Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2018 18 Urteil vom 30. Mai 2018 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Hubert Bugnon, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Cornelia Thalmann El Bachary ParteienA., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli gegen B., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Erna Haueter GegenstandBerufung gegen vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO); Erweiterung der Beistandschaft; Wechsel der Mandatsträgerin Berufung vom 5. Februar 2018 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 30. November 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A.A., geb. 1980, und B., geb. 1978, heirateten 2009 und sind die Eltern des Sohnes C.________, geb. im Jahr 2008. Die Parteien leben seit dem 1. Januar 2013 getrennt. Am 24. Juni 2013 erliess der Gerichtspräsident des Saanebezirks (hiernach: der Gerichtspräsident) Eheschutzmassnahmen. B.Seit dem 17. August 2015 ist ein Scheidungsverfahren hängig. Hinsichtlich der Kinderbelange wurde mit Ausnahme des Unterhalts eine Einigung erzielt. Mit Entscheid vom 23. November 2015 wurde davon Kenntnis genommen. Am 20. Mai 2016 beantragte das Jugendamt folgendes:
Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 2. Die Beiständin wird beauftragt bis am 31. März 2018 abzuklären, inwiefern C.________ auf eine psychologische Betreuung angewiesen sein könnte und dem Gericht ein entsprechendes Konzept insbesondere auch mit den geeigneten Fachpersonen bzw. Institutionen, vorzulegen. 3. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 297 Abs. 1 ZGB). 4. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. 5. Die Kosten werden vorbehalten. C.Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 5. Februar 2018 Berufung erhoben. Sie verlangt in Gutheissung der Berufung, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die Anträge der Beiständin vom 20. Mai 2016 und 8. Februar 2017 abzuweisen, ihren eigenen Antrag auf Absetzung der Beiständin gutzuheissen, die Vorinstanz anzuweisen, einen neuen Beistand zu ernennen und die Kosten B.________ aufzuerlegen. In seiner Berufungsantwort vom 5. März 2018 schliesst B.________ unter Kostenfolge auf Abweisung der Berufung. Am 6. März 2018 ergänzte er seine Berufungsantwort. Die Berufungsklägerin nahm am 16. März 2018 dazu Stellung. Die Parteien gelangten mit Eingaben vom 23. März, 3. bzw. 11. April 2018 noch einmal an den hiesigen Gerichtshof. D. Die Berufungsklägerin verlangte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Berufungsbeklagte schloss in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2018 auf Abweisung. Am 27. Februar 2018 wies der Präsident des hiesigen Hofes das Gesuch ab. Erwägungen 1. 1.1.Mit Berufung sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.- beträgt (Art. 308 ZPO). Vorliegende Angelegenheit ist nicht vermögensrechtlicher Natur, so dass die Berufung gegeben ist. 1.2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.3. Gegen ein wie vorliegend im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 24. Januar 2018 (act. 225a) zugestellt. Die am Montag, 5. Februar 2018 der Post übergebene Berufung erfolgte fristgerecht.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 1.4. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Berufungsklägerin beanstandet, dass C.________ nicht angehört wurde. Der angefochtene Entscheid müsse alleine deswegen aufgehoben werden. Auf eine Rückweisung an das Gericht, um diese Anhörung nachzuholen, könne jedoch verzichtet werden, zumal die Voraussetzungen für den Erlass neuer Kindesschutzmassnahmen ohnehin nicht gegeben seien. 2.2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). Gemäss Art. 298 ZPO ist das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich anzuhören, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. In seinem Leitentscheid zur Kindesanhörung ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass diese im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere kurz vor dem genannten Schwellenalter steht (BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557). Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines Beweismittels zu verlangen. Soweit aber entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründe eine Verpflichtung zur Durchführung der Anhörung. Unter Vorbehalt des vom Gesetz genannten "Ausschlusses durch Kindesalter", womit das rechtsprechungsgemäss auf sechs Jahre festgelegte Schwellenalter gemeint ist, oder der "anderen wichtigen Gründe" (dazu untenstehend) besteht eine Verpflichtung zur Durchführung der Anhörung. Das schliesst nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus, dass ein gestellter Antrag auf Anhörung des Kindes aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen werden darf (Urteil BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3). Dieses Urteil erging im Rahmen eines Streits um die Zuteilung der elterlichen Sorge. Das Bundesgericht führte weiter aus, dass andere wichtige Gründe, die ein Absehen von einer Kindesanhörung rechtfertigen, gegeben sein können bei Aussageverweigerung des Kindes, befürchteten Repressalien, dauernden Auslandaufenthalt oder befürchteter Gesundheits- schädigung. Demgegenüber darf die Anhörung des Kindes nicht mit dem Vorwand eines nicht weiter belegten Loyalitätskonfliktes oder einer möglichen Belastung des Kindes abgelehnt werden, weil gerade bei kleineren Kindern zu erwarten ist, dass sie sich zu beiden Elternteilen hingezogen fühlen, oft in einem Loyalitätskonflikt stehen und in aller Regel zu beiden Elternteilen Kontakt pflegen möchten, so dass mit dem Verweis auf einen Loyalitätskonflikt oder eine Belastung die Anhörung des Kindes fast durchwegs ausgehebelt werden könnte. Freilich ist zu beachten, dass
Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 sich die emotionale und kognitive Reife zu überdauernder eigener Meinungsbildung sowie die Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit und damit die Möglichkeit zu formal-logischen Denkoperationen erst ab etwa elf bis zwölf Jahren ausbildet. Je abstrakter die Fragestellung ist, desto weniger kann eine Urteilsfähigkeit angenommen werden. Die Tragweite der elterlichen Sorge ist auch für ein älteres Kind schwerlich überblickbar. Deshalb geht es bei jüngeren Kindern nicht um eine konkrete Befragung über Zuteilungswünsche, sondern in erster Linie darum, dass sich das urteilende Gericht ein persönliches - mithin aktuelles und unmittelbar eigenes - Bild vom Kind machen kann und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung verfügt (vgl. zitiertes Urteil BGer E. 2.3). 2.3. C.________ ist heute 9 Jahre alt und hat damit das für die Anhörung relevante Schwellenalter zwar überschritten. Allerdings ist er noch zu jung, um ein eigenes Mitwirkungsrecht zu haben, so dass seine Anhörung im Sinn eines Beweismittels beantragt werden kann. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass vor erster Instanz ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Die Berufungsklägerin macht dies denn auch nicht geltend. Auch in Anbetracht der im vorliegenden Verfahren geltenden Untersuchungsmaxime ist der Entscheid der Vorinstanz, C.________ nicht anzuhören, nicht zu beanstanden, selbst wenn die letzte Anhörung bereits zwei Jahre zurück lag. Zum einen ist festzustellen, dass C.________ durch den angefochtenen Entscheid zwar in seinen Rechten berührt wird. Allerdings handelt es sich bei der Ausweitung der bereits bestehenden Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs auf eine Erziehungsbeistandschaft nicht um eine Massnahme, durch die C.________ in seinen Kernrechten berührt wird. Es wird weder die Zuteilung der elterlichen Sorge, noch die Obhut oder das Kontaktrecht zu einem Elternteil oder gar sein Aufenthaltsort geregelt. Vielmehr sollen seine Eltern mit Rat und Tat in ihrer Sorge um ihn unterstützt werden. Davon wird dieser mittelbar profitieren können. Gleich verhält es sich mit dem Auftrag an die Beiständin, abzuklären, inwiefern C.________ auf psychologische Hilfe angewiesen sein könnte. Mit dieser Massnahme kann sich die Beiständin endlich ein Bild davon machen, wie es C.________ geht und ob die ihr insbesondere vom Vater zugetragenen Besorgnisse um C.‘s Gesundheit begründet sind. Weitere Konsequenzen wird dieser Bericht für sich allein nicht haben. Zum anderen ist bereits jetzt absehbar, dass C. im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens noch anzuhören sein wird, sei es weil die Beiständin im Nachgang an ihren Bericht einen Antrag auf psychologische Betreuung stellt, sei es weil das Verfahren spruchreif ist und über die Kinderbelange der Scheidung entschieden werden wird. Es kann nicht sein, dass in einem laufenden (so konfliktbeladenen) Verfahren das Kind bei jeder Massnahme um jeden Preis angehört werden muss. Im vorliegenden Fall rechtfertigen jedenfalls der Entscheidgegenstand sowie die bereits vorhersehbare(n) weitere(n) Anhörung(en) auf eine zusätzliche Anhörung zu verzichten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht festgestellt werden. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 3. 3.1. Mit Hinweis auf BGE 140 III 241 wirft die Berufungsklägerin dem Gerichtspräsidenten vor, zu Unrecht eine zusätzliche Erziehungsbeistandschaft angeordnet zu haben. Die Eltern hätten Kommunikationsschwierigkeiten und dies führe zu Problemen bei der Ausübung des Besuchs- rechts. Nicht mehr und nicht weniger. In der Vergangenheit habe sich die Problematik beruhigt, was der Richter auch ausdrücklich festhalte. Der Antrag der Beiständin habe dann erneut zu einer Verhärtung der Positionen geführt und erweise sich für die Bewältigung der Konfliktsituation der
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 Eltern als kontraproduktiv. Die Ausweitung der Beistandschaft sei daher nicht nur völlig unbegründet, sondern gefährde vielmehr das Kindeswohl. Zudem lasse sich die Ausweitung der Beistandschaft nicht mit zeitnahen Ereignissen rechtfertigen. Der Antrag des Vaters sei mehrfach abgelehnt worden und veränderte Verhältnisse würden nicht vorliegen. 3.2. Der Gerichtspräsident hielt insbesondere fest (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.3, S. 8 in fine), dass eine Gefährdung des Kindeswohls ausreiche, um eine Kindesschutzmassnahme anzuordnen, wobei selbstverständlich nicht jede unbestimmte Gefährdung genüge. Gemäss dem Grundsatz der Prävention sei aber nicht der „Katastrophenfall“ abzuwarten. Vorliegend liege entgegen der Meinung der Mutter eine Kindeswohlgefährdung aufgrund erzieherischer Probleme vor, da beispielsweise der Vater in seiner Rolle stark verunsichert sei. Ansonsten sei nicht zu erklären, dass er C.________ alleine auf dessen Verlangen und dem Vorliegen von Ohren- und Bauchschmerzen mitten in der Nacht zurück zur Mutter gebracht habe. Die Mutter habe ausgeführt, sie sei erschrocken, als C.________ in der Nacht angerufen habe, was nachvoll- ziehbar sei. Ähnliche Beispiele habe die Mutter auch in ihrer Stellungnahme erwähnt. Es zeige zusätzlich, dass der Vater, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage sei, auf Probleme mit C.________ adäquat zu reagieren und seine elterliche Autorität gegenüber C.________ durchzusetzen. Hätte die Kommunikation zwischen den Eltern funktioniert, hätte es möglich sein müssen, C.________ klar zu machen, dass er mitten in der Nacht nicht zur Mutter gefahren werde. An diesem Beispiel werde ersichtlich, dass der Vater Unterstützung in der Erziehung von C.________ benötige. Die Beiständin habe dann auch erklärt, dass der Vater in solchen Situationen nicht mehr wisse, was er dürfe oder könne. Das Verhalten der Mutter sei in erzieherischer Hinsicht ebenfalls problematisch. So habe nicht erst die aktuelle Beiständin erklärt, dass die Mutter C.________ zu sehr an sich binden würde. Bereits in einem Entscheid des Friedensgerichts vom 30. Januar 2015 habe die damalige Beiständin erklärt, C.________ werde von der Mutter übervorsorglich behandelt. Aus den Eingaben, wie beispielsweise der Stellung- nahme der Mutter, gehe nicht hervor, dass sie ihr eigenes Verhalten selbstkritisch reflektiere. [...] Alle bis anhin involvierten Fachpersonen vom Jugendamt oder vom point rencontre hätten sich besorgt gezeigt hinsichtlich des Verhaltens von C.. [...] Bereits [2014, als C. noch in den Kindergarten ging], sei eine Schulpsychologin beigezogen worden. [...] C.________ habe 2015 bereits einen Erwachsenen getreten, was dafür spreche, dass er nicht mehr wisse, wie er sich wo zu verhalten habe. Der Vater würde sich nicht mehr bei der Schule informieren, die Mutter habe dies zu tun und ihm die Informationen weiterzuleiten. Es wäre selbstverständlich wünschenswert und eigentlich zwingend, wenn der Vater von sich aus Informationen einholen würde, wozu er als Vater das Recht habe. Nur mit solchen Informationen sei er in der Lage, seine Erziehungsaufgabe wahrzunehmen. Die geschilderten Ereignisse zeigen, dass bis heute keine Besserung eingetroffen sei und bei beiden Elternteilen Defizite bestehen. [...] Schliesslich stellt der Gerichtspräsident fest, dass die hochgradig konflikthafte Situation zwischen den Parteien eine Gefährdung für C.________ darstelle. Beide Parteien würden sich über die mangelnde Kommunikation beklagen. Aus diesen Gründen sei C.________ darauf angewiesen, dass die Eltern in ihrer Rolle als Erzieher sicher auftreten würden, um ihm den nötigen Halt zu geben. Um die Situation für C.________ zu erleichtern und zu verhindern, dass C.________ aufgrund dieser Zerrissenheit psychischen Schaden nehme, sei es unerlässlich, dass die Eltern zumindest diesbezüglich nach all der Zeit ihre Kommunikation verbessern und vielleicht zusammen mit einer Erziehungsbeistandschaft zumindest ein Regelsystem betreffend die Erziehung beschliessen, welches C.________ erlaube, sich ohne Sorgen bei jedem Elternteil
Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 aufzuhalten. Zudem könne eine Beistandschaft dazu dienen, die Eltern im Zulassen und der Förderung einer Bindung zum jeweiligen anderen Elternteil zu unterstützen. Es sei unabdingbar, dass die Eltern beginnen, zumindest in Fragen der Erziehung zusammenzuarbeiten, weshalb eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB nicht gegen die obgenannten Prinzipien (im vorliegenden Urteil nicht wiedergegeben) des Kindeswohls verstosse, sondern im Gegenteil eine Massnahme darstelle, um einer konkreten Gefährdung zu begegnen, da sich diese Problematik, wie bereits ausgeführt worden sei, nicht nur auf das Besuchsrecht beschränke, aber sicher auch diese Problematik mit einschliesse. Es bestehe bereits eine Besuchsrechts- beistandschaft zur Überwachung und Organisation des Besuchsrechts, welche jedoch, wie die Vergangenheit gezeigt habe, nicht genüge. Da die Eltern bis zum Zeitpunkt [des Entscheids] selber nicht reagiert hätten und insbesondere auch die Mutter eine freiwillige Zusammenarbeit mit der Beiständin verweigere, seien auch keine anderen Massnahmen möglich. Die Erweiterung stelle keine Sanktion dar. Es sei eine Tatsache, dass das Kindeswohl in der jetzigen Situation gefährdet sei. Deshalb sei der Einwand der Mutter, sie sei eine gute Mutter und sie wolle sich keine staatlichen Eingriffe gefallen lassen, vorliegend nicht relevant, da wie bereits ausgeführt, eine Kindeswohlgefährdung vorliege. 3.3. Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 241 festgehalten, dass eine auf die Überwachung des persönlichen Verkehrs begrenzte Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen ist und keine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB, wenn die Gefährdung des Kindeswohls sich auf Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts beschränkt. 3.4. Vorliegend hat der Gerichtspräsident aufgezeigt, dass sich die Gefährdung des Kindeswohls nicht ausschliesslich auf die Ausübung des Besuchsrechts beschränkt. Vielmehr ist er zum Schluss gekommen, dass sowohl der Vater wie auch die Mutter Unterstützung in der Erziehung ihres Sohnes brauchen. Die Berufungsklägerin wirft dem Gerichtspräsidenten vor, unter dem Deckmantel, dass der Vater auf Unterstützung in der Erziehung angewiesen sei, die Beistandschaft zu erweitern, obwohl diese einen Frontalangriff gegen die Mutter darstelle. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Abgesehen von der Tatsache, dass eine Kindesschutzmassnahme zu Gunsten des Kindes angeordnet wird und nie gegen einen Elternteil, hat der Gerichtspräsident ausdrücklich festgehalten, dass auch das Verhalten der Mutter in erzieherischer Hinsicht problematisch sei. Auch dies bestreitet die Berufungsklägerin. Der Gerichtspräsident beziehe sich auf eine Zeit, als das Friedensgericht die Kontaktrechte des Vaters aufgrund des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit dem Kind C.________ eingeschränkt habe. Dies sei sowohl für den Vater wie auch für die Mutter oder den Sohn sehr einschneidend gewesen. Dass sie in dieser Situation ihren Sohn allenfalls „überfürsorglich“ behandelt habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden, sei dies doch vielmehr eine absolut normale Reaktion einer fürsorglichen Mutter. Auch hier kann der Berufungsklägerin nicht zugestimmt werden. Auch wenn die Akten den Eindruck vermitteln, dass die Probleme in letzter Zeit weniger häufig vorgekommen sind, zeigen doch einzelne Beispiele, dass sich das Verhalten der Mutter kaum verändert hat. Ein paar deren seien hier erwähnt:
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 beklagte habe auf ihre Nachrichten geantwortet, noch die Beiständen oder D.________ vom Jugendamt seien erreichbar gewesen. Es sei daher nachvollziehbar, dass sie sich mit dem Koffer auf den Polizeiposten begab, um den Umstand bestätigen zu lassen, dass sich der Koffer tatsächlich nicht öffnen liesse. Hier kann der Berufungsklägerin klar nicht gefolgt werden. Auch muss festgestellt werden, dass dieses Verhalten alles andere als fürsorglich gegenüber C.________ ist;
4.1. Weiter beanstandet die Berufungsbeklagte den Auftrag an die Beiständin, abzuklären, inwiefern C.________ auf eine psychologische Betreuung angewiesen sein könnte und dem Gericht ein entsprechendes Konzept vorzulegen. Es gäbe keine Hinweise, wonach C.________ psychologische Probleme haben könnte. Es gäbe daher auch keine Veranlassung, bereits in diese Richtung Anordnungen zu treffen. 4.2. Der Gerichtspräsident hielt fest (angefochtener Entscheid, E. 5), dass ohne weiteres denkbar sei, dass bei C.________ nicht nur psychische Probleme drohen, sondern solche bereits eingetreten seien. Alle bis anhin involvierten Fachpersonen vom Jugendamt oder vom „point rencontre“ hätten sich besorgt hinsichtlich des Verhaltens von C.________ gezeigt. 2014 hätten
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 die Kindergärtnerinnen von C.________ dem Friedensgericht ihre Besorgnis über das Verhalten von C.________ mitgeteilt und eine Schulpsychologin sei zugezogen worden. Es könne zwar keine Aussage darüber gemacht werden, wie gross die Probleme von C.________ waren, sie schienen den Kindergärtnerinnen gegenüber dem Friedensgericht jedoch erwähnenswert gewesen zu sein. Ausserdem habe C.________ 2015 bereits einen Erwachsenen getreten, was dafür spreche, dass er nicht mehr wisse, wie er sich wo zu verhalten habe (angefochtener Entscheid, E. 4.3, S. 9). 4.3. Der Berufungsklägerin kann nicht beigepflichtet werden, wenn sie die Ansicht vertritt, es gäbe keinerlei Hinweise auf psychologische Probleme von C.. Tatsächlich liegen die von der Vorinstanz zitierten Beispiele bereits mehrere Jahre zurück. Allerdings ist auch hervorzuheben, dass zum Beispiel die Beiständin überhaupt keinen Kontakt zu C. hatte und somit konkrete Probleme nicht feststellen konnte. Nichts desto trotz kann den Akten entnommen werden, dass sich C.________ in Schwierigkeiten befindet. So hat der Berufungsbeklagte erklärt, C.________ wisse nicht, welchen Regeln er folgen solle, wenn er bei ihm sei. Er befinde sich somit in einer Zwickmühle. C.________ werde zum Beispiel gleich schlecht, wenn er Bauchschmerzen habe, da er nicht mehr wisse, wie er sich zu verhalten habe (vgl. act. 214/2 ff.). Auch sei C.________ um die Besuchswochenende öfters krank und überhaupt sei er seit Anfang Jahr oft krank gewesen, musste in der Schule deswegen fehlen und habe auch nicht zu seinem Vater gehen können (vgl. act. 206/3; Berufungsantwort, Beilagen 2, 3 und 4a). Werden all diese Hinweise zusammen mit dem äusserst konfliktreichen Umfeld, in dem C.________ lebt, betrachtet, ist tatsächlich nicht von der Hand zu weisen, dass C.________ auf psychologische Hilfe angewiesen sein könnte. Der Auftrag an die Beiständin, genau dies abzuklären, ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 5.Die Berufungsklägerin wendet sich weiter gegen die Anordnung des Gerichtspräsidenten, wonach die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert. Diese Anordnung, die sich angesichts der Begründung des Entscheides und der Anträge der Beiständin nur gegen die Mutter richten könne, habe keine Berechtigung, da sie (die Berufungsklägerin) das Verhältnis von C.________ zu seinem Vater nie beeinträchtigt habe. Die Berufungsklägerin verkennt, dass nicht nur das Verhindern des Kontaktes von einem Elternteil zum anderen das Verhältnis Eltern-Kind beeinträchtigen kann, sondern dass auch andere Verhaltensweisen, wie zum Beispiel die nonverbale oder indirekte Kommunikation, das Kind in einen Loyalitätskonflikt bringen und das Verhältnis zum anderen Elternteil beeinträchtigen können. In Anbetracht der aktuellen Situation (vgl. E. 3.4 und 4.3 hiervor) erscheint diese Anordnung des Gerichtspräsidenten durchaus angebracht. Auch sie ist zu bestätigen. 6. 6.1. Schliesslich verlangt die Berufungsklägerin, in Abänderung des angefochtenen Entscheides sei ihr Antrag auf Absetzung der Beiständin gutzuheissen und die Vorinstanz sei anzuweisen, einen neuen Beistand zu ernennen. Die Beiständin habe mehrfach durch ihre Aussagen gezeigt, dass sie nicht in der Lage sei, das Amt objektiv und unbefangen auszuüben. Sie habe anlässlich ihrer Anhörung behauptet, die Berufungsklägerin habe das Strafverfahren gegen den Berufungs- beklagten wegen sexuellen Missbrauchs des Sohnes inszeniert. Dieser Vorwurf sei in höchstem
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 Masse ehrenrührig. Sie habe deshalb gegen die Beiständin Strafanzeige wegen übler Nachrede erstattet. Diese sehr belastende Aussage liege in keinem Fall im Interesse des Kindes. Der Konflikt zwischen den Eltern und damit auch zwischen dem Kind und den Eltern werde dadurch nur geschürt. Die Begründung des Gerichtspräsidenten, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie damit entgegen der Interessen des Kindes gehandelt habe, sei nicht nachvollziehbar. Es liege auf der Hand, dass das Kind kein Interesse an einem solchen Vorwurf habe. Dies umso mehr, als dass es damit auch als Lügner bezeichnet worden sei und darüber hinaus zu seinen Lasten einschneidende Kindesschutzmassnahmen angeordnet worden seien. Aufgrund dieser Aussage drohe das Verhältnis zwischen der Beiständin und ihr geradezu zu eskalieren. Mit Schreiben vom 3. April 2018 informierte die Berufungsklägerin, die Beiständin habe sich an der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft von der Aussage ausdrücklich distanziert. Mithin habe die Beiständin eingestanden, dass der Vorwurf zu Unrecht erhoben worden sei. Vor diesem Hintergrund habe sie (die Berufungsklägerin) die Strafanzeige zurückgezogen. Es stehe somit fest, dass der Vorwurf zu Unrecht erhoben worden sei. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Beiständin und der Berufungsklägerin sei vollständig zerstört, weshalb es dem Kindeswohl abträglich wäre, die Beistandschaft mit der bisherigen Beiständin weiterzuführen. Schliesslich sei auch die Aussage in einem älteren E-Mail, die Berufungsklägerin führe gegen alle Krieg, für eine Beiständin nicht haltbar. Allein die Verwendung des Begriffs „Krieg“ sei absolut deplatziert und zeige die Befangenheit auf. 6.2. Der Gerichtspräsident hat sich mit den Vorwürfen der Berufungsklägerin auf rund vier Seiten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.3 f.) auseinandergesetzt und erklärt, weshalb unter anderem diese beiden Äusserungen nicht zur Absetzung der Beiständin führen. Aus dem Dossier ergebe sich zu keinem Zeitpunkt, dass die Beiständin nicht im Interesse des Sohnes gehandelt habe. Die Einwände der Berufungsklägerin vermögen diese Feststellung nicht zu entkräften. Insbesondere zeige die Berufungsklägerin keine Handlung der Beiständin auf, die nicht im Interesse des Kindes erfolgt wäre. 6.3. Auch in ihrer Berufungsschrift zeigt die Berufungsklägerin keine konkrete Handlung der Beiständin auf, die dem Kindeswohl von C.________ abträglich ist. Dass das Vertrauensverhältnis nachdem sich die Beiständin von ihrer Aussage distanziert hat, endgültig zerrüttet ist, ist unverständlich, zumal sie in dieser Angelegenheit eine wohl für beide Parteien zufriedenstellende Einigung gefunden haben, ansonsten die Berufungsklägerin ihren Strafantrag wohl kaum zurückgezogen hätte. Wie dem auch sei, kann vorliegend auch das zerrüttete Vertrauen nicht zur Absetzung der Beiständin führen. Das Jugendamt hielt zum Beispiel in seinem Brief vom 1. Dezember 2014 an die Berufungsklägerin (vgl. act. 80/21-505) namentlich folgendes fest: „Seit Beginn der Intervention stellen Sie die Arbeit des Jugendamts ganz allgemein und die Arbeit von E., die mit der Umsetzung der besagten Beistandschaft betraut wurde, besonders in Frage. Wir wurden überschwemmt von E-Mails, Anfragen, Kritiken und falschen Interpretationen. E. hat sich bemüht, Ihnen schnellstmöglich zu antworten. Diese Antworten haben aber Ihre Wut nur geschürt. Wir möchten daher präzisieren, dass E.________ ihre Aufgabe gemäss den Regeln unseres Amtes erfüllt und sich dabei auf das von der Behörde zugewiesene Mandat stützt, und nicht auf den Willen der Eltern oder ihre Ratschläge [...]. Daher haben wir unsere Mitarbeiterin gebeten, nicht mehr auf Ihre E-Mails zu antworten [...].“ In seinem Antrag vom 20. Mai 2016 (vgl. act. 98)
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 erklärte das Jugendamt: „Mit Entscheid des Friedensgerichtes des Saanebezirks vom 30. Januar 2015 wurde F.________ zur neuen Beiständin von C.________ ernannt. Bis zu diesem Zeitpunkt führte dieses Mandat E., ebenfalls Sozialarbeiterin des Jugendamtes. Der Wechsel der Mandatsführung erfolgte nicht zuletzt aufgrund massiver Vorwürfe von [der Berufungsklägerin] gegen E.. [Die Berufungsklägerin] beklagte u.a., dass die Beiständin der deutschen Sprache nicht mächtig sei und dass sie einseitig Partei für [den Berufungsbeklagten] ergreife. Heute scheinen wir wieder am Ausgangspunkt zu sein. [Die Berufungsklägerin] wirft F.________ vor, in englischer Sprache mit dem Vater des gemeinsamen Sohnes zu kommunizieren [...]. Des Weiteren wirft [die Berufungsklägerin] uns vor, nur auf Äusserungen [des Berufungsbeklagten] zu reagieren, verweigert (aus nichtigen Gründen) jedes persönliche Gespräch mit uns. Die Zusammenarbeit mit dem Vater ist gut (wenn man vom Sprachproblem absieht), hingegen kann von einer Zusammenarbeit mit der Mutter kaum gesprochen werden. Dabei schreckt sie auch nicht zurück, im Privatleben der Beiständin zu stochern und negative Bemerkungen privater Natur zu erheben. Dass sie dieses Vorgehen nicht nur uns gegenüber macht, sondern auch alle anderen betroffenen Fachpersonen disqualifiziert, sei nur am Rande bemerkt (verschiedene Kopien [z.B. Schreiben der Berufungsklägerin an G.________ der „École enfantine de H.“ vom 19. Mai 2014 im Nachgang an eine Einladung zu einem Gespräch um Klärung der Situation: „J’ai pris connaissance de votre lettre susmentionnée dont la teneur ne contient malheureusement aucune réponse à ma demande [...]. Dois-je en déduire que vous ne souhaitez pas répondre à une question embarrassante ? Les raisons d’une telle dérobade sans justification m’autorise à imaginer toutes les hypothèses possibles d’autant plus qu’elle provient d’une responsable d’établissement scolaire. Cela me laisse songeuse... Au vu de ce qui précède, j’ai le regret de vous informer que je ne participerai pas à la rencontre prévue [...]. Ce n’est qu’après réception des éléments demandés et qui me sont prioritaires que j’accepterai d’assister à une rencontre [...]“; E- Mail der Berufungsklägerin an den „point rencontre“ vom 5. August 2015: „Wie Sie sich vermutlich erinnern können, mündete das Gespräch [...] nämlich in einer grösstenteils tatsachenwidrigen, teils beleidigenden E-Mail von I. an das Jugendamt und das Friedensgericht, worin sie sich am Ende erfrechte zu schreiben, das Team habe Bedenken, was C.‘ Umfeld angehe. Im Gegensatz dazu haben mein Bruder und ich uns anlässlich des Gespräch[s] [...] – wie der Anstand es gebietet – zurückgehalten, I. auf ihr ungepflegtes Erscheinungsbild und ihren Körpergeruch aufmerksam zu machen... [...] Im Übrigen scheint Ihnen ja klar zu sein, dass Sie Pflichten verletzt haben, ansonsten Sie keinen derartigen Eiertanz wie hier vollführen würden [...])“. Nicht ganz ein Jahr später, am 16. März 2017 schrieb der Gerichtspräsident dem Vertreter der Berufungsklägerin: „In der Beilage erhalten Sie eine Kopie des Schreibens (inkl. Beilage) des Jugendamtes vom 6. März 2017. Ich muss Sie bitten, Ihre Klientin darauf hinzuweisen, dass es nicht angeht, sich in das Privatleben der Beiständin einzumischen und dazu Äusserungen zu machen, die in keinem Zusammenhang mit dem Mandat der Beiständin stehen“ (act. 182). In den Beilagen befindet sich insbesondere eine E-Mail der Berufungsklägerin an die Beiständin, mit Kopie v.a. an ihren Vorgesetzten und an die Friedensrichterin vom 24. Februar 2017 (act. 178): „Mir wurde berichtet, dass Ihre Tochter eine Teenager-Schwangerschaft hatte und ihre Kinder in ihrer Jugend Kannabis geraucht haben. Sind diese Behauptungen richtig oder handelt es sich hierbei lediglich um Gerüchte [...]? Weiss Ihr Arbeitgeber allenfalls bereits davon? Es wäre ja kaum möglich, dass Sie als sogenannte „Fachperson Kinderschutz“ öffentlich Wasser predigen und heimlich Wein trinken... Zudem sind Sie und D.________ mir noch eine Antwort schuldig, ob sie bez. Ihren Bericht vom 8. Februar 2017 an das Gericht [...] lediglich aus lauter Unfähigkeit falsche Angaben getätigt haben oder ob Sie und D.________ Lügner sind. Ich habe die Schule darüber informiert, dass Sie und ihr Vorgesetzter D.________ der Meinung sind, dass ich für
Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 C.________ schädlich sei, weil Sie denken, dass C.________ ein kränkliches Kind sei oder weil ich unter anderem an Wochenenden mit meinem Sohn Schulprüfungen übe oder C.________ an Kindergeburtstage teilnehmen lasse. C.‘ Schule ist ebenfalls darüber informiert, dass das Jugendamt gemeinsam mit meinem Ehemann und seiner Rechtsanwältin [...] C.‘ und mein Leben ruiniert haben. Besten Dank im Voraus für Ihr rasches Feedback! Ich möchte nicht willentlich falsche Gerüchte in die Welt setzen... [...]“. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass die Berufungsklägerin nicht nur mit der Mandatsführung der ersten Beiständin nicht einverstanden war, sondern sich auch am Jugendamt als Institution wie auch der aktuellen Beiständin stört. Zudem erhellen diese Ausführungen, dass die Berufungsklägerin ein Vertrauensverhältnis zur Beiständin gar nicht erst hat entstehen lassen wollen und sie seit Beginn des Mandates Kritik und Vorwürfe gegen diese erhebt, die bis heute nicht nachgelassen haben. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass ein erneuter Mandatsträgerwechsel entgegen ihren Ausführungen nichts zur Beruhigung der Sache bringen wird. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass die Berufungsklägerin auch bei jeder neuen Beistandsperson gleich reagieren wird. Aus all diesen Gründen und in Anbetracht der Tatsache, dass das Kindeswohl durch Kontinuität regelmässig besser gewahrt wird, als durch einen durch die bisherige Amtsführung nicht gebotenen Wechsel, ist der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen. Insgesamt erweisen sich die Rügen der Berufungsklägerin als unbegründet, so dass die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist. 7.Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Die Prozesskosten sind daher der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘250.- festgesetzt und werden mit den von der Berufungsklägerin geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 1‘000.- verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die dem Berufungsbeklagten geschuldete Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der Art, der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens sowie der notwendigen Arbeit von Rechtsanwältin Erna Haueter, des Interesses und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien auf CHF 1‘500.-, zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 115.50 festgesetzt.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird abgewiesen. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Saanebezirks vom 30. November 2017 wird bestätigt. II.Die global auf CHF 1‘250.- festgesetzten Gerichtskosten werden A.________ auferlegt. Der von A.________ geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘000.- wird davon in Abzug gebracht. III.A.________ schuldet B.________ eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.-, zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 115.50. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. Mai 2018/cth Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: