Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 101 2018 133
Entscheidungsdatum
21.06.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2018 133 + 134 Urteil vom 21. Juni 2018 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Hubert Bugnon, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin:Jessica Koller ParteienA., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser im Verfahren gegen B. und C., gesetzlich vertreten durch D., vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, Staat Freiburg GegenstandUnentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO) – Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit Beschwerde vom 25. Mai 2018 gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks vom 16. Mai 2018 Gesuch vom 25. Mai 2018 um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A.Am 21. Februar 2018 leitete A.________ ein Verfahren auf Abänderung eines Unterhaltsvertrags ein und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 16. Mai 2018 wies der Gerichtspräsident des Sensebezirks (nachfolgend der Gerichtspräsident oder die Vorinstanz) das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. B.Am 25. Mai 2018 reichte A.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ein. Er beantragte, das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 21. Februar 2018 sei gutzuheissen und ihm sei im erstinstanzlichen Verfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zuzusprechen. Subsidiär sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gerichtskosten seien dem Staat aufzuerlegen und ihm sei für das Rechtsmittelverfahren eine angemessene Parteientschädigung von mindestens CHF 2'000.- (exkl. Mwst.) zuzusprechen. Gleichentags stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit Verweis auf die Akten verzichteten B.________ und C.________ bzw. D.________ am 6. Juni 2018 auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. Der Staat Freiburg wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Erwägungen 1. 1.1.Gemäss Art. 121 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO ist der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit Beschwerde anfechtbar. 1.2.Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 zugestellt (act. 13 + 14 a), so dass die am 25. Mai 2018 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgte. 1.3.Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorgetragenen Beschwerdegründe hinsichtlich der unrichtigen Rechtsanwendung mit voller Kognition zu prüfen (vgl. Urteil BGer 5A_303/2011 vom 27. September 2011 E. 2), während sie sich bezüglich der Sachverhaltsfeststellung auf eine Willkürprüfung beschränkt. Der Begriff der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes stimmt mit jenem der Willkür bei der Beweiswürdigung oder Tatsachenfeststellung überein (vgl. Urteil KG FR 101 2012 106 vom 18. Juli 2012 E. 2a/aa).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 1.4.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Dementsprechend ist auf die neue Tatsachenbehauptung, dem Beschwerdeführer sei vor kurzem bekannt geworden, dass die Kindsmutter auch im Altersheim in E.________ tätig sei und als Nebenverdienst in einer F.________ in G.________ mitarbeite, was einem zusätzlichen, geschätzten Einkommen von CHF 500.- bis CHF 1‘000.- pro Monat entspreche, nicht einzutreten (vgl. Beschwerde, S. 6, Ziff. 10). Dasselbe gilt namentlich auch für die Behauptung, eine richtige Schlichtungsverhandlung habe am 26. April 2017 nicht stattgefunden, da die Friedensrichtern eine Diskussion nicht zuliess und bereits zu Beginn festhielt, dass die Voraussetzungen zur Erhöhung der Unterhaltsbeiträge nicht gegeben seien, was die Gegenpartei umgehend eingestanden habe (vgl. Beschwerde, S. 5, Ziff. 4). 1.5.Die Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, so müssen alle angefochten werden. Ficht der Beschwerdeführer nicht alle selbständigen Begründungen an, bleibt der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtene Begründung im Ergebnis auch dann bestehen, wenn die in der Beschwerde erhobenen Einwände begründet sind (vgl. u.a. Urteil BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend hat der Gerichtspräsident seinen Entscheid u.a. damit begründet, der Gesuchsteller lege nicht dar, warum ihm in diesem Fall kein hypothetisches Einkommen angerechnet werde könnte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander, obschon sie grundsätzlich genügt, um die Klage vom 21. Februar 2018 und somit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Soweit nämlich das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf der Kinder zu decken, kann dem Unterhaltsschuldner ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern es ihm möglich und zumutbar ist, dieses zu erzielen. Im Verhältnis zu unmündigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, besonders in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. u.a. Urteil BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5), wie dies vorliegend der Fall ist. Auf die Beschwerde ist somit mangels genügender Begründung nicht einzutreten. Doch selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen (Ziff. 3) abgewiesen werden. 3. 3.1. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung sind damit seit dem 1. Januar 2011 die Art. 117 ff. ZPO massgebend (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.3). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 Bst. b ZPO zu berücksichtigen. Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. u.a. BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Allgemein kann gesagt werden, dass je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher von genügenden Gewinnaussichten auszugehen ist. Sind umfangreiche Abklärungen nötig, spricht dies gegen die Aussichtslosigkeit der Begehren. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden. Sie sind vielmehr dem Sachgericht zur Beurteilung zu überlassen (vgl. Urteil BGer 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2.Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse (Bedürfnisse des Kindes, Leistungsfähigkeit der Eltern, Lebenskosten; vgl. Art. 286 Abs. 1 ZGB) setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Die Änderung setzt damit voraus, dass neue erhebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, welche eine Neuregelung des Unterhalts notwendig machen. Die Abänderungsklage dient jedoch nicht der Korrektur (Revision) eines allenfalls fehlerhaften Urteils (vgl. BGE 137 III 604 E. 4.1.1). Absehbare Veränderungen der massgeblichen Verhältnisse, die bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bereits berücksichtigt worden sind, bilden ebenfalls keinen Grund zur Anpassung (vgl. Urteil 5A_253/2016 vom 24. November 2016 E. 4.1 mit Hinweise auf BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Liegt eine erhebliche und dauerhafte Änderung vor, führt dies nicht automatisch zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags. Eine solche ist nur vorzunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf die ursprüngliche Regelung ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Eltern entsteht. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es die Interessen der Kinder und jedes Elternteils gegeneinander abzuwägen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht den Unterhalt neu festzulegen, nachdem es alle Berechnungsparameter aktualisiert hat (vgl. BGE 137 III 604 E. 4.1.1; Urteile BGer 5A_253/2016 vom 24. November 2016 E. 4.1; 5A_199/2013 vom 30. April 2013 E. 4.2). Diese Grundsätze gelten auch für die Abänderung eines Unterhaltsvertrags, der durch die Kindesschutzbehörde genehmigt wurde, wobei die Anpassung ausgeschlossen werden kann (Art. 287 Abs. 2 ZGB; vgl. Urteile BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3 f.; 5A_253/2016 vom 24. November 2016 E. 4.2; 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 5.1). 3.3.Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 117 Bst. b ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 286 Abs. 2 ZGB (vgl. Beschwerde, Bst. A.a, S. 7 ff.), eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 Abs. 2 KV und Art. 53 ZPO (vgl. Beschwerde, Bst. A.b, S. 10 f.) sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (vgl. Beschwerde, Bst. B, S. 11 f.) geltend. 3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Er führt aus, indem es die Vorinstanz unterlassen habe, im Entscheid vom 16. Mai 2018 zu begründen, weshalb die besseren finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse i.S.v. Art. 286 Abs. 2 ZGB darzustellen vermögen, werde sein rechtliches Gehör verletzt. Eine Heilung sei aufgrund der beschränkten Kognition des Hofes nicht möglich.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Da das rechtliche Gehör formeller Natur ist, rechtfertigt es sich, die Rüge vorweg zu behandeln (vgl. BGE 115 Ia 8 E. 2a; 121 I 230 E. 2a; 122 II 464 E. 4a). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 121 I 54 E. 2c; 126 I 97 E. 2b; 129 I 232 E. 3.2). Die Vorinstanz hat nicht ausgeführt, weshalb die allenfalls besseren finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse i.S.v. Art. 286 Abs. 2 ZGB darzustellen vermögen. Dies stellt jedoch noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Einerseits hat der Gerichtspräsident den Entscheid so begründet, dass sowohl der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wie auch der hiesige Hof in der Lage waren bzw. sind, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen, und der Beschwerdeführer ihn sachgerecht anfechten konnte. Gegenteiliges wird nicht geltend gemacht. Andererseits hat der Beschwerdeführer in seiner Klage vom 21. Februar 2018 zwar ausgeführt, die Kindsmutter arbeite seit dem 1. Februar 2018 zu 50% für die H.________ und verdiene einen durchschnittlichen monatlichen Lohn von CHF 2‘580.05 (inkl. 13. Monatslohn), zzgl. Kinderzulagen und Bevorschussung des Kindesunterhalts durch das kantonale Sozialamt. Inwiefern sich ihr Einkommen somit wesentlich erhöht haben soll, hat er hingegen nicht dargelegt, so dass dem Gerichtspräsidenten, welcher einzig eine vorläufige und summarische Prüfung der Prozess- aussichten vorzunehmen hatte, auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Vorwurf gemacht werden kann. Diese Rüge ist dementsprechend unbegründet. 3.3.2. In der Klage vom 21. Februar 2018 führte der Beschwerdeführer aus, mit Entscheid vom 26. April 2017 seien die gemeinsame elterliche Sorge sowie die alternierende Obhut bestätigt worden (vgl. Klage, S. 5, Ziff. 6), was die Abänderung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigen würde. Der Gerichtspräsident hat hierzu festgehalten, die Unterhaltsbeiträge würden auf den am 12. Februar 2013 bzw. 28. April 2014 vom Friedensgericht des Sensebezirks genehmigten Unterhaltsverträgen beruhen. Der Beschwerdeführer begründe eine Aufhebung und subsidiär Herabsetzung dieser Unterhaltsbeiträge u.a. damit, dass zwischenzeitlich die alternierende Obhut „installiert“ worden sei. Die alternierende Obhut sei mit Entscheid des Friedensgerichts vom 26. April 2017 angeordnet worden. Anlässlich dieses Verfahrens seien auch die Unterhaltsbeiträge diskutiert worden, wobei auf eine Abänderung verzichtet wurde. Demnach seien die Unterhaltsbeiträge gemäss den Verträgen bestätigt worden und es liege im Zeitpunkt der Abänderungsklage aufgrund der Anordnung der alternierenden Obhut keine neue Tatsache vor, welche zu einer Änderung der Unterhaltsbeiträge Anlass geben könnte. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie verkenne dass die alternierende Obhut erst mit dem Endentscheid betreffend die Verhandlung vom 26. April 2017 angeordnet wurde und die Unterhaltsdiskussionen während dieser Verhandlung aufgrund des Antrages der Kindsmutter auf Erhöhung der Unterhaltsbeträge stattfanden. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. So führt er nicht aus und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass der im Rahmen des Verfahrens vor dem Friedensgericht gestellte und in der Folge diskutierte Abänderungsantrag

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 von der Kindsmutter und nicht von ihm stammt, relevant sein soll. Er verkennt auch, dass die alternierende Obhut bereits im Dezember 2015 (vorsorglich) angeordnet wurde, er an der Sitzung vom 26. April 2017 beantragt hat, diese sei aufrechtzuerhalten und die Mutter dem grundsätzlich zugestimmt hat; einzig über die Gestaltung der bestehenden alternierenden Obhut konnten sich die Kindseltern damals nicht einigen (vgl. Urteil KG/FR 106 2017 58 + 59 + 74 vom 24. Oktober 2017). Diese Rüge ist demnach ebenfalls unbegründet. 3.3.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, der Gerichtspräsident verkenne, dass der Unterhalt zwar aufgrund eines jährlichen Einkommens von CHF 20'000.- bzw. CHF 22'607.- festgelegt wurde, es sich hierbei jedoch um das Einkommen eines selbstständig Erwerbenden handelt. Es dürfte als gerichtsnotorisch gelten, dass ein selbstständig Erwerbender Auslagen über seine Unternehmung geltend machen kann, was als Sozialhilfebezüger nicht möglich ist. Folglich dürfte das aktuelle Einkommen des Beschwerdeführers deutlich tiefer liegen als anlässlich des Abschlusses der Unterhaltsverträge. Zudem sei offensichtlich, dass die massgebenden Einkommen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Unterhaltsverträge unter dem Existenzminimum angesetzt wurden. Jedenfalls dürfte es einem Kindsvater bei einem monatlichen Einkommen von CHF 1‘885.- kaum möglich sein, Unterhaltsbeiträge von monatlichen CHF 700.- zu bezahlen. Hierbei dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass die Unterhaltsbeiträge von Laien erstellt wurden. Diesbezüglich hat der Gerichtspräsident das Folgende ausgeführt: Der Gesuchsteller begründe sein Begehren damit, dass er seit August 2017 von der Sozialhilfe abhängig sei, da er seine selbständige Erwerbstätigkeit habe aufgeben müssen. Gemäss den Verträgen seien die Unterhaltsbeiträge aufgrund eines Einkommens von CHF 20‘000.- bzw. 22‘607.- netto pro Jahr, also von rund CHF 1‘665.- bzw. 1‘885.- pro Monat, festgelegt worden. Laut dem Entscheid des Sozialdienstes E.________ erhalte der Gesuchsteller CHF 2‘295.75, womit er aufgrund der Unterstützung des Sozialdienstes mehr finanzielle Mittel zur Verfügung habe als im Zeitpunkt des Abschlusses der Unterhaltsverträge. Somit stelle die Aktivseite des Gesuchstellers keinen Grund dar, um auf die Unterhaltsbeiträge zurückzukommen. Aus den Akten erhellt, dass die Kindseltern in den Jahren 2013 und 2014 zwei Unterhaltsverträge abgeschlossen haben, welche genehmigt wurden. Der Beschwerdeführer hat sich damit verpflichtet, Unterhaltsbeiträge von CHF 380.-/350.-/400.- bzw. CHF 350.-/340.-/370.-, exkl. Kinderzulagen, zu bezahlen. Er hat hierfür ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 20‘000.- bzw. 22‘607.-, ohne Kinderzulagen, bei einem 100%-Pensum, angegeben. Ob die Kindsmutter damals ein Einkommen erzielte, geht nicht aus den Verträgen hervor, ebenso wenig ob der Beschwerdeführer selbständig erwerbend war oder nicht. Hingegen sehen die Verträge vor, dass bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse einer Vertragspartei die Unterhaltsbeiträge mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde neu vereinbart werden können. Überdies haben die Kindseltern u.a. explizit mitgeteilt, dass weitere bevormundende und unnötige Einmischungen seitens der Behörden, welche als Schikane unverheirateter, pflichtbewusster Eltern gelten, unerwünscht seien. Damals lebten die Kindseltern zusammen und trugen „die Unterhaltsbeiträge [...] gem. Konkubinatsvertrag [...] zu gleichen Anteilen je nach [ihren] finanziellen Verhältnissen“. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Unterhaltsbeiträge seien ursprünglich nicht richtig, bzw. zu hoch festgesetzt worden, verkennt er, dass die Abänderungsklage nicht der Korrektur eines allenfalls fehlerhaften Urteils dient. Überdies haben die Kindseltern im Zeitpunkt des Abschlusses der Unterhaltsverträge klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Einmischung seitens der Behörde wünschen. Darauf sind sie zu behaften. Die

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 diesbezüglichen Argumente sind somit nicht zu hören. Weiter behauptet der Beschwerdeführer zwar, beim Nettoeinkommen von CHF 20'000.- bzw. CHF 22'607.- habe es sich um jenes eines selbstständig Erwerbenden gehandelt, wobei es als gerichtsnotorisch gelten dürfte, dass ein selbstständig Erwerbender Auslagen über seine Unternehmung geltend machen kann, was als Sozialhilfebezüger nicht möglich ist. Ob dies in casu auch zutrifft, bzw. ob und inwiefern der Beschwerdeführer ein Einkommen nach Abzug seiner Auslagen angegeben hat, wird nicht dargelegt und a fortiori auch nicht belegt. Aus den genehmigten Unterhaltsverträgen geht jedenfalls nichts solches hervor und auch in der Klage vom 21. Februar 2018 führt der Beschwerdeführer hierzu nichts aus. Überdies ist auch sein Schluss, sprich dass sein aktuelles Einkommen deutlich tiefer liegen dürfte als anlässlich des Abschlusses der Unterhaltsverträge, zu vage, als dass auf diese Begründung eingegangen werden könnte. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, entgegen seiner Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren, nicht erst seit dem 31. August 2017 von der Sozialhilfe abhängig ist. Er wird seit Mai/Juni 2016 regelmässig von dieser unterstützt und bezeichnete sich noch im Februar 2017 als mittellos, mit Verweis auf den Sozialdienst I., sprich kurz vor der Sitzung von April 2017 (vgl. Akten KG FR 101 2016 437-449-51, 502 2017 38-39), so dass seiner Behauptung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, seine finanzielle Situation habe sich seit dem 26. April 2017 erheblich und dauerhaft verändert, nicht gefolgt werden kann. 3.3.4. Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz halte selber im Entscheid fest, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Kindsmutter zum Zeitpunkt, als die Parteien noch zusammenlebten, nicht wesentlich an das Familienbudget beitragen konnte und der Gesuchsteller mit seinem Einkommen die gemeinsamen Kosten der gesamten Familie trug. Trotzdem unterlasse sie es, auf das Argument einzugehen, dass die Kindsmutter neuerdings über monatliche Einkommen von CHF 3'770.05 verfüge, weshalb sich auch darum eine Aufhebung bzw. Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge rechtfertige. Indem die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege annimmt, ohne die finanzielle Situation der Kindsmutter zu überprüfen, würden überdies seine Beweisanträge übergangen. Der Gerichtspräsident hat festgehalten, dass die Kindsmutter gemäss Ausführungen des Gesuchstellers erst seit dem 1. Februar 2018 im J. arbeite. Er bringe selbst vor, dass sich deren Einkommen erst zwischenzeitlich wesentlich erhöht habe, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie im Zeitpunkt, als die Parteien noch zusammenlebten, keinen wesentlichen Beitrag an das Familienbudget leisten konnte und der Gesuchsteller mit seinem Einkommen die gemeinsamen Kosten der gesamten Familie trug. Demnach habe sich, stelle man auf seine Angaben ab, die finanzielle Situation des Gesuchstellers eher verbessert, da er die gleichen Auslagen mit einem höheren Einkommen, selbst wenn dies Sozialhilfegelder sind, tragen könne. Einerseits ist festzustellen, dass sich das monatliche Einkommen der Kindsmutter gemäss Angaben in der Klage vom 21. Februar 2018 nicht auf CHF 3‘770.05 beläuft, sondern auf CHF 2‘580.05 (inkl. 13. Monatslohn), zzgl. Kinderzulagen zu CHF 490.-. Seit dem 1. Juli 2016 schiesst das kantonale Sozialamt der Mutter jeden Monat die Unterhaltsbeiträge für die Kinder vor (im Februar 2018: CHF 700.-); diese sind beim massgeblichen Einkommen selbstredend nicht zu berücksichtigen. Andererseits führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern ein monatliches Einkommen von rund CHF 2‘600.-, exkl. Kinderzulagen, in concreto eine Aufhebung bzw. Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigen soll. Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche Beweisanträge der Beschwerdeführer bezüglich der Verhältnisse der Kindsmutter gestellt haben will, so dass auch keine übergangen werden konnten. Diese Rüge ist somit ebenfalls unbegründet.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 3.3.5. In einem nächsten Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, wenn die Vorinstanz festhalte, er lege nicht dar, wieso er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, so handle es sich um eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, mit der die Aussichtslosigkeit kaum begründet werden könne. Aus der Klage vom 21. Februar 2018 sowie der Verfügung des Sozialdienstes vom 31. August 2018 [recte 2017] ergebe sich, dass er zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage selbständig Erwerbender war. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Aus den besagten Unterlagen geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Februar 2018 selbständig Erwerbender war, sondern dass der Umsatz seiner Unternehmung aufgrund vieler Kündigungen komplett eingebrochen war, er seit dem 31. August 2017 von der Sozialhilfe abhängig war und über keine weiteren Einkommen verfügte (vgl. u.a. Klage, S. 5, Ziff. 7 und 9); dies wird im Übrigen in der Beschwerde wiederholt (Beschwerde, S. 6, Ziff. 6 und 8). Somit hat der Gerichtspräsident keineswegs den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Diese Rüge ist unbegründet. 3.3.6. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass es sich bei act. 10/4 ausschliesslich um die Versicherungspolice der Kindsmutter handelt, welche die beiden Kinder keineswegs einschliesst. Aus der Stellungnahme der Gegenpartei im Hauptverfahren ergebe sich, dass die Krankenkassenprämie der Kindsmutter CHF 418.15 (inkl. Zusatzversicherungen) beträgt. Somit sei offensichtlich, dass act. 10/4 nur die Kindsmutter betreffe. Es ist richtig, dass der Betrag von CHF 418.15 nur die Krankenkassenprämien (Grundversicherung und Zusatzversicherungen) der Kindsmutter betrifft. Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung der Vorinstanz, dass der Gesuchsteller behaupte, er bezahle die Krankenkassenprämien der Kinder, was von Gegenpartei bestritten werde, und dass er keine Belege solcher Zahlungen vorlege. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführungen nicht, so dass die Überlegung der Vorinstanz – die Passivseite des Beschwerdeführers habe sich somit nicht erhöht – im Resultat nicht zu beanstanden ist. Auch diese Rüge ist daher unbegründet. 3.3.7. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte die genauere Überprüfung der finanziellen Situation der Kindseltern und der Erheblichkeit der Veränderung der Verhältnisse dem Sachgericht überlassen müssen. Dabei verkennt er allerdings, dass sich die Frage, ob im vorliegenden Fall genügende Erfolgsaussichten bestehen, eben gerade aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten zu beurteilen ist. Nur so ist der Richter in der Lage, zu eruieren, wie die Gewinnaussichten bzw. die Verlustgefahren aussehen. Im Fall einer Abänderung i.S.v. Art. 286 Abs. 2 ZGB sind somit auch die finanzielle Situation der Kindseltern und die Erheblichkeit der Veränderung der Verhältnisse vorläufig und summarisch zu prüfen. Diese Rüge ist unbegründet. 3.4.Zusammenfassend hat die Vorinstanz weder das Recht verletzt, noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos beurteilte. 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege im Prinzip keine Gerichtskosten erhoben. Diese Bestimmung kommt jedoch im Rechtsmittelverfahren nicht zur Anwendung (vgl. BGE 137 III 470 E. 6; 140 III 501 E. 4.3.2). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 500.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels massgebend (vgl. Urteil BGer 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013 E. 7.3). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend waren die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos. Das Gesuch ist somit abzuweisen (Art. 117 Bst. b ZPO). Für das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden vorliegend keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II.Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf einen Betrag von CHF 500.-, werden A.________ auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. III.Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. IV.Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. Juni 2018/swo Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin:

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