haben. Für die Anwendbarkeit von Art. 286a ZGB ist es zudem Voraussetzung, dass im Entscheid bzw. im genehmigten Unterhalts- vertrag festgestellt wurde, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebüh- renden Unterhalt des Kindes deckt. Die Ausweisung des Mankobetrages im Unterhaltsvertrag bzw. im Entscheid bezweckt zudem eine bessere Koordination im öffentlichen Recht. Weil auf diese Weise aus dem Unterhaltstitel klar hervorgeht, dass der Unterhaltsanspruch höher ist als der vom pflichtigen Elternteil geschuldete Betrag, verfügen diejenigen Kantone, welche die Alimentenbevor- schussung auch bei Zahlungsunfähigkeit des pflichtigen Elternteils vorsehen, über die hierfür notwendigen Informationen (MICHEL, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 301a N. 4). Ins Urteilsdispositiv müssen allerdings nur die Kindesunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden. Die restlichen Punkte können sich aus den Erwägungen ergeben (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2014 529, 581). Die Berufungsklägerin rügt demnach zu Recht, dass der Fehlbetrag nicht im Dispositiv festgehal- ten wurde. Von welchem Einkommen und Vermögens jedes Elternteils und jedes Kindes ausge- gangen wird, ist hingegen nicht ins Dispositiv aufzunehmen. Es genügt, wenn sich diese Angaben aus den Erwägungen ergeben. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als teilweise begründet, so dass der angefochtene Entscheid entsprechend zu ergänzen ist. 6. Der Berufungsbeklagte ersuchte am 17. September 2018 für das Berufungsverfahren um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendi- gen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche
Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 Rechtspflege umfasst neben der Befreiung von den Gerichtskosten, insbesondere auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. a und Bst. c Satz 1 ZPO). Gemäss den obigen Ausführungen verfügt der Berufungsbeklagte offensichtlich nicht über die notwendigen Mittel, um die monatlichen Auslagen zu decken. Im Übrigen kann aufgrund des Verfahrensausganges auch nicht die Rede von Aussichtslosigkeit sein. Dem Berufungsbeklagten wird demnach die unentgeltliche Rechtspflege ohne Kosten gewährt. Er wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 7. Keine der beiden Parteien hat vollständig obsiegt. Es rechtfertigt sich somit, die Gerichtskosten unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege je hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘200.- festgelegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR). Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2.4 des Entscheides des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 17. Juli 2018 wird abgeändert. Sie lautet nun wie folgt: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, zu Handen der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder pro Monat je folgende Beiträge zu bezahlen, wobei allfällige Kinder-, Familien- und Arbeitgeberzulagen zusätzlich geschuldet sind: Vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017 Für C.________ CHF 755.- Für D.________ CHF 635.- Für E.________ CHF 635.- Vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2018 Für C.________ CHF 815.- Für D.________ CHF 400.- Für E.________ CHF 365.- Der monatliche Fehlbetrag im Sinne von Art. 301a Bst. c ZPO beläuft sich auf CHF 100.- pro Kind für den Barunterhalt. Der monatliche Betreuungsunterhalt für E.________ von CHF 820.- ist nicht gedeckt. Vom 1. Juni 2018 bis 31. August 2018 ist der Gesuchsgegner nicht in der Lage, an den Unterhalt seiner Kinder beizutragen. Der monatliche Fehlbetrag beläuft sich auf CHF 465.-
Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 für E., CHF 500.- für D. und CHF 915.- für C.________ für den Barunter- halt. Der monatliche Betreuungsunterhalt für E.________ von CHF 820.- ist nicht gedeckt. Vom 1. September 2018 bis 31. August 2019 Für C.________ CHF 860.- Für D.________ CHF 445.- Für E.________ CHF 410.- Der monatliche Fehlbetrag im Sinne von Art. 301a Bst. c ZPO beläuft sich auf CHF 55.- pro Kind für den Barunterhalt. Der monatliche Betreuungsunterhalt für E.________ von CHF 820.- ist nicht gedeckt. Ab dem 1. September 2019 Für C.________ CHF 835.- Für D.________ CHF 420.- Für E.________ CHF 385.- Der Unterhalt der drei Kinder ist dadurch vollumfänglich gedeckt. II.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ wird gutgeheissen. Folglich wird B.________ für das Berufungsverfahren die vollständige unentgeltliche Rechts- pflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ingo Schafer als amtlicher Rechtsbei- stand. III.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt und A.________ und B.________ je zur Hälfte auferlegt, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. IV.Die Parteikosten werden wettgeschlagen. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 7. Mai 2019/sig Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin: